Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Dez. 2014 - I-15 U 76/14
Gericht
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Januar 2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (Az.: 22 O 54/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils folgende Fassung erhält:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen,
in Zeitungsanzeigen, im Internet, Wettbewerbsprospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren mit einem Prüfsiegel zu bewerben, ohne anzugeben, wie die dem Hinweis zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind, wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die durch die Streithilfe in zweiter Instanz entstandenen Kosten trägt die Streithelferin.
III.
Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 40.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
1
2
G r ü n d e
3I.
4Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Zwecken es seit mehr als 30 Jahren auch gehört, durch Beteiligung unter anderem an der Rechtsverfolgung den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen und den lauteren Wettbewerb zu fördern.
5Die Beklagte betreibt Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte und unterhält die Internetseite www.E..de, auf der sie im März 2013 das F. Haarentfernungsgerät zu einem Preis von EUR 199,- unter Hinweis auf die Siegel „LGA tested Quality“ und „LGA tested safety“ ohne Fundstellenangabe bewarb. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung der betreffenden Internetwerbung wird auf die oben eingeblendete Anlage K 1 Bezug genommen.
6Die beiden vorgenannten Siegel werden von der Streithelferin der Beklagten vergeben.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angegriffene Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 24.01.2014 verwiesen (Blatt 217 ff. GA), mit dem die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden ist,
81.
9es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen, im Internet, Wettbewerbsprospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren mit einem Testsiegel zu bewerben, ohne anzugeben, wo weitere Infromationen über den konkreten Test erhältlich sind, insbesondere wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht;
102.
11an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2013 zu zahlen.
12Die Beklagte greift das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt an:
13Sie meint, das Landgericht hätte die Klage mangels hinreichend bestimmten Klageantrages bereits als unzulässig abweisen müssen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da die Bedeutung des im Klageantrag verwendeten Begriffs „Testsiegel“ zwischen den Parteien gerade streitig sei und auch die Rückausnahme mit den Worten „wo weitere Informationen über den konkreten Test erhältlich sind“ unbestimmt sei.
14Der Europäische Gesetzgeber habe bewusst in der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken („UGP-RL“) sowie in der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung („Werbe-RL“) auf eine Einbeziehung von Prüf- und Gütesiegeln in das Kriterium der Nachprüfbarkeit verzichtet. In Verkennung dieser europarechtlichen Dimension habe das Landgericht den Anwendungsbereich des § 5a Abs. 2 UWG überdehnt und eine richtlinienkonforme Auslegung vermissen lassen.
15Das Landgericht habe unzureichende Feststellungen getroffen: Es habe die Besonderheiten der Verkehrswahrnehmung von Prüfzeichen nicht berücksichtigt und insoweit die Ausführungen im Schriftsatz der Streithelferin vom 09.10.2013, S. 4 – 19 ebenso übergangen wie ihren Vortrag zur konkreten Verbraucherwahrnehmung in Bezug auf typische Beispiele von Prüf- und Gütesiegeln sowie in Bezug auf die streitgegenständlichen Siegel (vgl. Schriftsatz der Streithelferin vom 09.10.2013, S. 19 ff.). Unter Verkennung der unterschiedlichen Verkehrswahrnehmung von Prüf- und Gütesiegeln einerseits und „Warentests“ andererseits habe das Landgericht zu Unrecht die Rechtsprechung zur Fundstellenpflicht auch auf erstere übertragen. Da ein Prüfsiegel vor dem vorstehend genannten Hintergrund anders als Warentests einer lediglich eindimensionalen und kennzeichenmäßigen Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise unterliege, werde letzteren durch die fehlende Angabe einer Fundstelle auch keine „wesentliche Information“ iSv § 5a Abs. 2 UWG vorenthalten.
16Soweit das Landgericht Wettbewerbsvorteile im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Prüfsiegeln bejaht hat, habe es verkannt, dass die von der Streithelferin beworbenen Wettbewerbsvorteile allein auf das Zertifikat bezogen seien. Die von der Streithelferin für die streitgegenständlichen Prüfsiegel verlangten Zertifizierungsgebühren lägen „deutlich unter EUR 7.000,-“.
17Eines etwaigen Regulierungsbedürfnisses bzgl. Prüfsiegeln müsse sich gegebenenfalls der Gesetzgeber annehmen; eine extensive Auslegung des § 5a Abs. 2 UWG sei jedenfalls nicht der richtige Weg. Der Verbraucher dürfe nicht mit Informationen überschüttet werden, da die Aussagefunktion von Prüfsiegeln ansonsten unterminiert werde und diese so ihrer gewünschten Verdichtungsfunktion beraubt würden. Überdies habe das Landgericht die Wettbewerbsvorteile von Prüfzeichen und Werbungen mit „Warentests“ nicht gleichsetzen dürfen. Diese seien gerade nicht vergleichbar. Abgesehen davon gebe es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Wettbewerbsvorteil stets eine erhöhte Aufklärungspflicht nach sich ziehe.
18Das Landgericht habe zu Unrecht die „Wesentlichkeit“ i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG mit der Spürbarkeit i.S.v § 3 Abs. 2 UWG gleichgesetzt.
19Schließlich habe das Landgericht eine bloß einseitige Abwägung der Informationsinteressen des Verbrauchers mit den berechtigten Interessen des Unternehmers vorgenommen und dabei insbesondere den von ihr ausführlich dargelegten Unternehmens- und Geheimhaltungsinteressen (auch Dritter) nicht die gebotene Bedeutung zukommen lassen.
20Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen sinngemäß,
21das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Duisburg vom 24. Januar 2014, Az. 22 O 54/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.
22Der Kläger beantragt,
23die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zurückzuweisen, wobei er zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 11.12.2014 den Unterlassungsantrag mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe gestellt hat.
24Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Standpunktes im Wesentlichen wie folgt: Die Angabe einer Fundstelle zu einem Prüfsiegel sei eine „wesentliche Information“ i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG. Für Prüfsiegel dürften keine anderen Maßstäbe gelten als für übliche Waren- und Dienstleistungstests. Die gegenläufige Argumentation der Beklagten sei nicht damit in Einklang zu bringen, dass Testsiegel im großen Stil vermarktet würden und für deren Nutzung erhebliche Kosten anfielen. Auch die Beklagte nehme hohe Lizenzgebühren in Kauf, um in den Genuss der mit den streitgegenständlichen Prüfsiegeln verbundenen Wettbewerbsvorteile zu kommen. Der Verbraucher nehme die Hinweise auf die Prüfsiegel nicht bloß zeichenmäßig, sondern als Beleg dafür wahr, dass ein unabhängiger Dritter das Produkt auf seine Sicherheit bzw. Qualität hin getestet habe. Ob die Ware vergleichend zu anderen Produkten getestet worden sei oder nicht, sei insofern unerheblich.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der Streithelferin nebst Anlagen Bezug genommen.
26II.
27Die als einheitliches Rechtsmittel zu verstehende Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin ist zulässig, aber unbegründet.
28Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 5a Abs. 2 UWG zur Unterlassung verurteilt, wobei der Senat den Unterlassungstenor aus den nachfolgend unter 1. genannten Gründen antragsgemäß anders gefasst hat. Soweit die Beklagte fehlende Feststellungen des Landgerichts rügt, veranlasst auch die Berücksichtigung der davon betroffenen Gesichtspunkte im Ergebnis keine abändernde Entscheidung.
