Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 03. Apr. 2018 - 3 Ss OWi 330/18

bei uns veröffentlicht am03.04.2018

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tatbestand

Zum Sachverhalt: 

Mit Bußgeldbescheid vom 13.02.2017 setzte die Bußgeldstelle gegen den Betr. wegen eines fahrlässigen Abstandsverstoßes (§ 4 I 1 StVO; Tatzeit: 22.11.2016) eine Geldbuße von 160 € fest und ordnete gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot an. Nach Einspruchseinlegung beschränkte der vom damaligen Verteidiger mit einer „Terminsvollmacht“ beauftragte Unterbevollmächtigte in der ohne den Betr. stattfindenden Hauptverhandlung am 03.08.2017 ohne zusätzliche Erklärung zum Vorliegen einer entsprechenden Ermächtigung den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch. Nachdem der Unterbevollmächtigte eine Rücknahme des Einspruchs bis spätestens 04.10.2017 „zugesichert“ hatte, setzte das AG die Hauptverhandlung aus. Entgegen der „Zusicherung“ wurde der Einspruch in der Folgezeit jedoch nicht zurückgenommen. Aufgrund dessen verurteilte das AG den Betr. am 11.12.2017 zu einer Geldbuße von 320 € und verhängte gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot. Das von der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung ausgehende AG hat keine Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen. Die gegen sein Urteil gerichtete, mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde des Betr. führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das AG.

Gründe

Aus den Gründen:

Die gem. § 79 I 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, weil das AG die vom Unterbevollmächtigten erklärte Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch zu Unrecht für wirksam gehalten und deshalb keine Feststellungen zum Schuldspruch getroffen hat.

1. Auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Tatrichter zu Recht von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs nach § 67 II OWiG ausgegangen ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 30.11.1976 – 1 StR 319/76 = BGHSt 27, 70 = NJW 1977, 442 = JZ 1977, 142 = MDR 1977, 326 = DAR 1977, 136 = JR 1978, 70; BayObLG, Beschl. vom 02.02.2001 – 5St RR 20/01 = VRS 100 [2001], 354 = NZV 2001, 353 = BA 38, 290; OLG Bamberg, Beschluss vom 30.10.2017 – 3 Ss OWi 1206/17 = VM 2018, Nr. 7 = ZfS 2018, 114; 09.10.2017 – 3 OLG 6 Ss 94/17; Urt. v. 14.03.2017 – 3 OLG 6 Ss 22/17 [jew. bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 318 Rn. 33, § 327 Rn. 9, § 352 Rn. 4). Dies ist schon deshalb geboten, weil es einerseits um die Frage der Teilrechtskraft und damit auch den Prüfungsgegenstand des Rechtsbeschwerdegerichts geht und andererseits von der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung der Umfang der erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen abhängt.

2. Die vom unterbevollmächtigten Verteidiger der ersten Instanz in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betr. erklärte Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nach § 67 II OWiG ist unwirksam. In der nachträglichen Beschränkung des zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruchs liegt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs, die durch den Verteidiger gem. § 67 I 2 OWiG i.V.m. § 302 II StPO nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Betr. erklärt werden konnte. Eine solche lag indes nicht vor.

