Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Nov. 2012 - L 5 AS 83/11

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2012:1122.L5AS83.11.0A
bei uns veröffentlicht am22.11.2012

Tenor

Die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Dezember 2010, der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 und die Änderungsbescheide vom 6. August und 21. September 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2006 und des Änderungsbescheids vom 12. August 2009, der Bescheid vom 6. August 2005 und die Änderungsbescheide vom 26. Januar 2006 und vom 6. Juni 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010, der Bescheid vom 17. Mai 2006 und der Änderungsbescheid vom 14. August 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010, sowie der Bescheid vom 5. Juli 2006 und die Änderungsbescheide vom 29. November 2006, 19. Dezember 2006 und 15. März 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010, werden abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 i.H.v. 3,38 EUR/Monat, vom 1. Januar bis 30. Juni und im Dezember 2006 i.H.v. 3,59 EUR/Monat sowie vom 1. Januar bis 28. Februar 2007 i.H.v. 3,89 EUR/Monat zu bewilligen. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Der Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 (L 5 AS 83/11), vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2006 (ehemals L 5 AS 84/11), vom 1. März bis 30. Juni 2006 (ehemals L 5 AS 85/11) und vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 (ehemals L 5 AS 86/11). Dabei begehrt der Kläger jeweils eine um 271 EUR höhere Regelleistung sowie weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Betriebsstrom der Heizungsanlage und für eine elektrische Zusatzheizung im Bad, ferner Weihnachtsbeihilfen sowie die Auszahlung der von den KdU abgezogenen Beträge für die Wassererwärmung.

2

Der am ... 1964 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine 58,87 qm große Eigentumswohnung im ersten Obergeschoss eines 1962 erbauten Hauses. Für das Hausgeld waren im streitigen Zeitraum monatlich 112,00 EUR aufzuwenden. Die Beheizung und die Wassererwärmung erfolgen über eine Kombigastherme (Roca 20/20 FP). Ab Mitte 2008 verfügte der Kläger über ein Gerät zur Erfassung des Stromverbrauchs der Kombigastherme. Das Bad verfügt über eine elektrische Zusatzheizung. Hierfür gibt es kein Gerät zur Erfassung des Stromverbrauchs.

3

Nach Angaben des Klägers liegt die maximale Stromaufnahme der Kombigastherme bei 240 W. Ausweislich der vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 3. September bis 20. Dezember 2008 lag die maximale Stromaufnahme bei 196 W und die durchschnittliche Stromaufnahme bei 128 W.

4

Zur Jahreslaufzeit der Kombigastherme machte der Kläger unterschiedliche Angaben (285 Heiztage/Jahr x 24 h = 6.840 h/Jahr; 210 Heiztage/Jahr x 10 h = 2.100 h/Jahr). Nach seinem Schreiben vom 25. Februar 2010 an das Sozialgericht Magdeburg hat der Stromverbrauch in der Zeit vom 10. Februar 2009 bis zum 10. Februar 2010 287,69 kwh betragen. Gemäß seinem Vorbringen im Klageverfahren solle der Stromverbrauch 350 bis 400 kwh/Jahr betragen. Der Kläger gibt für die elektrische Zusatzheizung im Bad einen geschätzten Stromverbrauch von 0,8 kwh an. Die Zusatzheizung werde nur in der Übergangszeit September/Oktober sowie April/Mai maximal drei Stunden täglich verwendet. Nach seinen Angaben duscht er einmal am Tag, putzt zweimal täglich die Zähne und nimmt alle zwei Wochen ein Vollbad.

5

Der Strompreis betrug im Januar 2005 16,81 Cent/kwh, von Februar bis Dezember 2005 17,66 Cent/kwh, im Jahr 2006 18,69 Cent/kwh und im Jahr 2007 20,25 Cent/kwh.

6

Der Kläger bezog Gas von der H. KG. Für die Zeit von Januar bis Oktober 2005 waren Abschläge von 69 EUR/Monat fällig. Im November 2005 fiel kein Abschlag an. Im Dezember 2005 waren eine Nachzahlung von 32,12 EUR gemäß der Jahresabrechnung vom 23. November 2005 sowie der neue Abschlag von 76 EUR fällig. Von Januar bis Juni 2006 betrug der Abschlag ebenfalls 76 EUR/Monat. Im Dezember 2006 waren eine Nachzahlung von 105,68 EUR gemäß der Jahresabrechnung vom 15. November 2006 sowie der neue Abschlag von 84 EUR aufzubringen.

7

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 Leistungen i.H.v. 506,03 EUR/Monat (Bescheid vom 8. Dezember 2004, Änderungsbescheide vom 6. August und 21. Dezember 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2006 und des Änderungsbescheids vom 12. August 2009). Dabei legte er die Regelleistung von 331 EUR und KdU i.H.v. 112 EUR für die Hauskosten sowie 63,03 EUR für die Heizkosten (69 EUR - 5,97 EUR Warmwasserabzug) zu Grunde.

8

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2005 Leistungen i.H.v. 506,03 EUR/Monat sowie vom 1. Januar bis 28. Februar 2006 Leistungen i.H.v. 513,03 EUR/Monat. Für Dezember 2005 bewilligte er 545,15 EUR (Bescheid vom 6. August 2005, Änderungsbescheide vom 26. Januar 2006 und 6. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010). Dabei legte er wiederum die Regelleistung von 331 EUR und KdU i.H.v. 112 EUR für die Hauskosten sowie ab Dezember 2005 70,03 EUR für die Heizkosten (76 EUR - 5,97 EUR Warmwasserabzug) und im Dezember 2005 zusätzlich 32,12 EUR zu Grunde.

9

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2006 Leistungen i.H.v. 513,03 EUR/Monat (Bescheid vom 17. Mai 2006 und Änderungsbescheid vom 14. August 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010). Dabei legte er wiederum die Regelleistung von 331 EUR und KdU i.H.v. 112 EUR für die Hauskosten sowie 70,03 EUR für die Heizkosten (76 EUR - 5,97 EUR Warmwasserabzug) zu Grunde.

10

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 Leistungen i.H.v. 536,31 EUR/Monat (Bescheid vom 5. Juli 2006 und Änderungsbescheide 19. November 2006 und 15. März 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010). Dabei legte er die Regelleistung von 345 EUR und KdU i.H.v. 112 EUR für die Hauskosten sowie 79,31 EUR für die Heizkosten (84 EUR - 6,22 EUR Warmwasserabzug) zu Grunde. Ferner anerkannte er weitere Heizkosten i.H.v. 105,68 EUR für November 2006.

11

Der Kläger hat dagegen jeweils fristgerecht Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 hat er am 6. Dezember 2005 (S 25 AS 824/05) und abermals am 1. Februar 2006 (S 19 AS 88/06) Klage erhoben. Das Sozialgericht hat diese beiden Klagen mit Beschluss vom 8. Juli 2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

12

Der Kläger hat zuletzt nur noch die Bewilligung einer höheren Regelleistung und der Übernahme der Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage und der Zusatzheizung im Bad begehrt. In dem Verfahren L 5 AS 83/11 hat er sich zusätzlich gegen den Abzug für die Warmwasserkosten gewendet. Für den Betrieb der Heizungsanlage im Jahr 2005 hat er einen monatlichen Bedarf von 13,21 EUR bzw. 7,30 EUR oder 8,40 EUR geltend gemacht. Für das Jahr 2006 hat er einen Bedarf von 9,66 EUR/Monat und für das Jahr 2007 einen Bedarf von 10,00 EUR/Monat behauptet. Als Kosten des Heizstrahlers im Bad hat er 41,73 EUR/Heizperiode bzw. Jahr angesetzt.

13

Das Sozialgericht hat die Klagen mit Urteilen vom 1. Dezember 2010 abgewiesen. Die Klage S 19 AS 88/06 sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Die Bescheide des Beklagten in der Gestalt der Änderungsbescheide und der Widerspruchsbescheide sowie der Teilanerkenntnisse seien nicht zu beanstanden. Es bestehe kein Anspruch auf eine höhere Regelleistung (Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u.a.). Zu Recht habe der Beklagte die Heizkosten um den Anteil für die Warmwasseraufbereitung gekürzt. Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlagen seien nicht gemäß § 22 SGB II zu übernehmen. Die tatsächlichen Aufwendungen seien nicht nachgewiesen, da im streitgegenständlichen Zeitpunkt kein eigener Zähler existiert hatte. Ein Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen gewesen, da die tatsächliche Laufzeit und Leistungsaufnahme der Heizungen nicht feststellbar seien. Eine Schätzung scheide aus, da die Grundlagen für die Schätzung (Mindestlaufzeit der Heizungsanlage pro Jahr und durchschnittliche elektrische Leistungsaufnahme) nicht in objektiv nachprüfbarer Weise dargetan oder ermittelbar seien. Mangels konkreter Anhaltspunkte wäre eine Schätzung hier willkürlich.

14

Dagegen hat der Kläger jeweils fristgerecht Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die Regelleistung müsse um 271 EUR/Monat erhöht werden, da die Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 1. Januar 2007 vom Bundesverfassungsgericht nicht berücksichtigt worden sei. In der Regelleistung sei kein Anteil für die Warmwasserbereitung bei einer dezentralen, sondern nur bei einer zentralen Heizungsanlage enthalten. Daher sei ein Abzug unzulässig. Der Betriebsstrom der Heizungsanlage und des Heizstrahlers im Bad sowie die einmaligen und laufenden Heizkostenanteile müssten in vollem Umfang übernommen werden. Hilfsweise sei der Betriebsstromanteil mittels Gutachten zu ermitteln. Alle zu Unrecht einbehaltenen Heizkostenanteile seien zurückzuzahlen. Ferner stehe ihm ein Weihnachtskostenzuschuss für Mai 2006 und Juni 2007 zu.

15

Nachdem der Kläger aufgefordert worden ist, alle seit Anschaffung des Stromunterzählers ermittelten Verbrauchsdaten vorzulegen, hat er Unterlagen und Sachen vorgelegt (handschriftliche Aufzeichnungen für die Jahre 2009 bis 2011, den Stromunterzähler, Wetterdaten, Tabellen mit Jahresverbrauchszahlen von Gas und Strom). Die Stromkosten für den Badheizkörper seien zu berechnen durch Abzug des Betriebsstroms der Gaskombitherme und des Haushaltsstroms von den Gesamtstromkosten. Ferner hat er angeregt, Beweis zu erheben zur Existenz von amtlichen Daten zu "durchschnittlichen Heizdaten nach Regionen in der Bundesrepublik".

16

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

17

die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Dezember 2010 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 und die Änderungsbescheide vom 6. August und 21. September 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2006 und des Änderungsbescheids vom 12. August 2009, den Bescheid vom 6. August 2005 und die Änderungsbescheide vom 26. Januar 2006 und vom 6. Juni 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010, den Bescheid vom 17. Mai 2006 und den Änderungsbescheid vom 14. August 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010, und den Bescheid vom 5. Juli 2006 und die Änderungsbescheide vom 29. November 2006, vom 19. Dezember 2006 und vom 15. März 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010 abzuändern, sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 sowie 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 weitere Leistungen unter Berücksichtigung einer um 271 EUR/Monat höheren Regelleistung, der Kosten für den Betriebsstrom der Heizungsanlagen und eines Weihnachtskostenzuschusses für 2005 und 2006 zu bewilligen sowie die aus dem Regelsatz entnommenen Heizkostenanteile auszuzahlen und zu verzinsen.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Berufungen zurückzuweisen.

20

Er hält die angefochtenen Urteile für zutreffend. Es seien die vollen Heizkosten abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Warmwasseranteils anerkannt worden. Hinsichtlich des Stromverbrauchs für die Gaskombitherme und den Badheizstrahler sei ein konkreter, bezifferbarer Bedarf nicht nachgewiesen worden. Eine Schätzung komme mangels objektiver Grundlage nicht in Betracht. Die Angaben des Klägers seien nicht geeignet, den Bedarf konkret zu beziffern. Eine nachträgliche Aufklärung könne nicht mehr folgen. Darüber hinaus dürfte das Bestreiten dieses Stromanteils aus der Regelleistung zumutbar sein. Ein Anspruch auf eine höhere Regelleistung für die Zeit vor dem 31. Dezember 2010 bestehe nach dem Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 nicht.

21

Der Senat hat die Rechtsstreite mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 gemäß § 113 Absatz ein Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

22

Der Senat hat ferner Auskünfte des Statistischen Bundesamts vom 6. Juli und 14. August 2012 eingeholt. Danach würden keine Angaben zu durchschnittlichen Heizstunden/Jahr für Wohngebäude nach Regionen der Bundesrepublik Deutschland erfasst. Zur Verfügung stünden Gradtagszahlen. Diese gäben den Unterschied zwischen der Raumtemperatur und der regionalen Außenlufttemperatur als ein Maß für den Heizenergieverbrauch wieder.

23

Die H. Energie GmbH & Co.KG hat am 10. Oktober 2012 auf Nachfrage angegeben, sie gehe bei den Abschlagsberechnungen von einer Betriebsstundenzahl der Heizungsanlagen der Kunden von 1.800 Stunden /Jahr aus.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und bei Akten Bezug genommen. Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe

I.1.

25

Die Berufungen des Klägers sind form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden.

26

Sie sind auch statthaft i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung. Danach bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

27

Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung war in den einzelnen Berufungssachen jeweils der Wert des Beschwerdegegenstands von 750 EUR überschritten. Denn der Kläger begehrt jeweils eine monatlich um 271 EUR höhere Regelleistung. Damit ist auch in dem Verfahren über den kürzesten streitigen Zeitraum von drei Monaten (L 5 AS 86/11) der Beschwerdewert erreicht.

2.

28

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Leistungshöhe nach dem SGB II insgesamt. Denn der Kläger begehrt sowohl eine höhere Regelleistung als auch weitere Leistungen für die KdU. Unzulässig ist der Klageantrag auf isolierte Bewilligung von Leistungen für den Betriebsstrom der Heizungsanlagen bzw. auf Heizkosten ohne Warmwasserabzug gewesen. Denn im Rahmen der KdU sind die Heizkosten nicht abtrennbar (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 10/09 R (10)). Es war daher nicht nur über die Heizkosten, sondern über die KdU insgesamt zu entscheiden.

II.

29

Die Berufungen sind zu einem geringen Teil begründet, soweit der Beklagte die zu schätzenden Kosten für den Betriebsstrom der Kombigastherme in den streitigen Zeiträumen nicht übernommen und den Kläger somit zu geringe Leistungen für die KdU bewilligt hat. Im Übrigen sind die Berufungen aber unbegründet und die angefochtenen Bescheide des Beklagten sowie die sozialgerichtlichen Urteile nicht zu beanstanden.

1.

30

Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II.

31

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

32

Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die

33

das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

34

erwerbsfähig sind,

35

hilfebedürftig sind und

36

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

37

Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

38

Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht

39

durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,

40

aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen

41

sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

42

Der Kläger ist im streitigen Zeitraum im passenden Alter sowie erwerbsfähig gewesen, und hat seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt.

2.

43

Der Kläger hat Anspruch auf weitere Leistungen für die KdU. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

a.

44

Der Beklagte hat in allen streitigen Bewilligungsabschnitten die als Hausgeld aufzubringenden 112 EUR/Monat ungekürzt bewilligt.

45

Darüber hinaus hat er die jeweiligen Abschläge für die Gasversorgung sowie die Nachforderungsbeträge der H. KG nach den Jahresabrechnungen vollständig übernommen.

46

Soweit in den einzelnen Monaten Abzüge für die Warmwasserbereitung i.H.v. 5,97 EUR/Monat bzw. 6,22 EUR/Monat erfolgt sind, ist dies nicht zu beanstanden. Bei einheitlicher Bereitstellung von Warmwasser und Heizenergie besteht ein Anspruch nach § 22 SGB II in voller Höhe, von dem aber zur Vermeidung von Doppellleistungen die im Regelsatz enthaltenen Anteile abzuziehen sind (BSG, 6. April 2011, B 4 AS 16/10 R (13)). Nur wenn der Energieverbrauch für die Wassererwärmung durch gesonderte und exakte Messung erfasst wird, können die dafür anfallenden Abschläge abgesetzt werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

b.

47

Der Beklagte hat zu Unrecht die für den Betrieb der Heizungsanlage entstehenden Kosten bei den KdU unberücksichtigt gelassen.

48

Der Senat folgt nicht der Auffassung des Beklagten, wonach diese Kosten nicht zu den Heizkosten, sondern zu den allgemeinen Stromkosten zählen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R (27); Beschluss vom 26. Mai 2010, B 4 AS 7/10 B; Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 51/10 R (5,16)) gehören die Aufwendungen für den Betriebsstrom der Heizungsanlage zu den Unterkunftskosten. Soweit eine genaue Ermittlung mangels separaten Zwischenzählers nicht möglich ist, können diese Kosten auch geschätzt werden. Dafür ist aber ein Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des auf die Heizung entfallenden Energieanteils erforderlich (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 51/10 R (16) unter Hinweis auf § 287 Abs. 2 ZPO).

a.a.

49

Für die Gaskombitherme hat der Kläger keine tatsächlichen Stromverbrauchskosten nachgewiesen. Im streitigen Zeitraum war ein Stromunterzähler nicht installiert. Sein Vorbringen im Klageverfahren, der Stromverbrauch betrage 350 bis 400 kwh/Jahr, ist nicht plausibel. Dieser Wert widerspricht den Angaben des Klägers im Schreiben vom 25. Februar 2010 an das Sozialgericht Magdeburg, nachdem der Stromverbrauch vom 10. Februar 2009 und zum 10. Februar 2010 287,69 kwh betragen habe.

50

Für eine Schätzung des jährlichen Stromverbrauchs sowie Gaskombitherme sind die Faktoren Betriebsstunden und Leistungsaufnahme sowie der jeweilige Strompreis maßgeblich (vgl. etwa www.harzIVforum.de).

51

Die unterschiedlichen Angaben des Klägers zu den Jahresbetriebsstunden der Gaskombitherme sind nicht glaubhaft (5.700 h/Jahr, 6.840 h/Jahr, 2.100 h/Jahr) und können daher der Schätzung nicht zu Grunde gelegt werden. Der Senat geht daher von der vom Gasversorger seinen Abschlagszahlungen zugrunde gelegten Betriebsstundenzahl einer Heizungsanlage von 1800 h/Jahr aus. Da die H. KG als regionaler Anbieter vorwiegend Haushalte im Harz versorgt, bestehen auch hinsichtlich der vom Kläger in seinem Heimatort geschilderten unterdurchschnittlichen Jahrestemperaturen keine Bedenken, die vom örtlichen Versorger mitgeteilten Werte zugrunde zu legen.

52

Hinsichtlich der Leistungsaufnahme der Gaskombitherme geht der Senat nicht von 240 W aus (so noch im Beschluss vom 25. März 2011, L 5 AS 427/10 B ER). Ausweislich der vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 3. September bis 20. Dezember 2008 - die dem Senat seinerzeit nicht bekannt waren - lag in dieser Zeit die maximale Stromaufnahme bei 196 W und die durchschnittliche Stromaufnahme bei 128 W. Der Senat legt die durchschnittliche Stromaufnahme von 128 W zu Grunde, da diese am ehesten die tatsächliche Leistungsaufnahme in einem Jahreszyklus wiedergibt.

53

Bei einem Strompreis von 16,81 Cent/kwh im Januar 2005 und 17,66 Cent/kwh von Februar bis Dezember 2005 (durchschnittlich: 17,59 Cent/kwh) errechnet sich ein Jahresbetrag von 40,53 EUR (1.800 h x 128 W = 230,400 kwh x 17,59 Cent). Monatlich ergibt sich somit ein Betrag von 3,38 EUR im Jahr 2005.

54

Bei einem Strompreis von 18,69 Cent/kwh im Januar 2006 ergibt sich ein Jahresbetrag von 43,06 EUR (1.800 h x 128 W = 230,400 kwh x 18,69 Cent). Monatlich ergibt sich somit ein Betrag von 3,59 EUR im Jahr 2006.

55

Bei einem Strompreis von 20,25 Cent/kwh im Januar 2007 ergibt sich ein Jahresbetrag von 46,66 EUR (1.800 h x 128 W = 230,400 kwh x 20,25 Cent). Monatlich ergibt sich somit ein Betrag von 3,89 EUR im Jahr 2007.

b.b.

56

Hinsichtlich der Stromkosten des Zusatzheizkörpers im Bad kommt grundsätzlich eine Anerkennung im Rahmen der KdU in Betracht (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 3/07 R).

57

Jedoch hat der Kläger keine tatsächlichen Stromverbrauchskosten nachgewiesen. Ungeeignet ist die von ihm vorgeschlagene Berechnungsmethode, von den Gesamtstromkosten die Haushaltsenergie sowie den Betriebsstrom der Heizungsanlage abzuziehen. Beide Werte sind nicht bekannt.

58

Auch eine Schätzung scheidet mangels eines Bezugspunkts für eine realitätsnahe Schätzung aus. Es fehlen schon nachvollziehbare Werte für die jährlichen Betriebsstunden.

59

Nach Angaben des Klägers wird die Zusatzheizung nur in der Übergangszeit September/Oktober sowie April/Mai und maximal drei Stunden täglich verwendet. Dies stimmt schon nicht mit seiner Schilderung der Badnutzung überein. Denn nach seinen eigenen Angaben duscht er einmal am Tag, putzt zweimal täglich die Zähne und nimmt alle zwei Wochen ein Vollbad. Diese Verrichtungen erfordern nach Auffassung des Senats keine tägliche Laufzeit des Zusatzheizkörpers von drei Stunden. Darüber hinaus räumt der Kläger selbst ein, dass es sich um einen Höchstwert handelt. Daraus folgt, dass die tatsächliche Nutzungsdauer regelmäßig durchaus geringer ist. Außerdem lässt sich die von ihm angegebene "Übergangszeit" - anders als ein Jahreszeitraum für den Betrieb der Heizungsanlage - zeitlich nicht eingrenzen. Somit fehlt es an Anknüpfungsfaktoren, auf die sich eine Schätzung stützen ließe.

3.

60

Eine höhere als die vom Beklagten entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesene Regelleistung scheidet aus. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) sind zwar die Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II verfassungswidrig, jedoch weiter anwendbar. Eine Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel der rückwirkenden Bewilligung höherer Leistungen vor Verkündung des Urteils hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss vom 14. März 2010,1 BvR 395/09). Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

4.

61

Für die begehrten Weihnachtsbeihilfen fehlt es schon an einer gesetzlichen Regelung.

III.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zwar beträgt der Anteil des Obsiegens des Klägers weniger als 10% der insgesamt geforderten höheren Leistungen. Der Senat hat aber berücksichtigt, dass der Beklagte hinsichtlich der Stromkosten für die Heizungsanlage die Rechtsprechung des BSG nicht umgesetzt hat.

63

Die Revision war nicht zuzulassen; es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 8 Erwerbsfähigkeit


(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 kön

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Nov. 2012 - L 5 AS 83/11 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Nov. 2012 - L 5 AS 83/11 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Nov. 2012 - L 5 AS 83/11

bei uns veröffentlicht am 22.11.2012

Tenor Die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Dezember 2010, der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 und die Änderungsbescheide vom 6. August und 21. September 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 20

Bundessozialgericht Urteil, 07. Juli 2011 - B 14 AS 51/10 R

bei uns veröffentlicht am 07.07.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Land

Bundessozialgericht Urteil, 06. Apr. 2011 - B 4 AS 16/10 R

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

Tenor Die Revision des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 26. Mai 2010 - B 4 AS 7/10 B

bei uns veröffentlicht am 26.05.2010

Tatbestand 1 Im Streit sind Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2005, insbesondere die Frage, ob und ggf in welcher Höh
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Nov. 2012 - L 5 AS 83/11.

Sozialgericht Aachen Urteil, 08. Nov. 2016 - S 14 AS 757/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten um die Art der Berücksichtigung von Stromkosten für den Betrieb einer Gaskombitherme als nach § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - G

Bundessozialgericht Urteil, 03. Dez. 2015 - B 4 AS 47/14 R

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Tenor Auf die Sprungrevision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 20. Oktober 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Th

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Nov. 2012 - L 5 AS 83/11

bei uns veröffentlicht am 22.11.2012

Tenor Die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Dezember 2010, der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 und die Änderungsbescheide vom 6. August und 21. September 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 20

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Im Zusammenhang mit der Aufhebung von SGB II-Leistungen ist streitig, in welcher Höhe die Kosten des Warmwasserverbrauchs von den Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum von April 2008 bis September 2008 abgesetzt werden können.

2

Die Klägerin ist Mieterin einer 65,93 qm großen Wohnung mit einer beheizbaren Fläche von 52,43 qm. Ab 1.1.2008 betrug die Gesamtmiete 525,15 Euro monatlich (Nettokaltmiete iHv 303,94 Euro einschließlich Umlagen für Betriebskosten in Höhe von 105,96 Euro, für Zentralheizung in Höhe von 68,87 Euro, für Kabel in Höhe von 9,66 Euro, für den Aufzug in Höhe von 11,69 Euro und für Warmwasser in Höhe von 25,03 Euro). Heizung und Warmwasser werden insgesamt durch Fernwärme bereitgestellt. Der Anteil für Warmwasser wird nach der Quadratmeterfläche der Wohnungen ermittelt, nicht jedoch auf der Grundlage des individuellen Verbrauchs durch Warmwasserzähler umgelegt.

3

Der Beklagte bewilligte der Klägerin für den Zeitraum vom 1.4.2008 bis 30.9.2008 zunächst SGB II-Leistungen in Höhe von 425,91 Euro monatlich, wobei er als KdU eine Gesamtmiete in Höhe von 360 Euro monatlich berücksichtigte (Bescheid vom 29.2.2008). Nachdem die Klägerin einen Untermietvertrag mit R ab 15.2.2008 eingereicht hatte, bewilligte der Beklagte ihr neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 171,46 Euro bzw - ab 1.7.2008 - iHv 175,46 Euro monatlich (Änderungsbescheid vom 23.5.2008) für den Zeitraum vom 1.5.2008 bis 30.9.2008 nur noch KdU in Höhe von 220 Euro monatlich. Mit den Bescheiden vom 10.7.2008 und 26.8.2008 hob er die Bescheide vom 29.2.2008 und 23.5.2008 "wegen Änderung der Verhältnisse gem. § 48 SGB X" teilweise auf. Er bewilligte SGB II-Leistungen für April/Mai 2008 iHv 304,38 Euro, für Juni 2008 iHv 231,06 Euro, für Juli 2008 iHv 232,89 Euro, für August 2008 iHv 125,89 Euro und für September 2008 iHv 96,23 Euro (Bescheid vom 26.8.2008). Dabei berücksichtigte er die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe (525,15 Euro monatlich), setzte einen Betrag für Warmwasser iHv 25,03 Euro, das Renteneinkommen, die Einkünfte aus Vermietung sowie Minderungsbeträge wegen der Absenkung von Leistungen nach § 31 SGB II ab. Im Übrigen wies er die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 23.5.2008, 10.7.2008 und 26.8.2008 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 27.8.2008).

4

Das SG Berlin hat den Beklagten - entsprechend dem Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - verurteilt, "unter Abänderung des Bescheides vom 29.2.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.5.2008, vom 10.7.2008 und vom 26.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.8.2008 von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich eine Pauschale für die Warmwasserbereitung für den Zeitraum April bis Juni 2008 von monatlich lediglich 6,56 Euro und für den Zeitraum Juli bis September 2008 von monatlich lediglich 6,63 Euro abzuziehen" (Urteil vom 21.4.2009). Die vom LSG Berlin-Brandenburg zugelassene Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 29.12.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Beklagte dürfe von den tatsächlich an den Mieter zu zahlenden Kosten für die Warmwasserbereitung nur die im Regelsatz enthaltenen Pauschalen abziehen. Nach der Rechtsprechung des BSG, von der jedenfalls nicht zu Gunsten des Beklagten abzuweichen sei, seien separat erfasste Kosten für die Warmwasserbereitung nur dann von den an den Vermieter zu leistenden Nebenkosten abzuziehen und nicht als Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 SGB II zu erstatten, wenn die tatsächlichen Kosten konkret erfasst werden könnten. Wie der vorliegende Fall zeige, könne mietvertraglich eine separate Berechnung der Warmwasserkosten vereinbart, die konkrete Umlage aber nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch, sondern nach dem quadratmetermäßigen Anteil am Gesamtverbrauch zu ermitteln sein. Zwar spreche viel dafür, die an den Vermieter zu zahlenden Kosten für die Warmwasserbereitung generell als Kosten für Unterkunft und Heizung anzusehen. Gegen die Argumentation des Beklagten sei aber einzuwenden, dass die Kosten der Warmwasserbereitung nicht generell bereits in der Regelleistung enthalten seien, sondern nur in Höhe des im Regelsatz hierfür vorgesehenen Betrags. Die konkrete Berücksichtigung widerspreche aber dem Prinzip der Regelleistung.

5

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 SGB II und § 20 SGB II. Die Energiekosten für die Warmwasserbereitung seien als Kosten der Haushaltsenergie stets Bestandteil der Regelleistung und nicht der Kosten der Unterkunft und Heizung. Ob Aufwendungen des jeweiligen Mieters als Aufwendungen für Energiekosten für die Warmwasserbereitung anzusehen seien, ergebe sich aus der jeweiligen Vereinbarung im Mietvertrag in Verbindung mit der Heizkosten-Verordnung. Ließen sich aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung die (voraussichtlichen) Aufwendungen des Mieters und Leistungsbeziehers als aufgeschlüsselte und abtrennbare Aufwendungen für Energiekosten der Warmwasserbereitung zuordnen, gehörten sie nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, sondern zur Regelleistung. Die Bedarfseinordnung der Energiekosten der Warmwasserbereitung zur Regelleistung oder zu den Kosten der Unterkunft und Heizung könne nicht allein vom Vorhandensein bzw Fehlen technischer Vorrichtungen zur individuellen Verbrauchserfassung abhängen. Es entspreche nicht der Konzeption der Regelleistung als Pauschale, dass das LSG und das BSG die Verbrauchsposition Haushaltsenergie bzw einen Teil dieser Verbrauchsposition, die Energiekosten der Warmwasserbereitung, einer einzelnen juristischen Prüfung unterzögen, in dem ein pauschaler Wert für die in der Regelleistung enthaltenen Energiekosten der Warmwasserbereitung festgelegt werde.

