Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Juli 2017 - L 8 SO 58/16

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2017:0703.L8SO58.16.00
bei uns veröffentlicht am03.07.2017

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die von dem Kläger eingelegte Berufung betrifft die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) im Rahmen eines Persönlichen Budgets.

2

Die am ... 1943 geborene Klägerin war während ihres aktiven Erwerbslebens bei einer LPG, in einer ...fabrik, bei der ..., als Reinigungskraft und zuletzt als Heizer beschäftigt. Seit Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht sie Altersrente. Sie ist ohne Vermögen und hat zwei erwachsene Söhne, die nach Angaben der Klägerin arbeitslos sind.

3

Bei der Klägerin war zunächst ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 (ohne Merkzeichen) anerkannt. Seit dem 11. April 2012 ist für sie ein GdB von 70 mit dem Merkzeichen "G" festgestellt. Grundlage der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft war nach dem Feststellungsbescheid die geistige Behinderung und die Atemwegserkrankung. Das Amtsgericht ... bestellte im Jahr 2000 für sie einen Betreuer mit dem Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, soweit Operationen und komplizierte Heilbehandlungen betroffen sind, Vermögenssorge mit Ausnahme der Entscheidung über die Wohnungsauflösung, Geltendmachung von Ansprüchen sowie Vertretung vor Ämtern, Behörden, Einrichtungen und dem Gericht. Die Klägerin bezog auch in den Jahren 2011 bis 2013 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Dabei wurde ab dem Monat April 2012 vom zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger, dem Landkreis Saalekreis (im Folgenden: Saalekreis), ein Mehrbedarf nach § 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auf Grund des festgestellten Merkzeichens "G" berücksichtigt.

4

Zu ihrem Antrag auf "ein Persönliches Budget nach dem 6. Kapitel des SGB XII" vom 15. Februar 2011 - Eingang am 21. Februar 2011 - teilte die Klägerin einen Bedarf wie folgt mit: Hilfe und Begleitung zum Einkauf, Hilfe im Haushalt, Begleitung zu wichtigen Arztterminen, Fahrtkosten zu Arztterminen (z.B. nach Halle/Saale). Zurzeit sei sie bei Dr. K. in B. in Behandlung. Im Rahmen des Hausbesuchs von zwei Mitarbeitern des Landkreises bei der Klägerin am 6. Mai 2011, an dem auch ihr gesetzlicher Betreuer und eine Bekannte der Klägerin teilnahmen, erläuterte die Klägerin ihren Bedarf dahingehend, dass es ihr kaum noch möglich sei, ihre Hausarbeit zu erledigen oder ohne Begleitung das Haus zu verlassen. Zuletzt sei sie im Jahr 2009 zur ambulanten Behandlung beim Pulmologen gewesen, da die Krankenkasse die Kosten der Fahrten zum Arzt nicht übernehme und sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne. Die anwesende Bekannte solle die Klägerin im Haushalt unterstützen, zum Einkaufen etc. begleiten. Die Klägerin wurde im Rahmen des Gesprächs auch zur Unterzeichnung einer Erklärung über die Einwilligung zur Offenbarung personenbezogener Daten gemäß den §§ 67ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) gebeten. Mit E-Mail vom 19. Mai 2011 wurde der gesetzliche Betreuer der Klägerin an die Übersendung der Offenbarungserklärung erinnert. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 übersandte der Landkreis den Erklärungsvordruck nochmals an die Klägerin persönlich, die den Vordruck am 10. Juli 2011 persönlich unterzeichnete.

5

Bei dem Landkreis ging am 23. Juni 2011 der Bescheid der für die Klägerin zuständigen Pflegekasse vom 21. Juni 2011 ein, in dem auf das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 16. Juni 2011 Bezug genommen wird. Danach lag eine Pflegebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) nach der umfassenden persönlichen Befunderhebung der Gutachterin O. im häuslichen Umfeld der Klägerin nicht vor. Festgestellt worden sei ein täglicher Grundpflegebedarf von 20 Minuten für Ganzkörperwäsche (fünf Minuten), Duschen (vier Minuten), Ankleiden (vier Minuten), Entkleiden (zwei Minuten) und Stehen/Transfer (zwei Minuten). Im Wochendurchschnitt bestehe ein Zeitaufwand für Hauswirtschaft von 45 Minuten pro Tag. Die Pflege im häuslichen Milieu werde durch eine Bekannte sichergestellt. Die Alltagskompetenz der Klägerin sei nicht im Sinne des § 45a SGB XI eingeschränkt. Die Klägerin benutze als Hilfsmittel eine Brille und einen Gehstock. Ihre Medikamente nehme sie selbsttätig ein. Weitere Hilfsmittel seien nicht beantragt. Diese könne mit den baulichen Verhältnissen ihrer Wohnung im Hochparterre umgehen. Die Klägerin leide an einem Lungenemphysem mit eingeschränkter Belastbarkeit und einer Herzinsuffizienz. Sie klage über Schmerzen in der linken Hüfte. Das Gangbild mittels Gehstock sei verlangsamt und links leicht hinkend. Es bestehe Kurzatmigkeit mit einer Belastungsdispnoe. Kontrollierte Toilettengänge seien der Klägerin allein möglich. Ihr Appetit sei etwas mäßig, aber sie zwinge sich zum Essen. Die Klägerin könne die Begutachtungssituation vollständig einordnen und adäquat antworten. Die Befunde zu Orientierung, Antrieb, Beschäftigung, Stimmung, Wahrnehmung, Denken, Kommunikation und Sprache der seien unauffällig und erhalten. Auch das Gedächtnis sei erhalten mit leichten Störungen im Kurzzeitgedächtnis. Das situative Anpassen sei verlangsamt. Die Wahrnehmung der sozialen Bereiche des Lebens erfolge durch den Betreuer.

6

Auf dem am 19. Juli 2011 bei dem Landkreis eingegangenen Antragsvordruck für ein Persönliches Budget werden nur Leistungen aus dem Leistungsbereich "Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" als beantragt angegeben. Leistungen der Hilfe zur Pflege werden nicht als beantragt angegeben. Als "weitere Leistungen" sollten "hauswirtschaftliche Hilfe und Hilfe beim Einkaufen" von dem Antrag erfasst sein.

7

In der von dem Landkreis angeforderten amtsärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage der Ärztin im Sozialmedizinischen Dienst Dipl.-Med. S. vom 27. Oktober 2011 werden die Ergebnisse eines Hausbesuchs am 5. September 2011 durch die Behindertenberatung, das neuropsychiatrische Fachgutachten aus dem Verfahren vor dem Betreuungsgericht vom 29. August 2005, ein Befundbericht des Krankenhauses ... vom 8. Dezember 2010 und vor allem Ausführungen des gesetzlichen Betreuers zum Gesundheitszustand der Klägerin ausgewertet, die jeweils nicht aktenkundig sind. Eine Untersuchung der Klägerin fand nicht statt. Bei der Klägerin liege eine angeborene leichte geistige Minderbegabung mit Verhaltensauffälligkeiten vor. Seit vielen Jahren sei eine chronische obstruktive Bronchitis bekannt, für die eine pulmologische Kontrolle und Medikation erforderlich seien. Es erfolge seit mehreren Jahren auch eine "ambulante psychiatrische medikamentöse Behandlung". Nach einem Sturz der Klägerin auf das linke Bein und die linke Hüfte im Jahr 2010 habe sich keine ernsthafte Verletzung gefunden, es seien aber anhaltende Beschwerden vorhanden. Es bestünden bei der Klägerin ein Schwindel, Kreislaufprobleme und eine Sturzgefahr. Infolge der leichten geistigen Minderbegabung mit Verhaltensauffälligkeiten sowie der körperlichen Einschränkungen sei es der Klägerin nicht ausreichend möglich, "eigenständig am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen". Sie benötige Motivation, Hilfe und Kontrolle bei vielen Verrichtungen sowie eine feste Tagesstrukturierung. Es liege (bei dem festgestellten GdB von 50 ohne Merkzeichen) eine geistige, seelische und körperliche Behinderung mit dem Leitsyndrom der körperlichen Behinderung vor, die das Ausmaß einer wesentlichen Behinderung im Sinne des SGB XII erreiche und mehr als sechs Monate andauere. Es werde Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets empfohlen mit den Zielstellungen: Anleitung, Hilfe und Unterstützung sowie Kontrolle bei der Bewältigung täglicher Erfordernisse, wie Haushaltsführung (Planung, Einkäufe, Kochen, Zubereitung des Essens, Reinigung der Wohnung, Gardinen- und Wäschepflege usw.), Anleitung und Hilfestellung bei der Körperpflege, äußerem Auftreten, Unterstützung bei Arztbesuchen und Therapien, Hilfe und Unterstützung und Motivation zur weiteren Förderung, Hilfe bei der Neubildung und Erhaltung sozialer Kontakte, Gespräche, Planung und Unterstützung von Freizeitangeboten, ggf. Begleitung bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (eine Kollapsgefahr wegen Kreislaufproblemen sei vorhanden). Durch das Persönliche Budget sei die Klägerin in der Lage, am gesellschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen. Es sei die Integration in die Gesellschaft möglich und ein geplanter und geregelter Tagesablauf gewährleistet. Ebenfalls erforderlich sei die weitere fachärztliche, psychiatrische, pulmologische (lungenfachärztliche) und hausärztliche Behandlung und Kontrolle, um ggf. akuten Zuständen schnellstmöglich begegnen zu können.

