Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 38 Verzögerung des Rechtsstreits

Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr


Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschlu
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung


(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:1.wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2007 - IX ZB 201/03

bei uns veröffentlicht am 08.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 201/03 vom 8. November 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lo

Landgericht Halle Beschluss, 13. Juli 2016 - 4 O 297/14

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor Dem Beklagten wird eine Verzögerungsgebühr auferlegt. Gründe 1 1. Die Entscheidung ergeht nach § 38 Satz 1 GKG. 2 Sie beruht darauf, dass der Beklagte durch sein erneutes Ablehnungsgesuch vom 29. März 2016 (Blatt 56 ff. Sonderheft

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Mai 2015 - I-6 W 46/15

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 07.04.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2I. 3Mit

Landgericht Kleve Beschluss, 24. Apr. 2015 - 4 O 212/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor wird der Beschwerde der Kläger vom 23.04.2015 gegen den Beschluss der Kammer vom 07.04.2015 nicht abgeholfen. 1wird der Beschwerde der Kläger vom 23.04.2015 gegen den Beschluss der Kammer vom 07.04.2015 nicht abgeholfen. 2Gründe: 3Das gemäß §

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Feb. 2015 - I-6 W 1/15

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27.11.2014 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2I. 3Da

Bundessozialgericht Beschluss, 12. Feb. 2015 - B 10 ÜG 8/14 B

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. März 2014 aufgehoben.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 25. Mai 2011 - 4 W 112/11 - 16

bei uns veröffentlicht am 25.05.2011

Tenor Die Beschwerde der Rechtsanwälte gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14.4.2011 – 15 O 15/11 – wird zurückgewiesen. Gründe I. Im vorliegenden Verfahren hat die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklag

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 27. Juli 2009 - 5 U 39/09

bei uns veröffentlicht am 27.07.2009

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Februar 2009 – 1 O 189/08 Ba – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Be

Landgericht Freiburg Beschluss, 23. Jan. 2003 - 4 T 260/02

bei uns veröffentlicht am 23.01.2003

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 24.10.2002 (4 IN 58/02) aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung unter Berücksichtigung der Auffassung der Kammer zurückverwiesen.

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(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:1.wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen...