Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Aug. 2016 - L 4 AS 558/12
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Höhe der für die Klägerin im Rahmen der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung im Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2009.
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Die 1951 geborene Klägerin, die im vorgenannten Zeitraum kein Einkommen erzielte, bewohnte zusammen mit ihrer 1978 geborenen Tochter, der Zeugin N., eine Mietwohnung im B. in C ... Die Gesamtmiete betrug ab Oktober 2008 monatlich 359,92 EUR, wobei 184,89 EUR auf die Grundmiete, 75,50 EUR auf die kalten Betriebskosten und 99,53 EUR auf die warmen Betriebskosten entfielen. Mieterin der Wohnung war ausweislich der Mietbescheinigung der Vermieterin, der A. Wohnungsgenossenschaft eG C., die Klägerin.
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Zu dieser Mietwohnung existiert ein als "Untermietvertrag" bezeichnetes und auf den 8./9. November 2006 datiertes Schriftstück, wonach die Klägerin ihrer Tochter ab 1. Januar 2003 ein Zimmer (15 m²) unter Einräumung der Mitbenutzung von Küche und Bad für eine Monatsmiete in Höhe von 80,00 EUR untervermiete. In der Miete seien Kosten für Wasser, Strom und Heizung als Nebenkosten enthalten.
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Die Tochter der Klägerin, die Zeugin N., schloss mit der H. Bank unter dem 17. November 2003 einen Kreditvertrag über eine Kreditsumme in Höhe von 10.000,00 EUR mit einer monatlichen Rate in Höhe von 77,08 EUR bei einer Laufzeit von 36 Monaten. Von der Kreditsumme flossen 5.000,00 EUR auf das Konto der Zeugin bei der Kreissparkasse A. und 5.000,00 EUR auf ein "Bausparer-Konto" der Zeugin bei der A. Bausparkasse. Nach dem Vertrag war die erste Tilgung am 1. Dezember 2003 fällig. Mit Schreiben vom 15. August 2007 bestätigte die H. Bank eine Verlängerung des Kredites; ab 1. September 2007 betrage die monatliche Rate nunmehr 95,75 EUR.
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Mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich je 523,49 EUR (Regelleistung: 351,00 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung: 172,49 EUR). Dabei brachte der Beklagte – wegen der gemeinsamen Nutzung mit der nicht leistungsberechtigten Zeugin – die Hälfte der grundsätzlich für berücksichtigungsfähig gehaltenen Kosten für die Mietwohnung in Ansatz.
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Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch: Sie lebe mit ihrer Tochter nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Zeugin habe im Jahr 2003 den Kredit für die Klägerin wegen der Renovierung von Küche und Wohnzimmer aufgenommen. Hierfür habe die Tochter – bis Ende 2013 – monatlich eine Rate von 95,75 EUR zu zahlen. Deshalb könne die Zeugin mietfrei bei der Klägerin wohnen. Mithin habe die Klägerin einen Anspruch auf die Übernahme der vollen Miete durch den Beklagten.
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Mit Änderungsbescheid vom 7. April 2009 änderte der Beklagte die monatliche Bewilligungshöhe auf 524,98 EUR, wobei er nunmehr für Unterkunft und Heizung Kosten in Höhe von 173,98 EUR ansetzte. Auszugehen sei von der Gesamtmiete in Höhe von 359,92 EUR. Von den Heizkosten seien indes 11,95 EUR für die Aufbereitung des warmen Wassers abzuziehen, da dies in der Regelleistung enthalten sei. Von dem hieraus resultierenden Betrag von 347,97 EUR entfielen 173,98 EUR auf die Klägerin, da der andere Teil von der im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter zu tragen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2009 bewilligte der Beklagte – im Hinblick auf die hieraus resultierende Differenz bei den Kosten der Unterkunft und Heizung – eine Nachzahlung in Höhe von 5,96 EUR. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück.
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Die Klägerin hat am 4. Mai 2009 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau erhoben, mit welcher sie die Gewährung von Leistungen unter vollständiger Berücksichtigung der monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 359,92 EUR geltend gemacht hat.
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Mit Änderungsbescheid vom 16. Juli 2009 erhöhten sich die für Juni 2009 bewilligten Leistungen auf 552,29 EUR (Regelleistung: 351,00 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung: 201,29 EUR). Die Änderung beruhte auf der Übernahme der Abfallgrundgebühren in Höhe von 27,31 EUR.