8

Nachdem die Gutachterin Dipl.-Med. S. vom fachärztlichen Dienst die amtsärztliche Stellungnahme für nicht nachvollziehbar erachtete, wurden weitere Ermittlungen durchgeführt. Die Einholung von Befundberichten bei den behandelnden Ärzten ergab, dass die Klägerin sich im November 2011 nicht in orthopädischer Behandlung befand und bei der behandelnden Pulmologin zuletzt im Jahr 2009 einen Termin wahrgenommen hatte. Auch eine tatsächliche psychiatrische Behandlung der Klägerin ist nicht ermittelbar gewesen. Dem beigezogenen Arztbrief der Gemeinschaftspraxis Dres. J. und N. vom 19. November 2009 sind die Diagnose einer COPD (Chronic obstructive pulmonary disease) Stadium III nach GOLD mit schwerem Lungenemphysem bei langjährigem chronischem Nikotinabusus und eine schwere respiratorische Partialinsuffizienz mit beginnender Globalinsuffizienz zu entnehmen. Dyspnoe werde von der Klägerin beim schnellen Gehen, im Liegen und bei körperlicher Anstrengung angegeben. Eine Pausenpflicht bestehe nach einer Treppe. Es erfolgte eine medikamentöse Einstellung der Klägerin; höchstwahrscheinlich bestehe die Indikation zur häuslichen Sauerstoff-Langzeittherapie, die nach einer erneuten Vorstellung der Klägerin zum Sauerstofftest geprüft werden solle.

9

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung eines Persönlichen Budgets am 4. April 2012 stellte die Klägerin nach Unterrichtung durch den Landkreis, dass ihre Unterstützung durch Leistungen der Hilfe zur Pflege möglich sei, nochmals klar, Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII nicht beantragen zu wollen. Der Klägerin wurden im Rahmen dieses Gesprächs die Antragsunterlagen für den Behindertenfahrdienst überreicht.

10

Der Landkreis lehnte im Namen des Beklagten den Antrag mit der Begründung ab, die Zugehörigkeit der Klägerin zum Personenkreis des § 53 SGB XII sei nicht begründet. In dem Bescheid heißt es: "Ich weise darauf hin, dass Ihre Betreute einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach Kapitel 7 SGB XII hat".

11

Ihren hiergegen am 16. Mai 2012 eingelegten Widerspruch stützte die Klägerin auf das bei ihr vorliegende Erkrankungsbild. Der Sozialhilfeträger habe sein Ermessen nicht zutreffend ausgeübt.

12

Der Landkreis hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei dem Hausarzt der Klägerin, Dr. K., Rücksprache bezüglich des Hilfebedarfs der Klägerin gehalten. Die Notwendigkeit einer monatlichen Vorstellung der Klägerin bei einem Pulmologen bestehe nach dessen Auffassung nicht. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 54 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

13

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2013 als unbegründet zurück. Eine im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) begründende Beeinträchtigung der Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft sei nicht feststellbar. Sie gehöre nicht zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 53 SGB XII und habe somit keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß den §§ 53, 54 SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets. Bei der Klägerin sei ein Grundpflegebedarf von täglich 20 Minuten festgestellt worden. Somit sei von einer Bedarfsdeckung im Rahmen der Hilfe zur Pflege der so genannten Pflegestufe "0" auszugehen, die die Klägerin als Beihilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Anspruch nehmen könne.

14

Die Klägerin hat am 13. Mai 2013 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben und in der nichtöffentlichen Sitzung am 21. Juni 2016 beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2013 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2013 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 153,40 EUR zu bewilligen.

15

Der Landkreis bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juni 2013 Leistungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen eines Persönlichen Budgets vom 23. Mai bis zum 30. November 2013 in Höhe von 153,40 EUR pro Monat. Dem lag die von der Klägerin (persönlich) am 14. Juni 2013 unterzeichnete Zielvereinbarung über einen festgestellten Bedarf der Grundpflege von 20 Minuten pro Tag und eines Grundbedarfs der hauswirtschaftlichen Dienste von 45 Minuten pro Tag zugrunde. Der Berechnung des Budgetbetrages liegt nach der Verwaltungsakte eine einheitliche Pauschale des Sozialhilfeträgers bei einem gestaffelten Hilfebedarf - in Höhe von 153,40 EUR monatlich bei einem Hilfebedarf von 60 bis 89 Minuten pro Tag - zugrunde.

16

Die Klägerin hat Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt und gemeint, die von ihr bereits im Jahr 2011 beantragten Leistungen erst im Jahr 2013 mit dem vorgenannten Bescheid erhalten zu haben. Sie hat behauptet, erst im Klageverfahren von einem möglichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege erfahren zu haben. Im Übrigen sei maßgebend, dass der Sozialhilfeträger hier die Leistungsart nicht richtig bezeichnet habe. Ihr entstünden für jede Fahrt von ihrer Wohnung nach Halle (Saale) Taxikosten in Höhe von 100,00 EUR, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt seien.

17

Das Sozialgericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage mit Urteil vom 4. Oktober 2016 abgewiesen. Die Beteiligten hätten sich im vorliegenden Fall in Bezug auf den streitigen Zeitraum nicht über den Inhalt einer Zielvereinbarung für ein Persönliches Budget geeinigt. Die Klägerin habe gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung eines Persönlichen Budgets. Denn das mit dem Antrag verfolgte Ziel könne nicht mehr erreicht werden. Der Antrag habe sich auf einen bestimmten, bereits abgeschlossenen Zeitraum bezogen (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 19/15 R -, juris, RdNr. 25).

18

Die Klägerin hat gegen das ihr am 12. Oktober 2016 zugestellte Urteil am 12. November 2016 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie sei schwerbehindert mit einem GdB von 70 und dem ihr zuerkannten Merkzeichen "G". Die Voraussetzungen für Leistungen der Hilfe zur Pflege seien bei ihr nicht "einschlägig". Sie habe sich für den hier streitigen Zeitraum Hilfe mit dem Versprechen organisiert, diese Leistungen zu bezahlen, sobald ihr diese bewilligt worden seien. Sie meint, der Beklagte habe durch die Bewilligung eines Persönlichen Budgets ab Mai 2013 zu erkennen gegeben, dass ihr entsprechende Leistungen auch in dem hier streitigen Zeitraum zugestanden hätten.

19

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

20

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 4. Oktober 2016 aufzuheben, den Bescheid vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2013 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2013 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 153,40 EUR zu bewilligen.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

24

Der Klägerin ist mit Richterbrief vom 13. Dezember 2016 aufgegeben worden, sämtliche ihr im streitigen Zeitraum entstandenen Kosten im Einzelnen zu belegen. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert.

25

Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 23. Mai 2017, der Klägerin zugestellt am 26. Mai 2017, zu einer Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Die Klägerin hat hierzu mitgeteilt, die Anhörung entbehre ihrer Auffassung nach einer Grundlage, weil das "Urteil offensichtlich jedoch bereits gefasst" sei.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist, Bezug genommen.

II.

27

Der Senat hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, da diese nach Beurteilung der Berufsrichter des Senats unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist; die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGG).

28

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsmittel nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, da sich die Klage auf Leistungen des Persönlichen Budgets vom 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2013, d.h. auf Geldleistungen für mehr als ein Jahr, bezieht.

29

Die Berufung ist unbegründet.

30

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2013 ein Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets nicht zusteht.

31

Die Klage ist nach Auffassung des Senats bereits nicht zulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht erkennbar ist. Diese hat die ihr bereits mit dem angefochtenen Bescheid zugesicherten Leistungen der Hilfe zur Pflege, die sich der Höhe nach mit ihrem Begehren im vorliegenden Verfahren vollständig decken, nicht abgerufen. Insoweit sind auch keinerlei Nachteile tatsächlicher oder rechtlicher Art erkennbar, welche die Klägerin bei dem Persönlichen Budget auf der Grundlage der Hilfe zur Pflege gegenüber Leistungen nach den Vorschriften der Eingliederungshilfe hinzunehmen gehabt hätte. Insbesondere decken sich die Leistungen auch in tatsächlicher Art, sodass die nach der Budgetverordnung (BudgetV) zu regelnden Maßstäbe der Qualitätssicherung etc. identisch gewesen wären. Der Beklagte musste der Klägerin auch nicht gegen ihren ausdrücklich und mehrfach erklärten Willen Leistungen der Hilfe zur Pflege bewilligen. Allein die rechtlich unzutreffende Vorstellung des gesetzlichen Betreuers der Klägerin, dieser stünden Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht zu, begründet ein Rechtsschutzbedürfnis nicht. Auch soweit hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Laufe des Rechtsstreits eine Verjährung des Anspruchs auf Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) eingetreten ist, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung.

32

Sachlich und örtlich zuständig ist sowohl für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als auch für Leistungen der Hilfe zur Pflege ausschließlich der Beklagte (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - AG SGB XII LSA - vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die in § 4 AG SGB XII geregelte Möglichkeit der Heranziehung des örtlichen Sozialhilfeträgers führt nicht zu einer Zuständigkeitsverlagerung im Sinne einer daran anknüpfenden Passivlegitimation. Das ergibt sich bereits daraus, dass der örtliche Träger bei einer Heranziehung nach § 6 Satz 2 AG SGB XII LSA zwingend im Namen des zuständigen (hier überörtlichen) Trägers entscheidet. Nicht der Beklagte, sondern der örtliche Sozialhilfeträger (hier der Landkreis) ist für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zuständig (§ 97 Abs. 1 SGB XII).

33

Die Voraussetzungen der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets liegen bei der Klägerin nicht vor.

34

Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX können Leistungen zur Teilhabe auf Antrag auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (a.a.O. Abs. 2 Satz 2). Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (a.a.O. Abs. 3 Satz 3). Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (a.a.O. Abs. 3 Satz 4). Die Passivlegitimation des Beklagten für das Persönliche Budget ergibt sich aus §§ 7 und 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.

