Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Sept. 2014 - I-27 U 13/13


Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Oktober 2013 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg, Az. 26 O 55/12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Parteien streiten klagend und widerklagend um Geldforderungen wegen ungewollter Mindermengen von Stromentnahmen für Standardlastprofilkunden aus dem von der Klägerin betriebenen Stromverteilnetz im Stadtgebiet O. für die Jahre 2005 bis 2007, die die Klägerin in den Jahren 2011 und 2012 abgerechnet und der Beklagten in Rechnung gestellt hat. Die Beklagte ist Energielieferantin und nutzt das Stromnetz der Klägerin unter anderem zur Belieferung von Standardlastprofilkunden in O.. Die Beklagte verteidigt sich im Wesentlich mit der Einrede der Verjährung. Zum Sachverhalt im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Feststellungswiderklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihr Klagabweisungs- und Feststellungsbegehren weiter verfolgt.
4Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne aus den für die Jahre 2005 bis 2007 unstreitig durch die Beklagte aus dem Stromnetz der Klägerin entnommenen Mindermengen keine Vergütung verlangen, weil sämtliche Forderungen verjährt seien. Anders als das Landgericht entschieden habe, beginne die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Ablesung des Stromjahresverbrauchs erfolgt sei und nicht mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnungen erstellt worden seien. Da Ablesungen jeweils im Folgejahr des Verbrauchsjahres durchgeführt worden seien, sei Verjährung eingetreten. Dies gelte auch für die im Jahr 2007 entnommenen Mindermengen, die im Jahr 2008 abgelesen worden und mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt seien. Unstreitig hat die Klägerin den Verbrauch für das Jahr 2007 unter dem 14.05.2012 gegenüber der Beklagten abgerechnet und mit am 02.12.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, der dem Beklagtenvertreter am 1.04.2013 zugestellt worden ist, gerichtlich geltend gemacht (GA 386, 395, 438). Die Klägerin ist der Auffassung, Zahlungsansprüche seien in dem Zeitpunkt entstanden, in denen sie abrechnungsfähig gewesen seien. Dies sei ab dem Tag der Ablesung des Stromverbrauchs der Fall. Auf die Fälligkeit der Forderungen komme es nicht an, weil § 199 BGB an das Entstehen des Anspruchs, nicht aber an dessen Fälligkeit anknüpfe. Fälligkeit sei zudem im Streitfall nicht erst mit Rechnungserstellung, sondern bereits mit Zählerablesung erfolgt. Die Forderungen hätten bereits mit Erhebung der Ablesedaten beziffert werden und gerichtlich geltend gemacht werden können. Die Fälligkeit einer Forderung hinge nur in Ausnahmefällen von einer Rechnungsstellung bzw. deren Zugang ab, nämlich wenn dies entweder gesetzlich angeordnet werde oder vertraglich vereinbart sei. Eine spezialgesetzliche Fälligkeitsregelung existiere nicht. Auch § 13 Abs. 3 Satz 3 StromNZV sehe keine Fälligkeitsregelung vor. Soweit die Parteien in § 14 Abs. 4 Satz 1 des am 22.10.2002 geschlossenen Lieferrahmenvertrags (im Folgenden LRV 2002) eine Fälligkeitsabrede getroffen hätten, nach der Rechnungen zwei Wochen nach dem Datum der Rechnungstellung fällig würden, stehe dies in Widerspruch zu der in Ziffer 17.1 der Anlage 8 LRV 2002 getroffenen Regelung, wonach Rechnungen zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig würden. Dies führe nach § 307 BGB (GA 157) zur Unwirksamkeit beider Regelungen, weil es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Auch die Umstände des Streitfalls rechtfertigten nicht, die Fälligkeit der Forderungen auf den Zeitpunkt der Rechnungserstellung zu verlegen. Aus § 13 Abs. 3 Satz 3 StromNZV ergebe sich vielmehr die Pflicht des Netzbetreibers zur zeitnahen Abrechnung, sobald die erforderlichen Daten vorlägen. Eine Missachtung dieser Pflicht stelle einen Missbrauch im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG dar. Nur eine zeitnahe Abrechnung werde der von der Bundesnetzagentur bei Netznutzungsabrechnungen geforderten Massengeschäftstauglichkeit von Abrechnungsverfahren gerecht. Derzeit seien hiervon Abrechnungen für Mehr- und Mindermengen zwar noch ausgenommen. Das Ziel einer Massengeschäftstauglichkeit verbiete aber auch im Streitfall eine mehrjährige Verzögerung.