291.
30Der Unterlassungsantrag des Klägers ist jedenfalls in der zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Fassung, die auch Eingang in den oben ersichtlichen Unterlassungstenor gefunden hat, hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
31a)
32Nachdem der Kläger anstelle des Begriffs „Testsiegel“ nunmehr denjenigen des „Prüfsiegels“ in den Antrag aufgenommen hat, kann sich keine Unbestimmtheit mehr daraus ergeben, dass die Bedeutung bzw. die Berechtigung des zuvor verwendeten Begriffs „Testsiegel“ im konkreten Falle zwischen den Parteien gerade streitig ist (vgl. BGHZ 172, 119 Rn 50 – Internet-Versteigerung II; vgl. BGH WRP 2012, 461 Rn 11 – Kreditkontrolle). Durch die Verwendung des Begriffs „Prüfsiegel“ kommt auch im Sinne der Beklagten hinreichend zum Ausdruck, dass der Erteilung der streitgegenständlichen Siegel kein auf einem Vergleich mit anderen Produkten beruhender „Warentest“ zugrunde liegt.
33b)
34Hinzu kommt, dass der Unterlassungsantrag jedenfalls nunmehr eindeutig an die konkrete Verletzungsform angepasst ist und deren Inhalt sowie die Umstände, unter denen ein Verhalten untersagt werden soll, so deutlich umschrieben sind, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind (vgl. BGH GRUR 1977, 114, 115 – VUS). Anerkanntermaßen liegt eine unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform auch dann vor, wenn der Klageantrag die zu verbietende Handlung abstrakt beschreibt, sie aber mit einem „wie“-Zusatz konkretisiert (BGH WRP 2011, 873 Rn 17 – Leistungspakete im Preisvergleich). Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als „kerngleiche“ Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (BGH GRUR 2006, 164 Rn 14 – Aktivierungskosten II; BGH GRUR 2010, 749 Rn 36 – Erinnerungswerbung im Internet).
35Solches ist in der zuletzt gestellten Fassung des Unterlassungsantrages der Fall. Der Kläger hat seinen entsprechenden Antrag nun eindeutig an die konkrete Verletzungsform angepasst, indem er das zuvor verwendete Wort „insbesondere“ gestrichen hat und sich nun allein noch die Worte „wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht“ am Ende seines Unterlassungsantrages finden.
36c)
37Schließlich führt auch die in den Unterlassungsantrag aufgenommene Rückausnahme zum begehrten Verbot jedenfalls in der zuletzt gestellten Fassung nicht zur Unbestimmtheit des Klageantrages.
38Die klagende Partei kann sich grundsätzlich damit begnügen, Unterlassung der Verletzungshandlung in der konkret begangenen Form zu beantragen und braucht keine einschränkenden Zusätze anzuführen, da es nämlich Sache des Beklagten ist, Wege zu finden, die aus dem Verbot herausführen (BGH GRUR 1991, 860, 862 – Katovit; BGH GRUR 2011, 82 Rn 35 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer). Nimmt der Kläger allerdings einen derartigen Zusatz vor, dann kann dessen Unbestimmtheit seinen gesamten Antrag unzulässig machen (BGH GRUR 1975, 75, 76 – Wirtschaftsanzeigen-public relations; BGH GRUR 1978, 649, 650 – Elbe-Markt; BGH GRUR 1978, 652 – mini-Preis). Aufgrund des Bestimmtheitsgebots müssen dann auch diejenigen Umstände, die für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands sprechen, so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen sind (BGH GRUR 2010, 749 Rn 25 f – Erinnerungswerbung im Internet; BGH WRP 2011, 742 Rn 15 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).
39Die nunmehr formulierte, im Einzelnen aus dem Tenor zu Ziffer I. ersichtliche Rückausnahme beinhaltet eine diesen Anforderungen genügende Konkretisierung (vgl. zu einer wortidentischen Rückausnahme OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. I-20 U 208/13 = Anlage K 10).
402.
41Der Kläger, dessen Aktivlegitimation unstreitig aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG folgt, begehrt von der Beklagten zu Recht gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 5a Abs. 2 UWG, Unterlassung der aus dem Tenor zu I. näher ersichtlichen Wettbewerbshandlung.
42a)
43Zunächst ist festzuhalten, dass die Anwendung des § 5a Abs. 2 UWG vorliegend nicht aufgrund speziellerer Bestimmungen in EU-Richtlinien oder darauf beruhenden nationalen Regelungen ausgeschlossen ist.
44Die Beklagte macht diesbezüglich ohne Erfolg geltend, der europäische Gesetzgeber habe bewusst in der UGP-Richtlinie sowie in der Werbe-RL auf eine Einbeziehung von Prüf- und Gütesiegeln in das Kriterium der Nachprüfbarkeit verzichtet, weil bei diesen keine vergleichende Werbung stattfinde, so dass das Landgericht in Verkennung dieses Umstandes den Anwendungsbereich des § 5a Abs. 2 UWG mangels richtlinienkonformer Auslegung überdehnt habe.
45aa)
46Die UGP-RL bewirkt eine vollständige Harmonisierung (EuGH GRUR 2009, 599 Rn 52 – VTB-VAB/Total Belgium; EuGH GRUR 2011, 76 Rn 30 – Mediaprint) und schließt im Gegensatz zur Irreführungsrichtlinie 84/450/EWG für ihren Anwendungsbereich (also den B2C-Bereich) strengere oder restriktivere nationale Regelungen aus, weshalb nationale Verbote, die weder auf der sog. „schwarzen Liste“ beruhen, noch eine konkrete Beeinflussung des Verbraucherverhaltens voraussetzen, gegen die UGP-RL verstoßen (EuGH GRUR 2009, 599 – VTB-VAB/Total Belgium; EuGH GRUR 2010, 244 – Plus Warenhandelsgesellschaft; EuGH GRUR 2011, 76 – Mediaprint). Die im Anhang I der UGP-RL enthaltene „schwarze Liste“ dient ausweislich des Erwägungsgrundes 17 zur UGP-RL dem Zweck, solche Geschäftspraktiken festzulegen, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der UGP-RL als unlauter anzusehen sind. In Umsetzung der UGP-RL finden sich im Anhang zum UWG demgemäß ebenfalls Verhaltensweisen gelistet, die gegenüber Verbrauchern nach § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässig sind. Die Bedeutung der „schwarzen Liste“ liegt zum einen darin, dass bei Vorliegen eines dort enthaltenen Tatbestandes keine weitere Relevanzprüfung erfolgt, mithin eine Unlauterkeit auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 2 UWG vorliegt. Aus der Systematik der UGP-RL folgt zum anderen, dass in ihrem Anwendungsbereich eine Geschäftspraxis, die nicht vom Anhang erfasst ist, nur dann für unlauter erklärt werden darf, wenn dies im Einzelfall auf einer Prüfung anhand der Kriterien der Art. 5 bis 9 UGP-RL basiert (EuGH GRUR 2013, 297 Rn 35 – Köck; GRUR 2011, 76 Rn 30–34 – Mediaprint; GRUR 2010, 244 Rn 41–45 – Plus).
47Im hier interessierenden Zusammenhang stimmen der Inhalt der Nr. 2 des Anhangs I zur UGP-RL und jener der Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG wörtlich überein. Jeweils wird als Gegenstand des absoluten Verbots
48„die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung“
49genannt.
