Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 04. Okt. 2017 - 2 UF 143/17

bei uns veröffentlicht am04.10.2017

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Aschaffenburg vom 31.05.2017 aufgehoben.

2. Das Verfahren betreffend den Antrag im Schriftsatz vom 28.11.2016 wird abgetrennt und dem Verfahren 3 F 250/16, Amtsgericht -Familiengericht Aschaffenburg, hinzuverbunden.

3. Der Antragsteller hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

4. Der Verfahrenswert für das Verfahren in 1. Instanz wird auf 3.422,88 Euro festgesetzt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 773,50 Euro festgesetzt

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten um Getrenntlebensunterhalt.

Im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens 3 F 250/16 vereinbarten die Beteiligten vor dem Amtsgericht Aschaffenburg mit gerichtlichem Vergleich vom 28.04.2016, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin ab 01.05.2016 vorläufig Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 750,00 Euro zahlt.

In der Hauptsache begehrt die Antragsgegnerin unter dem Aktenzeichen 3 F 251/16 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Aschaffenburg Kindes- und Getrenntlebensunterhalt für die Zeit ab November 2015. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Mit am 23.09.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.09.2016, der als „Abänderungsantrag gem. § 239 FamFG“ überschrieben ist, begehrte der Antragsteller, den Vergleich in Ziffer 1. insoweit abzuändern, als er der Antragsgegnerin ab dem 01.10.2016 Trennungsunterhalt von mehr als 464,76 Euro monatlich schulde. Das Amtsgericht ordnete unter dem Aktenzeichen 3 F 1402/16 die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an und stellte den Antrag am 06.10.2016 zu.

Auf die Antragserwiderung hin, in der die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Antrages dessen kostenpflichtige Zurückweisung beantragte, änderte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigen vom 28.11.2016 seinen Antrag ab und beantragte

„nunmehr, im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Aktenzeichen 3 F 250/16 den vereinbarten Trennungsunterhaltsvergleich auf der Grundlage des § 54 FamFG abzuändern“. Er führte weiter aus:

„Bezugnehmend auf unseren antragsbegründenden Schriftsatz vom 22.09.2016 berichtigen wir unseren Antrag insofern, als der Antragsteller in Abänderung der Ziffer 1. des am 28.04.2016 zum Aktenzeichen 3 F 250/16 protokollierten Vergleichs Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich EUR 464,76 ab dem 01.09.2016 schuldet.

In Abänderung der Ziff. 2 des vor dem Amtsgericht Aschaffenburg am 28.04.2016 zum Aktenzeichen 3 F 250/16 protokollierten Vergleichs ist der Antragsteller verpflichtet, ab dem Unterhaltszeitraum Oktober 2016 an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich EUR 54,96 zu bezahlen.“

Zur Begründung trug er vor, dass er den in dem einstweiligen Anordnungsverfahren vereinbarten Trennungsunterhaltsvergleich in einer unstatthaften Verfahrensart angegriffen habe, diesen Antrag ändere er nun ab.

Die Antragsgegnerin beantragte in erster Instanz hinsichtlich beider Anträge, diese zurückzuweisen.

Zur Begründung trug sie vor, dass der ursprüngliche Antrag unzulässig sei, da die im Rahmen einer einstweiligen Anordnung getroffene Vereinbarung nicht in einem Hauptsacheverfahren abgeändert werden könne und im Übrigen bereits ein Hauptsacheverfahren rechtshängig sei. Hinsichtlich des Antrags im Schriftsatz vom 28.11.2016 war sie der Ansicht, dass eine Antragsabänderung i. S. v. § 263 ZPO unzulässig sei. Sie regte an, dass der Antragsteller seinen unzulässigen Antrag zurücknehme, mit der Konsequenz, dass er die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

Das Amtsgericht hat in dem Verfahren 3 F 1402/16 mit Verfügung vom 07.04.2017 „Termin zur Anhörung wegen Änderung der Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache“ auf den 27.04.2017 bestimmt. In diesem Termin haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, der später widerrufen wurde. Der Termin endete mit dem Beschluss „Alle weiteren Entscheidungen ergehen im Bürowege“.

Mit Verfügung vom 18.05.2017 hat das Amtsgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf den 31.05.2017, den es mit Verfügung vom 31.05.2017 auf den 01.06.2017 verlegt hat.

