Amtsgericht Aschaffenburg Beschluss, 31. Mai 2017 - 3 F 1402/16

published on 31/05/2017 00:00
Amtsgericht Aschaffenburg Beschluss, 31. Mai 2017 - 3 F 1402/16
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Tenor

1. Das Verfahren 3 F 1402/16 wird dem Verfahren 3 F 250/16 hinzuverbunden. Das Verfahren 3 F 250/16 führt.

2. Der Antragsteller wird in Abänderung der Trennungsunterhaltsvereinbarung vom 28.04.2016, Az. 250/16, verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 01.10.2016 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von 401,00 € zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer im Eilverfahren getroffenen Unterhaltsvereinbarung.

Die Beteiligten leben spätestens seit Mitte Oktober 2016 ein Jahr getrennt.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Antragsteller hat zunächst einen Abänderungsantrag nach § 239 FamFG gestellt und sodann den Antrag geändert in einen Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 1 FamFG. Die Antragsgegnerin hat der Antragsänderung widersprochen.

Wegen der beiderseitigen Anträge wird auf den schriftsätzlichen Vortrag verwiesen.

Der Antrag ist als Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 1 FamFG zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die Antragsänderung ist zulässig, insbesondere sachdienlich. Das Abänderungsverfahren nach § 239 FamFG ist keine grundätzlich unstatthafte Verfahrensart zur Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen in Eilverfahren. Abhängig davon, ob die Beteiligten die Vereinbarung im Eilverfahren als endgültige Regelung verstanden haben, richtet sich die Abänderbarkeit nach § 239 oder § 54 FamFG. Eine Antragsänderung zwischen beiden Anträgen ist deshalb im Rahmen des Abänderungsverfahrens zulässig. Ob dies außerhalb von Abänderungsanträgen anders zu beurteilen ist, kann dahinstehen.

Nach summarischer Prüfung ist der Abänderungsantrag begründet, soweit aus dem Tenor ersichtlich.

Eine summarische Bewertung hatte insbesondere zu erfolgen hinsichtlich des Wohnwertvorteils der Antragsgegnerin sowie der Anrechnung eines fiktiven Einkommens, da die Berechtigung zum Ausbildungsunterhalt nicht hinreichend sicher dargelegt ist. Da umgekehrt auch das tatsächliche Einkommen des Antragstellers nur näherungsweise bestimmt werden konnte, unstreitig aber jedenfalls im Bereich von 3.000 € liegt, war bei der Antragsgegnerin weiterhin an das Einkommen aus der Teilzeittätigkeit mit 20 Wochenarbeitsstunden anzuknüpfen. Ob ihr mit Blick auf das Alter der Kinder und deren Betreuungssituation eine Ausweitung der Arbeitszeit zuzumuten ist, konnte dahinstehen.

Zu Berücksichtigen ist jedoch auf Seiten des Antragstellers zusätzlich das PKW-Darlehen, das ausweislich der nunmehr am 31.05.2017 übergebenen Kontoauszüge bereits vor der Trennung der Beteiligten angelegt war.

Es ergibt sich danach folgende näherungsweise Unterhaltsberechnung:

Berechnung des Unterhalts

in Sachen S., Christian ./. S., Marisa wg. Unterhalt Trennung, eA

Daten und Beteiligte

Berechnungsstichtag

01.06.2017

Name der Variante I: BAMBERG_2017_01.VUO

gültig im Bezirk des OLG Bamberg,

erster Gültigkeitstag 01.01.2017, wie vom Verlag ausgeliefert

Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01.01.2017

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

Christian S.

Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner

Marisa S.

Namen des Kindes/der Kinder

Layla, geb. 10.03.2007, 10 Jahre alt

Fynn, geb. 26.12.2008, 8 Jahre alt

Bedarf und Leistungsfähigkeit

Ehegatten/Partner

Marisa S.

Einkommen von Marisa S.

630,00 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-31,50 Euro

Naturaleinkommen (Wohnwert)

860,00 Euro

insgesamt

1.458,50 Euro

Schulden, Belastungen

Altersvorsorge

215,52 Euro

Darlehen

475,82 Euro

insgesamt:

691,34 Euro

Schulden, Belastungen

-691,34 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

767,16 Euro

Christian S.

Einkommen von Christian S.

3.000,00 Euro

berufsbedingte Aufwendg.

176,50 Euro

berufsbedingte Aufwendg.

