Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 11. Apr. 2018 - 1 Ws 416/17
Gericht
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage wird als unzulässig verworfen.
Gründe
- 1
Rechtsanwalt S hat mit Schriftsatz des Verfahrensvertreters vom 6. Juni 2017 gegen Staatsanwalt L Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger erstattet. Grund für die Strafanzeige war ein von dem Staatsanwalt gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat mit Verfügung vom 24. Juli 2017 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 zurückgewiesen. Am 3. November 2017 erlitt Rechtsanwalt S einen tödlichen Verkehrsunfall. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben seine beiden Kinder als Erben gestellt.
- 2
Der Antrag ist unzulässig.
- 3
Die Antragsteller sind nicht Verletzte der angezeigten Straftat. Gegen sie ist kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Sie sind auch nicht berechtigt, als Erben des Verletzten, das von diesem durch seine Strafanzeige in Gang gesetzte Verfahren mit einem Klageerzwingungsantrag fortzusetzen. Die Befugnis zur Klageerzwingung ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Verletzten nicht auf den Erben übergeht, sondern erlischt (OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Dezember 2015, 3 Ws 47/15, Rn. 4, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2008, 1 Ws 208/08, Rn. 1, juris; OLG Celle NStZ 1988, 568; OLG Düsseldorf NJW 1992, 2370; OLG Hamm NStZ 1986, 327; OLG Stuttgart NJW 1986, 3153).
- 4
Die Verwerfung des Antrags als unzulässig hat zur Folge, dass Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen sind (§§ 174, 176 Abs. 2, 177 StPO).
Annotations
(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.
(1) Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.