Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Apr. 2013 - L 5 AS 8/12 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2013:0418.L5AS8.12BER.0A
published on 18.04.2013 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Apr. 2013 - L 5 AS 8/12 B ER
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Monate Juli bis November 2011.

2

Die 1960 geborene Antragstellerin und ihr 1956 geborener Ehemann beziehen vom Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Für das von ihnen bewohnte Eigenheim fielen im streitgegenständlichen Zeitraum nachfolgende Kosten an:

3

2011   

Grundsteuer

        

im Aug. und Nov. je 42,74 EUR

Abfall

        

im Juli 63,22 EUR

Geb. vers.

        

im Aug. 227,03 EUR

Summe 

        

im Juli 63,22 EUR,
im August 269,77 EUR,
im Sept. und Okt. 0,00 EUR
und im Nov. 42,74 EUR.

4

Zur Finanzierung des Hauses hatten die Antragsteller Kredite in Höhe von insgesamt 34.767,85 EUR bei einer Bausparkasse aufgenommen. Für einen Vertrag (Darlehenssumme 17.167,86 EUR zahlten sie Tilgungsraten in Höhe von monatlich 103,80 EUR, für den anderen Vertrag über 17.600 EUR, der im März 2011 zugeteilt wurde, Tilgungsraten in Höhe von monatlich 106,39 EUR. Zudem wurden die Darlehenskonten jeweils im Dezember 2011 mit Darlehenszinsen belastet. Ende 2011 valutierten die Verträge noch mit 10.230,11 EUR bzw. 4.441,13 EUR.

5

Ihr Ehemann erhielt im streitgegenständlichen Zeitraum eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 354,05 EUR/Monat. Er hatte Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge in Höhe von 18,25 EUR/Monat zu tragen. Der Antragstellerin floss im Juli 2011 ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von 164,49 EUR netto (208 EUR brutto) zu, das sie aus einer bis 6. Juni 2011 ausgeübten Tätigkeit in Form einer Arbeitsgelegenheit erzielt hatte.

6

Die Antragstellerin beantragte am 14. Juni 2011 die Fortzahlung der SGB II-Leistungen.

7

Am 19. Juli 2011 hat sie beim Sozialgericht Dessau-Roßlau einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig für den Monat Juli 2011 Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Sie sei Allergikerin und leide an Asthma. Notwendige Medikamente könne sie sich derzeit nicht leisten.

8

Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass bereits mit Bewilligungsbescheid vom 18. Juli 2011 Leistungen für die Zeit vom 1. bis 31.Juli 2011 in Höhe von 321,39 EUR und vom 1. August bis 30. November 2011 in Höhe von 421,39 EUR/Monat vorläufig bewilligt worden seien.

9

Die Antragstellerin hat sich nunmehr gegen die Höhe der für die streitgegenständlichen Monate bewilligten Leistungen gewandt. So seien die Tilgungsleistungen, die sie für zwei Bausparkredite zu zahlen habe, bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zu berücksichtigen, ferner eine monatliche Heizkostenpauschale in Höhe von 350 EUR.

10

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei teilweise unzulässig, da es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsgegner würde der Antragstellerin und ihrem Ehemann höhere Kosten der Unterkunft und Heizung gewähren, wenn entsprechende Nachweise vorlägen. Dies betreffe insbesondere die Darlehenszinsen sowie die weiteren Nebenkosten, wie zum Beispiel die Kosten der Wasserver- und -entsorgung sowie die Heizkosten. Die Antragstellerin sei hinsichtlich dieser Kosten nicht auf gerichtliche Hilfe angewiesen. Heizkosten könnten sie erhalten, indem sie nach Rücksprache mit dem Antragsgegner mit einem Brennstoffversorger einen Kaufvertrag abschließen und die Rechnung beim Antragsgegner einreichen würde. Darüber hinaus könnte sie einen Nachweis über die im Jahr 2011 zu entrichtenden Beiträge zur Gebäudeversicherung sowie die Kosten der Wasserver- und -entsorgung einreichen. Das gleiche gelte für die im Jahr 2011 zu entrichtenden Zinsen.

