Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Jan. 2017 - L 8 SO 10/15

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2017:0112.L8SO10.15.00
bei uns veröffentlicht am12.01.2017

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2014 geändert und die Klage auch im Übrigen abgewiesen.

Die Beteiligen haben einander Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 2.319,87 EUR aus Anlass einer von dem Kläger abgebrochenen Kreuzfahrtreise im Frühjahr 2011 streitig.

2

Der am ... 1985 geborene Kläger erlangte nach dem Besuch einer Schule für körperbehinderte Menschen und eines integrativen Gymnasiums das Abitur. Er schloss im Oktober 2004 erfolgreich das Studium der Wirtschaftsinformatik an der Hochschule Harz in W. ab und studierte im Anschluss daran Mathematik an der ... Universität in M., zunächst im Diplomstudiengang und nach dessen Abschluss mit dem Ziel der Promotion. Er war seit dem 1. Oktober 2010 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an dieser Hochschule auf Grund eines bis zum 30. September 2013 befristeten Arbeitsvertrages in Vollzeit versicherungspflichtig beschäftigt. Im Jahr 2010 erzielte er ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 1.911,53 EUR netto nach Maßgabe der Entgeltgruppe (EG) 13 in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Für Mai 2011 bezog er ausweislich seiner Lohnabrechnung aus seiner Beschäftigung bei der Universität 2.131,78 EUR netto.

3

Bei dem Kläger ist eine fortschreitende spinale Muskelatrophie vom Typ Werdnig-Hoffmann diagnostiziert worden, die zu einer fortschreitenden Mobilitätsbehinderung, insbesondere einer Geh- und Stehunfähigkeit, diversen Kontrakturen und einer Unfähigkeit zum Halten und Greifen von Gegenständen führt. Im Übrigen treten bei ihm rezidivierend Bronchitiden auf. Seinen Rollstuhl kann der Kläger mit Hilfe eines Joysticks selbsttätig bedienen. Mit den Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2004 und vom 8. Juni 2009 wurde jeweils eine Pflegebedürftigkeit des Klägers im Umfang der Pflegestufe III bestätigt. In dem zweiten Gutachten wurden ein täglicher Zeitbedarf für Körperpflege von 135 Minuten, für Ernährung von 114 Minuten, für Mobilität von 71 Minuten (insgesamt 320 Minuten) und ein Zeitaufwand von 7,0 Stunden in der Woche für die hauswirtschaftliche Versorgung festgestellt. In ihrer aufbauenden amtsärztlichen Stellungnahme knüpfte die Ärztin im Amtsärztlichen Dienst Dr. G. vom 1. September 2005 an das vorausgegangene Gutachten vom 18. August 2004 an und führte aus, der Kläger benötige für sämtliche Verrichtungen des Alltags eine 24-Stunden-Vollassistenz. Er sei nicht in der Lage, praktische Tätigkeiten selbstständig zu verrichten. Prognostisch sei eine Besserung des Zustands nicht wahrscheinlich.

4

Der Landkreis W., der am 1. Juli 2007 im Rahmen der Kreisgebietsreform im Landkreis Harz aufging, bewilligte dem Kläger im Namen des im vorliegenden Verfahren beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers zunächst vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2009 und schließlich bis zum 31. März 2010 monatliche Hilfe zur Pflege unter Anrechnung des Pflegegeldes, Eingliederungshilfe für eine Studienassistenz und Übernahme der Fahrtkosten zur Universität und an den Heimatort. Für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2010 bewilligte der Landkreis H. (im Folgenden: Landkreis), der örtliche Sozialhilfeträger für W., dem Kläger im Namen des Beklagten mit dem nach Abschluss des Verfahrens vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt bestandskräftigen Bescheid vom 29. März 2010 monatliche Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe-SGB XII) in Höhe von 1.432,20 EUR und Hilfe zur Pflege in Höhe von 6.461,24 EUR in Form eines Persönliches Budgets in Höhe monatlich 7.893,46 EUR. Der Kläger schloss daraufhin jeweils befristete Arbeitsverträge mit sechs Arbeitnehmern über die Erbringung von Pflege- und Assistenzleistungen.

5

Am 1. Juli 2010 erkundigte sich der Kläger bei dem Sozialamt des Landkreises nach der Übernahme für Kosten "einer Urlaubsreise", insbesondere nach der Übernahme von Kosten für Unterkunft und Hin- und Rückreise der Assistenten. Am 22. November 2010 beantragte der Kläger bei der Landeshauptstadt M., die sich für die Zeit ab dem 1. November 2010 als örtlicher Sozialhilfeträger für zuständig erklärte, die Übernahme von "Assistenzkosten an auswärtigen Orten während des Urlaubs des Assistenznehmers". Er wolle eine Kreuzfahrt auf dem Roten Meer machen, nach dem Einsatzplan für die (nicht namentlich benannten) Assistenzkräfte vom 10. bis zum 17. März 2011, und dabei unter anderem die Metropole Dubai sehen. Diese Reise beginne mit einem Flug von B. aus und dauere sieben Tage, also 168 Stunden zuzüglich der Zeit für An- und Abreise vom Heimatflughafen (nähere Angaben enthält der Antrag zu Reiseziel und Reiseablauf nicht). Insgesamt sei von einer "Gesamtausflugszeit" von 174 Stunden auszugehen. Er sei als Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten für angewiesene Dienste, die eine Abwesenheit vom eigenen Wohnsitz der Angestellten mit sich brächten, zu übernehmen und für jeden Tag der ständigen Abwesenheit mit einer Tagespauschale abzugelten. Diese Reise gelte als Dienstreise seiner Mitarbeiter und sei so bei der Bearbeitung zu verstehen. Nach dem Arbeitszeitgesetz sei es ihm nicht erlaubt, in einer Woche mehr als 60 Stunden Dienst pro Assistent anzuordnen. Demzufolge müsse er auf diese Reise 2,9 Assistenten mitnehmen. Es entstünden Flug- und Unterkunftskosten (Innenkabine einschließlich Verpflegung) für drei Assistenten in Höhe von 3.780,00 EUR. Als Tagesgeldpauschale fielen 756,00 EUR an. Für die Ausflüge seien 487,20 EUR anzusetzen. Insgesamt beantrage er eine einmalige Summe in Höhe von 5.023,20 EUR. Er bitte um eine Entscheidung "allerspätestens bis zum 10. Dezember 2011". Auf Grund seiner Behinderung müsse er früh buchen.

