Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 23. Nov. 2004 - L 6 AL 15/01

published on 23.11.2004 00:00
Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 23. Nov. 2004 - L 6 AL 15/01
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 04. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2000 wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) rückwirkend ab 18. März 1999 aufzuheben, die für die Zeit vom 18. März bis 31. Dezember 1999 gezahlten Leistungen zurückzufordern und die Erstattung entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verlangen.

Der 1963 geborene Kläger war nach mehrjährigem Bezug von Arbeitslosengeld und Alhi vom 01. Juni bis 30. November 1998 als Anleiter im Baubereich im Ausbildungszentrum B. gGmbH, S. beschäftigt. Am 01. Dezember 1998 meldete er sich beim Arbeitsamt S. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Als Adresse gab er "K. 12, S." an. Im Antragsvordruck findet sich - wie bereits bei früheren Leistungsanträgen – unmittelbar über der Unterschrift folgender Passus:

"Ich versichere, dass meine Angaben zutreffen. Die Ausfüllhinweise habe ich beachtet. Änderungen werde ich unverzüglich anzeigen. Das Merkblatt 1 für Arbeitslose, (Dienste und Leistungen), habe ich erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen."

Das Arbeitsamt S. bewilligte daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 23. Dezember 1998 Alhi weiter ab dem 01. Dezember 1998; der wöchentliche Leistungssatz betrug zunächst 284,76 DM, ab 01. Januar 1999 287,42 DM.

Mit Veränderungsmitteilung vom 18. März 1999 gab der Kläger an, ab diesem Zeitpunkt in der Z. 26 in S. zu wohnen. Diese Adresse führte er auch im Fortzahlungsantrag auf Alhi vom 26. Mai 1999 an, der wegen des bevorstehenden Ablaufs des Bewilligungsabschnitts gestellt wurde. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 04. Juni 1999 Alhi ab dem 01. Juli 1999 für ein weiteres Jahr, und zwar nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 284,76 DM. Zahlungen erfolgten bis zum Jahresende 1999.

Am 23. Juli 1999 erreichte die Beklagte ein anonymer Anruf, wonach der Kläger mehrere Häuser besitze und Wohnungen vermietet habe; er solle zwar in der Z. gemeldet sein, aber in Frankreich im eigenen neuen Haus wohnen. Anlässlich eines Hausbesuchs eines Außendienstmitarbeiters der Beklagten äußerte sich der Kläger am 02. September 1999 dahingehend schriftlich, dass sein überwiegender Aufenthalt bei seiner Freundin, der Zeugin T.S., in P./Frankreich sei; er selbst sei aber immer in der Z. 26 erreichbar. Die Zeugin, mit der er zwei Kinder habe, besitze dort ein Haus. Auf Vorladung beim Arbeitsamt am 26. Oktober 1999 bestritt der Kläger, mehrere Häuser zu haben; demzufolge habe er auch keine Wohnungen vermietet. Er ergänzte seine früheren Angaben dahingehend, dass er das Haus in P. gemeinsam mit der Zeugin C. besitze. In eidesstattlichen Versicherungen vom 13. November 1999 bestätigten der Kläger und die Zeugin C., dass sie das Haus in P. gemeinsam zu Eigentum besäßen.

Bei einer Überprüfung der Wohnverhältnisse des Klägers stellte ein Außendienstmitarbeiter des Arbeitsamtes S. am 26. Januar 2000 fest, dass am Anwesen "Z. 26" lediglich eine Klingelbeschriftung mit dem Namen des Zeugen O.O. vorhanden sei; der Briefkasten sei nicht beschriftet. Der Bedienstete protokollierte nach Rücksprache mit dem Zeugen O.O., dass der Kläger dort keine Wohngelegenheit, sondern nur eine Briefkastenanschrift habe; der Kläger sei auch nicht im Besitz eines Hausschlüssels; Post für den Kläger nehme der Zeuge O.O. entgegen und hinterlege sie unter der Terrasse, wo sie vom Kläger abgeholt werde.

Am 04. Februar 2000 teilte der Kläger dem Arbeitsamt S. unter Vorlage der Anmeldebestätigung der Meldebehörde S. mit, dass er seit 26. Januar 2000 unter der Anschrift "R. 8" zu erreichen sei. Ergänzend gab er schriftlich an, dass er bis zum 28. Dezember 1999 in der Z. 26 gewohnt habe; damals sei er dort wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem Zeugen O.O. ausgezogen.

Am 17. Februar 2000 meldete sich der Kläger erneut beim Arbeitsamt S. arbeitslos und beantragte wiederum Alhi. Als Wohnadresse gab er "H. 45, 6. S." an. Er legte die Ablichtung der Bestätigung des Wohnungsgebers nach dem Meldegesetz vor, wonach er am 26. Januar 2000 in die Wohnung "R. 8" als Untermieter eingezogen sei. Unterschrieben ist diese Bestätigung mit dem Namenszug "V.P.".

Ebenfalls am 17. Februar 2000 sprach der Außendienstmitarbeiter des Arbeitsamtes S. am Anwesen "R. 8" vor, der dort die Klingelbeschriftung "W.K." feststellte und den Kläger dort auch persönlich antraf. Laut Aktenvermerk des Bediensteten der Beklagten sei der Schwager des Klägers, der Zeuge D.W., der Mieter, der ihm die Wohnung untervermietet habe; Hauseigentümer sei der Zeuge V.P. Der Kläger habe ihm - dem Außendienstmitarbeiter - erklärt, er halte sich bei verschiedenen Bekannten auf, u.a. auch auf der F.; der Zeuge W.K. sei des Öfteren nicht zu Hause, so dass er - der Kläger - hier schlafen könne; ihm gehe es überwiegend um die Postanschrift. Nach den Ermittlungen des Außendienstmitarbeiters sei die Unterschrift des Hauseigentümers auf dem Anmeldeformular gefälscht; der Zeuge W.K. habe den Zeugen V.P. lediglich gebeten, dass der Kläger für ca. 3 Tage bei ihm übernachten dürfe; als Schlafgelegenheit werde eine Luftmatratze benutzt.

