Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt

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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) Inhaltsverzeichnis

(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge

1.
von Elementarereignissen,
2.
der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,
3.
der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.

(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.

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(1) Ist eine Geldleistung, die aufgrund des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie nach diesem Buch sein würde, wird dem Berechtigten die höhere Leistung ge
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published on 26/10/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelass
published on 17/12/2014 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kostenerstattungen für die Zeiträume vom 15. September 2006 bis 22. April 2007, vom 29. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 und vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von EUR
published on 23/06/2017 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die ihr aus Anlass des Ereignisses des Beigeladenen vom 15.1.2015 entstandenen Kosten in Höhe von 4726,64 Euro, nach Maßgabe der für die Beklagte geltenden gesetzlichen Bestimmungen, zu ersta
published on 05/07/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 2015 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz
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