Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 16. Juli 2004 - L 7 RJ 142/03

bei uns veröffentlicht am16.07.2004

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.10.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.

Der 1947 geborene Kläger war vom 18.03.1985 bis 13.10.1991 als Berufskraftfahrer in der Abteilung Neumöbelverkehre bei der Firma „A.S. beschäftigt. Vom 14.10.1991 bis 30.04.1999 arbeitete er als Berufskraftfahrer bei der Firma „J.T. Sein Aufgabengebiet umfasste die Beförderung von PKW-Ersatzteilen für die Firmen P. und C., von Autoteilen, die zum Recycling bestimmt waren, und von Gefahrgut wie zum Beispiel Altbatterien. Der Lohn war zwischen der Arbeitgeberin und dem Kläger frei vereinbart worden; der Grundlohn belief sich zuletzt auf ca. 4.000 DM zuzüglich Spesen von ca. 2.000 DM. Während seiner Tätigkeit nahm der Kläger an Lehrgängen über den Gefahrguttransport sowie Vorschriften über die Qualitätskontrolle nach DIN ISO 9002 erfolgreich teil. Der Kläger verfügt über die ADR-Zulassung; eine Berufskraftfahrerausbildung mit einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren hat er nicht absolviert.

Am 25.01.1999 ging über die Caisse Primaire d'Assurance Maladie ein Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei der Beklagten ein; nach Angaben der Beklagten ist der Rentenantrag bereits am 20.07.1998 gestellt worden.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.1999 mit der Begründung ab, dass weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Herzrhythmusstörungen beeinträchtigt. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausgeübt werden. Damit könne wenigstens die Hälfte dessen verdient werden, was gesunde Versicherte mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten üblicherweise verdienten.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass er als Berufskraftfahrer eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt habe und insbesondere wegen seiner Herzerkrankung nicht mehr in der Lage sei, einer gewinnbringenden Erwerbstätigkeit mit gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen.

In einem ärztlichen Gutachten auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung vom 24.08.1999 kam der Arzt für Innere Medizin und Betriebsmedizin M. zu dem Ergebnis, dass noch leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien, allerdings keine Fahr- und Steuertätigkeit mehr, keine Tätigkeit mit Absturzgefahr und keine Tätigkeiten an ungeschützten laufenden Maschinen. Der früher ausgeübte Beruf des Berufskraftfahrers könne bei dem genannten Leistungsbild nicht mehr ausgeübt werden.

In einem weiter eingeholten kardiologischen Gutachten vom 27.11.1999 kam der Sachverständige Dr. F. zu dem Ergebnis, dass auf Grund der vorliegenden Erkrankungen nur noch leichte körperliche Tätigkeiten, nicht in Wechsel- oder Nachtschicht, nicht unter Akkordbedingungen, nicht mit hohem Zeit- und Termindruck, nicht an unfallgefährdeten Betriebspunkten wie auf Leitern oder Gerüsten, an laufenden Maschinen oder Bändern zumutbar seien. Nicht möglich sei auch die Tätigkeit eines Kraftfahrers im Kraft- oder Personenverkehr.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2000 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger zwar keinen Beruf erlernt, jedoch zuletzt eine Anlerntätigkeit verrichtet habe. Er müsse sich daher auf alle ungelernten Tätigkeiten, mit Ausnahme solcher einfachster Art, verweisen lassen. Solche Tätigkeiten seien z.B. Mitarbeiter bei einer Poststelle eines größeren Unternehmens bzw. einer Behörde (Posteingang, Postsortierdienst und Postverteildienst), Pförtner oder Bürohilfskraft in Registratur, Ablage oder Archiv. Solche Tätigkeiten könnten nach den ärztlichen Feststellungen noch vollschichtig verrichtet werden. Die bestehenden Leistungseinschränkungen seien nicht so schwerwiegend, dass trotz vollschichtiger Einsatzfähigkeit der Arbeitsmarkt als verschlossen angesehen werden müsste. Der Kläger sei somit noch in der Lage, die für ihn maßgebliche gesetzliche Lohnhälfte nach § 43 Abs. 2 des 6. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) zu verdienen.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 16.03.2000 Klage erhoben.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat Auskünfte von den früheren Arbeitgebern des Klägers und mehrere Atteste von den behandelnden Ärzten des Klägers beigezogen; es hat weiter ein internistisches Gutachten von Dr. K. (erstattet am 19.09.2001) und ein orthopädisches Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie und Sportmedizin H.K. (erstattet am 08.11.2001) eingeholt. Auf Antrag des Klägers ist gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr. N. (erstattet am 13.05.2002) eingeholt worden. Die Beklagte hat eine sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. P. (vom 30.01.2002) eingereicht.

Der Sachverständige Dr. K. hat folgende Diagnosen gestellt:

1. arterielle Hypertonie, absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern, laufende Antikoagulantientherapie 2. koronare Herzkrankheit mit 40 bis 50-prozentiger Stenose des medialen distalen RIVA sowie Muskelbrücke 3. Adipositas (BMI 35), Fettstoffwechselstörung, Verdacht auf nutritiv toxischen Leberschaden 4. medikamentös eingestellter Diabetes mellitus 5. leichte obstruktive Ventilationsstörung 6. Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom 7. Innenohrschwerhörigkeit beidseits.

Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger auf Dauer eine berufliche Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht mehr ausüben könne. Auf Grund der erhobenen Befunde sei der Kläger nach frequenzstabilisierenden Maßnahmen in der Lage, leichte bis vereinzelt mittelschwere Arbeiten auszuführen. Nach Erreichen einer normofrequenten absoluten Arrhythmie ohne überschießenden Frequenzanstieg unter Belastung könne der Kläger diese Tätigkeiten vollschichtig ausführen. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, schwere und überwiegend mittelschwere Arbeiten auszuführen. Tätigkeiten im dauernden Stehen und Sitzen könne er ebenfalls nicht mehr ausüben. Tätigkeiten am Fließband und an laufenden Maschinen sowie auf Leitern und Gerüsten könne er wegen der bestehenden Behandlung mit blutverdünnenden Medikamenten, solange diese zum Einsatz gelangten, nicht ausüben. Tätigkeiten, die zu einer vermehrten Belastung der Lunge führten, z. B. Dämpfe, Gase, könnten von ihm ebenfalls nicht mehr ausgeübt werden auf Grund der erhobenen Lungenfunktionsstörung. Der zumutbare Anmarschweg betrage mehr als 500 Meter.

Der Sachverständige Klein hat auf orthopädischem Gebiet folgende Diagnosen gestellt:

1. degeneratives Wirbelsäulensyndrom auf dem Boden einer Spondylose und Spondylarthrose mit noch ausreichend erhaltener Wirbelsäulengesamtbeweglichkeit über sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten ohne Zeichen einer dauerhaften Nervenwurzelstörung 2. Morbus Dupuytren beide Hände mit noch ausreichend erhaltener Fingergelenksbeweglichkeit und Kraftentfaltung 3. Chondropathia patellae beide Kniegelenke mit noch ausreichend erhaltener Gelenkfunktion und Kraftentfaltung ohne Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit.

Er hat zusammenfassend ausgeführt, dass der Kläger bei den festgestellten Gesundheitsstörungen als Berufskraftfahrer nicht einsatzfähig sei. Hierbei handele es sich um eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werde und mit dem Heben und Tragen schwerer Gegenstände verbunden sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger für leichte Tätigkeiten vollschichtig sowie für mittelschwere Tätigkeiten unterhalbschichtig einsatzfähig. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, ausschließlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Auch seien Tätigkeiten nicht zumutbar, die in Zwangshaltungen, am Fließband und an laufenden Maschinen ausgeübt würden, sowie Tätigkeiten, die mit dem Heben und Tragen schwerer Gegenstände verbunden seien. Der zumutbare Anmarschweg betrage mehr als 500 Meter.