5Hilfsweise beruft sich die Beklagte auch mit der Berufung auf den Einwand der Verwirkung.
6Sie beantragt,
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1. das am 08.10.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg, 26 O 55/12, abzuändern und die Klage abzuweisen,
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2. festzustellen, dass der gegen sie durch die Klägerin mit der Jahresmengendifferenzabrechnung vom 16.11.2011 geltend gemachte Anspruch in Höhe von 18.831,87 € für Jahresmindermengen in Höhe von 352.921 kWh für den Zeitraum vom 01.01.2055 bis zum 31.12.2005 nicht gegeben,
hilfsweise nicht durchsetzbar ist.
11Die Klägerin beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die strittigen Forderungen seien nicht verjährt. Nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginne die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei ein Anspruch entstanden, wenn er erstmals geltend gemacht und im Wege der Klage durchgesetzt werden könne. Dies sei der Zeitpunkt der Fälligkeit. Forderungen von Versorgungsunternehmen könnten erst nach einer Abrechnung beziffert und geltend gemacht werden, so dass eine Rechnungstellung sowohl Voraussetzung der Fälligkeit als auch der Anspruchsentstehung sei. Beides unterliege in solchen Fällen ausnahmsweise der Disposition des Gläubigers. Dies ergebe sich auch aus § 13 Abs. 3 StromNZV, nach dem ein Mindermengenanspruch eine Rechnungstellung erfordere. Eine Verpflichtung zur Abrechnung des festgestellten Verbrauchs bis zum Abschluss des dem Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres könne der StromNZV nicht entnommen werden. Wegen der Komplexität der Abrechnungsverfahren sei dies auch nicht möglich. Der Gläubiger erfahre erst im Zuge der Abrechnung, ob Mehr- oder Mindermengen verbraucht worden seien und sei erst ab diesem Zeitpunkt in der Lage, Forderungen geltend zu machen. Ansprüche seien weder verwirkt noch sei eine Abrechnung missbräuchlich hinaus gezögert worden. Die Bundesnetzagentur habe die Abrechnung von Mehr- oder Mindermengen wegen der Besonderheiten dieser Abrechnungsverfahren ausdrücklich von ihren Festlegungen ausgenommen.
14Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
15B.
16Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 54.703,98 € nebst den vom Landgericht zuerkannten Zinsen. Die Feststellungswiderklage der Beklagten ist unbegründet.
171. Die Klageforderungen rechtfertigen sich aus § 3 Abs. 4 der Anlage 3 LRV 2002 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 2 StromNZV sowie § 433 Abs. 2 BGB.
18a) Die Klägerin ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verwiesen wird, aktivlegitimiert. Mit notariellem Vertrag vom 26.03.2007 (Anlage K 10 GA 509 ff.) sind ihr Rechte und Pflichten aus dem LRV 2002 übertragen worden (GA 513, 518). Hierzu gehören auch die strittigen Forderungen. Das greift die Beklagte mit der Berufung auch nicht an.
19b) Die der Höhe nach unstreitigen Forderungen gemäß den Rechnungen vom 14.12.2011 für das Jahr 2006 und vom 14.05.2012 für das Jahr 2007 sind nicht verjährt.