a) Die nachträgliche Beschränkung des Einspruchs stellt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs dar (vgl. auch LR/Jesse StPO 26. Aufl. [2014] § 302 Rn. 44), weil hierdurch der Prüfungsumfang des Gerichts reduziert wird. Dem steht nicht entgegen, dass im Falle einer Revision deren Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte, die mit der Revisionsbegründung vorgenommen wird, nicht als Teilrücknahme in diesem Sinne, sondern lediglich als Konkretisierung des zunächst offen gebliebenen Anfechtungsumfangs anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.1991 – 4 StR 105/91 = BGHSt 38, 4 = NStZ 1991, 501 = MDR 1991, 979 = BGHR StGB § 64 Ablehnung 4 = BGHR StPO § 302 II Beschränkung 2 = AnwBl. 1991, 599 = wistra 1991, 348 = NJW 1991, 3162 = StV 1992, 7; Urt. v. 23.10.1991 – 3 StR 321/91 = StV 1992, 10 = NStZ 1992, 126 = BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 25 = BGHR StGB § 46 I Kronzeuge 1 = BGHR StPO § 260 III Freispruch 3 = BGHR StPO § 302 I Konkretisierung 1 = MDR 1992, 393 = NJW 1992, 989 = JZ 1992, 536). Dieser Grundsatz, von dem dann eine Ausnahme gemacht wird, wenn die Beschränkung der Revision erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgt (BGH, Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7), kann auf den Einspruch nicht übertragen werden. Denn er beruht allein auf der Besonderheit des Revisionsrechts, wonach der Bf. gem. § 344 I StPO die Erklärung abzugeben hat, inwieweit er das Urteil anfechten will (KG, Beschluss vom 19.02.1999 – 2 Ss 419/98 - 5 Ws (B) 717/98 [bei juris]). Dagegen wird durch den Einspruch, der nach der gesetzlichen Regelung gerade keiner Begründung bedarf, der Bußgeldbescheid in vollem Umfang angefochten, sofern er nicht bereits mit der Einlegung nach § 67 II OWiG auf einen bestimmten Beschwerdepunkt beschränkt ist (KG a.a.O.; i.E. ebenso für die Berufung OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2010 – 2 Ss 618/10 = Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 und für den Einspruch gegen den Strafbefehl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2010 – 1 RVs 71/10 = NStZ 2010, 655 sowie LR/Jesse § 302 Rn. 44).

b) Die demnach gem. § 67 I 2 OWiG i.V.m. § 302 II StPO für die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch erforderliche ausdrückliche Ermächtigung durch den Betr. lag nicht vor.

aa) Aus den Vollmachtsurkunden, die für den Verteidiger der ersten Instanz sowie den Unterbevollmächtigten ausgestellt worden waren, ergibt sich eine solche Befugnis nicht. Ungeachtet dessen, dass eine in der schriftlichen Vollmachtsurkunde enthaltene Ermächtigung nur dann ausreichend wäre, wenn die Vollmacht gerade zu dem Zweck der Einlegung des Rechtsbehelfs erteilt worden wäre (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 31.08.2016 – 2 StR 267/16 [bei juris] m.w.N.), ist in den vorgelegten Vollmachtsurkunden ohnehin eine ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme oder Beschränkung des Rechtsbehelfs gerade nicht aufgenommen.

bb) Da allerdings für die nach § 67 I 2 OWiG i.V.m. § 302 II StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung, die im Zeitpunkt der Erklärung der Einspruchsbeschränkung vorgelegen haben muss, keine besondere Form vorgeschrieben ist und der Nachweis auch nachträglich, etwa durch eine anwaltliche Versicherung, erbracht werden kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.12.2016 – 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 – 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02,2014 – 1 StR 527/13 [bei juris]; Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7), hat der Senat entsprechende Ermittlungen durchgeführt. Hiernach ist indes nicht davon auszugehen, dass der Betr. seine in erster Instanz für ihn tätigen Verteidiger ausdrücklich zur Beschränkung seines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ermächtigt hatte. Der Hauptbevollmächtigte hat sich mit dem Hinweis, dass ihm weder das Sitzungsprotokoll noch das Urteil der ersten Instanz zur Verfügung stehen, „außerstande gesehen“, die ihm gestellte Frage, ob er vom Betr. zur Beschränkung des Einspruchs ermächtigt war und ob er den Unterbevollmächtigten entsprechend ermächtigt hat, zu beantworten. Der Betr. hat erklärt, er habe seinem Verteidiger gegenüber zwar durchaus zum Ausdruck gebracht, dass sein „Hauptanliegen“ das Entfallen des Fahrverbots sei, eine ausdrückliche Besprechung zur „prozessualen Vorgehensweise“ habe jedoch seiner Erinnerung nach nicht stattgefunden. Die Einholung einer Stellungnahme des Unterbevollmächtigten war bei dieser Sachlage nicht mehr geboten, zumal er seine Befugnis zur Rechtsmittelbeschränkung allenfalls vom Hauptbevollmächtigten ableiten konnte, dieser aber schon nicht über eine entsprechende Ermächtigung verfügte. […]

(Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. G. Gieg, Bamberg)

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafprozeßordnung - StPO | § 260 Urteil


(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, gena

Strafgesetzbuch - StGB | § 24 Rücktritt


(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be

Strafprozeßordnung - StPO | § 302 Zurücknahme und Verzicht


(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges

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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 100/13
vom
18. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 2013,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Oktober 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünfzehn Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner einen Betrag in Höhe von 5.640 € für verfallen erklärt und hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 30.000 € den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg.

I.


2
Der Verteidiger hat das in der Revisionsrechtfertigung zunächst mit einem umfassenden Aufhebungsantrag verbundene Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 27. März 2013 teilweise zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 StPO). In diesem Schriftsatz hat er beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen „im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist … aufzuheben“. Diese nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist , aber vor Beginn der Hauptverhandlung eingegangene und daher nicht nach § 303, sondern nach § 302 StPO zu beurteilende Erklärung (zur Rechtslage bei einer entsprechenden Erklärung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5 ff.) war auch wirksam. Der Verteidiger hatte, wie er in der Hauptverhandlung erklärt hat, im Zeitpunkt ihrer Abgabe die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten. Für diese Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (Senatsbeschluss vom 8. März 2005 – 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 302 Rn. 32). Die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärte Erweiterung des Rechtsmittels ist wegen des Ablaufs der Revisionseinlegungsfrist unzulässig (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1992 – 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366 f.).

II.


3
Durch die Teilrücknahme ist das angefochtene Urteil im Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt hinsichtlich der Anordnungen des Verfalls und des Verfalls von Wertersatz, da es sich hierbei nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs um Maßnahmen eigener Art ohne Strafcharakter handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 1995 – 2 StR 691/94, NJW 1995, 2235). Der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt es daher nur noch im Strafausspruch und insoweit, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
4
1. Soweit dem Revisionsvorbringen im Hinblick auf die Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht entnommen werden kann, bleibt diese Beanstandung, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 13. März 2013 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ohne Erfolg.
5
2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin hat hinsichtlich des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
6
3. Im Hinblick auf die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB führt das Rechtsmittel jedoch zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Die Strafkammer hätte erörtern müssen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen war, da die getroffenen Feststellungen den für eine Unterbringung erforderlichen Hang nahe legen, also eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende und durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. März 2004 – 4 StR 518/03, NStZ 2004, 681; SSW-StGB/Schöch, § 64 Rn. 8).
7
a) Nach den Feststellungen kam der Angeklagte etwa im Alter von zwölf Jahren mit Drogen in Kontakt, mit 15 Jahren begann er mit dem regelmäßigen Konsum von Marihuana. Etwa ein Jahr später begann er, regelmäßig Haschisch für den Eigenkonsum zu erwerben, zuletzt etwa 10 Gramm pro Tag. Mit etwa 17 Jahren probierte der Angeklagte Kokain aus, das er ab dem 18. Lebensjahr regelmäßig konsumierte. Seinen Verbrauch steigerte er nach und nach auf etwa 1 bis 2 Gramm Kokain im Tatzeitraum; hierfür wandte er etwa 30 bis 90 €/Tag auf. Die abgeurteilten Taten beging er – soweit er (wie überwiegend ) mit Marihuana gehandelt hat – zur Finanzierung seines Drogenkonsums. Im Jahr 2009 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Drogeneinfluss jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Untersuchungshaft in vorliegender Sache litt er in den ersten drei Monaten unter Schlafstörungen und rauchte Zigaretten, um den Betäubungsmittel-Mangel zu kompensieren.
8
b) Da auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB vor dem Hintergrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen und den Urteilsgründen insbesondere nicht entnommen werden kann, dass beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht, erweist sich die unterbliebene Erörterung der Unterbringung als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Einer etwaigen Unterbringungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5), zumal der Angeklagte die Nichtanwendung von § 64 StGB durch die Strafkammer nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).

