Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 38 Verzögerung des Rechtsstreits

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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis

Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.

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Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschlu
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:1.wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu
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published on 08/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 201/03 vom 8. November 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lo
published on 13/07/2016 00:00

Tenor Dem Beklagten wird eine Verzögerungsgebühr auferlegt. Gründe 1 1. Die Entscheidung ergeht nach § 38 Satz 1 GKG. 2 Sie beruht darauf, dass der Beklagte durch sein erneutes Ablehnungsgesuch vom 29. März 2016 (Blatt 56 ff. Sonderheft
published on 21/05/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 07.04.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2I. 3Mit
published on 24/04/2015 00:00

Tenor wird der Beschwerde der Kläger vom 23.04.2015 gegen den Beschluss der Kammer vom 07.04.2015 nicht abgeholfen. 1wird der Beschwerde der Kläger vom 23.04.2015 gegen den Beschluss der Kammer vom 07.04.2015 nicht abgeholfen. 2Gründe: 3Das gemäß §
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