50Diese Kataloghandlung ist zwar vorliegend unstreitig nicht verwirklicht, weil die Beklagte hinsichtlich beider streitgegenständlicher Prüfsiegel über eine von der Streithelferin gewährte Lizenz verfügt und die Genehmigung i.S.d. Nr. 2 der „schwarzen Liste“ anerkanntermaßen auch von juristischen Personen des Privatrechts wirksam erteilt werden kann (Weidert, in: Harte-Bavebdamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. A., Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 Rn 13).
51Auch kommen andere Tatbestände der „schwarzen Liste“ – wie beispielsweise die Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG – hier aus den zuvor genannten Gründen unstreitig nicht in Betracht. Dass das streitgegenständliche wettbewerbliche Verhalten der Beklagten demnach keinen der Tatbestände der „schwarzen Liste“ verwirklicht, entfaltet jedoch nicht einmal eine Indizwirkung für die daneben mögliche Prüfung anhand der Art. 5 bis 9 der UGP-RL bzw. der §§ 3, 4 ff. UWG – hier also des § 5a Abs. 2 UWG (vgl. BGH, WRP 2012, 194 Rn 29 – Branchenbuch Berg; vgl. Ohly/Sosnitza, a.a.O., Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Rn 5 m.w.N. auch zu vereinzelten abweichenden Auffassungen). Das bedeutet vorliegend: Es kommt durchaus eine unlautere Geschäftspraxis bzw. geschäftliche Handlung der Beklagten in Betracht, allerdings nur auf der Basis einer konkreten Prüfung des § 5a Abs. 2 UWG einschließlich der Frage, ob die Handlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen.
52bb)
53Auch die Werbe-RL schließt die Anwendbarkeit des § 5a Abs. 2 UWG vorliegend nicht aus.
54Zwar trifft es zu, dass die Mitgliedstaaten keine strengeren Bestimmungen über vergleichende Werbung vorsehen dürfen (Art 8 Abs. 2 Werbe-RL). Jedoch lässt die Beklagte den in anderem Zusammenhang von ihr selbst betonten Aspekt außer Acht, dass die hier streitgegenständliche Werbung gerade nicht vergleichender Natur ist. Wenn dem aber so ist, kann sich aus den Bestimmungen der Werbe-RL bzw. aus den deren Umsetzung dienenden nationalen Vorschriften - wie insbesondere § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG - auch keine Sperrwirkung in Bezug auf eine Prüfung des § 5a Abs. 2 UWG ergeben. Im Übrigen ist anerkannt, dass selbst im Rahmen vergleichender Werbung eine Irreführung durch Unterlassen begangen werden kann, so dass § 5a Abs. 2 – Abs. 4 UWG auf Werbevergleiche gegenüber Verbrauchern Anwendung findet (vgl. Köhler GRUR 2013, 761).
55cc)
56Ebenso wenig steht die Regelung in § 22 Abs. 3 ProdSG i.V.m. der „Anlage zur Gestaltung des GS-Zeichens“ hier der Anwendung des § 5a Abs. 2 UWG entgegen. Dass in dieser Regelung für die Wiedergabe eines GS-Zeichens keine (explizite) Pflicht zur Fundstellenangabe ausgesprochen ist, lässt jedenfalls nicht den Umkehrschluss zu, auch in Bezug auf andere Zeichen/Siegel (wie z.B. die streitgegenständlichen Prüfsiegel) könne von vornherein kein Anspruch auf eine aus § 5a Abs. 2 UWG abzuleitende Pflicht zur Fundstellenangabe bestehen, obwohl sich eine Fundstellenangabe im Einzelfall als „wesentliche Information“ erweist.
57dd)
58Schließlich ist es - entgegen der Auffassung der Beklagten - unerheblich, dass sich die Pflicht zur streitgegenständlichen Fundstellenabgabepflicht nicht aus der spezielleren Regelung des § 5a Abs. 3 UWG ergibt. Die Anwendung des § 5a Abs. 2 UWG wird dadurch nicht ausgeschlossen.
59Die streitgegenständliche Werbung stellt zwar eine „Aufforderung zum Kauf“ i.S.v. Art. 7 Abs. 4 UGP-RL bzw. ein „Angebot“ im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG dar, weil insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen ist und es deshalb genügt, wenn Werbung - wie hier - so gestaltet ist, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (vgl. EuGH GRUR 2011, 930 Rn 33 – Konsumentombudsmann/Ving Sverige AB; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. A., 2014, § 5a Rn 30a ff.), wobei noch nicht einmal der Tatbestand einer invitatio ad offerendum erfüllt sein muss, damit die besonderen Informationspflichten des § 5a Abs. 3 UWG ausgelöst werden (BGH GRUR 2011, 83 Rn 33 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer).
60Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, dass über den Katalog des § 5a Abs. 3 UWG hinaus keine weiteren Informationsanforderungen im Falle der „Aufforderung zum Kauf“ gestellt werden dürften (vgl. Köhler WRP 2009, 109, 116), geht der Senat allerdings im Einklang mit der herrschenden Ansicht davon aus, dass auch im Anwendungsbereich § 5a Abs. 3 UWG (also im Falle einer „Aufforderung zum Kauf“ i.S.v. Art. 7 Abs. 4 UGP-RL) die Regelung zur allgemeinen Informationspflicht in § 5a Abs. 2 UWG grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist (vgl. Bergmann, in: Festschrift Krämer, S. 163, 168 f; Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. A., § 5a Rn 55; Körber/Heinlein, WRP 2009, 780, 785; Ohly/Sosnitza, UWG, 6. A., 2014, § 5a Rn 31; vgl. Nordemann, in: Götting/Nordemann, UWG, 2. A., § 5a Rn 120). § 5a Abs. 3 UWG bestimmt „lediglich“, unter welchen Voraussetzungen die gemäß § 5a Abs. 2 UWG erforderliche „Wesentlichkeit“ unterlassener Informationen unwiderleglich zu vermuten ist. Da die in § 5a Abs. 3 UWG aufgestellten unwiderleglichen Rechtsvermutungen die Stellung des Verbrauchers lediglich verbessern sollen, können durchaus auch in § 5a Abs. 3 UWG nicht explizit aufgeführte Umstände „wesentlich“ i.S.d. kleinen Generalklausel des § 5a Abs. 2 UWG sein (Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. A., § 5a Rn 55). Für dieses Verständnis des Verhältnisses von § 5a Abs. 2 UWG und § 5a Abs. 3 UWG spricht insbesondere, dass der maßgebliche Erwägungsgrund 14 zur UGP-RL die in die nationale Regelung des § 5a Abs. 3 UWG eingeflossenen Informationen als „Basisinformationen“ ansieht (vgl. Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. A., 2014, § 5a Rn 31).
61b)
62Die tatbestandlichen Voraussetzungen des nach alledem anwendbaren § 5a Abs. 2 UWG liegen vor.