6

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.12.2009 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21.4.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie trägt vor, bei allen im Mietvertrag vorgesehenen Zahlungen an den Vermieter handele es sich um Kosten der Unterkunft und Heizung iS von § 22 SGB II. Rechtlich sei auch geklärt, dass die Kosten der Warmwasserbereitung als Kosten für Haushaltsenergie bereits im Regelsatz enthalten seien und nicht doppelt gewährt werden dürften. Ein entsprechender Anteil dürfe und müsse deshalb von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden. Die Berechnung der Warmwasserpauschale folge dem praktischen Bedürfnis, einen konkreten Betrag zu benennen, der hierfür im Regelsatz vorgesehen sei.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat die allein von dem Beklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte die Bewilligung von SGB II-Leistungen in dem Zeitraum vom 1.4.2008 bis 30.9.2008 wegen der allein zwischen den Beteiligten streitigen Kosten des Warmwasserverbrauchs in unzutreffender Höhe aufgehoben hat.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide vom 23.5.2008, 10.7.2008 und 26.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.8.2008, mit denen der Beklagte die mit dem Bescheid vom 29.2.2008 bewilligten Leistungen teilweise aufgehoben hat. Gegen diese Bescheide wendet sich die Klägerin zu Recht nur mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG), weil mit ihrer Aufhebung die im Bewilligungsbescheid vom 29.2.2008 enthaltene Verfügung über die Bewilligung von SGB II-Leistungen im streitigen Zeitraum vom 1.4.2008 bis 30.9.2008 wirksam bleibt. Zwar ist die Beschränkung auf eine reine Anfechtungsklage dem Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht unmittelbar zu entnehmen. Sie ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.5.2008, 10.7.2008 und 26.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.8.2008, deren Inhalt Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstands ist (vgl Behrend in Hennig, SGG, § 95 RdNr 27 mwN, Stand August 2009), jeweils teilweise die mit dem Bewilligungsbescheid vom 29.2.2008 - aber auch den weiteren Bescheiden - zuerkannten Leistungen aufgehoben wurden.

11

Mit ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und dem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 21.4.2009 hat die anwaltlich vertretene Klägerin ihr Begehren - unter Akzeptanz der Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 29.2.2008 im Umfang des letzten Aufhebungsbescheids vom 26.8.2008 idF des Widerspruchsbescheids vom 27.8.2008 - ausdrücklich darauf beschränkt, dass sie in dem streitigen Zeitraum von April 2008 bis September 2008 wegen der geringeren Höhe der zu berücksichtigenden Warmwasserkosten um 18,47 Euro (Zeitraum: April bis Juni 2008) bzw um 18,40 Euro (Zeitraum: Juli bis September 2008) erhöhte SGB II-Leistungen erhalten müsse. Der Höhe nach ist die Überprüfung der angefochtenen Bescheide vom 23.5.2008, 10.7.2008 und 26.8.2008 idF des Widerspruchsbescheids vom 27.8.2008 daher darauf beschränkt, ob diese Aufhebungsbescheide gemäß § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 SGB III sowie § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X insoweit rechtswidrig waren und daher abzuändern sind. Die Klägerin hat sich gegen die Auslegung ihres Klagebegehrens im Sinne einer höhenmäßigen Begrenzung des Streitgegenstandes durch das SG nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung gewandt, sondern im Klage, Berufungs- und Revisionsverfahren stets nur die Höhe des Abzugs für die Warmwasserkosten beanstandet.

12

2. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X für eine Aufhebung des Bescheids vom 29.2.2008 für die Vergangenheit in dem mit den angefochtenen Bescheiden angenommenen Umfang sind das SG und LSG jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nur geringere Pauschalen für die Warmwasserbereitung als der von dem Beklagten zugrunde gelegte Betrag von 25,03 Euro abgesetzt werden können (vgl zur Höhe der abgesetzten Beträge unter 3).

13

Bei Anwendung des § 22 Abs 1 Halbs 1 SGB II sind grundsätzlich diejenigen tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigungsfähig, die auf einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden(vgl zu Nebenkosten, die ihrer Art nach in § 2 Betriebskostenverordnung aufgeführt sein müssen: BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R, BSGE 102, 274 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 18 RdNr 16; vgl auch BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R, SozR 4-4200 § 24 Nr 3 RdNr 24). Es reicht regelmäßig aus, dass der Hilfebedürftige insofern einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R, BSGE 104, 179 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 24 RdNr 16; BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 16). Entsprechend orientiert sich auch die Übernahme der Aufwendungen für die Warmwasserbereitung gemeinsam mit den Kosten für Heizung zunächst an den tatsächlichen Gegebenheiten. Erfolgt eine einheitliche Bereitstellung der Fernwärme für Heizung und Warmwasser, ist also eine zweifelsfreie Trennung der tatsächlichen Aufwendungen nach den normativ in § 20 SGB II enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung und den nach § 22 SGB II zu erbringenden Aufwendungen für Heizung tatsächlich nicht möglich(Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 34), sind auch die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Warmwasser als nicht bestimmbarer Anteil gemeinsam mit denen für Heizung zu bewerten und damit grundsätzlich in tatsächlich geschuldeter Höhe erstattungsfähig (vgl auch Hölzer in Sozialrecht aktuell 2009, 14, 15).

14

Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG sind von den tatsächlich aufzuwendenden Kosten der Unterkunft und Heizung dann die darin in nicht konkret bestimmbarer Höhe enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen, weil letztere Bestandteil der Regelleistung und daher mit der Leistung nach § 20 SGB II bereits abgegolten sind(BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, BSGE 100, 94 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R, BSGE 102, 274 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 18 RdNr 24; BSG Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 35/06 R RdNr 22; Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Leitfaden - Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S 35 ff; vgl die Ergänzung des § 20 Abs 1 SGB II um den Bedarf "Haushaltsenergie" durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 - BGBl I 1706). In Höhe desjenigen Anteils, mit dem über die Regelleistung der Bedarf für Kosten der Warmwasserversorgung gedeckt wird, würde der Hilfebedürftige doppelt Leistungen erhalten, gewährte der Grundsicherungsträger ihm zusätzlich die Kosten der Heizung in vollem Umfang. Diese - nur die Kosten für die Bereitung von Warmwasser betreffende - "Herausrechnung" aus der Regelleistung folgt dem praktischen Bedürfnis zur handhabbaren Ermittlung der ansonsten "zweifachen Bedarfsdeckung" bei dem regelmäßig anfallenden Bedarf an Warmwasser. Der Einwand des Beklagten, die Energiekosten für die Warmwasserbereitung seien als Kosten der Haushaltsenergie stets Bestandteil der Regelleistung, soweit sie in der mietvertraglichen Vereinbarung in einer festgestellten Höhe gesondert ausgewiesen würden, berücksichtigt nicht ausreichend, dass die im Mietvertrag berücksichtigten Kosten hier keine tatsächlichen Aufwendungen, sondern "fiktive Kosten" sind, die in unklarem Umfang auch Heizkosten beinhalten können. Die angemessenen Aufwendungen für Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden jedoch in tatsächlicher Höhe und gerade nicht pauschaliert übernommen. Soweit mit den Kosten für Heizung - tatsächlich und nicht abtrennbar - Kosten für die Warmwasserbereitung verbunden sind, greift der Grundsatz der tatsächlichen Bedarfsdeckung deshalb auch hinsichtlich dieser Kosten. Eine nicht auf dem tatsächlichen konkreten Verbrauch beruhende mietvertragliche Festlegung des Kostenanteils für Warmwasser kann deshalb nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen zu einem Abzug führen, der über den Regelleistungsanteil für Warmwasser hinausgeht.

15

Trotz Bereitstellung zusammen mit der Energie für Heizung werden die Warmwasserkosten nur dann nicht gemeinsam mit den Kosten iS des § 22 SGB II bewertet, wenn sie gesondert und exakt auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs des Hilfebedürftigen berechnet werden können. Sind technische Vorrichtungen vorhanden, mit denen die Kosten für die Warmwasserbereitung separat erfasst werden können, sind die tatsächlichen Kosten hierfür von den gesamten Kosten für Heizung und Warmwasser getrennt berechenbar und in Abzug zu bringen (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, BSGE 100, 94 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 5; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R, BSGE 104, 179 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 24). Nach den Feststellungen des LSG liegt ein derartiger Sachverhalt hier jedoch nicht vor.

