Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Apr. 2015 - I-15 U 66/14

Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen
A.
und/oder
B.
und/oder
C.
im Internet zu werben, ohne hierbei sicherzustellen, dass Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV gemacht werden und dem Internetnutzer in dem Augenblick zur Kenntnis gebracht werden, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung des Fahrzeuges angezeigt werden,
wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:
- 3 Bilddateien-
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 227,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2013 zu zahlen.
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- Euro abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2A.
3Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlG eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung bezweckt.
4Die Beklagte handelt mit Autos und betreibt unter der Domain D. eine eigene Internetseite, auf der sie Personenkraftwagen verschiedener Marken bewirbt.
5Am 29.01.2013 warb die Beklagte auf der Startseite u. a. für die folgenden Modelle neuer Personenkraftwagen:
6- A., Laufleistung 0 Kilometer, Motorleistung 55 kW (75 PS), Erstzulassung, Preis 13.990,00 Euro;
7- B., Laufleistung 0 Kilometer, Motorleistung 63 kW (85 PS), Erstzulassung, Preis 13.450,00 Euro;
8- C., Laufleistung 0 Kilometer, Motorleistung 118 kW (160 PS), Erstzulassung, Preis 36.490,00 Euro.
9Wegen Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 2a bis 2c vorgelegten Screenshots verwiesen, die im Tenor dieses Urteils wiedergegeben sind. Die Bilder der Fahrzeuge samt Texten werden als Diashow angezeigt und sind jeweils mehrere Sekunden lang zu sehen, wobei die exakte Dauer zwischen den Parteien streitig ist. Sie werden automatisch ersetzt, der Besucher der Internetseite kann ein Bild aber durch Anklicken anhalten. Es öffnet sich dann ein Feld mit Detailangaben zu dem Fahrzeug, in dem erstmals die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen enthalten sind, und ein Kontaktformular, bei dem das gewählte Fahrzeug bereits eingesetzt ist.
10Der Kläger beanstandet, die Beklagte habe mit der Werbung gegen § 5 Pkw-EnVKV i. V. m. Anlage 4, Abschnitt II Nr. 2 und 3 zur Pkw-EnVKV verstoßen, die Pflichtangaben automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis zu geben, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung der beworbenen Fahrzeuge angezeigt werden. Nach Abmahnung und vergeblicher Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 26.04.2013 (Anlage K 3) beansprucht er mit der Klage Unterlassung und Ersatz einer Abmahnpauschale in Höhe von 227,50 Euro.
11Der Kläger hat angeführt, die Vorschriften über den virtuellen Verkaufsraum nach Anlage 4, Abschnitt II Nr. 4 zur Pkw-EnVKV seien nicht anwendbar. Vielmehr handle es sich bei der Dia-Show lediglich um eine andere Form der Darstellung von mehreren Werbeanzeigen. Der Nutzer treffe keine „Auswahl", indem er durch die Vorgabe bestimmter Suchkriterien seine Fahrzeugsuche eingrenze, sondern klicke lediglich eine Werbung für ein Fahrzeug mit konkreten Daten und Motorisierungsangaben an.
12Die Beklagte hat vorgetragen, wegen der konkreten Gestaltung der Werbung als Dia-Show handle es sich um einen „virtuellen Verkaufsraum", bei dem der Benutzer der Internetseite erst durch Anklicken ein ausgestelltes Modell auswähle. Da unmittelbar nach dem Auswahlklick die Pflichtangaben erscheinen, seien die Anforderungen an die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV eingehalten.