Nach Anhörung des Klägers erließ das Arbeitsamt S. am 21. Februar 2000 einen Aufhebungsbescheid, durch den die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi ab dem 01. Januar 2000 ganz aufgehoben wurde. Zur Begründung wurde angegeben, der ständige Aufenthalt des Klägers befinde sich nicht im Geltungsbereich des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), so dass die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung weggefallen seien. Ob und inwieweit die Bewilligung auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werde, bedürfe noch der näheren Prüfung; gegebenenfalls ergehe deswegen noch ein gesonderter Bescheid.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass es nicht auf den ständigen, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsbeziehers ankomme, ob das Sozialgesetzbuch (SGB) anwendbar sei; er halte sich nachweislich in S. und damit im Geltungsbereich des SGB auf; seit dem 17. Februar 2000 sei er unter der Anschrift "AWO Notschlafstelle für obdachlose Frauen und Männer, B. 266. S." gemeldet. Er legte die Bescheinigung des Herbergsvaters des dortigen "Tagesaufenthalts mit Notschlafstelle" der Arbeiterwohlfahrt AWO, Landesverband Saarland e.V. vor, deren Sitz in der H., 6. S., ist. In diesem Schreiben bestätigte der Herbergsvater D. dass der Kläger täglich in der B. 26 vorspreche und mithin täglich über ihn - den Herbergsvater - erreicht werden könne; er - der Herbergsvater - werde das Arbeitsamt sofort unterrichten, wenn dies nicht mehr der Fall sei. Der Kläger selbst bestätigte in diesem Schriftstück, davon Kenntnis genommen zu haben, dass er Leistungen u.a. nur beanspruchen könne, wenn er für das Arbeitsamt täglich erreichbar sei; dies werde er dadurch sicherstellen, dass er täglich bei der Betreuungseinrichtung vorspreche.

Im Verfahren der Anhörung wegen der Rückforderung zu Unrecht im Zeitraum vom 18. März bis 31. Dezember 1999 bezogener Leistungen äußerte sich der Kläger dahingehend, dass er sich derzeit (07. März 2000) sowie im angegebenen Zeitraum im Geltungsbereich des SGB aufhalte; er sei nur bei der AOK für das Saarland versichert.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. März 2000 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch – jetzt: Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X) mit Wirkung vom 18. März 1999 auf, weil sich der ständige Aufenthalt des Klägers zumindest seit diesem Datum nicht mehr im Geltungsbereich des SGB I befunden habe. Zur Begründung wurde angegeben, nach ihren, der Beklagten, Ermittlungen habe sich der Kläger nicht unter der von ihm angegebenen Anschrift aufgehalten; er sei somit persönlich nicht durch Briefpost erreichbar gewesen, so dass die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung weggefallen seien. Die Beklagte hat außerdem die Entscheidung vom 01. Juni 1999 (gemeint ist der Bescheid vom 04. Juni 1999) gemäß § 45 SGB X zurückgenommen, weil der Kläger seiner Mitteilungspflicht nach § 60 SGB I nicht richtig nachgekommen sei. Die hierdurch eingetretene Überzahlung in Höhe von 11.796,42 DM sei vom Kläger zu erstatten. Er habe außerdem die für den Zeitraum 18. März bis 31. Dezember 1999 gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.326,57 DM zu ersetzen, so dass sich die Erstattungsforderung auf 16.122,99 DM erhöhe. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, der Bescheid werde Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens.

Der Kläger legte gleichwohl gegen diesen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gesondert Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf den Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 21. Februar 2000.

Im Rahmen des Verfahrens wegen des am 17. Februar 2000 gestellten Antrags auf Alhi ermittelte die Beklagte durch telefonische Nachfrage bei der Notschlafstelle B. 26, dass der Kläger dort seit der Antragstellung nur sporadisch vorgesprochen hat. Daraufhin lehnte das Arbeitsamt S. mit Bescheid vom 23. März 2000 den Antrag des Klägers auf Alhi ab. In den Gründen wurde ausgeführt, der Arbeitslose habe sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift erreichen könne. Um diese Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, sei der Kläger am 27. Februar 2000 schriftlich die Verpflichtung eingegangen, täglich bei der Betreuungsstelle vorzusprechen. Nach ihren, der Beklagten, Erkenntnissen komme der Kläger dieser Verpflichtung nicht nach; er sei damit ab dem 17. Februar 2000 nicht erreichbar, infolgedessen nicht verfügbar, also nicht arbeitslos.

Auch gegen den ablehnenden Bescheid vom 23. März 2000 hat der Kläger Widerspruch erhoben mit der Begründung, dass er seit seiner Arbeitslosmeldung am 17. Februar 2000 unter der von ihm benannten Anschrift bei der Arbeiterwohlfahrt, B. 26 erreichbar sei. Der Herbergsvater habe ihm gesagt, dass er nur zweimal in der Woche vorbeikommen müsse; das habe er auch getan. Eine tägliche Vorsprache wäre für ihn kein Aufwand gewesen, da er ohnehin jeden Tag an dem Gebäude vorbeikomme. Ab 27. März 2000 werde er sich zukünftig täglich melden.

Am 04. Mai 2000 erließ die Beklagte zwei Widerspruchsbescheide, durch die die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen wurden. In dem einen Bescheid, der die Aufhebung der Alhi-Bewilligung ab 18. März 1999 und die Erstattung von Leistungen zum Gegenstand hatte, führte die Beklagte aus, dass sich der Kläger sowohl nach den durchgeführten Ermittlungen als auch nach eigenen Angaben weder in der Z. 26 noch im Anwesen R. 8 in S. gewöhnlich aufgehalten habe. Die Anschriften hätten lediglich als Postanschrift gedient. Meist habe er sich bei seiner Freundin in Frankreich bzw. bei anderen Bekannten in S. aufgehalten. Somit habe ihn das Arbeitsamt an seiner Wohnung bzw. seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht erreichen können; insoweit habe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden und habe keinen Anspruch auf Alhi. Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung ab 18. März 1999 sei gerechtfertigt, da der Kläger entgegen seiner Verpflichtung nach den §§ 60 SGB I seine richtigen Wohnanschriften nicht mitgeteilt habe.

Auch die Rücknahme des Alhi-Bewilligungsbescheides vom 04. Juni 1999 für die Vergangenheit sei rechtmäßig, denn dieser Bescheid sei bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen. Das Arbeitsamt sei vom Vorliegen eines falschen Sachverhalts ausgegangen, weil sich der Kläger entgegen seinen eigenen Angaben bei Antragstellung für gewöhnlich nicht in der Z. 26 aufgehalten habe.

Die Aufhebung und Rücknahme der Alhi-Bewilligungsbescheide habe zur Folge, dass die erhaltenen Leistungen ebenso wie die von ihr, der Beklagten, entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten seien.

In dem anderen Widerspruchsbescheid vom 04. Mai 2000 bestätigte die Beklagte die Ablehnung der Leistungsgewährung ab dem 17. Februar 2000 mit der Begründung, dass der Kläger - entgegen seiner Erklärung vom 27. Februar 2000 - zumindest bis zum 22. März 2000 nicht täglich bei der Betreuungseinrichtung der Arbeiterwohlfahrt in der B. 26 vorgesprochen habe. Er sei daher nicht täglich für das Arbeitsamt erreichbar gewesen, habe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden und sei deshalb auch nicht arbeitslos gewesen.