16

3. Zwar hat das LSG den Abzugsbetrag für die Warmwasserkosten in unzutreffender Höhe berücksichtigt. Der Senat hat sich insofern bereits in seinem Urteil vom 22.9.2009 (B 4 AS 8/09 R, BSGE 104, 179 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 24 RdNr 28 ff) den Ausführungen des 14. Senats im Urteil vom 27.2.2008 (B 14/11b AS 15/07 R, BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 24 f) angeschlossen und ist davon ausgegangen, dass die internen Verschiebungen des prozentualen Anteils der einzelnen Rechnungsposten durch die EVS 2003 keine Auswirkungen auf die Höhe der Regelleistung und damit auf die Höhe des Betrags haben, der den SGB II-Leistungsempfängern tatsächlich zur Verfügung stand. Die Erhöhung wirke sich daher gleichmäßig auf alle in die Regelleistung eingeflossenen Bedarfe, also auch die Haushaltsenergie, aus (BSG aaO). Soweit vorliegend zu Lasten der Klägerin ein höherer Betrag abgesetzt worden ist, konnte dies im Revisionsverfahren nicht korrigiert werden, weil die Klägerin nicht mit den ihr möglichen Rechtsmitteln der Berufung und Revision gegen das erstinstanzliche Urteil vorgegangen ist.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tatbestand

1

Im Streit sind Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2005, insbesondere die Frage, ob und ggf in welcher Höhe Stromkosten zum Betrieb einer Heizungsanlage als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind.

2

Der Kläger bewohnt eine 46,51 qm große Wohnung, die über eine mit Erdgas betriebene Etagenheizung verfügt. Die Warmwasserbereitung erfolgt über die Heizung. Die monatliche Kaltmiete betrug ab 1.1.2005 188,83 Euro bzw ab 1.5.2005 192,55 Euro. Die Nebenkosten beliefen sich auf 55,35 Euro und die Heizkosten auf 56,04 Euro. Die Beklagte bewilligte für die Zeiträume vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 und 1.7.2005 bis 31.12.2005 als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ua Kosten für Unterkunft und Heizung nur unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 47,51 Euro (Bescheid vom 21.12.2004 idF des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2005, Bescheid vom 4.4.2005; Bescheid vom 21.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 12.10.2005).

3

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum Heizkosten in tatsächlicher Höhe anerkannt (Bescheid vom 24.11.2008). Im Anschluss hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dortmund vom 9.5.2007 zurückgewiesen, mit dem dieses die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt hatte, dem Kläger ab April 2005 Heizkosten in Höhe von 55,76 Euro zu bewilligen (Urteil vom 12.11.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dem Kläger stünden nach Erteilung des Bescheides vom 24.11.2008 keine weiteren Leistungen zu, weil die Beklagte die tatsächlichen Kosten für die Heizung ohne Abzug eines Betrags für die Warmwasserbereitung erstattet habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die von dem Kläger geltend gemachten Stromkosten zum Betrieb der Gasetagenheizung als "versteckte Heizkosten" anzusehen seien und entsprechend den Heizkosten und nicht dem Haushaltsstrom zuzurechnen seien. Selbst wenn es sich um Heizkosten handele, überschreite die dem Kläger zustehende monatliche Summe nicht den Betrag in Höhe von 6,22 Euro, den die Beklagte für die Warmwasserbereitung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) hätte in Abzug bringen müssen. Zwar ergebe sich bei den vom Kläger für den Betrieb der Heizung geltend gemachten 500 Kilowattstunden (kWh) ein monatlicher Betrag in Höhe von 7,61 Euro (500 x 18,27 Cent = 9135 Cent = 91,35 Euro). Diese Angaben seien aber unrealistisch, weil dies mehr als ein Viertel der gesamten jährlichen Stromkosten umfassen würde. Nach den Abrechnungen des Energieunternehmens Mark-E vom 18.2.2005 und 21.2.2006 seien für den Zeitraum vom 30.1.2004 bis 2.2.2005 für Strom insgesamt 1765 kWh (Gas: 13 583 kWh) und für den Zeitraum vom 2.2.2005 bis 3.2.2006 insgesamt 1946 kWh (Gas 14 118 kWh) angefallen. Bei Berücksichtigung von 110 Watt, die der Kläger bereits seinen Berechnungen zu Grunde gelegt habe (Schriftsatz vom 9.2.2009) und einer Heizperiode von 120 Tagen ergebe sich bei 79,2 kWh (120 Tage x 6 Stunden x 110 Watt = 79 200 Watt = 79,2 kWh) lediglich ein Jahresbetrag in Höhe von 14,47 Euro (79,2 kWh x 18,27 Cent - GWG Stromtarif - 1446,98 Cent). Selbst bei einer großzügigen Schätzung der jährlichen Heizperiode von 240 Tagen und täglich 15 Stunden werde der vom BSG als zulässig angesehene Abzugsbetrag für die Warmwasserzubereitung in Höhe von 6,22 Euro nicht erreicht.

4

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob die Kosten für den zum Betrieb einer Heizungsanlage benötigten Strom zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten und mit der Regelleistung abgegolten seien bzw ob bei Überschreitung des vom BSG festgesetzten Betrags von 6,22 Euro für die Warmwasserzubereitung die weiteren Kosten vom Hilfebedürftigen selbst zu tragen seien. Ungeklärt sei die Frage, wie die Stromkosten zum Betrieb der Heizung einzustufen seien und ob sie als Kosten der Unterkunft und Heizung mit der Regelleistung abgegolten seien.

5

Weiter liege eine Aufklärungspflichtverletzung vor, die letztlich zu einem Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör führe. Er habe Aufwendungen für den Betrieb der Heizungsanlage in Höhe von monatlich 7,00 Euro geltend gemacht. Indem das LSG argumentiere, dass der von der Beklagten berücksichtigte Absetzbetrag in Höhe von 6,22 Euro nicht überschritten sei, werde letztlich eine unzulässige Verrechnung bzw Aufrechnung vorgenommen. Die Frage der Hilfebedürftigkeit bzw Billigkeit im Sinne des § 54 SGB I habe keine Rolle gespielt und sei vom LSG auch in keiner Weise angesprochen oder berücksichtigt worden. Die insoweit fehlende Aufklärung führe zu einem Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

6

Die Feststellungen des LSG zur Höhe der Kosten für den Betrieb der Heizung seien teilweise nicht nachvollziehbar und von Vermutungen getragen. Unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Kilowattstunden für den Betrieb der Heizung ergebe sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 7,61 Euro (500 x 18,27 Cent = 9135 Cent = 91,35 Euro). Er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Berufungsgericht Berechnungen und Feststellungen auf anderer Basis vornehme. Ansonsten wäre hierzu von seiner Seite noch ergänzend Stellung genommen bzw beantragt worden, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Diese Möglichkeit sei ihm genommen worden, weil er mit einer derartigen Abhandlung dieses Themenbereichs im Urteil des LSG nicht habe rechnen müssen. Auch insoweit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Entscheidungsgründe

7

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgründe geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) bzw des Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

8

Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Hinsichtlich der von dem Kläger aufgeworfenen Frage nach der Möglichkeit einer Berücksichtigung von Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage als (weitere) Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 SGB II hat der Kläger eine Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargetan. Seit 1.8.2006 ergibt sich aus § 20 Abs 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Bereits für die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die Übernahme der Stromkosten auf der Grundlage des § 22 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind(vgl BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 18; BSG Beschluss vom 16.7.2009 - B 14 AS 121/08 B - unter Hinweis auf BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 21 ff).