Der Sachverständige Dr. N. hat auf der Grundlage der von ihm durchgeführten ambulanten Untersuchung ausgeführt, dass auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet keine Erkrankungen vorlägen, die funktionsbehindernd wären. Er hat ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Kläger noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten könne.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.10.2002 abgewiesen.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger schon nicht berufsunfähig sei. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden den Beruf des Klägers zu Recht nicht der Gruppe des Leitberufes des Facharbeiters zugeordnet. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung festgestellt habe, reiche schon die für Berufskraftfahrer geltende Regelausbildungszeit von nur zwei Jahren, welche der Kläger ohnehin nicht absolviert habe, für sich genommen nicht aus, um einen derartigen Berufsschutz zu vermitteln. Zwar könne ein Versicherter gleichwohl als Facharbeiter zu behandeln sein, wenn die von ihm verrichtete Kraftfahrertätigkeit in einer Facharbeiterlohngruppe des einschlägigen Tarifvertrages genannt werde und er entsprechend eingruppiert gewesen sei. Wie sich aber aus der eingeholten Auskunft der Firma J. ergebe, habe eine entsprechende tarifvertragliche Einstufung nicht ermittelt werden können. Der Lohn sei vielmehr frei vereinbart worden. Nach dieser Auskunft stehe jedenfalls fest, dass der Kläger nicht über solche Qualifikationen verfügt habe, die denen eines gelernten Berufskraftfahrers gleichkämen. Nach der Auskunft sei eine lange Anlernzeit nicht erforderlich gewesen. Der Kläger sei mit dem Transport von Kfz-Ersatzteilen zu den einzelnen Servicehändlern befasst gewesen. Soweit der Kläger geltend mache, er verfüge über die ADR-Zulassung, ergebe sich daraus nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des BSG sei diese Tätigkeit als jeder Kraftfahrertätigkeit immanent anzusehen. Somit sei die Einstufung als Angelernter oberer Bereich nicht zu beanstanden. Nach dem Mehrstufenschema des BSG sei der Kläger deshalb sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, mit Ausnahme solcher einfachster Art, nämlich als Bote, Bürohilfskraft und Pförtner zu verweisen. Diese Tätigkeiten sei er aber in der Lage, auch gesundheitlich zumutbar zu verrichten. Mit den von den Sachverständigen festgestellten Gesundheitsstörungen sei der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit als Kraftfahrer auszuüben, er könne aber leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Da somit schon keine Berufsunfähigkeit vorliege, sei der Kläger auch auf jeden Fall nicht erwerbsunfähig. Nichts anderes ergebe sich aus dem zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000. Denn sowohl § 44 Abs. 1 als auch § 44 Abs. 2 SGB VI setzten in jedem Fall ein nur noch untervollschichtiges Leistungsvermögen voraus.

Gegen das am 05.11.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.11.2002 bei Gericht eingegangene Berufung.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das Urteil des SG insofern an einem wesentlichen Mangel leide, als es davon ausgehe, dass er - der Kläger - in seinem beruflichen Status insofern einen gewissen Schutz habe, als er nicht auf die Tätigkeit eines Boten, einer Bürohilfskraft und eines Pförtners verwiesen werden dürfe. Schließlich werde aber die Abweisung des Rentenanspruchs damit begründet, dass er noch Tätigkeiten eines Boten vollschichtig ausführen könne. Dies sei ein innerer Widerspruch. Darüber hinaus habe sich seine gesundheitliche Situation derart verschlechtert, dass er keine drei Stunden pro Tag mehr auf dem Arbeitsmarkt tätig sein könne; auf keinen Fall komme eine über sechsstündige Tätigkeit in Betracht.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des SG vom 08.10.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2000 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiterhin hilfsweise wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei sie zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, dass der Kläger offenbar einem Irrtum hinsichtlich des Inhalts des angefochtenen Urteils unterliege. Dort werde gerade u. a. die Tätigkeit als Bote als sozial und auch medizinisch zumutbar genannt, da es sich hierbei um Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht einfachster Art handele.

Der Kläger hat verschiedene Atteste und Unterlagen von S. eingereicht. Die Beklagte hat zwei sozialmedizinische Stellungnahmen von Dr. P. (vom 25.02.2003 und 15.05.2003) vorgelegt. Der Senat hat ein internistisches Gutachten von Dr. S. (erstattet am 17.12.2003) nebst ergänzender Stellungnahme (vom 20.03.2004), ein orthopädisches Gutachten von dem Oberarzt der A., (erstattet am 17.02.2004) sowie eine berufskundliche Stellungnahme von dem Dipl. Verwaltungswirt H. (erstattet am 11.05.2004) eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftlich vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen verwiesen. Der Sachverständige H. ist im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seiner Stellungnahme gehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist nicht begründet.

Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit zu.

Gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie

1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Erwerbsunfähig sind hierbei gem. § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 DM (vor dem 01.04.1999: 1/7 der monatlichen Bezugsgröße) übersteigt.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger vorliegend nicht.

Der im Berufungsverfahren beauftragte Sachverständige Dr. S. hat bei dem Kläger folgende Erkrankungen festgestellt:

Diagnosen auf internistischem Fachgebiet: 1. mittelgradig eingeschränkte körperliche Belastbarkeit auf dem Boden einer Herzinsuffizienz im NYHA-Stadium II-III bei vorbekannter hypertensiver und koronarer Herzkrankheit mit chronischem Vorhofflimmern 2. chronische Bronchitis bei Ex-Nikotinabusus ohne Nachweis einer relevanten Atemwegsobstruktion 3. bislang unbehandeltes leichtgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 4. medikamentös befriedigend eingestellter Bluthochdruck 5. medikamentös behandelter Diabetes mellitus ohne Nachweis funktionell bedeutsamer Organkomplikationen 6. wiederholt auftretender unsystematischer Schwindel unklarer Ursache 7. Divertikulose ohne wesentliche Funktionseinschränkung 8. Prostatavergrößerung ohne wesentliche funktionelle Auswirkung Diagnosen auf nicht internistischem Fachgebiet: 9. mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit chronischem Tinnitus 10. degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit belastungsabhängig auftretenden linksseitigen ischialgieformen Beschwerden und mittelgradig eingeschränkter Gesamtbeweglichkeit; keine neurologischen Ausfälle 11. Morbus Dupuytren beider Hände ohne wesentliche Einschränkung der Greiffunktion bei noch ausreichender Beweglichkeit der Finger 12. Verschleißerscheinungen an beiden Kniegelenken ohne wesentliche Einschränkung von Gelenkbeweglichkeit und Kraftentfaltung 13. rezidivierende depressive Episoden.

