Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Juni 2013 - L 5 AS 323/13 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2013:0624.L5AS323.13BER.0A
published on 24.06.2013 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Juni 2013 - L 5 AS 323/13 B ER
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschuss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen einen Sanktionsbescheid des Antragsgegners angeordnet und ihn zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet hat.

2

Der 1977 geborene Antragsteller steht seit Januar 2005 beim Antragsgegner im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieser minderte mit Bescheid vom 16. August 2011 für die Monate September bis November 2011 die dem Antragsteller gewährten Leistungen um 30 % des Regelbedarfs wegen einer Pflichtverletzung durch unentschuldigten Abbruch der Maßnahme "Initialworkshop Existenzgründung" und mit einem weiteren Bescheid vom 1. Juni 2012 um 60 % des Regelbedarfs für die Monate Juli bis September 2012 wegen einer wiederholten Pflichtverletzung durch Nichtaufnahme der Maßnahme "Regionale Gründungswerkstatt". Beide Sanktionsbescheide wurden bestandskräftig. Mit Änderungsbescheid vom 7. August 2012 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller zuletzt – nach Auszug seiner Partnerin aus der gemeinsamen Wohnung – Leistungen für die Monate August bis Oktober 2012 – iHv 778 EUR für Oktober 2012.

3

Am 23. August 2012 übergab der Antragsgegner dem Antragsteller einen Vermittlungsvorschlag für eine Arbeitsstelle als Kommissionierer bei der Firma R. Deutschland GmbH & Co. KG in B.-W. Dort habe sich der Antragsteller am 29. August 2012 zwischen 08.30 Uhr und 10.30 Uhr – mit Lebenslauf – persönlich vorzustellen. Dem Vermittlungsvorschlag war eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung (RFB) beigefügt. Wegen deren Wortlaut wird auf Bl. 2 bzw. 100 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

4

Nach Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 4. September 2012 stellte der Antragsgegner mit Sanktionsbescheid vom 11. Oktober 2012 den vollständigen Wegfall der SGB II-Leistungen in dem Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Januar 2013 fest. Der Antragsteller habe erst am 3. September 2012 in einem ungepflegten Erscheinungsbild bei dem potentiellen Arbeitgeber vorgesprochen und keine Motivation zur Arbeitsaufnahme gezeigt. Der vorgelegte Lebenslauf sei nach Form und Inhalt inakzeptabel gewesen. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer Beschäftigung iSv § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vereitelt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2012 zurück. Es liege eine weitere wiederholte Pflichtverletzung vor, die gemäß § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II zu einem vollständigen Entfallen der Leistungen führe. Der Antragsteller habe keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachgewiesen. Dagegen ist beim SG eine Klage mit dem Aktenzeichen S 19 AS 3061/12 anhängig.

5

Auf den Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. November 2012 Leistungen für den Bewilligungszeitraum von November 2012 bis April 2013; für die Monate November 2012 bis Januar 2013 wurden keine Leistungen bewilligt. Dagegen erhob der Antragsteller am 30. November 2012 Widerspruch.

6

Am selben Tag hat er bei dem SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Den Vorsprachetermin bei dem potentiellen Arbeitgeber habe er, da er verhindert gewesen sei, zweimal telefonisch verlegt. Zum vereinbarten Vorstellungstermin sei er so erschienen, wie es für ihn üblich sei. Er sei zur Arbeitsaufnahme motiviert gewesen. Er habe sogar im Nachhinein bei dem Arbeitgeber nachgefragt, ob er die Stelle bekomme. In seinem Lebenslauf habe er alle wichtigen Daten angegeben, an die er sich erinnere. Für ihn unwesentliche Tätigkeiten habe er weggelassen.