9

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die verletzte Rechtsnorm und die eine Verletzung (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36; SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

10

Stützt ein Beteiligter - wie hier der Kläger - seine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ("Aufklärungspflichtverletzung"), bedarf es daher wegen § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nach ständiger Rechtsprechung des BSG der Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags und der Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG verbunden mit Ausführungen dazu, dass das LSG sich auf Grund dessen zur weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen, der Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung und schließlich Ausführungen dazu, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann(vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 5; SozR 3-1500 § 160 Nr 9; SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Der Kläger hat jedoch nicht behauptet, dass er einen Beweisantrag gestellt hat, sondern macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) geltend. Soweit er insofern der Sache nach vorträgt, das LSG habe aus Rechtsgründen ("Verrechnung, Aufrechnung") nicht berücksichtigen dürfen, dass von den bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung ein Betrag in Höhe von 6,22 Euro für bereits in der Regelleistung enthaltene Kosten der Warmwasserbereitung abzusetzen sei, übt er lediglich Kritik am Inhalt der Entscheidung des LSG. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht auf die Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache gerichtet (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

11

Auch soweit sich das LSG in seiner Argumentation zur Höhe von im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigenden Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage auf die Abrechnung der Vermieterin des Klägers, die Abrechnungen des Energieunternehmens Mark-E und eigene Berechnungen stützt, liegt hierin keine unzulässige Überraschungsentscheidung des LSG, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, auf die in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorab im Einzelnen mit den Beteiligten zu erörtern (BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3). Die Tatsachen, auf die das LSG seine Überzeugungsbildung hier gestützt hat, konnte der Kläger den Ermittlungen des Berufungsgerichts entnehmen, sodass die von ihm auch wahrgenommene Gelegenheit bestand, sich hierzu zu äußern. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG),dass der Kläger seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zielt - wie vorliegend - ein Vortrag ausschließlich auf eine weitere Beweiserhebung, hat ein anwaltlich vertretener Kläger nur dann alles getan, um die Berücksichtigung seines Vorbringen zu sichern, wenn er gleichzeitig einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag stellt (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35).

12

Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe nicht zu, weil seine Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG). Aus diesem Grund entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) höhere Kosten der Unterkunft ab 1.1.2005.

2

Der 1948 geborene Kläger bewohnt in Oldenburg ein eigenes Haus, welches mit Erdgas beheizt wird. Er bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 20.1.2005 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.2005 und mit Bescheid vom 12.4.2005 für die Zeit vom 1.5. bis 31.10.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 439,63 Euro monatlich, bestehend aus der Regelleistung (345 Euro) und den Kosten für Unterkunft und Heizung (94,63 Euro).

3

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger mit seiner Klage zum Sozialgericht (SG) geltend gemacht, die Nebenkosten für ein Eigenheim müssten in gleicher Höhe anerkannt werden, wie dies bei einer Mietwohnung der Fall sei. Dies bedeute, dass eine Rücklagenpauschale für Erhaltungsaufwand, die Stromkosten für die Heizungspumpe und die Stromkosten für Gartenpflege und Außenbeleuchtung sowie eine Gebäudehaftpflichtversicherung leistungserhöhend zu berücksichtigen seien. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.4.2006 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem zurückweisenden Beschluss vom 27.4.2009 ausgeführt, höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.10.2005 stünden dem Kläger nicht zu, weil der Beklagte bereits alle belegten Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt habe. Weitere Aufwendungen seien nicht nachgewiesen worden. Eine monatliche Erhaltungsaufwandspauschale sei im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht zulässig. Ebenso wenig könne der Kläger neben der anerkannten Wohngebäudeversicherung eine weitere Versicherungsprämie für eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung verlangen, da diese Versicherung beitragsfrei in der privaten Haftpflichtversicherung enthalten sei. Schließlich könne der Kläger auch keine zusätzlichen Stromkosten für die Heizungspumpe, die Gartenpflege und die Außenbeleuchtung verlangen. Diese Aufwendungen seien aus der Regelleistung zu bestreiten, im Übrigen würden diese Kosten bei dem Kläger auch anfallen, wenn er nicht Eigentümer, sondern Mieter des Hauses wäre.

4

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner vom BSG zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, da nach dieser Vorschrift Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Angemessenheitsgrenze zu erstatten seien, ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt werde. Daher seien unter analoger Berücksichtigung der bei Mietern anfallenden und zu berücksichtigenden Nebenkosten auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf die Gebäudehaftpflichtversicherung sowie die Stromkosten für die Heizungspumpe, für Gartenpflege und für die Außenbeleuchtung anzuerkennen. Lediglich die Erhaltungsaufwandspauschale könne nach der Rechtsprechung des BSG nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Die übrigen geltend gemachten Kosten zählten jedoch zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke, da hierzu alle notwendigen Ausgaben zu zählen seien, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien.

5

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. April 2006 aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten vom 20. Januar 2005 und 12. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2005 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Stromkosten für die Heizungspumpe, für die Gartenpflege und die Außenbeleuchtung sowie die Kosten einer Gebäudehaftpflichtversicherung zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Der Beklagte hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) zusteht.

9

1. Auf Beklagtenseite ist das Jobcenter gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II ebenfalls idF des Gesetzes vom 3.8.2010), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes entstanden ist (vgl Luik, jurisPR-SozR 24/2010 Anm 1). Die gemeinsame Einrichtung tritt im laufenden gerichtlichen Verfahren als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (; vgl § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu insgesamt BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).

10

2. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) sind die Bescheide des Beklagten vom 20.1. und vom 12.4.2005, über die gemeinsam mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 27.9.2005 entschieden wurde. Zutreffend hat das LSG daher den Streitzeitraum auf die Zeit vom 1.1. bis 31.10.2005 bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass das SG (unzutreffend) über einen unbegrenzten Zeitraum und damit über Leistungen für mehr als ein Jahr entschieden hat, dies war lediglich für die Zulässigkeit der Berufung iS von § 144 Abs 1 Satz 2 SGG von Bedeutung. Nachdem der Kläger im Revisionsverfahren aufgrund der Rechtsprechung des BSG, wonach eine Erhaltungsaufwandspauschale für zukünftige Instandhaltungsarbeiten nicht bedarfserhöhend bei den Unterkunftskosten berücksichtigt werden kann (grundlegend BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17) eine derartige Pauschale nicht mehr geltend macht, ist nur noch umstritten, ob Stromkosten für Außenbeleuchtung und Gartenpflege (dazu unter 3a), für die Heizungspumpe (dazu unter 3b) und für eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung (dazu unter 3c) im Rahmen der Kosten der Unterkunft bedarfserhöhend verlangt werden können.

11

3. Für die Frage, ob dem Kläger höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zustehen, fehlt es bereits an grundlegenden Feststellungen des LSG. So ist schon nicht überprüfbar, ob der Kläger überhaupt hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II ist. Zwar kann grundsätzlich bei einem Rechtsstreit über die Höhe von SGB II-Leistungen der Streitgegenstand allein auf die Kosten für Unterkunft und Heizung begrenzt werden (stRspr, vgl BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Allerdings ist Hilfebedürftigkeit als Grundlage aller SGB II-Leistungen explizit festzustellen. Dies drängt sich hier vor allem deshalb auf, weil der Kläger über Wohneigentum verfügt, dessen Berücksichtigung als Vermögen in Betracht kommt. Das LSG hätte deshalb Feststellungen über die Größe, Lage und Ausstattung des vom Kläger bewohnten Eigenheims treffen müssen, aus denen hervor geht, dass es unter die Schutzvorschrift des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II fällt.