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Mit Urteil vom 28. Juni 2012 hat das SG den Beklagten zur Zahlung weiterer 0,12 EUR verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der weitere Betrag von 0,12 EUR folge aus der gemäß § 41 Abs. 2 SGB II (a. F.) gebotenen Aufrundung der sich monatlich ergebenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Im Übrigen habe der Beklagte den Bedarf der Klägerin zutreffend ermittelt, insbesondere zu Recht die monatliche Warmmiete nur zur Hälfte berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig unter den Personen, die eine Unterkunft gemeinsam nutzen, pro Kopf aufzuteilen. Besonderheiten, die ein Abweichen von diesem Prinzip rechtfertigen könnten, seien vorliegend nicht gegeben. Insbesondere habe zwischen der Klägerin und der Zeugin kein Untermiet- oder ähnliches Nutzungsverhältnis bestanden, auf dessen Grundlage die Zeugin der Klägerin ein Entgelt für die Nutzung der überlassenen Räume zu entrichten gehabt hätte.
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Gegen das ihr am 13. Juli 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. August 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwar sei bei einer gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch Familienmitglieder grundsätzlich von einer kopfteiligen Aufteilung der Unterkunftskosten auszugehen. Hiervon sei jedoch in besonderen Konstellationen abzuweichen, zum Beispiel in den Fällen bestehender Untermietverhältnisse zwischen Angehörigen, soweit die Gestaltung und Durchführung dem entspreche, was auch zwischen Fremden üblich sei und die Familienmitglieder nicht "aus einem Topf" gewirtschaftet hätten. Vorliegend habe die Tochter lediglich ein Zimmer allein sowie Küche und Bad mitbenutzt. Ihr Nutzungsanteil an der Mietwohnung habe 29 % betragen. Die Tochter habe die monatlichen Kreditraten in Höhe von 99,75 EUR für eine neue Küche der Klägerin übernommen, was in Relation zur Miete etwa 30 % ausmache. Vor Aufnahme des Darlehens habe die Untermieterin an die Klägerin als Miete 80,00 EUR in bar entrichtet. Somit sei ein Untermietverhältnis gegeben. Es sei auch unter Fremden durchaus üblich, dass die Zahlungen hierfür "durch Erlass einer Schuld" erfolgten. Eine schriftliche Fixierung des seit 1. Januar 2003 praktizierten Untermietvertrages sei im Übrigen deshalb erst im November 2006 erfolgt, weil die (damalige) Kommunale Beschäftigungsagentur (KomBA) Z. als zuständiger SGB II-Leistungsträger einen Beleg für die "gelebte Regelung" abgefordert habe. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Kreditvertrages sei auch von vornherein klar gewesen, dass Raten über das Jahr 2006 hinaus zu zahlen seien und deshalb das "mietfreie Wohnen" weiterhin praktiziert würde.
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Die Klägerin und die Zeugin hätten im Übrigen über "komplett getrennte Kassen" verfügt. Nach alledem liege hier eine Abweichung von der typischen einheitlichen Lebenssituation zwischen Familienmitgliedern vor, die auch eine Ausnahme vom "Pro-Kopf-Prinzip" rechtfertige. Deshalb seien zu Gunsten der Klägerin nicht lediglich 50 %, sondern 70 % der Unterkunftskosten zu berücksichtigen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Juni 2012 und die Bescheide des Beklagten vom 4. Dezember 2008 und 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2009 sowie den Bescheid vom 16. Juli 2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere Leistungen in Höhe von monatlich je 82,02 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 sowie in Höhe von 81,71 EUR für Juni 2009 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte hält den Vortrag der Klägerin für widersprüchlich, auch in Bezug auf die eingereichten Unterlagen. Eine vertragliche Regelung aufgrund eines Mietvertrages vom 8./9. November 2006 könne nicht gesehen werden. Eine Verwendung der Kreditsumme für den Kauf einer Küche bzw. die Renovierung der Wohnung werde bestritten, ebenso die tatsächliche Durchführung des (Unter-)Mietvertrages ab 1. Januar 2003. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb bereits seit dem 1. Januar 2003 Zahlungen der Zeugin an die Klägerin geleistet worden sein sollten, obwohl der Kreditvertrag erst unter dem 17. November 2003 geschlossen worden sei. Es erschließe sich auch nicht, dass der Betrag der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sein solle, obwohl die Zahlung auf ein Bausparkonto der Zeugin erfolgt sei. Es spreche vieles dafür, dass die Vereinbarung erst im Nachgang gefertigt worden sei.