Er hat zusammenfassend u. a. ausgeführt, dass bezüglich der sich überschneidenden Herzerkrankungen jeweils von einem chronischen, erfahrungsgemäß fortschreitenden Krankheitsprozess auszugehen sei. Eine Verbesserung der kardialen Leistungsfähigkeit sei bei ausreichender Frequenzkontrolle, fehlenden Zeichen einer manifesten Dekompensation und zufriedenstellender Blutdruckeinstellung allenfalls durch eine Gewichtsreduktion zu erwarten, die aufgrund des bisherigen Verlaufs jedoch als unrealistisch anzusehen sei. Bezüglich des im November des Jahres erstmals beschriebenen obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms sei die Diagnostik zur Zeit noch nicht abgeschlossen. Bei zu erwartender Bestätigung der Diagnose im Schlaflabor und damit gegebener Indikation zur Durchführung einer kontinuierlichen nächtlichen nasalen Überdruckbeatmung sei jedoch von einer deutlichen Besserung der Symptomatik auszugehen, sodass sich hieraus in aller Regel keine dauerhafte Einschränkung bezüglich des Restleistungsvermögens ergebe. Die mehrfach vorbeschriebene chronische Bronchitis sei gegenwärtig nicht behandlungsbedürftig. Hinsichtlich des medikamentös gegenwärtig nicht befriedigend eingestellten Diabetes mellitus sei bei fortbestehendem Übergewicht von einem Dauerzustand auszugehen. Die im Mai vergangenen Jahres diagnostizierte Divertikulose des Darmes sei therapeutisch nicht zu beeinflussen. Eine Behandlungsbedürftigkeit ergebe sich jedoch nur bei schwerwiegenden Komplikationen im Sinne wiederholt auftretender Blutungen, Entzündungen oder Perforationen. Bezüglich der Prostatavergrößerung stünden zur Zeit medikamentöse Maßnahmen im Vordergrund; im Bedarfsfall sei eine operative Organverkleinerung mit konsekutiver Verbesserung der Miktionsbeschwerden möglich, sodass nicht notwendigerweise von einem Dauerzustand auszugehen sei. Die jetzt erstmals beschriebenen wiederholt auftretenden depressiven Episoden seien am ehesten vor dem Hintergrund des noch schwebenden Rentenverfahrens zu sehen und damit als reaktiv einzustufen. Dementsprechend sei auch hier nicht notwendigerweise von einem Dauerzustand auszugehen. Bezüglich der mit im Vordergrund stehenden Erkrankungen von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates könne von internistischer Seite nur eingeschränkt Stellung bezogen werden; die degenerativen Veränderungen neigten jedoch erfahrungsgemäß zu einer therapeutisch nur schwer beeinflussbaren Chronifizierung.

Das körperliche Leistungsvermögen des Kläger sei allein aufgrund der Herzinsuffizienz und der übrigen internistischen Erkrankungen bereits soweit herabgesetzt, dass ein vollschichtiger achtstündiger Einsatz aus internistischer Sicht inzwischen nicht mehr möglich erscheine. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass das zeitliche Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten rein aufgrund der internistischen Erkrankungen grundsätzlich noch mehr als 6 Stunden betrage. Inwieweit dies in gleicher Weise unter zusätzlicher Berücksichtigung auch der orthopädischen Begleiterkrankungen noch zutreffe, erscheine in Anbetracht des klinischen Gesamteindruckes aus sozialmedizinischer Sicht allerdings fraglich. Hier spreche der Untersuchungsbefund aufgrund des ungünstigen Zusammenwirkens der zahlreichen unterschiedlichen Gesundheitsstörungen in der Gesamtbetrachtung eher für ein auf unter 6 Stunden herabgesunkenes zeitliches Leistungsvermögen.

In Übereinstimmung mit den Vorgutachten seien aufgrund der zahlreichen Gesundheitsstörungen nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar, wobei ein Heben und Tragen von Lasten über 12 bis 15 Kilogramm nicht mehr möglich sei. Aufgrund der Herzinsuffizienz könnten insbesondere längere Gehstrecken nicht mehr zurückgelegt werden; auch sei der Kläger beim Treppensteigen erheblich eingeschränkt. Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten an schnell laufenden Maschinen könnten auf Grund der wiederkehrenden Schwindelsymptomatik nicht mehr ausgeübt werden. Gleiches gelte im Hinblick auf die Herzkranzgefäßerkrankung auch für Arbeiten unter Zeitdruck (Akkord). Tätigkeiten in einseitiger Körperhaltung sowie rasche Positionswechsel, insbesondere vom Sitzen in den Stand, seien aufgrund der Schwindelproblematik zu vermeiden. Des Weiteren seien Tätigkeiten unter vermehrter Staubbelastung aufgrund der Lungenerkrankung nicht mehr zumutbar; eine Exposition gegenüber Kälte, Nässe, häufigen Temperaturschwankungen und Zugluft sei aus dem gleichen Grund nicht mehr möglich. Besondere Anforderungen an das uneingeschränkte Hörvermögen könnten auf Grund der Schwerhörigkeit nicht mehr gestellt werden; darüber hinaus sei eine besondere Lärmbelastung zu vermeiden. Die Gehstrecke betrage aufgrund der internistischen Erkrankungen mehr als 500 Meter. Sowohl aufgrund der wiederkehrenden Schwindelsymptomatik als auch in Anbetracht eines bislang unbehandelten Schlafapnoe-Syndroms sei das Führen eines Kraftfahrzeugs im Güter- und Personenverkehr nicht mehr möglich.

Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei vorwiegend in den letzten 12 Monaten eingetreten, wobei eine eindeutige Zäsur aufgrund der überwiegend chronisch fortschreitenden Erkrankungen aus medizinischer Sicht nicht erkennbar sei.

Der orthopädische Sachverständige A. hat folgende Erkrankungen diagnostiziert:

1. mäßig ausgeprägtes chronisches Cervikalsyndrom auf degenerativer Basis ohne wesentliche Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) 2. mäßige Spondylarthrosis der HWS 3. mäßige Spondylosis deformans, Uncovertebralarthrose der mittleren und unteren HWS 4. lokales Lumbalsyndrom mit gelegentlichen Pseudoischialgien ausschließlich auf degenerativer Basis mit noch ausreichender Gesamtbeweglichkeit der Wirbelsäule 5. Osteochondrose und Discopathie L4/5 und L5/S1, keine neurologischen Störungen, keine Hinweise auf Nervenwurzelkompression oder radikuläre Zeichen 6. ausgeprägte statische Störungen des Rumpfes und der Wirbelsäule bei extremer Adipositas, weit vorspringendes fettreiches Abdomen und teilfixierter Hohlrundrücken 7. Morbus Dupuytren, Stadium I bis II des Ring- und Kleinfingers beidseits ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigung der Hände und der Finger 8. Chondropathia patellae beider Kniegelenke ohne Bewegungseinschränkung und ohne Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit sowie mäßiger Schmerzhaftigkeit 9. Senk-Spreizfuß-Deformität beidseits

Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gesundheitsstörungen dauernder Natur seien. Es handele sich überwiegend um Verschleißerscheinungen; zwar könne die subjektive Beschwerdesymptomatik durch geeignete Behandlungsmaßnahmen gebessert werden, eine Besserung des objektiven Leistungsvermögens werde sich jedoch auf Dauer nicht ergeben. Durch die festgestellten Gesundheitsstörungen werde das Leistungsvermögen deutlich beeinträchtigt; mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Dagegen könnten leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung noch verrichtet werden. Für leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sei der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig. Mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten nur noch stundenweise bis unter halbschichtig ausgeübt werden, schwere körperliche Tätigkeiten überhaupt nicht mehr. Das Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten in einseitiger Körperhaltung bzw. Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit häufigem Verdrehen und Verwringen des Rumpfes und der Wirbelsäule, Tätigkeiten einseitig im Stehen, Gehen oder Sitzen, sogenannte Überkopfarbeiten könnten nicht mehr ausgeübt werden; auch sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr zuzumuten. Auch sollten Tätigkeiten im Freien und unter Exposition von Nässe und Feuchtigkeit unterbleiben. Im Hinblick auf das Erreichen des Arbeitsplatzes sei die Gehfähigkeit keinesfalls derartig eingeschränkt, dass nur noch Gehstrecken von weniger als 500 Metern zurückgelegt werden könnten. Orthopädischerseits bestünden keine Gesundheitsbedenken bei der Führung eines PKW. Die Beurteilung gelte seit 01.05.1999, dem Zeitpunkt des Beginns einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit.

Der Sachverständige Dr. S. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme nach Auswertung des Gutachtens des Sachverständigen A. u. a. ausgeführt, aufgrund der jetzt zusätzlich vorliegenden orthopädischen Befunde müsse davon ausgegangen werden, dass für körperlich leichte Tätigkeiten insgesamt noch ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen bestehe. Mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten unter Berücksichtigung der Herzinsuffizienz nur noch stundenweise, schwere körperliche Tätigkeiten überhaupt nicht mehr ausgeübt werden.

Aufgrund des Ergebnisses der medizinischen Gutachten steht fest, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers entgegen seinem Vortrag nicht auf unter drei Stunden pro Tag herabgesetzt ist, sondern noch zwischen sechs und acht Stunden täglich liegt, sodass die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben sind.