35

Es fehlt im vorliegenden Verfahren insbesondere an dem Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen den Beteiligten für den streitgegenständlichen Zeitraum. Denn nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BudgetV erlässt der zuständige Träger den Bewilligungsbescheid erst, wenn eine Zielvereinbarung im Sinne von § 4 BudgetV abgeschlossen ist. Die Zielvereinbarung ist damit wesentliche Grundlage der Bewilligung eines Persönlichen Budgets. Allein mit der zugrunde liegenden Zielvereinbarung kann der individuelle Bedarf festgestellt und klar definiert werden. Der Senat sieht keine Grundlage zur Verpflichtung eines Sozialhilfeträgers zur Bewilligung eines Persönlichen Budgets, soweit eine Zielvereinbarung nicht zumindest die Grundlage der Qualitätssicherung und die abzudeckenden Bedarfe regelt (vgl. z.B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. August 2015 - L 8 SO 24/15 B ER-, juris).

36

Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen der Bewilligung von Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 53ff. SGB XII in der Zuständigkeit des Beklagten nicht vor.

37

Zutreffend hat bereits das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass für in der Vergangenheit liegende Zeiträume im Regelfall nur eine Kostenerstattung oder Kostenfreistellung verlangt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2016, a.a.O.). Diesbezüglich fehlt an einer Konkretisierung der Klägerin, dass ihr für den streitigen Zeitraum Kosten entstanden sind, von denen sie freigestellt werden könnte oder die ihr erstattet werden könnten.

38

Im Übrigen können die von ihr dargelegten Bedarfe teilweise nicht Gegenstand eines Persönlichen Budgets sein.

39

Ausgehend von dem Antrag der Klägerin hat sie die Übernahme von Fahrtkosten zu Arztterminen z.B. nach Halle (Saale), einen Bedarf für die Hilfe und Begleitung bei Einkauf, Haushalt und wichtigen Arzttermin geltend gemacht.

40

Zur Überzeugung des Senats werden die von der Klägerin zur Begründung ihres Antrags angeführten Fahrtkosten, soweit diese nicht auf Grund einer ärztlichen Verordnung in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) fallen, hier zumindest ab April 2012 durch den Mehrbedarf nach § 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII erfasst. Der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung soll typisierend die Bedarfe decken, die an eine eingeschränkte Mobilität anknüpfen (vgl. z.B. Simon in: Coseriu/Eicher, JurisPraxiskommentar SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 30 RdNr. 34). Soweit nach § 30 Abs. 1 letzter Teilsatz SGB XII im Einzelfall auch ein höherer Mehrbedarf berücksichtigt werden kann, ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen in ihrem Fall erfüllt sein könnten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R -, juris).

41

Bei der Klägerin bestehen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für einen regelmäßig wiederkehrenden Bedarf für Fahrten insbesondere nach Halle (Saale) zu einem Pulmologen. Diesbezüglich liegt für den streitigen Zeitraum weder eine ärztliche Überweisung des behandelnden Hausarztes noch eine Einbestellung eines Facharztes zu einer Wiedervorstellung zur ambulanten Behandlung vor.

42

Soweit man von dem Begehren der Klägerin auch eine Hilfestellung durch Dritte als umfasst ansieht, wäre der Bedarf der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61ff. SGB XII zuzuordnen, für welche der Landkreis der Klägerin im Namen des Beklagten mit dem hier angefochtenen Bescheid Leistungen zugesichert hat.

43

Die hiervon abzugrenzenden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53ff. SGB XII), welche die Klägerin mit ihrem Antrag ausschließlich geltend gemacht hat, dienen nicht dem Zweck, dauerhaft eine notwendige Pflege sicherzustellen, wenn eine Besserung oder Milderung des körperlichen Zustands bzw. der Folgen einer Behinderung zwar angestrebt wird, aber nicht mehr im Vordergrund der Bemühungen steht (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 3. März 2011 - L 8 SO 24/09 B ER -, juris; Scheider in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII - Sozialhilfe, 19. Aufl. 2015, § 53 SGB XII, RdNr. 70.1). Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 dieser Vorschrift bedürfen. Als Krankheiten und Behinderungen sind in diesem Zusammenhang nach § 61 Abs. 3 Nr. 4 SGB XII auch solche zu berücksichtigen, infolge derer eine Person pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 ist. Diese gesundheitlichen Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit können auch erfüllt sein, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pflegeversicherung (§ 14 SGB XI) vorliegt (so genannte Pflegestufe 0, vgl. hierzu z.B. H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 61 RdNr. 31).

44

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Klägerin für den hier streitigen Zeitraum auch nicht festzustellen ist, dass sie dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechend den §§ 1ff. der auf der Grundlage von § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO) zuzuordnen ist.

45

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.

46

Der Senat sieht die Klägerin nicht "wesentlich" in ihrer Teilhabe im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eingeschränkt. Der bei der Klägerin festgestellte GdB von 50 bis zum 11. April 2012 bzw. von 70 mit dem Merkzeichen "G" für den nachfolgenden Zeitraum entbindet nicht von einer Feststellung der über die Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hinausgehenden erheblichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit (vgl. z.B. Scheider in: Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 53 SGB XII, RdNr. 24). Der Senat ist hier insoweit auf eine Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen angewiesen, da die amtsärztliche Stellungnahme von Dipl.-Med. S. vom 27. Oktober 2011 nach Aktenlage u.a. auf Grundlage der Angaben des Betreuers der Klägerin erstellt wurde und in den dem Gutachten zugrunde gelegte Annahmen offenkundig nicht zutreffen. Die Klägerin ist nach dem Gutachten des MDK vom 16. Juni 2011, das auf Grund der persönlichen Untersuchung der Klägerin erstellt wurde, nicht in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt. Die Klägerin hat insbesondere durch ihre Einsicht, hier die Offenbarungserklärung zur Beiziehung medizinischer Unterlagen und die Zielvereinbarung für das Persönliche Budget ab dem 23. Mai 2013 jeweils selbst zu unterschreiben, erkennen lassen, dass sie selbst rechtlich komplexe Sachverhalte verständig erfassen kann.

47

Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der besonders geregelten Beispiele der körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behinderten Menschen im Sinne der §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-VO. Sie ist nicht geistig behindert im Sinne des § 2 Eingliederungs-VO oder seelisch behindert im Sinne des § 3 Eingliederungshilfe-VO. Allein die nicht altersuntypische Einschränkung in der Bewältigung von Alltagsaufgaben, die hier wohl Gegenstand der Anordnung der Betreuung war, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne der §§ 2 und 3 Eingliederungshilfe-VO. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats seit ihrer Kindheit von einer nur leichten intellektuellen Minderbegabung betroffen mit nicht altersuntypischen leichten Störungen im Kurzzeitgedächtnis und einer verlangsamten situativen Anpassung und nicht seelisch beeinträchtigt. Die von Dipl.-Med. S. ihrer Einschätzung zugrunde gelegte fortlaufende psychiatrische Behandlung der Klägerin fand tatsächlich nicht statt. Von den in § 1 Eingliederungshilfe-VO geregelten Beispielen kommt nur die körperlich wesentliche Behinderung im Sinne der Nr. 3 in Betracht, nach der Personen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind, deren körperliche Leistungsfähigkeit infolge einer Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. Die Klägerin leidet im Wesentlichen unter einer COPD im Stadium III nach GOLD, die (bei einer Gradeinteilung von I bis IV) mit einer schweren (aber nicht sehr schweren) Einschränkung der Lungenfunktion mit häufigen Beschwerden insbesondere beim Treppensteigen und ähnlichen Verrichtungen einhergeht. Das körperliche Gebrechen muss aber - vergleichbar mit den anderen genannten Beispielen in § 1 Eingliederungshilfe-VO - zu erheblichen Beeinträchtigungen im Alltag führen. Das lässt sich für eine gut eingestellte oder einstellbare COPD im Stadium III nicht grundsätzlich bejahen. Langsames Gehen und Schwierigkeiten beim Treppensteigen sind insoweit nicht genügend. Dem entspricht auch der der Klägerin (erst ab dem 11. April 2012) zuerkannte GdB von 70, der einer dauernden Einschränkung der Lungenfunktion höchstens mittleren Grades entspricht (vgl. Nr. 8.3 Teil A der Anlage 2 zur § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2001 - Versorgungsmedizinische Grundsätze - "Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion"). Eine drohende wesentliche Behinderung (§ 53 Abs. 2 SGB XII) ist hier nicht erkennbar.

48

Soweit nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung gewährt werden können, steht insoweit die Leistungsgewährung dem Grunde nach im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Insoweit ist allerdings aus Sicht des Senats ein Ermessensausfall unter dem Gesichtspunkt nicht anzunehmen, dass der Klägerin Leistungen der Hilfe zur Pflege in der von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Höhe zugesichert wurden.

49

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 193 SGG.

50

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Juli 2017 - L 8 SO 58/16

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Juli 2017 - L 8 SO 58/16 zitiert 26 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit


(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 98 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 97 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht besti

Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV | § 2 Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“


Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung#F1_771649als deren Bestandteil festgelegt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 30 Mehrbedarf


(1) Für Personen, die1.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder2.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sindund durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunte

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 45 Verjährung


(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gese

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 60 Fahrkosten


(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. W

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 61 Leistungsberechtigte


Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung


(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst sel

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 17 Begutachtung


(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnor

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen


(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen z

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 10 Sicherung der Erwerbsfähigkeit


(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur

Referenzen - Urteile

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Juli 2017 - L 8 SO 58/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Juli 2017 - L 8 SO 58/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 08. März 2016 - B 1 KR 19/15 R

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - B 8 SO 13/14 R

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht

Referenzen

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind

1.
Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
2.
Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),
3.
Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Bereiche abgedeckt werden. In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen. Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält. Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksichtigen.