63Zuzustimmen ist der Beklagten darin, dass der Hinweis des § 5a Abs. 2 UWG auf die Regelung des § 3 Abs. 2 UWG keineswegs so verstanden werden darf, dass schon immer dann, wenn der Verbraucher im Sinne des § 3 Abs 2 UWG durch eine vorenthaltene Information beeinflusst wird, gleichsam automatisch eine „wesentliche Information“ zu bejahen wäre. Zwar wird in aller Regel das Vorenthalten wesentlicher Informationen die Spürbarkeit iSv § 3 Abs. 2 UWG begründen, der umgekehrte Schluss ist jedoch nicht zulässig. Ansonsten wäre § 5 a Abs. 2 UWG überflüssig. Dessen Bedeutung liegt jedoch gerade darin, das Erfordernis der im jeweils konkreten Fall zu beurteilenden „Wesentlichkeit“ der Information zu betonen.
64aa)
65Die Regelung des § 5a Abs. 2 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 – Abs. 3 der UGP-RL und schützt die Allgemeinheit vor irreführenden Unterlassungen und damit vor einer lauterkeitswidrigen Missachtung des Wahrheitsgrundsatzes im Wettbewerb. Sie geht insoweit über den Schutz der §§ 5, 5a Abs. 1 UWG hinaus, als sie keine Fehlvorstellung des Verbrauchers voraussetzt (BGH GRUR 2012, 943 Rn 13 – Call by Call). Kern der Regelung ist der Schutz des Verbrauchers vor dem Vorenthalten einer wesentlichen Information, die geschäftliche Relevanz hat, also geeignet sein muss, dem Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. A., 2014, § 5a Rn 4).
66bb)
67Die Angabe einer Fundstelle mit näheren Informationen zu den Prüfkriterien für die streitgegenständlichen Prüfsiegel stellt eine „wesentliche Information“ i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG dar.
68Die zu § 5 UWG entwickelte Rechtsprechung ist auf den nunmehr geltenden § 5a UWG übertragbar (BGH, GRUR 2011, 846 Rn 21 - Kein Telekom-Anschluss nötig). Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Information wesentlich ist, sind vor allem deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers und die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen. Demnach ist eine Information wesentlich, wenn eine Aufklärungspflicht besteht (BGH GRUR 2011, 846 Rn 21 – Kein Telekom-Anschluss nötig). Der durchschnittliche Verbraucher muss die betreffende Information nach Art. 7 der UGP-RL benötigen, um je nach den Umständen eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wobei die Besonderheiten, darunter die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmittels Berücksichtigung zu finden haben (vgl. BGH GRUR 2009, 418 Rn 17 – Fußpilz). Der Unternehmer muss nicht über alle möglichen Umstände eines Angebots bzw. Geschäfts informieren - ihn trifft also keine generelle Aufklärungspflicht (BGH GRUR 2011, 638 Rn 34 – Werbung mit Garantie; GRUR 2013, 945 Rn 34 – Standardisierte Mandatsbearbeitung). Aufklärungspflichtig ist der Unternehmer grundsätzlich nur dann, wenn das Publikum bei Unterbleiben aufklärender Hinweise in einem wesentlichen Punkt, der die wirtschaftliche Entschließung zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würde (BGH GRUR 2011, 846 Rn 21 – Kein Telekom-Anschluss nötig; GRUR 2013, 945 Rn 34 – Standardisierte Mandatsbearbeitung). Unabhängig von einer konkreten Irreführungsgefahr besteht eine Pflicht zur Angabe von Informationen, deren Wesentlichkeit daraus folgt, dass sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (BGH GRUR 12, 1275 Rn 36 – Zweigstellenbriefbogen). Nicht ausreichend für die Einordnung als „wesentlich“ ist der bloße Umstand, dass die Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann. Das bedeutet: Die Regelung des § 5a Abs. 2 UWG postuliert nicht etwa die Offenlegung aller Eigenschaften einer beworbenen Ware oder Leistung. Eine Verpflichtung zur Aufklärung (auch über negative Produkteigenschaften) besteht jedoch stets dann, wenn dies zum Schutz des Verbrauchers unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist (BGH WRP 1993, 239 – Sofortige Beziehbarkeit; GRUR 1999, 1122, 1123 – EG-Neuwagen I; GRUR 1999, 1125, 1126 – EG-Neuwagen II).
69In Bezug auf Warentest-Ergebnisse stellt es anerkanntermaßen ein zwingendes Gebot der fachlichen Sorgfalt dar, dass ein Unternehmer mit Testergebnissen nur unter Angabe einer eindeutigen und leicht zugänglichen Information wirbt und somit dem Verbraucher eine einfache Möglichkeit eröffnet, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Die fehlende Angabe einer solchen Fundstelle beeinträchtigt die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und das produktbezogene Ergebnis in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen (BGH GRUR 2010, 248 Rn 31 – Kamerakauf im Internet; KG GRUR-RR 2011, 278, 279; OLG Frankfurt GRUR-Prax 2011, 127).
70cc)
71Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe aufgrund unzureichender Feststellungen die Besonderheiten der Verkehrswahrnehmung von Prüfsiegeln einerseits im Vergleich zu „Warentests“ andererseits verkannt und infolgedessen zu Unrecht die vorgenannte Rechtsprechung zur Fundstellenpflicht auf in Werbung enthaltene Prüfsiegel übertragen, verfängt dies letztlich nicht (vgl. im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, I-20 U 208/13 = Anlage K 10; vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 11.02.2014, Az. 14 U 1561/13, Rz 27 – zitiert nach iuris). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Feststellung der Verkehrsauffassung bei einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung dem Tatrichter obliegt und er hierzu als Teil dieser Allgemeinheit regelmäßig ohne weiteres in der Lage ist (vgl. zu § 5 UWG BGH, GRUR 2002, 550, 552 – Elternbriefe; vgl. BGH GRUR 2007, 1079 Rn 36 – Bundesdruckerei), so dass auch im vorliegenden Falle kein Anlass besteht, dem auf Einholung eines demoskopischen Gutachtens gerichteten Beweisantritt der Beklagten nachzukommen.
72Der Beklagten mag darin zuzustimmen sein, dass fundstellenpflichtige Warentest-Werbung regelmäßig durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:
73▪ nach aktuellen, selbst gewählten und subjektiv gewichteten Kriterien zusammengestelltes Testdesign, bei dem der aktuelle Stand der Technik, Sicherheitsaspekte und anerkannte Qualitätsstandards – soweit überhaupt geprüft – nur einen von vielen getesteten Aspekten bilden (vgl. Zagouras/Koppe, WRP 2008, 1035 ff.);
74▪ Auslösung eines erhöhten Informationsbedürfnisses aufgrund einer Wechselwirkung zwischen dem besonderen in Anspruch genommenen Vertrauensvorschuss einerseits und der Gefahr unrichtiger, zumindest nicht neutraler Angaben des Werbenden andererseits sowie der (abstrakten) Gefahr einer verkürzenden Wiedergabe des Testergebnisses durch den Werbenden;
75▪ Darstellung einer umfassenden Prüfung mehrdimensionaler aktueller objektiver und subjektiver Bedürfnisse des Verbrauchers zu bereits im Verkehr befindlichen Waren zwecks Vereinfachung einer Auswahlentscheidung.
76Demzufolge mögen durchaus die nachfolgend erörterten Unterschiede zu Prüfsiegeln bestehen. Gleichwohl schließt das die Bejahung einer Fundstellenpflicht auch für Prüfsiegel nicht generell aus. Die Prüfung der Anforderungen des § 5a Abs. 2 UWG darf nämlich nicht allein auf den Aspekt verkürzt werden, ob Prüfsiegel und Warentests als im Wesentlichen gleich einzustufen sind. Vielmehr ist die Frage der „Wesentlichkeit“ anhand des konkreten Einzelfalles und der in ihm betroffenen Prüfsiegel aus sich heraus zu beantworten, wobei Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Vergleich zu Warentests allerdings Anhaltspunkte für die Entscheidung liefern können.