Bei einem Versicherten, der noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten kann, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass noch Arbeitsplätze in hinreichender Zahl vorhanden sind, für die er in Betracht kommt und bei denen auch mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielt werden können (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.01.1994, Az.: 4 RA 35/93). Dies gilt im vorliegenden Fall ebenso für den Kläger, auch wenn nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. das Leistungsvermögen des Klägers auf weniger als acht, aber mehr als sechs Stunden täglich herabgesetzt ist. Denn von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes kann vorliegend auch unter Berücksichtigung der nur noch eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Klägers nicht ausgegangen werden.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG bei einer dem Versicherten nur noch möglichen Teilzeitarbeit zu prüfen, ob ihm der Arbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. Lilge in Gesamtkommentar - Sozialversicherung - § 43 SGB VI Anm. 18). Von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes kann indes im Hinblick auf die von dem Sachverständigen H. gemachten Ausführungen vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn der berufskundliche Sachverständige H. hat unter Berücksichtigung der von den medizinischen Sachverständigen aufgeführten Leistungseinschränkungen die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten mit Ausnahme der Tätigkeit des Pförtners als für den Kläger adäquate Berufstätigkeiten angesehen. Die körperlichen Anforderungen bei diesen Tätigkeiten lägen im Bereich des ärztlicherseits beschriebenen körperlichen Leistungsvermögens des Klägers. Alle genannten Tätigkeiten (Bote, Mitarbeiter bei einer Poststelle eines größeren Unternehmens bzw. einer Behörde, Bürohilfskraft in Registratur, Ablage oder Archiv) seien körperlich leicht, nicht mit Zwangshaltungen verbunden, würden in geschlossenen Räumen ausgeübt und seien nicht mit vermehrter Staubbelastung verbunden. Sie würden auch nicht im Akkord ausgeübt und erforderten nicht das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Da der Kläger keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das uneingeschränkte Hörvermögen verrichten könne, sei die Tätigkeit des Pförtners auszunehmen, weil dieser Publikumsverkehr habe und seine Tätigkeit häufig mit vielem Telefonieren verbunden sei.

Der Kläger kann damit im Bereich der von der Beklagten aufgeführten Verweisungstätigkeiten noch eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben und damit Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. sind damit nicht erfüllt.

Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig.

Gemäß § 43 Abs. 1 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie

1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig sind gem. § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Die Voraussetzungen des § 43 SGB VI a.F. sind vorliegend nicht erfüllt.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist stets die Feststellung des „bisherigen Berufs", der nach den Kriterien des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. zu bewerten ist (vgl. Lilge a.a.O. § 43 SGB VI Anm. 12.1.1). „Bisheriger Beruf" ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die vor Eintritt des Versicherungsfalls in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126, 134; BSG-Urteil v. 27.02.1996, Az.: 8 RKn 16/94). Dies gilt aber grundsätzlich nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Beschäftigung zugleich auch die qualitativ höchste im Arbeitsleben des Versicherten gewesen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist der Beurteilung diejenige Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die der Versicherte bei im wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft vorher nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 66, 102, 130). Die ermittelte qualitativ höchste Beschäftigung ist allerdings bei der Feststellung des „bisherigen Berufs" dann nicht maßgebend, wenn sich der Versicherte von ihr freiwillig gelöst hat (vgl. BSGE 2, 182; 16, 34, 36; 46, 121). Eine solche freiwillige Lösung von dem bisherigen Beruf ist jedoch zu verneinen, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen die versicherungspflichtige Beschäftigung hat aufgeben müssen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 53, 63, 66; Urteil v. 27.02.1996, Az.: 8 RKn 16/94).

Bisheriger Beruf des Klägers ist im vorliegenden Fall die Tätigkeit als Berufskraftfahrer, die er zuletzt in der Zeit von Oktober 1991 bis April 1999 bei der Firma J. T. ausgeübt hat. Diese Tätigkeit kann der Kläger nach den von den ärztlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen auch dauerhaft nicht mehr ausüben, was insbesondere auf der wiederkehrenden Schwindelsymptomatik sowie dem neu aufgetretenen Schlafapnoe-Syndrom beruht; dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

Da er den von ihm zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten kann, hängt der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit davon ab, ob und in welchem Umfang er auf andere Tätigkeiten gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 Abs. SGB VI a.F. verweisbar ist, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die ihm medizinisch und in sozialer Hinsicht zugemutet werden dürfen.

Zur Einordnung der qualitativen Bewertung der einzelnen Berufe hat das BSG für den Arbeiterbereich das sogenannte „Mehrstufenschema" entwickelt (vgl. Lilge a.a.O. Anm. 9.3.2), das die Arbeiterberufe in mehrere durch unterschiedliche „Leitberufe" charakterisierte Gruppen untergliedert. Hiernach sind zu unterscheiden:

1. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter 2. Facharbeiter (= anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren) 3. angelernte Arbeiter (= Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren) 4. ungelernte Arbeiter.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist weiterhin die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter in einen oberen und einen unteren Bereich zu unterteilen. Dem unteren Bereich sind hierbei alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93).

Grundsätzlich darf im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden (vgl. Lilge a.a.O. Anm. 9.3.1; BSG-Urteil vom 17.02.1994, Az.: 13 RJ 17/93).

Die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer ist entgegen der von dem berufskundlichen Sachverständigen H. vertretenen Auffassung nicht als Facharbeitertätigkeit (Nr. 2 des Mehrstufenschemas) anzusehen. Soweit der Sachverständige zur Begründung seiner Auffassung auf die am 01.08.2001 in Kraft getretene Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - BKV) vom 19.04.2001 (BGBl I Seite 642) verwiesen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Gem. § 1 BKV wird der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin zwar mit Inkrafttreten der Verordnung staatlich anerkannt und die Ausbildungsdauer gem. § 2 BKV auf drei Jahre festgesetzt. Der Kläger hat aber weder diese verlängerte Ausbildung von drei Jahren noch die zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung) vom 26.10.1973 (BGBl I Seite 1518), die am 01.08.2001 außer Kraft getreten ist, absolviert. Zu der zweijährigen Ausbildung auf der Grundlage der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung hat das BSG aber in ständiger Rechtsprechung (vergleiche Urteil vom 30.07.1997, Az.: 5 RJ 8/96 = SGb 1997, 517 m. w. N.; Urteil vom 04.11.1998, Az.: B 13 RJ 27/98 R = SGb 1999, 75; Urteil vom 01.02.2000, Az.: B 8 KN 5/98 R) entschieden, dass die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung für sich allein nicht ausreiche, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen. Ein Facharbeiterschutz lässt sich auch nicht aus der besonderen Qualität und den besonderen Anforderungen einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr herleiten. Zwar ist die Dauer der absolvierten Berufsausbildung nicht allein ausschlaggebend für die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe des „Mehrstufenschemas", sondern entscheidend sind vielmehr die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Es kommt also auf das Gesamtbild der bisherigen Beschäftigung an. Aufgrund dieses Gesamtbildes kann eine Tätigkeit, die nicht die entsprechende Ausbildungsdauer erfordert, einer gelernten oder auch einer angelernten gleichgestellt seien. Eine Berufstätigkeit mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren kann daher dann Facharbeiterqualität haben, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass aufgrund der „besonderen Anforderungen" des bisherigen Berufs diesem eine höhere Qualität zukommt, als sich allein aus der regelmäßigen Ausbildungsdauer ableiten lässt. Die mit einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr verbundenen Qualitätskriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturarbeiten unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie stellen aber keine „besonderen Anforderungen" an die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers dar, weil sie jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent sind (vgl. BSG-Urteil vom 30.07.1997 a. a. O.). Eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter lässt sich im vorliegenden Fall daher auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger während seiner Tätigkeit an Lehrgängen teilgenommen hat und über die ADR-Zulassung verfügt. Eine Facharbeitergleichstellung kommt auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil der Kläger in eine Facharbeiterlohngruppe eines Tarifvertrages eingeordnet gewesen wäre (vgl. BSG-Urteil vom 30.07.1997 a. a. O.; BSG-Urteil vom 18.01.1995, Az.: 5 RJ 18/94 m. w. N. zur Bedeutung der tariflichen Einordnung von Arbeitnehmern bei der Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs). Denn der Kläger war nach seinen eigenen Angaben bei der letzten Arbeitgeberin nicht im Rahmen eines Tarifvertrages beschäftigt gewesen, sondern der Lohn war frei ausgehandelt worden.