(4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten. Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag entstanden sind. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zustehenden Sachleistung. Ist vor der Auszahlung der Kostenerstattung nach Satz 1 für den jeweiligen Kalendermonat bereits mehr Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt worden, als er nach Berücksichtigung des Betrags der zu erstattenden Aufwendungen beanspruchen kann, wird der Kostenerstattungsbetrag insoweit mit dem bereits ausgezahlten Pflegegeldbetrag verrechnet. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5 und 7 bis 9 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Persönlichen Budgets (PB).

2

Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versichert gewesene, am 2015 verstorbene Tochter der Kläger (im Folgenden: Versicherte) litt an der Erbkrankheit Ataxia teleangiectatica (Louis-Bar-Syndrom). Sie hatte das Kostenerstattungsverfahren gewählt und beantragte, ihr ab 1.1.2008 ein PB von monatlich 2000 Euro für die ambulante medizinische Rehabilitation (Reha) zu gewähren (Schreiben vom 2.11.2007). Die Beklagte forderte von ihr nähere Angaben zu Bedarf und Leistungen. Die Versicherte verwies auf die der Beklagten aus den Abrechnungen bekannten jährlichen Bedarfe und Leistungen. Die Beklagte traf keine Entscheidung. Die Untätigkeitsklage der Versicherten blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom 29.12.2011 - S 13 KR 542/07; LSG-Urteil vom 15.5.2013 - L 5 KR 359/11). Während des Berufungsverfahrens bewilligte die Stadt K. als Sozialhilfeträger der Versicherten vom 1.1. bis 30.9.2013 ein trägerübergreifendes PB (6918,38 Euro/Monat). Die Versicherte forderte daraufhin von der Beklagten für die Jahre 2008 bis 2012 rückwirkend ein PB (ab 1.11.2012: monatlich 2500 Euro; Schreiben vom 20.4.2013). Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 8.5.2013, Widerspruchsbescheid vom 25.6.2013). Die Versicherte ist mit ihrem Begehren auch beim SG (Gerichtsbescheid vom 10.12.2013) und beim LSG erfolglos geblieben: Ein PB könne für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht gewährt werden (Urteil vom 17.4.2014).

3

Die Kläger rügen mit ihrer Revision die Verletzung des § 17 Abs 2 iVm § 9 Abs 1 und 3 SGB IX. Die Versicherte habe das PB am 2.11.2007 für die Zukunft beantragt, nicht rückwirkend. Der Anspruch auf Gewährung eines PB sei vererblich, da es sich um eine Geldleistung handele. Es bestehe auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, da die Gewährung eines PB in einem neuen Verwaltungsverfahren oder zumindest ein Amtshaftungsanspruch in Betracht komme.

4

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 2014 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 10. Dezember 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern für die Versicherte A. S. ein Persönliches Budget für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 zu gewähren,

5


hilfsweise,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 2014 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 10. Dezember 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

6

ganz hilfsweise,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 2014 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 10. Dezember 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Versicherte A. S. für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 auch noch nach dessen Ablauf gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Gewährung eines Persönlichen Budgets hatte,

7

äußerst hilfsweise,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland Pfalz vom 17. April 2014 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 10. Dezember 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Versicherte A. S. für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 bis zu dessen Ablauf gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Gewährung eines Persönlichen Budgets hatte.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Kläger als BGB-Erben der während des Revisionsverfahrens verstorbenen Versicherten ist zulässig, aber unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Versicherten gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Der Hauptantrag der Kläger, ihnen für die Versicherte ein PB für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2012 zu gewähren, ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, der erste - bei sachgerechter Auslegung von Klageerhebung an begehrte - Hilfsantrag als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft, aber unzulässig. Die Kläger sind nicht befugt, den Anspruch der Versicherten auf Gewährung eines PB klageweise geltend zu machen. Er erlosch spätestens mit dem Tod der Versicherten (dazu 1.). Sowohl der zweite als auch der dritte Hilfsantrag der Kläger ist jeweils als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, aber ebenfalls unzulässig. Den Klägern fehlt das erforderliche berechtigte Interesse an der jeweils begehrten Feststellung, dass die Versicherte Anspruch auf die Gewährung eines PB für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2012 hatte (dazu 2.).

11

1. Die Kläger führen anstelle der verstorbenen Versicherten als deren Erben den Rechtsstreit fort. Sie haben erklärt, den Rechtsstreit aufzunehmen (vgl § 202 S 1 SGG; § 239 Abs 1 ZPO). Ihre Erbenstellung wird nicht durch eine Sonderrechtsnachfolge verdrängt (dazu a). Die Kläger sind indes nicht klagebefugt, den statthaft (dazu b) mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG), hilfsweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 und 2 SGG)verfolgten Anspruch auf Gewährung eines PB geltend zu machen (dazu c).

12

a) Die Kläger sind nach ihrem Vorbringen gesetzliche Erben der Versicherten (§ 1922 Abs 1, § 1925 Abs 2, § 2032 BGB). Sie machen geltend, dass - soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen - diese nach den Vorschriften des BGB vererbt werden(§ 58 S 1 SGB I). Die Voraussetzungen einer Sonderrechtsnachfolge liegen nicht vor (vgl § 56 Abs 1 SGB I idF durch Art 3 § 48 Nr 2 Buchst a Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.2.2001, BGBl I 266). Die Kläger haben entsprechend ihren Angaben und der Aktenlage zur Zeit des Todes der Versicherten nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihr gelebt und sind von ihr nicht wesentlich unterhalten worden. Auch sonstige Sonderrechtsnachfolger sind nicht ersichtlich.

13

b) Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines PB für ambulante medizinische Reha ist statthaft in Fällen der Ermessensreduzierung auf null mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, im Übrigen mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend zu machen. KKn entscheiden über ambulante medizinische Reha gemäß näherer gesetzlicher Bestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs 3 S 1 HS 1 SGB V). Die Entscheidung über die Gewährung eines diesbezüglichen PB setzt voraus, dass die KK ihr Ermessen über die ohne das PB zu gewährende Naturalleistung zugunsten des Versicherten betätigt hat oder insoweit eine Ermessensreduktion auf null vorliegt. Auch bei der Leistungsausführung durch ein PB kann eine zum Bedarf zählende Einzelleistung nur in Abhängigkeit vom Ermessen des zuständigen Trägers beansprucht werden, wenn diese Leistung gesetzlich als Ermessensleistung ausgestaltet ist (vgl BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr 1, RdNr 17; BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr 2, RdNr 16). Das zwingend vorgeschriebene Ermessen ist auch zu beachten, wenn nicht darüber gestritten wird, ob überhaupt ein ersetzendes PB bewilligt werden soll, sondern wenn es um die mit der Bewilligung eines PB untrennbar verbundene Entscheidung über die Höhe der ersetzenden Geldleistung geht (vgl BSGE 110, 83 = SozR 4-3250 § 17 Nr 3, RdNr 25, 30).

14

c) Die Kläger sind nicht klagebefugt für die Klage, ihnen ein PB für ambulante medizinische Reha der Versicherten zu gewähren oder hierüber ermessensfehlerfrei zu entscheiden. An der Klagebefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt (vgl BSG Urteil vom 21.9.2010 - B 2 U 25/09 R - Juris RdNr 12 mwN). Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage besteht, wenn der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl § 54 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGG; BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr 1, RdNr 12; BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 35 Nr 4, RdNr 21; BSGE 113, 107 = SozR 4-1500 § 54 Nr 32, RdNr 12 mwN; Hauck in Hennig, SGG, Stand Oktober 2015, § 131 RdNr 10). Beschwert in diesem Sinne kann auch ein Drittbetroffener sein, in dessen Rechtssphäre durch den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt eingegriffen wird. Die Klagebefugnis für die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage setzt dementsprechend voraus, dass der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt und die Verweigerung der begehrten Leistung beschwert zu sein, weil er hierauf einen Rechtsanspruch hat. Die Klagebefugnis für die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage setzt voraus, dass der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt und die Verweigerung des begehrten Verwaltungsakts beschwert zu sein, weil er auf dessen Erlass oder zumindest eine ermessensfehlerfreie Entscheidung einen Rechtsanspruch hat.

15

Es kommt nicht in Betracht, dass die Kläger als Erben Anspruch auf Gewährung oder zumindest ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung eines PB für die Versicherte haben. Denn der Anspruch eines Versicherten auf Gewährung eines PB oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber ist nicht auf einen fälligen Anspruch auf Geldleistungen gerichtet, sondern auf eine Verwaltungsentscheidung, die erst fällige Ansprüche auf Geldleistungen begründet. Er ist in diesem Sinne ein höchstpersönlicher Anspruch, der spätestens mit dem Tode des Versicherten erlischt. Grundsätzlich erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten (§ 59 S 1 SGB I idF des Gesetzes vom 11.12.1975, BGBl I 3015). Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen dagegen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist (§ 59 S 2 SGB I). Nur soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt(§ 58 S 1 SGB I). Der Anspruch der Versicherten auf Gewährung eines PB oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber war auf eine Geldleistung gerichtet (dazu aa), aber weder fällig noch vererblich (dazu bb).