7

Mit Beschluss vom 15. Februar 2013 hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Sanktionsbescheid vom 11. Oktober 2012 angeordnet, den Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung von SGB II-Leistungen iHv 25,93 EUR für November 2012, iHv 722 EUR für Dezember 2012 und iHv 730 EUR für Januar 2013 verpflichtet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Einstweiliger Rechtsschutz sei durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und eine einstweilige Anordnung zu gewähren, weil im Bewilligungsbescheid vom 1. November 2012 für den Sanktionszeitraum keine Leistungen bewilligt worden seien. Es überwiege das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, denn der Sanktionsbescheid sei voraussichtlich rechtswidrig. Zwar habe der Antragsteller seine Pflichten verletzt, indem er durch eine unangemessene Bewerbung die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verhindert habe. Sein Auftreten beim Vorstellungsgespräch und der vorgelegte Lebenslauf hätten zu dem Eindruck beim Arbeitgeber geführt, er sei nicht an der Aufnahme einer Beschäftigung interessiert. Gleichwohl sei eine Sanktionierung dieses Verhaltens nicht möglich, weil es nach summarischer Prüfung an einer ordnungsgemäßen RFB fehle. Diese müsse nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Diesen Anforderungen genüge die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte RFB nicht. Obwohl der Antragsgegner – ausweislich seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2013 – der Auffassung gewesen sei, dass bei Nichtbefolgen eines Vermittlungsvorschlags eine nachträgliche Pflichterfüllung iSv § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht in Betracht komme, habe er im siebten Absatz der RFB über die mögliche Milderung der Sanktionsfolgen durch nachträgliches Wohlverhalten belehrt. Bereits dies mache die RFB unrichtig. Sie sei zudem aufgrund ihres Umfangs von einer DIN A4-Seite zu lang und aufgrund der Verwendung von unterschiedlichen Schriftgrößen und -typen und von Fettdruck zu unübersichtlich, um die bezweckte Warn- und Steuerungsfunktion erfüllen zu können. Im Wesentlichen erschöpfe sie sich in der Wiedergabe des Gesetzestexts, ohne den erforderlichen Einzelfallbezug herzustellen. Dadurch müsse der Leser eigene Schlüsse ziehen. So werde der Gesetzestext zur Selbsthilfeobliegenheit (§ 2 SGB II) zitiert, ohne an das konkret geforderte Verhalten anzuknüpfen. Ferner werde nicht zwischen Aufnahme und Fortführung der Arbeit differenziert. Im Hinweis zur Erbringung von ergänzenden Sachleistungen werde auch die Variante einer Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern dargestellt, sodass der Leser erneut gezwungen sei, die für ihn zutreffende Variante auszuwählen. Im Rahmen der einstweiligen Anordnung komme eine vorläufige Leistungsgewährung erst ab Antragstellung bei Gericht, d.h. ab 30. November 2012, in Betracht. Die insoweit zu bewilligenden Leistungen seien durch die im Klageverfahren gestellten, bezifferten Anträge begrenzt. Ob die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses aufgrund der Ortsabwesenheit des Antragstellers im Zeitraum vom 1. bis zum 15. Januar 2013 nach § 7 Abs. 4a SGB II in Verbindung mit den Regelungen der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) gegeben seien, könne im Zeitpunkt der Entscheidung des SG nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Denn die Zustimmung des Leistungsträgers zur Ortsabwesenheit sei keine Voraussetzung für einen Leistungsanspruch; die fehlende Zustimmung des Leistungsträgers sei ein Leistungsausschlussgrund, setze aber eine entsprechende Entscheidung des Antragsgegners voraus.

