Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Jan. 2010 - L 6 U 156/06

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2010:0120.L6U156.06.0A
bei uns veröffentlicht am20.01.2010

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

2

Der bei der Beklagten zu dieser Zeit als selbstständiger Inhaber eines Gartencenters freiwillig versicherte und 1963 geborene Kläger erlitt nach der Verkehrsunfallanzeige des Polizeireviers Bitterfeld vom 11. November 2004 am 10. November 2004 (Mittwoch) um 22.20 Uhr ohne Fremdeinwirkung einen Unfall. Er kam auf der Landstraße von Lingenau zur B 184 nach Dessau aus ungeklärter Ursache von der Fahrbahn nach rechts ab und streifte mehrere Bäume, so dass die Karosserie seines Transporters auseinander gerissen und er im Fahrzeug eingeklemmt wurde. Eine alkoholische Beeinflussung konnte nicht festgestellt werden. Dabei zog sich der Kläger u.a. eine Oberschenkeltrümmerfraktur rechts, eine Thoraxkontusion mit Rippenfraktur links, ein stumpfes Bauchtrauma sowie ein Schädel-Hirn-Trauma zu (Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des K. B. -W. vom 22. November 2004).

3

Unter dem 25. November 2004 teilte die Ehefrau des Klägers, die Zeugin B. H. , der Beklagten mit, ihr Mann habe den Weg nach 13.00 Uhr angetreten und nach wie vor kein Erinnerungsvermögen mehr an den zeitlichen Ablauf des Unfalltages. Es sei davon auszugehen, dass er Unterlagen für seinen Betrieb habe einholen wollen. Am 19. Januar bzw. 14. Februar 2005 gab sie ergänzend an, der Kläger sei am Unfalltag um die Mittagszeit zu einem Gespräch bei der Bank gewesen und habe im Laufe des späteren Nachmittags Großmärkte in Halle und Leipzig aufgesucht, um sich Preisangebote für einen Auftrag einzuholen. Ein Treffen sei nicht vereinbart gewesen. Die Unfallzeit hänge mit den Öffnungszeiten der Großmärkte zusammen. Mittwochs hätten der Großmarkt in Leipzig bis 16.00 Uhr und derjenige in Halle bis 20.30 Uhr geöffnet.

4

In einem Telefonvermerk über ein Gespräch mit dem Verkehrsdienst Wolfen vom 19. April 2005 hielt die Beklagte fest, dass sich die zuständigen Sachbearbeiter des Polizeireviers Bitterfeld nicht daran erinnern könnten, ob im Fahrzeug des Klägers Gegenstände vorhanden gewesen seien, die auf einen Einkauf in einem Großmarkt schließen lassen würden.

5

Daraufhin lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2005 ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen sowie deswegen Entschädigungsleistungen zu erbringen und legte dar: Selbst wenn der Kläger den Großmarkt in Leipzig um 20.30 Uhr verlassen habe, sei von dort bis zur Unfallstelle eine Fahrzeit von maximal 44 Minuten anzusetzen, so dass sich der Unfall um 21.15 Uhr hätte ereignen müssen. Geschehen sei er jedoch erst circa eine Stunde später. Im verunfallten Kfz hätten sich überdies keine Waren oder Papiere befunden, die Aufschluss über eine geschäftliche Verrichtung hätten geben können.

6

Zur Begründung des hiergegen am 26. Mai 2005 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger unter dem 23. Juni 2005 vor, dass die in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige angegebene Unfallzeit nach Auskunft des zuständigen Reviers lediglich den Zeitpunkt des Eingangs der Unfallmeldung wiedergebe und somit nicht mit dem wirklichen Unfallzeitpunkt identisch sei. Im Übrigen sei es aufgrund der völligen Zerstörung des Unfallfahrzeugs unwahrscheinlich, dass in ihm ernsthaft nach Unterlagen gesucht worden sei. Außerdem habe er nach Durchsicht seiner Papiere aus dem vierten Quartal 2004 festgestellt, dass als letzter Termin am 10. November 2004 ein Treffen mit dem Zeugen Matthias L. in Leipzig stattgefunden habe. Bezüglich der eingeschlagenen Fahrstrecke sei zu beachten, dass es auf der Autobahn A 9 im Bereich des Schkeuditzer Kreuzes sowie zwischen den Abfahrten Leipzig-West und Bitterfeld-Wolfen seinerzeit infolge von Baumaßnahmen regelmäßig zu Verkehrsbeeinträchtigungen gekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass er auf der Rückfahrt von Leipzig als ortskundiger Fahrer nicht nur allein die Landstraße, sondern sowohl sie als auch die A 9 genutzt habe. Der Kläger fügte schriftliche Bestätigungen des Geschäftsführers der F. Med. GmbH D. sowie des Zeugen M. L. bei, wonach er am Unfalltag von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr in Dessau einen Gesprächstermin zwecks Objektpflege von Grünanlagen für das Kalenderjahr 2005 wahrgenommen und bis gegen 20.00 Uhr in Leipzig ein Angebot zur Wohnraumbegrünung besprochen habe.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Matthias L. könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Unfall auf dem direkten Nachhauseweg ereignet habe. Denn die Fahrzeit von der Wohnung des Zeugen bis zum Unfallort sei allenfalls mit 45 Minuten anzusetzen.