16

aa) Die beantragte Gewährung im Sinne einer Regelung eines PB ist auf eine Geldleistung gerichtet. Die Versicherte beantragte ab 1.1.2008 ein PB von monatlich 2000 Euro und ab 1.11.2012 von monatlich 2500 Euro für die ambulante medizinische Reha (2.11.2007; 20.4.2013). § 11 Abs 2 S 1 und 3 SGB V bestimmt: "Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation …, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern … Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des SGB IX erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist." Ergänzend sieht § 11 Abs 1 Nr 5 SGB V dazu ausdrücklich vor, dass Versicherte Anspruch auf Leistungen des PB nach § 17 Abs 2 bis 4 SGB IX haben. PBs werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich (§ 17 Abs 3 S 1 SGB IX, hier anzuwenden idF durch Art 8 Nr 3 Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005, BGBl I 818; vgl auch Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch BT-Drucks 15/1514 S 72 zu Art 8 Nr 3).

17

bb) Der mit dem Anspruch auf Gewährung eines PB für die Versicherte geltend gemachte Geldleistungsanspruch ist vor dem Tode der Versicherten nicht fällig geworden. Denn die Beklagte traf hierüber keine Ermessensentscheidung (zum Ermessen vgl oben, II. 1. b). Soweit die besonderen Teile des SGB keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig (§ 41 SGB I). Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen grundsätzlich, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (vgl § 40 Abs 1 SGB I). Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist (vgl § 40 Abs 2 SGB I). Dementsprechend hat das BSG einen Anspruch von Erben eines verstorbenen Unfallversicherten auf Zahlung der Abfindung für dessen Unfallrente abgelehnt, weil der Bescheid des Unfallversicherungsträgers dem Versicherten nicht mehr bekannt gegeben und der im Ermessen der Verwaltung stehende Abfindungsanspruch so zum Todeszeitpunkt nicht entstanden (und demgemäß nicht fällig) gewesen sei, auch wenn ein Fall der Ermessensreduzierung auf null vorgelegen habe (vgl BSG SozR 1200 § 40 Nr 3).

18

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt nach der Rechtsprechung des BSG für Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 S 1 BKV. Nach dieser Regelung haben Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Das BSG begründet die Ausnahme damit, dass auf diese Leistung dem Grunde nach ein Rechtsanspruch des Versicherten besteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Zudem geht es um Geldleistungen, deren Verwendung keiner strikten Zweckbindung unterliegt (vgl insgesamt BSG SozR 4-1200 § 56 Nr 3 RdNr 24 ff): Ob der Versicherte den Geldbetrag der Übergangsleistung entsprechend ihrem sozialen Zweck einsetzt, berührt den Rechtsgrund zum Behaltendürfen dieser Leistung nicht. Ihr kommt schon nach dem klaren Wortlaut der Regelung eine Lohnersatz- und Schadensminderungsfunktion, zudem eine Präventionsfunktion zu (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 27 RdNr 17 mwN).

19

Diese Rechtsgedanken für eine Ausnahme von den Grundsätzen mangelnder Fälligkeit und damit Unvererblichkeit von Ansprüchen auf Ermessensleistungen in Geld vor ihrer Verbescheidung lassen sich auf die Gewährung eines PB nicht übertragen. Auch wenn das PB in der Regel als Geldleistung gewährt wird und dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung eines PB bestehen kann, unterliegt es strikter Zweckbindung. Sein Zweck besteht in notwendig zumindest auch zukunftsgerichteter selbstgestalteter Deckung des Individualbedarfs Berechtigter, der ohne PB in der Regel durch Naturalleistungen der Träger gedeckt wird. Ein Recht auf ein PB kann nur statt der von ihm insgesamt ersetzten Naturalleistungsansprüche ent- und bestehen, weil ein bestimmter individueller Bedarf in derselben Hinsicht nur auf die eine oder aber die andere Weise gedeckt werden soll und kann (vgl BSGE 110, 83 = SozR 4-3250 § 17 Nr 3, RdNr 19). Seine zukunftsgerichtete strikte Zweckbindung bewirkt, dass das Recht auf nachträgliche Gewährung eines PB - obwohl in der Regel auf Geldleistungen gerichtet - jedenfalls spätestens mit dem Tod des Berechtigten erlischt. Insoweit schränken die speziellen Grundsätze über die Gewährung des PB die Regelung über die Vererblichkeit sozialer Rechte des § 59 SGB I ein. Das SGB I und das SGB X gelten nämlich für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs nur, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 SGB I bleibt unberührt(vgl § 37 S 1 SGB I). Der aus dem zuerkannten Anspruch auf ein PB resultierende Geldleistungsanspruch ist hingegen vererblich, wenn und soweit der Berechtigte, dem das PB zuerkannt ist, durch die Beschaffung von den vom PB erfassten Leistungen bereits Gebrauch gemacht, aber noch keine entsprechende Geldleistung vom Leistungsträger erhalten hat. Daran fehlt es hier.

20

Die strikte Bindung des PB und der auf seiner Grundlage gewährten Geldmittel an den Zweck, den bestimmten individuellen Bedarf des Berechtigten anstelle von Naturalleistungsansprüchen abzudecken, ergibt sich aus Wortlaut (dazu 1) und Regelungszweck (dazu 2) des § 17 SGB IX in Einklang mit dessen Entstehungsgeschichte(dazu 3) sowie dem Regelungssystem (dazu 4). Ist ein Anspruch auf ein PB mit Geldleistungen bereits durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X)zuerkannt, erledigt sich dieser im Todeszeitpunkt "auf andere Weise" (§ 39 Abs 2 SGB X). Das PB gibt dem Berechtigten kein Recht, die auf dieser Grundlage empfangenen Geldmittel für andere, budgetfremde Zwecke zu verwenden.

21

(1) Schon der Wortlaut der Regelungen verdeutlicht die strikte Zweckbindung der Geldmittel des PB. Auf Antrag können danach Leistungen zur Teilhabe auch durch ein PB ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des PB sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Reha-Träger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt (vgl § 17 Abs 2 S 1 und 2 SGB IX). PBs werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des PB die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das PB zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (vgl § 17 Abs 3 S 3 und 4 SGB IX).

22

(2) Das PB bezweckt, dem Berechtigten Leistungen zur Teilhabe zu gewähren, um seinen individuell festgestellten Bedarf zu decken. Es gibt dem zuständigen Reha-Träger ein rechtliches Instrument für die Versorgung des Berechtigten mit von ihm selbst zu beschaffenden Sach- und Dienstleistungen an die Hand, um diesem eine möglichst selbstbestimmte, effektive, bedarfsgerechtere Organisation der Teilhabeleistungen zu ermöglichen. Das PB muss hierzu in seiner inhaltlichen Ausgestaltung den Bedarf abdecken, den ohne PB die jeweiligen Naturalleistungen befriedigen (vgl insgesamt hierzu Coseriu in Masuch/Spellbrink/Becker/Leibfried, Grundlagen und Herausforderungen des Sozialstaats, Bd 2, 2015, S 687 ff, 707). Es ist kein inhaltliches Aliud zu den Naturalleistungen. Das PB gewährt keinen Anspruch auf Leistungen, die das maßgebliche Leistungsgesetz nicht kennt (vgl auch BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr 2, RdNr 16; Berchtold, Sozialrecht aktuell, Sonderheft 2014, 18, 29). Für eine selbstbestimmte Organisation der Teilhabeleistungen ist kein Raum mehr, wenn es ausschließlich um erfolgte Bedarfsdeckung in der Vergangenheit geht. In solchen Fällen reduziert sich das Interesse des Berechtigten auf Kostenfreistellung und Kostenerstattung.

23

(3) Die Gesetzesmaterialien betonen in diesem Sinne, dass die Möglichkeit, Leistungen in Form eines PB zu erbringen, eine Form ist, wie dem Wunsch- und Wahlrecht bei Ausführung als Geldleistung unter den Voraussetzungen gleicher Wirksamkeit und wirtschaftlicher Gleichwertigkeit Rechnung getragen werden kann. Sie ergänzt die in § 9 Abs 2 SGB IX vorgesehene Umwandlung von Sach- in Geldleistungen. Auch bei der Leistungsausführung durch ein PB in Form von Geldleistungen müssen die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sein (vgl Entwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, BT-Drucks 14/5074 S 103, Zu § 17). Dies gilt ungeachtet der Zielsetzung des PB, dem Berechtigten sachliche, zeitliche und soziale Dispositionsspielräume zu eröffnen (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 15/1514 S 72 zu Art 8 Nr 3). Die Dispositionsmöglichkeiten bestehen nur im Rahmen der Deckung des Individualbedarfs.

24

(4) Die Regelungssystematik der §§ 17 und 21a SGB IX(§ 21a SGB IX idF durch Art 261 Nr 1 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006, BGBl I 2407) iVm § 3 und § 4 BudgetV(Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs 2 bis 4 SGB IX - Budgetverordnung vom 27.5.2004, BGBl I 1055) bestätigt die Zukunftsgerichtetheit des PB und die strikte Zweckbindung der Geldmittel. Die Regelungen der BudgetV sind auf alle Arten des PB anwendbar (vgl § 21a SGB IX; §§ 1, 2 S 2 BudgetV). Die Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers (Beauftragter; vgl § 3 Abs 1 S 1 BudgetV) über das PB setzt voraus, dass der individuelle Bedarf des Berechtigten beraten (§ 3 Abs 3 S 1 BudgetV), festgestellt (§ 4 Abs 1 S 2 Nr 2 BudgetV)und eine zuvor beratene Zielvereinbarung mit dem Berechtigten geschlossen ist (§ 3 Abs 5 S 1 BudgetV). Die Zielvereinbarung ist ihrer Natur nach zukunftsgerichtet. Sie sichert die Zielverwirklichung bei Durchführung des PB und deren Kontrolle. Hierzu muss sie mindestens Regelungen enthalten über 1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, 2. die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie 3. die Qualitätssicherung (§ 4 Abs 1 S 2 BudgetV). Ein wichtiger Grund für die sofortige Kündigung der Vereinbarung kann vorliegen, wenn der Berechtigte die Vereinbarung insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhält (vgl § 4 Abs 2 S 3 BudgetV). Laufende Geldleistungen des PB werden monatlich im Voraus ausgezahlt (§ 3 Abs 5 S 3 Halbs 1 BudgetV). Ist es ausgeschlossen, dass gezahlte Geldleistungen noch für die Deckung eines festgestellten Bedarfs verwendet werden können, gibt das PB keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen dieses Geldes.