6

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 lehnte die Landeshauptstadt M. die Übernahme der Kosten für eine Kreuzfahrt für zwei Assistenzkräfte im Rahmen einer Urlaubsreise im Namen des Beklagten ab. Der Kläger gehöre auf Grund seiner wesentlichen körperlichen Behinderung zweifelsfrei zum Personenkreis im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII. Eine Urlaubsreise gehöre nach der Rechtsprechung (Hinweis auf Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Urteil vom 4. April 1984 - 8 A 2413/82 -, Leitsatz in juris) nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf. Die Ermöglichung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erfordere keine Kreuzfahrt, um den Zweck der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Dieser Zweck könne auch durch andere Leistungen im Rahmen des § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) erbracht werden. Soweit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII den Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden solle, wenn sie angemessen seien, sei nach Satz 3 der Vorschrift diesen nicht zu entsprechen, wenn zu deren Erfüllung unverhältnismäßig hohe Mehrkosten auf Sozialleistungen entstünden. Im vorliegenden Einzelfall scheitere das Wunschrecht auf die bestimmte Gestaltung der Hilfeleistung auch an den unverhältnismäßig hohen Kosten für die Umsetzung der begehrten Reise. Um behinderten Menschen Teilhabeleistungen am Leben in der Gemeinschaft anzubieten, könnten gemäß § 54 Abs. 2 SGB XII Ferienaufenthalte im Rahmen einer Gruppenreise ermöglicht werden. Dabei solle den behinderten Menschen die Möglichkeit insbesondere zur Integration mit nicht behinderten Menschen gegeben werden. Solche Gemeinschaftsreisen könnten vom Grundsatz her nicht den Anspruch eines Konsumangebotes "Urlaub" erfüllen. In jedem Einzelfall seien Angemessenheit und Notwendigkeit auf Grund der Finanzierung aus Sozialhilfemitteln zu prüfen.

7

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 3. März 2011 bewilligte das Landesverwaltungsamt S.-A., Integrationsamt, dem Kläger aus Mitteln der Ausgleichabgabe Arbeitsassistenzleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2013 in Höhe von insgesamt 58.680,00 EUR. Dem lagen nach einer internen Nachricht Assistenzleistungen im Umfang von täglich vier Stunden und 38 Minuten zugrunde. Eine Anrechnung dieser Leistungen auf die durch den Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen erfolgte für die Zeit ab dem 1. Oktober 2010. Für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 schloss der Kläger mit der Landeshauptstadt M. im Namen des Beklagten die Zielvereinbarung vom 18. Januar 2011 über ein Persönliches Budget ohne Angabe eines konkreten Betrages. Mit vorläufigem Bescheid vom 1. Februar 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 21. April 2011 erfolgte die Bewilligung eines Gesamtbudgets für diesen Zeitraum in Höhe von 7.809,43 EUR pro Monat (nach Angaben des Klägers: 7.982,69 EUR abzüglich der Eigenleistung des Klägers in Höhe von 175,76 EUR, d.h. 7.806,93 EUR).

8

Der Kläger legte am 30. Dezember 2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2010 ein. Das Urteil des OVG Münster vom 4. April 1984 (- 8 A 2413/82 -, a.a.O.) betreffe die Jugendhilfe und sei damit auf die Eingliederungshilfe nicht übertragbar. Demgegenüber fielen die Kosten der Urlaubsreise von Begleitpersonen eines behinderten Menschen unter die Eingliederungshilfeleistungen (Hinweis auf Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 24. September 2004 - 13 K 1721/03 -, juris, zur Übernahme der Kosten eines Ferienaufenthaltes eines Pflegekindes in Höhe von 549,35 EUR). Im Übrigen seien die Ausführungen in der ablehnenden Entscheidung zur Frage der Angemessenheit von Leistungen zu pauschal.

