Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juni 2014 - I-20 U 186/12

Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Dezember 2012 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Europäischen Union
a) die Kennzeichnung
„@KLAPPT“
zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich der Videoüberwachung, Videoanalyse, Netzwerktechnik und/ oder Webdesign zu benutzen, insbesondere diese Dienstleistungen in der nachfolgend eingeblendeten Weise anzubieten beziehungsweise die obige Bezeichnung in Geschäftspapieren und/oder der Werbung für die genannten Dienstleistungen zu benutzen:
b) die Bezeichnung
„et-klappt“
und/oder
„www.et-klappt.de“
als Kennzeichnung beziehungsweise Domainnamen für das Angebot von Dienstleistungen im Bereich der Videoüberwachung, Videoanalyse, Netzwerktechnik und/oder Webdesign zu benutzen;
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 8. August 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe der mit der Nutzung der Kennzeichnung erzielten Umsätze sowie des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern.
III. Die Beklagte wird verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.051,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2011 zu zahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin handelt mit Elektronik und Elektroartikeln. Neben dem Vertrieb fremder Markenprodukte bietet sie auch Erzeugnisse unter Eigenmarken an. Sie ist Inhaberin der am 5. Dezember 2009 angemeldeten und am 5. Juli 2010 eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke
4Registernummer CTM 8…, die unter anderem für Datenkommunikationssoftware zum elektronischen Datenaustausch (Klasse 9), Konfiguration und Auf- und Umrüsten von Geräten (Klasse 37) sowie die Inbetriebnahme von technischen Geräten, die Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, die Projektierung technischer Prozesse und Konfiguration der Programme (Klasse 42) eingetragen ist. Auf den als Anlage K 1 vorgelegten Registerauszug wird Bezug genommen.
6Die Beklagte bietet im Internet über die Domain „www….de“ Dienstleistungen im Bereich Videoüberwachung, Videoanalyse, Netzwerktechnik und Webdesigns an. In der Kopfzeile aller Seiten des Internetauftritts steht jeweils „@KLAPPT …“ in weißer Schrift auf schwarzen Grund, wobei das „@“ grün unterlegt ist. Auf die im Tenor wiedergegebenen Ausdrucke wird Bezug genommen.
7Die Klägerin, die hierin eine Verletzung ihrer Marke „klappt“ sieht, hat die Beklagte mit Patentanwaltsschreiben vom 13. Dezember 2011 vorgerichtlich abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 27. Dezember 2011 sowie zur Erstattung der Patentanwaltskosten auffordern lassen. Ein Erfolg war dieser Abmahnung nicht beschieden.
8Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, vor dem Hintergrund der nur geringen Kennzeichnungskraft der Marke schlössen die vorhandenen Unterschiede trotz der bestehenden Dienstleistungsidentität eine Verwechslungsgefahr aus. „@KLAPPT“ werde als „es klappt“ verstanden, dem ein völlig anderer Sinngehalt zukomme als dem aus jeglichem sprachlichen Zusammenhang herausgelösten Begriff „klappt“.
9Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, die Marke „klappt“ sei nicht kennzeichnungsschwach; ihr fehle jegliche inhaltliche Bedeutung und Relevanz. Der isolierten Verwendung der Bezeichnung „klappt“ sei keine inhaltliche Bedeutung zu entnehmen, er wirke dadurch überraschend und ungewöhnlich. Es bestehe auch eine hohe Zeichenähnlichkeit. Das „@“ werde rein beschreibend als Bezug auf das Internet beziehungsweise eine E-Mail-Adresse verstanden und habe daher außer Betracht zu bleiben.