25

Der erkennende Senat lässt es offen, ob die aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben jede Rückwirkung eines zu bewilligenden PB ausschließen (vgl dazu auch BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr 2; BSGE 110, 83 = SozR 4-3250 § 17 Nr 3). Jedenfalls besteht kein Anspruch auf Bewilligung eines PB für einen vollständig in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum. Hierfür kann keine rückwirkende Deckung des tatsächlichen Individualbedarfs mehr stattfinden. Die Rechte des Betroffenen und dessen möglicher Rechtsnachfolger sind auf Kostenfreistellung und Kostenerstattung für erfolgte selbst beschaffte Bedarfsdeckung beschränkt. Erst recht schließt der Tod des Berechtigten die Möglichkeit aus, für ihn noch rückwirkend ein PB zu gewähren.

26

Hiervon sind Fälle zu unterscheiden, in denen der Leistungsträger dem Berechtigten ein PB zuerkannt hat, der Berechtigte entsprechend der Zielvereinbarung seinen Bedarf eigeninitiativ gedeckt hat, aber vor dem Eintritt seines Todes für die selbst beschafften Teilhabeleistungen noch keine Geldleistungen erhalten hat (vgl rechtsähnlich zur Pflicht der bisherigen KK im Falle des KK-Wechsels bereits entstandene Geldleistungsansprüche zu erfüllen BSGE 111, 168 = SozR 4-2500 § 31 Nr 22, RdNr 9 mwN, dort zu einem naturalleistungsersetzenden Kostenerstattungsanspruch). Der Geldleistungsanspruch aufgrund des bewilligten PB ist fällig und die Kosten auslösende Selbstbeschaffung entspricht dem Zweck des PB. Die Voraussetzungen einer Selbstbeschaffung nach PB-Bewilligung liegen hier indes nicht vor.

27

2. Die Kläger haben die zunächst von der Versicherten erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage, hilfsweise Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Revisionsverfahren statthaft - hilfsweise - auf zwei in einem Haupt- und Hilfsverhältnis gestufte Fortsetzungsfeststellungsklagen umgestellt (§ 131 Abs 1 S 3 iVm § 54 Abs 1 S 1 SGG; zur Zulässigkeit der Antragsumstellung im Revisionsverfahren vgl BSGE 113, 107 = SozR 4-1500 § 54 Nr 32, RdNr 10 mwN). Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist die statthafte Klageart, da die Kläger hilfsweise - zu Recht - den Rechtsstandpunkt einnehmen, dass sich das Leistungs-, hilfsweise das Bescheidungsbegehren jedenfalls durch den Tod der Versicherten am 17.12.2015 erledigt hat (vgl dazu II. 1. c).

28

Sowohl die in erster Linie als auch die äußerst hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes unzulässig. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig gewesen ist, ein den Verwaltungsakt erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl zB BSGE 111, 280 = SozR 4-2500 § 171a Nr 1, RdNr 13 mwN; Hauck in Hennig, SGG, Stand Oktober 2015, § 131 RdNr 55). Die Kläger haben jedenfalls kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Versicherte auch noch nach dem 31.12.2012 - hilfsweise bis zum Ablauf des 31.12.2012 - noch einen Anspruch auf Gewährung eines PB für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2012 hatte. Ein berechtigtes Interesse (vgl § 131 Abs 1 S 3 SGG) an der von Klägern begehrten Feststellung setzt voraus, dass die Feststellung für sie in Zukunft rechtlich bedeutsam sein kann (vgl BSG Urteil vom 23.11.1995 - 1 RR 1/95 - Juris RdNr 14). Daran fehlt es.

29

Ein berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Ein Feststellungsinteresse kommt grundsätzlich in Betracht bei Präjudiziabilität, Schadensersatz-, Rehabilitierungsinteresse und Wiederholungsgefahr (vgl BSG SozR 4-1500 § 131 Nr 3 RdNr 11; Zeihe/Hauck, SGG, Stand August 2015, § 131 Anm 14a bb mwN). Die Kläger tragen hierzu indes weder entsprechende Tatsachen vor noch berufen sie sich auf einschlägige Feststellungen des LSG. Insbesondere ist ein konkretes Schadensersatzinteresse nicht ersichtlich. Auch die Kläger ziehen nicht in Zweifel, dass der in Betracht kommende Bedarf der Versicherten im betroffenen Budgetzeitraum durch Naturalleistungen oder im Wege gewählter Kostenerstattung gedeckt worden ist. Für ein Rehabilitierungsinteresse oder eine Wiederholungsgefahr liegt nichts vor.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.

(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.

(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.

(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit nach § 54.

(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.

(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 3 auch das Integrationsamt beteiligt.

(4) Die Rehabilitationsträger haben in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 auf eine frühzeitige Antragstellung im Sinne von § 12 nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hinzuwirken und den Antrag ungeachtet ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entgegenzunehmen. Soweit es erforderlich ist, beteiligen sie unverzüglich die zuständigen Rehabilitationsträger zur Koordinierung der Leistungen nach Kapitel 4.

(5) Die Rehabilitationsträger wirken auch in den Fällen der Hinzuziehung durch Arbeitgeber infolge einer Arbeitsplatzgefährdung nach § 167 Absatz 2 Satz 4 auf eine frühzeitige Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hin. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.

(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.

(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) für die Zeit vom 1.1.2010 bis 31.12.2011.

2

Die 1988 geborene Klägerin ist schwer behindert (Grad der Behinderung von 100; Merkzeichen aG); sie ist pflegebedürftig und erhält von der Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld nach der Pflegestufe III. Sie nutzt einen Rollstuhl oder - für kürzere Strecken - einen Gehwagen oder Rollator; zu Hause bewegt sie sich vorwiegend auf den Knien fort. Sie besucht die Fördergruppe einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) und erhält Leistungen der Eingliederungshilfe von der Beklagten. Sie und ihre Mutter wohnten im streitbefangenen Zeitraum mit dem volljährigen Bruder der Klägerin und zwei weiteren Haushaltsangehörigen in der Eigentumswohnung des Bruders; sie haben mit dem Bruder einen Mietvertrag abgeschlossen, wonach sie eine Kaltmiete in Höhe von 525 Euro monatlich und Nebenkosten in Höhe von 75 Euro zahlten.

3

Für die Zeit ab 1.9.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin erstmals Grundsicherungsleistungen bis auf Weiteres (Bescheid vom 22.1.2010). Dem bewilligten Betrag (617,69 Euro monatlich) legte sie einen Regelsatz in Höhe von 287 Euro, einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 48,79 Euro sowie Kosten der Unterkunft und Heizung (250 Euro Kaltmiete, Nebenkosten in Höhe von 50 Euro abzüglich einer Pauschale für die Bereitung von Warmwasser in Höhe von 5,43 Euro und für Strom in Höhe von 12,67 Euro) zugrunde. Für die Zeit ab 1.1.2011 bewilligte sie (unter Änderung des vorangehenden Bescheids) bis auf Weiteres einen Betrag in Höhe von 617,85 Euro und legte dabei einen Regelsatz in Höhe von 291 Euro, einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 49,47 Euro und Kosten der Unterkunft und Heizung (250 Euro Kaltmiete, Nebenkosten mit Heizung inklusiv Warmwasseranteile in Höhe von 50 Euro abzüglich einer "Energiepauschale" für den Haushaltsstrom in Höhe von 22,62 Euro) zugrunde (bestandskräftiger Bescheid vom 7.4.2011).

4

Einen im Oktober 2011 gestellten Antrag auf höhere Leistungen lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 7.11.2011; Widerspruchbescheid vom 30.1.2012); die Klage (vom 2.3.2012) beim Sozialgericht (SG) Freiburg (S 9 SO 1075/12) hat das SG abgewiesen (Urteil vom 12.11.2013). Die Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Klägerin zurückgenommen (Erklärung vom 1.4.2014). Einen Antrag auf Überprüfung der bewilligenden Bescheide für die Zeit ab dem 1.1.2010 lehnte die Beklagte ebenfalls ab (Antrag auf Überprüfung vom 12.12.2011; Bescheid vom 16.8.2012), senkte jedoch die Energiepauschale auf den Widerspruch hin für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2011 auf 15,78 Euro ab; im Übrigen blieb der Widerspruch ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27.12.2012).

5

Die Klage, gerichtet auf Überprüfung der Bewilligungsbescheide betreffend die Zeit vom 1.1.2010 bis 31.12.2011, blieb ohne Erfolg (Urteil des SG vom 12.11.2013; Urteil des LSG vom 27.5.2014). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Anspruch auf einen höheren Regelsatz ergebe sich nicht. Die von der Klägerin belegten, über dem durchschnittlichen Bedarf liegenden Kosten für die Anschaffung von Hosen und Schuhen seien der Höhe nach durch den im Regelsatz für diese Bedarfe enthaltenen Anteil und dem pauschalen Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 SGB XII erfüllt. Darüber hinaus werde ein Mehrbedarf ohne nähere Spezifizierung behauptet; den Beweisanträgen habe man deshalb nicht nachkommen müssen. Auch die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung habe die Beklagte zutreffend bestimmt. Bei den Kosten für den Haushaltsstrom, die in dem monatlichen pauschalen Betrag von 300 Euro für die Unterkunft enthalten seien, handele es sich von vornherein nicht um einen Bedarf, für den solche Leistungen erbracht werden könnten.