9

Im Februar 2011 buchte der Kläger ausweislich der Reservierungsbestätigung vom 25. Februar 2011 für sich und seine Arbeitnehmerinnen K. B. und N. N. eine Kreuzfahrt mit der "AIDAdiva" auf der Route Dubai, Muskat, Abu Dhabi, Khalifa Bin Salman, Dubai vom 8. bis 17. März 2011, mit einem Flug ab/an B. nach Dubai und einer Unterbringung in einer Außenkabine für den Kläger, K. B. und N. N ... Der Kläger vereinbarte eine Reiseversicherung auch für die beiden vorgenannten Arbeitnehmerinnen bei der Union Reiseversicherung (URV) bis zu einem Gesamtpreis der Reise von 2.000,00 EUR. Nach seinen Angaben vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2017 zahlte der Kläger selbst den vollständigen Reisepreis. Konkrete Angaben zum Anlass der Änderung des Reiseziels und der nun nicht mehr das Rote Meer als Reiseziel betreffenden Buchung hat der Kläger auf Befragen des Senats nicht machen können. Die Reise begann schließlich nach seinen Angaben am 9. März 2011 mit einem Flug von B. nach Dubai, nachdem die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L. ihm in dem Attest vom 4. März 2011 auf Anforderung der Reiseversicherung attestiert hatte, der Kläger sei "zum Zeitpunkt der Reisebuchung flugfähig. Die Flugreise nach Dubai kann angetreten werden". Der Kläger ging am 10. März 2011 an Bord der AIDAdiva. Die Schiffsärztin teilte ihm vor dem ersten Landgang in Muskat mit, auf Grund der von ihm mitgeteilten gesundheitlichen Beschwerden könne sie die ärztliche Verantwortung bei seinem Verbleiben auf dem Schiff nicht übernehmen. Nach der Ankunft in Muskat stellte sich der Kläger im KIMS Oman Hospital vor und wurde dort in Begleitung von K. B. und N. N. stationär aufgenommen. Während des stationären Aufenthaltes ließ der Kläger sich auch von diesen Arbeitnehmerinnen versorgen. Der Rückflug fand schließlich am 20. März 2011 statt, nachdem zu diesem Zeitpunkt eine hinreichende Reisefähigkeit hergestellt war. Der Kläger teilte dem Beklagten weder die geänderte Reiseroute noch den tatsächlichen Verlauf der Reise mit.

10

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011 als unbegründet zurück. Die Assistenten des Klägers erfüllten nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 SGB IX i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB XII, da diese weder behindert noch von einer wesentlichen Behinderung bedroht seien. Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Übernahme der Reisekosten für die Assistenten im Rahmen der Eingliederungshilfe. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es, dass der Hilfebedürftige die Hilfen finde, die es ihm ermöglichten, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Der Kläger selbst gehöre auf Grund seiner Beeinträchtigungen unstreitig zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe, welche die in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aufgezählten Maßnahmen, zu denen im Rahmen des § 55 SGB IX Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft gehörten, einschließe. Zu den Leistungen gehörten nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX insbesondere Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Nach § 58 SGB IX umfassten diese Hilfen vor allem Hilfe zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen sowie Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienten. Der Anspruch auf diese Leistungen sei auf jegliche sächliche und personelle Hilfen gerichtet, die erforderlich und geeignet seien, den gesellschaftlichen Kontakt des behinderten Menschen im Rahmen des ihm Möglichen in dem Maße zu fördern, wie er auch unter Nichtbehinderten üblich sei. Durch die im Rahmen des Persönlichen Budgets gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege stehe dem Kläger rund um die Uhr mindestens ein Assistent/eine Assistentin zur Verfügung. Durch diese Leistungen könne der Kläger in einer eigenen Wohnung leben und einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Insoweit sei es dem Kläger trotz seiner schweren Erkrankung möglich, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Durch die zur Verfügung stehende Assistenz rund um die Uhr verfüge er über die notwendigen Hilfen, um am gemeinschaftlichen Leben teilhaben zu können. Dazu gehörten alle Maßnahmen, welche die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen ermöglichten und erleichterten. Die Erstattung von Fahrtkosten für eine Begleitperson beziehe sich auf die genannten Maßnahmen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Übernahme der Reisekosten der Assistenten ins Ausland begründe. Auch für den Kläger gebe es im Rahmen der genannten Leistungen für behinderte Menschen keine unbegrenzte Sozialleistung der Kosten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hilfe nach § 58 SGB IX werde nur in dem Maß gewährt, in dem auch Nichtbehinderte entsprechende Bedürfnisse befriedigen könnten. Auch Nichtbehinderte seien auf Grund ihrer allgemeinen Lebensverhältnisse nicht in der Lage, sich eine Kreuzfahrt auf dem Roten Meer zu leisten. Voraussetzungen zur Übernahme der Reisekosten für die Assistenten seien auch nicht in der Leistungspalette der Hilfe zur Pflege nach § 65 SGB XII zu finden. Dem Kläger würden durch das gewährte Assistenzmodell die Teilhabeleistungen in vollem Umfang gewährt. Es sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe bzw. der Eingliederungshilfe, eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten und einen Ausgleich mit den Möglichkeiten nichtbehinderter Menschen zu schaffen.

11

Der Kläger hat sein Begehren mit seiner am 22. August 2011 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage weiterverfolgt, zunächst mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 entsprechend seinem - des Klägers - Antrag vom 21. November 2010 "die von ihm übernommenen Kosten für die erforderlichen Assistenten anlässlich seiner Urlaubsreise in vollem Umfang zu erstatten".

12

In der mündlichen Verhandlung am 20. März 2014 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

13

Der Kläger hat nachfolgend beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, "die vom Kläger verauslagten Kosten hinsichtlich Urlaubsreise vom März 2011 für zwei Assistenzkräfte in Höhe von insgesamt 6.708,36 EUR zu zahlen" und erstmals mit dem am 19. März 2014 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 18. März 2014 zum tatsächlichen Verlauf der Reise mitgeteilt, er habe vom 12. bis zum 20. März 2011 im Krankenhaus in Muskat behandelt werden müssen. An "behinderungsbedingten Mehrkosten" habe sich ein Gesamtbetrag von 6.708,36 EUR ergeben. Hierzu ist folgende Aufstellung für eine "Urlaubsreise AIDA März 2011" vorgelegt worden:

14
                 

Assistenten-
anteil

Summe/Anteil

Grund-Reisepreis kompakt:

3.955,00 EUR

61,24 %

2.422,00 EUR

Reiseversicherung:

201,00 EUR

48,26 %

97,00 EUR

Gesamtpreis vor Hinflug:

4.156,00 EUR

60,61 %

2.519,00 EUR

Tatsächliche Folgekosten durch Erkrankung

Aufenthalt im Krankenhaus in Muscat (Oman) vom 12. März bis zum 20. März 2011

Intensivpflege durch K. B. und N. B. (ehemals N.) ohne Unterbrechung

                 

Assistenten-
anteil

Summe/Anteil

1. Medizinische Versorgung

                 

a) auf der AIDA DIVA

0 %     

0,00 EUR

b) im Krankenhaus

0 %     

0,00 EUR

2. Rückflugkosten auf Grund noch vorhandener Bronchitis

        

a) First-Class-Tickets

50 %   

3.018,40 EUR

(ständige Begleitung notwendig und ärztlich empfohlene Klasse oder liegender Rücktransport; günstigere Alternative ausgewählt)

b) Standard-Class-Ticket

100 % 

671,56 EUR

Gesamtpreis vor Hinflug:

        

3.689,96 EUR

3. Tagesgeldzahlungen im Ausland auf Grund angeordneter Dienstreise:

436,80 EUR

4. Kreditkartengebühren im Ausland anteilig:

62,60 EUR

Gesamtkosten:

6.708,36 EUR

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Es bestehe nach der Besonderheit seines Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe durch die Urlaubsreise erfüllt werden könne. Diese habe zweifelsfrei dem Zweck der Förderung der Begegnung und seines Umgangs mit nicht behinderten Menschen und seiner weiteren Integration in die Gemeinschaft dienen sollen. Ziel der privat geplanten Reise sei nicht allein der Erholungszweck, sondern vielmehr auch die Unterstützung und Begleitung der Autonomiebestrebungen gewesen, wodurch seine Eigenverantwortung und damit sein selbstständiger Umgang mit allgemeinen Lebenslagen in der Gesellschaft habe gefördert werden sollen. Seine Handlungskompetenzen hätten durch eine solche Reiseerfahrung erhöht werden sollen. Gerade hierfür sei eine andere als die gewohnte Umgebung notwendig. Speziell für ihn als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität M. sei es zudem auch aus beruflichen Gründen wichtig, Mobilität und Flexibilität unter Beweis zu stellen. Auslandsaufenthalte für Mitarbeiter von Hochschulen und Universitäten seien an der Tagesordnung. Nachdem er Dienstreisen in Deutschland bereits erprobt gehabt habe, habe er vor dieser Reise noch keine längeren Auslandserfahrungen sammeln können. Hierin habe das Entwicklungspotential für seine weitere berufliche Qualifikation gelegen. Es sei ihm darum gegangen zu zeigen, dass er auch unter erschwerten Bedingungen, welche die Angewiesenheit im Rollstuhl und die tägliche 24-Stunden-Assistenz mit sich brächten, eine Auslandsreise absolvieren könne. Soweit der Beklagte auf unverhältnismäßig hohe Kosten verwiesen habe, habe dieser keine Überlegungen angestellt, wie hoch die Kosten seien. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 58 Nr. 1 und 2 SGB IX seien Anhaltspunkte zu entnehmen, dass diese Art von Hilfe von vornherein an bestimmte räumliche oder zeitliche Schranken gebunden sei. Dies gelte grundsätzlich auch für Reisen ins Ausland. Im Übrigen gehe der Beklagte unzutreffend davon aus, dass auch Nichtbehinderte auf Grund ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Lage seien, sich Kreuzfahrten auf dem Roten Meer zu leisten. Dies werde durch die Zahl der tatsächlich wahrgenommenen Kreuzfahrtreisen widerlegt. Auf Grund seines Einkommens sei er in der Lage, sich einen entsprechenden Urlaub zu leisten. Regelmäßige Auslandsreisen seien weit verbreitet und üblich.

16

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014, eingegangen bei dem Sozialgericht am 13. Mai 2014, nähere Angaben zu den ihm im Einzelnen entstanden Kosten gemacht. Eine vorzeitige Rückreise seiner Arbeitnehmerinnen sei deshalb nicht möglich gewesen, weil er gerade auch auf der Rückreise lebensnotwendig auf die Assistenz angewiesen gewesen sei. Insoweit sei nicht erkennbar, dass vermeidbare Kosten entstanden wären. Im Übrigen sei er nicht für den Ausgleich von Leistungen zwischen Krankenversicherung und Sozialhilfeträger zuständig. Er hat auf die Kopie einer Reservierungsbestätigung vom 25. Februar 2011 mit Reisekosten in Höhe von 2.422,00 EUR für K. B. und N. N. (Reise 8. bis 17. März 2011 Flug ab/an B. nach Dubai; Schifffahrt Außenkabine für den Kläger, K. B. und N. N.; Route Dubai, Muskat, Abu Dhabi, Khalifa Bin Salman, Dubai) und die Rechnung über die diese betreffende Reiseversicherung über 77,00 EUR bzw. 47,00 EUR verwiesen. Von dem Reiseveranstalter seien ihm für seine Reisekosten 199,13 EUR ohne Aufschlüsselung auf die drei Personen erstattet worden. Er nehme im Übrigen Bezug auf ein ärztliches Attest, nach welchem er und eine Assistentin in der ersten Klasse hätten zurückfliegen müssen. Für die weitere Assistentin sei ein weiterer Platz in der Economy Class zu einem Betrag in Höhe von 671,56 EUR gebucht worden. Die Reisekostenrücktrittsversicherung habe diesen Betrag ihrer Kostenerstattung zugrunde gelegt und ihm 2.014,68 EUR (3 x 671,56 EUR) erstattet. Hierzu ist ein an die Mutter des Klägers gerichtetes Schreiben der URV vom 4. Mai 2011 übersandt worden. Im Übrigen wird bezüglich der Einzelheiten auf Blatt 72 bis 80 und 86 bis 92 der Gerichtsakte Bezug genommen.