Mit am 01.06.2017 verkündetem Beschluss vom 31.05.2017 hat das Amtsgericht „aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2017 im Wege der einstweiligen Anordnung“ unter dem Aktenzeichen 3 F 1402/16 folgenden Beschluss verkündet:

1. Das Verfahren 3 F 1402/16 wird dem Verfahren 3 F 250/16 hinzuverbunden. Das Verfahren 3 F 250/16 führt.

2. Der Antragsteller wird in Abänderung der Trennungsunterhaltsvereinbarung vom 28.04.2016, Aktenzeichen 3 F 250/16, verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 01.10.2016 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von 401,00 Euro zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag als Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 1 FamFG zulässig und die Antragsänderung ebenfalls zulässig und insbesondere sachdienlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese ihrem Bevollmächtigen am 07.06.2017 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit am 09.06.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und beantragt,

  • 1.Der Antrag des Antragstellers vom 22.09.2016 wird zurückgewiesen.

  • 2.Der Antrag des Antragstellers auf einstweilige Anordnung vom 28.11.2016 wird abgetrennt und an das Amtsgericht - Familiengericht - Aschaffenburg zurückverwiesen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die vom Antragsteller versuchte Antragsabänderung nicht möglich sei. Es sei ein Hauptsacheverfahren eingeleitet worden, das nicht durch eine Antragsänderung zu einem einstweiligen Anordnungsverfahren gemacht werden könne. Es bleibe - bei einer unwirksamen „Klageänderung“ - die bisherige Klage rechtshängig. Das Gericht müsse darüber mangels einer Rücknahme entscheiden. Es sei deshalb unabhängig von einer falschen Behandlung als einstweiliges Anordnungsverfahren das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigen vom 28.11.2016 zumindest konkludent einen Antrag bezogen auf ein einstweiliges Anordnungsverfahren gestellt habe, sei dieses vom Hauptsacheverfahren abzutrennen. Da das Oberlandesgericht hierüber nicht entscheiden dürfe, sei es an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen.

Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin zur Berechnung des Amtsgerichts vor.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Beschwerde für unstatthaft, da es sich bei dem Beschluss nach seiner äußeren Form um eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung handele, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde nicht vorgesehen sei (§ 57 FamFG).

Die Entscheidung sei auch in keiner Weise greifbar gesetzeswidrig. Das Amtsgericht habe den Abänderungsantrag vom 22.09.2016 in nicht zu beanstandender Weise als zulässigen Antrag auf der Grundlage des § 54 FamFG behandelt. Die fehlerhafte Prozesshandlung habe in eine zulässige und wirksame Prozesshandlung umgedeutet werden können. Dies habe das Amtsgericht getan und den fehlerhaften Antrag vom 22.09.2016 in einen zulässigen Antrag gem. § 54 FamFG umgedeutet. Schließlich sei auch der Übergang von einem Hauptsacheverfahren in ein einstweiliges Verfügungsverfahren im Wege einer Antragsänderung stets zulässig.

Des Weiteren trägt er zur materiellrechtlichen Seite der Entscheidung vor.

Wegen der Einzelheiten wird im übrigen auf den Vortrag in den gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 04.10.2017 hat die Einzelrichterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ff ZPO statthaft.

Dass die angefochtene Entscheidung als einstweilige Anordnung bezeichnet wird, gegen die, da sie in einer Unterhaltssache ergangen ist, ein Rechtsmittel nicht gegeben wäre (§ 57 FamFG), steht dem nicht entgegen. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung dürfen die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb (auch) das Rechtsmittel zu, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 511 ff. ZPO).

Vorliegend hat das Amtsgericht auf den Abänderungsantrag des Antragstellers nach § 239 FamFG, mit dem eine weitgehend der ZPO unterstellte Familienstreitsache anhängig gemacht worden ist, nach (unzulässiger) Verfahrensänderung und (ebenfalls unzulässiger) Verbindung mit dem Verfahren 3 F 250/16, das als Verfahren der einstweiligen Anordnung dem FamFG unterliegt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 FamFG), eine Entscheidung in der Sache im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen.

Richtig wäre es gewesen, den Antrag im Schriftsatz vom 28.11.2016, den Trennungsunterhaltsvergleich (nunmehr) im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Aktenzeichen 3 F 250/16 auf der Grundlage des § 54 FamFG abzuändern, gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 145 Abs. 1 ZPO von dem anhängigen Streitverfahren zu trennen und dem Verfahren 3 F 250/16 hinzuzuverbinden sowie hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens über die Kosten zu entscheiden. Der Antrag war nämlich dahingehend umzudeuten, dass der Antrag vom 22.09.2016 zurückgenommen und ein (neuer) Antrag gem. § 54 FamFG im Verfahren 3 F 250/16 gestellt wird (vgl. BGH NJW 2015, 2590 f.). Die Einwilligung der Antragsgegnerin zur Antragsrücknahme (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 1 ZPO) war nicht erforderlich, da im Anhörungstermin vom 27.04.2017 keine Anträge gestellt worden sind und damit nicht mündlich verhandelt worden ist.

