Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Jan. 2014 - L 1 R 254/12

Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
- 2
Der 1944 geborene Kläger erlitt während seiner Tätigkeit als Schlossermeister in den Jahren 1975, 1977 und 1987 drei Arbeitsunfälle. Hierfür erhielt er seit 05. September 1979 eine Unfallrente seitens des zuständigen Unfallversicherungsträgers der DDR. Nach der Wiedervereinigung wurde diese Rente als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung fortgeführt. Zum 01. Juni 1994 betrug die Höhe der Verletztenrente 635,20 DM. Vom 01. November 1972 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR).
- 3
Der Kläger beantragte am 09. Mai 1994 die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 12. September 1995 bewilligte diese ihm ab dem 22. März 1994 bis zum 30. November 1996 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Hierbei legte sie 39,5646 Entgeltpunkte (EP), einen Rentenartfaktor von 0,6667 und einen aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 33,34 DM monatlich zu Grunde. Sie errechnete eine Rente in Höhe von 879,43 DM. Die Beklagte rechnete die Verletztenrente aus der Unfallversicherung an. Sie berücksichtigte einen Freibetrag in Höhe der Grundrente von 209,00 DM und sie ging nach Abzug dieses Freibeitrages von einem Gesamtrentenbetrag von 1.305,63 DM aus. Den Grenzbetrag ermittelte sie in Höhe von 1.111,56 DM. Im Ergebnis errechnete sie eine Rente in Höhe von 685,36 DM. Hiergegen legte der Kläger am 09. Oktober 1995 Widerspruch ein. Seinen zwischenzeitlichen Fortzahlungsantrag vom 11. März 1996 beschied die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 1996, mit dem sie ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer bewilligte. Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung rechnete sie weiterhin an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. Juli 1996 ebenfalls Widerspruch ein. Die Beklagte führte anschließend mit Rentenbescheid vom 04. August 1997 eine Neuberechnung durch. Die Verletztenrente wurde weiterhin angerechnet. Nachdem die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente vom 18. August 1997 mit Bescheid vom 20. Januar 1998 abgelehnt hatte, wies sie dessen Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 1998 als unbegründet zurück. Hiergegen hat er am 05. Oktober 1998 Klage beim Sozialgericht Dessau eingereicht – S 1 RA 169/98 –. Er hat u.a. vorgetragen, dass er sich bei der Anrechnung der Leistung aus der Unfallversicherung benachteiligt fühle, weil er zu DDR-Zeiten in die FZR eingezahlt habe und trotzdem die gleiche Berufsunfähigkeitsrente erhalte, wie jemand, der dies nicht getan habe. Hieraus würden sich 3,5331 persönliche EP ergeben. Auf Grund der Anrechnungsvorschriften hinsichtlich der Rente aus der Unfallversicherung erhalte er auch den gleichen Auszahlungsbetrag wie jemand, der keine weiteren Beiträge zur FZR geleistet habe. Er habe somit seine Beiträge zur FZR völlig umsonst geleistet, und zwar auf Dauer. Er würde heute die gleiche Rente erhalten, wenn er der FZR nicht beigetreten wäre. Das Sozialgericht Dessau hat die Klage mit Urteil vom 27. September 2001 abgewiesen. Die Anrechnung der Unfallversicherungsrente sei nicht zu beanstanden. Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung beruhe auf dem Anrechnungsmechanismus des § 93 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Die diesem zu Grunde liegenden Arbeitsverdienste ermittle der Unfallversicherer in eigener Zuständigkeit. Die Überprüfung des Jahresarbeitsverdienstes gehöre daher in den Bereich der Unfall- und nicht der Rentenversicherung.
