Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 WF 145/17

bei uns veröffentlicht am23.05.2017

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 10.08.2016 (254 FH 133/16) wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.030,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit am 10.08.2016 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat das Landesamt für Finanzen für den Freistaat ... die Festsetzung von auf den Freistaat ... übergegangenem rückständigen Kinderunterhalt ab Juli 2016 und von laufendem Kinderunterhalt ab September 2016 begehrt. Mit Verfügung vom 11.08.2016 hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht die Zustellung des Antrags samt entsprechender Hinweise zur zulässigen Erhebung von Einwendungen im vereinfachten Unterhaltsverfahren an den Antragsgegner verfügt. Die Zustellung ist am 17.08.2016 unter der damaligen Anschrift des Antragsgegners in der A.-Str. 10 in … L. erfolgt. Bereits mit Beschluss vom 10.08.2016 hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht den Unterhalt wie beantragt durch Beschluss festgesetzt. Die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle erfolgte lt. Erlassvermerk am 30.09.2016.

Der Beschluss konnte dem Antragsgegner unter oben genannter Anschrift am 5.10.2016 nicht zugestellt werden. Die Zustellungsurkunde kam mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ in Rücklauf. Eine Mitteilung hiervon an den Antragsteller ist nicht erfolgt. Eine seitens des Amtsgerichts bei dem Einwohnermeldeamt der Stadt L. durchgeführte Anfrage ergab die Rückantwort, dass der Antragsgegner am 26.08.2016 nach unbekannt abgemeldet worden sei. Daraufhin hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 10.08.2016 angeordnet. Die Anheftung an die Gerichtstafel erfolgt am 09.11.2016, die Abnahme von der Gerichtstafel am 16.12.2016. Mit am 10.03.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 08.03.2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens Akteneinsicht begehrt. Diese wurde ihm nachfolgend gewährt. Am 16.03.2016 hat der Antragsgegner den Beschluss vom 10.08.2016 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt bekommen.

Mit am 23.03.2017 eingegangenem Anwaltsschreiben vom 20.03.2017 hat der Antragsgegner beim Amtsgericht - in der angegebenen Reihenfolge - beantragt, „den Unterhalt auf null Euro festzusetzen“, hilfsweise „den Unterhaltstitel des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 10.08.2016 dahingehend abzuändern, dass ein Unterhalt nicht mehr geschuldet werde“ und „höchst vorsorglich“ gegen den Unterhaltstitel Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner macht dabei geltend, dass er Zweifel an seiner Vaterschaft habe.

Der Antragsgegner hat die Vaterschaft zur Urkunde des Landratsamts A. - Amt für Kinder, Jugend und Familie - am … 2016 anerkannt. Die Kindsmutter hat ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung in derselben Urkunde erklärt.

Mit am 04.05.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Anwaltsschreiben vom 02.05.2017 wurde antragsgegnerseits mitgeteilt, dass vorrangig Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.08.2016 geführt werde.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die öffentliche Zustellung unwirksam sei. Weiterhin werde zwischenzeitlich beim Amtsgericht ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren geführt. Das Unterhaltsverfahren solle daher zunächst nicht weiter betrieben werden.

Der Antragsteller wendet sich gegen Letzteres und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen, §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist frist- und formgerecht erhoben und begründet worden.

Der Antragsgegner hat die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde gem. § 63 Abs. 1 FamFG gewahrt, da diese nicht mit der Zustellung des Beschlusses gem. § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG, sondern erst nach Ende der Fünf-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG zu laufen begann.

