Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Feb. 2014 - I-3 Wx 31/14
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert: 5.000,- Euro
1
G r ü n d e :
2I.
3Die in der Rechtsform der GmbH betriebene Gesellschaft ist insbesondere auf dem Gebiet des Imports, Exports und Vertriebs von technischen Ausrüstungen tätig. Sie hatte ursprünglich ihren Geschäftssitz in Birkenau (Amtsgericht Darmstadt HRB …); diesen verlegte sie mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27. März 2012 nach Düsseldorf; im hiesigen Handelsregister wurde aus nicht aktenkundigen Gründen als Geschäftsanschrift in Düsseldorf eingetragen.
4Unter dem 31. Juli 2012 meldete der die Gesellschaft vertretende Notar zu UR.- Nummer 130/2012 auf dem vorgeschriebenen elektronischen Wege zur Eintragung in das Handelsregister die Eintragung der aktuellen inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft („in Düsseldorf“) an. Die Anmeldung wurde vorgenommen unter Hinweis auf den Gesellschafterbeschluss vom 27. März 2012 (UR-Nr. 57/2012 Notar M. M. in Essen) durch D. v. D. in Vertretung des Geschäftsführers C. L. S..
5Als Vertretungsnachweis präsentierte der Notar eine u. A. wie folgt lautende beglaubigte Vollmacht des Geschäftsführers S. vom 16. März 2012:
6„Ich, C. L. S., ... bin alleiniger Geschäftsführer der Firma T. GmbH, ... .
7Ich bevollmächtige hiermit Herrn D. P., ... und Herrn Rechtsanwalt D. v. D., ... mich in der Gesellschafterversammlung der Fa. T. zu vertreten und dort einen Beschluss über die Sitzverlegung der Fa. T. zu treffen.
8Herr P. und Herr v. D. sind ferner bevollmächtigt, die Sitzverlegung in meinem Namen als Geschäftsführer der Firma T. beim Handelsregister anzumelden und auch sonst sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Sitzverlegung der Firma T. notwendig und zweckdienlich sind.
9London, 16. 03.2012 (gez.) C. L. S.“
10Unter dem 31. August 2012 teilte das Registergericht dem Notar mit, nach der Vollmacht vom 16. März 2012 seien die Herren D. P. und D. v. D. gemeinsam bevollmächtigt worden; folglich fehle noch die Anmeldung des Herrn P.. Zudem beziehe sich die Vollmacht offenbar auf die bereits durchgeführte und eingetragene Sitzverlegung der Gesellschaft von Birkenau nach Düsseldorf, so dass Bedenken bestünden, sie auch im Rahmen der jetzt anzumeldenden Änderung der inländischen Geschäftsanschrift anzuerkennen. Deshalb werde zur Erledigung binnen sechs Wochen gebeten, die Anmeldung durch den Geschäftsführer selbst vornehmen zu lassen und die entsprechenden Dokumente sodann nach hier zu übermitteln.
11Nachdem das Registergericht unter dem 06. November 2012, 11. Dezember 2012, 24. Januar 2013, 11. März 2013 und 24. April 2013 an die Erledigung der Verfügung vom 31. August 2012 erinnert hatte, wies es den Anmeldungsantrag durch Beschluss vom 25. Juli 2013 aus den Gründen der gerichtlichen Verfügung vom 31. August 2012 zurück, weil das dort benannte Eintragungshindernis nicht beseitigt worden sei.
12Hiergegen wendet sich die Gesellschaft mit ihrer nicht mit einer Begründung versehenen Beschwerde vom 13. August 2013.
13Das Registergericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 17. Januar 2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, weil nach dem Wortlaut der beglaubigten Vollmacht des Geschäftsführers S. vom 16. März 2012, in der er als Alleingesellschafter und Geschäftsführer die Herren D. P. und D. v. D. bevollmächtigt, ihn in der Gesellschafterversammlung und bei der Vornahme der Handelsregisteranmeldung in Zusammenhang mit der Sitzverlegung der Gesellschaft zu vertreten, die beiden Bevollmächtigten nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt seien und deshalb noch die entsprechende Anmeldung des Bevollmächtigten D. P. fehle.
14Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
15II.
16Das nach § 58 Abs. 1 FamFG Beschwerde statthafte auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
171.
18Das Registergericht hat zu Recht die Anmeldung der aktuellen inländischen
19Geschäftsanschrift der Gesellschaft („in Düsseldorf“)
20vom 31. Juli 2012 zur Eintragung in das Handelsregister abgelehnt.
21Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Geschäftsanschrift der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Verpflichtung zur Anmeldung späterer Änderungen der Geschäftsanschrift folgt aus § 13 Abs. 3 GmbHG, § 31 Abs. 1 HGB (KG, NZG 2014, 150; OLG Hamburg, Beschluss v. 27. 01. 2011 – 11 W 4/11, BeckRS 2011, 19553). Die nicht selbst anmeldepflichtige Gesellschaft wird dabei gemäß § 35 Abs. 1 und 2 GmbHG durch ihre Geschäftsführer vertreten, die der Anmeldepflicht nach § 78 GmbHG persönlich unterliegen (KG, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.). Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB können Anmeldungen zum Handelsregister aber auch durch rechtsgeschäftliche Vertreter erfolgen, die dazu keine Spezialvollmacht benötigen, sondern lediglich eine Vollmacht, aus der sich allgemein ergibt, dass sie auch Anmeldungen der in Frage stehenden Art mit einschließt (BGH NJW 1992, 975; OLG Schleswig, NZG 2010, 957).