- 4
Hiergegen hat der Kläger am 14. Januar 2002 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt – L 1 RA 10/02 –. In diesem Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten am 29. Juni 2005 einen Teilvergleich dahingehend, dass sich die Beklagte verpflichtete, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung auch für die Zukunft eine höhere Rente auf Grund einer verringerten Anrechnung wegen der Bezuges der Unfallrente zu zahlen. Mit Urteil vom 29. Juni 2005 ist die Beklagte verpflichtet worden, dem Kläger vom 22. März 1994 bis zum Juni 1998 eine höhere Rente nach einem Monatsbetrag einschließlich des Unterschiedsbetrages zwischen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für das Beitrittsgebiet und der Grundrente für das übrige Bundesgebiet bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 v.H. zu zahlen. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte sei verpflichtet, einen höheren Freibetrag bei der Berechnung der Unfallrente zu Grunde zu legen. Die Absenkung des Grundrentenbetrages sei nicht zulässig gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass § 93 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI eine Rechtsgrundverweisung auf § 84a Satz 1, 2 BVG enthalte. Im Übrigen sei die Berufung des Klägers unbegründet. Er habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Grenzbetrages das durch die Zahlung von FZR-Beiträgen versicherte Entgelt in den Betrag des Jahresarbeitsverdienstes der Unfallversicherung einbeziehe oder anrechnungsfrei stelle. Die vom Kläger beanstandete Norm des § 93 Abs. 3 SGB VI sei nicht verfassungswidrig. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vor, soweit der Kläger mit Rentnern gleichbehandelt werde, die keine Beiträge zur FZR entrichtet hätten. Dieser Gesichtspunkt werde durch den Mindestgrenzbetrag berücksichtigt und hierdurch werde der Kläger gegen Anrechnungsverluste abgesichert. Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Die Beklagte hat ihre Revision am 28. Juli 2006 zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung am 05. September 2006 ist der Kläger nach einer Beratung des Senats darauf hingewiesen worden, dass Bedenken wegen der Zulässigkeit der Revision bestünden. Durch die Rechtsprechung des BSG, gegen die Verfassungsbeschwerden keinen Erfolg gehabt hätten, sei zudem in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass die Anrechnungsregelung des § 93 SGB VI im Grundsatz und, soweit in diesem Rechtsstreit möglicherweise von Belang, verfassungsgemäß sei und außerdem freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nicht anders als Pflichtbeiträge bewertet werden dürften. Der Kläger hat daraufhin seine Revision zurückgenommen.
- 5
Zwischenzeitlich stellte er am 20. Januar 2004 einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese wurde ihm mit Bescheid vom 28. April 2004 ab dem 01. Mai 2004 unter Anrechnung der Unfallrente bewilligt. Mit den Bescheiden vom 10. Februar 2006 und vom 20. Oktober 2006 führte die Beklagte eine Neuberechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit durch. Mit Bescheid vom 27. November 2006 nahm die Beklagte eine Probeberechnung vor, bei der die Beiträge aus der FZR nicht berücksichtigt wurden. Mit Bescheid vom 02. November 2006 wurde zudem die Altersrente für schwerbehinderte Menschen neu festgestellt. Hiergegen legte der Kläger am 07. Dezem-ber 2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 zurückwies. Die dagegen am 15. Mai 2007 erhobene Klage ist am 07. August 2009 zurückgenommen worden.
- 6
Am 03. August 2009 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag in Bezug auf den Renten-bescheid vom 12. September 1995 sowie alle weiteren Rentenbescheide. Der Kläger machte wiederum geltend, dass sich die Zahlung seiner FZR-Beiträge bei der absoluten Rentenhöhe nicht auswirken würde. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 17. August 2009 ab. Der hiergegen am 16. September 2009 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2009 zurückgewiesen.
- 7
Dagegen hat der Kläger am 01. Dezember 2009 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Er mache weiterhin geltend, dass sich die Zahlung der FZR-Beiträge nicht rentensteigernd auswirke.
- 8
Am 14. Dezember 2010 stellte er einen weiteren Überprüfungsantrag zu den bislang ergan-genen Rentenbescheiden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2011 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2011 zurückgewiesen. Hiergegen hat er am 17. Januar 2012 ebenfalls Klage beim SG erhoben.
