Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 20. Juli 2016 - 3 U 223/15

published on 20/07/2016 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 20. Juli 2016 - 3 U 223/15
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18.11.2016 (Az.: 12 O 91/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 709,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 zu bezahlen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,

a) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken telefonisch Kontakt zu den Beklagten aufzunehmen, ohne dass hierzu eine Einwilligung der Beklagten vorliegt.

b) Der Klägerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von sechs Monaten angedroht.

c) Die Klägerin wird verurteilt, die Beklagten von vorgerichtlichen Anwaltskosten für eine Abmahnung durch den Rechtsanwalt A., in Höhe von 413,90 EUR netto freizustellen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 12% und die Klägerin 88%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Vergütung für eine Eintragung in ein elektronisches Branchenverzeichnis und um Unterlassungsansprüche.

Die Klägerin betreibt unter der Firma „V.“ das elektronische Branchenverzeichnis www. …de.

Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Gartenbaubereich tätig ist. Die Beklagten zu 2) und 3) sind ihre Gesellschafter.

Am 24.02.2014 rief eine Vertriebsmitarbeiterin der Klägerin beim Beklagten zu 3) unter dessen geschäftlicher Telefonnummer ohne vorangegangenen Kontakt an und bot einen entgeltlichen Eintrag der Beklagten zu 1) in das vorgenannte Branchenverzeichnis www.…de mit einer Laufzeit von 3 Jahren zu einem Preis von 598,00 EUR netto an, zahlbar in zwei Raten zu je 298,00 EUR im April und Juni 2014.

Der Beklagte zu 3) erteilte den Auftrag und bestätigte auf ausdrückliche Nachfrage, dass er befugt sei, für die Beklagte zu 1) zu handeln. Der Beklagte zu 3) wurde auf die AGB der Klägerin hingewiesen.

In der Folge übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1) eine auf den 25.02.2014 datierte Rechnung über 596,00 EUR netto (709,24 EUR brutto). Eine Zahlung der Beklagten zu 1) erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 20.03.2014 (Anlage B2) kündigten die Beklagten den geschlossenen Vertrag gemäß § 649 Satz 1 BGB sowie hilfsweise ordentlich.

Mit ihrer Klage forderte die Klägerin die Bezahlung der vereinbarten Vergütung nebst Zinsen. Sie hat in erster Instanz im Wesentlichen geltend gemacht, der Vertrag sei unter Einbeziehung ihrer AGB zustande gekommen. Eine Aushändigung sei unter Kaufleuten nicht erforderlich. Alle wesentlichen Rechte und Pflichten („essentialia negotii') seien bei dem Telefongespräch genannt worden. Eventuelle Lücken könnten durch Vertragsauslegung geschlossen werden. Eine erfolgsbezogene Leistung liege nicht vor. Im Übrigen sei eine Kündigung gemäß § 649 BGB nur bis zur Vollendung des Werkes, hier der Einprogrammierung auf der Internetseite www. ….de, möglich.

Die Beklagten sind dem Anspruch entgegengetreten. Sie meinen, die AGB der Klägerin seien nicht wirksam eingezogen worden. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme habe nicht bestanden. Es liege schon kein wirksamer Vertragsschluss vor, weil kein bestimmtes und annahmefähiges Angebot unterbreitet worden sei. Dazu sei eine Beschreibung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten erforderlich, was nicht geschehen sei. Es komme hier auf einen Erfolg, nämlich die erzielbare Werbewirkung an.

Es fehle es zudem an einer Annahmeerklärung der Klägerin. Deren AGB sähen vor, dass diese binnen fünf Kalendertagen erfolgt. Hier sei eine Annahme aber erst in Gestalt der Rechnung vom 25.02.2014 erfolgt, die gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neuer Antrag anzusehen sei. Dies ergebe sich aus dem nicht beauftragen Eintrag „Business“, einer nunmehr vorgesehenen Mindestlaufzeit und dem abweichenden Zahlungsbetrag (596,00 EUR statt 598,00 EUR).

Es liege auch ein Verstoß gegen § 315 BGB vor, da für ein Leistungsbestimmungsrecht der Rahmen eingrenzbar sein müsse.