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, ihr stehe sowohl nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht als auch seither ein Regelbedarf in voller Höhe zu, nämlich bis 31.12.2010 der Regelsatz nach § 3 Abs 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII - Regelsatzverordnung - (RSV) und ab 1.1.2011 der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1. Dieser Bedarf sei sogar abweichend zu ihren Gunsten zu bemessen. Der geltend gemachte verschleißbedingte Bedarf an Schuhen und Kleidung sei mit dem Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 SGB XII nicht abgedeckt, weil er nicht aus einer Gehbehinderung, sondern einer geistig-seelischen Behinderung resultiere. Der Regelbedarf dürfe im Übrigen nicht um die darin enthaltenen Stromkosten gekürzt werden. Sie habe zudem Anspruch auf Berücksichtigung ihrer gesamten Mietzahlungen als Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Auslegung der mietvertraglichen Vereinbarungen durch das LSG, wonach die Betriebskostenzahlungen den Haushaltsstrom erfasse, sei unzutreffend.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben sowie den Bescheid vom 16.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2011 unter Abänderung der Bescheide vom 22.1.2010, 7.4.2011 und 7.11.2011 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

11

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2012 (§ 95 SGG), mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, unter Änderung bestandskräftiger Verwaltungsakte höhere Leistungen der Grundsicherung zu gewähren. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG). In zeitlicher Hinsicht hat die Klägerin den Streitgegenstand auf die Überprüfung der Bescheide für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2011 beschränkt. In der Sache hat sie das Überprüfungsbegehren dagegen nicht auf einzelne abtrennbare Regelungen der Ausgangsbescheide begrenzt, auch wenn sie zur Begründung ihres Überprüfungsantrages nur auf Teilaspekte (Höhe des Regelsatzes und der Kosten der Unterkunft) hingewiesen hat, sodass sämtliche in diesen Bescheiden getroffenen Regelungen Streitgegenstand im Zugunstenverfahren sind.

12

Die Klage ist zulässig. Der angefochtene Bescheid vom 16.8.2012, der über den Überprüfungsantrag vom 12.12.2011 entscheidet, ist insbesondere nicht nach § 96 SGG(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - BGBl I 444 - erhalten hat) Gegenstand des im Zeitpunkt seines Erlasses noch anhängigen Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 7.11.2011 (S 9 SO 1075/12) geworden (dazu BSG, Beschluss vom 30.9.2009 - B 9 SB 19/09 B). Insoweit bestand für die vorliegende Klage wegen der vom dortigen Verfahren erfassten Zeiträume ab dem 1.10.2011 zwar zunächst kein Rechtsschutzbedürfnis, weil das Ziel der Klage insoweit mit der einfacheren Anfechtungs-und Leistungsklage gegen den noch nicht bestandskräftigen Bescheid vom 7.11.2011 zu erreichen war; dieses Prozesshindernis ist mit Rücknahme der Berufung am 1.4.2014 aber entfallen (vgl etwa BSGE 114, 302 ff RdNr 19 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1).

13

Die Begründetheit der Revision misst sich an § 44 SGB X. Nach dessen Abs 1 ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, wobei abweichend von § 44 Abs 4 SGB X Sozialleistungen rückwirkend nicht für vier, sondern nur für ein Jahr vor Rücknahme zu erbringen sind(§ 116a SGB XII), hier also frühestens für die Zeit ab 1.1.2010. Ob der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum (höhere) Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung zustanden, kann der Senat ebenso wenig abschließend prüfen, wie die Frage, ob die bestandskräftigen rechtswidrigen Leistungsablehnungen deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren sind (zu den weitergehenden Besonderheiten des Sozialhilferechts im Anwendungsbereich des § 44 SGB X nur BSGE 104, 213 ff RdNr 14 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20 mwN),weil es an ausreichenden Feststellungen des LSG fehlt.

14

Gemäß § 19 Abs 2 SGB XII iVm § 41 Abs 1 und 3 SGB XII(für die Zeit bis zum 31.12.2010 idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat; für die Zeit ab 1.1.2011 idF, die die Norm durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453 - erhalten hat), werden Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewährt, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen für solche Leistungen (dauerhaft volle Erwerbsminderung ua) dürften dem Grunde nach zwar gegeben sein; genaue Feststellungen (insbesondere zu Einkommen und Vermögen) fehlen indes.

15

Nach § 42 SGB XII(für die Zeit bis zum 31.10.2010 idF, die die Norm durch das 2. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 - BGBl I 2933 erhalten hat, für die Zeit ab 1.1.2011 idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG ) umfassen die Grundsicherungsleistungen für die Zeit bis 31.12.2010 den maßgebenden Regelsatz (vgl § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII aF iVm § 28 SGB XII idF, die die Norm durch das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495 - erhalten hat ) bzw ab 1.1.2011 den Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII(idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG ). Von dem jeweils maßgeblichen Regelsatz bzw der maßgeblichen Regelbedarfsstufe leitet sich auch die Höhe des Mehrbedarfs - Merkzeichen G - ab, der der Klägerin zustand, sofern nicht ein abweichender Bedarf bestand (vgl § 42 Satz 1 Nr 3 aF iVm § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes bzw ab 1.1.2011 § 42 Nr 2 SGB XII nF iVm § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG). Ferner sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42 Satz 1 Nr 2 aF iVm § 29 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat ) bzw (ab 1.1.2011) nach § 42 Nr 4 SGB XII nF iVm § 35 SGB XII(idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG ) zu berücksichtigen. Für Bedarfslagen nach § 42 Satz 1 Nr 4 und 5 SGB XII aF bzw § 42 Nr 3 und 5 SGB XII nF bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

16

Der bis zum 31.12.2010 maßgebliche Regelsatz beträgt im Falle der Klägerin - die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach unterstellt - nicht 287 Euro (wovon die Beklagte zu Unrecht ausgegangen ist), sondern 359 Euro. Wegen des für die Zeit bis zum 31.12.2010 maßgeblichen Regelsatzes hat der Senat für das Zusammenleben eines erwachsenen Kindes mit seinem Elternteil bereits entschieden, dass das volljährige Kind, das mit seinem Elternteil weder eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) noch eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs 2 SGB XII bildet, nicht als "Haushaltsangehöriger" iS des § 3 Abs 1 RSV angesehen werden konnte(vgl BSGE 106, 62 ff RdNr 17 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr 6).

17

Die Höhe des maßgeblichen Regelsatzes für die Zeit ab 1.1.2011 wird das LSG nach Zurückverweisung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Regelbedarfsstufe 3 zu beurteilen haben. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 27a Abs 3 SGB XII iVm der Anlage zu § 28 SGB XII aufgrund gesetzlicher Vermutung(§ 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII) von einer gemeinsamen Haushaltsführung der Klägerin (jedenfalls) mit ihrer Mutter auszugehen, sodass Leistungen für den Lebensunterhalt grundsätzlich nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren sind. Die Regelbedarfsstufe 3 könnte erst dann zur Anwendung kommen, wenn bei der Klägerin ausnahmsweise keinerlei eigenständige oder nur eine gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorläge (vgl im Einzelnen BSGE 116, 210 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 9; BSGE 116, 223 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 10; BSG SozR 4-3500 § 28 Nr 11).

18

Eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF bzw § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII (nF) jeweils in Verbindung mit § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII(zur Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF bzw des § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII nF im Rahmen der Grundsicherung bereits BSGE 99, 252 ff RdNr 20 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 3; vgl nunmehr die Klarstellung des § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.2012 - BGBl I 2783) zugunsten der Klägerin scheidet demgegenüber aus. Soweit durch die Art und Weise der Fortbewegung behinderungsbedingt ein erhöhter Bedarf für Kosten von Oberbekleidung und Schuhen anfällt, hat das LSG zutreffend ausgeführt, dass diese mit dem Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII abgegolten sind. Maßstab für die Zuerkennung des Mehrbedarfs ist die Mobilitätsbeeinträchtigung von Menschen mit erheblicher Gehbehinderung (im Einzelnen BSGE 104, 200 ff = SozR 4-3500 § 30 Nr 1). Auch psychische oder seelische Einschränkungen, die sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirken, können zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und damit - anders als die Klägerin offenbar meint - zur Zuerkennung des entsprechenden Nachteilsausgleichs (vgl §§ 145 Abs 1 Satz 1, 146 Abs 1 Satz 1 iVm § 69 Abs 1 und 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) führen (zuletzt BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 21 RdNr 18 ff mwN).

19

Da der Bedarf an Kleidung und Schuhen wegen der entsprechend eingeschränkten Steuerungsfähigkeit anfällt, die sich (auch) in der eingeschränkten Mobilität der Klägerin ausdrückt, handelt es sich um einen (pauschal unterstellten) behinderungsbedingten Bedarf, der typisierend mit der Zuerkennung des Merkzeichens G erfasst wird, und zwar unabhängig davon, dass die entsprechenden Bedarfe im privaten Raum, nicht aber bei der Teilnahme am Straßenverkehr anfallen. Dabei setzt der Zuschlag am besonderen Bedarf an, nicht hingegen an einer besonderen Behinderung, sodass unerheblich ist, welche Behinderungen zu welchen Mobilitätseinschränkungen führen. Eine aufwändige Prüfung der konkret mit den gesundheitlichen Einschränkungen verbundenen Bedarfe sollte mit der Gewährung eines Mehrbedarfs gerade vermieden werden (vgl BSGE 104, 200 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 30 Nr 1); ob und in welchem Umfang ein solcher Bedarf aufgrund der Behinderung im Einzelfall tatsächlich vorliegt, braucht deshalb nur überprüft zu werden, wenn ein höherer als der pauschale Mehrbedarf spezifizierend geltend gemacht wird (dazu sogleich).