8

Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner am 20. Februar 2013 Beschwerde eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses gemäß § 199 Abs. 2 SGG beantragt. Seine Stellungnahme im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei nicht so zu verstehen, dass von Anfang an eine Minderung der Sanktion nach Wohlverhalten nicht in Betracht gekommen wäre. Diese sei erst später nicht mehr möglich gewesen. Da bei Aushändigung des Vermittlungsvorschlags die zukünftige Entwicklung des Sachverhalts ungewiss gewesen sei, habe über die Abschwächung der Sanktion aufgrund einer Ermessensentscheidung belehrt werden müssen. Der Antragsteller habe weder Unübersichtlichkeit noch Unverständlichkeit der RFB geltend gemacht. Im Übrigen könnten Art und Schriftgröße des Textes nicht zu dessen Unverständlichkeit führen. Der textliche Umfang von einer DIN A4-Seite sei erforderlich, um umfassend zu belehren. Es sei unerheblich, ob der Hinweis auf die Selbsthilfeobliegenheit sich auf eine Arbeitsaufnahme oder -fortführung beziehe. Da der Antragsteller bei Erhalt des Vermittlungsvorschlags nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, habe es für ihn auf der Hand gelegen, dass es nur um eine Arbeitsaufnahme gehen könne. Insbesondere im vorliegenden Fall sei der Hinweis auf die Selbsthilfeobliegenheit wichtig gewesen, da dem Antragsteller diese Verpflichtung offensichtlich nicht bewusst sei. Ebenso sei einleuchtend, dass sich die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte RFB auf eben die vermittelte Tätigkeit beziehe. Es sei ohne komplexe Denkvorgänge möglich, zu erkennen, dass der Hinweis auf haushaltsangehörige Kinder nicht gelten solle, wenn sich keine Kinder im Haushalt befänden. Es sei geradezu paradox, davon auszugehen, dass sich ein Leistungsberechtigter von den in der RFB benannten negativen Rechtsfolgen in seinem Verhalten leiten lasse. Vorliegend habe dem Antragsteller bewusst sein müssen, dass sein Verhalten Konsequenzen haben würde. Die Folge des vollständigen Wegfalls der Leistungen sei ohne komplexe Zwischenüberlegungen oder rechtliche Bewertungen erkennbar gewesen. Eine eigene Subsumtion durch den Antragsteller sei an keiner Stelle notwendig gewesen. Im Übrigen sei die Bewertung der Qualität einer RFB immer subjektiv.

9

Der Antragsgegner beantragt,

10

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Februar 2013 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Mit Beschluss vom 1. März 2013 hat der Vorsitzende des Senats die Aussetzung der Vollstreckung des erstinstanzlichen Beschlusses abgelehnt.

14

Der Antragsteller hat am 12. März 2013 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt und angekündigt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen umgehend nachzureichen. Dies ist nicht erfolgt.

15

Der Antragsgegner hat unter dem 22. März 2013 ausgeführt, wegen der Ortsabwesenheit des Antragstellers im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Januar 2013 erfolge eine Leistungsaufhebung, da die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4a SGB II entfallen seien. Einen diesbezüglichen Bescheid hat er jedoch nicht vorgelegt. Soweit der Antragsteller angebe, keine Kenntnisse über die Abfassung von Lebensläufen zu besitzen, sei dies nicht nachvollziehbar. Zum einen lasse der vorliegende Lebenslauf seiner Form nach auf das Vorhandensein gewisser Grundkenntnisse schließen. Zum anderen habe der Antragsteller ein Berufsvorbereitungsjahr absolviert, bei dem derartige Kenntnisse üblicherweise vermittelt würden. Am vorgelegten Lebenslauf sei insbesondere zu beanstanden, dass der Antragsteller die Daten, die für einen potentiellen Arbeitgeber von Interesse seien, wie Berufsausbildung und Berufserfahrungen, nicht nur bewusst weggelassen, sondern mit der Bemerkung "von 1993 bis heute ohne anstellung" noch negativ hervorgehoben habe. Es sei nicht nur der Lebenslauf, sondern das gesamte Bewerbungsverhalten ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen. Der Antragsteller lasse eine nur geringfügige Motivation erkennen und wirke nur sehr eingeschränkt an seiner Integration mit.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

17

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Beschwerdewert von 750 EUR ist überschritten, denn die dem Antragsgegner auferlegte vorläufige Leistungsverpflichtung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag von 1.477,93 EUR.