Gegen diese Bewertung der von ihm verrichteten Tätigkeit kann der Kläger auch nicht mit Erfolg vorbringen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass der BKV vom 19.04.2001 zum Ausdruck gebracht habe, dass die Tätigkeit als Berufskraftfahrer generell als Facharbeitertätigkeit angesehen werden soll. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die in der BKV vorgesehene Ausbildung weitergehende Ausbildungsinhalte vermittelt als die Ausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung von 1973. Nach § 3 BKV umfasst die Ausbildung nämlich u. a. die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bereich der Berufsbildung, des Arbeits- und Tarifrechts, dem Aufbau und der Organisation des Ausbildungsbetriebes, dem kundenorientierten Verhalten, der betrieblichen Planung und Logistik, der beförderungsbezogenen Kostenrechnung und Vertragsabwicklung sowie der qualitätssichernden Maßnahmen. Diese Ausbildungsinhalte waren in der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung noch nicht, jedenfalls nicht in dieser Breite, enthalten. Damit kann entgegen der Auffassung des berufskundlichen Sachverständigen H. nicht davon ausgegangen werden, dass die Absolvierung der zweijährigen Berufsausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung einen vergleichbaren Kenntnisstand wie die Ausbildung nach der BKV vermittelt; eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter ist damit in derartigen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen; dies gilt erst recht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in denen noch nicht einmal die zweijährige Berufsausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung zurückgelegt worden ist.

Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht aufgrund der von dem Sachverständigen H. im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebenen mündlichen Stellungnahme begründen. Denn der Sachverständige H. hat seine Auffassung in erster Linie damit begründet, dass er bereits unter der Geltung der alten Ausbildungsverordnung die Auffassung vertreten habe, dass Berufskraftfahrer als Facharbeiter anzusehen seien. Soweit der Sachverständige weiter ausgeführt hat, dass auch bisherige Berufskraftfahrer sehr wohl Kenntnisse und Fähigkeiten in den meisten Bereichen hätten, die nach der neuen BKV Ausbildungsinhalt seien, ist dies nicht geeignet, die oben dargestellte gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Berufskraftfahrer grundsätzlich nicht als Facharbeiter anzusehen sind, in Frage zu stellen. Auch der Sachverständige H. hat eingeräumt, dass zumindest der in die BKV neu aufgenommene Ausbildungsinhalt „beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung" nicht zum üblicherweise vorhandenen Kenntnisstand von Berufskraftfahrern gehört. Damit ist daran festzuhalten, dass die Ausbildung nach der neuen BKV Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die über den Kenntnis- und Wissensstand eines nach der alten Ausbildungsordnung ausgebildeten Berufskraftfahrers hinausgehen, sodass ein Facharbeiterschutz grundsätzlich nur demjenigen Berufskraftfahrer gewährt werden kann, der die Ausbildung nach der BKV mit Erfolg absolviert oder nachweislich einen vergleichbaren Kenntnisstand im Verlauf seiner Berufstätigkeit erworben hat. Hiervon kann indes im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Unerheblich ist auch, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen H. die Ausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung in der Vergangenheit keine große Bedeutung erlangt hat, weil bundesweit die Ausbildungszahlen lediglich im unteren dreistelligen Bereich gelegen haben; hieraus lässt sich nämlich nicht der Schluss ableiten, dass alle Berufskraftfahrer unabhängig von der konkret absolvierten Ausbildung als Facharbeiter anzusehen sind.

Der Kläger ist damit allenfalls als Angelernter im oberen Bereich (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten) anzusehen. Die Einordnung in den oberen Bereich der Stufe der „Anlerntätigkeiten" hat zur Folge, dass der Kläger nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden kann. Denn ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes kommen als Verweisungstätigkeiten nicht in Betracht; zumutbar ist eine Verweisungstätigkeit vielmehr nur unter der Voraussetzung, dass sie sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnet. Solche Tätigkeiten werden in der Regel der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten im unteren Bereich zuzurechnen sein; aber auch durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten kommen in Betracht (vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93). Insoweit kann der Kläger aber ebenfalls auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten als Bote, Mitarbeiter bei einer Poststelle eines größeren Unternehmens bzw. einer Behörde, Bürohilfskraft in Registratur, Ablage oder Archiv, mit Ausnahme der Tätigkeit eines Pförtners zumutbar verwiesen werden; das Anforderungsprofil dieser Tätigkeiten hält sich - wie bereits ausgeführt - nach den Ausführungen des Sachverständigen H. im Rahmen des ärztlicherseits beschriebenen körperlichen Leistungsvermögens des Klägers.

Ein Rentenanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aufgrund der zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I Seite 1827).

Gem. § 43 Abs. 2 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind hierbei Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Gem. § 43 Abs. 1 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind hierbei Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Da die Leistungsfähigkeit des Klägers nach den von den medizinischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen - wie bereits ausgeführt - nicht auf unter 6 Stunden täglich eingeschränkt ist, steht ihm ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n.F. nicht zu.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor. I. RECHTSMITTELBELEHRUNG

Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht, Kassel (Postanschrift: 34114 Kassel) einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:

a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, sofern die Bevollmächtigten kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.

Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtliche im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

b)  jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.

Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.

In der Begründung muss

die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden.

Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I a) genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen.

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Vorsitzender Richter am LSG Schneider ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. gez. Wagner gez. Dick-Küstenmacher gez. Wagner

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Gründe

Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist nicht begründet.

Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit zu.

Gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie

1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Erwerbsunfähig sind hierbei gem. § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 DM (vor dem 01.04.1999: 1/7 der monatlichen Bezugsgröße) übersteigt.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger vorliegend nicht.

Der im Berufungsverfahren beauftragte Sachverständige Dr. S. hat bei dem Kläger folgende Erkrankungen festgestellt:

Diagnosen auf internistischem Fachgebiet: 1. mittelgradig eingeschränkte körperliche Belastbarkeit auf dem Boden einer Herzinsuffizienz im NYHA-Stadium II-III bei vorbekannter hypertensiver und koronarer Herzkrankheit mit chronischem Vorhofflimmern 2. chronische Bronchitis bei Ex-Nikotinabusus ohne Nachweis einer relevanten Atemwegsobstruktion 3. bislang unbehandeltes leichtgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 4. medikamentös befriedigend eingestellter Bluthochdruck 5. medikamentös behandelter Diabetes mellitus ohne Nachweis funktionell bedeutsamer Organkomplikationen 6. wiederholt auftretender unsystematischer Schwindel unklarer Ursache 7. Divertikulose ohne wesentliche Funktionseinschränkung 8. Prostatavergrößerung ohne wesentliche funktionelle Auswirkung Diagnosen auf nicht internistischem Fachgebiet: 9. mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit chronischem Tinnitus 10. degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit belastungsabhängig auftretenden linksseitigen ischialgieformen Beschwerden und mittelgradig eingeschränkter Gesamtbeweglichkeit; keine neurologischen Ausfälle 11. Morbus Dupuytren beider Hände ohne wesentliche Einschränkung der Greiffunktion bei noch ausreichender Beweglichkeit der Finger 12. Verschleißerscheinungen an beiden Kniegelenken ohne wesentliche Einschränkung von Gelenkbeweglichkeit und Kraftentfaltung 13. rezidivierende depressive Episoden.