Im Klageverfahren, das sich allein gegen die Bescheide vom 21. Februar und 13. März 2000, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2000, gerichtet hat, hat der Kläger vorgetragen, er sei in der Zeit vom 18. März bis 31. Dezember 1999 für die Beklagte in der Z. 26 erreichbar gewesen. Die gemeinsame Wohnung mit der Zeugin C., mit der er zwei Kinder habe, habe er bereits 1996 aufgegeben. Zwar habe er danach die Zeugin regelmäßig besucht, er habe sich aber nicht vorwiegend in Frankreich aufgehalten. Nach der Trennung habe er bei seiner Mutter und bei guten Freunden gewohnt. Die Zeugin C. habe extra für ihn bei seinem Vermieter, dem Zeugen O.O., ein Namensschild am Hause angebracht. Er habe somit keine falschen Angaben bei der Stellung des Antrags auf Alhi gemacht. Unzutreffend sei auch, dass die Bescheinigung des Vermieters V.P. vom 26. Januar 2000 gefälscht worden sei. Der Zeuge W.K., der sein - des Klägers - Freund sei, habe ihm gestattet, die von ihm innegehaltene Wohnung im Anwesen R. 8 mit zu nutzen. Dieser Zeuge habe ihm auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass er die Meldebestätigung in Vertretung für den Zeugen V.P. unterschrieben habe.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Zeugen C., M., O.O. und V.P. vernommen. Durch Urteil vom 04. Januar 2001 hat das SG die Klage auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer dargelegt, dass das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme zu dem Schluss gekommen sei, dass der Kläger nicht unter der Adresse Z. 26 gewohnt habe. Das Objekt werde von dem Zeugen O.O. bewohnt, der ausgesagt habe, dass der Kläger ab und zu übernachtet habe; er sei öfters da gewesen, um seine Post aus dem Briefkasten zu holen; die Schlafgelegenheit habe der Kläger aber nicht immer benutzt; sein Aufenthalt sei nur vorübergehend gewesen. Der Kläger habe sich entweder bei der Zeugin C. oder im Gartenhaus des Zeugen M. aufgehalten. Die Zeugin habe erklärt, der Kläger habe auf die gemeinsamen Kinder aufgepasst, wenn sie zur Arbeit gewesen sei, wobei sie von einer Woche zur anderen von Früh- auf Nachtschicht gewechselt habe. Dies bedeute, dass der Kläger jede zweite Woche im Haus der Zeugin habe übernachten können. Der Kläger sei auch im Besitz eines Schlüssels zum Gartenhäuschen des Zeugen M. gewesen, so dass er dort habe ein und aus gehen können. Da die Anschrift "Z. 26" weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers gewesen sei, fehle es an seiner Erreichbarkeit. Er sei damit nicht verfügbar und nicht arbeitslos gewesen, so dass ihm kein Anspruch auf Alhi zugestanden habe. Trotz Änderung der Verhältnisse habe der Kläger eine Mitteilung über seine korrekte Anschrift unterlassen.

Für die Zeit ab 02. Juni 1998 (gemeint ist wohl: 01. Juli 1999) sei die Rücknahme des Alhi-Bewilligungsbescheides zulässig, weil die Bewilligung auf Angaben beruhe, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe. Ihm hätte einleuchten müssen, dass die Angabe "Z. 26" unzutreffend ist, weil er sich die überwiegende Zeit dort gerade nicht aufgehalten habe.

Eine Rücknahme der Bewilligung sei auch für den Zeitraum ab 01. Januar 2000 gerechtfertigt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger nach seinen Angaben immer noch in der Z. 26 gewohnt, obwohl dies nicht zutreffend gewesen sei.

Gegen das am 31. Januar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 28. Februar 2001 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgt; außerdem macht er die Gewährung von Alhi ab dem 17. Februar 2000 geltend.

Der Kläger behauptet, er sei an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort durch Briefpost täglich erreichbar gewesen. Tatsächlich habe er häufig beim Zeugen O.O. übernachtet, der ihm ein möbliertes Zimmer zur Verfügung gestellt habe. Der Briefkasten an dessen Anwesen „Z. 26" sei auch mit seinem – des Klägers – Namenszug beschriftet gewesen. Wenn er gegenüber dem Arbeitsamt S. angegeben habe, dass sein überwiegender Aufenthalt bei der Zeugin C. in P. gewesen sei, könne es sein, dass er sich falsch ausgedrückt habe. Er sei dort gewesen, um auf seinen Sohn aufzupassen, wenn die Zeugin C. Schichtdienst gehabt habe; er sei dann vielleicht acht Stunden am Tag dort gewesen. Aber selbst wenn er am Wochenende seine Kinder bei dieser Zeugin besucht habe, sei er für das Arbeitsamt erreichbar gewesen, weil dann deren Mutter seine Post kontrolliert habe. Sie verfüge über einen Briefkastenschlüssel und habe ihn benachrichtigt, wenn er die Post nicht selbst abgeholt habe. Wenn er im Gartenhaus der Zeugen M. übernachtet habe, habe er – der Kläger – sich selbst täglich zum Zeugen O.O. begeben, um dort seine Posteingänge zu kontrollieren.

Der Kläger erklärt weiter, er habe nichts davon gewusst, dass die Meldebescheinigung unter der Anschrift „R. 8" fingiert gewesen sei. Dass er nicht täglich bei der Notschlafstelle der Arbeiterwohlfahrt in der B. 26 vorgesprochen habe, begründet der Kläger damit, dass ihm der dortige Herbergsvater gesagt habe, es reiche, wenn er täglich dort anrufe; das würden auch 90% der dort gemeldeten Leute so machen. Im Übrigen sei er damals praktisch jeden Tag von seiner Wohnung in der Z. durch die B. zu einem Freund gegangen, der in der Nähe gebaut habe; dabei hätte er – der Kläger – sich ohne weiteres auch in der Notschlafstelle melden können.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des SG vom 04. Januar 2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 21. Februar 2000 und 13. März 2000, beide in Form des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2000, sowie den Bescheid vom 23. März 2000 in Form des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2000 aufzuheben,

2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm – dem Kläger - Alhi ab 17. Februar 2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 23. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2000 abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T.S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die den Beteiligten bekannte Sitzungsniederschrift vom 23. November 2004 verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten. Der Inhalt der Beiakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 04. Januar 2001 ist ebenso wie die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2000 zulässig.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes hat im Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 28. Februar 2001 die damals statuierte Wertgrenze von 1.000,-- DM überstiegen (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. Art. 22 und Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 – BGBl. I S. 1983 - )). Allein schon die geltend gemachte Erstattungsforderung in Höhe von 16.122,99 DM übersteigt die genannte Wertgrenze bei weitem. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass mit Bescheid vom 04. Juni 1999 Alhi ab 01. Juli 1999 für einen weiteren Bewilligungsabschnitt von einem Jahr zuerkannt worden war. Die Aufhebung bzw. Rücknahme der Alhi-Bewilligungen durch den angefochtenen Bescheid vom 13. März 2000 in Form des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2000 betrifft daher laufende Leistungen für den Zeitraum vom 18. März 1999 bis zum 30. Juni 2000 – also die Zeit von mehr als einem Jahr -, so dass sich die Statthaftigkeit der Berufung auch aus § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ergibt.