Wegen der hilfsweisen Vertragskündigung nach § 649 sei die Klägerin zur ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß § 649 Satz 2 BGB verpflichtet; - eine solche liege nicht vor. Hilfsweise hat die Beklagte zu 1) in erster Instanz mit einem Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 UWG aufgerechnet. Bei dem Anruf habe es sich um einen unzulässigen „Cold Call“ gehandelt. Die Beklagten haben deshalb widerklagend einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Eine Wiederholungsgefahr liege vor, da eine geforderte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. In Hinblick auf die Klage hat das Landgericht angenommen, dass am 24.02.2014 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ein Dienstvertrag zustande gekommen ist. Für die daraus resultierenden Verpflichtungen hätten die Beklagten zu 2) und 3) als Gesellschafter mit einzustehen. Der Vertrag sei wirksam. Vereinbart worden sei die Eintragung der Firmendaten der Beklagten zu 1), eine Vertragslaufzeit von 3 Jahren, eine Gebühr von 598,00 EUR netto sowie Zahlungsmodalitäten in Form von zwei Raten zu je 298,00 EUR im April und Juni 2014. Durch den Hinweis auf die von der Internetseite der Klägerin abrufbaren AGB seien diese wirksam einbezogen.

Auf eine Annahme binnen einer Frist von 5 Tagen (§ 2 Abs. 3 der klägerischen AGB) komme es nicht an, da der Vertrag bereits bei dem Telefonanruf zustande gekommen sei.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ein annahmefähiges Angebot unterbreitet, insbesondere die wesentlichen Vertragsbestandteile genannt worden. Die Angabe der konkreten Größe der Werbeanzeige sei nicht erforderlich gewesen.

Eine Annahme unter einer Abänderung im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB liege nicht vor. Die Reduzierung des Preises gegenüber der telefonischen Vereinbarung um 2,00 EUR, von 598,00 EUR auf 596,00 EUR netto, sei unschädlich und nicht als relevante Abänderung anzusehen, zumal es sich um eine Änderung zugunsten der Beklagten handle.

Irrelevant sei auch, dass der Preis von 596,00 EUR netto nur aufgrund eines Sondernachlasses gewährt worden sei und von der Klägerin grundsätzlich ein höherer Rechnungsbetrag gefordert werde. Der reduzierte Preis sei konkret besprochen worden. Wie er zustande komme, sei unerheblich.

Unerheblich sei auch, dass sich der Vertrag automatisch verlängere, sofern nicht 6 Wochen vor Vertragsende gekündigt wird. Dies ergebe sich aus § 6 der einbezogenen AGB der Klägerin. Ein Verstoß gegen § 315 BGB sei nicht feststellbar, da alle wesentlichen Vertragsbestandteile bei dem Telefonat vom 24.02.2014 besprochen worden seien.

Die hilfsweise erklärte Vertragskündigung gemäß § 649 BGB greife nicht durch. Der Schwerpunkt des Vertrages liege im dienstvertraglichen Bereich. Ein wesentlicher werkvertraglicher Erfolg sei nicht geschuldet, insbesondere keine besondere Werbewirkung oder eine Suchmaschinenoptimierung. Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 UWG stehe den Beklagten nicht zu. Ausweislich des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 15/1487 vom 22.08.2003) stelle das UWG kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar. Auch ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten sei nicht ersichtlich, da der Beklagte zu 3) den Vertrag für die Beklagte zu 1) abgeschlossen hat und damit eine Einwilligung in das Telefonat abgegeben habe. Schließlich könne auch nicht mit einem Schadenersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen aufgerechnet werden.

Die Widerklage der Beklagten sei zwar zulässig, aber unbegründet.

Ein Anspruch auf Unterlassung einer telefonischen Kontaktaufnahme durch die Klägerin bestehe nicht. Auf den Anruf vom 24.02.2014 könne der Anspruch nicht gestützt werden, weil der Beklagte zu 3) durch den wirksamen Vertragsschluss zum Ausdruck gebracht habe, dass er in das Telefongespräch einwillige. Auf die Frage einer mutmaßlichen Einwilligung komme es nicht an.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie beanstanden eine fehlerhafte Rechtsanwendung.

Sie meinen weiterhin, ein etwaiges mündliches Vertragsangebot der Klägerin vom 24.02.2014 sei zu unbestimmt und damit nicht annahmefähig gewesen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts lasse sich dem Auftragsgespräch (wiedergegeben im Schriftsatz der Klägerin vom 19.11.2014 Seiten 3 und 4 = Bl. 9, 10 d.A.) keine Annahmeerklärung der Mitarbeiterin der Klägerin entnehmen.

Die Erwägungen des Landgerichts zu § 150 Abs. 2 BGB seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht unzutreffend.

Wesentlicher Bestandteil des Auftrags sei die Herstellung eines Eintrages auf der Webseite EBVZ und der Vorhaltung dieser Webseite mit dem Eintrag für die Vertragslaufzeit von 3 Jahren gewesen. Nach der Rechtsprechung des BGH sei ein Vertrag der vorliegenden Art als Werkvertrag zu qualifizieren und als solcher jederzeit kündbar.

