Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Feb. 2013 - L 1 R 113/09

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2013:0221.L1R113.09.0A
published on 21/02/2013 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Feb. 2013 - L 1 R 113/09
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts M. vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft im Berufungsverfahren noch die Frage, ob der Kläger gegen die Beklagte im Zeitraum vom 01. April 1979 bis 31. Dezember 1988 einen Anspruch auf Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) hat.

2

Der am ... 1944 geborene Kläger studierte vom 01. September 1965 bis zum 26. Juli 1968 an der Ingenieurschule für Bauwesen in E. Er erwarb am 26. Juli 1968 die Berechtigung, den Titel Ingenieur für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik zu führen. Er arbeitete ab dem 01. September 1968 beim VEB TGA B. zunächst als Technologe und später als Betriebsleiter. Von 1972 bis 1977 studierte der Kläger an der Technischen Universität D. in der Fachrichtung Technische Gebäudeausrüstung. Hierfür wurde ihm am 27. April 1977 der akademische Grad Diplomingenieur verliehen. Anschließend war er vom 01. April 1979 bis zum 31. Dezember 1988 als Betriebsdirektor im VEB Baureparaturen W. (ab 21. Dezember 1987 VEB Kreisbaubetrieb W.) beschäftigt. Vom 01. Januar 1989 bis über den 30. Juni 1990 hinaus war der Kläger beim Rat des Kreises W. als Mitglied des Rates und Bauamtsleiter tätig. Er trat ab dem 01. Dezember 1987 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und ab dem 01. Oktober 1988 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates bei. Er kann für den streitgegenständlichen Zeitraum keine schriftliche Versorgungszusage nachweisen.

3

Auf Antrag des Klägers vom 31. Juli 2001 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 2002 dessen Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates vom 01. Januar 1989 bis 30. Juni 1990 fest. Die Zeit vom 01. September 1968 bis 31. Dezember 1988 könne jedoch nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt werden, da eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nicht entstanden sei. Hiergegen legte der Kläger am 18. Juni 2002 Widerspruch ein. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 26. Mai 2005 den Zeitraum vom 01. September 1968 bis 31. Dezember 1974 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech fest. Anschließend wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 2005 zurück. Der Kläger habe im Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 31. März 1979 keine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung, sondern eine Beschäftigung als Betriebsteilleiter ausgeübt. Der Betriebsteilleiter sei verantwortlich gewesen für die Durchsetzung der sozialistischen Leitungstätigkeit innerhalb seines Verantwortungsbereiches. Er sei nicht aktiv in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen. Zudem sei der Kläger vom 01. April 1979 bis 31. Dezember 1988 im VEB Baureparaturen W. beschäftigt gewesen. Dieser Betrieb sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch einem solchen gleichgestellt. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) zugeordnet gewesen. Somit habe dem Betrieb weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.