Indem das Amtsgericht ohne Kostenentscheidung in der Sache selbst entschieden hat, hat es den Antrag der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen konkludent zurückgewiesen. Hiergegen ist die sofortige Beschwerde statthaft (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ZPO).

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdesumme in der Hauptsache (über 600,00 Euro) erreicht (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. ZPO).

Die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 ZPO (über 200,00 Euro) ist ebenfalls erreicht, da die Antragsgegnerin erreichen will, dass der Antragsteller ihre Rechtsanwaltskosten zu tragen hat.

Die Beschwerdefrist des § 569 ZPO ist eingehalten.

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht das Verfahren dem einstweiligen Anordnungsverfahren 3 F 250/16 hinzuverbunden und in der Sache entschieden.

Der Antrag auf Abänderung der Trennungsunterhaltsvereinbarung war in der konkreten Form und der gewählten Verfahrensart unzulässig.

Gerichtliche Vergleiche, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossen werden, unterliegen der Abänderung nach § 239 FamFG nur dann, wenn mit ihnen eine endgültige Unterhaltsregelung getroffen werden sollte (Keidel/Maier-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 239 Rn. 5). Vorliegend haben die Beteiligten aber lediglich das einstweilige Anordnungsverfahren beendet. Das von der Antragsgegnerin zeitgleich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig gemachte Hauptsacheverfahren zum Unterhalt (Az: 3 F 251/16) ist durch den Vergleich nicht beendet, sondern weiterhin betrieben worden.

Der verfahrenseinleitende Antrag auf Abänderung nach § 239 FamFG war wegen seiner eindeutigen Fassung einer Auslegung nicht zugänglich.

Er konnte auch nicht umgedeutet werden. Eine Umdeutung in einen Antrag nach § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG war nicht zulässig, da unterschiedliche Verfahrensarten vorliegen. Einer Umdeutung in einen grundsätzlich statthaften negativen Feststellungsantrag stand der weiterhin rechtshängige Leistungsantrag der Antragsgegnerin (3 F 251/16) entgegen.

Der Antrag konnte auch nicht im Wege der Antragsänderung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 263 ZPO) in einen Antrag nach § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG geändert werden. Dass der Antragsteller an seinem ursprünglichen Antrag im Schriftsatz vom 22.09.2016 (Abänderungsantrag gem. § 239 FamFG) nicht mehr festhalten wollte, hatte er mit Schriftsatz vom 28.11.2016 zum Ausdruck gebracht. Es ging dabei aber nicht um die Änderung des Verfahrensgegenstandes, sondern um den Übergang vom Hauptsacheverfahren in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der ebenfalls nicht möglich ist, weil verschiedene Verfahrensarten vorliegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.09.2014, Az. II - 4 UF 93/14; juris).

Es war deshalb über diesen (neuen Sach-)Antrag weder im Verfahren 3 F 1402/16 zu entscheiden, noch war dieses dem Verfahren 3 F 250/16 hinzuzuverbinden. Es wäre vielmehr -wie vorstehend zur Zulässigkeit ausgeführtzu verfahren gewesen.

Dementsprechend war der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 31.05.2017 aufzuheben, der Antrag im Schriftsatz vom 28.11.2016 abzutrennen und dem Verfahren 3 F 250/16 hinzuzuverbinden sowie dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens (in beiden Instanzen) aufzuerlegen.

Die Prozesstrennung kann auch in der Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden. Der Antrag zum einstweiligen Rechtsschutz kann nicht wirksam im Rahmen der Familienstreitsache erhoben werden.

Eine Zurückverweisung ist nicht erforderlich. Das Amtsgericht wird nun im Verfahren 3 F 250/16 über den Antrag im Schriftsatz vom 28.11.2016 zu befinden haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 243 FamFG.

Die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen hat auf der Grundlage des § 243 FamFG zu erfolgen, der die §§ 91 ff. ZPO verdrängt. Die in § 243 Satz 2 FamFG dargestellten Umstände sind dabei nicht abschließend, wie sich aus der Formulierung „insbesondere“ ergibt. Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz ist der Rechtsgedanke des § 269 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen.