Die Widerklage sei deshalb zu Unrecht abgewiesen worden. Von einer mutmaßlichen Einwilligung der Beklagten habe die Klägerin nicht ausgehen dürfen. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr werde durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Klägerin indiziert.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist weitestgehend begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Widerklage richtet. Soweit die Beklagten sich gegen ihre Verurteilung auf die Klage der Klägerin wenden, bleibt ihr Rechtsmittel dagegen ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Senat schließt sich insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen an. Nur ergänzend ist auszuführen:

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Vertrag zustande gekommen.

Die Mitarbeiterin der Klägerin hat eine Auftragserteilung bestätigt und die Übersendung der Rechnung angekündigt (vgl. Gesprächsprotokoll Bl. 10 d.A.).

Der Hinweis der Beklagten auf die AGB der Klägerin geht fehl. § 2 Abs. 2 der AGB (Anlage K5 = Bl. 17 d.A.) sieht alternativ mehrere Möglichkeiten des Zustandekommens eines Vertrages vor. Die dort angesprochene Annahmefrist betrifft lediglich den Fall eines Angebots unter Abwesenden und konkretisiert die in § 147 Abs. 2 BGB vorgesehene Annahmefrist. Hier liegt jedoch der Fall eines Angebots unter Anwesenden (§ 147 Abs. 1 BGB) vor.

Auf § 150 Abs. 2 BGB kommt es nicht an. Die Vorschrift ist hier nicht einschlägig. Der Vertrag war bereits bei dem Telefonat geschlossen worden. Der Inhalt des Vertrages wurde durch die wirksam einbezogenen AGB konkretisiert.

Ob die in den AGB enthaltene Verlängerungsklausel wirksam ist, kann dahinstehen. Die Klägerin beruft sich darauf nicht. Streitgegenständlich ist ausschließlich die Vergütung für die auch mündlich vereinbarte Vertragslaufzeit von 3 Jahren.

Ungeachtet des hier nicht anwendbaren § 150 Abs. 2 BGB kann in der Vertragsbestätigung (Rechnung) vom 25.02.2014 ein Angebot gesehen werden, den bereits geschlossenen Vertrag abzuändern. Da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben, verbleibt es in jedem Fall bei dem bereits geschlossenen Vertrag.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt kein jederzeit kündbarer Werkvertrag vor.

Die von der Berufung genannten Entscheidungen betreffen den nicht vergleichbaren Fall der Erstellung und Unterhaltung einer Internetpräsenz (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 133/10, veröffentlicht u.a. in BGHZ 188, 149-157; BGH, Urteil vom 04. März 2010 - III ZR 79/09, veröffentlicht u.a. in BGHZ 184, 345-357).

Darum geht es hier nicht.

Hier geht es ausschließlich um einen Verzeichniseintrag. Dabei handelt es sich - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - um einen Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen (so auch Landgericht Bonn, Urteil vom 05. August 2014 - 8 S 46/14, veröffentlicht in JURIS in einem ebenfalls die Klägerin betreffenden Fall, ersichtlich gebilligt vom BGH, vgl. Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14 - Lebens-Kost, veröffentlicht in JURIS).

c) Eine Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch machen die Beklagten nach dem Hinweis des Senats auf die vorgenannte BGH-Entscheidung nicht länger geltend. Ein solcher Anspruch steht ihnen auch nicht zu.

Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) erfasst ein auf eine unzulässige Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützter Schadensersatzanspruch nur solche Schäden, die vom Schutzbereich dieser Bestimmung erfasst sind. Bei der Verurteilung der Beklagten hat es daher zu verbleiben.

2. Die Widerklage hat das Landgericht zu Unrecht abgewiesen.

a) Die Beklagten haben Anspruch auf Unterlassung von Werbeanrufen gemäß § 1004 BGB.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21. April 2016 a.a.O. Rdnr.16 m.w.Nachw.) kommt die Bestimmung des § 7 UWG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung.

Damit kann mit einer Verletzung des § 7 UWG auch ein Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des § 1004 BGB begründet werden.

Gegenstand des Schutzes des § 7 UWG ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers. Es soll verhindert werden, dass dem Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden.

Gemäß § 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG stellt eine telefonische Werbung gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung dar, gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer - wie hier - dann, wenn sie ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung erfolgt.

Für eine mutmaßliche Einwilligung ist erforderlich, dass „auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden“ am Anruf durch den Anrufer vermutet werden kann (BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 53/99 - Telefonwerbung für Blindenwaren, veröffentlicht u.a. in NJW-RR 2002, 326-329).