4

Daraufhin hat der Kläger am 19. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, dass er im Zeitraum 01. Januar 1975 bis 31. März 1979 sowohl die persönliche als auch die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung erfülle. Er habe definitiv durch seine Tätigkeit hervorragenden Einfluss auf den Produktionsprozess genommen. Dieser habe überwiegend in der technologischen Vorbereitung und Durchführung der Bau- und Montageprozesse bestanden. Er sei als Leiter des Betriebsteiles ab dem Jahr 1975 aktiv in den Produktionsprozess integriert gewesen und habe diesen sowohl in der stationären Vorfertigung als auch in der industriellen Fertigungslinie und auf zahlreichen Baustellen sowohl im Kreisgebiet als auch darüber hinaus organisiert. Zudem sei in der Zeit vom 01. April 1979 bis 31. Dezember 1988 die betriebliche Voraussetzung erfüllt. Der Hauptzweck des VEB Baureparaturen W. sei die Errichtung und Herstellung schlüsselfertiger Bauwerke und die Ausführung von Bauinvestitionen im Wohnungs- und Gesellschaftsbau, die serienmäßige Herstellung von Türen und Fenstern, als industrielle Warenproduktion über den Eigenbedarf hinausgehend, und die Ausführung von Bauleistungen für die zentral- und bezirksgeleiteten Baukombinate gewesen. Der Betrieb sei staatlich beauflagter Kooperationspartner des VEB B. M./ Industriebau W., des Spezialbaukombinats Wasserbau M., des Wohnungsbaukombinates M. und des Straßen- und Tiefbaukombinates M. gewesen. In den Taktstraßen und technologischen Produktionslinien dieser Kombinate habe der Betrieb Bauleistungen in den Gewerken Maler-, Fliesen- und Fußbodenlegerleistungen realisiert, beispielsweise für die Neubaukomplexe B.breite in W. mit ca. 2.300 Wohneinheiten, Stadtfeld W. mit ca. 2.000 Wohnungseinheiten, Regensteinkomplex in B. mit ca. 1.800 Wohnungseinheiten und für den Wohnungsbau in Einzelstandorten in den Gemeinden des Kreises W. Es sei ständige Auflage für den Betrieb gewesen, insbesondere für den FDGB-Feriendienst, als Sonderbedarf für die Armee und die Polizei sowie für Kureinrichtungen des Gesundheitswesens, z. B. in den Orten Sch., S. und B., investive Bauleistungen zu erbringen. Erforderliche Produkte seien sogar selbst angefertigt worden. Insbesondere die einzusetzenden Fenster und Türen seien in der betriebseigenen Tischlerei produziert worden. Zusätzlich sei der Betrieb staatlich beauflagt gewesen, über die für den eigenen Baubedarf hinausgehenden Bauleistungen im Gewerk Tischler, in einer jährlich schwankenden Größenordnung von 800 bis 1.200 Fenstern und ca. 1.000 Türen aus Holz serienmäßig herzustellen. Es seien auch Neubauten industriell und serienmäßig hergestellt worden. Hierbei sei der komplette Hochbau erbracht worden, beispielsweise das Schwesternheim in E., eine Schwimmhalle in B., die Schule in V., der Kindergarten- und Schulkomplex in W, der Kindergarten in D. sowie die Knotenvermittlungsstelle der Deutschen Post in W. Die reinen Baureparaturen hätten den geringsten Teil des Arbeitsvolumens ausgemacht, ca. 15 Prozent.

5

Das Verfahren vor dem SG hat vom 25. Juni 2008 bis zum 23. April 2009 geruht. Mit Bescheid vom 15. April 2008 hat die Beklagte auch die Zeit vom 01. Januar 1975 bis 31. März 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt.

6

Mit Urteil vom 12. März 2009 hat das SG dann die Klage abgewiesen. Es folge nicht der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) bezüglich der fiktiven Einbeziehung. Der Kläger habe weder Ansprüche noch Anwartschaften aus der AVItech erworben, noch Vertrauen auf deren Erwerb bilden können.

7

Gegen das am 18. März 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06. April 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die vom SG getroffene Feststellung stehe in Divergenz zur ständigen Rechtsprechung des BSG. Der Hauptzweck des VEB Baureparaturen W. sei die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Die reinen Baureparaturen hätten lediglich 15 Prozent des Produktionsvolumens ausgemacht. Eigene Investitionsbauten und Bauinvestitionen für die Kooperationspartner hätten ca. 80 Prozent des Produktionsvolumens ausgemacht. Hinzu sei die industrielle Warenproduktion mit 5 Prozent gekommen. Der Kläger weist darauf hin, dass der Name des Betriebes aufgrund des geänderten Produktionsprofils 1987 geändert worden sei in "VEB K., um dem Hauptzweck der Produktion Rechnung zu tragen.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

9

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 13. Mai 2002 und 26. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2005 sowie des Bescheides vom 15. April 2008 zu verurteilen, auch die Beschäftigungszeit vom 01. April 1979 bis zum 31. Dezember 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die hieraus in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

10

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

11

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. März 2009 zurückzuweisen.

12

Entgegen der Rechtsauffassung des SG folge sie der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zur fiktiven Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem am Stichtag 30. Juni 1990 vollinhaltlich. Die Beklagte vertritt jedoch weiterhin die Auffassung, dass die betrieblichen Voraussetzungen beim VEB Baureparaturen W. nicht vorlägen.