18

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Sanktionsbescheid vom 11. Oktober 2012 und für die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung im Wege der einstweiligen Anordnung liegen vor. Das SG hat zu Recht dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im tenorierten Umfang entsprochen.

19

Sein Antrag ist statthaft gewesen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

20

Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung. Der hier im Wege der isolierten Anfechtungsklage angegriffene Sanktionsbescheid entscheidet über den vollständigen Entzug von SGB II-Leistungen für die Dauer von drei Monaten. Auf diesem Sanktionsbescheid beruht der ebenfalls angegriffene Bewilligungsbescheid vom 1. November 2012, mit dem für die von der Sanktion betroffenen Monate November 2012 bis Januar 2013 keine Leistungen bewilligt worden sind.

21

Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b RN 12). Es trifft eine eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung der sofortigen Vollziehung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde in den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse; umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder das Fehlen der Erfolgsaussichten der Klage allein können das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht begründen, eine Prüfung ersetzen oder entbehrlich machen. Sie können nur zur Folge haben, dass die vorhandenen, ihrer Art nach dringlichen Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender anzusehen sind als das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der zutreffenden Abwägung der Interessen sind vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Betroffenen auferlegten Belastung und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen.

22

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen beachtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Sanktionsbescheids. Angesichts des mit der verfügten vollständigen Absenkung der SGB II-Leistungen verbundenen Eingriffs in das Existenzminimum überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2012 das Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Bescheids.

23

Das SG hat im angegriffenen Beschluss die rechtlichen Bedenken gegen den angegriffenen Bescheid zutreffend herausgearbeitet. Insoweit verweist der Senat auf dortigen Ausführungen, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.

24

Insbesondere geht der Senat auch von einer objektiven Pflichtverletzung des Antragstellers iSv § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II aus. Sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch stellt sich objektiv als Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses dar. Es entspricht ersichtlich nicht dem Leitbild eines an der Tätigkeitsaufnahme ernsthaft interessierten und hierum bemühten Leistungsberechtigten. Das insoweit ersichtliche Desinteresse bei der Kontaktaufnahme oder im Vorstellungsgespräch wie auch eine gezielt "schlampige" Bekleidung oder ein sonst vertragshinderndes Erscheinungsbild beim Vorstellungstermin (vgl. mit weiteren Nachweisen: Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 31 RN 31) genügen, um von einer Pflichtverletzung im o.g. Sinne auszugehen.

25

Zudem war der vom Antragsteller vorgelegte Lebenslauf ersichtlich unzureichend, bzw. aufgrund der Rechtschreibfehler und der überzogenen Darstellung von Qualifikationsmängeln ("von 1993 bis heute ohne anstellung") objektiv geeignet, einen potentiellen Arbeitgeber abzuschrecken. Insbesondere hätten die von 2003 bis 2006 ausgeübten und 2010 wieder aufgenommenen selbstständigen Tätigkeiten als Trockenbauer und Hausmeister aufgeführt werden müssen. Allerdings ist hinsichtlich des Lebenslaufs beim bisherigen Verfahrensstand noch nicht eindeutig festzustellen, ob dem Antragsteller bei dessen Abfassung ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Denn er hat im Verfahren angegeben, er wisse nicht, wie man einen Lebenslauf schreibt und sei vom Antragsgegner dahingehend bislang nicht geschult worden. Angesichts des geringen Bildungsstands des Antragstellers (Besuch der Schule für Lernbehinderte) erscheint es möglich, dass er tatsächlich nicht in der Lage ist, einen Lebenslauf zu verfassen. Aus den Verwaltungsakten des Antragsgegners ergibt sich nicht, dass der Antragsteller in der Vergangenheit eine Maßnahme zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse für die Erstellung von Bewerbungsunterlagen durchlaufen hätte.