Der Verfahrenswert für das Verfahren in 1. Instanz beruht auf § 51 FamGKG und errechnet sich aus dem Jahreswert des Abänderungsbetrages.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 42 Abs. 1 FamGKG. Er entspricht dem Interesse der Antragsgegnerin, dass nämlich der Antragsteller die Kosten des Verfahrens und damit ihre Rechtsanwaltskosten zu tragen hat.

Auszugehen ist von einem Verfahrenswert von 3.422,88 Euro. Hieraus errechnen sich Rechtsanwaltskosten sich in Höhe von 773,50 Euro.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur hier aufgeworfenen Frage der Verfahrensänderung liegt noch nicht vor.

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 04. Okt. 2017 - 2 UF 143/17 zitiert 15 §§.

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 04. Okt. 2017 - 2 UF 143/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Amtsgericht Aschaffenburg Beschluss, 31. Mai 2017 - 3 F 1402/16

bei uns veröffentlicht am 31.05.2017

Tenor 1. Das Verfahren 3 F 1402/16 wird dem Verfahren 3 F 250/16 hinzuverbunden. Das Verfahren 3 F 250/16 führt. 2. Der Antragsteller wird in Abänderung der Trennungsunterhaltsvereinbarung vom 28.04.2016, Az. 250/16, verpflichtet

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(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Tenor

1. Das Verfahren 3 F 1402/16 wird dem Verfahren 3 F 250/16 hinzuverbunden. Das Verfahren 3 F 250/16 führt.

2. Der Antragsteller wird in Abänderung der Trennungsunterhaltsvereinbarung vom 28.04.2016, Az. 250/16, verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 01.10.2016 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von 401,00 € zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer im Eilverfahren getroffenen Unterhaltsvereinbarung.

Die Beteiligten leben spätestens seit Mitte Oktober 2016 ein Jahr getrennt.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Antragsteller hat zunächst einen Abänderungsantrag nach § 239 FamFG gestellt und sodann den Antrag geändert in einen Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 1 FamFG. Die Antragsgegnerin hat der Antragsänderung widersprochen.

Wegen der beiderseitigen Anträge wird auf den schriftsätzlichen Vortrag verwiesen.

Der Antrag ist als Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 1 FamFG zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die Antragsänderung ist zulässig, insbesondere sachdienlich. Das Abänderungsverfahren nach § 239 FamFG ist keine grundätzlich unstatthafte Verfahrensart zur Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen in Eilverfahren. Abhängig davon, ob die Beteiligten die Vereinbarung im Eilverfahren als endgültige Regelung verstanden haben, richtet sich die Abänderbarkeit nach § 239 oder § 54 FamFG. Eine Antragsänderung zwischen beiden Anträgen ist deshalb im Rahmen des Abänderungsverfahrens zulässig. Ob dies außerhalb von Abänderungsanträgen anders zu beurteilen ist, kann dahinstehen.

Nach summarischer Prüfung ist der Abänderungsantrag begründet, soweit aus dem Tenor ersichtlich.

Eine summarische Bewertung hatte insbesondere zu erfolgen hinsichtlich des Wohnwertvorteils der Antragsgegnerin sowie der Anrechnung eines fiktiven Einkommens, da die Berechtigung zum Ausbildungsunterhalt nicht hinreichend sicher dargelegt ist. Da umgekehrt auch das tatsächliche Einkommen des Antragstellers nur näherungsweise bestimmt werden konnte, unstreitig aber jedenfalls im Bereich von 3.000 € liegt, war bei der Antragsgegnerin weiterhin an das Einkommen aus der Teilzeittätigkeit mit 20 Wochenarbeitsstunden anzuknüpfen. Ob ihr mit Blick auf das Alter der Kinder und deren Betreuungssituation eine Ausweitung der Arbeitszeit zuzumuten ist, konnte dahinstehen.

Zu Berücksichtigen ist jedoch auf Seiten des Antragstellers zusätzlich das PKW-Darlehen, das ausweislich der nunmehr am 31.05.2017 übergebenen Kontoauszüge bereits vor der Trennung der Beteiligten angelegt war.