13

Der Senat hat zum VEB Baureparaturen W. einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, einen Auszug aus dem Statistischen Betriebsregister der DDR, den Gesellschaftsvertrag der W. Bau Bitte Eintrag suchen und anpassen. vom 29. August 1990, einen Auszug des Berichtes über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 vom 10. Januar 1991 und den Geschäftsbericht des VEB (.) Baureparaturen W. für das Jahr 1974 eingeholt bzw. beigezogen. Zudem hat der Senat die Zeugen At, E. und F. schriftlich befragt.

14

Mit Schriftsätzen vom 18. Dezember 2012 und 28. Januar 2013 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe

16

Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden können.

17

Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch des Klägers zu Recht abgelehnt, die Beschäftigungszeiten vom 01. April 1979 bis 31. Dezember 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Der Kläger unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der AVItech (Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.

18

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).

19

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm für den streitbefangenen Zeitraum von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden, noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.

20

Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem auch im Wege der Unterstellung (bzw. Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) vorliegen kann (siehe nachfolgend unter 1.). Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung nicht erfüllt (nachfolgend 2.).

1.

21

Der Senat ist nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22, 23). Die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die erweiternde Auslegung des BSG nicht hergibt. Es ist deshalb auch nicht angezeigt, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris, Rdnr. 19). Im Übrigen waren dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG auch nach der Auffassung des früheren 4. Senats des BSG nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R – juris, Rdnr. 17, 16).

22

Selbst wenn man wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt, sondern auch eine fiktive Einbeziehung erfasst (so nunmehr der 5. Senat des BSG, siehe Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 08. Februar 1999 – 1 BvL 25/97 – juris). In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).

23

Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich, ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17 EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 06. September 1990 (RehabG, GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1999 – 3 C 5/98 – juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten, vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag.

24

Den Senat überzeugt auch nicht, dass aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei. In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

25

Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.

26

Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. B., BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009).

2.

27

Aber auch wenn man der Rechtsprechung des BSG folgen würde, hätte das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für

28

Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und

29

die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar

30

in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

31

In Anwendung der genannten Maßstäbe hatte der Kläger im Zeitraum vom 01. April 1979 bis 31. Dezember 1988 keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Denn der Kläger erfüllte nicht die abstraktgenerellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems.

32

Der Kläger ist ausweislich des Zeugnisses der Ingenieurschule für Bauwesen E. vom 26. Juli 1968 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik" zu führen. Er erwarb aufgrund seines Studiums an der Technischen Universität D. am 27. April 1977 einen weiteren Abschluss mit der Berechtigung, den Grad "Diplomingenieur" zu führen. Zudem war er im streitgegenständlichen Zeitraum als Betriebsdirektor tätig. Der Titel Betriebsdirektor war gleichbedeutend mit dem Titel Werkdirektor und bezeichnete den verantwortlichen Einzelleiter eines volkseigenen Betriebes (Ökonomisches Lexikon, 1966, Band I, S. 314). Werkdirektoren sind in § 1 Abs. 1 der 2. DB ausdrücklich genannt. Damit ist die so genannte persönliche Voraussetzung gegeben. In seiner Funktion als Betriebsdirektor bzw. Werkdirektor erfüllt der Kläger auch die sachliche Voraussetzung.

33

In der streitgegenständlichen Zeit ist jedoch nicht die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung erfüllt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen oder in einem gleichgestellten Betrieb erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, juris, Rdnr. 28). Schließlich muss die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben. Nach Angaben des Klägers und der schriftlich befragten Zeugen wurden im VEB Baureparaturen W. zwar Sachgüter industriell gefertigt, fabriziert, hergestellt bzw. produziert. Dies machte jedoch lediglich 5 Prozent des Betriebszweckes aus.

34

Der VEB Baureparaturen W. war auch kein Produktionsbetrieb des Bauwesens. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Dass nur eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u. a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u. a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (a. a. O.) u. a. unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – juris Rdnr. 24).