26

Abgesehen von der Problematik der subjektiven Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung dürfte sich vorliegend der Sanktionsbescheid des Antragsgegners als rechtswidrig erweisen, weil die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II erforderliche schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, und eine Kenntnis der Rechtsfolgen iSv § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. Beschluss des Senats vom 4. April 2013, Az.: L 5 AS 279/13 B ER, juris) nicht festgestellt werden kann.

27

Minderung und Kürzung setzen nach § 31 Abs. 1 SGB II eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes, die Warn- und Erziehungsfunktion hat, oder die Kenntnis der Rechtsfolge voraus. Die schriftliche RFB darf sich nicht in einer bloßen Formalie oder der formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes in einem allgemeinen Merkblatt erschöpfen. Sie hat dem Leistungsberechtigten konkret, eindeutig, verständlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen zu führen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 30/09 R, juris; Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: B 14 AS 53/08 R, juris; Urteil vom 15. Dezember 2010, Az.: B 14 AS 92/09 R, juris). Sie muss erkennen lassen, welche Handlung von dem Leistungsberechtigten verlangt wird, um eine Minderung zu vermeiden bzw. abzuwenden. Es kann dahinstehen, ob die RFB auf den erkennbaren Empfänger- und Verständnishorizont abgestellt sein muss (so Berlit, a.a.O., § 31 RN 72 m. weit. Nachw.), oder ob es allein auf den objektiven Erklärungswert ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: B 14 AS 53/08 R, juris RN 23; Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 30/09 R, juris RN 24). Jedenfalls muss eine RFB so (verständlich und einfach) abgefasst sein, dass auch ein Leistungsberechtigter mit einfacher Schulbildung in Lage ist, sie zu verstehen.

28

Vorliegend ist – entgegen den Ausführungen des SG im Beschluss – die erteilte RFB nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner über eine Wohlverhaltensminderung iSv § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II belehrt hat. Aus den Ausführungen des Antragsgegners im Schreiben vom 14. Januar 2013 ergibt sich nicht, dass dieser von Anfang an – bereits bei Übergabe des Vermittlungsvorschlags – der Auffassung war, dass vorliegend eine nachträgliche Pflichterfüllung ausgeschlossen wäre. Sie stellen vielmehr einen allgemeinen Hinweis dar, dass – soweit es um die Bewerbung auf einen konkreten Arbeitsplatz geht – zumeist die Nachholung einer versäumten Bewerbung wegen der zu erwartenden Vergabe der Stelle keine Aussicht auf Erfolg hat.

29

Problematisch ist neben den vom SG im angegriffenen Beschluss aufgeführten Einzelpunkten an der vorliegenden RFB insbesondere, dass der Antragsgegner den typischen Empfängerhorizont der Leistungsberechtigten nicht hinreichend beachtet hat. Es ist bei Personen mit einem geringen Bildungsstand, die bereits mehrere Jahre im SGB II-Leistungsbezug stehen und nur einen geringen Motivationsgrad zu einer Beschäftigungsaufnahme zeigen, nicht untypisch, dass sie bei der Wahrnehmung von Behördenangelegenheiten eine gewisse Unbeholfenheit im Umgang mit Schriftstücken haben, die sowohl die Lektüre als auch das eigenhändige Abfassen betrifft. Dies wird auch im vorliegenden Fall ersichtlich. Beispielsweise hat der Antragsteller nie mit einem selbst verfassten Schreiben auf Anhörungsschreiben reagiert.

30

Für Personen mit einem einfachen Bildungsstand, die sich seither wenig mit Lesen und Schreiben beschäftigt haben, erfordert die Lektüre und das Verständnis des vorliegenden relativ langen, einseitigen Belehrungstextes im Zusammenhang ein möglicherweise über ihr Vermögen hinausgehendes Maß an Konzentrationsvermögen. Zudem ist der Leser an mehreren Stellen der RFB gefordert, allgemeine Ausführungen auf seine individuelle Situation zu übertragen. So muss er beispielsweise aus den allgemeinen Ausführungen zur Selbsthilfeobliegenheit einen Zusammenhang zu dem konkret verlangten Verhalten herstellen.