III.


9
Die zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer wird nunmehr mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu klären haben, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Mit Blick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe weist der Senat auf § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB besonders hin (vgl. dazu Fischer, StGB, 60. Aufl., § 67 Rn. 10 ff. mN zur Rspr.).
Mutzbauer Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer
Bender Quentin

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Heilbronn vom 28. April 2010 mit den zugrundeliegenden Feststellungen

a u f g e h o b e n .

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Heilbronn

z u r ü c k v e r w i e s e n.

Gründe

 
I.
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 25. Januar 2010 der Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen und hierwegen zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Strafaussetzung wurde versagt. Gegen dieses Urteil hat der Wahlverteidiger des Angeklagten am 29. Januar 2010 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 02. März 2010, bei dem Landgericht eingegangen am 04. März 2010, beschränkte er die Berufung namens des Angeklagten auf das Strafmaß. In der Folge wurde ein Antrag des Verteidigers auf Bestellung abgelehnt. In der Berufungshauptverhandlung am 28. April 2010 erschien der Angeklagte ohne Verteidiger.
Das Landgericht hielt die Beschränkung des Rechtsmittels für wirksam und verwarf es als unbegründet.
Mit seiner Revision, die er zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat, erhebt der Angeklagte die Sachrüge und wendet sich dagegen, dass nur „Teilberufung“ eingelegt worden sei, obwohl dies nicht seinem Willen entsprochen habe. Bereits mit einem Schreiben vom 3. Mai 2010 hatte er vorgebracht, dass der Verteidiger die Beschränkung der Berufung „über seinen Kopf hinweg“ erklärt habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision ist begründet (§ 349 Abs. 4 StPO).
Auf die zulässig erhobene Sachrüge hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob das Berufungsgericht über alle Bestandteile des ersten Urteils entschieden hat, die von der Berufung erfasst wurden. Vorliegend hat die Kammer zu Unrecht eine wirksame Berufungsbeschränkung auf den Strafausspruch angenommen. Es fehlt für die Wirksamkeit der nachträglichen Berufungsbeschränkung an der ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO.
1. Ob und wann in der späteren Beschränkung eines zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels eine Teilrücknahme im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO zu sehen ist, wird unterschiedlich beantwortet.
(1) Der Bundesgerichtshof judiziert für das Rechtsmittel der Revision seit 1991 in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, dass nach unbeschränkter Revisionseinlegung die Beschränkung des Rechtsmittels im Rahmen der Revisionsbegründung nach § 344 StPO keine Teilrücknahme sei. Vielmehr werde damit lediglich der Umfang der Anfechtung konkretisiert und erstmalig der Wille bekundet, inwieweit eine Anfechtung des Urteils erfolgen solle (BGHSt 38, 7; BGH NStZ 1992, 126). Ein Teil der Literatur folgert hieraus verallgemeinernd, dass in der späteren Beschränkung eines zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels grundsätzlich keine Teilrücknahme, sondern eine Konkretisierung des Umfanges desselben zu sehen sei (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 RN 29; KK-Paul, StPO, 6. Aufl., § 302 RN 20a; offen gelassen von OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 1997, 45), ohne nach Art des Rechtsmittels zu differenzieren.
(2) Auf den Bereich der Berufung übertragen Teile der Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung diese Judikatur des Bundesgerichtshofes dergestalt, dass an die Stelle der Revisionsbegründungsfrist die der Berufungsbegründungsfrist nach § 317 StPO tritt, so dass nur Beschränkungen, die nach Ablauf dieser Frist erklärt werden, als Teilrücknahme im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO zu betrachten seien, die einer besonderen Ermächtigung bedürften (OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 247; KK-Paul, § 318 RN 3; Graf, StPO, § 318 RN 6; KMR, StPO, § 318 RN 7).