Gegenstand des Rechtsstreits sind indes nicht nur die ursprünglich angefochtenen Bescheide vom 21. Februar und 13. März 2000, beide in Form des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2000, sondern auch der während des Vorverfahrens ergangene Bescheid vom 23. März 2000, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 17. Februar 2000 auf Wiederbewilligung von Alhi abgelehnt hatte. Zwar hat dieser letztere Bescheid die beiden mit der Klage angefochtenen Bescheide vom 21. Februar und 13. März 2000 nicht abgeändert, so dass § 86 Abs. 1 SGG nicht unmittelbar anzuwenden ist. Der Bescheid vom 23. März 2000 berührt aber den Gegenstand der beiden früheren Aufhebungsbescheide, da derselbe Leistungsanspruch geregelt wird. Der Begriff des „Abänderns" in § 86 SGG ist – ebenso wie in § 96 SGG – nicht auf den unmittelbaren Wortsinn zu beschränken. Zweck dieser Vorschriften ist es, alle Verwaltungsakte zu erfassen, die den Prozessstoff beeinflussen können (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 86 RNr. 5 unter Verweisung auf § 96 RNr. 5). Aus diesem Grunde bestehen keine Bedenken, den Bescheid vom 23. März 2000 über die nochmalige (also hilfsweise) Versagung der Leistung in das laufende Verfahren mit einzubeziehen. Dieser Bescheid betrifft den in den früheren Bescheiden vom 21. Februar und 13. März 2000 bereits versagten Anspruch für den zum Teil gleichen, in der Zukunft liegenden Zeitraum (vgl. Dreher: „Die Einbeziehung von Bescheiden nach § 96 SGG" in: SGb 1982, 284, 287).

Das Vordergericht hat jedoch den Bescheid vom 23. März 2000 weder in den Klageantrag mit aufgenommen noch im Urteil über ihn entschieden. Für einen solchen Fall ist durch die Rechtsprechung, insbesondere des Bundessozialgerichts (BSG), anerkannt, dass auch das Berufungsgericht über den gemäß § 86 SGG erweiterten Streitgegenstand zu entscheiden hat, wenn der Kläger dies beantragt und die anderen Beteiligten nicht widersprechen (BSG SozR 2200 § 313a Nr. 6; Meyer-Ladewig, § 86 SGG, RNr. 3c). Da diese Voraussetzungen vorliegend gegeben waren, hatte der Senat auch über die Rechtmäßigkeit des im ersten Rechtszug nicht mit erledigten Bescheids vom 23. März 2000 zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass jede Berufung nach dem System des SGG begrifflich eine erstinstanzliche Entscheidung voraussetzt, entscheidet der Senat jedoch über den letztgenannten Verwaltungsakt als erste Instanz, also auf eine Klage (BSGE 18, 231, 234).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 04. Januar 2001 ist indes ebenso wenig begründet wie die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2000.

I. Das SG hat im Ergebnis zu Recht im Urteil vom 04. Januar 2001 die Rechtmäßigkeit der Bescheide der Beklagten vom 21. Februar und 13. März 2000, beide in Form des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2000, bestätigt.

Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative SGG), mit der der Kläger die Aufhebung der genannten Bescheide geltend gemacht hat, ist die richtige Klageart. Die Aufhebung jener Aufhebungsbescheide hätte ohne weiteres zur Folge, dass die ursprünglichen Bewilligungsbescheide vom 23. Dezember 1998 und vom 04. Juni 1999 in vollem Umfang wiederhergestellt würden. Auch soweit sich der Kläger gegen die Erstattungsforderung im Bescheid vom 13. März 2000 in Form des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2000 gewandt hat, würde das Klageziel mit der Anfechtungsklage verwirklicht.

Soweit die Aufhebung der mit Bescheid vom 23. Dezember 1998 bewilligten Alhi mit Wirkung vom 18. März 1999 erfolgt ist, kommt als Rechtsgrundlage § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2 in Verb. mit § 330 Abs. 3 SGB III). Aus der „Soll"-Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die nach der Rechtsprechung (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 19, 21, 22, 24, 25, 26, 30 und 44) in atypischen Fällen den Versicherungsträger zu einer Ermessensausübung verpflichtet, ist durch § 330 Abs. 3 SGB III im Bereich des Arbeitsförderungsrechts eine „Ist"-Vorschrift geworden, die auch bei Bejahung eines atypischen Falls keinen Raum für eine Ermessensausübung des Versicherungsträgers lässt.

Bei dem Bescheid vom 23. Dezember 1998, mit dem dem Kläger Alhi erneut ab dem 01. Dezember 1998 bewilligt worden war, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn mit der Bewilligung wurde eine regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesprochen, so dass der Verwaltungsakt rechtliche Bedeutung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus äußerte (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 3-4100 § 138 Nr. 1). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Alhi-Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, ist ab dem 18. März 1998 insoweit eingetreten, als der Kläger von da an seine Anschrift mit „Z. 26" in S. angegeben hatte, ohne dass er tatsächlich unter dieser Adresse gewohnt hat. Letzteres steht auf Grund der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

Der Anspruch auf Alhi setzt nach §§ 190 Abs. 1 Nr. 1, 198 Satz 2 Nr. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (i. d. F. des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 - BGBl I 594 -) voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist. Arbeitslos ist nach § 118 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit, Nr. 1) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche, Nr. 2). Zur Beschäftigungssuche gehört die Verfügbarkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), die gegeben ist, wenn der Arbeitslose arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (§ 119 Abs. 2 SGB III). Nach § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III ist arbeitsfähig ein Arbeitsloser, der u.a. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Diese Regelung tritt an die Stelle des bisherigen § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz. Abweichend von dem dieser Vorschrift zu entnehmenden Erfordernis, dass der Arbeitslose das Arbeitsamt täglich erreichen kann und für dieses erreichbar ist, soll es unter der Geltung des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III darauf ankommen, "dass der Arbeitslose sowohl in zeitlicher Hinsicht, als auch in bezug auf seinen Aufenthalt jederzeit in der Lage ist, einen potentiellen neuen Arbeitgeber aufzusuchen, einen Vorstellungs- oder Beratungstermin wahrzunehmen, an einer Maßnahme zur Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen oder einem sonstigen Vorschlag des Arbeitsamts Folge zu leisten" (BT-Drucks 13/4941 S. 176).

Nähere Bestimmungen zu den Erfordernissen des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III hat die Beklagte aufgrund der Ermächtigung in § 152 Nr. 2 SGB III in der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können, (EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685) getroffen. Die EAO ist am 01. Januar 1998 in Kraft getreten und hat die zuvor geltende Anordnung über den Aufenthalt von Arbeitslosen während des Leistungsbezugs (Aufenthalts-Anordnung) abgelöst.

Wann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 EAO. Nach Satz 1 dieser Vorschrift muss der Arbeitslose in der Lage sein, bestimmte im Einzelnen aufgeführte Mitwirkungshandlungen unverzüglich vorzunehmen. Hierzu gehört, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EAO). Zur Konkretisierung dieser Voraussetzung bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO, der Arbeitslose habe "deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen" könne.