31

In der RFB ist der Begriff des "negativen Bewerbungsverhaltens" nicht erläutert. Insoweit musste sich der Leser vorstellen können, was damit gemeint ist.

32

Auch das Verständnis der Ausführungen zur weiteren wiederholten Pflichtverletzung erforderten eigene Überlegungen des Lesers, weil zunächst die Rechtsfolge (vollständiger Wegfall der Leistungen) genannt wird, und im Folgenden mehrere Bedingungen aufgezählt werden, unter denen diese Rechtsfolge nicht eintritt, wie eine vorherige Minderung von 60 %, keine Kürzung bei wichtigem Grund, Dauer und Milderungsmöglichkeiten. Diese müssen wiederum auf ihre Relevanz im Einzelfall überprüft werden (Werden Sachleistungen als Ermessensleistungen erbracht oder ist der Leistungsträger dazu verpflichtet? Hilft eine nachträgliche Bereitschaft zur Pflichterfüllung zur Milderung der Sanktion? Werden dann auch KdU-Leistungen erbracht?). Erst danach wird auf den Wegfall des Krankenversicherungsschutzes verwiesen, der aber dann nicht fortbesteht, wenn Sachleistungen erbracht werden. Schließlich werden die während der Sanktionszeit fortbestehenden Pflichten aufgelistet.

33

Diese Vielzahl von – im vorliegenden Einzelfall zum Teil irrelevanten – Informationen in der RFB ist geeignet, Personen, die sich nicht regelmäßig mit Inhalten von Schriftstücken auseinandersetzen, zu verwirren und zu überfordern. Zudem können bei Adressaten mit dem Bildungsniveau des Antragstellers bereits ein zu langer Text und/oder ein verwirrendes Schriftbild dazu führen, dass sie bei der Lektüre den gedanklichen "Faden" verlieren oder schlicht "aufgeben". Damit wird die eigentliche Funktion der RFB, in Umsetzung der gesetzgeberisch intendierten Warnfunktion dem Leistungsberechtigten die Folge der nächsten Pflichtverletzung in prägnanter und verständlicher Form kurz vor Augen zu führen, nicht erfüllt.

34

Da vorliegend nicht feststeht, dass der Antragsteller die konkreten Folgen einer Nichtbewerbung bzw. einer Bewerbung nicht in der gebotenen Form auch ohne die RFB kannte, bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sanktionsentscheidung des Antragsgegners.

35

Auch die vom SG erlassene einstweilige Anordnung ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen und von einer erneuten Darstellung abgesehen.

36

Auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats besteht kein Grund, die vorläufige Leistungsbewilligung durch das SG aufgrund der Ortsabwesenheit des Antragstellers im Zeitraum vom 1. bis zum 15. Januar 2013 teilweise aufzuheben. Denn der Antragsgegner hat zwar im Beschwerdeverfahren ausgeführt, es erfolge eine Leistungsaufhebung nach § 7 Abs. 4a SGB II, jedoch eine entsprechende Einzelfallregelung mittels Bescheid (Verwaltungsakt) nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Da insoweit eine nach außen wirksame Verwaltungsentscheidung nicht festzustellen ist, die Voraussetzung für das Eingreifen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4a SGB II ist, kam eine Reduzierung der Leistungsbewilligung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

38

Dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH konnte nicht entsprochen werden, da er – entgegen seiner Ankündigung – bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen iSv § 114 Zivilprozessordnung nicht durch Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst zugehöriger Belege glaubhaft gemacht hat.

39

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).


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Annotations

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus Vollstreckungsbescheiden.

(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.