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(3) Der Senat ist der Auffassung, dass die spätere Beschränkung einer zunächst unbeschränkt eingelegten Berufung eine Teilrücknahme im Sinne des § 302 Abs. 1 StPO ist; der Verteidiger benötigt hierfür - auch während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist - eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO.
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(a) Das Erfordernis der ausdrücklichen Ermächtigung trägt dem Gewicht der Erklärung Rechnung und bezweckt ebenso Rechtsklarheit wie den Schutz des Angeklagten vor den Folgen einer etwa unerwünschten Rücknahme. Dieser die Auslegung und Anwendung der Vorschrift tragende Grundgedanke trifft nicht nur auf die Rücknahme überhaupt, sondern auch auf die Teilrücknahme zu (SK-Frisch, StPO, § 302 RN 67 m. w. N.). Mit der Einlegung der Berufung alleine erlangt der Angeklagte bereits eine ihm günstige Rechtsposition: Ohne jede weitere Begründung, insbesondere ohne die Benennung seines Angriffszieles hat er aufgrund dieser Erklärung Anspruch auf eine weitere Tatsacheninstanz. Die Teilrücknahme nimmt dem Angeklagten mithin eine bereits uneingeschränkt erlangte Rechtsposition und führt im Umfang der Rücknahmeerklärung zu einem Verlust seines Rechtsmittels (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2; BGH NStZ 1995, 356).
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Zu solch weitreichenden, die Rechtsposition des Angeklagten verschlechternden Prozesserklärungen soll der Verteidiger nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb alleine durch die allgemeine Prozessvollmacht nicht befugt sein (BGH NStZ 2000, 665; Graf, § 302 RN 25; insoweit abweichend OLG Koblenz, a.a.O.). Vielmehr ist eine Ermächtigung erforderlich, die sich auf die Rücknahme des bestimmten, eingelegten Rechtsmittels bezieht (BGH a.a.O.; KK-Paul, § 302 RN 22). Nur hierdurch ist der Angeklagte wirksam vor überraschenden Rechtsmittelerklärungen geschützt.
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(b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Beschränkung der Revision innerhalb der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Sie lässt sich schon aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung und Zielrichtung der beiden Rechtsmittel Berufung und Revision nicht auf die Beschränkung der Berufung übertragen.
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Das Rechtsmittel der Revision ist zweiaktig ausgestaltet: Mit der Erklärung der Revisionseinlegung muss sich der Angeklagte zunächst entscheiden, ob er gegen das Urteil überhaupt vorgehen will oder nicht. Eine Aussage, in welchem Umfang eine Überprüfung des Urteils erstrebt wird, enthält diese Erklärung noch nicht, sie führt lediglich zu einer Hemmung des Eintritts der Rechtskraft des Urteils, § 343 StPO. Erst mit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 1 StPO, in der der Angeklagte erklären muss, in welchem Umfang er das Urteil mit seiner Revision angreifen will, wird der Umfang des Rechtsmittels bindend festgestellt (BGHSt 38, 4). Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist dabei alleine die rechtliche Überprüfung des schriftlich abgefassten Urteils, sie dient nur der Kontrolle, ob „das Recht" auf den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt zutreffend angewendet worden ist. Um zu gewährleisten, dass der Inhalt der Begründung von sachkundiger Seite stammt und daher gesetzmäßig und sachgerecht ist (Meyer-Goßner, § 345 RN 10 m. w. N.), kann diese Begründung formwirksam nur durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen, § 345 Abs. 2 StPO. Erst diese Erklärung bindet den Angeklagten, erst jetzt erlangt er eine Rechtsposition, die durch eine (Teil-)Rücknahme wieder preisgegeben werden kann.
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Demgegenüber gibt das Rechtsmittel der Berufung dem Angeklagten bereits mit der Einlegungserklärung nach § 314 StPO eine Rechtsposition in Form eines Anspruchs auf eine neue Tatsacheninstanz, in welcher aufgrund einer neuerlichen Beweisaufnahme zu einer neuen Entscheidung gefunden wird. Der Angeklagte kann sein Rechtsmittel begründen, ist hierzu aber - anders als bei der Revision - formal nicht gezwungen, § 317 StPO. Anders als die Revisionsbegründungsfrist ist die Berufungsbegründungsfrist nämlich keine Ausschlussfrist für das Angriffsvorbringen des Berufungsführers, vielmehr soll sie allein dazu dienen, dass die Verfahrensbeteiligten vorläufig über Ziel und Umfang des Rechtsmittels informiert werden, wozu der Berufungsführer aber nicht verpflichtet