20aa) Die Verjährung von Entgeltansprüchen der Versorgungsunternehmen für Stromlieferungen unterliegt keinen besonderen Regelungen. Für sie gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für die für das Jahr 2006 geltend gemachte Forderung war dies der 31.12.2011 und für die für das Jahr 2007 geltend gemachte Forderung der 31.12.2012. Beide Forderungen hat die Klägerin innerhalb der zum 31.12.2014 und 31.12.2015 endenden Verjährungsfristen und damit rechtzeitig geltend gemacht, § 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB.
21bb) Die Ansprüche sind mit Rechnungstellung in den Jahren 2011 und 2012 entstanden. Unter der Entstehung des Anspruchs im Sinn des § 199 Abs. 1 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, d.h. dem Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig wird (BGH, Urt. v. 08.07.1981, VIII ZR 222/80, juris Rn. 19 m.w.N.). An dieser Rechtslage hat sich durch die Reform des Schuldrechts und die damit einhergehende Änderung von Verjährungsvorschriften nichts geändert. Bereits nach § 198 BGB a.F. begann die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden war. Auf den Zeitpunkt, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden kann, ist dann abzustellen, wenn – wie hier – die Fälligkeit von einem zeitlich unbestimmten und insbesondere vom Schuldner unbestimmbaren Ereignis, wie z.B. einer Rechnungsstellung, abhängig gemacht wird und der Gläubiger auf den Beginn der Verjährungsfrist Einfluss nehmen kann. Auch hier folgt die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunkts für den Beginn der Verjährungsfrist aus der Erwägung, dass zu Lasten des Berechtigten die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange er nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20).
22cc) Im Streitfall ist eine Unterscheidung zwischen der Entstehung der Ansprüche und deren Fälligkeit nicht geboten, weil beide Ereignisse zusammenfallen. Zum einen haben die Parteien wirksam in §§ 14 Abs. 4 LRV 2002, Ziffer 17.1 Anlage 8 zum LRV 2002 eine Fälligkeitsabrede dahin getroffen, dass Fälligkeit frühestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnungen eintreten solle. Zum anderen konnte die Klägerin die Forderungen frühestens mit Rechnungsstellung geltend machen und notfalls klageweise verfolgen.
23(1) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten haben die Parteien eine wirksame Fälligkeitsvereinbarung getroffen, § 271 Abs. 1, 1. Alt. BGB. §§ 14 Abs. 4 LRV 2002, Ziffer 17.1 Anlage 8 zum LRV 2002 sind nicht widersprüchlich und wegen Verstoßes gegen die Gebote von Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine gemäß §§ 133, 157 BGB, 346 HGB an dem aus dem Vertragstext erkennbaren Willen und dem wohlverstandenen Interesse der Vertragsparteien an einer reibungslosen Vertragsabwicklung ausgerichtete Auslegung der §§ 14 Abs. 4 LRV 2002, Ziffer 17.1 Anlage 8 zum LRV 2002 ergibt, dass Fälligkeit von Forderungen frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang eintreten sollte. Der Klägerin blieb nach Ziffer 17.1 Anlage 8 LRV 2002 unbenommen, hiervon zu Gunsten der Beklagten abzuweichen und einen späteren Fälligkeitstermin zu bestimmen. Dies hat sie im Hinblick auf die drei strittigen Rechnungen auch so praktiziert, in denen sie der Beklagten jeweils ein Zahlungsziel von einem Monat eingeräumt hat. Soweit in § 14 Abs. 4 LRV 2002 für die Berechnung der grundsätzlich für die Fälligkeit vereinbarten Zweiwochenfrist an das Rechnungsdatum und nicht, wie dies in Ziffer 17.1 Anlage 8 zum LRV 2002 vereinbart worden ist, an den Zugang der Rechnung angeknüpft worden ist, ist der übereinstimmende Wille der Parteien dahin auszulegen, dass im Zweifel zu Lasten der Klägerin auf den für die Beklagte günstigeren, nämlich späteren Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung abzustellen ist. Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich hierbei wegen zu beachtender Postlaufzeiten von wenigen Tagen nur um eine geringfügige Verschiebung handelt, ist der im Kern getroffenen Absprache, die Fälligkeit von Forderungen an eine Rechnungsstellung zu binden, im Rahmen der Vertragsauslegung das stärkere Gewicht beizumessen. Diese Kernaussage ist übereinstimmend festgelegt worden und lässt keinen Zweifel daran, dass dies von beiden Parteien gewollt und zudem in der Vergangenheit auch so praktiziert worden war.
