Amtsgericht Aschaffenburg Beschluss, 31. Mai 2017 - 3 F 1402/16
Gericht
Tenor
1. Das Verfahren 3 F 1402/16 wird dem Verfahren 3 F 250/16 hinzuverbunden. Das Verfahren 3 F 250/16 führt.
2. Der Antragsteller wird in Abänderung der Trennungsunterhaltsvereinbarung vom 28.04.2016, Az. 250/16, verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 01.10.2016 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von 401,00 € zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Gründe
Berechnung des Unterhalts
in Sachen S., Christian ./. S., Marisa wg. Unterhalt Trennung, eA
Daten und Beteiligte
Berechnungsstichtag |
01.06.2017 |
Name der Variante I: BAMBERG_2017_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG Bamberg,
erster Gültigkeitstag 01.01.2017, wie vom Verlag ausgeliefert
Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2017
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
Christian S.
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
Marisa S.
Namen des Kindes/der Kinder
Layla, geb. 10.03.2007, 10 Jahre alt
Fynn, geb. 26.12.2008, 8 Jahre alt
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten/Partner
Marisa S.
Einkommen von Marisa S. |
630,00 Euro | |||
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen |
-31,50 Euro | |||
Naturaleinkommen (Wohnwert) |
860,00 Euro | |||
insgesamt |
1.458,50 Euro | |||
Schulden, Belastungen | ||||
|
Altersvorsorge |
215,52 Euro |
|
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|
Darlehen |
475,82 Euro |
|
|
|
insgesamt: |
691,34 Euro |
|
|
Schulden, Belastungen |
-691,34 Euro | |||
unterhaltsrechtliches Einkommen |
767,16 Euro |
Christian S.
Einkommen von Christian S. |
|
|
3.000,00 Euro | |
berufsbedingte Aufwendg. |
176,50 Euro |
|
| |
berufsbedingte Aufwendg. |
|
|
-176,50 Euro | |
bleibt |
|
|
2.823,50 Euro | |
Schulden, Belastungen |
|
|
| |
|
Versicherungen |
78,78 Euro |
|
|
|
Altersvorsorge |
245,00 Euro |
|
|
|
PKW-Darlehen |
150,00 Euro |
|
|
|
insgesamt: |
473,78 Euro |
|
|
Schulden, Belastungen |
-473,78 Euro | |||
unterhaltsrechtliches Einkommen |
2.349,72 Euro |
Kinder
Layla, 10 Jahre
Layla lebt bei Marisa S..
Marisa S. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Marisa S. erhält das Kindergeld von |
192,00 Euro |
Fynn, 8 Jahre
Fynn lebt bei Marisa S..
Marisa S. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Marisa S. erhält das Kindergeld von |
192,00 Euro |
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Christian S.
aus dem Einkommen von Christian S. in Höhe von |
2.349,72 Euro |
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 17
Gruppe 4: 2301–2700, BKB: 1380, Abschlag/Zuschlag – 1 > Gruppe 3: 1901–2300, BKB: 1280
gegenüber Layla |
|
|
|
Tabellenunterhalt DT 3/2 |
433,00 Euro |
|
|
abzüglich Kindergeld |
-96,00 Euro |
|
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|
|
|
337,00 Euro |
gegenüber Fynn |
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Tabellenunterhalt DT 3/2 |
433,00 Euro |
|
|
abzüglich Kindergeld |
-96,00 Euro |
|
|
|
|
|
337,00 Euro |
insgesamt |
|
|
674,00 Euro |
Unterhaltspflichten von Marisa S.
gegenüber Layla
Marisa S. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber Fynn
Marisa S. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Christian S.
Einkommen von Marisa S. |
767,16 Euro |
Erwerbstätigenbonus: 598,5*10 % |
-59,85 Euro |
Bonusbereinigtes Einkommen von Marisa S. |
707,31 Euro |
Einkommen von Christian S. |
2.349,72 Euro |
prg. Kindesunterhalt |
-674,00 Euro |
Erwerbstätigenbonus: (2.349,72 - 674)*10 % |
-167,57 Euro |
Bonusbereinigtes Einkommen von Christian S. |
1.508,15 Euro |
Voller Unterhalt von Marisa S.: (1.508,15+707,31)/2-707,31 |
400,42 Euro |
Kontrolle nach § 1581 BGB
Verpflichtungen von Christian S.
Zu verteilendes Einkommen: 2.349,72 - 674 + 767,16 |
2.442,88 Euro |
Kontrollquote: 2.442,88*1.200/(2*1.200) |
1.221,44 Euro |
Unterhalt von Marisa S. nach Kontrollquote: 1.221,44 - 767,16 |
454,28 Euro |
Der volle Unterhalt von Marisa S. in Höhe von 400,42 Euro unterschreitet den Unterhalt nach Kontrollquote und ist maßgebend.
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Christian S.
Christian S. bleibt |
1.275,30 Euro |
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von |
1.200,00 Euro |
Verteilungsergebnis
Christian S. |
|
|
1.276,00 Euro | |
Marisa S. |
|
|
1.360,00 Euro | |
|
davon Kindergeld |
192,00 Euro |
|
|
Layla |
|
|
433,00 Euro | |
|
davon Kindergeld |
96,00 Euro |
|
|
Fynn |
|
|
433,00 Euro | |
|
davon Kindergeld |
96,00 Euro |
|
|
insgesamt |
|
|
3.502,00 Euro |
Zahlungspflichten
Christian S. zahlt an |
|
Marisa S. |
401,00 Euro |
Layla |
337,00 Euro |
Fynn |
337,00 Euro |
|
1.075,00 Euro |
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Annotations
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.
(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.
(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.