ist (Meyer-Goßner, § 317 RN 1; KK-Paul, § 317 RN 2; LR-Gössel, StPO, 25. Aufl., § 317 RN 2, 5). Die Überschreitung der Frist des § 317 StPO ist mithin bedeutungslos (KK-Paul, § 317 RN 4; Graf, § 317 RN 4; OLG Dresden 1 Ws 115/97, zitiert nach ). Die von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vorgenommene Verknüpfung des Begriffs der „nachträglichen“ Beschränkung der Berufung mit dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (OLG Koblenz a.a.O.; Graf a.a.O.; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl, § 473 RN 37) überzeugt deshalb nicht. Soweit dem Senat ersichtlich misst die Praxis der Berufungsbegründungsfrist auch ansonsten keine Bedeutung bei.
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(c) Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Angeklagter seine Berufung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist noch als Revision bezeichnen kann und das Rechtsmittel sodann a priori als solche zu behandeln ist (BGHSt 40, 395; Meyer-Goßner, § 335 RN 6). Denn solange das Rechtsmittel als Berufung bezeichnet ist, gilt der geäußerte Wille des Angeklagten und eröffnet ihm ohne weiteres Zutun das Recht auf eine neue Verhandlung und Entscheidung. Ob ein zulässiger Übergang zur Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Teilrücknahme im Sinne des § 302 StPO zu behandeln ist, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Hierfür spricht indes, dass die Revision das weniger umfassende Rechtsmittel ist und der Angeklagte mit dieser Erklärung mithin eine durch die Berufungseinlegung bereits erlangte Rechtsposition (teilweise) preisgibt.
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2. Die somit erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten liegt nicht vor. Eines Nachweises der Ermächtigung bedarf es dann, wenn - wie hier - die Wirksamkeit der vorgenommenen Prozesshandlung bestritten wird.
18 
Der Verteidiger hat hierzu auf Anfrage des Senats im Wesentlichen folgende Stellungnahme abgegeben:
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„Angesichts der von der Verteidigung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst vorgeschlagenen Bestrafung habe ich dem Mandanten natürlich zur Berufungsbeschränkung geraten. Was der Mandant hierzu meinte, weiß ich heute im einzelnen nicht mehr. Ganz sicher kann ich aber sagen, dass ich jedenfalls den Schriftsatz vom 02.03.2010 mit der Berufungsbeschränkung nicht entgegen dem ausdrücklichen Willen des Angeklagten entworfen und [dem Sozius] zur Unterschrift vorgelegt habe. Zusammenfassend könnte man sagen: Der Angeklagte hat die Berufungsbeschränkung zwar nicht verlangt, war mit ihr aber unter der Bedingung einverstanden, dass die Verteidigung dazu dringend raten würde.“
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Die Ermächtigung bedarf einer wirksamen, ausdrücklichen Beauftragung des Verteidigers durch den Mandanten, der zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung in der Lage sein muss, Bedeutung und Tragweite seiner ermächtigenden Erklärung zu erfassen. Der Senat verkennt nicht, dass die Anforderungen an die „ausdrückliche“ Ermächtigung in Rechtsprechung und Literatur nicht streng sind: Zwar muss sie bei Abgabe der Rücknahmeerklärung vorliegen, indes bedarf es keiner Schriftform, auch kann sie erst später nachgewiesen werden (BGH NStZ-RR 2010, 55; KK-Paul, § 302 RN 22). In der Hauptverhandlung soll nach Erklärung der Rücknahme durch den Verteidiger schon ein bloßes Nicken des Angeklagten oder auch fehlender Widerspruch gegen die abgegebene Erklärung ausreichend sein (Meyer-Goßner, § 302 RN 29 m. w. N.; KK-Paul, § 302 RN 22 m. w. N.; kritisch SK-Frisch, § 302 RN 71). Unverzichtbar ist indes stets, dass der Angeklagte seinen Willen selbst in irgendeiner Form zum Ausdruck bringt; über seinen Kopf hinweg wird nicht entschieden. Auch für die Erklärung außerhalb der Hauptverhandlung bedarf es eines Verhaltens des Angeklagten, das als Ermächtigung ausgelegt werden kann. Aus einem reinen Schweigen des Angeklagten auf einen Vorschlag des Verteidigers zur Teilrücknahme kann nicht auf eine ausdrückliche Ermächtigung geschlossen werden (OLG Oldenburg StraFo 2010, 347; SK-Frisch, § 302 RN 69). Es reicht nicht, wenn die Erklärung „jedenfalls nicht entgegen dem ausdrücklichen Willen des Angeklagten“ abgegeben wird, wie aus der Erklärung des Verteidigers vom 18. Oktober 2010 hervorgeht. Zweifel an der erteilten Ermächtigung und damit an der Wirksamkeit der Prozesserklärung wirken zugunsten des Angeklagten (BGH NStZ 2008, 646; KK-Paul, § 302 RN 11; LR-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 302 RN 75).