- 9
Die Klageverfahren sind mit Beschluss des SG vom 02. März 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden mit dem führenden Verfahren – S 1 R 615/09 –. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2012 abgewiesen. Die Beklagte habe die Unfallrente zutreffend angerechnet. Die Regelung zur Berechnung des Grenzbetrages nach § 93 Abs. 3 SGB VI unter Berücksichtigung des pauschalen Jahresarbeitsverdienstes verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Kläger hier eine Un-gleichbehandlung rüge, sei diese jedenfalls gerechtfertigt.
- 10
Gegen das am 04. Juni 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Juni 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er habe 4,5366 EP auf Grund freiwilliger eigener Beiträge zur FZR erworben. Diese müssten von der Ermittlung des Grenzbetrages freigestellt werden, damit sie sich zahlbetragserhöhend auswirkten.
- 11
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- 12
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Mai 2012, den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2009, des Bescheides vom 17. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Rentenbe-scheide vom 12. September 1995, vom 28. Juni 1996 und vom 28. April 2004 sowie aller folgenden abändernden Rentenbescheide eine höhere Berufsunfähigkeitsrente bzw. Alters-rente für schwerbehinderte Menschen zu zahlen, indem 4,5366 EP bei der Ermittlung des Grenzbetrages freigestellt werden.
- 13
Die Beklagte beantragt,
- 14
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Mai 2012 zurückzuweisen.
- 15
Sie beruft sich auf das bisherige Vorbringen sowie auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
- 16
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 17
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
- 18
Die Klage gegen den Bescheid vom 17. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2011 ist bereits unzulässig. Der Bescheid vom 17. März 2011 ist nach § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens geworden, da auf § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gestützte Folgebescheide in anhängige Streitverfahren einbezogen werden, weil hier ebenfalls über die Rechtmäßigkeit der früheren Verwaltungsakte entschieden wird und der Streitgegenstand deswegen weitgehend identisch ist (BSG, Urteil vom 24. März 1992 – 14b/4 REg 12/90 –; juris). Durch die Rechtshängigkeit der Sache ist die zweite Klage nach § 94 SGG i.V.m. § 202 SGG und § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz unzulässig.
- 19
Der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2009, des Bescheides vom 17. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2011 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat nach § 44 Abs. 1 SGB X keinen Anspruch auf Abänderung der Bescheide über die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente vom 12. September 1995 bzw. vom 28. Juni 1996 und des Bescheides zur Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 28. April 2004 sowie der nachfolgend ergangenen Änderungsbescheide dazu. Soweit sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer höheren Berufsunfähigkeitsrente bzw. Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
- 20
Die "Höhe einer Rente" (d. h. der Wert des gegen den jeweiligen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gerichteten Rentenrechts) richtet sich primär nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen findet dabei (als verwaltungsinterner Zwischenschritt im Rahmen der Wertermittlung) seinen Ausdruck in sogenannten EP als Relationsgröße; die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts in einem Kalenderjahr ergibt einen vollen EP (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Der "Monatsbetrag der Rente" ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden, § 64 SGB VI. Soweit der Wert eines nach dem 01. Januar 1992 entstandenen Rentenrechts (sogenannte Zugangsrenten) auf Beitragszeiten beruht, die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI den nach Bundesrecht zurückgelegten gleichgestellt sind, werden die § 63 ff. SGB VI durch § 256 a SGB VI ergänzt (BSG, Urteil vom 09. November 1999 – B 4 RA 2/99 R –; juris). Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er die Berücksichtigung weiterer EP begehre, so ist dieses unbegründet, da nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden ist, dass die Beklagte bei der Ermittlung der EP Arbeitsverdienste des Klägers unberücksichtigt gelassen hat. Die vom Kläger behauptete Schlechterstellung kann mithin nicht aus der Berechnung des Rentenstammrechts resultieren.