8

Am 15. November 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Dessau Klage erhoben und geltend gemacht: Entgegen der Ansicht der Beklagten stehe nicht ausschließlich der kürzeste Weg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gesetzliche Erfordernis des unmittelbaren Weges sei auch dann erfüllt, wenn die Wahl der längeren Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten z.B. der Umgehung verkehrstechnischer Hindernisse gedient habe. Die von ihm gewählte Wegstrecke von der Wohnung der Familie L. im Weidmannsweg 15 in Leipzig zu seinem damaligen Geschäftssitz in der Kochstedter Kreisstraße 5 in Dessau über Zörbig, Tornau vor der Heide und Lingenau sei nur unerheblich länger als die von der Beklagten herangezogene kürzeste Wegstrecke, was die Fahrzeit lediglich um etwa zwanzig Minuten verlängere. Damit liege schon kein Abweg oder Umweg vor. Auch der Auffindezeitpunkt spreche nicht für die Verrichtung privater Belange. Wenn er die Wohnung der Familie L. nach 20.00 Uhr verlassen habe und bei Dunkelheit und etwaiger Nässe vorsichtig gefahren sei, sei davon auszugehen, dass er die Unfallstelle gegen 21.45 Uhr passiert habe. Jedenfalls liege keine Unterbrechung des Weges um einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden vor. Denn bei einer Unterbrechung seien die Zeiten, die auf dem versicherten Weg zurückgelegt würden, nicht mit einzubeziehen. Die Beklagte habe für die Zeit von der Abfahrt von der Familie L. bis zum Unfallort selbst 45 Minuten veranschlagt. Abgesehen davon lebe der Versicherungsschutz wieder auf, wenn der Versicherte den versicherten Weg fortsetze, gleichgültig aus welchen Gründen er ihn unterbrochen, verlassen oder sonst irgendwie umgangen habe.

9

Das SG hat im Termin der mündlichen Verhandlung am 29. November 2006 die Zeugen Ch. und M. L. vernommen, wegen deren Aussagen im Einzelnen ergänzend auf die Blätter 61 bis 63 der Gerichtsakten Bezug genommen wird. Die Zeugin Ch. L. , die Cousine der Mutter des Klägers, hat u.a. bekundet: Der Besuch des Klägers in ihrer Wohnung sei in den Abendstunden erfolgt, als sie und ihr Mann bereits zu Hause gewesen seien. Ob der Termin am Unfalltag stattgefunden habe, könne sie nicht mehr sicher sagen. Zu der Zeit, als ihr Mann gegenüber dem Kläger auf dessen Angebotsschreiben als Besuchstermin den 10. November 2004 bestätigt habe, was wohl im Sommer des Jahres 2005 gewesen sei, seien sie sich hinsichtlich dieses Datums aber sicher gewesen. Kenntnis von dem Unfall hätten sie einige Wochen später erlangt. Der Zeuge M. L. hat u.a. ausgesagt, der Kläger habe ihn kurz vor seinem Geburtstag am 12. November 2004 aufgesucht. Heute könne er nicht mehr sagen, ob dies der 8., 9. oder 10. November 2004 gewesen sei. Als er von dem Kläger etwa im Juni 2005 gebeten worden sei, auf dessen Angebot vom 6. Oktober 2004 als Besuchstermin den 10. November 2004 zu bestätigen, sei er sich über dieses Datum zu 99,9 % sicher gewesen. Vom Unfall erfahren habe seine Frau wohl einen oder zwei Monate nach diesem Ereignis.