21 
Ausweislich des Sitzungsprotokolles ist die Berufungsbeschränkung auch nicht in der Berufungshauptverhandlung erklärt worden. Es wurde lediglich das Vorliegen der Beschränkung aufgrund des genannten Verteidiger-schriftsatzes festgestellt, ohne dass die Nachholung einer billigenden Erklärung des Angeklagten protokolliert wurde (vgl. Bl. 110 d.A.).
22 
Nach alledem ist die Berufung des Angeklagten nicht wirksam beschränkt worden. Das Landgericht war deshalb gehalten, auch zur Schuldfrage Feststellungen zu treffen. Da es dies unter Verkennung der Unwirksamkeit der Beschränkungserklärung unterlassen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben.
23 
3. Obschon der Senat der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2000 (NStZ-RR 2001, 247) nicht folgt, ist eine Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 GVG nicht veranlasst, da die betreffende Divergenz nicht entscheidungserheblich ist. Auch bei Anschluss an die genannte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz wäre der Senat zu demselben Ergebnis in der Sache gekommen, da die Berufungsbeschränkung vorliegend nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erklärt wurde.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 267/16
vom
31. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2016:310816B2STR267.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2016 beschlossen :
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Januar 2016 wirksam zurückgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Der Wahlverteidiger des Angeklagten hat das am 25. und 27. Januar 2016 eingelegte Rechtsmittel am 28. April 2016 unmissverständlich zurückgenommen und die Überstellung des Angeklagten in sein Heimatland Dänemark beantragt. Die hierzu erforderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) ergibt sich aus der Vollmacht vom 8. Februar 2016, die die Befugnis umfasst , Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten. Die Vollmacht ist im Revisionsverfahren erteilt worden, so dass die Ermächtigung als ausdrücklich auf die Revision bezogen angesehen werden muss (vgl. BGH NStZ 1998, 531 f.; NStZ-RR 2005, 261). Die Rücknahmeerklärung ist nicht widerruflich und führt zum Verlust des Rechtsmittels; dass die Ermächtigung vor Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht widerrufen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dass der die Wirksamkeit der Rücknahme bestreitende Angeklagte - über die in der Vollmacht erteilte Ermächtigung hinaus - dem Verteidiger keine weitere Erlaubnis zur Rücknahme gegeben oder ihn ausdrücklich zu einer sol- chen aufgefordert hat, steht der Geltung der am 8. Februar 2016 erteilten Ermächtigung nicht entgegen. Fischer Appl Eschelbach Zeng Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 558/16
vom
6. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:061216B4STR558.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2016 beschlossen :
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 19. September 2016 wirksam zurückgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidiger form- und fristgerecht Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2016, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, hat der Verteidiger erklärt, er nehme die Revision „namens und im Auftrag des Angeklagten“ zurück. In einem selbst verfassten, undatierten Schreiben, das am 14. Oktober 2016 beim Landgericht eingegangen ist, hat der Angeklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben seines Verteidigers vom 7. Oktober 2016 vorgetragen , er nehme die Revision nicht zurück, habe seinen Verteidiger mit der Revisionsrücknahme auch nicht beauftragt oder einer solchen Rücknahme zugestimmt.
2
Auf Anfrage des Landgerichts hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 anwaltlich versichert, er sei mit dem Angeklagten im Rahmen einer Besprechung am 28. September 2016 mündlich übereingekommen, die Revision zurückzunehmen. Der Angeklagte habe ihn hierbei gebeten, mit der Rücknahme noch mindestens eine Woche zu warten. Daraufhin habe er mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 die Revisionsrücknahme erklärt.
3
Mit Schriftsatz vom 24. November 2016 hat der Verteidiger das Rechtsmittel vorsorglich begründet.