77aaa)
78Richtig ist zwar, dass nicht nur das jeweilige Logo, sondern auch die gegenüber dem Verbraucher transportierte eindimensionale Aussage am Schutz teilhaben, der sich aus der unstreitigen Erteilung von Gemeinschaftsmarken für die beiden streitgegenständlichen Prüfsiegel ergibt. Ebenso trifft es zu, dass den betreffenden Marken eine Garantiefunktion in der Weise zukommt, dass dem Produkt eine spezifische Qualität attestiert wird (vgl. BGH GRUR 2005, 160, 161 – SIM-Lock).
79Zu widersprechen ist aber dem Argument der Beklagten, dass mit der Annahme einer Fundstellenpflicht diese Garantiefunktion völlig konterkariert würde und deshalb eine solche Pflicht verneint werden müsse. Ebenso wie sich der Schutz von Kennzeichen gegen unlautere Werbevergleiche anerkanntermaßen parallel nach §§ 6 Abs. 2, Abs. 3 UWG und §§ 14, 15 MarkenG richtet (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 6. A. 2014, Einführung Rn 82), besteht keine Grundlage für einen Vorrang des Markenrechts im Bereich der Informationspflichten, weil § 5a UWG den Ausgleich zwischen den Interessen des Werbenden, des identifizierten Markeninhabers und der Verbraucher ebenfalls detaillierter als das Markenrecht vornimmt. Der Bundesgerichtshof hat zudem die früher vertretene „Vorrangthese“ des Markenrechts im Verhältnis zum lauterkeitsrechtlichen Irreführungs- und Verwechslungsschutz aufgegeben (BGH GRUR 2013, 1161 Rn 60 – Hard Rock Cafe). An deren Stelle tritt nun der Grundsatz der Wertungseinheit von Marken- und Lauterkeitsrecht (vgl. Bornkamm GRUR 2011, 1 ff.).
80Eine Fundstellenangabe würde auch nicht etwa kommunizieren, dass dem Siegel keine Gewährleistungsfunktion zukomme. Es geht lediglich darum, dem entsprechend interessierten Verbraucher die Option zu geben, sich über die Prüfkriterien detaillierter zu unterrichten, und darauf aufbauend eine informierte Entscheidung für oder gegen ein Produkt treffen zu können.
81Durch das Postulat einer Fundstellenangabe werden die Markenrechte auch nicht der ihnen zukommenden Verdichtungsfunktion beraubt. Es muss dem Verbraucher überlassen bleiben, ob er sich mit dem Fakt der Erteilung des Prüfsiegels begnügt, oder ob er von der Möglichkeit, sich genauer mit dem Aussageinhalt des Prüfsiegels vertraut zu machen, Gebrauch macht. Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang gleichsam als „Anwalt des Verbrauchers“ geriert und diesen vor einer Überschüttung mit Informationen beschützt wissen möchte, die zu einer Unterminierung der Aussagefunktion von Prüfsiegeln führe, bedarf der Durchschnittsverbraucher keiner derartigen „Bevormundung“.
82bbb)
83Der von der Beklagten aufgezeigte Umstand, dass die für die Zertifikatserteilung notwendigen Prüfungen grundsätzlich allen Unternehmen offenstehen, macht eine Fundstellenangabe betreffend den wesentlichen Inhalt der Bedingungen für die Erteilung der Prüfsiegel ebenfalls nicht entbehrlich. Denn das Informationsbedürfnis des Durchschnittsverbrauchers nach näheren Angaben zu den Prüfkriterien wird davon nicht tangiert.
84ccc)
85Dass die betreffenden Prüfungen regelmäßig auf vorbestehenden Normen beruhen, steht der Fundstellenpflicht ebenfalls nicht entgegen. Es ist für den Durchschnittsverbraucher von wesentlichem Interesse, welche konkreten Normen/Kriterien geprüft wurden und ob eventuell sogar schärfere Maßstäbe als in einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung gekommen sind.
86So nehmen z.B. die Beklagte und die Streithelferin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits für sich in Anspruch, für das beworbene Produkt seien besonders strenge Prüfkriterien in Ansatz gebracht worden. Das belegt eindrucksvoll, dass der Durchschnittsverbraucher im Falle einer fehlenden Fundstellenangabe letztlich nie wissen kann, was eigentlich genauer Gegenstand der Prüfung war. Dies gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht einmal die Einhaltung von DIN-Normen als selbstverständlich betrachtet werden kann.
87ddd)
88Das Interesse des Durchschnittsverbrauchers an den betreffenden Informationen wird auch nicht dadurch signifikant geschmälert, dass die den streitgegenständlichen Prüfsiegeln zugrunde liegenden Zertifikatsanforderungen im Einzelfall erfüllt sein müssen und regelmäßig sowie gewissenhaft kontrolliert werden. Der Verbraucher hat unabhängig von der Anzahl der Kontrollen ein erhebliches Interesse an näheren Informationen zu den in Ansatz gebrachten Prüfkriterien.
89eee)
90Es kann zugunsten der Beklagten ferner unterstellt werden, dass die Streithelferin selbst und nicht nur ihre Konzernmutter TÜV Rheinland AG mit ihren Prüfsiegeln dem Verbraucher nahezu täglich gegenüber tritt, daher hohe Bekanntheitswerte in Anspruch nehmen kann und als vertrauenswürdiges, unabhängiges Zertifizierungsunternehmen mit einer 100jährigen Tradition wahrgenommen wird.
91Gleichwohl muss sich der Durchschnittsverbraucher nicht „blind“ auf die Prüfsiegel verlassen, sondern darf erwarten, dass ihm die Überprüfung der Hintergründe durch eine Fundstellenangabe ermöglicht wird.
92fff)
93Wie die Beklagte grundsätzlich selbst einräumt, kommt es - was dem Durchschnittsverbraucher bekannt ist - im Zusammenhang mit Prüfsiegeln, von denen inzwischen eine nahezu unüberschaubare Anzahl im Markt kursiert, jedenfalls gelegentlich zu Missbräuchen. Soweit die Beklagte die Bedeutung dieses Umstandes für die Frage der Wesentlichkeit unter Hinweis darauf negiert, dass vereinzelt auftretende Missstände mit dem vorliegenden Verfahren und den streitgegenständlichen Prüfsiegeln nichts zu tun hätten, verfängt das nicht.
94Die Annahme, allein der Gesetzgeber dürfe dazu berufen sein, einem etwaigen Regulierungsbedürfnis durch spezialgesetzliche Regelungen Rechnung zu tragen und dies nicht über die Regelung des § 5a Abs. 2 UWG zu lösen sei, greift zu kurz. Zwar ist es richtig, dass eine allzu extensive Auslegung des § 5a Abs. 2 UWG vermieden werden muss. Damit jedoch die von der Beklagten selbst betonten „Kräfte des Marktes“ gemäß den Gesetzen von Angebot und Nachfrage wirken können, muss dem Durchschnittsverbraucher die eigenständige Beurteilung ermöglicht werden, welche Prüfsiegel eine zutreffende und verlässliche Aussage enthalten. Letzteres bedingt jedoch, dass der mündige Durchschnittsverbraucher bei Bedarf selbst Informationen einholen kann, um sich ein genaueres Bild zu machen.
95Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der Durchschnittsverbraucher der Streithelferin die notwendige Objektivität zutraut. Gleichwohl ist ihm bewusst, dass die Streithelferin ihre Leistungen gegenüber dem Werbenden nicht etwa unentgeltlich, sondern (wie die Anlage K 2 belegt) durchaus mit Gewinnerzielungsabsicht anbietet, und der Verbraucher daher ein nachvollziehbares Interesse an der Eruierung der Prüfungskriterien hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Lizenzgebühren für die streitgegenständlichen Siegel tatsächlich EUR 7.000 ausmachen, wie der Kläger behauptet.
96Dass der Durchschnittsverbraucher - so die Beklagte - im Allgemeinen kein Interesse an den dem Prüfsiegel zugrunde liegenden Zertifizierungsgrundlagen habe, ist grundsätzlich und erst recht im vorliegenden Falle nicht nachvollziehbar: Dem Durchschnittsverbraucher (und nicht nur den vermeintlich zu einer „Randgruppe“ gehörenden Allergikern) ist bekannt, dass ein Haarentfernungsgerät in Bezug auf die Sicherheit gewisse Anforderungen erfüllen muss, die letztlich auch der Anlass für die Zertifikatsführung sind, so dass er ein Interesse daran hat, zu erfahren, was im Einzelfall in puncto Sicherheit und Qualität geprüft wurde. Dies gilt umso mehr in Bezug auf das Prüfsiegel „LGA tested quality“, als der Verbraucher - unstreitig - mangels eines ab-strakten, produktunabhängig feststehenden und daher letztlich rein subjektiven Qualitätsbegriffs ohne nähere Informationen gar nicht wissen kann, was eigentlich getestet wurde und er sich fragt, ob die Qualität mit Blick auf das weitere Siegel losgelöst von Sicherheitsaspekten geprüft wurde. Es geht mithin nicht nur um ein bloßes vom Einzelfall losgelöstes Interesse der Allgemeinheit an Siegeln, sondern ein produktbezogenes, erhebliches Informationsbedürfnis.
97Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, wonach gerade kein erhöhtes Informationsbedürfnis des Verbrauchers bestehe, weil das vollständige Nachvollziehen einer professionellen, hochtechnischen Produktprüfung nicht zu dem gehöre, was der Verbraucher für eine informierte Entscheidung benötige, da ihm nur das Bestehen einer Prüfung mitgeteilt werde, aber keine Aussage über das Produkt im Vergleich zum Wettbewerbsumfeld getroffen werden solle. Die betreffende Argumentation ist letztlich nicht damit in Einklang zu bringen, dass die Beklagte an anderer Stelle – nämlich im Zusammenhang mit der Garantiefunktion von Marken – selbst ausführt, dass der Erhalt eines Prüfsiegels für ein Produkt ein Alleinstellungsmerkmal begründe.
98Auch der Hinweis der Beklagten, wonach die öffentliche Diskussion zu Missbräuchen im Zusammenhang mit Prüfsiegeln nur mittels oberflächlicher journalistischer Beiträge belegt werde, verfängt nicht. Vielmehr ergibt sich aus der von ihr selbst zur Akte gereichten Studie der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) zu Prüfzeichen mit dem Titel „Orientierung im Siegelwald“ (Anlage SV 19), dass hier - so wörtlich - “Vertrauen gut, Kontrolle bekanntlich besser“ sei, und auch die finanziellen Hintergründe der Lizenzierungspraxis werden dort kritisch bewertet (jeweils S. 6). Der vzbv verlangt zwar im Rahmen der betreffenden Studie nicht ausdrücklich, dass dem Verbraucher weitergehende Informationen zu Prüfsiegeln zur Verfügung gestellt werden müssten. Das heißt aber nicht, dass mit Blick auf die (auch) dort besprochenen Fakten keine Fundstellenpflicht aus § 5a Abs. 2 UWG abzuleiten ist. Im Gegenteil: Die betreffende Studie hebt sogar hervor, dass die Zeichenvielfalt und Intransparenz die Verbraucher verunsichere, und daher dessen Orientierung im „Siegelwald“, zu dem schließlich keineswegs nur hoheitlich anerkannte Siegel gehörten, erschwere (S. 6). Der Verbraucher wird explizit aufgefordert, einen Gegencheck vorzunehmen (siehe den „didaktischen Hinweis“ auf S. 7). Vor dem genannten Hintergrund erstaunt es geradezu, dass die Beklagte dem Durchschnittsverbraucher aufgrund seines hohen Vertrauens in die Neutralität der Zertifizierungsunternehmen - zumindest im Falle der durch große Zertifizierungsunternehmen wie dem TÜV verteilten Siegeln - von vornherein und generell die „Prüfungskompetenz“ absprechen möchte.
99ggg)
100Dass das „Design“ der Verfahren zur Vergabe der streitgegenständlichen Prüfsiegel so angelegt ist, dass die Aussage der Siegel auf die Bestätigung des Vorhandenseins einer Eigenschaft der Ware begrenzt ist, schmälert ebenfalls nicht das Interesse des Durchschnittsverbrauchers an der Überprüfung der zur Anwendung gekommenen Kriterien.
101Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Beeinflussung des Kaufverhaltens nicht die Hauptzielrichtung der streitgegenständlichen Prüfsiegel sei, ist auch das unerheblich: Wie sich aus der von ihr selbst vorgelegten Studie „Süddeutscher Verbrauchermonitor 2010“ (Anlagenkonvolut SV 17) ergibt, stufen immerhin 54 % der befragten Verbraucher Prüfsiegel als eines von mehreren Kriterien ein, die ihre Kaufentscheidungen beeinflussen. Letzteres belegt, dass Prüfsiegel objektiv eine signifikante Bedeutung für das Kaufverhalten des Durchschnittsverbrauchers haben.
102hhh)
103Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalles dahinstehen, ob Prüfzeichen für die Entscheidung des Verbrauchers generell von erheblicher Bedeutung sind, oder ob sie den Entscheidungsprozess des Durchschnittsverbrauchers in relativer Abhängigkeit von diversen anderen Kaufreizen mal mehr und mal weniger beeinflussen.
104Was insbesondere den Einfluss der streitgegenständlichen Prüfsiegel in Relation zum Produktpreis anbelangt, ist der Senat der Überzeugung, dass jedenfalls der in der streitgegenständlichen Werbung ausgewiesene Preis von EUR 199,- für ein Harrentfernungsgerät keinesfalls so niedrig ist, dass der Durchschnittsverbraucher sich für die Produktqualität in Anbetracht der konkreten finanziellen Belastung a priori nicht mehr interessierte. Erst recht kann der betreffende Preis das Interesse des Durchschnittsverbrauchers an der Produktsicherheit nicht schmälern.
105iii)
106Das Landgericht hat die Wesentlichkeit der vorenthaltenen Informationen zutreffend auch daraus abgeleitet, dass mit den streitgegenständlichen Prüfsiegeln (erhebliche) Wettbewerbsvorteile verbunden sind.
