Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Apr. 2015 - L 7 SB 87/14

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2015:0421.L7SB87.14.0A
bei uns veröffentlicht am21.04.2015

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "1. Kl." (Berechtigung zur Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse) umstritten.

2

Auf Antrag des 1965 geborenen Klägers stellte der Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2010 einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 aufgrund des Verlustes des rechten Beines im Oberschenkel bei arterieller Verschlusskrankheit sowie das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) fest. Mit Bescheid vom 30. Mai 2012 stellte der Beklagte ab 1. März 2012 einen GdB von 80 sowie die Merkzeichen "B" (Berechtigung für eine ständige Begleitung) und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) aufgrund des Verlustes des rechten Beines im Oberschenkel, einer Funktionsbeeinträchtigung des linken Beines und einer psychischen Störung fest.

3

Am 17. Dezember 2013 beantragte der Kläger das Merkzeichen "1. Kl.". Mit Bescheid vom 2. Januar 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil die Benutzung der 1. Klasse mit einem Fahrausweis der 2. Klasse bei Eisenbahnfahrten nur für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 70 vom Hundert (vH) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Betracht komme, deren auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhender körperlicher Zustand die Unterbringung in der 1. Klasse erfordere. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor. Dagegen erhob der Kläger am 8. Januar 2014 Widerspruch und begründete diesen mit einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, weil der Kläger nicht zum Personenkreis der Schwerkriegsbeschädigten und Verfolgten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gehöre.

4

Dagegen hat der Kläger am 6. Juni 2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau erhoben und vorgetragen: Er sei oberschenkelamputiert und könne in der 2. Klasse im Zug wegen der Enge nicht bzw. nicht lange sitzen. Zudem bestehe in der 2. Klasse keine Pflicht, Schwerbehindertenplätze frei zu halten. Er sei deshalb einem Schwerkriegsbeschädigten gleichzustellen. Der Beklagte hat dagegen eingewandt, die Regelung sei abschließend, eine Gleichstellung sei nicht möglich. Die Einholung weiterer medizinischer Unterlagen sei nicht erforderlich, da dies zu keiner anderen Entscheidung führen könne. Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 hat das SG nach Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf verwiesen, dass die nach § 70 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Schwerbehindertenausweisverordnung maßgeblichen Tarifbestimmungen vorsehen, dass lediglich Schwerkriegsbeschädigte die 1. Wagenklasse mit Fahrscheinen der 2. Klasse benutzen dürfen (Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen der Deutschen Bahn AG Nr. 600/D vom 11. Dezember 2011, Nr. 2.4). Der Kläger sei kein Kriegsbeschädigter. Für die von ihm begehrte Gleichstellung bestehe keine Rechtsgrundlage. Auf die Beurteilung, inwieweit seine gesundheitlichen Einschränkungen eine Unterbringung in der 1. Wagenklasse erforderten, komme es daher nicht an.

5

Gegen den ihm am 27. August 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. September 2014 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen: Er begehre weiterhin die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Wagenklasse, da die Züge der Deutschen Bahn meistens voll besetzt seien und niemand einen Behindertenplatz frei machen müsse. Ggf. müsse er einem Schwerkriegsbeschädigten gleichgestellt werden, da er nicht in der Lage sei, länger als fünf Minuten zu stehen.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß nach seinem schriftlichen Vorbringen,

7

den Gerichtsbescheid des SG Dessau-Roßlau vom 21. August 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bei ihm ab 17. Dezember 2013 das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "1. Kl." ab 17. Dezember 2013 festzustellen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Er verweist erneut darauf, dass der Kläger nicht zum Personenkreis der Schwerkriegsbeschädigten oder zu den Verfolgten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gehöre und eine Gleichstellung nicht möglich sei.

11

Die Berichterstatterin hat den Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen. Mit Schreiben vom 6. November 2014 hat er mitgeteilt, dass er das Berufungsverfahren weiter fortführen möchte. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat er sich nur zu seinen Gunsten einverstanden erklärt.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat durfte den Rechtsstreit in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG.

14

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Dessau-Roßlau vom 21. August 2014 ist zulässig, aber unbegründet.

15

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des von ihm begehrten Merkzeichens "1. Kl.". Auf Grundlage von § 70 SGB IX regelt § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Schwerbehindertenausweisverordnung, dass das Merkzeichen "1. Kl." einzutragen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt. Für die Auslegung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "1. Kl." kann zwar nicht mehr unmittelbar auf die Nr. 34 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) = AHP" zurückgegriffen werden, denn diese sind ab dem 1. Januar 2009 durch die als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung ergangenen "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG) ersetzt worden, ohne dass in diesen eine der Nr. 34 entsprechende Festlegung enthalten ist. Der Senat wendet jedoch die bisherigen Grundsätze bei seiner Beurteilung des Merkzeichens "1. Kl." weiterhin an, weil nur so ein gleichmäßiger Maßstab im gesamten Bundesgebiet gewährleistet wird (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. September 2010, L 12 SB 34/09, juris).

16

Nach Nr. 34 Abs. 1 AHP kommt der Nachteilsausgleich "1. Kl." für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne der Bundesentschädigungsgesetzes mit einer MdE von mindestens 70 vH in Betracht (so die maßgeblichen Tarifbestimmungen der Deutschen Bahn AG in der jeweiligen seit der Antragstellung gültigen Fassung; Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen - Tfv 600/D - aktuelle Fassung vom 14. Dezember 2014, Nr. 2.4). Diesem Personenkreis gehört der Kläger unstreitig nicht an. Er ist kein Schwerkriegsbeschädigter und auch kein Verfolgter im Sinne der Bundesentschädigungsgesetzes Für die von Kläger begehrte Gleichstellung mit diesem Personenkreis besteht keine Rechtsgrundlage. Aus seinen körperlichen Einschränkungen kann eine solche nicht abgeleitet werden, denn alle Schwerbehinderten mit einem vergleichbaren Leiden sind ebenfalls auf die Inanspruchnahme der 2. Wagenklasse zu verweisen. Es handelt sich beim Kläger nicht um einen besonders gelagerten Einzelfall, bei dem ausnahmsweise eine Regelungslücke besteht, die durch eine analoge Anwendung geschlossen werden müsste.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

18

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.


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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Apr. 2015 - L 7 SB 87/14 zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV | § 2 Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“


Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung#F1_771649als deren Bestandteil festgelegt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 110


(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kan

Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV | § 3 Weitere Merkzeichen


(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: 1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, 2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen


(1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld, dem Versorgungskrankengeld, dem Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentg

Referenzen

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld, dem Versorgungskrankengeld, dem Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.

(2) Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend.

(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.