Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Apr. 2010 - L 3 R 367/09 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2010:0412.L3R367.09BER.0A
bei uns veröffentlicht am12.04.2010

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von Rentenvorschüssen.

2

Die am ... 1961 geborene Klägerin ist gelernte Zahntechnikerin und war bis zu ihrer Arbeitsunfähigkeit am 18. Dezember 2006 in diesem Beruf versicherungspflichtig tätig. Sie bezog dann Krankengeld, später bis zum 25. Juni 2009 Arbeitslosengeld. Seitdem erhält sie nach ihren Angaben keine Sozialleistungen.

3

Bei der Klägerin wurde zunächst ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 (Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2007) anerkannt; seit dem 16. April 2009 bestehen ein GdB 50 und das Merkzeichen "G" (Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 9. Februar 2010).

4

Die Klägerin verfügt über eine Fahrerlaubnis und einen Pkw.

5

Sie beantragte am 24. Juni 2008 bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

6

Die Beklagte zog zunächst medizinische Befunde aus den vorangegangenen medizinischen Rehabilitationsverfahren bei. In dem Entlassungsbericht des Saale-Reha-Klinikums Bad K. vom 4. Mai 2007 über die medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 26. März bis zum 16. April 2007 wurden folgende Diagnosen berücksichtigt:

7

Periphere arterielle Verschlusskrankheit (PaVK) Stadium II b nach Fontaine rechts, Endarterieektomie mit Patchplastik der Aorta profunta femuros und Bypass-Anlage zur Aorta femoralis superficialis rechts 12/06. Gonarthrose rechts. Arterielle Hypertonie.

8

Die Klägerin könne ihre letzte Tätigkeit als Zahntechnikerin weiterhin mehr als sechs Stunden täglich ausüben. Ferner bestünde ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich, sofern längere Gehstrecken und Kälteexpositionen, einseitig statische Zwangshaltungen und ständiges Hocken und Knien vermieden würden.

9

In dem weiteren Entlassungsbericht des Saale-Reha-Klinikums Bad K. vom 9. Mai 2008, wo die Klägerin vom 18. März bis 15. April 2008 an einer Anschlussheilbehandlung teilgenommen hatte, sind als Diagnosen angeführt:

10

PaVK rechts, Stadium II b nach Fontaine, femoropoplitealer Bypass rechts am 22. Februar 2008, TEA, Patch und femoraler Bypass rechts 12/06. Arterielle Hypertonie. Gonarthrose rechts.

11

Nach einer ausreichenden postoperativen Rekonvaleszenz sei die Klägerin in ca. vier bis sechs Wochen für ihren Lehrberuf wieder einsatzfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne längere Gehstrecken und gehockte Zwangshaltungen sechs Stunden und mehr täglich.

12

In dem sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK) vom 22. Januar 2008 wurden für den Fall, dass über den Weg der Anpassung von Sitzmobiliar oder durch Schaffung eines stehenden Arbeitsplatzes der Schmerz der Klägerin im Oberschenkel ausreichend tolerabel sein sollte, die Durchführung von leichten körperlichen Tätigkeiten, wie bisher im Umfang sechs Stunden und mehr täglich, für möglich erachtet. Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden empfohlen.

13

Mit Bescheid vom 3. November 2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit der Begründung ab, nach ärztlicher Feststellung könne die Klägerin noch mindestens sechs Stunden je Arbeitstag (5-Tage-Woche) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Dagegen legte die Klägerin am 20. November 2008 Widerspruch ein. Ferner lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 10. April 2008 auf Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der Begründung ab, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil eine Beschäftigung als Zahntechnikerin weiterhin ausgeübt werden könne.