11

Im Übrigen sei der Antrag zwar zulässig aber unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen glaubhaft gemacht. Tilgungsraten für das selbst unter Eigenheim seien grundsätzlich nicht übernahmefähig. Etwas anderes könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann gelten, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weit gehend, d.h. zu mindestens 80 % abgeschlossen sei. Die Antragstellerin habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Verlust ihrer Unterkunft drohen würde, wenn die Tilgungsraten nicht vom Antragsgegner übernommen würden. Zwar habe sie einen Nachweis darüber eingereicht, dass sich ihre Bausparkasse im Jahr 2000 nicht auf eine Stundung der Tilgung eingelassen habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass auch im aktuellen Zeitpunkt, auf den es einzig ankomme, eine solche Bereitschaft nicht bestehe. Selbst wenn der Kreditgeber auch derzeit nicht mit einer abweichenden Tilgungsvereinbarungen einverstanden wäre, müsste die Antragstellerin zunächst noch eine Umschuldung des Kredits verbunden mit einer Aussetzung oder Stundung der Tilgungsraten versuchen. Dass dies bereits geschehen wäre, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich habe die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Kosten bereits überwiegend (zu mindestens 80 %) abgezahlt wären. Im Jahr 2010 hätten die Antragstellerin und ihr Ehemann Tilgungsraten in Höhe von 1.245,60 EUR gezahlt. Dem stünden für das gesamte Jahr entrichtete Zinsen in Höhe von 871,20 EUR gegenüber. Selbst wenn man bei sehr großzügiger Betrachtung zur Tilgungslast noch die monatlichen Ansparungen auf einen Bausparvertrag in Höhe von 73,92 EUR hinzu addieren würde, hätte die Antragstellerin im Jahr 2010 jedenfalls keinen Tilgungsanteil von mindestens 80 % geleistet. Eine Übernahme der Tilgung scheide daher bereits aus diesem Grund aus. Insbesondere habe sie trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts keinen Nachweis über ihre aktuell zu entrichtenden Darlehenszinsen eingereicht. Die übrigen von ihr durch konkrete Belege glaubhaft gemachten Kosten überstiegen in keinem der streitgegenständlichen Monate den vom Antragsgegner gewährten Betrag für die KdU. Es spräche zwar vieles dafür, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann tatsächlich höhere Kosten hatten. Die im streitgegenständlichen Zeitraum allein nachgewiesen Grundsteuern und Schornsteinfegergebühren lägen jedoch unter dem bereits gewährten Betrag.

12

Der Antragsgegner hat den gegen den Bescheid vom 18. Juli 2011 seitens der Antragstellerin erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat ihr Ziel des Erhalts höherer Leistungen mit der am 3. Januar 2012 beim Sozialgericht eingereichten Klage (S 13 AS 92/12) weiter verfolgt.

13

Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin am 27. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt. Die Höhe der Rente ihres Ehemannes betrage nur 354,05 EUR netto/Monat. Diese sei allerdings bis zur Höhe der Grundrente nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie habe zudem beim Antragsgegner alle Nachweise über die ihr entstandenen Kosten eingereicht. Weitere Belege, insbesondere über die Höhe der 2011 gezahlten Zins- und Tilgungsraten hätten ihr noch nicht vorgelegen. Diese seien entgegen der Ansicht des Sozialgerichts zu übernehmen. Sie verweise auf die allgemeinen Kreditbedingungen der Bausparkasse, wonach diese bei einem Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten berechtigt sei, das Darlehen fristlos zu kündigen. Kosten für die Wasserver- und -entsorgung habe sie nicht, da sie den Vertrag mit dem Wasserverband habe kündigen müssen. Sie begehre insbesondere die Zahlung von Heizkosten in Höhe von 415 EUR/Monat.

14

Der Antragsgegner hat mit Änderungsbescheid vom 19. Januar 2012 der Antragstellerin und ihrem Ehemann vorläufig für Juli 2011 Leistungen in Höhe von 449,83 EUR und für die Monate August bis November 2011 in Höhe von 492,72 EUR/Monat bewilligt. Die KdU hat er mit 142,52 EUR/Monat berücksichtigt. Gegen diesen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2012 als unzulässig verworfen hat. Der Widerspruch sei Gegenstand der bereits seit 3. Januar 2012 vor dem Sozialgericht anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 18. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2011.

15

Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

16

den Antragsgegner zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 15. Dezember 2011 und Abänderung der Bescheide vom 18. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2011, dieser in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Januar 2012 vorläufig höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

17

Der Antragsgegner beantragt,

18

die Beschwerde zurückzuweisen.

19

Er bezieht sich auf die seines Erachtens zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.

20

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

21

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch statthaft. Allein das Begehren der Zahlung einer Heizkostenpauschale für den streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt in Höhe von 415 EUR/Monat übersteigt den nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG notwendigen Beschwerdewert von 750 EUR.

22

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf vorläufige Bewilligung höherer Leistungen.

23

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

24

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.

25

Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.

26

Die Antragstellerin ist zusammen mit ihrem Ehemann, der nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II zur Bedarfsgemeinschaft gehört, hilfebedürftig nach § 9 SGB II, denn sie sind nicht in Lage, ihren Bedarf durch eigene Mittel zu decken.