222.
23a)
24Dass der anmeldende D. v. D. mit einer Vollmacht ausgestattet ist, aus der sich allgemein ergibt, dass sie auch Anmeldungen späterer Änderungen der Geschäftsanschrift mit einschließt, ist nicht belegt.
25b)
26Fraglich mag sein, ob die Vollmacht vom 16. März 2012 dazu ermächtigt, die aktuelle inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft („in Düsseldorf“) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ihrem Wortlaut nach bevollmächtigt sie zur Vertretung des alleinigen Geschäftsführers der Gesellschaft in der Gesellschafterversammlung, zur Beschlussfassung über die Sitzverlegung, zur Anmeldung der Sitzverlegung im Namen des Geschäftsführers und auch sonst zu sämtlichen Rechtshandlungen, die zur Sitzverlegung der Gesellschaft notwendig oder zweckdienlich sind.
27Zur Sitzverlegung der Gesellschaft jedenfalls „zweckdienlich“ dürfte die Anmeldung auch der aktuellen inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft sein.
28Dies bedarf indes letztlich keiner Entscheidung.
29c)
30Denn das Registergericht hat zu Recht bemängelt, dass nach der Vollmacht vom 16. März 2012 die Herren D. v. D. und D. P. gemeinsam bevollmächtigt worden seien und folglich noch die Anmeldung des Herrn P. fehle.
31aa)
32Eine Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister ist zwar der Auslegung zugänglich. An die Auslegung einer solchen Handelsregistervollmacht sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss die Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister aus sich selbst heraus verständlich sein, so dass für eine Auslegung, die über den Wortlaut hinaus geht, grundsätzlich kein Raum ist. Da die Vollmacht sich an das Handelsregister richtet, kann es darauf, was die Beteiligten tatsächlich gewollt haben, nicht ankommen. Dabei trägt der Bevollmächtigte für den Umfang der Vollmacht die objektive Feststellunglast. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass, soweit der größere Umfang der Vollmacht nach allgemeinen Auslegungskriterien nicht feststellbar ist, nur der geringere Umfang gilt (KG, OLGZ 1976, 29, 31; RGZ 143, 196, 199). Ergeben sich Unklarheiten, so ist von dem geringeren Umfang der Vollmacht auszugehen, wenn sich der größere Umfang nicht zweifelsfrei nachweisen lässt. Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass mit der Pflicht zur Anmeldung durch alle Geschäftsführer eine Gewähr für die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache erreicht werden soll (Senat, FG-Prax 2013, 180; OLG Frankfurt, FG-Prax 2010, 305).
33Dem Wortlaut der Vollmacht muss sich demnach eindeutig entnehmen lassen, dass sie auch Handelsregisteranmeldungen der getätigten Art umfasst; eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist unzulässig (OLG Schleswig, FG-Prax 2010, 147; KG FG-Prax 2005, 173; Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2, Auflage 2008, § 12 Rdz. 67; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012 § 12 Rdz. 3).
34bb)
35Dies vorausgeschickt, liegt es nahe, die Formulierung „Herr P. und Herr v. D. sind ferner bevollmächtigt, ...“ als Ermächtigung zur gemeinsamen Vertretung des alleinigen Geschäftsführers der Gesellschaft zu verstehen, da es an einem bei einer alternativen Einzelermächtigung üblichen Zusatz (z.B. „jedem einzeln“ „jedem allein“ oder „einem jeden für sich“) fehlt.
36Darauf, ob die Beteiligten gleichwohl eine Einzelvertretung gewollt haben, kann es nach dem Vorgesagten nicht ankommen.
37Hält man dagegen aufgrund des Wortlauts eine Einzelvertretung nicht schon für ausgeschlossen, so wäre die Formulierung aber jedenfalls unklar, weil mehrdeutig. In diesem Falle wäre (in rechtsähnlicher Anwendung der vorbezeichneten Grundsätze) nach allgemeinen Auslegungskriterien im Zweifel die höhere Anforderung an die Annahme einer rechtswirksamen Vertretung des alleinigen Geschäftsführers der Gesellschaft zu stellen, nämlich – ausgehend vom Erfordernis gemeinsamer (kumulativer) Vertretung – die Anmeldung der aktuellen inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft zur Eintragung in Vollmacht für den alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft auch durch Herrn P..
38Hiernach hat das Registergericht die Eintragung der Anmeldung in das Handelsregister allein durch D. v. D. zu Recht abgelehnt.
39cc)
40Unklar mag sein, wie es zu der im Vermerk des Rechtspflegers vom 07. Januar 2014 thematisierten Eintragung einer Geschäftsanschrift in Düsseldorf, gekommen ist, ob diese unrichtig ist und ob eine Berichtigung von Amts wegen in Betracht kommt. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil dem Senat eine Entscheidung hierüber ist nicht angefallen ist.
41III.
42Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 22 Abs. 1, arg. 25 Abs. 1 GNotKG).
43Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
- 1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, - 2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, - 3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40, - 4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht, - 5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. - 6.
(weggefallen)
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.
(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.
(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.