14

Nach der Einholung eines Befundberichtes der Fachärztin für Orthopädie Dr. F. vom 27. Februar 2009 ließ die Beklagte die Fachärztin für Orthopädie/Chirotherapie Kopsch das Gutachten vom 5. Juni 2009 erstatten. Diese führte als Diagnosen an:

15

Chronisches lumbales Pseudoradikulärsyndrom beiderseits bei beginnenden degenerativen Veränderungen des Wirbelsäulenskeletts und statischer Fehlbelastung bei Coxarthrose und myostatischer Insuffizienz der Rumpfmuskulatur. Chronisch rezidivierende Synovialitis bei Coxarthrose links mehr als rechts. Chronische Synovialitis rechts bei mittelgradiger Gon- und Retropatellararthrose rechts mehr als links, Zustand nach Mehrfachoperation des rechten Kniegelenks. Chronisch rezidivierendes Brachiocervikalsyndrom links bei beginnenden degenerativen Veränderungen des Halswirbelsäulenskeletts.

16

Die Tätigkeit als Zahntechnikerin sei leidensgerecht; allerdings sollte der Klägerin das gelegentliche Wechseln der Haltungsarten zugestanden werden. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine vollschichtige berufliche Einsetzbarkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und im Wechsel von Gehen und Stehen ohne schweres Heben und Tragen. Ferner könne die Klägerin eine einfache Wegstrecke von mehr als 500 Meter innerhalb von 20 Minuten viermal täglich zurücklegen.

17

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 19. August 2009 Klage beim Sozialgericht Stendal erhoben.

18

Bereits unter dem 23. Juni 2009 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stendal den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Vorschussleistungen auf eine zu erbringende Rentenzahlung gestellt. Ihr stünden keine finanziellen Mittel zur Verfügung. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 22. Juni 2009 hat angegeben, sie erhalte keine Unterhaltszahlungen von ihrem Ehemann, da dieser selbst seit dem 1. Juli 2009 arbeitslos sei und sich in Kurzarbeit befinde. Ihren finanziellen Verpflichtungen - Kredittilgung-Eigenheim, Unterhaltung des Pkw und Zuzahlungen zu den ärztlichen Behandlungskosten - könne sie ohne Rentenleistung nicht mehr nachkommen. Ferner hat sie eine gutachterliche Äußerung von Dipl.-Med. K. der Agentur für Arbeit D.-R. vom 9. Februar 2009 vorgelegt. Danach sei für länger als sechs Monate von einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich auszugehen. Die medizinischen Voraussetzungen für den § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) lägen vor. Die endgültige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers oder eines Sozialgerichts bleibe abzuwarten.

19

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 22. September 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Vorschussgewährung sei auf die Fälle beschränkt, in denen nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen der Anspruch dem Grunde nach gegeben und nur zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich noch längere Zeit erforderlich sei. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen stehe jedoch nicht sicher fest, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt seien. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch dem Grunde nach bestehe. Sowohl nach dem Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Kopsch vom 5. Juni 2009 als auch nach dem Rehabilitationsentlassungsbericht des Saale-Reha-Klinikums Bad K. vom 9. Mai 2008 könne die Klägerin noch mindestens sechs Stunden und mehr täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein. Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehe keine Erfolgsaussicht einer Klage im Hauptsacheverfahren, weder im Hinblick auf eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung noch im Hinblick auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Es scheide insgesamt bereits ein Anordnungsanspruch aus.

20

Gegen den ihr am 1. Oktober 2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 7. Oktober 2009 Beschwerde beim Sozialgericht Stendal eingelegt, welches die Beschwerde dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Klägerin hat vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Sozialgericht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehe, nach summarischer Prüfung bestehe keine Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren. Sie hat einen Kurzentlassungsbericht des Fachkrankenhauses für Rheumatologie und Orthopädie Vogelsang/Gommern über ihren stationären Aufenthalt vom 9. bis zum 24. März 2010 vorgelegt. Dort sind u.a. als weitere Diagnosen eine undifferente Spondarthritis und eine Osteopenie angeführt. Die Klägerin sei auf eine Basis- und eine Schmerztherapie eingestellt worden. Eine ambulante Wiedervorstellung zur Verlaufskontrolle sollte in sechs Monaten erfolgen. Hinsichtlich der Osteopenie sei eine orale Kalzium-/Vitamin D3-Substitution begonnen worden. Unter dem 26. März 2010 hat die Klägerin eine ergänzende eidesstattliche Erklärung abgegeben.