27

Der Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelsatz nach § 20 Abs. 4 SGB II in Höhe von 328 EUR/Person. Hinzuzurechnen sind die KdU. Ob der Antragstellerin ein Mehrbedarf für die Kosten der dezentralen Bereitung des Warmwassers nach § 21 Abs. 7 SGB II zusteht, kann hier offen bleiben. Zwar verfügt das Eigenheim über eine Zentralheizung, mit der grundsätzlich auch das Warmwasser bereitet wird. Ob und in welchen Monaten die Antragstellerin jedoch das Haus mit der Zentralheizung geheizt und das Warmwasser bereitet hat, musste der Senat nicht ermitteln. Zweifel bestehen, da die Antragstellerin angegeben hat, seit 2007 sitze sie im Kalten. Auch unter Hinzurechnung eines Mehrbedarfs für die Bereitung des Warmwassers in Höhe von 7,55 EUR/Person und Monat ergäbe sich kein Anordnungsanspruch (s. unten).

28

Auf den Bedarf ist das Einkommen des Ehemannes in Form der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 354,05 EUR/Monat anzurechnen (vgl. nur Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. September 2007, B 11b AS 15/06 R). Von diesem Einkommen sind die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V)) sowie die Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge in Höhe von 18,25 EUR in Abzug zu bringen. Es ergibt sich daraus mithin ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 305,80 EUR.

29

Ferner ist im Juli 2011 das Erwerbseinkommen der Antragstellerin zu berücksichtigen. Vom Bruttobetrag (208 EUR) sind nach § 11b Abs. 2 SGB II ein Freibetrag in Höhe von 100 EUR sowie der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II in Höhe von 21,60 EUR in Abzug zu bringen. Es ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 42,89 EUR.

30

In den Monaten Juli bis November 2011 hatte die Antragstellerin nachfolgende Aufwendungen für das Eigenheim glaubhaft gemacht:

31

Grundsteuer

        

im Aug. und Nov. je 42,74 EUR

Abfall

        

im Juli 63,22 EUR

Geb. vers.

        

im Aug. 227,03 EUR

Summe 

        

 im Juli 63,22 EUR,
im August 269,77 EUR,
im Sept. und Okt. 0,00 EUR
und im Nov. 42,74 EUR.

32

Weitere Kosten in diesem Zeitraum hat die Antragstellerin nicht belegt. Auch Kreditzinsen sind ausweislich der übersandten Kontoauszüge der Bausparkasse im streitgegenständlichen Zeitraum nicht angefallen. Die Zinsen wurden jeweils im Dezember 2011 den Kreditkonten belastet.

33

Die Tilgungsraten für die Kredite sind vom Antragsgegner nicht im Rahmen der KdU zu übernehmen. Der Senat verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ende des Jahres 2011 betrug das noch zu tilgende Darlehen 14.671,24 EUR. Die Abzahlung des Kredits in Höhe von 34.767,85 EUR ist mithin nicht bereits weitgehend abgeschlossen.

34

Auch einen Anspruch auf Gewährung von Heizkosten hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Kosten zur Beschaffung von Brennstoffen hat sie im streitgegenständliche Zeitraum nicht nachgewiesen. Die Zahlung einer monatlichen oder jährlichen Pauschale ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des BSG ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R, Juris).

35

Es ergeben sich nach den o.g. Grundsätzen unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II mithin glaubhaft gemachte Ansprüche der Antragstellerin und ihres Ehemannes für Juli 2011 in Höhe von 370,54 EUR, für August 2011 in Höhe von 619,98 EUR, für September und Oktober 2011 in Höhe von 350,20 EUR/Monat sowie für November 2011 in Höhe von 392,96 EUR.

36

Lediglich im August 2011 ergäbe sich für die Antragstellerin noch ein zusätzlicher Leistungsanspruch, während der Antragsgegner in den übrigen Monaten zu hohe Leistungen an sie gezahlt hatte. Zwar verbietet sich nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich eine "Verrechnung" von Monaten, in denen seitens des Jobcenters an die leistungsberechtigte Person zu viel gezahlt wurde, mit solchen, in denen zu wenig gezahlt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 36/12 R, Rn. 14). Vorliegend sind jedoch zum einen die Leistungen nur vorläufig bewilligt worden. Eine Anrechnung der gezahlten Leistungen auf endgültig festzustellenden Leistungsansprüchen ist nach §§ 43, 42 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (Allgemeiner Teil – SGB I) zwingend vorgeschrieben. Zum anderen hat das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Zweck, eine bestehende Notlage der Antragstellerin zu beseitigen. Ihr wurden jedoch zusammen mit ihrem Ehemann für den streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt Leistungen in Höhe von 2.420,71 EUR bewilligt. Demgegenüber hat sie nur einen Anspruch in Höhe von 2.083,88 EUR glaubhaft gemacht. Eine Leistungsunterdeckung ist mithin in diesem Zeitraum nicht gegeben.

37

Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

39

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 29.11.2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2012 wird hinsichtlich höherer Leistungen für die Monate Januar, April und Juni 2005 zurückgewies
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.