Er hat zusammenfassend u. a. ausgeführt, dass bezüglich der sich überschneidenden Herzerkrankungen jeweils von einem chronischen, erfahrungsgemäß fortschreitenden Krankheitsprozess auszugehen sei. Eine Verbesserung der kardialen Leistungsfähigkeit sei bei ausreichender Frequenzkontrolle, fehlenden Zeichen einer manifesten Dekompensation und zufriedenstellender Blutdruckeinstellung allenfalls durch eine Gewichtsreduktion zu erwarten, die aufgrund des bisherigen Verlaufs jedoch als unrealistisch anzusehen sei. Bezüglich des im November des Jahres erstmals beschriebenen obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms sei die Diagnostik zur Zeit noch nicht abgeschlossen. Bei zu erwartender Bestätigung der Diagnose im Schlaflabor und damit gegebener Indikation zur Durchführung einer kontinuierlichen nächtlichen nasalen Überdruckbeatmung sei jedoch von einer deutlichen Besserung der Symptomatik auszugehen, sodass sich hieraus in aller Regel keine dauerhafte Einschränkung bezüglich des Restleistungsvermögens ergebe. Die mehrfach vorbeschriebene chronische Bronchitis sei gegenwärtig nicht behandlungsbedürftig. Hinsichtlich des medikamentös gegenwärtig nicht befriedigend eingestellten Diabetes mellitus sei bei fortbestehendem Übergewicht von einem Dauerzustand auszugehen. Die im Mai vergangenen Jahres diagnostizierte Divertikulose des Darmes sei therapeutisch nicht zu beeinflussen. Eine Behandlungsbedürftigkeit ergebe sich jedoch nur bei schwerwiegenden Komplikationen im Sinne wiederholt auftretender Blutungen, Entzündungen oder Perforationen. Bezüglich der Prostatavergrößerung stünden zur Zeit medikamentöse Maßnahmen im Vordergrund; im Bedarfsfall sei eine operative Organverkleinerung mit konsekutiver Verbesserung der Miktionsbeschwerden möglich, sodass nicht notwendigerweise von einem Dauerzustand auszugehen sei. Die jetzt erstmals beschriebenen wiederholt auftretenden depressiven Episoden seien am ehesten vor dem Hintergrund des noch schwebenden Rentenverfahrens zu sehen und damit als reaktiv einzustufen. Dementsprechend sei auch hier nicht notwendigerweise von einem Dauerzustand auszugehen. Bezüglich der mit im Vordergrund stehenden Erkrankungen von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates könne von internistischer Seite nur eingeschränkt Stellung bezogen werden; die degenerativen Veränderungen neigten jedoch erfahrungsgemäß zu einer therapeutisch nur schwer beeinflussbaren Chronifizierung.

Das körperliche Leistungsvermögen des Kläger sei allein aufgrund der Herzinsuffizienz und der übrigen internistischen Erkrankungen bereits soweit herabgesetzt, dass ein vollschichtiger achtstündiger Einsatz aus internistischer Sicht inzwischen nicht mehr möglich erscheine. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass das zeitliche Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten rein aufgrund der internistischen Erkrankungen grundsätzlich noch mehr als 6 Stunden betrage. Inwieweit dies in gleicher Weise unter zusätzlicher Berücksichtigung auch der orthopädischen Begleiterkrankungen noch zutreffe, erscheine in Anbetracht des klinischen Gesamteindruckes aus sozialmedizinischer Sicht allerdings fraglich. Hier spreche der Untersuchungsbefund aufgrund des ungünstigen Zusammenwirkens der zahlreichen unterschiedlichen Gesundheitsstörungen in der Gesamtbetrachtung eher für ein auf unter 6 Stunden herabgesunkenes zeitliches Leistungsvermögen.

In Übereinstimmung mit den Vorgutachten seien aufgrund der zahlreichen Gesundheitsstörungen nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar, wobei ein Heben und Tragen von Lasten über 12 bis 15 Kilogramm nicht mehr möglich sei. Aufgrund der Herzinsuffizienz könnten insbesondere längere Gehstrecken nicht mehr zurückgelegt werden; auch sei der Kläger beim Treppensteigen erheblich eingeschränkt. Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten an schnell laufenden Maschinen könnten auf Grund der wiederkehrenden Schwindelsymptomatik nicht mehr ausgeübt werden. Gleiches gelte im Hinblick auf die Herzkranzgefäßerkrankung auch für Arbeiten unter Zeitdruck (Akkord). Tätigkeiten in einseitiger Körperhaltung sowie rasche Positionswechsel, insbesondere vom Sitzen in den Stand, seien aufgrund der Schwindelproblematik zu vermeiden. Des Weiteren seien Tätigkeiten unter vermehrter Staubbelastung aufgrund der Lungenerkrankung nicht mehr zumutbar; eine Exposition gegenüber Kälte, Nässe, häufigen Temperaturschwankungen und Zugluft sei aus dem gleichen Grund nicht mehr möglich. Besondere Anforderungen an das uneingeschränkte Hörvermögen könnten auf Grund der Schwerhörigkeit nicht mehr gestellt werden; darüber hinaus sei eine besondere Lärmbelastung zu vermeiden. Die Gehstrecke betrage aufgrund der internistischen Erkrankungen mehr als 500 Meter. Sowohl aufgrund der wiederkehrenden Schwindelsymptomatik als auch in Anbetracht eines bislang unbehandelten Schlafapnoe-Syndroms sei das Führen eines Kraftfahrzeugs im Güter- und Personenverkehr nicht mehr möglich.

Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei vorwiegend in den letzten 12 Monaten eingetreten, wobei eine eindeutige Zäsur aufgrund der überwiegend chronisch fortschreitenden Erkrankungen aus medizinischer Sicht nicht erkennbar sei.

Der orthopädische Sachverständige A. hat folgende Erkrankungen diagnostiziert:

1. mäßig ausgeprägtes chronisches Cervikalsyndrom auf degenerativer Basis ohne wesentliche Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) 2. mäßige Spondylarthrosis der HWS 3. mäßige Spondylosis deformans, Uncovertebralarthrose der mittleren und unteren HWS 4. lokales Lumbalsyndrom mit gelegentlichen Pseudoischialgien ausschließlich auf degenerativer Basis mit noch ausreichender Gesamtbeweglichkeit der Wirbelsäule 5. Osteochondrose und Discopathie L4/5 und L5/S1, keine neurologischen Störungen, keine Hinweise auf Nervenwurzelkompression oder radikuläre Zeichen 6. ausgeprägte statische Störungen des Rumpfes und der Wirbelsäule bei extremer Adipositas, weit vorspringendes fettreiches Abdomen und teilfixierter Hohlrundrücken 7. Morbus Dupuytren, Stadium I bis II des Ring- und Kleinfingers beidseits ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigung der Hände und der Finger 8. Chondropathia patellae beider Kniegelenke ohne Bewegungseinschränkung und ohne Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit sowie mäßiger Schmerzhaftigkeit 9. Senk-Spreizfuß-Deformität beidseits

Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gesundheitsstörungen dauernder Natur seien. Es handele sich überwiegend um Verschleißerscheinungen; zwar könne die subjektive Beschwerdesymptomatik durch geeignete Behandlungsmaßnahmen gebessert werden, eine Besserung des objektiven Leistungsvermögens werde sich jedoch auf Dauer nicht ergeben. Durch die festgestellten Gesundheitsstörungen werde das Leistungsvermögen deutlich beeinträchtigt; mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Dagegen könnten leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung noch verrichtet werden. Für leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sei der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig. Mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten nur noch stundenweise bis unter halbschichtig ausgeübt werden, schwere körperliche Tätigkeiten überhaupt nicht mehr. Das Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten in einseitiger Körperhaltung bzw. Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit häufigem Verdrehen und Verwringen des Rumpfes und der Wirbelsäule, Tätigkeiten einseitig im Stehen, Gehen oder Sitzen, sogenannte Überkopfarbeiten könnten nicht mehr ausgeübt werden; auch sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr zuzumuten. Auch sollten Tätigkeiten im Freien und unter Exposition von Nässe und Feuchtigkeit unterbleiben. Im Hinblick auf das Erreichen des Arbeitsplatzes sei die Gehfähigkeit keinesfalls derartig eingeschränkt, dass nur noch Gehstrecken von weniger als 500 Metern zurückgelegt werden könnten. Orthopädischerseits bestünden keine Gesundheitsbedenken bei der Führung eines PKW. Die Beurteilung gelte seit 01.05.1999, dem Zeitpunkt des Beginns einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit.