Eine solche mutmaßliche Einwilligung kommt hier nicht in Betracht. Es existiert gerichtsbekanntermaßen eine große Anzahl vergleichbarer Branchenverzeichnisse. Dies ist auch der Klägerin bekannt. Ein sachliches Interesse der Beklagten daran, Angebote von einer Vielzahl von Branchenverzeichnisbetreibern zu erhalten ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. Angesichts deren Vielzahl müssten die Beklagten eine Vielzahl vergleichbarer Anrufe befürchten, was zu einer empfindlichen Störung des Geschäftsbetriebs führen würde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 88/05 - Suchmaschineneintrag, veröffentlicht u.a. in GRUR 2008, 189-191). Auch der BGH ist in seiner Entscheidung vom 21.04.2016 erkennbar davon ausgegangen, dass keine mutmaßliche Einwilligung angenommen werden kann. Andernfalls hätte die Entscheidung wesentlich einfacher damit begründet werden können, dass ein aufrechenbarer Gegenanspruch schon deswegen nicht gegeben ist, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 UWG nicht erfüllt bzw. nicht hinreichend festgestellt sind. Tatsächlich hat der BGH die Annahme des Berufungsgerichts, dass § 7 UWG verletzt sei, nicht beanstandet.

Aus dem Umstand, dass sich die Kläger zu einem Vertragsabschluss haben bewegen lassen, kann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass der Anruf in ihrem mutmaßlichen Einverständnis erfolgt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage einer mutmaßlichen Einwilligung ist der Zeitpunkt vor dem ersten Anruf (BGH a.a.O. Rdnr. 17 zit. n. JURIS). Mangels ausdrücklicher oder mutmaßlicher Einwilligung war dieser Anruf rechtswidrig.

Die Wiederholungsgefahr wurde durch den rechtswidrigen ersten Anruf indiziert und ist auch nicht weggefallen. Dass sich die Beklagten ausdrücklich mit weiteren Werbeanrufen einverstanden erklärt haben, ist nicht ersichtlich. Die entstandene geschäftliche Beziehung genügt dafür nicht (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage, § 3 Rdnr. 146a mit Nachw. aus der BGH-Rspr.). Ob daraus ein - aus Sicht der Klägerin - mutmaßliches Einverständnis abgeleitet werden kann, kann offenbleiben, weil die Beklagten bereits durch Anwaltsschreiben vom 20.03.2014 (Anlage B2 = Bl. 44 d.A.) klargestellt haben, dass mit weiterer Telefonwerbung kein Einverständnis besteht und erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert haben. Bei der hier gegebenen Sachlage haben die Beklagten sogar ein gesteigertes Interesse daran, nicht nochmals durch rechtswidrige Akquisitionsmethoden in ein Vertragsverhältnis gedrängt zu werden. Selbstverständlich ist die Klägerin berechtigt, mit den Beklagten telefonisch Kontakt aufzunehmen, wenn und soweit es um die Durchführung oder Abwicklung des bestehenden Vertrages geht. Etwas anderes gilt aber für Anrufe zu „Werbezwecken“.

Der Unterlassungsanspruch der Beklagten ist daher begründet. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

b) Die Beklagten haben ferner Anspruch auf Freistellung von den durch ihre Abmahnung entstandenen Kosten.

§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist im Verhältnis der Parteien nicht anwendbar.

Der Anspruch der Beklagten ergibt sich aber auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.04.2016 Lebens-Kost, a.a.O. Rdnr. 15) ist im Rahmen des § 7 UWG nur der Schaden ersatzfähig, der in den Schutzbereich der Norm fällt, also gerade dadurch entstanden ist, dass ein unbefugtes Eindringen in die geschäftliche Sphäre erfolgt ist. Damit sind auch die Kosten für die Abwehr solcher Handlungen erfasst.

Ein Zahlungsanspruch der Beklagten besteht allerdings nicht. Schon aus dem Antrag ergibt sich, dass die Abmahnkosten gegenüber den Beklagten noch nicht einmal abgerechnet, geschweige denn von ihnen bezahlt worden sind.

Dementsprechend ist - unter Abweisung im Übrigen - nur dem Freistellungsanspruch stattzugeben. Der Gegenstandswert der Abmahnung ist mit 5.000,00 EUR zutreffend angenommen und führt zu einem Freistellungsanspruch in Höhe von 413,90 EUR.

Mit dieser Maßgabe hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und zurückzuweisen.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging aufgrund der §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte ab. Auch eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht ersichtlich.

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published on 04/03/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 79/09 Verkündet am: 4. März 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 307 Bg, Cc,
published on 25/01/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 53/99 Verkündet am: 25. Januar 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 20/09/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 88/05 Verkündet am: 20. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 27/01/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 133/10 Verkündet am: 27. Januar 2011 Schick, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.