10

Mit Urteil vom 29. November 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Es sei nicht vollbeweislich gesichert, dass die Fahrt des Klägers zum Unfallzeitpunkt im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit gestanden habe. Da sich im Fahrzeug keinerlei Waren oder Papiere befunden hätten, die hierüber hätten Aufschluss geben können, sei der Besuch eines Großmarktes nicht belegt. Auch die Zeugenaussagen hätten nicht mit Sicherheit bewiesen, dass der Kläger gerade am Unfalltag in Leipzig gewesen sei. Sei damit schon keine betriebliche Fahrt nachgewiesen, könne die genaue Uhrzeit des Unfalls dahinstehen.

11

Gegen das am 14. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Dezember 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung gerügt, das SG habe nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Sachverhaltsaufklärung ausgenutzt. Ferner habe es die vorhandenen Ermittlungsergebnisse und insbesondere die Zeugenaussagen unzutreffend bewertet.

12

Der Kläger beantragt,

13

das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 29. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2005 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall vom 10. November 2004 ein Arbeitsunfall ist.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie hält das ihre angefochtenen Entscheidungen bestätigende Urteil des SG im Ergebnis für richtig.

17

Der Berichterstatter hat in nichtöffentlicher Sitzung am 22. April 2008 die Zeugen B. und B. H. sowie Ch. und M. L. vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 161 bis 163 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Zeugin B. H. hat zum Ablauf des Unfalltages angegeben, dass ihr Ehemann um die Mittagszeit den Termin bei der Stadtsparkasse Dessau wahrgenommen habe, nachmittags bei der Medizintechnik GmbH F. gewesen sei, dann Großmärkte habe aufsuchen wollen und am Abend der Termin bei der Familie L. geplant gewesen sei. Von diesem habe sie erst später durch ihren Ehemann erfahren. Am 11. November 2004 habe der Umzug ihrer Schwiegereltern stattfinden sollen. Im Geschäft ihres Ehemannes sei sie für das Büro und den Verkauf zuständig gewesen. Der Zeuge B. H. , der Vater des Klägers, hat u.a. bekundet, sein Sohn habe den Umzugs-Lkw, der bereits an den Vortagen beladen worden sei, am 11. November 2004 fahren sollen. Er habe auf die geschäftlichen Verrichtungen seines Sohnes, von denen er auch aus Gesprächen mit seiner Schwiegertochter Kenntnis erlangt habe, Rücksicht genommen und ihn nicht zu Umzugshilfstätigkeiten herangezogen. Vom Unfallereignis erfahren habe er am späten Abend des 11. November 2004 durch einen Anruf seiner Schwiegertochter. Er wisse mit Sicherheit, dass eine derjenigen Angelegenheiten, die der Kläger am Unfalltag vorgehabt habe, der Besuch der Familie L. gewesen sei. Sein Sohn habe einmal erwähnt, der Familie L. ein Angebot unterbreiten zu wollen. Die Zeugin Ch. L. hat ausgeführt, der Tag des Besuchs des Klägers müsse der 10. November 2004 gewesen sein, zumal dieser Termin ihrer im Vorfeld erlangten Kenntnis entspreche. Denn zwei Tage später habe ihr Mann Geburtstag gehabt und am 11. November 2004 sei sie zu Hause gewesen. Zum konkreten Gesprächsinhalt könne sie schon deshalb nichts sagen, weil der Kläger zum Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Wohnung diese schon wieder verlassen gehabt habe. Das vom Kläger erstellte Angebot habe Pflanzbänke und Schalen für das Wohnzimmer sowie den Flur beinhaltet. Der Zeuge M. L. hat angegeben, er habe sich am 10. November 2004 gegen 18.00 Uhr mit dem Kläger getroffen. Etwa 20.00 Uhr sei das Gespräch dann beendet gewesen und der Kläger habe die Wohnung vor der Rückkehr seiner Frau verlassen. Wegen dieses Datums sei er sich deshalb sehr sicher, weil er zwei Tage später Geburtstag gehabt habe. Vom Unfall erfahren hätten er und seine Frau am Wochenende nach dem Unfall, als ihm die Ehefrau des Klägers zum Geburtstag gratuliert und eine entsprechende Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen habe. Daraufhin habe seine Frau dann wegen des Unfalls nachgefragt.

