Landgericht Würzburg Beschluss, 30. Sept. 2015 - 73 OH 542/15

bei uns veröffentlicht am30.09.2015

Tenor

Die Antragstellerin hat die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten zu tragen.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Beweisverfahrens aufzuerlegen.

Mit Beschluss des Gerichts vom 03.06.2015 wurde die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens wegen Unzulässigkeit des Antrages abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12.08.2015 zurückgewiesen.

Der Antragstellerin waren daher die Kosten des Beweisverfahrens gemäß § 91 ZPO analog aufzuerlegen, vgl. Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91 Rn. 13 „selbständiges Beweisverfahren“. Zwar ist der Antragstellerpartei zuzustimmen, dass grundsätzlich im selbständigen Beweisverfahren keine Kostenentscheidung ergeht, weil die Kosten dieses Verfahren Kosten des nachfolgenden Rechtsstreites in der Hauptsache sind. Dies hat seinen Grund darin, dass das Gericht im selbständigen Beweisverfahren regelmäßig noch keine Klarheit über die sachliche Berechtigtung des vom Antragsteller erhobenen Anspruchs schaffen kann, so dass auch noch nicht feststeht, welche Partei ganz oder teilweise mit ihrem Begehren obsiegt. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vom Gericht als unzulässig zurückgewiesen worden ist. In diesem Fällen steht nämlich das Unterliegen des Antragstellers endgültig fest, vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1997, 959.

An dem Unterliegen der Antragstellerin vor einem deutschen Gericht und der sich hieraus ergebenden Kostentragungspflicht kann freilich auch nicht ein zwischenzeitlich eingeleitetes Schiedsverfahren bei dem ... etwas ändern, zumal im dortigen Verfahren vermutlich eine Kostenentscheidung nach deutschen Rechtsgrundsätzen nicht ergehen kann.

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Landgericht Würzburg Beschluss, 30. Sept. 2015 - 73 OH 542/15 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 13. Jan. 2016 - 3 W 121/15

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 30.09.2015, Az. 73 OH 542/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.