35

Bei dem VEB Baureparaturen W. handelte es sich um einen Baubetrieb, der nach den beigezogenen Registerunterlagen nicht dem Bauministerium der DDR, sondern dem Rat des Kreises W. – Kreisbauamt – unterstellt war. Zudem handelte es sich nicht um einen solchen Baubetrieb, dem die Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Angaben des Klägers und der schriftlich befragten Zeugen. Der Betrieb wurde 1954 als VEB A. und Ausbau W. gegründet und dem Rat der Stadt W. unterstellt (siehe Register der volkseigenen Wirtschaft, Bl. 258 der Gerichtsakte). Laut schriftlicher Aussage des Zeugen A., Leiter des Kreisbauamtes W. von 1971 bis 1988, hatte der Betrieb vorrangig die Aufgabe, die Investitionen der Ratsbereiche des Kreises, z. B. Wohnungspolitik, Volksbildung, Gesundheitswesen, Jugend und Sport, Sonderbedarf (Grenzkreis) abzusichern. Seine Struktur und gewerkseitige Zusammensetzung wurde von den im Territorium des Kreises zu lösenden Aufgaben bestimmt. Innerhalb des kreisgeleiteten Bauwesens W. hatte der Betrieb die Aufgabe als wissenschaftlichtechnisches Zentrum für alle kreisgeleiteten Baubetriebe, unabhängig von der Eigentumsform. Schwerpunkt war dabei der Aufbau von technologischen Linien zur Sanierung und Rekonstruktion von Wohnungen bei Beachtung der in der Stadt W. wichtigen Situation des Denkmalschutzes. Gleichzeitig oblag dem Betrieb auch die schlüsselfertige Realisierung von Bauten im sozialen Bereich – Wohnungen, Kindereinrichtungen, Schulen, Gesundheitseinrichtungen u. s. w.

36

Der VEB Baureparaturen W. untergliederte sich in mehrere Betriebsabteilungen und Bereiche, die unterschiedliche Aufgaben verrichteten. Insbesondere ergibt sich dies auch aus dem Prüfbericht der DM-Eröffnungsbilanz vom 10. Januar 1991. Danach war Gegenstand des Nachfolgebetriebes, W.-Bau Bitte Eintrag suchen und anpassen., die entgeltliche Planung, technologische Vorbereitung und Ausführung von Bauleistungen im Hoch-, Tief- und Ausbau. Zudem bestanden nach schriftlichen Aussagen der Zeugen E. und F. im VEB Baureparaturen W. bzw. VEB Kreisbaubetrieb W. folgende Abteilungen: Tiefbau, Hochbau (Maurer, Zimmerer, Gerüstbauer, Bauschlosser, Dachdecker), Ausbaugewerke (Tischler/Glaser, Fliesenleger, Maler/Korrosionsschutz, Fußbodenleger, Rohrleitungs- und Kesselisolierer), Transportabteilung, Ratiomittelbau/Vorfertigung, Gebrauchswerber/Grafik, Projektierung, Leitung und Verwaltung. Der Betrieb hat Kaufhallen, Schulen und Kindertagesstätten in verschiedenen Orten des Kreises sowie Bauten des Wohnungs- und Gesellschaftsbaus errichtet. Hierbei wurden typisierte Fertigelemente aus den Beton- und Plattenwerken verwendet, eigenständig erbaut und mit sämtlichen Ausbauleistungen schlüsselfertig ausgeführt. Nach Angabe des Zeugen F. hat dies ca. 40 bis 50 Prozent der Bauproduktion des Betriebes ausgemacht. Zudem war der Betrieb beauflagt, auch Bauleistungen in den komplexen Neubaustandorten des Wohnungsbaukombinates (WBK) und des Bau- und Montagekombinates (BMK) zu erbringen. Der Betrieb hat diese Bauleistungen gegenüber dem BMK und dem WBK erbracht, weil insbesondere die Ausbaukapazitäten dort nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße vorhanden waren. Die Bauleistungen für das WBK und das BMK machten ca. 30 bis 35 Prozent der Bauproduktion aus. Ca. 10 bis 15 Prozent der Bauleistungen umfassten Baureparaturen und Rekonstruktionen.