18

Schließlich hat der Senat vom Kreiskrankenhaus B. -W. u.a. das Einsatzprotokoll des diensthabenden Notarztes vom Unfalltag beigezogen, aus dem hervorgeht, dass der Alarmruf dort um 22.29 Uhr einging. Nähere Angaben zur weiteren Konkretisierung der Unfalluhrzeit hat der Notarzt nicht machen können.

19

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe

21

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

22

Die nach § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat sein Begehren, dass er nach den §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässigerweise als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage verfolgen kann, zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2005 beschwert ihn deshalb nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil der Unfall vom 10. November 2004 kein Arbeitsunfall ist.

23

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Haupttätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls seiner versicherten Haupttätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher bzw. innerer Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dieses Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (siehe nur Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 24/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 oder Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24, m.w.N.).

24

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar war der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Er hat am 10. November 2004 bei der Kollision seines Fahrzeugs mit den Bäumen, die u.a. zu mehreren Knochenbrüchen geführt hat, auch einen Unfall erlitten. Dieser Unfall stellt jedoch deshalb keinen Arbeitsunfall dar, weil das Zurücklegen des unfallbringenden Weges nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert war.

25

Die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der versicherten Haupttätigkeit, der sich im Regelfall auf zwei Anknüpfungspunkte bezieht. Zunächst muss der Weg selbst der (grundsätzlich) nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Haupttätigkeit sachlich zuzurechnen sein. Weiterhin ist erforderlich, dass die konkrete Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens ihrerseits in sachlichem Zusammenhang mit diesem versicherten Zurücklegen des Weges stand. Bei der erstgenannten Voraussetzung ist der sachliche Zusammenhang gegeben, wenn die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges auf die Ausübung der versicherten Tätigkeit gerichtet ist, dieser also wegen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. Auf der gegebenenfalls heranzuziehenden zweiten Prüfebene ist maßgebliches Kriterium des sachlichen Zusammenhangs, ob sich die Handlungstendenz beim Zurücklegen des Weges auf die Ausübung einer im Wesentlichen der versicherten Tätigkeit dienenden Verrichtung bezieht, d.h. ob diese zum Weg zu oder von der Arbeits- bzw. Betriebsstätte gehört (st. Rspr., siehe etwa BSG, Urteil vom 12. April 2005, a.a.O.; Urteil vom 7. Februar 2006 - B 2 U 30/04 R - SozR 4-2700 § 135 Nr. 1; Urteil vom 20. März 2007 - B 2 U 19/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 23; Urteil vom 4. September 2007, a.a.O.; Urteil vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 25; Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 15/07 R - juris; Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 26/07 R - juris). Dabei ist auch bei Selbstständigen nicht jeder zurückgelegte Weg bzw. jede Verrichtung per se betriebsbezogen und gilt für sie - ebenso wie alle anderen gesetzlich Versicherten (mit Ausnahme von § 10 SGB VII) - kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr" (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 24/01 R - juris; Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R - juris).

26

Gemessen hieran ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der unfallbringende Weg im sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers stand, er diesen also im Wesentlichen wegen ihr zurückgelegt hat.

27

Ebenso wie das Unfallereignis sowie der hierdurch bedingte Gesundheitsschaden müssen die dem sachlichen Zusammenhang zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit (so genannter Vollbeweis) nachgewiesen sein. Dieser Beweisgrad ist erfüllt, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt, wenn also kein vernünftiges Zweifelsgefühl mehr besteht (BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - SozR § 548 Nr. 84; Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 5/05 R - SozR 4-5671 § 6 Nr. 2). Ausgehend hiervon verbleiben beim Senat nach der Gesamtwürdigung aller Zeugenaussagen und sonstigen Umstände nicht lediglich unerhebliche Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich am Unfalltag beim Zeugen M. L. gewesen ist und von dort die Rückfahrt zu seinem damaligen Geschäftssitz in der Kochstedter Kreisstraße in Dessau angetreten hat. Eine alternative Sachverhaltsvariante mit einem Fahrtbeginn nach Schließung des Großmarktes in Halle gegen 20.30 Uhr kann nicht mehr zugrunde gelegt werden, nachdem der Kläger hiervon seit seiner Widerspruchsbegründung vom 23. Juni 2005 selbst abgerückt ist. Darauf, ob ein solcher Weg mit einer Fahrzeit bis zur Unfallstelle von etwa 45 Minuten (vgl. z.B. Routenplaner unter www.falk.de oder www.de.map24.com) unmittelbar im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII wäre (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. September 2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9, m.w.N.), kommt es mithin nicht mehr an. Irrelevant ist ebenso, dass auch bei Annahme einer Unfalluhrzeit erst kurz vor dem Eingang des Notrufs im Polizeirevier Bitterfeld - also circa 22.15 Uhr - insoweit keine Wegunterbrechung von mindestens zwei Stunden vorläge (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111).