10Die Klägerin beantragt,
11- 12
I. unter Abänderung des am 5. Dezember 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 2a O 103/12, die Beklagte zu verurteilen,
- 14
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den geschäftsführenden Gesellschaftern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im Geltungsbereich der Europäischen Union
a) die Kennzeichnung
16„@KLAPPT“
17zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich der Videoüberwachung, Videoanalyse, Netzwerktechnik und/oder Webdesign zu benutzen, insbesondere diese Dienstleistungen in der nachfolgend eingeblendeten Weise anzubieten bzw. die obige Bezeichnung in Geschäftspapieren und/oder der Werbung für die genannten Dienstleistungen zu benutzen:
18(es folgen die im Tenor wiedergegebenen Abbildungen)
19b) die Bezeichnung
20„et-klappt“
21und/oder
22„www.et-klappt.de“
23als Kennzeichnung bzw. Domainnamen für das Angebot von Dienstleistungen im Bereich der Videoüberwachung, Videoanalyse, Netzwerktechnik und/oder Webdesign zu benutzen;
24- 25
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. August 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe der mit der Nutzung der Kennzeichnung erzielten Umsätze sowie des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern;
- 26
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 2.051,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2011 zu zahlen;
- 28
II. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;
Die Beklagte beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die klägerische Marke habe keine nennenswerte Kennzeichnungskraft. Der Begriff „klappt“ habe die beschreibende Bedeutung, dass die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen funktionierten. Vor diesem Hintergrund sei die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht gegeben. „@KLAPPT“ werde als kreatives Wortspiel für die Aussage „es klappt“ verstanden.
32Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Parteien seine Auffassung dargelegt, die Marke „klappt“ sei wegen ihres beschreibenden Anklangs, mit dem Klägerin selbst mit Werbeaussagen wie „Mit klappt® können Sie sich darauf verlassen, dass alles einwandfrei funktioniert“ spiele, ein schwaches Zeichen. Eine gewisse Kennzeichnungskraft müsse „klappt“ allerdings aufgrund der Bindungswirkung der Eintragung zukommen, da die Bildelemente belanglos seien. Dem stehe ein Zeichen mit davorgesetzten Symbol @ gegenüber, das in Verbindung mit „klappt“ als „es klappt“ gelesen oder als Symbol für Internet und Kommunikation gedeutet werden könne. Die abschließende Würdigung hat sich der Senat vorbehalten.
33Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine Verwechslungsgefahr sei auch bei der Annahme eines schwachen Zeichens gegeben. @ werde auch als reine Präposition mit der Bedeutung „bei“ verwendet und verstanden. Es stünden sich daher „klappt“ und „bei klappt“ gegenüber. Die Beklagte hat demgegenüber das landgerichtliche Verständnis im Sinne von „es klappt“ verteidigt, als das „et klappt“ im Niederdeutschen gelesen werde.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, B. 46 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
35II.
36Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
37Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich der Videoüberwachung, Videoanalyse, Netzwerktechnik oder Webdesign mit dem Zeichen „@KLAPPT“ aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b GMV. Die Kennzeichnung verletzt die Rechte der Klägerin aus ihrer Gemeinschaftsbildmarke „klappt“, Registernummer CTM 8…
38Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b. GMV kann der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren für das Publikum die Gefahr der Verwechslung besteht. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Marke und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum anderen nach dem Abstand der Waren oder Dienstleistungen für die die Marke registriert ist und für die das angegriffene Zeichen benutzt wird. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Zeichen und der Kennzeichnungskraft der Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 833 Rn. 20 - Malteserkreuz II; GRUR 2002, 542, 543 - BIG).
39Dem Wortbestandteil der klägerischen Gemeinschaftsbildmarke „klappt“ kommt nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu. „Klappt“ ist die dritte Person Singular des Verbs „klappen“, einem gebräuchlichen Wort der deutschen Sprache und Synonym von „funktionieren“ (Duden online). Bezogen auf die Dienstleistungen, für die die Klagemarke eingetragen ist, kommt ihm die Bedeutung einer Anpreisung zu und zwar in dem Sinne, dass die unter dem Zeichen erbrachten Leistungen zu (gut) funktionierenden Ergebnissen führen. Genau mit diesem Bedeutungsgehalt spielt die Klägerin in ihrer Werbung, wenn sie ausführt „Mit klappt® können Sie sich darauf verlassen, dass alles einwandfrei funktioniert“. Wegen dieses, die Qualität der Leistung beschreibenden Gehalts kann ihm nur geringe Kennzeichnungskraft zukommen. Der Verkehr sieht in einem Zeichen, bei dem es sich um ein abgegriffenes Wort der Alltags- oder der Werbesprache handelt, eher die Bedeutung dieses Wortes als einen darin liegenden Herkunftshinweis (BGH, GRUR 2000, 1028, 1029 - Ballermann). Dies zumal es an einer Mehrdeutigkeit fehlt. Dies unterscheidet das Zeichen von der von der Klägerin angeführten Entscheidung „INDIVIDUELLE“ des Bundesgerichtshofs, wo der Begriff sowohl auf die Waren oder Dienstleistungen als auch auf den Kreis der Abnehmer bezogen verstanden werden konnte (GRUR 2002, 64, 65).