13Mit Urteil vom 26.11.2013 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung noch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten. Ein Verstoß gegen die Angabe der Pflichtangaben liege nicht vor, da es sich bei der Dia-Show um einen virtuellen Verkaufsraum nach Anlage 4, Abschnitt II Nr. 4 S. 1 zu § 5 Pkw-EnVKV handle. Erst mit dem Anhalten der Dia-Show durch Anklicken wähle der Benutzer nach Maßgabe dieser Bestimmung ein Fahrzeugmodell aus. Das stehe mit ihrem Zweck in Einklang, den Verbraucher frühzeitig vor einer Vorabentscheidung über die CO2-Effizienzklasse zu informieren. Denn eine solche Vorabentscheidung drohe bei Betrachtung der schnell mit wechselnden Bildern durchlaufenden Dia-Show nicht, die mit dem statischen Bild einer Zeitungswerbeanzeige nicht zu vergleichen sei.
14Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
15Zur Begründung trägt der Kläger vor, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Dia-Show kein „virtueller Verkaufsraum", sondern nur eine animierte Liste von Werbeanzeigen für Fahrzeuge, die bei der Beklagten erworben werden können. Im Übrigen bleibe die Anzeige stehen und könne unbegrenzte Zeit gelesen werden, wenn der Cursor auf die Dia-Show geführt werde (sog. „mouse-over-Effekt"), so dass er die Angaben zur Motorisierung in Ruhe wahrnehmen könne; dies sei nicht erst seit März 2014 der Fall.
16Abgesehen davon sei Nr. 4 des II. Abschnitts der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV keine Spezialvorschrift zu dessen Nr. 3. Das folge sowohl aus der Entstehungsgeschichte als auch aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung sowie den zugrunde liegenden europäischen Richtlinien, eine Informationslücke bei der Auswahl und Konfiguration von Fahrzeugen in elektronischen Medien zu schließen, so dass die Pflichtangaben weiterhin stets dort erforderlich seien, wo erstmals Angaben zur Motorisierung gemacht werden, mithin hier in der Dia-Show als in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial.
17Der Kläger beantragt,
18das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 26.11.2013, Az. 11 O 39/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
191.
20es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
21im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen
22A.
23und/oder
24B.
25und/oder
26C.
27im Internet zu werben, ohne hierbei sicherzustellen, dass Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV gemacht werden und dem Internetnutzer in dem Augenblick zur Kenntnis gebracht werden, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung des Fahrzeuges angezeigt werden,
28wenn dies geschieht, wie im Anlagenkonvolut K 2 a bis K 2c wiedergegeben;
292.
30an ihn 227,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt an: Nr. 4 des II. Abschnitts der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV sei eine Spezialregelung, die gegenüber dessen Nr. 3 bei der Internetwerbung durch Ausstellen oder Anbieten Vorrang habe. Wie sich aus dem nachträglichen Einfügen von Nr. 4 ergebe, sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese Fälle nicht von Nr. 3 erfasst seien und daher ein Regelungsbedürfnis bestehe. Im Übrigen sei mit der Anwendung von Nr. 4 ebenfalls eine zeitnahe Information des Verbrauchers gewährleistet, noch bevor dieser eine Vorabentscheidung zu einem späteren Kauf getroffen habe.
34Der „mouse-over-Effekt" ändere nichts daran, dass erst mit dem Anklicken des Fahrzeuges ein Auswählen im Sinne von Nr. 4 Satz 3 vorliege. Abgesehen davon sei dieser Effekt bei der streitgegenständlichen Werbung noch nicht vorhanden gewesen, sondern erst im März 2014 hinzugefügt worden.
35B.
36Die zulässige Berufung ist begründet.
37I.
38Der gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, 4 UKlaG prozessführungsbefugte und anspruchsberechtigte Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung aus § 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 4 Nr. 11, 3 UWG und aus § 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 5a Abs. 2 und 4 UWG, jeweils i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV, Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 und 4 zur Pkw-EnVKV.
391.
40Die beanstandete Werbung vom 29.01.2013 auf der Internetseite der Beklagten verstößt gegen die Verpflichtung aus § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV, Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 und 4 zur Pkw-EnVKV – eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, WRP 2010, 1143 – Gallardo Spyder) – bei in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial dem Internetnutzer Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen in dem Augenblick zur Kenntnis zu bringen, in dem erstmals Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs angezeigt werden.