17

Der Beklagte hat vor dem Sozialgericht unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/5074, S. 103) darauf verwiesen, dass sich insbesondere aus § 18 SGB IX im Regelfall eine Beschränkung von Leistungen der Teilhabe auf das Inland ergebe. Die Erbringung von Leistungen im Ausland stehe auch nach § 23 Eingliederungs-Hilfeverordnung (EinglHV) im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Im Rahmen von Urlaubsreisen würden - bei Berücksichtigung von An- und Abreisetag als einem Tag - für Unterkunft und Verpflegung pauschal 20,00 EUR pro Tag anerkannt. Die Fahrtkosten von Begleitpersonen im Inland würden übernommen, soweit diese nicht als ständige Begleitperson bei Zuerkennung des Merkzeichens B kostenfrei mitreisen könnten. Die Leistungen des Persönlichen Budgets seien dem Kläger während seiner Reise in unveränderter Höhe weitergewährt worden.

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Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2014 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 verurteilt, an den Kläger 2.319,87 EUR zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Kläger werde durch den vorgenannten Bescheid nur insoweit in seinen Rechten verletzt, als er einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 53 SGB XII für die Durchführung einer Urlaubsreise habe. Soweit nach § 58 Nr. 1 SGB IX die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auch die Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nicht behinderten Menschen umfasse, habe der Sozialhilfeträger nach § 17 Abs. 2 SGB XII über Art und Ausmaß der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Beklagte habe bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers ermessensfehlerhaft gehandelt. Art und Umfang eines Erholungsurlaubs richteten sich nach dem individuellen Einkommen und Bedürfnissen. Dabei gehörten auch Kreuzfahrten nicht mehr zu den Urlauben, die sich ein nur kleiner, elitärer Personenkreis mit einem überdurchschnittlichen Einkommen leisten könne. Der Kläger mache ausschließlich Kosten für die ihn auf seiner selbst bezahlten Urlaubsreise notwendig begleitenden Assistenten gelten. Einzig fraglich sei, in welcher Höhe die Hilfe hier auszufallen habe. Die notwendigen Leistungen der Eingliederungshilfe umfassten im vorliegenden Fall die Sicherstellung einer 24-stündigen Betreuung des Klägers im Umfang der in der Vergangenheit bewilligten Leistungen. Durch die bewilligten Leistungen seien nur die "üblicherweise" anfallenden Kosten gedeckt. Um dem Kläger eine Urlaubsreise zu ermöglichen, habe es der dargelegten Kosten für mindestens zwei Assistenten bedurft, was im Übrigen dazu führe, dass diese in Zwölfstundenschichten hätten arbeiten müssen. Diese Kosten betrügen hier 2.519,00 EUR entsprechend der mit Schriftsatz des Klägers vom 18. März 2014 erstellten Aufstellung für eine "Urlaubsreise AIDA März 2011" zu den Kostenpunkten "Grund-Reisepreis kompakt" und "Reiseversicherung". Von diesen Gesamtkosten seien 199,13 EUR abzuziehen, die der Kläger vom Reiseveranstalter zurückerhalten habe, sodass dieser Anspruch auf 2.319,87 EUR habe. Für die im Übrigen geltend gemachten Kosten bestehe kein Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe.

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Gegen das ihm am 29. Januar 2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25. Februar 2015 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei finanziell gerade nicht in der Lage, sich einen solchen Urlaub einschließlich der Kosten der Begleitung durch seinen Assistenten zu leisten. Durch die dem Kläger bewilligten Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets seien die erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe vollständig abgegolten. Einem Anspruch des Klägers stehe auch entgegen, dass er die Reise ohne eine vorherige Kostenzusage angetreten habe. Letztlich habe die beantragte Urlaubsreise gar nicht stattgefunden, sodass auch aus diesem Grund eine Kostenübernahme nicht in Betracht komme. Es habe diesem oblegen, sich durch einen entsprechenden Versicherungsschutz abzusichern. Der Kläger sei hier nicht anders zu behandeln als ein nichtbehinderter Mensch, der eine Reise ins Ausland unternehme und der mit dem Risiko eines notwendigen und nicht von den Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten Rücktransportes behaftet sei.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2014 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

24

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Einschränkungen für den im vorliegenden Verfahren verfolgten Anspruch ergäben sich aus den im Rahmen des Persönlichen Budgets bewilligten Leistungen nicht. Aus § 15 Abs. 1 SGB IX ergebe sich keine Verpflichtung, eine Kostenzusage abzuwarten (Hinweis auf Urteil des erkennenden Senats vom 8. Dezember 2014 - L 8 SO 11/11 -, juris). Soweit der Beklagte meine, die Urlaubsreise habe gar nicht stattgefunden, treffe dies nicht zu. Er habe die Urlaubsreise dadurch begonnen, dass er von Deutschland in den Oman gereist sei. Dies habe bereits zu seinem Urlaub gehört. Das Sozialgericht habe im Übrigen die Kosten zutreffend differenziert.