Bereits ein Vergleich des Wortlauts des § 1 Abs. 1 EAO mit der bisher in § 1 Aufenthalts-Anordnung getroffenen Regelung ergibt, dass der Anordnungsgeber die Anforderungen an den Aufenthalt des Arbeitslosen verändern wollte. Nach § 1 Satz 1 Aufenthalts-Anordnung musste das Arbeitsamt "den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgeblichen Anschrift erreichen können". Aus der Regelung hatte das BSG in ständiger Rechtsprechung gefolgert, dass für den Arbeitslosen eine "Residenzpflicht" in der Weise bestand, dass er unter der im Leistungsantrag angegebenen Wohnanschrift täglich zumindest während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich in der Wohnung angetroffen werden konnte (BSG SozR 4100 § 103 Nr. 47; DBlR Nr. 3928a zu § 48 SGB X; DBlR Nr. 4460a zu § 48 SGB X; SozR 3-4100 § 103 Nr. 22). Allerdings waren in letzter Zeit Zweifel daran geäußert worden, ob an dem Merkmal der Erreichbarkeit des Arbeitslosen "während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost" angesichts der vielerorts unregelmäßigen Postzustellung uneingeschränkt festzuhalten sei (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 16).

Die Anforderungen der Neuregelungen an die Erreichbarkeit des Arbeitslosen sind abweichend von dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Recht jedenfalls erfüllt, wenn der Arbeitslose sich einmal werktäglich in seiner Wohnung aufhält, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen (BSG SozR 3-4300 § 119 Nr. 2 und 3). Hiervon geht auch die Beklagte zutreffend aus. Eine Vorgabe für den Zeitpunkt des Aufenthalts des Arbeitslosen in seiner Wohnung besteht nur noch insofern, als er nach dem Eingang der Briefpost liegen muss. Im Übrigen kann sich der Arbeitslose außerhalb seiner Wohnung aufhalten (BSG SozR 3-4300 § 119 Nr. 2). Diesen Anforderungen an seine Verfügbarkeit hat der Kläger ab dem 18. März 1999 nicht entsprochen.

Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren am 02. September 1999 selbst eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass zu jener Zeit sein überwiegender Aufenthalt bei seiner Freundin, der Zeugin C., in P. gewesen sei. An dieser eigenen Aussage muss sich der Kläger festhalten lassen, da die im sozialgerichtlichen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahmen zu keinem anderen Ergebnis geführt haben. So hat der Zeuge O.O. bei seiner Vernehmung vor dem SG bekundet, dass der Kläger nur „ab und zu" im Hause Z. 26 übernachtet habe; er habe eine Schlafgelegenheit in diesem Haus gehabt, die er allerdings nicht immer genutzt habe; sein Aufenthalt sei jeweils nur vorübergehend gewesen. Der Senat hat von einer erneuten Vernehmung des Zeugen O.O. abgesehen, da die Zeugin C. glaubwürdig erklärt hat, der inzwischen 93 Jahre alte Zeuge O.O. könne seine Wohnung nicht mehr verlassen; sie selbst sei seit etwa einem halben Jahr Eigentümerin des Hauses, in dem der Zeuge O.O. wohne.

Die Vernehmung der Zeugin C. durch den Senat hat nicht ergeben, dass die eigene Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagten, ab dem 18. März 1999 sei sein überwiegender Aufenthalt in P. gewesen, unrichtig war. Die Zeugin C. hat auf gezieltes Befragen, ob der Kläger damals in der Z. 26 in S. gewohnt hat, ausgesagt, das könne sie nicht genau sagen. Sie wisse nur, dass sich der Kläger nach dem Auszug aus der früheren gemeinsamen Wohnung K. 12 vorübergehend bei dem Herrn W.K. aufgehalten habe, solange er eine Wohnung gesucht habe. Weil er jedoch nie in der Lage gewesen sei, für den gemeinsamen Sohn Unterhalt zu zahlen, seien sie – die Zeugin und der Kläger – übereingekommen, dass dieser sich während ihrer Schicht um die Kinder kümmert und darum, dass diese in die Schule kommen. Sie – die Zeugin C. – wisse aber nicht, woher der Kläger vor der Kinderbetreuung gekommen und wohin er danach gegangen sei. Wenn sie ihn habe erreichen wollen, habe sie ihn über das Handy angerufen. Ansonsten habe sie ihn über seine Mutter benachrichtigen können, die er jeden Tag aufgesucht habe.

Auf den Vorhalt des Senats, ob die Kinder nicht nach der Wohnung des Klägers, also ihres Vaters, gefragt haben, hat sich die Zeugin C. dahin eingelassen, dass die Kinder den Unterschied nicht gemerkt hätten, weil der Kläger nachts ja immer da gewesen sei; er habe auch sonst viel mit ihnen unternommen. Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin jedoch erklärt, es sei nicht so gewesen, dass der Kläger jede Nacht bei ihr übernachtet habe; das hätte wegen ihres neuen Lebensgefährten auch zu Schwierigkeiten geführt.

Angesichts dieser widersprüchlichen Aussage der Zeugin vermag der Senat ihrer Angabe, sie wisse nicht, wo der Kläger nach dem 18. März 1999 gewohnt habe, keinen Glauben schenken. Ihr Vortrag, dass die Kinder nicht nach der Wohnung des Klägers gefragt hätten, erscheint lebensfremd und unglaubwürdig. Im Hinblick darauf, dass der Kläger nach den Bekundungen der Zeugin C. viel mit seinen Kindern unternommen und sie mitgenommen habe, und zwar auch mit ihnen zu seiner Mutter gegangen sei, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Kinder ihren Vater beim Weggehen gefragt haben, wohin er denn nunmehr gehe.

Da die Aussage der Zeugin C. keine Klarheit darüber gebracht hat, dass sich der Kläger – abweichend von seiner früheren eigenen Erklärung – nach dem 18. März 1999 nicht überwiegend bei ihr, der Zeugin, in P. aufgehalten haben soll, ist für den Senat für die betreffende Zeit allein dieser Aufenthalt des Klägers in P. greifbar. Sein Vorbringen, es könne sein, dass er sich dem Arbeitsamt gegenüber falsch ausgedrückt habe, als er seinen überwiegenden Aufenthalt mit P. bezeichnet habe, wertet der Senat im Hinblick auf die Eindeutigkeit der damaligen Erklärung als unbeachtliche Schutzbehauptung. Der Kläger war infolgedessen ab dem 18. März 1999 für die Beklagte nicht unter der von ihm mitgeteilten Anschrift „Z. 26, S." täglich erreichbar und damit für die Arbeitsvermittlung nicht mehr verfügbar.