40Allerdings kann eine Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils „klappt“ auch nicht verneint werden. In einer derartigen schlagwortartigen Anpreisung, die einen Kaufentschluss hervorrufen soll, liegt eine über das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage, die es verbietet, dem Zeichen jede Unterscheidungskraft abzusprechen (BGH, GRUR 1999, 1089, 1091 - Yes). Der Verneinung jeder Kennzeichnungskraft steht auch der Grundsatz der Bindung des Verletzungsgerichts an die Eintragung der Klagemarke entgegen (BGH, GRUR 2010, 1103 Rn. 19 - Pralinenform II). Auf die Bildelemente kann die Eintragung vorliegend nicht zurückgeführt werden, da einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen vermag, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (BGH, GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2008, 710 Rn. 20 - VISAGE)
41Die Kennzeichnungsschwäche der klägerischen Marke wird jedoch durch ein hohes, an Identität grenzendes Maß an Zeichenähnlichkeit und die bestehende Dienstleistungsidentität, gegen deren Feststellung durch das Landgericht die Beklagte zu Recht nichts erinnert, ausgeglichen. Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen (GRUR 2010, 833 Rn. 12 - Malteserkreuz II). Dabei wird die Verkehrsauffassung durch den konkreten Marktauftritt des angegriffenen Zeichens bestimmt (EuGH, GRUR 2008, 698 Rn. 67 - O2; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 14 Rn. 104). Entscheidend ist das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2013, 178 Rn. 53 - Banea Grupo; BGH, GRUR 2010, 1103 Rn. 30 - Pralinenform II).
42Das dem angegriffenen Zeichen vorangestellte „@“ hat eine Reihe von Bedeutungen. Als At-Zeichen vom englischen Wort „at“ für „bei“ findet es in E-Mailadressen Verwendung, weshalb mit einem Verständnis im Sinne eines Synonyms für „bei“ zu rechnen ist. Darüber hinaus ist es zu einem umfassenden Symbol für die Technik, insbesondere im Bereich der Datenkommunikation geworden (BPatG, GRUR 2003, 796, 797/98 - @ktive IO). Aufgrund der phonetischen Umschreibung des englischen „at“ mit „et“ im Deutschen und der im Niederdeutschen gebräuchlichen Verwendung von „et“ kommt daneben auch das vom Landgericht favorisierte Verständnis im Sinne von „es“ in Betracht.
43Vorliegend ist mit allen drei Interpretationsmöglichkeiten zu rechnen, wobei die farbliche Absetzung des grün unterlegten @ vom nachfolgenden Wort „klappt“ eher ein Verständnis im Sinne der Präposition „bei“ oder als Symbol für (Daten-)Kommunikation nahelegt. Bei diesen beiden Verständnisformen besteht ein hohes, an Identität grenzendes Maß an Zeichenähnlichkeit. Die Präposition „bei“ leitet lediglich zu der nachfolgenden Herkunftsangabe über, ohne Teil derselben zu sein; der Begriff „Kommunikation“ beschreibt nur die Art der Leistung. Es handelt sich um die Dienstleistungen, die es bei „klappt“ gibt oder die Kommunikation der vernetzten Geräte, die bei „klappt“ funktioniert.