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Der Berichterstatter hat den Kläger mit Richterbrief vom 12. November 2015 darauf hingewiesen, dass die Frage einer allgemeinen Kostenübernahmepflicht des Sozialhilfeträgers (Urlaubsreisen) keine Rolle spiele dürfte, wenn die persönlichen (insbesondere gesundheitlichen) Voraussetzungen für eine konkrete Urlaubsreise nicht gegeben gewesen seien. Dem Kläger ist aufgegeben worden, innerhalb eines Monats vollständig vorzutragen, welche konkreten Untersuchungen dieser vor der hier streitigen Urlaubsreise vorgenommen habe, um eine erfolgreiche Unternehmung zu prüfen. Im Übrigen ist er gebeten worden, in Kopie die Unterlagen aus dem Vorgang der Reiserücktrittskostenversicherung vorzulegen.

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Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 ausgeführt, seine gesundheitlichen Voraussetzungen für eine konkrete Urlaubsreise seien gegeben gewesen. Er habe die Reise am 9. März 2011 nebst zwei Assistenten angetreten und sich guter Gesundheit erfreut, mit Ausnahme seiner üblichen Beeinträchtigungen, die ihn jedoch weder daran hinderten, einem regulären Arbeitsverhältnis nachzugehen, noch Dienst- oder Urlaubsreisen zu unternehmen. Er verweise insoweit auf das Attest von Dr. L. vom 4. März 2011. Er sei nach der ärztlichen Stellungnahme ("Medical Report") von Dr. N. M. A. L., K. O. H., vom 17. März 2011 am 12. März 2011 stationär aufgenommen worden mit einer seit einem Tag bestehenden Erkältung. Sowohl während des Fluges am 9. März 2011 "sowie zum Beginn der Schiffsreise am 10. März 2011" habe er keine derartigen Beschwerden gehabt. Im Übrigen habe er im Jahr 2015 eine weitere Reise nach T. ohne Probleme unternommen.

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Nach den von dem Kläger übersandten Unterlagen zur Versicherung bei der URV war dort neben einer Reisekostenrücktrittsversicherung auch eine "Notfall-Service-Versicherung" abgeschlossen worden, die "medizinisch sinnvolle Rücktransporte" abdeckte. Der Versicherungsnehmer war nach diesen Unterlagen der Kläger. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 167 bis 174 der Gerichtsakte Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Sozialhilfeträger Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

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Der Senat hat im Rahmen des Ermessens keine Veranlassung zu einer Zurückverweisung an das Sozialgericht gesehen. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das LSG durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Es liegt ein Verfahrensfehler vor, weil das Sozialgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr von einem Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Sinne des § 124 Abs. 2 SGG hat ausgehen können. Insbesondere ist hier die Antragstellung erst nach der Erklärung über das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgt (vgl. zu der Voraussetzung einer im Wesentlichen unveränderten Prozesslage: Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 12. April 2005 - B 2 U 135/04 B -, juris). Bereits eine umfangreiche Beweisaufnahme ist durch den Senat indes nicht vorzunehmen gewesen.

31

Das Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg, soweit das Sozialgericht den Beklagten verurteilt hat, dem Kläger 2.319,87 EUR für die Kosten der An- und Abreise und Unterbringung für eine Kreuzfahrt auf der AIDAdiva im März 2011 zu zahlen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Beklagte war auch nicht zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Eingliederungshilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

32

Der Beklagte ist sachlich und örtlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - AG SGB XII - vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die in § 4 AG SGB XII geregelte Möglichkeit der Heranziehung des örtlichen Trägers führt nicht zu einer Zuständigkeitsverlagerung im Sinne einer daran anknüpfenden Passivlegitimation. Das ergibt sich bereits daraus, dass der örtliche Träger bei einer Heranziehung nach § 6 Satz 2 AG SGB XII zwingend im Namen des zuständigen (hier überörtlichen) Trägers entscheidet. Für Leistungen bei Krankheit ist demgegenüber der örtliche Sozialhilfeträger, d.h. nicht der Beklagte, zuständig (§§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 SGB XII).

33

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten in Höhe von 2.319,87 EUR besteht nicht.

34

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen einer selbstbeschafften Leistung verpflichtet. Diese Regelung gilt indes nach § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX nicht für die Träger der Sozialhilfe. Eine Erstattungspflicht besteht nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nur, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

35

Hier ist der Antrag des Klägers vom 22. November 2010 auf Übernahme von "Assistenzkosten an auswärtigen Orten während des Urlaubs des Assistenznehmers" für eine Kreuzfahrt auf dem Roten Meer mit drei nicht namentlich benannten Assistenzkräften vom 10. bis zum 17. März 2011 keine ausreichende Grundlage für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, da die Erstattungsforderung nicht die beantragte Leistung betrifft. Bereits auf Grund des zeitlichen Ablaufes wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, den Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von seiner - zu einem anderen Reiseziel - angetretenen und im Ergebnis abgebrochenen Reise des Klägers mit K. B. und N. N. auf der Route Dubai, Muskat, Abu Dhabi, Khalifa Bin Salman, Dubai zu unterrichten. Zum Roten Meer gehören der Golf von Suez, Ägypten, der nordöstliche Teil des Golfs von Aqaba, Israel, Jordanien, Saudi-Arabien, die Meerenge im Süden zum Golf von Aden bzw. zum Indischen Ozean und die angrenzenden Staaten Eritrea, Dschibuti, Jemen und der Sudan. Muskat (im Sultanat Oman) liegt wie Abu Dhabi und Dubai (in den Vereinigten Arabischen Emiraten) nicht am Roten Meer. Khalifa Bin Salman (Manama) ist die Hauptstadt des Königreichs Bahrain am Persischen Golf. Bei dieser Differenzierung handelt es sich auch nicht um einen bloßen Formalismus, da am Roten Meer u.a. mit dem Sudan und dem nahe gelegenen Somalia Kriegs- und Krisengebiete liegen, für die das Auswärtige Amt regelmäßig seit Jahren besondere Reise- und Sicherheitshinweise erteilt. Im Übrigen gab der Kläger in seinem Antragsschreiben an, es sei eine Unterbringung in zwei Kabinen (einer Innenkabine und einer nicht näher bezeichneten weiteren Kabine) beabsichtigt, während die hier geltend gemachten Kosten eine Unterbringung in einer Außenkabine betreffen.