41Ferner hält sie Verbrauchern diese von der unionsrechtlichen Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen als wesentlich eingestuften Informationen gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG vor.
42a)
43Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen, ob die Dia-Show auf der Internetseite der Beklagten einen virtuellen Verkaufsraum im Sinne von Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 darstellt oder ob es sich nicht stattdessen bloß um eine animierte Werbeliste handelt.
44Denn die Pflichtangaben sind dem Empfänger von in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial im Sinne von Nr. 3 Satz 2 von Abschnitt II der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV auch in einem virtuellen Verkaufsraum stets in dem Augenblick zur Kenntnis zu bringen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung auf der Internetseite angezeigt werden. Diesen Grundsatz schränkt Nr. 4 Satz 3 von Abschnitt II der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV nicht ein.
45Das folgt zunächst aus dem Wortlaut von Nr. 4, der in Satz 1 ausdrücklich festlegt, dass „wer als Hersteller oder Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet“ und damit nach dieser Legaldefinition einen virtuellen Verkaufsraum bereitstellt, die Pflichtangaben „bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells“ anzugeben hat. Mit dieser Formulierung verweist Nr. 4 Satz 1 inhaltlich auf die „erstmaligen Angaben zur Motorisierung“ in Nr. 3 Satz 2 und stellt damit klar, dass diese zeitliche Vorgabe auch in einem virtuellen Verkaufsraum einzuhalten ist. Dieser Auslegung steht die weitere Regelung in Nr. 4 Satz 3 nicht entgegen, wonach sicherzustellen ist, dass u. a. die Pflichtangaben dem Benutzer spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat. Vielmehr ist sie im Einklang mit Nr. 4 Satz 1 so zu verstehen, dass wenn Fahrzeugmodelle ohne Beschreibung virtuell ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, indem z. B. nur Bilder und/oder Namen der Fahrzeugmodelle angezeigt werden, dem Benutzer die Pflichtangaben - mangels Angaben zur Motorisierung - zwar noch nicht zu diesem Zeitpunkt, aber spätestens bei Auswahl eines Fahrzeugmodells oder bei Abschluss einer Konfiguration mitgeteilt werden müssen.
46Diese Interpretation wird gestützt durch den Sinn und Zweck von Nr. 3 Satz 2, eine Vorabentscheidung des Verbrauchers ausschließlich auf der Grundlage von Angaben zur Motorisierung des Fahrzeugmodells zu vermeiden und ihn deswegen spätestens gleichzeitig auch über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu informieren. Diese Informationen sollen den Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen und zudem dadurch Automobilherstellern einen Anreiz geben, den Kraftstoffverbrauch der von ihnen hergestellten Fahrzeuge zu reduzieren (Erwägungsgrund 5 der zugrundeliegenden Richtlinie 1999/94/EG). Dazu trägt die Verpflichtung bei, den Verbraucher gleichzeitig mit den Angaben zur Motorisierung über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu informieren, weil sie die Bedeutung dieser weiteren Angaben hervorhebt. Im Zusammenhang mit dieser Einflussnahme berücksichtigt der Gesetzgeber mit Nr. 3 Satz 2 die Erfahrungstatsache, dass an einer getroffenen Entscheidung häufig auch dann festgehalten wird, wenn sie sich im Nachhinein als doch nicht so vorteilhaft erweist. Gerade bei im Bewusstsein der Verbraucher noch nicht fest verankerten Auswahlkriterien wie den CO2-Emissionen besteht die Gefahr, dass eine entsprechende Information, die bei dem mit der Auswahlentscheidung verbundenen Vergleich von verschiedenen Fahrzeugen noch nicht vorlag, nachträglich keine Berücksichtigung mehr findet (OLG Düsseldorf, 20. Senat, Urteil vom 18.09.2012 – 20 U 58/12; MMR 2013, 240). Hinzu kommt, dass weitere Angaben zum Fahrzeug, die nicht in der erstmaligen Beschreibung enthalten sind, vom Verbraucher schon aufgrund ihrer nachrangigen Darstellung als weniger bedeutsam eingestuft werden können und daher die Gefahr besteht, dass das Ziel der Richtlinie verfehlt wird. Deswegen sind in einem virtuellen Verkaufsraum die Pflichtangaben ebenfalls stets bei der erstmaligen Beschreibung des Fahrzeugmodells mitzuteilen, und zwar auch und gerade dann, wenn diese vor der Auswahlentscheidung des Benutzers stattfindet, um eine Vorabentscheidung ausschließlich anhand von Angaben zur Motorisierung zu vermeiden.