- 21
Beim Kläger kommt es lediglich zu einer sogenannten "Nichtleistung" der Rente durch Anwendung von § 93 SGB VI. Besteht nach § 93 Abs. 1 SGB VI für denselben Zeitraum Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfall-versicherung oder auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Nach Absetzung der Freibeträge nach § 93 Abs. 2 SGB VI beträgt der Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VI 70 v.H. eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweili-gen Rentenartfaktor für persönliche EP der allgemeinen Rentenversicherung. Mindestgrenz-betrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Abs. 2 Nr. 1. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei der Anwendung von § 93 SGB VI rechtswidrig gehandelt hat. Insoweit ergibt sich einfachgesetzlich keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers (siehe hierzu bereits Urteil des Senats vom 29. Juni 2005 – L 1 RA 10/02 –).
- 22
Der Senat konnte auch nicht zu der Überzeugung gelangen, dass § 93 SGB VI verfas-sungswidrig ist. Die Vorschrift verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass Art. 14 Abs. 1 GG keinen individualgrundrechtlichen Schutz für Rechtspositionen gewährt, die in der DDR gegenüber Organen der DDR erworben worden sind. Gegenstand einer Eigentumsgarantie konnten erst die vom bundesdeutschen Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche sein. Zwar werden Renten und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Bundesrepublik Deutschland durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Der Schutz der individual-grundrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erstreckte sich nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. Oktober 1993 – 1 BvL 42/92 –; BSG, Urteil vom 29. Juli 1997 – 4 RA 56/95 –; juris). Insoweit sind nur Versichertenrenten und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom Eigentumsschutz umfasst. Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich allerdings erst aus der Bestimmung von "Inhalt und Schranken" des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BSG, Urteil vom 31. März 1998 – B 4 RA 49/96 R –; juris). Hierbei ist zu beachten, dass § 93 SGB VI den Rentenwert unberührt lässt und diesen nicht mindert; die Vorschrift nimmt auf die wertbestimmenden Faktoren der Rente keinen Einfluss: weder die Zahl der EP noch der Rentenartfaktor noch der aktuelle Rentenwert sind von der Regelung i. S. einer Einschränkung betroffen (BSG, Urteil vom 31. März 1998, a.a.O.). Die Inhalts- und Schrankenbestimmung des § 93 SGB VI ist als verhält-nismäßig und gerechtfertigt anzusehen. Durch die Anrechnung der Verletztenrente auf die Renten aus der Rentenversicherung werden die Sicherungsziele beider Renten erfüllt und das jeweils höhere Sicherungsniveau garantiert (BSG, Urteil vom 31. März 1998, a.a.O.). Durch die Regelung wird eine Überversorgung durch die Summierung zweier zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung vermieden. Jegliche Anrechnung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt folgerichtiger Weise dazu, dass – für die konkrete Rentenart – Beiträge vergebens entrichtet worden sind, denn dieselbe Gesamtleistung hätte auch mit weniger Beiträgen erreicht werden können. Nicht nur für freiwillig Versicherte, sondern auch für Pflichtversicherte lässt sich dann die Höhe "überzahlter" Beiträge ermitteln (BSG, Urteil vom 27. August 2009 – B 13 R 14/09 R –; juris).