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Die Klägerin hat am 7. Juli 2016 durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge die Zahlung folgender Kreditraten durch die Zeugin im streitgegenständlichen Zeitraum belegt: Januar 2009: 97,81 EUR; Februar 2009: 97,79 EUR; März 2009: 97,76 EUR; April 2009: 97,74 EUR; Mai 2009: 97,71; EUR Juni 2009: 97,68 EUR).
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In der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2016 hat die Klägerin ausgeführt, die Zeugin, die erst 2009 aus der Mietwohnung ausgezogen sei, habe etwa 1998 mit ihrer dreijährigen Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten begonnen und habe nach dem Abschluss sogleich eine Anstellung erhalten. Die Klägerin sei vor dem Bezug von SGB II-Leistungen selbst für die Kosten der Wohnung aufgekommen. Kostgeld habe sie von der Zeugin nie verlangt, aber auch keine Ausgaben für diese getätigt. Jeder habe von seinem Geld gelebt.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2016 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung (Blatt 280 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
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Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgemäß gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt über 750,00 EUR. Die Klägerin hat vor dem SG die Bewilligung weiterer Leistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten (Januar bis Juni 2009) unter Berücksichtigung von monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von je 359,92 EUR beantragt. Nachdem der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 7. April 2009 zuletzt monatlich 173,98 EUR "anerkannt" hatte, ergibt sich hieraus ein streitiger Betrag von monatlich 185,94 EUR, also von insgesamt 1.115,64 EUR. Die Klage ist indes lediglich in Höhe von 0,12 EUR erfolgreich gewesen. Mit ihrer Berufung vom 13. August 2012 hat sich die Klägerin zunächst insgesamt gegen die Abweisung der Klage "im Übrigen" gewandt, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG auf 1.115,52 EUR zu beziffern ist. Daran ändert auch die faktische teilweise Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung des Senats nichts mehr. Die Klägerin hat ihrem Antrag nicht mehr die volle Differenz zwischen der Bruttowarmmiete und den von der Beklagten berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung zu Grunde gelegt, sondern zusätzlich die von der Zeugin erbrachten Kreditraten (im Sinne einer "indirekten Untermietzahlung" an die Klägerin) von ihrer Forderung gegen die Beklagte in Abzug gebracht. Demgemäß stehen nunmehr lediglich noch 490,26 EUR in Streit (5 mal 82,02 EUR + 81,71 EUR). Diese "nachträgliche Beschränkung" des Streitgegenstandes im Zuge der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung wirkt sich auf den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG relevanten Wert des Beschwerdegegenstandes indes nicht mehr aus; maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands ist die Einlegung der Berufung, § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO; vgl. BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013, B 13 R 437/12 B, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2015, L 18 AS 669/15).
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Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall die Bescheide vom 4. Dezember 2008 und 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2009 sowie der Bescheid vom 16. Juli 2009. Gegen die genannten Bescheide wendet sich die Klägerin mit der (zulässigen, insbesondere statthaften) kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 56 SGG).
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2. Die Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat im Zeitraum Januar bis Juni 2009 keinen über die bereits erfolgten Bewilligungen und die vom SG zugesprochenen weiteren 0,12 EUR hinausgehenden Leistungsanspruch.
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Auf der Grundlage des Antrages der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich der Streitstoff auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R, juris). Der Höhe nach ist die Überprüfung im Berufungsverfahren daher auf weitere Leistungen für die KdU in Höhe von zuletzt insgesamt noch 490,26 EUR begrenzt, wie dies die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die grundsätzliche Möglichkeit der Begrenzung des Streitgegenstandes auf die KdU als abtrennbaren Streitgegenstand war für die – hier maßgebliche – Rechtslage vor dem 1. Januar 2011 nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, juris) anerkannt.
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3. Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung ist § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 SGB II in der – da über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte gestritten wird – für den hier in Rede stehenden Zeitraum (1. Halbjahr 2009) geltenden Fassung auf der Grundlage des Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1506).
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a) Die Klägerin ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach §§ 7 ff. SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
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Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nicht erreicht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie war auch erwerbsfähig und verfügte nicht über zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II und einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II.