37

Aus diesen Betriebsaufgaben wird deutlich, dass der VEB Baureparaturen W. im streitgegenständlichen Zeitraum zwar hauptsächlich, und teilweise auch standardisierte, Wohnungsneubauten, im Übrigen aber auch eine Vielzahl unterschiedlicher Gesellschaftsbauten errichtet und darüber hinaus auch Bautätigkeiten im Bereich der Rekonstruktion, des Ausbaus, der Sanierung, der Gebäudeerhaltung und der Baureparaturen durchgeführt hat. Ein massenhafter Ausstoß standardisierter Neubauten nach dem fordistischen Produktionsmodell hat dem Betrieb im streitigen Zeitraum dennoch nicht das Gepräge verliehen. Auch die Verwendung von vorgefertigten und standardisierten Bauteilen nach Bautypreihen führt noch nicht dazu, dass eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG angenommen werden kann. Im Übrigen finden sich in den Unterlagen und den Aussagen der Zeugen auch keine Hinweise für die vom Kläger behauptete industriemäßige Erbringung der Bauleistungen (Taktstraßen bzw. Fließfertigung) durch den VEB Baureparaturen W. Im Gegenteil, der Betrieb hat in den Taktstraßen der Kooperationspartner Bauleistungen in den Gewerken Maler, Fliesen- und Fußbodenleger erbracht, so dass damit die handwerkliche Tätigkeit vorherrschend war. Die vom Kläger eingereichte Auflistung der einzelnen Bauprojekte der Jahre 1979 bis 1989 (Gerichtsakte Bl. 400) zeigt, dass der VEB Baureparaturen W. durchaus individuelle, auf die bestimmten Bedürfnisse eines bestimmten Abnehmerkreises zugeschnittene Einzelbauwerke errichtet hat.

38

Dass der Name des Betriebes 1987 in VEB Kreisbaubetrieb W. geändert wurde, spricht ebenfalls dagegen, dass in dem Betrieb eine industrielle Serienfertigung von Bauwerken mit standardisierten Massenproduktionen erfolgte. Dies wird bestätigt durch die den Kreisbaubetrieben vom DDR-Recht selbst vorgegebene Aufgabenverteilung und Organisationsstruktur. Dies ergibt sich aus der "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987" (veröffentlicht in Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen, 1987, Nr. 32 ff.). Gemäß Nr. I. 1. der Rahmenrichtlinie sind die Kreisbaubetriebe so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftliches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllen und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen können. Die Kreisbaubetriebe haben vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen. Gemäß Nr. I. 5. der Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe auch "Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftliche Zentrum des Bauwesens im Kreis". Die somit als Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe bezeichnete Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion von Bauwerken und des Ersatzneubaus, vor allem im Rahmen des Wohnungsbauprogramms, verdeutlicht, dass es im Wesentlichen um die "Werterhaltung" bereits vorhandener Bauwerke und die Errichtung von Bauwerken außerhalb standardisierter Massenfertigung ging.

39

Dem entspricht auch die Zuordnung des VEB Baureparaturen W., nachfolgend VEB Kreisbaubetrieb W., im statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe "20270" – Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturbetriebe (vgl. Auskunft des Bundesarchivs vom 12. Juni 2012, Bl. 321 ff. der Gerichtsakte).

40

Der Senat geht daher davon aus, dass es sich bei dem VEB Baureparaturen W. unter Berücksichtigung der vielfältigen Aufgaben als Leitbetrieb der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung von Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie als wissenschaftlichtechnisches Zentrum des Bauwesens im Kreis nicht um einen produzierenden Baubetrieb im engeren Sinn gemäß der Rechtsprechung des BSG – wie etwa ein Bau- und Montagekombinat – gehandelt hat.

41

Der VEB Baureparaturen W., bzw. nachfolgend der VEB Kreisbaubetrieb W., war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Baureparaturbetriebe bzw. Kreisbaubetriebe sind im abschließenden Katalog der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech nicht erwähnt.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

43

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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published on 19/10/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Mai 2009 aufgehoben.
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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.