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 10.08.2016 ist unwirksam. Die Voraussetzung der öffentlichen Zustellung gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 185 Nr. 1 ZPO lagen bei Anordnung der öffentlichen Zustellung nicht vor. Der Anordnung der öffentlichen Zustellung liegt lediglich eine ergebnislose Anfrage des Amtsgerichts bei dem für die vormalige Wohnung des Antragsgegners zuständigen Einwohnermeldeamt der Stadt L. zugrunde. Dies reicht für die Anordnung der öffentlichen Zustellung vorliegend nicht aus. Ein unbekannter Aufenthalt i.S.d. § 185 Nr. 1 ZPO erfordert vielmehr weitergehende Nachforschungen, da wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs an die Feststellung, dass der Aufenthalt des Zustellungsadressaten unbekannt ist, im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen sind. Erforderlich ist deswegen, dass der begünstigte Beteiligte alle der Sache nach geeigneten und ihm zumutbaren Nachforschungen anstellt, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln. Dieser ist daher beispielsweise auch gehalten, durch persönliche Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten dessen Aufenthalt zu erfragen. Die insoweit vorgenommenen Nachforschungen und deren Ergebnis muss der begünstigte Beteiligte gegenüber dem Gericht darlegen (BGH FamRZ 2012, 1376). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Das Amtsgericht hat nicht einmal den Versuch unternommen, den Antragsteller zu entsprechenden Nachforschungen anzuhalten. Die eigene Einwohnermeldeanfrage ist nicht ausreichend.

Der Zustellungsmangel ist auch nicht gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 189 ZPO geheilt, da der zuzustellende Beschluss dem Antragsgegner auch zwischenzeitlich nicht zugegangen ist. Die öffentliche Zustellung ist daher unwirksam.

Mangels wirksamer Zustellung ist vorliegend der Ablauf der Fünf-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG für den Beginn und das Ende der Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde maßgeblich. Letztere hat der Antragsgegner gewahrt. Die Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG endete mit Ablauf des 28.02.2017 (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 3 BGB). Mit Eingang des Schriftsatzes vom 20.03.2017 am 23.03.2017 hat der Antragsgegner die sich anschließende Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingehalten.

Zwar beginnt die Fünf-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG in Familienstreitsachen - wie vorliegend gem. §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 1601 BGB - grundsätzlich erst mit Verkündung des Beschlusses (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm §§ 329 Abs. 1, 310 f. ZPO) statt mit Erlass des Beschlusses (BGH FamRZ 2015, 839). Dies gilt jedoch nicht für den Festsetzungsbeschluss gem. § 253 FamFG, wenn er - wie hier - gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergeht. Dann ist auch kein gesonderter Verkündungstermin erforderlich (Feskorn in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 38 FamFG Rn. 2). Abzustellen ist hier vielmehr gem. §§ 63 Abs. 3 S. 2, 38 Abs. 3 FamFG auf den Eingang des Beschlusses bei der Geschäftsstelle (= Erlass). Dies ist nach dem Erlassvermerk (entsprechend § 315 Abs. 3 ZPO) am 30.09.2016 erfolgt.

Die Beschwerde ist mit Schriftsatz vom 23.03.2017 auch unbedingt eingelegt. Mit dem Zusatz „höchst vorsorglich“ bringt die Antragsgegnerseite zum Ausdruck, dass neben dem Abänderungsbegehren zugleich Beschwerde geführt wird, ohne dass die Beschwerde in Abhängigkeit vom Ausgang des Abänderungsbegehrens eingelegt sein soll. Die Beschwerdeeinlegung ist nicht mit dem Attribut „hilfsweise“ versehen (was die Unzulässigkeit zur Folge hätte). Auf die klarstellende Erklärung des Antragsgegners, „vorrangig“ Beschwerde führen zu wollen, kommt es daher nicht an.

Da die Beschwerde mit Schriftsatz vom 20.03.2017 sogleich begründet wurde, ist damit auch die Beschwerdebegründungsfrist gem. § 117 Abs. 2 S. 2, 3 FamFG gewahrt. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten begann die Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 117 Abs. 1 S. 2 FamFG) ebenfalls erst nach Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses zu laufen, § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners ist aber dennoch unzulässig, da er seine zuletzt aufrechterhaltene Einwendung gegen den Festsetzungsbeschluss, die Vaterschaft angefochten zu haben, erst im Beschwerdeverfahren erhoben hat.