107Die Überzeugungskraft dieses Arguments leidet im Ergebnis auch nicht etwa daran, dass das Landgericht den Hintergrund der betreffenden Werbung gemäß Anlage K 2 falsch erfasst habe. Zwar richtet sich diese Werbung unmittelbar an die (Unternehmer)Kunden der Streithelferin, also nicht an den Durchschnittsverbraucher, der sich für die Hintergründe der Prüfsiegel interessiert. Auch mag es zutreffen, dass die betreffenden Anpreisungen nicht direkt auf Prüfsiegel bezogen sind, und dass ein Zertifikat eine umfassende Prüfdienstleistung darstellt, innerhalb derer die Nutzungsberechtigung des Prüfsiegels nur einen kleinen Teil ausmacht und der beworbene, mit dem Zertifikat einhergehende Wettbewerbsvorteil in erster Linie in der Listung bei der Streithelferin liegt. All dies vermag aber nichts an dem Fakt zu ändern, dass es durchaus bestimmte Zertifizierungsangebote der Streithelferin gibt, welche dem Unternehmer die Möglichkeit einräumen, im Falle des erfolgreichen Bestehens ein spezifisches Prüf- und Gütesiegel für sein Produkt zu nutzen. Letzteres ist auch hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Prüfsiegel der Fall, bezüglich derer die Beklagte kostenpflichtige Berechtigungen erworben hat.
108Vor diesem Hintergrund schöpft die Beklagte zumindest mittelbar die oben beschriebenen, mit dem Zertifikat verbundenen Wettbewerbsvorteile über die Verwendung der Prüfsiegel in ihrer Werbung ab. Dass es keinen Rechtssatz des Inhalts gibt, wonach ein Wettbewerbsvorteil stets eine erhöhte Aufklärungspflicht nach sich zieht, ist aus den oben im Einzelnen genannten Gründen, die für die Wesentlichkeit der Informationen sprechen, ebenfalls unerheblich.
109dd)
110Schließlich rügt die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg, das Landgericht habe eine bloß einseitige Abwägung der Informationsinteressen des Verbrauchers mit den berechtigten Interessen des Unternehmers vorgenommen und dabei insbesondere den ausführlich dargelegten Unternehmens- und Geheimhaltungsinteressen (Dritter) nicht die gebotene Bedeutung zukommen lassen.
111Zwar können Betriebsgeheimnisse des Werbenden oder Dritter – entgegen der Annahme des Landgerichts – durchaus ein relevanter Faktor im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sein. Denn die von einer konkreten Irreführungsgefahr unabhängige Pflicht zur Angabe von wesentlichen Informationen begründet keine generelle Informationspflicht, sondern gebietet nur die Offenlegung solcher Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (BGH GRUR 2012, 1275 Rn 36 – Zweigstellenbriefbogen).
112Demgemäß können grundsätzlich auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse die Informationspflicht beschränken. Allerdings ist zum einen zu beachten, dass der Verbraucher gar nicht bis ins letzte (technische) Detail informiert werden muss, sondern es darum geht, ihm den Erhalt von Informationen zu den Prüfungskriterien zu ermöglichen, wofür es beispielsweise genügen kann, die einzelnen Prüfungskategorien zusammenfassend darzustellen (siehe auch unten ee). Zum anderen ist im vorliegenden Einzelfall schon im Ansatz gänzlich unklar, welche konkreten Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse der Beklagten bzw. der Streithelferin tangiert sein sollen. Die betreffenden Ausführungen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz beschränken sich lediglich allgemein und rein abstrakt auf den Aspekt, dass Fundstellenpflichten eventuell entsprechende Geheimhaltungsinteressen berühren/verletzen könnten, ohne dass dies in der gebotenen konkreten Darlegung für den vorliegenden Einzelfall, d.h. für die beiden streitgegenständlichen Prüfsiegel erfolgt.
113Es entlastet die Beklagte auch nicht, dass der Verbraucher den konkrete Aussageinhalt ggf. selbst recherchieren könnte. Es ist ihm insbesondere nicht zumutbar, die Beklagte oder die Streithelferin anzuschreiben und um nähere Auskünfte zu ersuchen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11.02.2014, Az. 14 U 1561/13, Rz 27 – zitiert nach iuris).
114ee)
115Auch ein „Vorenthalten“ i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG, das als Oberbegriff für das Verheimlichen einerseits und das Bereitstellen von unklaren Informationen im weitesten Sinne andererseits zu verstehen ist (Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 5a Rn 9), liegt vor.
116aaa)
117Die Beklagte hat in der streitgegenständlichen Werbung selbst unstreitig keine Fundstellen angegegen, unter denen der Verbraucher nähere Informationen zu den verwendeten Prüfsiegeln erhalten kann.
118Zwar hängen die Anforderungen an die zur Verfügung zu stellenden Informationen stets auch von den Möglichkeiten und Begrenzungen des eingesetzten Kommunikationsmittels sowie davon ab, ob Maßnahmen getroffen worden sind, um die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen (vgl. BT-Dr 16/10 145, S 25; Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 5a Rn 9; a.A. OLG Hamm WRP 2012, 985 Rn 31). Die Beklagte bzw. deren Streithelferin haben es dem Durchschnittsverbraucher jedoch auch nicht anderweitig ermöglicht, die benötigten Informationen in einer diesem leicht und öffentlich zugänglichen Weise zu erhalten. Insbesondere lassen sich den aus Anlagenkonvolut SV 18 ersichtlichen Screenshots zur E.-Webseite bzw. zur TÜV-Webseite ebenfalls keine näheren Informationen zum konkreten Aussageinhalt der Prüfsiegel entnehmen. Abgesehen davon, dass die Werbung gemäß Anlage K 1 schon keine entsprechenden Verweise enthält, heißt es auf der E.-Webseite lediglich, dass das Prüfzeichen „LGA tested Quality“ ein „Nachweis unabhängig geprüfter, genau definierter und konstanter Qualität“ sei und die Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit bestätige, und dass das Siegel „LGA-tested-safety auf Schadstoffe und auf Sicherheit geprüfte Produkte kennzeichne“. Auch die teilweise nur an interessierte Unternehmen gerichteten Angaben auf der TÜV-Webseite, auf die die Werbung gemäß Anlage K 1 ebenfalls nicht verweist, enthalten keine näheren Informationen zu den genauen Prüfkriterien.
119bbb)
120Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass man nur solche Informationen vorenthalten kann, in deren Besitz man bereits ist, so dass den Unternehmer nach § 5a Abs. 2 UWG keine allgemeine Beschaffungspflicht für jegliche Informationen trifft, nach denen Verbraucher fragen (Köhler, WRP 2009, 109, 116). Allerdings hängen die Anforderungen an die zur Verfügung zu stellenden Informationen stets auch von den Möglichkeiten und Begrenzungen des eingesetzten Kommunikationsmittels ab, wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 5a Abs. 2 UWG ergibt. Demgemäß wäre es der Beklagten bzw. der Streithelferin durchaus zumutbar, „kurze Prüfzusammenfassungen“ unter einem link zur Verfügung zu stellen, in dem die im Rahmen der Prüfung herangezogenen Kriterien nachvollziehbar festgehalten sind. Dabei handelt es sich nicht um Informationen, die der Beklagten bzw. Streithelferin völlig unbekannt sind und die sie sich deshalb auch nicht erst mühsam beschaffen müsste.