28

Die Aussage der Zeugin B. H. vom 22. April 2008 ist im Hinblick auf einen am Unfalltag erfolgten Besuch der Familie L. schon nicht ergiebig. Wie sie selbst eingeräumt hat, hat sie von ihm nur durch spätere Mitteilungen des Klägers erfahren. Entsprechendes gilt für die Angaben des Zeugen B. H. , der über seine Wahrnehmungen vom Unfalltag zunächst sehr allgemein berichtet und erst auf mehrere Nachfragen konkretere Angaben im Hinblick auf ein Treffen des Klägers mit den Zeugen L. gemacht hat. Zwar hat er ausgeführt, mit Sicherheit zu wissen, dass sein Sohn den Besuch der Familie L. am Unfalltag vorgehabt habe. Damit hat er aus eigener Wahrnehmung jedoch nur die Bekundung eines derartigen Vorhabens wiedergegeben, nicht aber die Tatsache eines am 10. November 2004 durchgeführten Gesprächs in Leipzig erfahren. Abgesehen davon lässt sich aus der vom Zeugen für seine Gewissheit vorgetragenen Begründung, der Kläger habe die Unterbreitung eines Angebots für die Familie L. einmal erwähnt, eben nicht zwingend auf die Umsetzung dieses Vorhabens gerade am 10. November 2004 rückschließen. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge B. H. ebenso angegeben hat, über die geschäftlichen Aktivitäten seines Sohnes, auf die er in den Vortagen des Umzugs Rücksicht genommen habe, aufgrund von Gesprächen mit seiner Schwiegertochter informiert gewesen zu sein. Diese, welche nach eigener Aussage vom 22. April 2008 für das Büro zuständig war, hatte von einem Treffen in Leipzig allerdings erst lange Zeit nach dem Unfall - und zwar durch ihren Ehemann - erfahren, was mit ihren Angaben im Verwaltungsverfahren in Einklang steht. Denn weder unter dem 25. November 2004 noch am 19. Januar bzw. 14. Februar 2005 hatte sie einen Termin bei den Zeugen L. auch nur erwähnt. Im Gegenteil hatte sie in ihrem Schreiben vom 18. Januar 2005 ausdrücklich angegeben, dass kein Treffen vereinbart war. Dieser Umstand erstaunt auch deshalb, weil doch der Zeuge B. H. nach seiner Aussage schon am späten Abend des 11. November 2004 durch den Anruf seiner Schwiegertochter vom Unfallereignis erfuhr und vom Besuchsvorhaben in Leipzig wusste. Eine entsprechende Mitteilung an diese hätte sich geradezu aufdrängen müssen. Tatsächlich ist die Information hierüber weder durch den Vater noch die Ehefrau des Klägers, sondern erstmals durch diesen selbst am 27. Juni 2005 zum Verfahren gelangt. Der Zeuge B. H. wurde überhaupt erst im Rahmen der Berufungsbegründung vom 18. Januar 2007 - also mehr als zwei Jahre nach dem Unfall - benannt.