20

Ein Anspruch auf einen individuell höheren Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII ergibt sich im Fall der Klägerin indes nicht; dies konnte das LSG entscheiden, ohne zuvor deswegen in Ermittlungen einzutreten. Entscheidend für einen höheren Mehrbedarfszuschlag ist nämlich allein der weiter gehende (finanzielle) Aufwand, der behinderungsbedingt entsteht. Ein solcher Aufwand ist von der Klägerin hier schon nicht behauptet worden; denn sie hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG ihre Aufwendungen mit rund 35 Euro monatlich angegeben. Ermittlungspflichten setzen aber voraus, dass sich von der Klägerin im Einzelnen spezifizierte Anhaltspunkte für einen höheren finanziellen Aufwand als der Pauschale ergeben. Daran fehlt es hier.

21

Mehrkosten wegen nächtlicher Inkontinenz (insbesondere also für Windeln) können ebenso wenig zu einer abweichenden Festsetzung des Regelbedarfs zugunsten der Klägerin führen. Solche Inkontinenzartikel sind für Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorrangig als Hilfsmittel nach § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V - (vgl BSGE 66, 245 = SozR 3-2500 § 33 Nr 1) bzw in der sozialen Pflegeversicherung (nachrangig) als Ansprüche auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfemittel (vgl § 40 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - idF, die die Norm durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008 - BGBl I 874 - erhalten hat; insoweit begrenzt auf 31 Euro monatlich, vgl § 40 Abs 2 Satz 1 SGB XI) erfasst. In der GKV ist die Zuzahlung bei solchen zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln auf höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf begrenzt (vgl § 33 Abs 8 Satz 3 SGB V), soweit nicht die Belastungsgrenze des § 62 Abs 1 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 5 SGB V erreicht ist. Diese Zuzahlung ist damit aus dem Regelbedarf zu bestreiten (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung bereits BSGE 100, 221 ff = SozR 4-2500 § 62 Nr 6) und begründet keinen abweichenden Bedarf. Soweit die genannten Leistungen aus der GKV bzw der sozialen Pflegeversicherung tatsächlich nicht erbracht werden sollten, würde es sich der Sache nach allerdings um Hilfen zur Gesundheit (vgl §§ 47 ff SGB XII) und zur Pflege (§§ 61 ff SGB XII) handeln, die vorliegend überhaupt nicht im Streit sind; denn es geht nur um die Überprüfung von bestandskräftigen Bescheiden über Grundsicherungsleistungen.

22

Ob eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes zu Lasten der Klägerin vorzunehmen ist, kann nicht entschieden werden. Nach § 28 Abs 1 Satz 4 SGB XII aF bzw § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII nF käme wegen der nach Auffassung des LSG pauschal in der Miete enthaltenen Stromkosten - anders als im Anwendungsbereich des SGB II, das eine entsprechende Regelung nicht kennt(dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 54) - zwar im Grundsatz eine Absenkung des Regelsatzes in Betracht. § 28 Abs 1 Satz 4 SGB XII aF bzw § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII nF soll mit der Möglichkeit, auch einen niedrigeren Regelsatz festzulegen, verhindern, dass Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Sozialhilfeleistungen gegenüber dem Leistungsempfänger Leistungen doppelt erbringen. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist deshalb zur Vermeidung solcher Doppelleistungen nur eröffnet, wenn es bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen zu Überschneidungen mit den durch den Regelsatz nach § 28 Abs 1 Satz 1 SGB XII pauschal abgegoltenen tatsächlichen Bedarfen kommt(vgl zuletzt BSGE 112, 54 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 28 Nr 8 mwN). Dies würde vorliegend also voraussetzen, dass sie als Teil der mietvertraglich geschuldeten Kosten von den Leistungen für Unterkunft und Heizung bereits mitumfasst sind und insoweit also durch eine anderweitige Leistung der Beklagten tatsächlich ("im Einzelfall") gedeckt werden. Ein Abzug von solchen mietvertraglich wirksam vereinbarten Kosten von den Leistungen für Unterkunft und Heizung scheidet demgegenüber regelmäßig aus (im Einzelnen sogleich).

23

Ob die Mietvertragsparteien vorliegend - vorausgesetzt, die Klägerin war überhaupt einer wirksam vereinbarten (vgl §§ 117 Abs 1, 133 Bürgerliches Gesetzbuch) Mietzinsforderung ausgesetzt - im Sinne einer sog Pauschal- oder Inklusivmiete auch den in die Bemessung des Regelbedarfs eingeflossenen Haushaltsstrom (zum Begriff im Sinne der Regelbedarfsermittlung nur BT-Drucks 17/3404, S 55 f) als Teil der Miete vereinbart haben und damit ein Abzug dieser Anteile vom Regelsatz bzw der Regelleistung möglich ist, lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Es hat lediglich eine bestimmte Auslegung des Begriffs der "Betriebskosten" im vorgelegten Formularmietvertrag vorgenommen, ohne irgendwelche Feststellungen zu den Vorstellungen der Mietvertragsparteien hierüber zu treffen. Allein der rechtliche Schluss, den das LSG zieht, lässt aber keine Rückschlüsse auf den Vertragsinhalt zu. Entsprechende Feststellungen zum tatsächlich Vereinbarten, das sich mit dem schriftlich fixierten Inhalt nicht decken muss, fehlen. Offenbleiben kann damit, auf welcher Grundlage der Anteil der in der Regelleistung bereits enthaltenen Stromkosten bei Vereinbarung einer solchen Inklusivmiete geschätzt werden könnte (vgl zur Möglichkeit einer Schätzung auch BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 54 RdNr 23). Diese wäre eine Tatfrage und deren Beantwortung damit ohnehin nicht Aufgabe des Revisionsgerichts.

24

Neben dem Regelsatz und dem Mehrbedarf sind nach § 42 Satz 1 Nr 2 SGB XII aF iVm § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF bzw § 42 Nr 4 1. Halbsatz SGB XII nF iVm § 35 SGB XII nF die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Dabei werden Leistungen für die Unterkunft "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" erbracht. Vorliegend kommen als berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft und Heizung die Anteile der Klägerin an den Mietkosten aus dem Mietvertrag in Betracht. Aus einer wirksam vereinbarten Mietzinsforderung (vgl zu diesen Voraussetzungen bei Mietverträgen insbesondere unter Verwandten BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15) - oder einer entsprechenden faktischen Beteiligung an solchen Kosten (dazu BSG SozR 4-3500 § 35 Nr 4 RdNr 16) -folgt der Bedarf. Dies gilt bei mietvertraglich wirksam vereinbarten Kosten im Grundsatz für alle Kosten, von denen sich der Mieter in rechtlich zulässiger Weise nicht lösen kann, und zwar auch, soweit sie nicht unmittelbar Wohnbedürfnisse abdecken, beispielsweise Mietanteile für Nebengebäude (vgl BSGE 97, 231 ff RdNr 28 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2) oder für einen Kabelanschluss (vgl BSGE 102, 274 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 18).

25

Für die Zeit vor dem 1.1.2011 war nach gefestigter Rechtsprechung der Senate für die Grundsicherung für Arbeitsuchende - begründet im Wesentlichen mit der zuvor bestehenden Rechtslage zum Bundessozialhilfegesetz - allerdings ein Anspruch auf vollständige und tatsächliche Übernahme der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II nur vorgesehen, soweit diese Kosten nicht von der Regelleistung (insoweit als sog Warmwasserpauschale) umfasst waren(stRspr seit BSGE 100, 94 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 und BSGE 104, 179 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 24; zu den Einzelheiten: Hölzer, Sozialrecht aktuell, 2009, 14 ff; Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331 ff). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an; der Abzug dieser Pauschale (abgeleitet vom Regelsatz eines Alleinstehenden) ist bis zum 31.12.2010 mithin nicht zu beanstanden. Mit Inkrafttreten der Änderungen in § 35 Abs 4 SGB XII nF am 1.1.2011 entfällt ein solcher Abzug.

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Die Stromkosten iS von § 2 Nr 11 Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl I 2346), also die Stromkosten für die Beleuchtung von gemeinschaftlich genutzten Flächen wie Treppen, Keller, Waschküchen etc, gehören indes nach alter wie nach neuer Rechtslage zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF bzw § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII nF, weil der Vermieter sie auf die Mieter umlegen kann, ohne dass Letzterer diese Kosten senken oder gar vermeiden kann(vgl nur BSGE 102, 274 ff RdNr 16 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18). Sind, wie die Klägerin behauptet, nur solche Kosten von der vereinbarten Nebenkostenpauschale erfasst, scheidet ein Abzug dieser Kosten von den Kosten der Unterkunft ebenso wie vom Regelsatz bzw der Regelleistung aus; sie sind untrennbarer Teil der Kosten der Unterkunft und nicht als "Haushaltsstrom" in die Bemessung der Regelsätze eingeflossen (vgl BT-Drucks 17/3404, S 56), sodass keine "Doppelleistung" von Sozialleistungen vorliegt.

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In Betracht kommt in diesem Fall andererseits, dass das kostenfreie Zurverfügungstellung von Strom durch einen Dritten im Rahmen der Einkommensberücksichtigung zu einer Minderung der Grundsicherungsansprüche der Klägerin führt. Tatsächliche Leistungen in Geld oder in Geldeswert (hier also die denkbare Freistellung von jeglichen Stromkosten) werden auch dann berücksichtigt, wenn sie im Fall des § 43 Abs 1 Satz 2 SGB XII von Familienangehörigen nicht erwartet werden können(vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 9).

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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.