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b) Die vorliegend nur umstrittenen Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst sind sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag bzw. einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben und tatsächlich gezahlt werden (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 20 Rn. 19 ff.; BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18 Rn. 15 ff.). Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses. Ausreichend ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 21 Rn. 16 ff; BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24 Rn. 16; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, juris Rn. 15). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend – abgesehen vom vorzunehmenden Abzug für die im Regelsatz enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, juris; Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R, juris; Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 16/10 R, juris) – prinzipiell die (sowohl nach dem Mietvertrag geschuldete als auch tatsächlich gezahlte) monatliche Gesamtmiete in Höhe von 359,92 EUR zu berücksichtigen.
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Gleichwohl hat der Beklagte der Klägerin zu Recht gemäß § 22 Abs. 1 SGB II im Grundsatz nur die Hälfte der insgesamt angefallenen Unterkunftskosten bewilligt. Die im streitigen Zeitraum bereits über 25-jährige Tochter der Klägerin war, obwohl sie nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), nämlich im Hinblick auf eine "Aufteilung" der KdU mit zu berücksichtigen. Ein Sonderfall, der ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach der Kopfzahl rechtfertigt, liegt nicht vor.
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aa) Nutzen Hilfebedürftige nach dem SGB II eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die KdU im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Hintergrund dieses "Kopfteilprinzips" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013, B 4 AS 67/12 R, juris; Urteil vom 2. Dezember 2014, B 14 AS 50/13 R, juris).
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bb) Bei der nicht zuletzt aus Gründen Verwaltungspraktikabilität vorgenommenen Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme, die jedoch nicht gesetzlich als den Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung begrenzend festgeschrieben ist. Demgemäß hat das BSG schon mehrfach Abweichungen vom Kopfteilprinzip als möglich und notwendig angesehen (vgl. BSG, a. a. O.).
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Besonderheiten, die auf Grundlage dieser Rechtsprechung ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfzahl rechtfertigen könnten, bestehen vorliegend indes nicht. Eine solche Ausnahmesituation ist insbesondere dann gegeben, wenn der Nutzung der Unterkunft durch mehrere Personen bindende vertragliche Regelungen zu Grunde liegen, auf deren Grundlage eine andere Aufteilung bei objektiver Betrachtung angezeigt ist (BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R; Urteil vom 18. Juli 2008, B 14/11b AS 61/06 R; Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 36/12 R; Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 161/11 R).
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Eine solche Ausnahme käme mit dem vorgelegten "Untermietvertrag" prinzipiell in Betracht. Hierfür müsste es sich indes um eine ernsthafte und verbindliche rechtliche Vereinbarung über ein Untermietverhältnis gehandelt haben. Hiervon kann zur Überzeugung des Senats im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden.
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Das Vorbringen der Klägerin läuft darauf hinaus, dass sie und die Zeugin sich bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2003 auf den Abschluss einer (mündlichen) Untermietvereinbarung geeinigt hätten. Diese sei dann im November 2006 – auf eine Anforderung des damals zuständigen SGB II-Leistungsträgers – lediglich noch einmal schriftlich bestätigt worden. Die Zeugin habe zunächst – bis zum Abschluss des Kreditvertrages durch die Zeugin im November 2003 – die monatlich gemäß § 3 des Vertragstextes geschuldete "Untermiete" in Höhe von 80,00 EUR an die Klägerin gezahlt; an die Stelle dieser monatlichen "Untermietzahlung" sei dann die ab 1. Dezember 2003 von der Zeugin zu zahlende monatliche Kreditrate getreten, da der Kredit für Renovierungs-bzw. Modernisierungsmaßnahmen in der Mietwohnung der Klägerin – also im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin – aufgenommen worden sei. Für den streitgegenständlichen Zeitraum könnten nach dieser rechtlichen Konstruktion die von Januar bis Juni 2009 von der Zeugin geleisteten monatlichen Kreditratenzahlungen in Höhe von 97,81 EUR (Januar 2009), 97,79 EUR (Februar 2009), 97,76 EUR (März 2009) 97,74 EUR (April 2009) 97,71 EUR (Mai 2009) und 97,68 EUR (Juni 2009) durchaus als "faktische Untermietzahlungen" qualifiziert werden. Auf Grundlage der – nach Abschluss des Kreditvertrages einvernehmlich modifizierten – rechtlichen Vereinbarung über ein Untermietverhältnis, nach welchem die Zeugin in den hier in Rede stehenden Monaten lediglich diese (deutlich unter 50 % der Gesamtmiete liegenden) Beträge als "Mietanteil" zu tragen gehabt hätte, wäre damit eine bindende vertragliche Vereinbarung über die Höhe der von den Bewohnerinnen jeweils zu zahlenden Anteile an den Kosten für Unterkunft und Heizung gegeben, die nach der Rechtsprechung des BSG eine Abweichung vom "Kopfteilprinzip" rechtfertigen würde.