47Die Entstehungsgeschichte von Nr. 4 steht dieser Auslegung nicht entgegen. Nach der Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Pkw-EnVKV (nachfolgend Novelle, Anlage BK 1) sollte eine Informationslücke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, dass Verbraucher Fahrzeuge zunehmend in elektronischen Medien aussuchen und teils selbst konfigurieren anstatt zu diesem Zweck herkömmliche reale Ausstellungsräume aufzusuchen. Da in realen Ausstellungsräumen nicht nur die in Nr. 2 Satz 1 genannten Pflichtangaben aufzuführen waren, sondern außerdem die Pflicht bestand, die CO2-Effizienzklasse anzugeben, war der Verbraucher, der sein Fahrzeug im Internet aussuchte oder konfigurierte, nicht in gleicher Weise informiert wie derjenige, der ein Autohaus aufsuchte. Dieses Informationsdefizit bezüglich der CO2-Effizienzklasse, die nach der Begründung zur Novelle für die Auswahlentscheidung ebenso wesentlich ist wie die Pflichtangaben nach Nr. 2 Satz 1, sollte durch Nr. 4 behoben werden und damit eine Übereinstimmung der Kennzeichnungspflichten für tatsächlich ausgestellte bzw. angebotene Fahrzeuge in realen Ausstellungsräumen und ausgestellten bzw. angebotenen Fahrzeugen in virtuellen Verkaufsräumen geschaffen werden (vgl. Seiten 48/49 der Begründung zur Novelle). Mangels Erwähnung einer entsprechenden Informationslücke ergibt sich aus der Begründung gleichzeitig mittelbar, dass der Gesetzgeber für die Pflicht zur Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen bei in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial nach Nr. 3 Satz 2 von Abschnitt II der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV im Rahmen eines virtuellen Verkaufsraumes keinen ergänzenden Regelungsbedarf gesehen hat.
48b)
49Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Dia-Show der Beklagten gemäß den Anlagen K 2a, 2b und 2c gegen Nr. 3 Satz 2 von Abschnitt II der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV, indem dort Fahrzeuge u. a. mit Angaben zur Motorisierung beworben werden, ohne gleichzeitig automatisch die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen mitzuteilen.
50Für die rechtliche Beurteilung ist nicht von Belang, ob diese Werbung im Rahmen eines virtuellen Verkaufsraumes erfolgt. Entscheidend ist vielmehr allein, dass es sich um in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial handelt, in welchem die Fahrzeugmodelle mit Bildern und unter Angabe von Fahrzeugmodell, Laufleistung, Motorleistung, Farbe, Anzahl der Türen und Preis beschrieben werden. Infolgedessen besteht die Gefahr einer Vorabentscheidung des Benutzers der Internetseite ohne Berücksichtigung der Pflichtangaben.