21

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

22

den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 28. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Vorschussleistungen auf eine zu erbringende Rentenzahlung zu gewähren.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Beschwerde zurückzuweisen.

25

Sie hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

27

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig.

28

Sie ist jedoch unbegründet.

29

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis setzen nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG einen Anordnungsanspruch, also einen materiellen Anspruch, und einen Anordnungsgrund voraus, d.h. es muss eine besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 d Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO ). Die Klägerin hat, wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat, bereits keinen Anordnungsanspruch. Gemäß § 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (Allgemeiner Teil - SGB I) kommt die Zahlung von Vorschüssen in Betracht, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Der Senat geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass der Klägerin kein Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gegenüber der Beklagten zusteht.

30

Die Klägerin ist weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbarer Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

31

Nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der dem Senat zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Ermittlungsergebnisse, insbesondere der Entlassungsberichte des Saale-Reha-Klinikums Bad K. vom 4. Mai 2007 und vom 9. Mai 2008, des Gutachtens vom MDK vom 22. Januar 2008 und des Gutachtens von der Fachärztin Kopsch vom 5. Juni 2009, kann die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Dabei geht der Senat von folgendem Leistungsbild aus: Sie kann noch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne schweres Heben und Tragen, längere Gehstrecken und gehockte Zwangshaltungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten.

32

Die Klägerin leidet an einer arteriellen Verschlusskrankheit Stadium II b nach Fontaine rechts. Ausweislich der Dopplersonografie der unteren Extremitäten vom 8. April 2008 konnte nach der erfolgreichen Bypassoperation im Februar 2008 kein Gefäßverschluss mehr nachgewiesen werden. Ferner bestehen bei der Klägerin ein chronisches lumbales Pseudoradikulärsyndrom, ein chronisches Brachialsyndrom sowie eine beidseitige Gon- und Coxarthrose. Die Gutachterin K. hat in ihrem Gutachten vom 5. Juni 2009 aufgezeigt, dass die von der Klägerin angegebenen Beschwerden im LWS-Bereich durch die statische Fehlbelastung infolge der Coxarthrose und einer myostatischen Insuffizienz bedingt sind. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin wird dadurch lediglich qualitativ eingeschränkt. Deswegen sind der Klägerin Arbeiten nur noch überwiegend im Sitzen und im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne schweres Heben und Tragen, längere Gehstrecken und gehockte Zwangshaltungen zumutbar. Ein quantitativ gemindertes Leistungsvermögen resultiert aus den oben angeführten Erkrankungen unter Berücksichtigung sämtlicher dem Senat vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht.

33

Die in dem Kurzentlassungsbericht des Fachkrankenhauses für Rheumatologie und Orthopädie Vogelsang/Gommern vom März 2010 mitgeteilte neue Erkrankung einer undifferenten Spondarthritis sowie die dort erstmalig dokumentierte Osteopenie sind im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, da sie noch nicht länger als sechs Monate vorliegen und zudem keine Anhaltspunkte bestehen, dass damit verbundene funktionelle Einschränkungen zu einer rentenrelevanten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens der Klägerin führen. Es bleibt der Krankheitsverlauf nach der erfolgten Einstellung der Klägerin auf die Basis- und Schmerztherapie abzuwarten.

