Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 03. Nov. 2017 - 3 U 129/17

published on 03/11/2017 00:00
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Landgericht Bamberg, 2 O 522/16, 31/07/2017
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Tenor

1. Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung versagt.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 31.07.2017, Aktenzeichen 2 O 522/16, wird als unzulässig verworfen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.622,25 € festgesetzt.

Gründe

Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 31.07.2017 wurde dem Kläger am 04.08.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18.08.2017, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Bamberg am selben Tag, legte der Kläger Berufung ein (Bl. 179 d.A.). Mit Schriftsatz vom 06.10.2017, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Bamberg am selben Tag, beantragte Rechtsanwältin ... für den Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Verlängerung der Berufungsfrist bis einschließlich 27.10.2017. Zur Begründung führte sie aus, der mit ihr in einer Bürogemeinschaft tätige Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt Z. hätte beabsichtigt, am 04.10.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen. Am 04.10.2017 sei Rechtsanwalt Z. plötzlich und unvorhersehbar an einer fieberhaften Virusinfektion erkrankt. In der Bürogemeinschaft sei für unvorhergesehenen Ausfall gegenseitige Vertretung vereinbart. Sie selbst sei aber am 04.10.2017 ebenfalls plötzlich und unvorhersehbar an einer Virusinfektion erkrankt und bis einschließlich 05.10.2017 bettlägerig gewesen (Bl. 194 f. d.A.). Zum Zwecke der Glaubhaftmachung wurde ein ärztliches Attest vom 04.10.2017 vorgelegt, wonach der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt Z. „an einem fieberhaften Virusinfekt erkrankt und voraussichtlich vom 04.10. - 06.10.2017 nicht arbeitsfähig“ sei (Bl. 196 d.A.).

Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 06.10.2017 wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen. Auf den Inhalt des Schreibens vom 26.10.2017 (Bl. 199 f. d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2017, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Bamberg am selben Tag, hat der klägerische Prozessbevollmächtigte die Berufung begründet (Bl. 201 ff. d.A.). Auch auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird Bezug genommen.

II.

1. Die beantragte Wiedereinsetzung ist zu versagen, da der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Versäumung der am 04.10.2017 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO).

Im Rahmen seiner Organisationspflichten hat ein Rechtsanwalt grundsätzlich auch Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen vornimmt. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er hingegen unvorhersehbar krank, gereicht ihm die unterbliebene Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZB 12/14, NJW-RR 2017, 308 - 310; BGH, Beschlüsse vom 5. März 2014 - XII ZB 736/12, WM 2014, 865, vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 und vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10). Im Falle der unvorhergesehen Erkrankung muss der Rechtsanwalt aber alle ihm möglichen Maßnahmen ergreifen, um wenigstens eine Fristverlängerung zu erlangen. Dass ihm auch dies nicht möglich war, hat er glaubhaft zu machen (BGH Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, NJW 2015, 171). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumnis von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BGH Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZB 12/14).

Dies ist hier der Fall. Bereits das vorgelegte Attest vorm 04.10.2017 lässt Raum für Zweifel an der unverschuldeten Fristversäumnis, da darin lediglich bescheinigt wird, der Prozessbevollmächtigte sei „voraussichtlich“ vom 04.10.2017 bis 06.10.2017 nicht arbeitsfähig.

Daneben wurde klägerseits nicht glaubhaft gemacht, dass die allgemeinen Vorkehrungen für fristwahrende Schritte bei unvorhergesehenem Ausfall getroffen wurden. Die vage Formulierung im Schriftsatz vom 06.10.2017, es sei „gegenseitige Vertretung“ vereinbart worden, genügt hierfür nicht.

Schließlich wurde auch der plötzliche und unvorhersehbare Ausfall der Rechtsanwältin X. infolge einer Virusinfektion vom 04.10.2017 bis 05.10.2017 nicht glaubhaft gemacht.

2. Da die Wiedereinsetzung zu versagen war, ist die Berufungsbegründung verspätet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.