12

Handelt es sich um ein Hausgrundstück von angemessener Größe, so sind bei Hilfebedürftigkeit im Übrigen vom Beklagten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (vgl im Einzelnen BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10). Der angemessenen Nettokaltmiete sind die angemessenen Nebenkosten sowie die angemessenen Heizkosten hinzuzufügen. Bis zur Summe dieser angemessenen Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 26). § 7 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch(Juris-Abkürzung: BSHG§76DV § 7) findet insoweit entsprechende Anwendung (vgl Urteile des Senats vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, und vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R -), als er Anhaltspunkte dafür liefert, welche Kosten im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen sind(vgl BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf dieser Basis wurden als berücksichtigungsfähige Kosten 94,63 Euro in die Bedarfsberechnung einbezogen. Angesichts dieses Betrages konnte auf die genaue Ermittlung der im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessenen Mietkosten und einen Vergleich mit den vom Kläger für die Nutzung seines Eigenheims geltend gemachten Kosten (vgl dazu Urteil vom 24.2.2011, aaO, RdNr 20) verzichtet werden.

13

a) Weitere Nebenkosten in Form von Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Gartenpflege sind dagegen im Rahmen der Unterkunftskosten nicht berücksichtigungsfähig. Zwar sind neben der Nettokaltmiete grundsätzlich auch die angemessenen Betriebskosten iS des § 556 Bürgerliches Gesetzbuch - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt der angemessenen Unterkunftskosten mit einzubeziehen(vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -). Eine Einbeziehung der hier geltend gemachten Stromkosten in den Bedarf für die Kosten der Unterkunft scheitert aber schon daran, dass bereits unter Geltung des § 20 Abs 1 SGB II aF die Regelleistung für einen Hilfeempfänger auch die Kosten für die Haushaltsenergie umfasst(vgl grundlegend BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18). Ebenso wie die Kosten für die Warmwasserbereitung Bestandteil der Regelleistung sind bzw waren, müssen auch die Kosten für Strom, sofern er nicht zur Erzeugung von Heizenergie benutzt wird, aus der maßgeblichen Regelleistung gedeckt werden, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Erhöhung der Leistungen zur Unterkunft um seine Aufwendungen für Haushaltsstrom hat (vgl BSG, aaO RdNr 27-28).

14

Demgegenüber greift der Einwand des Klägers nicht durch, er sei als Hauseigentümer im Vergleich zu einem SGB II-Leistungsempfänger, der eine Mietwohnung bewohnt, benachteiligt. Zwar trifft es zu, dass bei Mietwohnungen über die Betriebskostenabrechnung uU auch Nebenkosten für die Außenbeleuchtung (§ 2 Nr 11 Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003) oder Kosten der Gartenpflege (§ 2 Nr 10 BetrKV) anfallen können. Dabei handelt es sich aber um Kosten, die die Mietergemeinschaft betreffen und nicht individualisierbar sind. Die Außenbeleuchtung an einem Einfamilienhaus ist - im Gegensatz zu der Beleuchtung von Zugängen von Fluren in einem (Miets-)Haus - dem einzelnen Haushalt unmittelbar zuzuordnen. Ein Unterschied zwischen Mietern und Eigentümern ergibt sich nicht, denn wenn ein Mieter den Balkon seiner Mietwohnung mit einer Beleuchtung versähe, würde auch diese als zum Haushalt gehörig gelten, die entsprechenden Stromkosten wären vom Regelsatz umfasst. Gleiches gilt auch für die geltend gemachten Stromkosten für Gartenpflege. Ungeachtet der Frage, ob solche Stromkosten überhaupt unter § 2 Nr 10 BetrKV fallen würden, der die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und die Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten betrifft, sind derartige Stromkosten aber nach den genannten Maßstäben als zum Haushalt gehörige individualisierbare Kosten und damit zum Regelsatz gehörig einzustufen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass weder die Stromkosten für die Außenbeleuchtung noch für die Gartenpflege konkret beziffert worden sind, sondern in einem geschätzten Gesamtbetrag aufgehen, der seinerseits nicht nachvollziehbar belegt und festgestellt ist.

15

b) Anders verhält es sich dagegen bei den geltend gemachten Stromkosten für die Heizungspumpe. Die angemessenen Heizkosten sind neben der angemessenen Nettokaltmiete und den angemessenen Nebenkosten selbstständig zu ermitteln. Hier ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung zwischen einem Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks und einem hilfebedürftigen Mieter zu berücksichtigen, dass bei den Vorauszahlungen, die an den Vermieter für die Beheizung der Unterkunft zu leisten sind, Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage enthalten sind. Dazu gehören gemäß § 2 Nr 4 Buchst a BetrKV auch die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage. Die grundsätzliche Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Heizkosten für eine Eigentumswohnung oder ein selbst genutztes Einfamilienhaus ist auch deshalb geboten, weil der Betrieb der Heizungspumpe untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher verbunden ist, sodass die Übernahme entsprechender Kosten grundsätzlich in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen ist (bezüglich der Berücksichtigung von Kosten der Öltank- sowie der Kessel- und Brennerreinigung vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R -; vgl auch Beschluss vom 26.5.2010 - B 4 AS 7/10 B - RdNr 8).

16

Allerdings sind immer nur tatsächliche und belegte Aufwendungen berücksichtigungsfähig, nicht dagegen allgemeine Pauschalen (vgl zur "Erhaltungsaufwandspauschale" BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17; zur Pauschale für Reparaturkosten, Pflege und Wartung eines Wohnmobils BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 79/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 39). Es finden sich vorliegend keinerlei Feststellungen des LSG darüber, in welcher Höhe die Stromkosten für den Betrieb der Heizungspumpe anzusetzen wären. Sollte für den Heizungsstrom kein separater Zähler bzw Zwischenzähler existieren, sodass die Stromkosten nicht konkret ausgewiesen werden können, käme auch eine Schätzung in Betracht (vgl BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 27: Schätzung des Heizkostenanteils ggf unter Berücksichtigung der Nebenkostenabrechnungen der Vorjahre nach § 202 SGG iVm § 287 Abs 2 Zivilprozessordnung; Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 20.2.2008 - VIII ZR 27/07 - WuM 2008, 285). Allerdings sind vom LSG weitere Ermittlungen anzustellen, um einen Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteils, der auf die Heizung entfällt, zu finden (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 zur Schätzung des Energieanteils, der für das Kochen in der Regelleistung enthalten sein soll, sog "Kochgaspauschale"). Bei der Berechnung wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bisher der zur Regelleistung gehörende Energieanteil für die Bereitung von Warmwasser in Höhe von 6,22 Euro noch nicht von den Heizkosten abgezogen wurde (grundlegend: Urteil des Senats vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5; anders nach neuer Rechtslage vgl § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II in der seit 1.1.2011 gültigen Fassung).

17

c) Ob zu den im Rahmen der Berechnung der Unterkunftskosten bei Haus- und Wohnungseigentum zu berücksichtigenden Kosten für eine Gebäudeversicherung (die hier in Höhe von 89,39 Euro belegt wurden) zusätzlich Kosten für eine Gebäudehaftpflichtversicherung zu übernehmen sind, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man von einer grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit einer Gebäudehaftpflichtversicherung (zur Möglichkeit des Abzugs einer solchen Versicherung vom Einkommen vgl BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/0AS 59/06 R - RdNr 20) auch unter dem Aspekt ausgeht, dass Kosten für eine Haftpflichtversicherung für das Gebäude nach § 2 Nr 13 BetrKV in einem Mietverhältnis neben den Kosten für die Gebäudeversicherung umlagefähig sind, so fehlt es vorliegend aber an einem konkreten Kostenanfall für den streitigen Leistungszeitraum. Insofern hat das LSG bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass die Gebäudehaftpflichtversicherung kostenfrei in der privaten Haftpflichtversicherung des Klägers enthalten ist. Kosten für eine private Haftpflichtversicherung wiederum können nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, sondern lediglich gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II von zu berücksichtigendem Einkommen abgesetzt werden.

18

Schließlich wird das LSG noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.