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Indes ist das Bestehen einer solchen bindenden vertraglichen Vereinbarung zur Überzeugung des Senats im Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden. Aus der Aussage der Zeugin N. ergibt sich vielmehr, dass es eine rechtliche Konstruktion, wie sie die Klägerin vorgetragen hat, nicht gegeben hat. Die Zeugin hat – im Gegensatz zum schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin – ausdrücklich bekundet, zu keiner Zeit (also auch nicht von Januar bis September 2003) Mietzahlungen in bar oder per Überweisung getätigt zu haben. Entscheidend sei vielmehr (allein) der Zusatz auf der letzten Seite des Vertragstextes, wonach die Zeugin "wegen des Kredits für die Küche bis 31.12.2013" mietfrei sei. Der Beginn des Vertragsverhältnisses sei nur deshalb auf den 1. Januar 2003 datiert worden, "weil die KomBA einen Beleg haben wollte"; tatsächlich habe die Zeugin "aber auch von Januar bis September 2003 mietfrei gewohnt". Damit steht fest, dass es einen wirksamen "gewöhnlichen" Untermietvertrag zu keinem Zeitpunkt – also auch nicht im 1. Halbjahr 2009 – gegeben hat.
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Eine konkrete Vereinbarung über "mietfreies Wohnen" ist nach der Aussage der Zeugin überhaupt erst im Zusammenhang mit dem im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin von der Zeugin abgeschlossenen Kreditvertrag getroffen worden. Aber auch hieraus lässt sich im Sinne der Rechtsprechung des BSG keine bindende Regelung ableiten, aufgrund welcher eine vom "Kopfteilprinzip" abweichende Aufteilung der Unterkunftskosten angezeigt wäre. Dass die Zeugin den Abschluss des Kreditvertrages in einer Weise von der (weiteren) "Mietfreiheit" abhängig gemacht hätte (bzw. aufgrund des Verhaltens der Klägerin überhaupt hätte abhängig machen müssen), dass es gerechtfertigt wäre, die monatlichen Kreditratenzahlungen als "mittelbare" Mietzahlungen an die Klägerin anzusehen, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus der Zeugenaussage. Aus einer diesbezüglichen Gesamtschau folgt vielmehr das Bild, dass die Zeugin die in der Wohnung der Klägerin für erforderlich gehaltenen Renovierungen in der Küche über den Kredit finanziert hat, ohne dies von einer vertraglich fixierten "Gegenforderung" (im Sinne des "kostenlosen Wohnens") abhängig zu machen. Die "Mietfreiheit" der Zeugin und ihre monatlichen Kreditzahlungen sind damit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unabhängig voneinander zu sehen. Gegen eine Qualifizierung der Kreditratenzahlungen als mittelbare (Unter-) Mietzahlungen spricht darüber hinaus insbesondere der Umstand, dass die Zeugin ausdrücklich bekundet hat, (auch schon) "bis September 2003" mietfrei gewohnt zu haben. Soweit unter § 10 des Vertragstextes aufgrund des Kredits für die Renovierung der Küche von einer (weiterhin andauernden) Mietfreiheit bis 31. Dezember 2013 die Rede ist, hat sich an dem rechtlichen Innenverhältnis zwischen Klägerin und Zeugin in Bezug auf die Tragung der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den Kreditvertrag also nichts geändert: Die Zeugin musste weder vor noch nach Abschluss des Kreditvertrages irgendwelche Zahlungen in Bezug auf die Wohnkosten leisten. Damit ist dann aber auch widerlegt, dass die "Mietfreiheit" ab November bzw. Dezember 2003 in irgendeinem Zusammenhang mit den von der Zeugin zu leistenden Ratenzahlungen auf den Kredit gestanden hätte. Denn diese "Mietfreiheit" hatte auch zuvor – ganz unabhängig von einem noch gar nicht existierenden Kreditvertrag – schon bestanden. Ein rechtlich relevanter Zusammenhang der Ratenzahlungen und eines gegebenenfalls von der Zeugin geschuldeten "Untermietzinses" ist mithin nicht gegeben. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass es für sie geradezu selbstverständlich war, dass sie für die Kosten der Wohnung allein aufgekommen ist und von der Zeugin auch kein Kostgeld verlangt hat, unabhängig davon, dass die Zeugin aus ihrer Berufstätigkeit bereits ein eigenes Arbeitseinkommen erzielt hat.