24(2) Durch die wenige Tage voneinander abweichenden Absprachen über den Beginn der Zweiwochenfrist in §§ 14 Abs. 4 LRV 2002, Ziffer 17.1 Anlage 8 zum LRV 2002 wird die Beklagte entgegen ihrer Rechtsauffassung nicht unangemessen benachteiligt im Sinn des § 307 Abs. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nur vor, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urt. 01.02.2005, X ZR 10/04, juris Rn. 21 m.w.N.; Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., § 307 Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Dass die Beklagte dies zudem in den vergangenen Jahren gegenüber der Klägerin kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechend gerügt hat, hat sie nicht behauptet.
25(3) Ungeachtet dessen, dass die Parteien wirksam eine Leistungszeit vereinbart haben, fällt diese auch aufgrund der besonderen Umstände der strittigen Ablese- und Abrechnungsverfahren auf den Zeitpunkt der Abrechnung, d.h. der Rechnungsstellung. Denn vor Auswertung der Ablesedaten, die unstreitig im Zuge der Abrechnung und Rechnungsstellung erfolgt, ist nicht erkennbar, ob ein Standardprofilkunde Mehr- oder Mindermengen verbraucht hat. Auch eine Bezifferung etwaiger Forderungen wegen Mindermengen ist nicht möglich. Wegen der Komplexität der Abrechnungsverfahren sowie des Umstandes, dass es sich um Massengeschäfte handelt, die komplexe Datenerhebungen und –auswertungen erfordern, liegt ein standardisiertes Abrechnungssystem nahe, das den einzelnen Vorfall einmalig und im Zuge der Abrechnung auswertet. Diese Umstände erlauben es, die Leistungszeit auf eine solche Abrechnung zu bestimmen. Den Besonderheiten der Feststellung und Abrechnung von Mehr- und Mindermengen hat die Bundesnetzagentur Rechnung getragen, indem sie diese Verfahren von ihren bisherigen Festlegungen ausgenommen hat.
26(4) Die Klägerin konnte die strittigen Forderungen frühestens nach der Erstellung von Abrechnungen klageweise geltend machen. Denn sie war von vornherein auf die Erhebung einer Leistungsklage beschränkt, die neben einer der Höhe nach bestimmten Forderung deren Fälligkeit erfordert. Anders als bei Schadensersatzansprüchen, deren Höhe noch nicht feststeht, die dem Grunde nach aber bereits geltend gemacht werden können, ist eine klageweise Geltendmachung von Mindermengenansprüchen vor Abrechnung im Wege einer Feststellungsklage, anders als die Beklagte meint, wegen des Vorrangs einer Leistungsklage unzulässig. Der von der Beklagten gezogene Vergleich zu den Urteilen des Bundesgerichtshofes zu Stromnetznutzungsentgelten (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.06.2009, EnZR 49/08, juris Rn. 6, Stromnetznutzungsentgelt I) sowie des Senats zur Rückforderung unbillig überhöhter Netznutzungsentgelte im Sinn des § 315 Abs. 3 BGB (OLG Düsseldorf, VI-2 U (Kart) 12/07, juris Rn. 48 ff.), in denen der Rückforderungsanspruch des Netznutzers in der Form eines Bereicherungsanspruch im Zeitpunkt der Zahlung eines unbilligen Entgelts entsteht und bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Lauf der Verjährungsfrist zum Jahresschluss auslöst, verkennt zum einen, dass Netznutzungsentgelte anders als Entgelte für ungewollte Mehr- und Mindermengen, nicht lediglich verbrauchsabhängig errechnet werden. Anknüpfungspunkt für Netznutzungsentgelte sind vielmehr die Kostenstruktur des Netzbetriebs sowie Festlegungen der Regulierungsbehörden. Zum anderen sind in jenen Fällen Entgeltleistungen wegen der Unwirksamkeit der Preisbestimmung ohne Rechtsgrund erbracht worden, so dass sie sofort zur Rückzahlung fällig waren. In derartigen Fällen ist es dem Gläubiger nach der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Senats möglich und zumutbar – anders als im Streitfall - seine Rechte im Wege der Feststellungsklage zu sichern (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 22.07.2014, KZR 13/13, Rn. 22 m.w.N.). Eine Feststellungsklage ist bei der Berechnung des Jahresenergieverbrauchs nicht zulässig, weil erst die im Zuge der Abrechnung erfolgende Auswertung der Verbrauchsdaten die Feststellung ermöglicht, ob für den Netzbetreiber abrechenbare Mindermengen entstanden sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 22.07.2014, KZR 13/13).