Aufgrund wirksamer Vaterschaftsanerkennung mit Jugendamtsurkunde vom … 2016, die der Antragsgegner nunmehr einräumt, ist der Antragsgegner in rechtlicher Hinsicht Vater gemäß § 1592 Nr. 2 BGB. Die Festsetzung des Kindesunterhalts ist statthaft, wenn sich die Festsetzung gegen einen rechtlichen Elternteil, hier den rechtlichen Vater, richtet. Die Einwendung, die Vaterschaft zwischenzeitlich angefochten zu haben, betrifft daher nicht die Zulässigkeit des Festsetzungsverfahrens, sondern stellt eine andere Einwendung i.S.d. §§ 252 Abs. 2, 256 Satz 2 FamFG (in der Fassung bis 31.12.2016) dar. Auf das vorliegende Verfahren sind die §§ 249 bis 260 FamFG in der Fassung bis 31.12.2016 anzuwenden, da der Festsetzungsantrag vor dem 01.01.2017 beim Amtsgericht eingegangen ist (§ 493 FamFG). Nach § 256 S. 2 FamFG (idF bis 31.12.2016) kann die Beschwerde auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG (idF bis 31.12.2016) nur gestützt werden, wenn diese erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war.

Der Beschluss vom 10.08.2016 ist erst am 30.09.2016 der Geschäftsstelle zur weiteren Erledigung, insbesondere Hinausgabe an den Antragsgegner übergeben worden. Der Zustellungsversuch an der ursprünglichen Wohnanschrift des Antragsgegners datiert vom 05.10.2016. Die Verfügung des Festsetzungsbeschlusses vom 10.08.2016 erfolgte somit im Zeitraum vom 30.09.2016 bis 05.10.2016, da eine Verfügung des Festsetzungsbeschlusses i.S.d. §§ 252 Abs. 3, 256 Satz 2 FamFG (idF bis 31.12.2016) erst dann vorliegt, wenn der Beschluss erstmals aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts hinausgegeben wird (OLG Frankfurt FamRZ 2001, 109; OLG Hamm FamRZ 2006, 44). Bis dahin hatte der Antragsgegner, dem mit am 17.08.2016 zugestellter Verfügung die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen gegen die Festsetzung gegeben wurde, die Gelegenheit, solche in zulässiger Form beim Amtsgericht vorzutragen. Dies ist nicht erfolgt, so dass die hier allein verbliebene gegenständliche Einwendung der Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 256 Satz 2 FamFG (idF bis 31.12.2016) und damit auch seine Beschwerde unzulässig ist.

Der Umstand, dass der Festsetzungsbeschluss von der Rechtspflegerin bereits am 10.08.2016 unterzeichnet wurde, ist aufgrund des besonderen Verfahrensablaufs unschädlich. Allein die Beschlussunterzeichnung am 10.08.2016 führt noch zu keiner wirksamen Entscheidung. Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist für den Erlass des Beschlusses vom 10.08.2016 nicht auf die Unterschrift, sondern auf die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle abzustellen. Dies erfolgte erst am 30.09.2016. Die Unterzeichnung am 10.08.2016 führt noch nicht dazu, dass im rechtstechnischen Sinne von einem Beschluss i.S.d. § 38 FamFG gesprochen werden könnte, da eine Sachentscheidung der Rechtspflegerin frühestens ab Eingang bei der Geschäftsstelle in rechtlicher Hinsicht vorliegt (weshalb der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.2017 die §§ 252, 256 FamFG dahingehend abgeändert hat, dass zur rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen auf den Erlass des Festsetzungsbeschlusses abzustellen ist).

Nach alledem ist die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig zu verwerfen.

3. Ergänzend ist der Antragsgegner darauf hinzuweisen, dass allein die Anfechtung der Vaterschaft auch in einem anderen Verfahren nicht geeignet ist, die Unterhaltspflicht in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 1599 Abs. 1 BGB ist der die Vaterschaft wirksam Anerkennende rechtlicher Vater und damit gemäß § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet, solange nicht rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, den Einwand des Nichtbestehens der Vaterschaft nach entsprechender rechtskräftiger Feststellung im Wege des Vollstreckungsgegenantrags gemäß § 120 Abs. 1 FamFG, 767 ZPO geltend zu machen. Das Abänderungsbegehren dürfte hierfür nicht die richtige Antragsart sein (so zutreffend z.B. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 238 FamFG Rn. 4; Seiler in FA-FamR, 10. Aufl. 2015, 6. Kap. Rn. 1129 a.E.; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 313).

Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens kommt aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in den §§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG.

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Amtsgericht Aschaffenburg Beschluss, 10. Aug. 2016 - 254 FH 133/16

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor 1. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller Freistaat Bayern für das Kind ... geboren am 04.06.2016, ab 01.09.2016 monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 100 Prozent des jeweilig

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Tenor

1. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller Freistaat Bayern für das Kind ... geboren am 04.06.2016, ab 01.09.2016 monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Absatz 1 BGB der 1. Altersstufe festgesetzt. Die Unterhaltsleistung mindert sich um das volle Kindergeld für ein 1. Kind, derzeit monatlich 190,00 €. Der zu zahlende Unterhalt beträgt damit derzeit monatlich 145,00 €.

Ab 01.06.2022 sind 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe, abzüglich des vollen Kindergeldes für ein 1. Kind, zu zahlen.

Die Festsetzung gilt für Unterhaltsleistungen von längstens 72 Monaten oder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes (§§ 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 UVG).

2. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller Freistaat Bayern für das Kind ... zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.08.2016 wird auf insgesamt 290,00 € festgesetzt.

3. Der Wert für das Verfahren wird auf 2.030,00 € festgesetzt.

4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antrag vom 10.08.2016 ist zulässig. Die Unterhaltsfestsetzung beruht auf §§ 249 ff FamFG. Die Voraussetzungen des § 253 FamFG liegen vor.

Einwendungen gem. § 252 FamFG wurden nicht erhoben.

Der festgesetzte laufende Unterhalt errechnet sich wie folgt:

„Der Mindestunterhalt beträgt im Sinne des § 1612 a Absatz 1 BGB entsprechend dem Alter des Kindes ab 01.09.2016:

a) für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 335,00 €

b) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 384,00 €

Der Mindestunterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats zu zahlen, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet, § 1612 a Absatz 3 BGB.“

Auf den Mindestunterhalt ist das auf das Kind entfallende Kindergeld entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 1612 b BGB anzurechnen.

Die Unterhaltsleistung mindert sich um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld, § 2 Absatz 2 Satz 1 UVG.

Das Kindergeld beträgt:

Geltungsbeginn

Kindergeldstufe

Kindergeld in €

01.01.2016

1

190,00

01.01.2016

2

190,00

01.01.2016

3

196,00

01.01.2016

4

221,00

01.01.2016

5

221,00

01.01.2016

6

221,00

Der monatlich im Voraus zu zahlende Kindesunterhalt für die 1. Altersstufe beträgt somit 145,00 € ab 01.09.2016.

Im Falle einer Anhebung des gesetzlichen Mindestunterhalts gem. § 1612 a BGB oder einer Erhöhung des Kindergeldes können sich die genannten Beträge ändern.

Die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, liegen seit dem 01.07.2016 vor.

Die Rückstände und die darauf geleisteten Zahlungen ergeben sich wie folgt:

„Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller Freistaat Bayern für das Kind ... zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.08.2016 beträgt 290,00 €.“

Hierauf hat der Antragsgegner bislang keine Zahlungen geleistet.

Der Gesamtrückstand wird daher auf 290,00 € festgesetzt.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 1, 2 FamGKG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Unterbringungsmaßnahme endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

(2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.

(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.

(1) Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Absatz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.

(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung verlangt werden kann.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

(1) Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 249 bis 260, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die §§ 249 bis 260 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 378 Absatz 3 keine Anwendung.

(4) § 158a findet keine Anwendung in Verfahren, in denen ein Verfahrensbeistand vor dem 1. Januar 2022 bestellt worden ist.

(5) Wenn Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt vor dem 1. Januar 2023 angeordnet wurde, müssen erstmalige Entscheidungen über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme abweichend von den in § 294 Absatz 3 Satz 2 und § 295 Absatz 2 Satz 2 genannten Fristen zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:

1.
über Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 angeordnet wurden, bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024,
2.
über Maßnahmen, die zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 angeordnet wurden, spätestens zwei Jahre nach der Anordnung.

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.

(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.