34

Soweit Dipl.-Med. K. unter dem 9. Februar 2009 eine Leistungsfähigkeit der Klägerin unter drei Stunden attestiert hat, schließt sich der Senat dieser isolierten Einschätzung nicht an. Bei dieser nach Aktenlage erstellten gutachterlichen Äußerung handelt es sich lediglich um eine vorläufige Einschätzung der gesundheitlichen Situation der Klägerin im Rahmen der Prüfung der Weitergewährung von Arbeitslosengeld nach der so genannten Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Drittes Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung - SGB III). Dipl.-Med. K. hat selbst angegeben, die endgültige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers oder eines Sozialgerichts solle abgewartet werden. Für die zeitliche Einschränkung ist keine objektiv nachvollziehbare Begründung ersichtlich. Insoweit ist die Einschätzung von Dipl.-Med. K. nicht geeignet, die übereinstimmenden Beurteilungen der Ärzte des Saale Reha-Klinikums Bad K. nach einer drei- und vierwöchigen Heilbehandlung und der Gutachterin K. nach einer körperlichen Untersuchung im Sinne eines noch mindestens sechsstündigen täglichen Leistungsvermögens der Klägerin zu entkräften.

35

Die Tatsache, dass bei der Klägerin ein GdB von 50 anerkannt ist, führt ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Die Feststellung eines GdB nach den Vorschriften Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) steht rechtlich in keinem Zusammenhang zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem SGB VI vorliegen. Es handelt sich um völlig unterschiedliche gesetzliche Anspruchsgrundlagen mit verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen.

36

Zudem liegen keine Anhaltspunkte für eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen.

37

Auch liegt im Falle der Klägerin kein Seltenheits- oder Katalogfall vor, der zur Pflicht der Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes führen würde (vgl. Urteil des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, BSGE 80, 24, 35). Der Arbeitsmarkt gilt unter anderem als verschlossen, wenn einem Versicherten die so genannte Wegefähigkeit fehlt. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Ein Katalogfall liegt nicht vor, soweit eine Versicherte täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 Meter mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Mobilitätshilfen benutzen kann. Dann gilt die Erwerbsfähigkeit als nicht in beachtlichem Maße einschränkt und die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich. Sind Arbeitsplätze auf andere Art als zu Fuß erreichbar, zum Beispiel mit dem eigenen Kraftfahrzeug bzw. mit einem Fahrrad, ist der Arbeitmarkt ebenfalls nicht verschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10). Die Klägerin ist in der Lage, mehr als 500 Meter viermal täglich innerhalb 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Dies hat die Gutachterin K. in dem Gutachten vom 5. Juni 2009 bescheinigt.

38

Das bei der Klägerin festgestellte Merkzeichen "G" führt zu keiner anderen Bewertung. Das Merkzeichen "G" steht Schwerbehinderten zu, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Diese Voraussetzung ist gemäß § 146 Abs. 1 SGB IX bei Schwerbehinderten gegeben, die infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich und andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Diese Wegstrecke beträgt etwa zwei Kilometer oder 30 Minuten. Der Maßstab, der dem Merkzeichen "G" zugrunde liegt, ist damit ein anderer als für die Beurteilung der Wegefähigkeit im Rahmen der Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI. Die Wegstrecken zur Feststellung des Merkzeichens sind wesentlich länger. Im Übrigen verfügt die Klägerin über einen Führerschein und einen Pkw; sie kann deshalb die Wegstrecken zur Erreichung eines Arbeitsplatzes jedenfalls mit dem Pkw zurücklegen.

39

Zudem kommt ein Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung nicht in Betracht, da die Klägerin nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist.

40

Darüber hinaus besteht kein Anordnungsgrund. Die Klägerin hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen könnten. Sie hat angegeben, seit dem Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruchs ab dem 26. Juni 2009 über kein Einkommen zu verfügen. Ungeklärt bleibt, aus welchen Gründen sie keinen Antrag auf Sozialleistungen gestellt hat und welche Leistungen ihr Ehemann erhält. Ferner hat sie pauschal auf erhebliche finanzielle Belastungen verwiesen, ohne diese jedoch genauer zu spezifizieren und nachzuweisen.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

42

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

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(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 146 Periodizität und Berichtszeitraum


Die Erhebungen erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Die Erhebungen erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.