27(5) Auch § 13 Abs. 3 StromNZV ist dahin zu verstehen, dass ungewollte Mindermengen im Zuge einer jährlichen Abrechnung ermittelt und in Rechnung gestellt werden, ohne indes einen bestimmten Abrechnungszeitpunkt vorzuschreiben. Mit der Standardisierung von Lastprofilen geht eine Standardisierung der Abrechnungsverfahren einher, die in § 13 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 StromNZV neben der Feststellung von Mehr- oder Mindermengen zugleich deren Abrechnung erfassen. Auch hiernach kommt der Abrechnung für die Feststellung von Forderungen gegen Lastprofilkunden zentrale Bedeutung zu.
28c) Ein Missbrauch im Sinn des § 30 EnWG liegt ebenso wenig vor, wie Verwirkung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB.
29aa) § 30 Abs. 1 Satz 1 EnWG enthält einen Verbotstatbestand in Form einer Generalklausel. Danach ist Betreibern von Energieversorgungsnetzen ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten, wobei der Missbrauchsbegriff in § 30 Abs. 1 Satz 2 EnWG durch sechs Beispielstatbestände konkretisiert wird. § 30 Abs. 1 EnWG statuiert bereits nach seinem Wortlaut („ist verboten“) unmittelbar verbindliche Verhaltenpflichten (BerlKommEnR/Weyer, Band 1, § 30 EnWG Rn. 15). Keine dieser Pflichten hat die Klägerin verletzt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG, wonach missbräuchlich handelt, wer Bestimmungen des EnWG oder auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Rechtsverordnungen verletzt. Eine solche Bestimmung ist auch § 13 StromNZV (BerlKommEnR, a.a.O., Rn 55). Wie bereits ausgeführt worden ist, macht § 13 Abs. 3 Satz 3 StromNZV keine Vorgaben, zu welchem Zeitpunkt Abrechnungen zu erstellen sind, wie sich dies z.B. aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für das Mietrecht ergibt. § 13 Abs. 3 Satz 3 StromNZV ist vielmehr dahin zu verstehen, dass ein Mehr- oder Minderverbrauch zum einen durch Abrechnung festgestellt wird und eine solche Abrechnung zum anderen wahlweise zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber und dem Kunden erfolgen kann. Eine Pflicht zur Abrechnung binnen einer bestimmten Frist, schreibt § 13 StromNZV nicht vor.
30bb) Ebenso wenig ist Verwirkung eingetreten. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat, und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde. Der Verstoß gegen Treu und Glauben besteht in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung, die sich aus einem Zeit- und einem Umstandsmoment zusammensetzt (BGH, Urt. v. 12.03.2008, XII ZR 147/05 – juris Rn. 22). Auch wenn die Klägerin die Abrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 erst mehrere Jahre später erstellt hat, hatte die Beklagte keinen Anlass zu der Annahme, die Klägerin werde für den Fall ungewollter Mindermengen keine Ansprüche mehr geltend machen. Als gewerbliche Anbieterin von Stromlieferungen wusste auch die Beklagte, dass Abrechnungen bisher nicht erfolgt und weder Mehr- noch ungewollte Mindermengen festgestellt worden sind. Als Stromlieferantin war sie vielmehr ihrerseits gegenüber eigenen Kunden zur Abrechnung verpflichtet, was ebenfalls eine abschließende Feststellung des tatsächlichen Verbrauchs erforderte. Ein Vertrauenstatbestand, dahingehend, die Klägerin werde auf eine Abrechnung verzichten, ist dadurch nicht begründet worden. Wegen eigener Bindungen an Kunden war sie insoweit nicht schutzwürdig.