44Doch selbst bei einem Verständnis im Sinne von „es klappt“ begründet der übereinstimmende Sinngehalt ein immer noch hohes Maß an Zeichenähnlichkeit. Den Zeichen „klappt“ und „es klappt“ kommt gleichermaßen die Bedeutung einer Anpreisung in dem Sinne zu, dass die unter den Zeichen erbrachten Leistungen zu (gut) funktionierenden Ergebnissen führen. Genauso wie eine klangliche Ähnlichkeit durch Bedeutungsunterschiede zwischen den fraglichen Marken neutralisiert werden kann (EuGH, MarkenR 2006, 160 Rn. 49 - ZIRH/SIR), kann ein übereinstimmender Bedeutungsgehalt Unterschiede der Zeichen kompensieren. Der Verkehr, der sich auf sein unvollkommenes Erinnerungsbild verlassen muss, achtet nicht auf Einzelheiten (EuGH, WRP 1999, 806, Tz 25, 26 - Lloyd; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rn 811). Für den ihn ist „klappt“ ebenso wie „es klappt“ die Marke, die auf das Funktionieren der angebotenen Dienstleistungen anspielt, weshalb er nicht mehr zu sagen vermag, ob die Klägerin nun unter „klappt“ oder „es klappt“ ihre Leistungen erbringt.
45Die Beklagte verwendet das Zeichen „@KLAPPT“ ihrerseits markenmäßig. Eine bei einer Kombination mit „klappt“ und insbesondere in der Form „es klappt“ grundsätzlich mögliche beschreibende Verwendung des Begriffs ist nicht gegeben. Eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH, GRUR 2010, 835 Rn. 23 - POWER BALL). Die Begrifflichkeit „@KLAPPT“ steht allein in der schwarz abgesetzten, sich über alle Unterseiten erstreckenden Kopfzeile des Internetauftritts und erscheint von daher als das Zeichen, unter dem die Beklagte ihre Leistungen erbringt. Andere Zeichen, die als Herkunftshinweis verstanden werden können, finden sich nicht. Vor diesem Hintergrund begreift der Verkehr „@KLAPPT“ vorliegend als die Marke der angebotenen Dienstleistungen.
46Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnungen „et-klappt“ und „www.et-klappt.de“ als Kennzeichnung beziehungsweise Domainnamen für das Angebot von Dienstleistungen im Bereich der Videoüberwachung, Videoanalyse, Netzwerktechnik oder Webdesign aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b GMV. Auch diese Verwendung verletzt die Rechte der Klägerin aus ihrer Gemeinschaftsbildmarke „klappt“, Registernummer CTM 8…
47Der Bestandteil „et“ wird aufgrund der phonetischen Übereinstimmung mit dem englischen „at“ als Umschreibung für das At-Zeichen „@“ verstanden und im Übrigen von der Beklagten auch so verwandt. Von daher kommen in der Kombination mit „klappt“ alle für „@KLAPPT“ erörterten Verständnismöglichkeiten in Betracht, weshalb für „et-klappt“ nichts Anderes gelten kann. Dabei erfasst der Antrag aufgrund seiner Beschränkung auf die Verwendung als Kennzeichnung beziehungsweise Domainnamen für das Angebot der Dienstleistungen rein beschreibende Verwendungen nicht.
48Die Beklagte hat der Klägerin Schadensersatz zu leisten, Art. 102 Abs. 2 GMV in Verbindung mit § 14 Abs. 6 MarkenG. Bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte die Markenverletzung zumindest erkennen können, § 276 BGB. Wer ein Zeichen gebrauchen will, muss sich gewissenhaft davon überzeugen, dass er kein besseres Recht eines anderen verletzt (BGH, GRUR 1974, 735, 737 - Pharmamedan). Dass sie Recherchebemühungen unternommen hätte, behauptet die Beklagte nicht.
49Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz fest, so ist sie ferner zur Auskunft verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, § 242 BGB. Die Klägerin ist auf die ihr zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet; Anderes macht sie auch nicht geltend.
50Daneben hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 677 BGB (BGH, GRUR 1973, 384, 385 - Goldene Armbänder; GRUR 2008, 996 Rn. 34 - Clone-CD). Der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 100.000,00 Euro begegnet keinen Bedenken. Der gegenüber der Mittelgebühr leicht erhöhten 1,5 Geschäftsgebühr ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
52Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinn des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
53Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 100.000,00 Euro festgesetzt.

moreResultsText
Annotations
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.