Es ergibt sich danach folgende näherungsweise Unterhaltsberechnung:

Berechnung des Unterhalts

in Sachen S., Christian ./. S., Marisa wg. Unterhalt Trennung, eA

Daten und Beteiligte

Berechnungsstichtag

01.06.2017

Name der Variante I: BAMBERG_2017_01.VUO

gültig im Bezirk des OLG Bamberg,

erster Gültigkeitstag 01.01.2017, wie vom Verlag ausgeliefert

Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01.01.2017

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

Christian S.

Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner

Marisa S.

Namen des Kindes/der Kinder

Layla, geb. 10.03.2007, 10 Jahre alt

Fynn, geb. 26.12.2008, 8 Jahre alt

Bedarf und Leistungsfähigkeit

Ehegatten/Partner

Marisa S.

Einkommen von Marisa S.

630,00 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-31,50 Euro

Naturaleinkommen (Wohnwert)

860,00 Euro

insgesamt

1.458,50 Euro

Schulden, Belastungen

Altersvorsorge

215,52 Euro

Darlehen

475,82 Euro

insgesamt:

691,34 Euro

Schulden, Belastungen

-691,34 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

767,16 Euro

Christian S.

Einkommen von Christian S.

3.000,00 Euro

berufsbedingte Aufwendg.

176,50 Euro

berufsbedingte Aufwendg.

-176,50 Euro

bleibt

2.823,50 Euro

Schulden, Belastungen

Versicherungen

78,78 Euro

Altersvorsorge

245,00 Euro

PKW-Darlehen

150,00 Euro

insgesamt:

473,78 Euro

Schulden, Belastungen

-473,78 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

2.349,72 Euro

Kinder

Layla, 10 Jahre

Layla lebt bei Marisa S..

Marisa S. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Marisa S. erhält das Kindergeld von

192,00 Euro

Fynn, 8 Jahre

Fynn lebt bei Marisa S..

Marisa S. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Marisa S. erhält das Kindergeld von

192,00 Euro

Berechnung des Kindesunterhalts

Unterhaltspflichten von Christian S.

aus dem Einkommen von Christian S. in Höhe von

2.349,72 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 17

Gruppe 4: 2301–2700, BKB: 1380, Abschlag/Zuschlag – 1 > Gruppe 3: 1901–2300, BKB: 1280

gegenüber Layla

Tabellenunterhalt DT 3/2

433,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-96,00 Euro

337,00 Euro

gegenüber Fynn

Tabellenunterhalt DT 3/2

433,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-96,00 Euro

337,00 Euro

insgesamt

674,00 Euro

Unterhaltspflichten von Marisa S.

gegenüber Layla

Marisa S. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

gegenüber Fynn

Marisa S. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

Voller Partnerunterhalt

Verpflichtungen von Christian S.

Einkommen von Marisa S.

767,16 Euro

Erwerbstätigenbonus: 598,5*10 %

-59,85 Euro

Bonusbereinigtes Einkommen von Marisa S.

707,31 Euro

Einkommen von Christian S.

2.349,72 Euro

prg. Kindesunterhalt

-674,00 Euro

Erwerbstätigenbonus: (2.349,72 - 674)*10 %

-167,57 Euro

Bonusbereinigtes Einkommen von Christian S.

1.508,15 Euro

Voller Unterhalt von Marisa S.: (1.508,15+707,31)/2-707,31

400,42 Euro

Kontrolle nach § 1581 BGB

Verpflichtungen von Christian S.

Zu verteilendes Einkommen: 2.349,72 - 674 + 767,16

2.442,88 Euro

Kontrollquote: 2.442,88*1.200/(2*1.200)

1.221,44 Euro

Unterhalt von Marisa S. nach Kontrollquote: 1.221,44 - 767,16

454,28 Euro

Der volle Unterhalt von Marisa S. in Höhe von 400,42 Euro unterschreitet den Unterhalt nach Kontrollquote und ist maßgebend.

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

Christian S.

Christian S. bleibt

1.275,30 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

1.200,00 Euro

Verteilungsergebnis

Christian S.

1.276,00 Euro

Marisa S.

1.360,00 Euro

davon Kindergeld

192,00 Euro

Layla

433,00 Euro

davon Kindergeld

96,00 Euro

Fynn

433,00 Euro

davon Kindergeld

96,00 Euro

insgesamt

3.502,00 Euro

Zahlungspflichten

Christian S. zahlt an

Marisa S.

401,00 Euro

Layla

337,00 Euro

Fynn

337,00 Euro

1.075,00 Euro

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf §§ 119, 51 Abs. 2 S. 1, 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

Eine Kostenentscheidung für das Verfahren nach § 54 FamFG ist nicht veranlasst.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.