Der Sachverständige Dr. S. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme nach Auswertung des Gutachtens des Sachverständigen A. u. a. ausgeführt, aufgrund der jetzt zusätzlich vorliegenden orthopädischen Befunde müsse davon ausgegangen werden, dass für körperlich leichte Tätigkeiten insgesamt noch ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen bestehe. Mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten unter Berücksichtigung der Herzinsuffizienz nur noch stundenweise, schwere körperliche Tätigkeiten überhaupt nicht mehr ausgeübt werden.

Aufgrund des Ergebnisses der medizinischen Gutachten steht fest, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers entgegen seinem Vortrag nicht auf unter drei Stunden pro Tag herabgesetzt ist, sondern noch zwischen sechs und acht Stunden täglich liegt, sodass die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben sind.

Bei einem Versicherten, der noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten kann, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass noch Arbeitsplätze in hinreichender Zahl vorhanden sind, für die er in Betracht kommt und bei denen auch mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielt werden können (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.01.1994, Az.: 4 RA 35/93). Dies gilt im vorliegenden Fall ebenso für den Kläger, auch wenn nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. das Leistungsvermögen des Klägers auf weniger als acht, aber mehr als sechs Stunden täglich herabgesetzt ist. Denn von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes kann vorliegend auch unter Berücksichtigung der nur noch eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Klägers nicht ausgegangen werden.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG bei einer dem Versicherten nur noch möglichen Teilzeitarbeit zu prüfen, ob ihm der Arbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. Lilge in Gesamtkommentar - Sozialversicherung - § 43 SGB VI Anm. 18). Von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes kann indes im Hinblick auf die von dem Sachverständigen H. gemachten Ausführungen vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn der berufskundliche Sachverständige H. hat unter Berücksichtigung der von den medizinischen Sachverständigen aufgeführten Leistungseinschränkungen die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten mit Ausnahme der Tätigkeit des Pförtners als für den Kläger adäquate Berufstätigkeiten angesehen. Die körperlichen Anforderungen bei diesen Tätigkeiten lägen im Bereich des ärztlicherseits beschriebenen körperlichen Leistungsvermögens des Klägers. Alle genannten Tätigkeiten (Bote, Mitarbeiter bei einer Poststelle eines größeren Unternehmens bzw. einer Behörde, Bürohilfskraft in Registratur, Ablage oder Archiv) seien körperlich leicht, nicht mit Zwangshaltungen verbunden, würden in geschlossenen Räumen ausgeübt und seien nicht mit vermehrter Staubbelastung verbunden. Sie würden auch nicht im Akkord ausgeübt und erforderten nicht das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Da der Kläger keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das uneingeschränkte Hörvermögen verrichten könne, sei die Tätigkeit des Pförtners auszunehmen, weil dieser Publikumsverkehr habe und seine Tätigkeit häufig mit vielem Telefonieren verbunden sei.

Der Kläger kann damit im Bereich der von der Beklagten aufgeführten Verweisungstätigkeiten noch eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben und damit Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. sind damit nicht erfüllt.

Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig.

Gemäß § 43 Abs. 1 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie

1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig sind gem. § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Die Voraussetzungen des § 43 SGB VI a.F. sind vorliegend nicht erfüllt.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist stets die Feststellung des „bisherigen Berufs", der nach den Kriterien des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. zu bewerten ist (vgl. Lilge a.a.O. § 43 SGB VI Anm. 12.1.1). „Bisheriger Beruf" ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die vor Eintritt des Versicherungsfalls in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126, 134; BSG-Urteil v. 27.02.1996, Az.: 8 RKn 16/94). Dies gilt aber grundsätzlich nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Beschäftigung zugleich auch die qualitativ höchste im Arbeitsleben des Versicherten gewesen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist der Beurteilung diejenige Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die der Versicherte bei im wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft vorher nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 66, 102, 130). Die ermittelte qualitativ höchste Beschäftigung ist allerdings bei der Feststellung des „bisherigen Berufs" dann nicht maßgebend, wenn sich der Versicherte von ihr freiwillig gelöst hat (vgl. BSGE 2, 182; 16, 34, 36; 46, 121). Eine solche freiwillige Lösung von dem bisherigen Beruf ist jedoch zu verneinen, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen die versicherungspflichtige Beschäftigung hat aufgeben müssen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 53, 63, 66; Urteil v. 27.02.1996, Az.: 8 RKn 16/94).

Bisheriger Beruf des Klägers ist im vorliegenden Fall die Tätigkeit als Berufskraftfahrer, die er zuletzt in der Zeit von Oktober 1991 bis April 1999 bei der Firma J. T. ausgeübt hat. Diese Tätigkeit kann der Kläger nach den von den ärztlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen auch dauerhaft nicht mehr ausüben, was insbesondere auf der wiederkehrenden Schwindelsymptomatik sowie dem neu aufgetretenen Schlafapnoe-Syndrom beruht; dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

Da er den von ihm zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten kann, hängt der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit davon ab, ob und in welchem Umfang er auf andere Tätigkeiten gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 Abs. SGB VI a.F. verweisbar ist, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die ihm medizinisch und in sozialer Hinsicht zugemutet werden dürfen.

Zur Einordnung der qualitativen Bewertung der einzelnen Berufe hat das BSG für den Arbeiterbereich das sogenannte „Mehrstufenschema" entwickelt (vgl. Lilge a.a.O. Anm. 9.3.2), das die Arbeiterberufe in mehrere durch unterschiedliche „Leitberufe" charakterisierte Gruppen untergliedert. Hiernach sind zu unterscheiden:

1. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter 2. Facharbeiter (= anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren) 3. angelernte Arbeiter (= Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren) 4. ungelernte Arbeiter.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist weiterhin die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter in einen oberen und einen unteren Bereich zu unterteilen. Dem unteren Bereich sind hierbei alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93).

Grundsätzlich darf im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden (vgl. Lilge a.a.O. Anm. 9.3.1; BSG-Urteil vom 17.02.1994, Az.: 13 RJ 17/93).