Nicht durchdringen kann der Kläger schließlich mit seinem Einwand, er sei schon deshalb täglich für die Beklagte erreichbar gewesen, weil die Mutter der Zeugin C. ihn benachrichtigt habe, wenn er selbst die Post in der Z. nicht abgeholt habe; diese Frau habe sich täglich beim Zeugen O.O. aufgehalten, weil sie diesem den Haushalt besorgt habe; sie verfüge auch über einen Briefkastenschlüssel. Denn auch bei Annahme der tatsächlichen Richtigkeit dieses Vorbringens scheidet eine Erreichbarkeit unter der Anschrift „Z. 26" aus. Wie bereits zitiert, hat der Arbeitslose gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder persönlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Regelungen des § 1 Abs. 1 EAO sind, wie das BSG (SozR 3-4300 § 119 Nr. 3) entschieden hat, mit der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 152 Nr. 2, 119 Abs. 3 SGB III vereinbar und halten sich im gesetzlichen Rahmen; ebenso entsprechen die §§ 152 Nr. 2, 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von gesetzlichen Ermächtigungen zu untergesetzlicher Regelung. Der Senat hält an dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung fest.

Ist sonach in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung am 23. Dezember 1998 vorgelegen haben, ab dem 18. März 1999 wegen Wegfalls der Verfügbarkeit eine wesentliche Änderung eingetreten, kommt es für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X darauf an, ob der Kläger, indem er der Beklagten lediglich eine Scheinadresse im Inland mitgeteilt hat, einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Das ist jedenfalls hinsichtlich eines grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers zu bejahen.

Der Kläger war zur Mitteilung seines Wegzugs in das Ausland verpflichtet. Das ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Gegen diese gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der tatsächlichen neuen Anschrift hat der Kläger verstoßen.

Es trifft ihn auch insoweit der Vorwurf des vorsätzlichen Handelns, zumindest aber der groben Fahrlässigkeit. Dieser letztgenannte Verschuldensgrad liegt gemäß der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist, wie das BSG mehrfach klargestellt hat, nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; SozR 3-4100 § 103 Nr. 16 DBlR 4460a SGB X/§ 48).

Auf Grund der unmissverständlichen Hinweise im „Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt und Kenntnisnahme der Kläger nicht erst bei der Stellung des Antrags auf Alhi am 01. Dezember 1998, sondern bereits auch anlässlich früherer Leistungsanträge am 26. Mai 1995, 02. und 03. Juni 1996 sowie 22. Mai 1998 ausdrücklich bestätigt hatte, musste für ihn offensichtlich sein, dass er der Beklagten seine jeweilige Wohnanschrift mitzuteilen hat. Unter Punkt 2 des „Merkblatts", Ausgabe Januar 1998, ist ausgeführt, der Leistungsbezieher gelte nur dann als arbeitslos im Sinne des SGB III, wenn er für Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehe. Darunter verstehe man, dass der Arbeitslose persönlich für das Arbeitsamt jederzeit unter der vom Antragsteller benannten Anschrift erreichbar sei und das Amt auch täglich aufsuchen könne. Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Wohn- und Postanschrift identisch sein müssten; eine Postnachsendung, z. B. Postübermittlung durch Familienangehörige oder andere Personen, genüge nicht den Anforderungen der Erreichbarkeit. Unter Punkt 12 Nr. 9 des genannten Merkblattes wird nochmals hervorgehoben, es sei wichtig, das Arbeitsamt sofort zu benachrichtigen, wenn sich die Anschrift ändere. Darüber hinaus ist auch in dem vom Kläger unterschriebenen Antragsvordruck auf Gewährung von Alhi unmittelbar hingewiesen, dass der Antragsteller Änderungen der gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen habe.

Die Tatsache, dass der Kläger der Beklagten am 18. März 1999 einen angeblichen Wohnsitzwechsel in die Z. 26 mitgeteilt hatte, lässt darauf schließen, dass der Kläger sehr wohl um die Pflicht zur Mitteilung der Adressenänderung gewusst hat. Im Übrigen ist es eine grundlegende Pflicht jedes Leistungsbeziehers, die ihm ausgehändigten Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen und die darin gegebenen Hinweise zu beachten. Die Wichtigkeit, diese Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, muss jedem Bezieher schon daraus deutlich sein, dass die Gewährung solch hoher Leistungen typischerweise nicht voraussetzungslos erfolgt, sondern mit Pflichten verbunden ist: Die Unterlagen, die er erhält, muss er nach Maßgabe seiner Möglichkeiten zur Kenntnis nehmen. Tut er dies nicht, so stellt dies in aller Regel eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar (LSG Bad.-Württ., E-LSG Ar-23).

Damit liegen die Rechtsvoraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 18. März 1999 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 30. Juni 1999 vor. Für Ermessensentscheidungen lässt § 330 Abs. 3 SGB III keinen Raum mehr, wie bereits oben ausgeführt wurde. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die im Falle der rückwirkenden Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen Änderung der Verhältnisse entsprechend gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X), ist eingehalten. Das Arbeitsamt hatte erstmals anlässlich der Vorsprache beim Kläger am 02. September 1999 Kenntnis von dessen überwiegendem Aufenthalt in P. erhalten; die angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind am 21. Februar 2000 und am 13. März 2000 ergangen.

II. Soweit die Rücknahme der mit Bescheid vom 04. Juni 1999 für die Dauer eines weiteren Jahres bewilligten Alhi im Streit ist, kann § 48 SGB X nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Durch den genannten Bescheid war eine Neufeststellung der Leistungsbewilligung für die Zeit ab 01. Juli 1999 vorgenommen worden. Anders als bei einem typischen Dynamisierungsbescheid, bei dem für die Frage der wesentlichen Änderung der Verhältnisse weiter auf den Ausgangsbescheid – hier also auf den Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 1998 – zurückzugreifen ist, sind vorliegend durch den Folgebescheid vom 04. Juni 1999 die Grundlagen der Anspruchsberechtigung für die Zeit ab 01. Juli 1999 überprüft und neu festgestellt worden. In einem solchen Fall ist § 45 SGB X die maßgebende Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Leistungsbewilligung (vgl. BSG SozR 3-4100 § 105 Nr. 3; DBlR Nr. 4324a, AFG/§ 105).

Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter der Einschränkung der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Der Begünstigte kann sich u.a. nicht mit Erfolg auf Vertrauen in die Bestandskraft des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Modifiziert wird diese Regelung für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts durch § 330 Abs. 2 SGB III: Danach ist ein Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sofern die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen.