29

Auch aus den Angaben der Zeugen L. , die sich in wesentlichen Punkten nicht mit ihren zeitnäheren Bekundungen decken und dadurch erheblich an Aussagekraft verlieren, lässt sich keine vernünftige Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit für einen Besuch des Klägers bei ihnen gerade am Unfalltag gewinnen. Vielmehr ist hierfür nur die Möglichkeit gegeben, wie sie in gleichem Maße aber ebenfalls für den 8. oder 9. November 2004 besteht. Ebenso wie die Zeugen B. und B. H. hat auch die Zeugin Ch. L. ein Stattfinden des Termins am 10. November 2004 nicht aus eigenem Erleben wahrnehmen können, sondern zur Begründung ihrer Erinnerung nur angeführt, von ihm im Vorfeld Kenntnis erlangt zu haben bzw. als Datum den 11. November 2004 ausgeschlossen. Denn abweichend von ihrer Angabe vom 29. November 2006 hat sie am 22. April 2008 bekundet, am Gespräch mit dem Kläger überhaupt nicht teilgenommen zu haben, wodurch auch ihre vorherige Angabe, im Juni 2005 sei sie sich hinsichtlich des Besuchsdatums sicher gewesen, erheblich relativiert wird. Indem die Zeugin in ihrer Aussage vom 22. April 2008 angibt, der Tag des Besuchs des Klägers "muss" der 10. November 2004 gewesen sein, kommt ihre in Bezug auf das genaue Besuchsdatum fehlende Sicherheit auch deutlich zum Ausdruck. Nichts anderes gilt im Ergebnis im Hinblick auf die Angaben des Zeugen M. L ... Dieser hat am 22. April 2008 zwar erklärt, der Kläger sei am 10. November 2004 bis etwa 20.00 Uhr bei ihm gewesen und habe die Wohnung vor Rückkehr der Zeugin Ch. L. verlassen. Schon der von ihm als Anknüpfungspunkt für sein sicheres Erinnerungsvermögen mitgeteilte Grund, nämlich sein Geburtsdatum, leuchtet nicht ein. Denn auf diesen Gesichtspunkt hatte er auch im Rahmen seiner Aussage am 29. November 2006 abgestellt, als er ausdrücklich eingeräumt hat, der Besuch könne auch am 8. oder 9. November 2004 erfolgt sein. Warum er das Besuchsdatum nach nunmehr weiterem Zeitablauf mit Sicherheit benennen kann, obgleich er sich hierzu knapp eineinhalb Jahre zuvor schon nicht mehr in der Lage sah, hat er nicht erklären können. Die von ihm abweichend von seinen sowie den Bekundungen der Zeugin Ch. L. vom 29. November 2006 angegebene Kenntniserlangung vom Unfallgeschehen am Wochenende danach hat er gerade nicht als (plausiblen) Merkposten für sein ungetrübtes Gedächtnis benannt. Wenn die Zeugen L. bereits durch die Mitteilung der Ehefrau des Klägers vom Unfallereignis erfuhren, wäre anlässlich der vom Zeugen M. L. geschilderten Nachfrage seiner Frau als nachvollziehbare Reaktion überdies eine Information über den am 10. November 2004 erfolgten Besuch zu erwarten gewesen. Denn für die Zeugen L. hätte sich ein überraschender Zusammenhang des Unfalls mit dem Besuch bei ihnen ergeben. Eine solche Information ist jedoch offensichtlich unterblieben. Die Ehefrau des Klägers erhielt nämlich weder durch ihren Schwiegervater noch die Zeugin Ch. L. Kenntnis vom Besuchssachverhalt, obgleich diese hierüber auch ohne Nachfrage unschwer hätten Auskunft geben können und eine solche spontane Reaktion mehr als nahe gelegen hätte. Was schließlich die Bekundung des Zeugen M. L. vom 29. November 2006 anbelangt, im Juni 2005 sei er sich über das Besuchsdatum zu 99,9 % sicher gewesen, ergibt sich allein daraus ebenfalls keine ausreichende Beweiskraft. Denn diese wird bereits durch die ausdrückliche Erklärung erschüttert, zu dieser Zeit habe der Kläger ihm genau gesagt, eine Bestätigung für den 10. November 2004 zu benötigen. Gesichtspunkte, welche Faktoren der Art nach die damalige Sicherheit begründet haben könnten, hat der Zeuge in seiner Aussage auch nicht benannt.

30

Insgesamt steht damit nur fest, dass der Kläger am Unfalltag bis gegen 16.00 Uhr in Dessau bei der Medizintechnik GmbH war. Da angesichts des etwa sechs Stunden später geschehenen Unfalls keine Rückkehr auf einen versicherten Weg binnen zwei Stunden nachgewiesen ist, wofür den Kläger die Beweislast trifft (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 26/06 R - a.a.O.; Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 23/08 R - juris), stellt der Unfall vom 10. November 2004 nach alledem keinen Arbeitsunfall dar. Die Berufung konnte folglich keinen Erfolg haben.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

32

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge

1.
von Elementarereignissen,
2.
der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,
3.
der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.

(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.