Die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer ist entgegen der von dem berufskundlichen Sachverständigen H. vertretenen Auffassung nicht als Facharbeitertätigkeit (Nr. 2 des Mehrstufenschemas) anzusehen. Soweit der Sachverständige zur Begründung seiner Auffassung auf die am 01.08.2001 in Kraft getretene Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - BKV) vom 19.04.2001 (BGBl I Seite 642) verwiesen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Gem. § 1 BKV wird der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin zwar mit Inkrafttreten der Verordnung staatlich anerkannt und die Ausbildungsdauer gem. § 2 BKV auf drei Jahre festgesetzt. Der Kläger hat aber weder diese verlängerte Ausbildung von drei Jahren noch die zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung) vom 26.10.1973 (BGBl I Seite 1518), die am 01.08.2001 außer Kraft getreten ist, absolviert. Zu der zweijährigen Ausbildung auf der Grundlage der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung hat das BSG aber in ständiger Rechtsprechung (vergleiche Urteil vom 30.07.1997, Az.: 5 RJ 8/96 = SGb 1997, 517 m. w. N.; Urteil vom 04.11.1998, Az.: B 13 RJ 27/98 R = SGb 1999, 75; Urteil vom 01.02.2000, Az.: B 8 KN 5/98 R) entschieden, dass die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung für sich allein nicht ausreiche, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen. Ein Facharbeiterschutz lässt sich auch nicht aus der besonderen Qualität und den besonderen Anforderungen einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr herleiten. Zwar ist die Dauer der absolvierten Berufsausbildung nicht allein ausschlaggebend für die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe des „Mehrstufenschemas", sondern entscheidend sind vielmehr die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Es kommt also auf das Gesamtbild der bisherigen Beschäftigung an. Aufgrund dieses Gesamtbildes kann eine Tätigkeit, die nicht die entsprechende Ausbildungsdauer erfordert, einer gelernten oder auch einer angelernten gleichgestellt seien. Eine Berufstätigkeit mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren kann daher dann Facharbeiterqualität haben, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass aufgrund der „besonderen Anforderungen" des bisherigen Berufs diesem eine höhere Qualität zukommt, als sich allein aus der regelmäßigen Ausbildungsdauer ableiten lässt. Die mit einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr verbundenen Qualitätskriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturarbeiten unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie stellen aber keine „besonderen Anforderungen" an die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers dar, weil sie jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent sind (vgl. BSG-Urteil vom 30.07.1997 a. a. O.). Eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter lässt sich im vorliegenden Fall daher auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger während seiner Tätigkeit an Lehrgängen teilgenommen hat und über die ADR-Zulassung verfügt. Eine Facharbeitergleichstellung kommt auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil der Kläger in eine Facharbeiterlohngruppe eines Tarifvertrages eingeordnet gewesen wäre (vgl. BSG-Urteil vom 30.07.1997 a. a. O.; BSG-Urteil vom 18.01.1995, Az.: 5 RJ 18/94 m. w. N. zur Bedeutung der tariflichen Einordnung von Arbeitnehmern bei der Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs). Denn der Kläger war nach seinen eigenen Angaben bei der letzten Arbeitgeberin nicht im Rahmen eines Tarifvertrages beschäftigt gewesen, sondern der Lohn war frei ausgehandelt worden.

Gegen diese Bewertung der von ihm verrichteten Tätigkeit kann der Kläger auch nicht mit Erfolg vorbringen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass der BKV vom 19.04.2001 zum Ausdruck gebracht habe, dass die Tätigkeit als Berufskraftfahrer generell als Facharbeitertätigkeit angesehen werden soll. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die in der BKV vorgesehene Ausbildung weitergehende Ausbildungsinhalte vermittelt als die Ausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung von 1973. Nach § 3 BKV umfasst die Ausbildung nämlich u. a. die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bereich der Berufsbildung, des Arbeits- und Tarifrechts, dem Aufbau und der Organisation des Ausbildungsbetriebes, dem kundenorientierten Verhalten, der betrieblichen Planung und Logistik, der beförderungsbezogenen Kostenrechnung und Vertragsabwicklung sowie der qualitätssichernden Maßnahmen. Diese Ausbildungsinhalte waren in der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung noch nicht, jedenfalls nicht in dieser Breite, enthalten. Damit kann entgegen der Auffassung des berufskundlichen Sachverständigen H. nicht davon ausgegangen werden, dass die Absolvierung der zweijährigen Berufsausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung einen vergleichbaren Kenntnisstand wie die Ausbildung nach der BKV vermittelt; eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter ist damit in derartigen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen; dies gilt erst recht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in denen noch nicht einmal die zweijährige Berufsausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung zurückgelegt worden ist.

Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht aufgrund der von dem Sachverständigen H. im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebenen mündlichen Stellungnahme begründen. Denn der Sachverständige H. hat seine Auffassung in erster Linie damit begründet, dass er bereits unter der Geltung der alten Ausbildungsverordnung die Auffassung vertreten habe, dass Berufskraftfahrer als Facharbeiter anzusehen seien. Soweit der Sachverständige weiter ausgeführt hat, dass auch bisherige Berufskraftfahrer sehr wohl Kenntnisse und Fähigkeiten in den meisten Bereichen hätten, die nach der neuen BKV Ausbildungsinhalt seien, ist dies nicht geeignet, die oben dargestellte gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Berufskraftfahrer grundsätzlich nicht als Facharbeiter anzusehen sind, in Frage zu stellen. Auch der Sachverständige H. hat eingeräumt, dass zumindest der in die BKV neu aufgenommene Ausbildungsinhalt „beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung" nicht zum üblicherweise vorhandenen Kenntnisstand von Berufskraftfahrern gehört. Damit ist daran festzuhalten, dass die Ausbildung nach der neuen BKV Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die über den Kenntnis- und Wissensstand eines nach der alten Ausbildungsordnung ausgebildeten Berufskraftfahrers hinausgehen, sodass ein Facharbeiterschutz grundsätzlich nur demjenigen Berufskraftfahrer gewährt werden kann, der die Ausbildung nach der BKV mit Erfolg absolviert oder nachweislich einen vergleichbaren Kenntnisstand im Verlauf seiner Berufstätigkeit erworben hat. Hiervon kann indes im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Unerheblich ist auch, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen H. die Ausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung in der Vergangenheit keine große Bedeutung erlangt hat, weil bundesweit die Ausbildungszahlen lediglich im unteren dreistelligen Bereich gelegen haben; hieraus lässt sich nämlich nicht der Schluss ableiten, dass alle Berufskraftfahrer unabhängig von der konkret absolvierten Ausbildung als Facharbeiter anzusehen sind.

Der Kläger ist damit allenfalls als Angelernter im oberen Bereich (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten) anzusehen. Die Einordnung in den oberen Bereich der Stufe der „Anlerntätigkeiten" hat zur Folge, dass der Kläger nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden kann. Denn ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes kommen als Verweisungstätigkeiten nicht in Betracht; zumutbar ist eine Verweisungstätigkeit vielmehr nur unter der Voraussetzung, dass sie sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnet. Solche Tätigkeiten werden in der Regel der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten im unteren Bereich zuzurechnen sein; aber auch durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten kommen in Betracht (vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93). Insoweit kann der Kläger aber ebenfalls auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten als Bote, Mitarbeiter bei einer Poststelle eines größeren Unternehmens bzw. einer Behörde, Bürohilfskraft in Registratur, Ablage oder Archiv, mit Ausnahme der Tätigkeit eines Pförtners zumutbar verwiesen werden; das Anforderungsprofil dieser Tätigkeiten hält sich - wie bereits ausgeführt - nach den Ausführungen des Sachverständigen H. im Rahmen des ärztlicherseits beschriebenen körperlichen Leistungsvermögens des Klägers.

Ein Rentenanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aufgrund der zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I Seite 1827).

Gem. § 43 Abs. 2 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind hierbei Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Gem. § 43 Abs. 1 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind hierbei Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Da die Leistungsfähigkeit des Klägers nach den von den medizinischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen - wie bereits ausgeführt - nicht auf unter 6 Stunden täglich eingeschränkt ist, steht ihm ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n.F. nicht zu.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor. I. RECHTSMITTELBELEHRUNG

Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht, Kassel (Postanschrift: 34114 Kassel) einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:

a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, sofern die Bevollmächtigten kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.

Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtliche im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

b)  jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.

Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.

In der Begründung muss

die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden.

Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I a) genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen.

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Vorsitzender Richter am LSG Schneider ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. gez. Wagner gez. Dick-Küstenmacher gez. Wagner

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 16. Juli 2004 - L 7 RJ 142/03 zitiert 16 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - KraftfAusbV 2001 | § 3 Ausbildungsberufsbild


Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.

Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - KraftfAusbV 2001 | § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes


Der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin wird staatlich anerkannt.

Referenzen

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin wird staatlich anerkannt.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin wird staatlich anerkannt.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.