36

Der Senat hat im Ergebnis dem Kläger Glauben geschenkt, dass er - und insbesondere nicht seine Mutter - die Reisekosten selbst gezahlt hat, auch wenn nur für die Reiseversicherung Unterlagen vorgelegt worden sind, dass der Kläger selbst Zahlungen aus seinem Vermögen für die Kreuzfahrt der Assistentinnen geleistet hat. Für die mit der Entscheidung des Sozialgerichts vorgegebenen Kosten, über die noch im Berufungsverfahren zu entscheiden gewesen ist, hat der Senat indes auch einen erstattungsfähigen Anteil für die Reise der beiden Arbeitnehmerinnen in Höhe von 2.519,00 EUR nicht ermitteln können. Der Senat kann hier nicht auf die ursprüngliche Klageforderung des Klägers, in der auch ihn selbst betreffende Kosten enthalten sind, zurückgreifen, da das Sozialgericht ihm insoweit einen Anspruch auf Kostenerstattung nicht zugesprochen hat. Eine Abgrenzung der Kosten für die gebuchte Reise von den Kosten des Reiseabbruchs ergibt sich bereits aus der insoweit unterschiedlichen Zuständigkeit der Sozialhilfeträger. Die Kosten des Reiseabbruchs sind am ehesten den Kosten der Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII), nicht aber solchen der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Für Leistungen der Hilfe bei Krankheit ist der Beklagte nicht passivlegitimiert. Bereits nach den allgemeinen Regelungen ist insoweit im Übrigen ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen. Eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen Deutschland und dem Sultanat Oman über Sozialleistungen ist nicht erkennbar. Für Leistungen der Pflege und bei Krankheit im Rahmen der Sozialhilfe stellt § 24 SGB XII eine Sonderregelung für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland dar und ist damit hier nicht einschlägig. Im Übrigen gilt das Territorialitätsprinzip, d.h. ein im Ausland entstehender Hilfebedarf ist nicht durch Mittel der Sozialhilfe nach dem SGB XII zu decken (vgl. zum BSHG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 21/07 -, juris; für das SGB XII: LSG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 4 B 154/05 ER SO -, juris). Die hier dem Kläger entstandenen Kosten des Aufenthalts in Muskat und des Rücktransportes betreffen nicht die ursprünglich beantragte oder die gebuchte Urlaubsreise, sondern einen Hilfebedarf, der dadurch entstanden ist, dass er diese Urlaubsreise nicht hat fortführen können, und auf Grund seiner Erkrankung versorgt werden musste.

37

Zu den tatsächlichen Kosten der gebuchten Reise liegt dem Senat ein Nachweis über Zahlungen in Höhe von zweimal 671,56 EUR für zwei weitere Reisende aus der von dem Kläger abgeschlossenen Reisekostenrücktrittsversicherung vor. Ausgehend von dem Vortrag des Klägers kann ihm damit der vom Sozialgericht zugesprochene Erstattungsanspruch in Höhe von 1.343,12 EUR bereits mangels einer nachgewiesenen Kostenlast nicht zustehen. Soweit der Kläger diese Versicherungsleistungen primär anderen Ausgaben zurechnet, ist dies mit dem Nachrang der Sozialhilfe nicht zu vereinbaren. Denn die Zahlungen sind ausweislich der Abrechnung der URV nicht für einen krankheitsbedingten Rücktransport, sondern "auf Gesamtkosten des Reiseabbruchs" geleistet worden. Auch ein Anspruch auf Erstattung von Kosten in Höhe von 976,75 EUR (soweit man von dem durch das Sozialgericht für zutreffend erachteten Betrag einen Abzug von 1.343,12 EUR vornimmt) besteht für den Kläger nicht. Es kann damit dahinstehen, dass sich ausgehend von der Reservierungsbestätigung vom 25. Februar 2011 ein "Rest" in Höhe von 1.000,75 EUR ergeben würde (jeweils zweimal 640,00 EUR An- und Abreisepaket, 36,00 EUR Kerosinzuschlag, 28,00 EUR Luftverkehrssteuer, 35,00 EUR Treibstoffzuschlag sowie 794,00 EUR und 150,00 EUR "Urlaub auf der AIDAdiva" und Kosten der Reiseversicherung in Höhe von 44,00 EUR und 77,00 EUR = 2.543,00 EUR - 199,13 EUR - 1.343,12 EUR).

38

Der Senat sieht unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten auch einen Anspruch des Klägers auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 22. November 2010 als nicht gegeben an.

39

Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für die geltend gemachten Leistungen keine Rechtsgrundlage des Teilhaberechts besteht, die einen gebundenen Anspruch vorsieht.

40

Der Kläger hatte dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen gegen den Beklagten nach den Vorschriften über die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 19 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 SGB XII), welche in dem hier streitigen Zeitraum auch von dem Beklagten anerkannt und im Rahmen eines Persönlichen Budgets für eine Rund-um-die-Uhr-Pflege umgesetzt wurden. Der Kläger ist ein wesentlich körperlich behinderter Mensch im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 EinglHV. Denn er ist durch die Folgen seiner Erkrankung durch die Muskelatrophie, welche die Bewegungsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates in erheblichem Umfang einschränkt, auch in erheblichem Umfang in seiner Teilhabefähigkeit beeinträchtigt. Der Senat stützt diese Feststellung auf die überzeugenden Ausführungen in dem den Gutachten des MDK Sachsen-Anhalt vom 8. Juni 2009 und die aufbauende amtsärztliche Stellungnahme der Ärztin im Amtsärztlichen Dienst Dr. G. vom 1. September 2005.