51Entgegen der Ansicht der Beklagten droht eine solche Vorabentscheidung tatsächlich auch bei Betrachtung der Dia-Show. Dabei braucht nicht geklärt zu werden, ob die einzelnen Bilder mit den Texten fünf oder nur drei bis vier Sekunden lang zu sehen waren. Abgesehen davon, dass bereits wenige Sekunden genügen, um die kurzen und übersichtlichen Texte zu den einzelnen Fahrzeugen und damit auch die Angaben zur Motorisierung vollständig zu erkennen und zu erfassen, verhält sich die in Rede stehende gesetzliche Regelung nicht über die Dauer der Anzeige. Es kommt vielmehr nach Nr. 3 Satz 2 von Abschnitt II der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV ausschließlich darauf an, dass erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt werden, während die Dauer der Anzeige unerheblich ist. Schon deswegen verbieten sich Überlegungen dazu, ob und in welchem Umfang der Verbraucher im Einzelfall tatsächlich Gelegenheit dazu hatte, die Angaben zur Motorisierung zu lesen. Infolgedessen würde sogar ein noch kürzerer Zeitraum als von der Beklagten vorgetragen ausreichen, um die Verpflichtung zur Angabe der Pflichtangaben schon während der Dia-Show auszulösen. Nur diese Auslegung trägt im Übrigen dem Umstand Rechnung, dass Angaben zur Motorisierung typischerweise stets wahrnehmbar sein sollen, weil es andernfalls schließlich keinen Sinn ergeben würde, mit ihnen zu werben. In diesem Sinne ist es – unabhängig von der Dauer ihrer Anzeige – ersichtlich gerade die Funktion der im Rahmen der Dia-Show beworbenen Angaben zu den Fahrzeugen, dem Benutzer der Internetseite als Kriterien für die Auswahl zu dienen und auf diese Weise eine Vorabentscheidung zu bewirken. Dadurch wird ihm überdies der Eindruck vermittelt, dass es sich um die für eine Auswahlentscheidung wesentlichen Angaben handelt, während weitere Details, die erst beim Anklicken eines Fahrzeuges erscheinen, von nachrangiger Bedeutung sind. Insbesondere bringt die beanstandete Werbung zum Ausdruck, dass die Motorleistung des Fahrzeugmodells wichtiger sei als sein Kraftstoffverbrauch und/oder seine CO2-Emissionen. Sie läuft damit dem Zweck von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV i. V. m. Nr. 3 von Abschnitt II der Anlage 4 zuwider und ist deswegen zu unterlassen.
52Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die beanstandete Werbung vom 29.01.2013 bereits den „mouse-over-Effekt“ beinhaltete oder nicht, kommt es demzufolge ebenfalls nicht an.
532.
54Der Verstoß hat geschäftliche Relevanz im Sinne von § 3 UWG.
55Sie ist geeignet, die gesetzlich geschützten Informationsinteressen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, WRP 2010, 1143 – Gallardo Spyder; BGH, GRUR 2012, 842 – neue Personenkraftwagen), da sie möglicherweise aufgrund der alleinigen Angaben zur Motorisierung bei der Auswahl eine Vorabentscheidung zugunsten eines Fahrzeuges treffen, die sie bei gleichzeitigen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nicht getroffen hätten.
563.
57Da ferner Wiederholungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 UWG besteht, hat der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte.
584.
59Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 ZPO.
60II.
61Der Kläger kann von der Beklagten ferner Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 227,50 Euro aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG beanspruchen.
62Er hat als Verband Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Aufl., § 12 UWG Rn. 1.98 m. w. N.). Die Höhe der geltend gemachten Forderung hat die Beklagte nicht angegriffen.
63III.
64Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2 BGB.
65IV.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
67Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
68V.
69Der Streitwert wird im Einklang mit der Festsetzung des Landgerichts gemäß § 51 Abs. 2 GKG auf 30.000,- Euro festgesetzt.
70Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 09.04.2015 ist bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben und gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO; das gilt ebenso für den Schriftsatz der Beklagten vom 24.04.2015.
71X. Y. Z.

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Annotations
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.
(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit
- 1.
für - a)
den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), - b)
den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Absatz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für Erdgas umzurechnen ist, - c)
den Stromverbrauch für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) umzurechnen ist.
- 2.
für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet.
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.