Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 13. Jan. 2016 - 3 W 121/15

published on 13/01/2016 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 13. Jan. 2016 - 3 W 121/15
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 30.09.2015, Az. 73 OH 542/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist so hoch wie die Kostenbelastung der Antragstellerin aus dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 30.09.2015.

Gründe

I.

1.a) Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 25.03.2015 die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin. Diesen Antrag wies das Landgericht Würzburg mit Beschluss vom 03.06.2015 als unzulässig zurück. Aufgrund einer Schiedsabrede zwischen den Parteien sei das „H. K. Arbitration Center“ für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zuständig, weshalb eine Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit des Landgerichts Würzburg nicht gegeben sei. Dieser Beschluss war nicht mit einer Kostenentscheidung versehen. Er wurde nur der Beschwerdeführerin zugestellt, der Antragsgegnerin jedoch lediglich formlos mitgeteilt.

b) Gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts legte die Antragstellerin am 29.06.2015 sofortige Beschwerde ein. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens äußerte sich auch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.07.2015. Aus diesem Schriftsatz ist zu entnehmen, dass ihr in diesem Zeitpunkt der Beschluss des Landgerichts vom 03.06.2015 bekannt war.

Das Oberlandesgericht Bamberg wies mit Beschluss vom 12.08.2015 die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Dieser Beschluss wurde beiden Parteien formlos mitgeteilt.

c) Mit Schriftsatz vom 01.09.2015, eingegangen beim Landgericht Würzburg am selben Tag, beantragte die Antragsgegnerin, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens „im Wege der Ergänzung oder Berichtigung des Landgerichtsbeschlusses“ der Antragstellerin unter entsprechender Anwendung des § 91 ZPO aufzuerlegen.

d) Die Antragstellerin wurde hierzu gehört. Sie hat erklärt, dass nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin bereits das Hauptsacheverfahren beim „H. K. Arbitration Center“ anhängig sei. Eine isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren scheide damit aus.

e) Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.09.2015 (Bl. 116-117 d.A.) legte das Landgericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 91 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens der Antragstellerin auf.

Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass zwar im selbständigen Beweisverfahren in der Regel keine isolierte Kostenentscheidung ergehe. Dies gelte jedoch nicht bei einer Zurückweisung eines Antrags als unzulässig. In diesen Fällen stehe das Unterliegen des Antragstellers endgültig fest.

Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 12.10.2015 zugestellt.

2. Mit ihrer am 22.10.2015 eingelegten sofortigen Beschwerde (Bl. 120 d.A.) beanstandet die Antragstellerin diese Entscheidung. Sie ist der Ansicht, dass eine Ergänzung des Beschlusses nach § 321 Abs. 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen hätte beantragt werden müssen. Damit sei der Antrag der Antragsgegnerin verfristet. Außerdem werde das Hauptverfahren durchgeführt.

Die Antragsgegnerin hatte hierzu rechtliches Gehör. Sie hält die sofortige Beschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Landgerichts Würzburg vom 03.06.2015 sei nicht außerhalb der Frist des § 321 ZPO gestellt worden, weil diese erst mit förmlicher Zustellung zu laufen beginne. Der Antragsgegnerin sei der Beschluss jedoch nur formlos mitgeteilt worden. Zudem habe erst mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12.08.2015 die Unzulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens festgestanden. Materielle Fehler weise der angefochtene Beschluss des Landgerichts nicht auf.

3. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 26.11.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dort hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 17.12.2015 das Verfahren dem Senat in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zur Entscheidung übertragen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 91 Abs. 1, 567, 569 ZPO). Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR. Das Rechtsmittel ist allerdings nicht begründet.

1. Rechtsgrundlage für eine Ergänzung des Beschlusses des Landgerichts vom 03.06.2015 ist die Vorschrift des § 321 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

a) Die Vorschrift des § 321 Abs. 1 ZPO regelt ausdrücklich nur die Ergänzung von Urteilen. Der in ihr zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke lässt sich jedoch nach allgemeiner Meinung auf Beschlüsse übertragen, um versehentliche Entscheidungslücken nachträglich zu schließen (s. BGH NJW 2014, S. 2436; BGH, Beschluss vom 10.02.2011, Az.: IX ZR 110/09; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321 Rn. 1 m. N.).

b) Das Landgericht hat im Beschluss vom 03.06.2015 versehentlich keine Kostenentscheidung getroffen.

aa) Eine Kostenentscheidung war vorliegend veranlasst. Zwar ergeht eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494 a ZPO in der Regel nicht, weil eine Kostenerstattung grundsätzlich nur und erst im Hauptsacheprozess möglich ist (Zöller/Herget a. a. O., § 490, Rn. 5). Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen wurde (Zöller/Herget a. a. O., § 91, Rnr. 13 [selbstständiges Beweisverfahren] m. w. N.). Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass dem mit einem unzulässigen Verfahren überzogenen Gegner eine Kostenentscheidung analog § 91 ZPO zu versagen wäre (OLG Naumburg, JurBüro 2011, S. 33; OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2003, Az.: 2 W 69/03; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, S. 767; Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 91 Rnr. 25). Daran ändert auch die von der Antragstellerin vorgetragene Behauptung nichts, dass bereits das Schiedsverfahren beim „H. K. Arbitration Center“ eingeleitet worden ist. Ein Hauptverfahren, das kostenmäßig an ein selbständiges Beweisverfahren anknüpft, kann es im Fall einer Antragszurückweisung als unzulässig nicht geben (OLG Naumburg a.a.O.).

bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht sich „bewusst“ gegen eine Kostenentscheidung entschieden hätte, womit es an einer nach § 321 Abs. 1 ZPO zu schließenden Entscheidungslücke fehlen würde (vgl. BGH NJW 2006, S. 1351). Das Fehlen jeglicher Ausführungen dazu im Beschluss spricht vielmehr dafür, dass das Landgericht eine Kostenentscheidung nicht im Blick gehabt hat.

c) Eine Ergänzung des Beschlusses mit der Kostenentscheidung ist allerdings grundsätzlich innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO zu stellen.

aa) Unrichtig ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Antragsgegnerin, dass für den Beginn der Frist maßgeblich die Entscheidung des Oberlandesgerichts am 12.08.2015 über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 03.06.2015 ist. Die Vorschrift des § 321 Abs. 2 ZPO knüpft ausschließlich an Übermittlung der unvollständigen Entscheidung selbst an.

bb) Vorliegend ist die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht in Gang gesetzt worden.

(1) Nach dieser Vorschrift ist die Ergänzung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach „Zustellung des Urteils“ zu beantragen. Allerdings wurde der Antragsgegnerin der Beschluss des Landgerichts vom 03.06.2015 nur formlos mitgeteilt, jedoch nicht zugestellt. In einem solchen Fall ist der Fristbeginn streitig (vgl. zum Meinungsstand KG, JurBüro 2015, S. 144). Unterschiedlich wird insbesondere die Frage beantwortet, ob bei einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift für eine Beschlussergänzung die Frist regelmäßig bereits mit formlosem Zugang des lückenhaften Beschlusses beginnt (OLG Jena, Beschluss vom 09.03.2011, Az.: 4 U 111/08), oder ob sie stets und unabhängig davon, ob die Vorschrift des § 329 ZPO eine Zustellung des Beschlusses gebietet, erst ab einer etwaigen förmlichen Zustellung beginnt (so KG a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 2014, S. 2053).

(2) Der Senat ist der Auffassung, dass der Lauf der Frist zur Beantragung der Ergänzung des Beschlusses vom 03.06.2015 erst mit dessen Zustellung beginnt.

Das Ergänzungsverfahren nach § 321 ZPO ist aufgrund seiner Befristung rechtsmittelähnlich ausgestaltet. Daher ist es für einen effektiven Rechtsschutz erforderlich, dass derjenige, der durch die Unvollständigkeit einer Entscheidung einen Nachteil erleiden kann, von dieser Kenntnis erlangt. Dies wird jedoch zuverlässig nur durch in § 321 Abs. 2 ZPO geregelte förmliche Zustellung sichergestellt. Diese muss nach der Vorschrift des § 317 Abs. 1 ZPO von Amts wegen nach § 166 Abs. 2 ZPO erfolgen. Wird stattdessen nur eine formlose Mitteilung angeordnet, scheidet eine Heilung nach der Vorschrift des § 189 ZPO mangels Zustellungswillen aus (BGH NJW 1952, S. 1375; BGH NJOZ 2010, S. 2115). Daher ist die förmliche Zustellung zwingend erforderlich, um den Lauf der Frist aus der Vorschrift des § 321 Abs. 2 ZPO in Gang zu setzen.

Da die Vorschrift des § 321 ZPO nicht nur auf Urteile, sondern analog auch auf Beschlüsse Anwendung findet, ist kein Grund ersichtlich, für diese einen anderen Maßstab anzulegen. Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob nach § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO eine förmliche Zustellung an sich nicht geboten gewesen wäre. Dagegen spricht der Wortlaut der Vorschrift des § 321 Abs. 2 ZPO, der jedenfalls für das Ergänzungsverfahren abschließend den Fristbeginn an die erfolgte förmliche Zustellung der Ausgangsentscheidung knüpft. Im Sinne einer ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeit für die Parteien für eine nachträgliche Ergänzung ist die Konsequenz, dass eine Ergänzung mangels Zustellung auch noch nach Rechtskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Entscheidung beantragt werden kann, hinzunehmen (KG a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 2014, S. 2053).

2. Hinsichtlich der Kostenentscheidung selbst ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Antrag der Antragstellerin wurde als unzulässig abgewiesen. Dies rechtfertigt es, ihr die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in analoger Anwendung des § 91 ZPO aufzuerlegen (OLG Naumburg a.a.O.; OLG Bremen a.a.O.; Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO a.a.O.).

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO liegen vor, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, wann für die Ergänzung von Beschlüssen die Frist entsprechend der Vorschrift des § 321 Abs. 2 ZPO beginnt, grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Die ergänzte Ausgangsentscheidung wäre bei Zulassung der Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2009, S. 209). Auch steht das Verbot der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Vorliegend geht es nicht um eine nochmalige Überprüfung der Hauptsache im Rahmen der Kostenentscheidung, sondern darum, ob sie zulässigerweise nachgeholt werden kann.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 10/02/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 110/09 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
published on 30/09/2015 00:00

Tenor Die Antragstellerin hat die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten zu tragen. Gründe Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Beweisverfahrens aufzuerlegen. Mit Beschlus
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Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.