31d) Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, sich aus §§ 286 Abs. 3 Satz 1, 288 Abs. 2 BGB. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen.
322. Die Feststellungwiderklage ist unbegründet. Auch die Forderung für ungewollte Mindermengen für das Jahr 2005, die die Klägerin mit Rechnung vom 14.05.2012 abgerechnet hat, ist nicht verjährt. Ebenso wenig liegt ein Missbrauch oder Verwirkung vor. Auf die obigen Ausführungen, die auch hier gelten, wird Bezug genommen.
333. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 525 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 ZPO.
35Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 80.000,- € festgesetzt.

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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prognose ist dem Lieferanten oder Netznutzer mitzuteilen. Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen und dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes eine eigene Prognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Prognose über den Jahresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose vom Lieferanten und dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam auch unterjährig angepasst werden.
(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln.
(3) Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. Der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. Dieser Preis ist auf der jeweiligen Internetseite des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prognose ist dem Lieferanten oder Netznutzer mitzuteilen. Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen und dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes eine eigene Prognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Prognose über den Jahresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose vom Lieferanten und dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam auch unterjährig angepasst werden.
(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln.
(3) Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. Der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. Dieser Preis ist auf der jeweiligen Internetseite des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen.
(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen
- 1.
Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen nicht einhält, - 2.
andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt, - 3.
andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt, - 4.
sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist, - 5.
ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder - 6.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbesondere
- 1.
Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren Anwendung sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten oder festgelegten Methode oder den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder - 2.
in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs den Netzanschluss oder Netzzugang anordnen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prognose ist dem Lieferanten oder Netznutzer mitzuteilen. Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen und dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes eine eigene Prognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Prognose über den Jahresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose vom Lieferanten und dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam auch unterjährig angepasst werden.
(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln.
(3) Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. Der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. Dieser Preis ist auf der jeweiligen Internetseite des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prognose ist dem Lieferanten oder Netznutzer mitzuteilen. Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen und dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes eine eigene Prognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Prognose über den Jahresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose vom Lieferanten und dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam auch unterjährig angepasst werden.
(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln.
(3) Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. Der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. Dieser Preis ist auf der jeweiligen Internetseite des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen.
(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen
- 1.
Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen nicht einhält, - 2.
andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt, - 3.
andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt, - 4.
sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist, - 5.
ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder - 6.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbesondere
- 1.
Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren Anwendung sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten oder festgelegten Methode oder den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder - 2.
in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs den Netzanschluss oder Netzzugang anordnen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen
- 1.
Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen nicht einhält, - 2.
andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt, - 3.
andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt, - 4.
sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist, - 5.
ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder - 6.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbesondere
- 1.
Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren Anwendung sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten oder festgelegten Methode oder den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder - 2.
in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs den Netzanschluss oder Netzzugang anordnen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prognose ist dem Lieferanten oder Netznutzer mitzuteilen. Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen und dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes eine eigene Prognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Prognose über den Jahresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose vom Lieferanten und dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam auch unterjährig angepasst werden.
(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln.
(3) Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. Der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. Dieser Preis ist auf der jeweiligen Internetseite des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen.
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prognose ist dem Lieferanten oder Netznutzer mitzuteilen. Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen und dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes eine eigene Prognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Prognose über den Jahresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose vom Lieferanten und dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam auch unterjährig angepasst werden.
(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln.
(3) Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. Der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. Dieser Preis ist auf der jeweiligen Internetseite des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)