§ 45 SGB X regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die von Anfang an rechtswidrig sind, also bereits bei ihrem Erlass nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 60; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch – SGB X 1,2 – Kommentar K 45 RNr. 1). Diese Rechtsvoraussetzung ist vorliegend gegeben, denn der neuerliche Alhi-Bewilligungsbescheid vom 04. Juni 1999 stellt sich als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dar. Rechtswidrig ist dieser Verwaltungsakt, weil dem Kläger mangels Erreichbarkeit vom Beginn des Bewilligungsabschnitts an, also ab 01. Juli 1999 , weiterhin kein Anspruch auf Alhi zustand. Die Beklagte war in diesem an die Anschrift „Z. 26, S." adressierten Bewilligungsbescheid unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass der Kläger – wie von ihm selbst mitgeteilt – weiter unter dieser Wohnanschrift erreichbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO sei. Der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung steht der Vertrauensschutz, der gemäß § 45 Abs. 2 SGB X zu beachten ist, nicht entgegen. Denn der Verwaltungsakt beruhte auf Angaben, die der Kläger selbst in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Er hatte in dem von ihm am 26. Mai 1999 beim Arbeitsamt S. eingereichten Fortzahlungsantrag auf Alhi wiederum die Z. 26 in 6. S. als Wohnanschrift angegeben, obwohl er, wie bereits oben näher ausgeführt, damals tatsächlich bei der Zeugin C. in P. gewohnt hatte. Diese falsche Adressangabe hatte er, wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 48 SGB X näher abgehandelt, höchstwahrscheinlich vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig gemacht. Weil ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben ist, kam auch eine Rücknahme der Alhi-Bewilligung für die Vergangenheit in Betracht (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X vorgesehene Rücknahmefrist von einem Jahr, die ab der Kenntnis der Beklagten von den Tatsachen läuft, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, ist gewahrt.

III. Sowohl die Aufhebung der Alhi-Bewilligung mit Wirkung zum 18. März 1999 als auch die Rücknahme der Bewilligung für die Zeit ab 01. Juli 1999 haben ohne weiteres zur Folge, dass der Kläger verpflichtet ist, die in der Zeit vom 18. März bis 31. Dezember 1999 erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Kläger hatte in dem genannten Zeitraum Alhi in Höhe von insgesamt 11.796,42 DM zu Unrecht erhalten, die von ihm zurückzuzahlen sind.

Infolge der rückwirkenden Aufhebung und Rücknahme der Alhi-Bewilligung ist der Kläger auch verpflichtet, der Beklagten die von ihr für diese Zeiträume an die AOK für das Saarland entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 3.869,73 DM zu erstatten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach der Bezieher von Alhi der Bundesanstalt (jetzt: Bundesagentur) für Arbeit die Beiträge zu ersetzen hat, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur dann, wenn für die Dauer des Erstattungszeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand und gegen diese Krankenkasse ein Erstattungsanspruch gegeben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, da der Kläger nur bei der AOK für das Saarland gegen Krankheit versichert war.

Der Kläger hat außerdem die von der Beklagten für den Zeitraum 18. März bis 31. Dezember 1999 gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 456,84 DM zu erstatten. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 5 SGB III, der die entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 bis 3 SGB III anordnet, und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI), in der Fassung des Art. 10 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 – BGBl. I S. 594 -). Die Entscheidung des Vordergerichts, die Klage abzuweisen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Ausführungen darüber enthalten, dass der Kläger zur Rückzahlung der für den Zeitraum 18. März bis 31. Dezember 1999 erhaltenen Alhi und zur Erstattung der von der Beklagten für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

IV. Dem in Form einer Klage geltend gemachten hilfsweisen Begehren auf Zahlung von Alhi ab dem 17. Februar 2000 musste ebenfalls der Erfolg versagt bleiben.

Auch für diese Zeit scheitert der Anspruch des Klägers auf Alhi an seiner fehlenden Verfügbarkeit im Sinne der §§ 190 Abs. 1 Nr. 1, 198 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 2, 119 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 SGB III. Bei der von ihm im Antragsformblatt am 17. Februar 2000 angegebenen Anschrift „H., 6. S.", handelt es sich um den Sitz der Verwaltungsstelle der Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Saarland e.V., wo der Kläger selbst nie gewohnt hat. Diese Adresse wurde auch von der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 25. Februar 2000 korrigiert: Danach sei der Kläger seit dem 17. Februar 2000 unter der Anschrift AWO Notschlafstelle, B. 266. S. gemeldet; Anschreiben der Beklagten mögen an diese Adresse gerichtet werden.

Aber auch unter dieser Anschrift war der Kläger ab dem 17. Februar 2000 nicht persönlich an jedem Werktag durch Briefpost erreichbar. Wie der dortige Herbergsvater D. bestätigt hat, hat der Kläger bei der Notschlafstelle nur unregelmäßig vorgesprochen, und zwar in Abständen von 2 – 5 Tagen. Diese Tatsache ist vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht bestritten worden. Er hat sich jedoch dahin eingelassen, dass ihm der Herbergsvater gesagt habe, es reiche, wenn er – der Kläger - zweimal in der Woche dort erscheine. Dies genügt indes nach der bereits oben zitierten Vorschrift des § 1 Abs. 1 EAO und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4300 § 119 Nr. 3 und 4) nicht, um dem gesetzlichen Erfordernis der Verfügbarkeit zu genügen.

Der Kläger kann sein Begehren auf Zahlung von Alhi auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieses Rechtsinstitut ist nicht gesetzlich geregelt, aber richterrechtlich von der ständigen Rechtsprechung des BSG für den Fall entwickelt worden, dass der Versicherungsträger eine ihm gegenüber dem Versicherten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis – insbesondere zur Auskunft, Beratung und Betreuung – verletzt hat und dem Versicherten dadurch sozialrechtlich Schaden zugefügt wird. Der Anspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolgen gerichtet, welche eingetreten wären, wenn der Versicherungsträger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, wobei die Pflichtverletzung ursächlich für den sozialrechtlichen Schaden gewesen sein muss (BSGE 50, 88, 91; 56, 61, 62; Urteil vom 23. Juli 1986 – 1 RA 31/85 -). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine ihr obliegende Beratungs- und Aufklärungspflicht verletzt hat, zumal der Kläger nicht zuvor bei ihr um eine Beratung oder Auskunft nachgesucht hatte. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Herbergsvaters, der angeblich eine nur zweimalige wöchentliche Vorsprache für genügend gehalten haben soll, der Beklagten zuzurechnen ist. Denn das fehlende Anspruchsmerkmal der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung lässt sich nicht nachträglich durch eine Amtshandlung der Beklagten herstellen. Das wäre aber Voraussetzung für die Möglichkeit eines vor den Sozialgerichten einklagbaren Anspruchs im Wege sozialrechtlicher Herstellung (BSG SozR 4100 § 103 Nr. 36).

Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lassen sich lediglich bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, wie z. B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie nur wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen. Die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung als Voraussetzung für den Anspruch auf Alhi ist jedoch ein rechtserheblicher Tatbestand, den herzustellen nicht in die Verfügungsmacht der Beklagten fällt, sondern der von einer tatsächlichen Verhaltensweise des Arbeitslosen abhängt, und zwar während der gesamten Zeit, für die er Leistungen begehrt. Das Fehlen der Verfügbarkeit kann mithin nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung der Beklagten ersetzt werden. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1416 Nr. 6; SozR 2200 § 172 Nr. 14). Die Pflicht der Beklagten zur Gewährung von Alhi an den Kläger trotz Fehlens der Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit wäre jedoch gesetzwidrig.