121Der Angabe einer Fundstelle steht namentlich nicht entgegen, dass derartige Zertifizierungen nicht in Zeitschriften (wie z.B. der Zeitschrift „test“ der Stiftung Warentest) veröffentlicht werden (vgl. zum Folgenden bereits OLG Düsseldorf, I-20 U 208/13, Urteil vom 25.11.2014 = Anlage K 10): Veröffentlicht sind auch sämtliche Informationen, die der Unternehmer oder ein Dritter in seinem für die Öffentlichkeit bestimmten Internetauftritt bereithält und auf die er ergänzend verweisen kann (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 56 - Konsumentombudsmannen/ Ving im Zusammenhang mit Informationen i.S.v. Art. 7 Abs. 4a). Diese Vorgehensweise bietet sich auch für die Bereitstellung der Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG an, um eine Überfrachtung der Werbeangaben zu vermeiden. Es ist der Beklagten zumutbar, die dem Zertifikat zugrunde liegenden Unterlagen auf ihrer eigenen Internetseite vorzuhalten und darauf zu verweisen (z.B. im Falle einer Internetwerbung durch Angabe eines links). Alternativ bietet sich der Hinweis auf den allgemein zugänglichen Auftritt eines Dritten an, auf dem die betreffenden Informationen vorgehalten werden – beispielsweise auf die vom TÜV Rheinland unterhaltene Internetplattform „certipedia“ (vgl. OLG Düsseldorf, I-20 U 208/13, Urteil vom 25.11.2014 = Anlage K 10). Durch die Möglichkeit der Verlinkung mit einer Webseite, die die näheren Details des Aussageinhalts vorhält, wird zudem auch die von der Beklagten befürchtete Überfrachtung des Verbrauchers mit Informationen in der Werbung selbst wirksam unterbunden.
122ff)
123Die notwendige geschäftliche Relevanz (§ 3 UWG) liegt vor.
124Ob und in welchem Maße die geschäftliche Relevanz in den Tatbeständen des § 5a Abs. 2 bis 4 UWG überhaupt eine eigenständige Rolle spielt und der Prüfung bedarf, ist umstritten. Soweit in der Literatur vertreten wird (Peifer WRP 2008, 556, 559), dass im gesamten Tatbestand des Art. 7 UGP-RL bereits das Unterlassen der wesentlichen Information zur Unzulässigkeit führe, korrespondiert dies nicht mit dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 UGP-RL. Andererseits führt die diametral entgegengesetzte Ansicht, wonach stets die geschäftliche Relevanz prüfungsbedürftig sei (Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 5a Rn 46; Steinbeck WRP 2011, 1221, 1223 f; Leible/Schäfer WRP 2012, 32, 38) bei diversen zwingend vorgeschriebenen Informationen zu erheblichen Problemen: Beispielsweise wäre es jedenfalls im Regelfall kaum zu begründen, dass der Verbraucher ein bestimmtes Produkt nicht gekauft hätte, wenn ihm die Identität und die Anschrift des Unternehmens angegeben worden wären (vgl. § 5a Abs. 3 Nr 2 UWG, Art. 7 Abs. 4b) UGP-RL). Vor diesem Hintergrund ist mit einer vermittelnden Auffassung wie folgt zu differenzieren: Geht es - wie hier - nicht um die speziellen Tatbestände des § 5a Abs. 3, 4 UWG bzw. Art. 7 Abs. 4, Abs. 5 UGP-RL, sondern um den allgemeinen Tatbestand der Vorenthaltung von wesentlichen Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG bzw. Art. 7 Abs. 1 bis Abs. 3 UGP-RL, ist die geschäftliche Relevanz positiv festzustellen, wobei sie regelmäßig schon kraft der Wesentlichkeit der vorenthaltenen Information zu bejahen sein wird (vgl. BGH GRUR 2011, 82 Rn 33 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. A., 2014, § 5a Rn 5; Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 5a Rn 6). Im Rahmen des Verweises auf § 3 Abs. 2 UWG ist nicht noch gesondert ein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt zu prüfen, wie sich aus der Systematik des Art. 5 Abs. 2a, Abs. 4 i.V.m Art. 7 UGP-RL ergibt (Alexander GRUR Int 2012, 1, 5; Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 5a Rn 29).
125Die geschäftliche Relevanz geht auch im vorliegenden Falle unmittelbar damit einher, dass dem Verbraucher – wie oben im Einzelnen erläutert ist – wichtige Informationen vorenthalten werden: Zertifizierungen neutraler (auch privatrechtlicher) Stellen haben für die Entscheidung des Verbrauchers erhebliche Bedeutung, wobei zumindest die abstrakte Gefahr besteht, dass der Verbraucher in Verkennung des begrenzeten Umfangs der Zertifizierung annimmt, die vorgenommene Prüfung habe den gesamten Geschäftsbetrieb der Beklagten eingeschlossen (vgl. zum Werbehinweis „TÜV-geprüft“ auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, 20 U 208/13 = Anlage K 10).
126gg)
127Die erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der unstreitigen Verwendung der als Anlage K 1 ersichtlichen Werbung.
1283.
129Das Landgericht hat die Beklagte – was mit der Berufung auch nicht angegriffen wird – zu Recht gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zur Zahlung von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von EUR 220,- nebst Verzugszinsen verurteilt.
1304.
131Die Kostenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 2. Hs ZPO. Mit der Streichung des Wortes „insbesondere“ im Unterlassungs-Klageantrag ist im vorliegenden Falle keine (kostenpflichtige) Teil-Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO verbunden. Das Begehren des Klägers ging mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nämlich von Anfang an nur dahin, die konkrete Verletzungsform (nebst kerngleicher Verletzungsformen) verbieten zu lassen. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ war als bloßer Hinweis auf die Einbeziehung der kerngleichen Verletzungsformen zu verstehen (vgl. BGH GRUR 2008, 702 Rn 26 – Internetversteigerung III; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, I-20 U 55/12 = BeckRS 2013, 03992; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. A., 2014, § 12 Rn 2.46; Werner/Zigann, in: Cepl/Voß, ZPO, 1. A., 2015, § 253 Rn 35), so dass es nicht etwa darum ging, bloß hilfsweise für den Fall der Abweisung eines weitergehenden Verbotes wenigstens die konkrete Verletzungsform verbieten zu lassen.
132Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
133Der Senat hat die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, da die Frage der Fundstellenangabenpflicht im Zusammenhang mit zertifikatsbezogener Werbung sowie diejenige nach der Pflicht zur Bereitstellung noch nicht anderweitig veröffentlichter Informationen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten erscheinen lassen (vgl. im Zusammenhang mit dem Werbehinweis „TÜV-geprüft“ auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, I-20 U 208/13 = Anlage K 10).
134Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 20.000,- entsprechend der nicht angegriffenen landgerichtlichen Festsetzung des Streitwertes 1. Instanz.
135B. C. D.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
- 1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, - 2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, - 3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt, - 4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, - 5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder - 6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Er hat die Maßnahmen nach § 21 Absatz 5 zu dulden.
(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde oder wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 entzogen oder nach § 21 Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat.
(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage zu beachten.
(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.
(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt; die Dokumentation muss mindestens das Datum der Prüfung nach Satz 1, den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt hat, sowie die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens enthalten.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
- 1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, - 2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, - 3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt, - 4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, - 5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder - 6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.