- 23
Hieraus ergibt sich auch, dass § 93 SGB VI mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet der gesetzgebenden Gewalt, bei der Ausgestaltung von Rechtsnormen, also auch von Schrankenbestimmungen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 07. Oktober 1980 – 1 BvL 50/79 –; juris). § 93 SGB VI wird auch den Anforderungen des Art. 3 GG gerecht (BSG, Urteil vom 31. März 1998, a.a.O.). Dies gilt nicht nur für Renten aus Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch für die Anwendung auf Renten, die teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruhen (BSG, Urteil vom 27. August 2009 – B 13 R 14/09 R –; juris). Insbesondere kommt freiwilligen Beiträgen kein erhöhter Schutz gegen Beeinträchtigungen z. B. durch Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Das BVerfG führt in diesem Zusammenhang regelmäßig aus, dass selbst eine Schlechterstellung von freiwillig Rentenversicherten gegenüber Versicherten mit Pflichtbei-trägen gerechtfertigt sein kann. Eine Begünstigung der Pflichtversicherten lasse sich schon deswegen rechtfertigen, weil diese in der Regel nach Beitragszeit, Beitragdichte und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße zur Versichertengemeinschaft beigetragen hätten und dabei ihren Verpflichtungen im Gegensatz zu den freiwillig Versicherten nicht hätten ausweichen können (BVerfG, Beschluss vom 08. April 1987 – 1 BVR 564/84 –; BSG, Urteil vom 27. August 2009 – B 13 R 14/09 R – m.w.N.; juris). Wenn aber die Schlechterstellung freiwillig Versicherter gegenüber Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsgemäß sein kann, umso weniger erscheint eine Gleichbehandlung von Freiwillig- und Pflichtversicherten bedenklich. Und dies gilt selbst dann, wenn der Rentenversicherungsträger den Versicherten vor Beitragsentrichtung pflichtwidrig nicht auf die Anrechnungsregelung hingewiesen hat (BSG, Urteil vom 27. August 2009, a.a.O.). Vor dem Hintergrund dieser ständigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG lassen sich keine Gründe dafür erkennen, weshalb Beiträge zur FZR der DDR gegenüber den Pflichtbeiträgen bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI besser gestellt werden sollten. Die "Freibetragsregelung", wie sie dem Kläger wohl vorschwebt, lässt sich jedenfalls nicht ableiten. Die Konsequenz hieraus wäre, dass die Beitragszahler zur FZR besser gestellt wären als freiwillig Versicherte nach bundesdeutschem Recht und sogar Pflichtversicherte in der Rentenversicherung. Hierfür lassen sich aber, auch im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des BVerfG, keine Gründe finden.
- 24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Obwohl der Kläger wiederholt in mehreren Verfahren dieselbe Rechtsfrage vorgetragen hat und deshalb erhebliche Anzeichen für die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung vorliegen, sieht der Senat noch einmal von der Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ab.
- 25
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Klägers eine ausreichende höchstrichterliche Rechtsprechung zu den hier aufgeworfenen Fragen vor, denn die Verfassungsmäßigkeit von § 93 SGB VI ist durch das BSG und das BVerfG hinreichend geprüft worden.

moreResultsText
Annotations
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
- 1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder - 2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
- 1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, - a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und - b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
- 2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung - a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und - b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.
(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
- 1.
10 Prozent das 1,51fache, - 2.
20 Prozent das 3,01fache, - 3.
30 Prozent das 4,52fache, - 4.
40 Prozent das 6,20fache, - 5.
50 Prozent das 8,32fache, - 6.
60 Prozent das 10,51fache, - 7.
70 Prozent das 14,58fache, - 8.
80 Prozent das 17,63fache, - 9.
90 Prozent das 21,19fache, - 10.
100 Prozent das 23,72fache
(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
- 1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache, - 2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache, - 3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.
(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,
- 1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist, - 2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist, - 3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist, - 4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
- 1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder - 2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
- 1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder - 2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
- 1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, - a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und - b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
- 2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung - a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und - b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.
(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
- 1.
10 Prozent das 1,51fache, - 2.
20 Prozent das 3,01fache, - 3.
30 Prozent das 4,52fache, - 4.
40 Prozent das 6,20fache, - 5.
50 Prozent das 8,32fache, - 6.
60 Prozent das 10,51fache, - 7.
70 Prozent das 14,58fache, - 8.
80 Prozent das 17,63fache, - 9.
90 Prozent das 21,19fache, - 10.
100 Prozent das 23,72fache
(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
- 1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache, - 2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache, - 3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.
(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,
- 1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist, - 2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist, - 3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist, - 4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
- 1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder - 2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,
- 1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, - 3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.