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Nach alledem steht schon aus den dargestellten Gesichtspunkten zur Überzeugung des Senates fest, dass es – auch mit Blick auf den vorgelegten "Untermietvertrag" – bis zum Auszug der Zeugin aus der mütterlichen Wohnung nach Ablauf des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes im Jahr 2009 zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche vertragliche Regelung über eine bestimmte Aufteilung der Kosten der Mietwohnung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BSG gegeben hat. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob gegen die Richtigkeit des diesbezüglichen Vortrages auch spricht, dass die Klägerin einerseits von einer Verwendung der Kreditmittel für Küche und Wohnzimmer spricht, während sich dies nach dem Text des Untermietvertrages und der Aussage der Zeugin ausschließlich auf die Küche bezogen hat. Ebenso wenig muss noch näher erörtert werden, inwieweit das Fehlen jeglicher noch vorliegender Rechnungen oder sonstiger Quittungsbelege für die von der Kreditsumme erworbenen Einrichtungsgegenstände dem zu erbringenden (positiven) Nachweis einer vertraglichen Gestaltung in der behaupteten Art und Weise entgegensteht.
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Da es jedenfalls an einer Vereinbarung über eine bestimmte und verbindliche Aufteilung der Kosten fehlt, steht der Anwendung des "Kopfteilprinzips" auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin nach den obigen Feststellungen die gesamte Miete allein getragen hat. Die bloße "Nichtzahlung" jeglicher anteiliger Wohnkosten durch einen Bewohner beinhaltet keine Vereinbarung über eine abweichende Kostenaufteilung im Sinne der Rechtsprechung des BSG. In solchen Fällen ist eine vollständige Berücksichtigung der Unterkunftskosten beim SGB II-Leistungsbezieher schon deshalb nicht vorzunehmen, weil andernfalls einer missbräuchlichen Gestaltung zulasten des SGB II-Leistungsträgers – und damit der Allgemeinheit – durch eine interne Verlagerung der Kosten allein auf den SGB II-Leistungsbezieher "Tür und Tor" geöffnet wäre. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen – wie hier – der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Bewohner selbst über ein höheres Einkommen als der SGB II-Leistungsbezieher verfügt und einer entsprechenden Kostentragung allein durch den Leistungsempfänger keine nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen zu Grunde liegen.
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c) Nach alledem ist bei der Berechnung der der Klägerin zu bewilligenden Leistungen für Unterkunft und Heizung von der Hälfte der anzusetzenden Bruttowarmmiete in Höhe von 359,92 EUR, also 179,96 EUR, auszugehen. Hiervon ist der im Regelsatz (§ 20 SGB II) enthaltene Anteil für die Warmwasserbereitung mit einer "Warmwasserpauschale" in Höhe von 6,33 EUR in Abzug zu bringen. Demnach verbleibt ein Betrag von 173,63 EUR. Der Beklagte und das SG haben insoweit einen – sogar etwas höheren – Betrag in Höhe von 173,98 EUR zu Grunde gelegt. Dies wirkt sich indes – einerseits wegen der Unzulässigkeit einer "Verböserung" (reformatio in peius) zulasten der Klägerin (und Berufungsführerin) im gerichtlichen Verfahren und andererseits wegen der "Rundungsregel" des § 41 Abs. 2 SGB II (a. F.) – im Ergebnis nicht aus. Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen "Verböserung" ist es ebenso unerheblich, dass der Beklagte für Juni 2009 zu Gunsten der Klägerin die vollen Kosten aus dem Abfallgebührenbescheid in Ansatz gebracht hat, obgleich diese konsequenterweise ebenfalls nach "Kopfteilen" auf die Klägerin und die Zeugin zu verteilen gewesen wären.
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Der Klägerin stehen im streitbefangenen Zeitraum jedenfalls keine weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu.
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Annotations
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
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über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder - 2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von |
---|---|---|
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
- 1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder - 2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.