-176,50 Euro

bleibt

2.823,50 Euro

Schulden, Belastungen

Versicherungen

78,78 Euro

Altersvorsorge

245,00 Euro

PKW-Darlehen

150,00 Euro

insgesamt:

473,78 Euro

Schulden, Belastungen

-473,78 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

2.349,72 Euro

Kinder

Layla, 10 Jahre

Layla lebt bei Marisa S..

Marisa S. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Marisa S. erhält das Kindergeld von

192,00 Euro

Fynn, 8 Jahre

Fynn lebt bei Marisa S..

Marisa S. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Marisa S. erhält das Kindergeld von

192,00 Euro

Berechnung des Kindesunterhalts

Unterhaltspflichten von Christian S.

aus dem Einkommen von Christian S. in Höhe von

2.349,72 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 17

Gruppe 4: 2301–2700, BKB: 1380, Abschlag/Zuschlag – 1 > Gruppe 3: 1901–2300, BKB: 1280

gegenüber Layla

Tabellenunterhalt DT 3/2

433,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-96,00 Euro

337,00 Euro

gegenüber Fynn

Tabellenunterhalt DT 3/2

433,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-96,00 Euro

337,00 Euro

insgesamt

674,00 Euro

Unterhaltspflichten von Marisa S.

gegenüber Layla

Marisa S. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

gegenüber Fynn

Marisa S. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

Voller Partnerunterhalt

Verpflichtungen von Christian S.

Einkommen von Marisa S.

767,16 Euro

Erwerbstätigenbonus: 598,5*10 %

-59,85 Euro

Bonusbereinigtes Einkommen von Marisa S.

707,31 Euro

Einkommen von Christian S.

2.349,72 Euro

prg. Kindesunterhalt

-674,00 Euro

Erwerbstätigenbonus: (2.349,72 - 674)*10 %

-167,57 Euro

Bonusbereinigtes Einkommen von Christian S.

1.508,15 Euro

Voller Unterhalt von Marisa S.: (1.508,15+707,31)/2-707,31

400,42 Euro

Kontrolle nach § 1581 BGB

Verpflichtungen von Christian S.

Zu verteilendes Einkommen: 2.349,72 - 674 + 767,16

2.442,88 Euro

Kontrollquote: 2.442,88*1.200/(2*1.200)

1.221,44 Euro

Unterhalt von Marisa S. nach Kontrollquote: 1.221,44 - 767,16

454,28 Euro

Der volle Unterhalt von Marisa S. in Höhe von 400,42 Euro unterschreitet den Unterhalt nach Kontrollquote und ist maßgebend.

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

Christian S.

Christian S. bleibt

1.275,30 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

1.200,00 Euro

Verteilungsergebnis

Christian S.

1.276,00 Euro

Marisa S.

1.360,00 Euro

davon Kindergeld

192,00 Euro

Layla

433,00 Euro

davon Kindergeld

96,00 Euro

Fynn

433,00 Euro

davon Kindergeld

96,00 Euro

insgesamt

3.502,00 Euro

Zahlungspflichten

Christian S. zahlt an

Marisa S.

401,00 Euro

Layla

337,00 Euro

Fynn

337,00 Euro

1.075,00 Euro

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf §§ 119, 51 Abs. 2 S. 1, 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

Eine Kostenentscheidung für das Verfahren nach § 54 FamFG ist nicht veranlasst.

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(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig,

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur i

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu mach
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published on 31/05/2017 00:00

Tenor 1. Das Verfahren 3 F 1402/16 wird dem Verfahren 3 F 250/16 hinzuverbunden. Das Verfahren 3 F 250/16 führt. 2. Der Antragsteller wird in Abänderung der Trennungsunterhaltsvereinbarung vom 28.04.2016, Az. 250/16, verpflichtet
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published on 31/05/2017 00:00

Tenor 1. Das Verfahren 3 F 1402/16 wird dem Verfahren 3 F 250/16 hinzuverbunden. Das Verfahren 3 F 250/16 führt. 2. Der Antragsteller wird in Abänderung der Trennungsunterhaltsvereinbarung vom 28.04.2016, Az. 250/16, verpflichtet
published on 04/10/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Aschaffenburg vom 31.05.2017 aufgehoben. 2. Das Verfahren betreffend den Antrag im Schriftsatz vom 28.11.2016 wird abgetrennt
published on 20/06/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 573/17 Verkündet am: 20. Juni 2018 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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Annotations

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.