II.


4
Die am 26. September 2016 eingelegte Revision ist wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 StPO).
5
1. Der Verteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt. Im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung lag die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten vor. Für diese ist keine bestimmte Form vorgeschrieben; sie kann auch mündlich erteilt werden. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 – 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24 f.; Beschluss vom 10. Februar 2005 – 3 StR 12/05, NStZ-RR 2005, 583; SSWStPO /Hoch, 2. Aufl., § 302 Rn. 18 f.). Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 im Einzelnen dargelegt, unter welchen Umständen die Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme als Ergebnis einer Besprechung mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt am 28. September 2016 zustande kam und die Richtigkeit seines Vortrags anwaltlich versichert. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, die vor dem Hintergrund des Verfahrensgangs ein schlüssiges Bild ergeben.
6
2. Der Angeklagte hat die dem Verteidiger erteilte Ermächtigung auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme ist nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2005 – 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211). Das vom Angeklagten selbstverfasste, undatierte Schreiben ging dem Landgericht jedoch erst am 14. Oktober 2016 und damit nach Eingang der Rücknahmeerklärung zu.
7
3. An die danach wirksame Revisionsrücknahme ist der Angeklagte gebunden. Diese ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 – 1 StR 112/15, aaO). Durch sein beim Landgericht am 14. Oktober 2016 eingegangenes Schreiben konnte die Revisionsrücknahme daher nicht widerrufen oder sonst zurückgenommen werden.
8
4. Ob dem vorerwähnten Schreiben des Angeklagten eine erneute Revisionseinlegung zu entnehmen ist, kann dahinstehen. Da die Revisionsrücknahme einen Verzicht auf die Revisionseinlegung enthält, wäre eine danach erneut eingelegte Revision grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2015 – 1 StR 112/15, aaO; vom 3. Mai 1957 – 5 StR 52/57, BGHSt 10, 245, 247; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 302 Rn. 12 mwN).

III.


9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1999 – 4 StR 549/99).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.