41

Über das "Ob" einer Teilhabe wird damit hier nicht gestritten. Vielmehr geht es ausschließlich darum, "wie" der Teilhabebedarf des Klägers zu decken ist. Diesbezüglich steht dem Beklagten ein Ermessen zu.

42

Die möglichen Leistungen der Eingliederungshilfe ergeben sich hier aus den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX sowie § 54 Abs. 1 SGB XII. Art und Umfang der Eingliederungshilfe werden durch die auf der Grundlage von § 60 SGB XII erlassene EinglH-VO näher ausgestaltet. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden nach § 55 SGB IX erbracht, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln vier bis sechs des SGB IX (dort geregelt sind: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen) nicht erbracht werden. Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX auch die in § 58 SGB IX genannten Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben.

43

Im Rahmen der Bescheidung des Antrags des Klägers auf Eingliederungshilfe ist hier ein rechtlich relevanter Bedarf seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht fehlerhaft gewürdigt worden. Zutreffend hat das Sozialgericht insoweit darauf hingewiesen, dass auch Reisen eines wesentlich behinderten Menschen zur Verwirklichung der Teilhabe dienen können (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Oktober 2002 - 4 LB 286/02 -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2016 - L 15 SO 73/16 B -, juris; Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 58 RdNr. 4).

44

Zunächst ist davon auszugehen, dass sich der Antrag vom 22. November 2010 mit der durchgeführten Reise offenbar erledigt hat. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung einer Reise an das Rote Meer nicht mehr weiterverfolgt, sondern die Erstattung der Kosten einer anderen Reise geltend gemacht.

45

Der Kläger hat im Übrigen den Beklagten nicht rechtzeitig über die tatsächlichen Umstände der Reise informiert, sodass es seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist, dass der Beklagte sein Ermessen auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung überholten Sachlage getroffen hat.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

47

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Jan. 2017 - L 8 SO 10/15 zitiert 25 §§.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

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(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerha

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 55 Unterstützte Beschäftigung


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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 97 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht besti

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Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauft

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern


(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet

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(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen. (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus geme

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles


(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. (2) Wünschen

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(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine

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(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. (2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen z

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 41 Teilhabeverfahrensbericht


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Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen


(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfü

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(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung1.eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Besch

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Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf

Verordnung über das Unternehmensregister


Unternehmensregisterverordnung - URV

Referenzen

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung

1.
eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) oder
2.
eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 6)
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) erbracht; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.

(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf

1.
die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung,
2.
die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
3.
die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.

(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütungen berücksichtigen

1.
alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
2.
die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 2 Nummer 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.

(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Betreuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung

1.
eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) oder
2.
eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 6)
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) erbracht; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.

(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf

1.
die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung,
2.
die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
3.
die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.

(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütungen berücksichtigen

1.
alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
2.
die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 2 Nummer 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.

(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.

(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit (begründete Mitteilung).

(2) In der begründeten Mitteilung ist auf den Tag genau zu bestimmen, bis wann über den Antrag entschieden wird. In der begründeten Mitteilung kann der leistende Rehabilitationsträger die Frist von zwei Monaten nach Absatz 1 nur in folgendem Umfang verlängern:

1.
um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Begutachtung infolge einer nachweislich beschränkten Verfügbarkeit geeigneter Sachverständiger,
2.
um bis zu vier Wochen, soweit von dem Sachverständigen die Notwendigkeit für einen solchen Zeitraum der Begutachtung schriftlich bestätigt wurde und
3.
für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung der Leistungsberechtigten, wenn und soweit den Leistungsberechtigten nach § 66 Absatz 3 des Ersten Buches schriftlich eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde.

(3) Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Die beantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt, wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung des Rehabilitationsträgers abgelaufen ist.

(4) Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine als genehmigt geltende Leistung selbst, ist der leistende Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet. Mit der Erstattung gilt der Anspruch der Leistungsberechtigten auf die Erbringung der selbstbeschafften Leistungen zur Teilhabe als erfüllt. Der Erstattungsanspruch umfasst auch die Zahlung von Abschlägen im Umfang fälliger Zahlungsverpflichtungen für selbstbeschaffte Leistungen.

(5) Die Erstattungspflicht besteht nicht,

1.
wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften Leistungen bestanden hätte und
2.
die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten.

(6) Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der Anspruch auf Erstattung richtet sich gegen den Rehabilitationsträger, der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den Antrag entschieden hat. Lag zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung noch keine Entscheidung vor, richtet sich der Anspruch gegen den leistenden Rehabilitationsträger.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.

(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung

1.
eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) oder
2.
eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 6)
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) erbracht; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.

(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf

1.
die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung,
2.
die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
3.
die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.

(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütungen berücksichtigen

1.
alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
2.
die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 2 Nummer 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.

(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen

1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
3.
in wie vielen Fällen
a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist,
8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“,
16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.

(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:

1.
die Bereitstellung von Daten,
2.
die Datenaufarbeitung und
3.
die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung

1.
eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) oder
2.
eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 6)
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) erbracht; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.

(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf

1.
die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung,
2.
die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
3.
die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.

(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütungen berücksichtigen

1.
alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
2.
die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 2 Nummer 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.

(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.