(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.
(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.
(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.
Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.
(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.
(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.
(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.
(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
- 1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, - 2.
der Rentenartfaktor und - 3.
der aktuelle Rentenwert
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
- 1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder - 2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
- 1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, - a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und - b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
- 2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung - a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und - b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.
(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
- 1.
10 Prozent das 1,51fache, - 2.
20 Prozent das 3,01fache, - 3.
30 Prozent das 4,52fache, - 4.
40 Prozent das 6,20fache, - 5.
50 Prozent das 8,32fache, - 6.
60 Prozent das 10,51fache, - 7.
70 Prozent das 14,58fache, - 8.
80 Prozent das 17,63fache, - 9.
90 Prozent das 21,19fache, - 10.
100 Prozent das 23,72fache
(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
- 1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache, - 2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache, - 3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.
(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,
- 1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist, - 2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist, - 3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist, - 4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
- 1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder - 2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
- 1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder - 2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
- 1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, - a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und - b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
- 2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung - a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und - b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.
(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
- 1.
10 Prozent das 1,51fache, - 2.
20 Prozent das 3,01fache, - 3.
30 Prozent das 4,52fache, - 4.
40 Prozent das 6,20fache, - 5.
50 Prozent das 8,32fache, - 6.
60 Prozent das 10,51fache, - 7.
70 Prozent das 14,58fache, - 8.
80 Prozent das 17,63fache, - 9.
90 Prozent das 21,19fache, - 10.
100 Prozent das 23,72fache
(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
- 1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache, - 2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache, - 3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.
(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,
- 1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist, - 2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist, - 3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist, - 4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
- 1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder - 2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
- 1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder - 2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
- 1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, - a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und - b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
- 2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung - a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und - b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.
(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
- 1.
10 Prozent das 1,51fache, - 2.
20 Prozent das 3,01fache, - 3.
30 Prozent das 4,52fache, - 4.
40 Prozent das 6,20fache, - 5.
50 Prozent das 8,32fache, - 6.
60 Prozent das 10,51fache, - 7.
70 Prozent das 14,58fache, - 8.
80 Prozent das 17,63fache, - 9.
90 Prozent das 21,19fache, - 10.
100 Prozent das 23,72fache
(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
- 1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache, - 2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache, - 3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.
(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,
- 1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist, - 2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist, - 3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist, - 4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
- 1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder - 2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
- 1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder - 2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
- 1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, - a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und - b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
- 2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung - a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und - b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.
(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
- 1.
10 Prozent das 1,51fache, - 2.
20 Prozent das 3,01fache, - 3.
30 Prozent das 4,52fache, - 4.
40 Prozent das 6,20fache, - 5.
50 Prozent das 8,32fache, - 6.
60 Prozent das 10,51fache, - 7.
70 Prozent das 14,58fache, - 8.
80 Prozent das 17,63fache, - 9.
90 Prozent das 21,19fache, - 10.
100 Prozent das 23,72fache
(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
- 1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache, - 2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache, - 3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.
(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,
- 1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist, - 2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist, - 3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist, - 4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
- 1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder - 2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
- 1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder - 2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
- 1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, - a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und - b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
- 2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung - a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und - b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.
(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
- 1.
10 Prozent das 1,51fache, - 2.
20 Prozent das 3,01fache, - 3.
30 Prozent das 4,52fache, - 4.
40 Prozent das 6,20fache, - 5.
50 Prozent das 8,32fache, - 6.
60 Prozent das 10,51fache, - 7.
70 Prozent das 14,58fache, - 8.
80 Prozent das 17,63fache, - 9.
90 Prozent das 21,19fache, - 10.
100 Prozent das 23,72fache
(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
- 1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache, - 2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache, - 3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.
(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,
- 1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist, - 2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist, - 3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist, - 4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
- 1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder - 2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.