Die hilfsweise erhobene Klage auf Gewährung von Alhi ab dem 17. Februar 2000 war daher ebenfalls abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 04. Januar 2001 ist ebenso wie die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2000 zulässig.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes hat im Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 28. Februar 2001 die damals statuierte Wertgrenze von 1.000,-- DM überstiegen (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. Art. 22 und Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 – BGBl. I S. 1983 - )). Allein schon die geltend gemachte Erstattungsforderung in Höhe von 16.122,99 DM übersteigt die genannte Wertgrenze bei weitem. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass mit Bescheid vom 04. Juni 1999 Alhi ab 01. Juli 1999 für einen weiteren Bewilligungsabschnitt von einem Jahr zuerkannt worden war. Die Aufhebung bzw. Rücknahme der Alhi-Bewilligungen durch den angefochtenen Bescheid vom 13. März 2000 in Form des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2000 betrifft daher laufende Leistungen für den Zeitraum vom 18. März 1999 bis zum 30. Juni 2000 – also die Zeit von mehr als einem Jahr -, so dass sich die Statthaftigkeit der Berufung auch aus § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ergibt.

Gegenstand des Rechtsstreits sind indes nicht nur die ursprünglich angefochtenen Bescheide vom 21. Februar und 13. März 2000, beide in Form des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2000, sondern auch der während des Vorverfahrens ergangene Bescheid vom 23. März 2000, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 17. Februar 2000 auf Wiederbewilligung von Alhi abgelehnt hatte. Zwar hat dieser letztere Bescheid die beiden mit der Klage angefochtenen Bescheide vom 21. Februar und 13. März 2000 nicht abgeändert, so dass § 86 Abs. 1 SGG nicht unmittelbar anzuwenden ist. Der Bescheid vom 23. März 2000 berührt aber den Gegenstand der beiden früheren Aufhebungsbescheide, da derselbe Leistungsanspruch geregelt wird. Der Begriff des „Abänderns" in § 86 SGG ist – ebenso wie in § 96 SGG – nicht auf den unmittelbaren Wortsinn zu beschränken. Zweck dieser Vorschriften ist es, alle Verwaltungsakte zu erfassen, die den Prozessstoff beeinflussen können (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 86 RNr. 5 unter Verweisung auf § 96 RNr. 5). Aus diesem Grunde bestehen keine Bedenken, den Bescheid vom 23. März 2000 über die nochmalige (also hilfsweise) Versagung der Leistung in das laufende Verfahren mit einzubeziehen. Dieser Bescheid betrifft den in den früheren Bescheiden vom 21. Februar und 13. März 2000 bereits versagten Anspruch für den zum Teil gleichen, in der Zukunft liegenden Zeitraum (vgl. Dreher: „Die Einbeziehung von Bescheiden nach § 96 SGG" in: SGb 1982, 284, 287).

Das Vordergericht hat jedoch den Bescheid vom 23. März 2000 weder in den Klageantrag mit aufgenommen noch im Urteil über ihn entschieden. Für einen solchen Fall ist durch die Rechtsprechung, insbesondere des Bundessozialgerichts (BSG), anerkannt, dass auch das Berufungsgericht über den gemäß § 86 SGG erweiterten Streitgegenstand zu entscheiden hat, wenn der Kläger dies beantragt und die anderen Beteiligten nicht widersprechen (BSG SozR 2200 § 313a Nr. 6; Meyer-Ladewig, § 86 SGG, RNr. 3c). Da diese Voraussetzungen vorliegend gegeben waren, hatte der Senat auch über die Rechtmäßigkeit des im ersten Rechtszug nicht mit erledigten Bescheids vom 23. März 2000 zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass jede Berufung nach dem System des SGG begrifflich eine erstinstanzliche Entscheidung voraussetzt, entscheidet der Senat jedoch über den letztgenannten Verwaltungsakt als erste Instanz, also auf eine Klage (BSGE 18, 231, 234).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 04. Januar 2001 ist indes ebenso wenig begründet wie die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2000.

I. Das SG hat im Ergebnis zu Recht im Urteil vom 04. Januar 2001 die Rechtmäßigkeit der Bescheide der Beklagten vom 21. Februar und 13. März 2000, beide in Form des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2000, bestätigt.

Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative SGG), mit der der Kläger die Aufhebung der genannten Bescheide geltend gemacht hat, ist die richtige Klageart. Die Aufhebung jener Aufhebungsbescheide hätte ohne weiteres zur Folge, dass die ursprünglichen Bewilligungsbescheide vom 23. Dezember 1998 und vom 04. Juni 1999 in vollem Umfang wiederhergestellt würden. Auch soweit sich der Kläger gegen die Erstattungsforderung im Bescheid vom 13. März 2000 in Form des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2000 gewandt hat, würde das Klageziel mit der Anfechtungsklage verwirklicht.

Soweit die Aufhebung der mit Bescheid vom 23. Dezember 1998 bewilligten Alhi mit Wirkung vom 18. März 1999 erfolgt ist, kommt als Rechtsgrundlage § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2 in Verb. mit § 330 Abs. 3 SGB III). Aus der „Soll"-Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die nach der Rechtsprechung (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 19, 21, 22, 24, 25, 26, 30 und 44) in atypischen Fällen den Versicherungsträger zu einer Ermessensausübung verpflichtet, ist durch § 330 Abs. 3 SGB III im Bereich des Arbeitsförderungsrechts eine „Ist"-Vorschrift geworden, die auch bei Bejahung eines atypischen Falls keinen Raum für eine Ermessensausübung des Versicherungsträgers lässt.

Bei dem Bescheid vom 23. Dezember 1998, mit dem dem Kläger Alhi erneut ab dem 01. Dezember 1998 bewilligt worden war, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn mit der Bewilligung wurde eine regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesprochen, so dass der Verwaltungsakt rechtliche Bedeutung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus äußerte (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 3-4100 § 138 Nr. 1). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Alhi-Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, ist ab dem 18. März 1998 insoweit eingetreten, als der Kläger von da an seine Anschrift mit „Z. 26" in S. angegeben hatte, ohne dass er tatsächlich unter dieser Adresse gewohnt hat. Letzteres steht auf Grund der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

Der Anspruch auf Alhi setzt nach §§ 190 Abs. 1 Nr. 1, 198 Satz 2 Nr. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (i. d. F. des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 - BGBl I 594 -) voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist. Arbeitslos ist nach § 118 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit, Nr. 1) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche, Nr. 2). Zur Beschäftigungssuche gehört die Verfügbarkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), die gegeben ist, wenn der Arbeitslose arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (§ 119 Abs. 2 SGB III). Nach § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III ist arbeitsfähig ein Arbeitsloser, der u.a. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Diese Regelung tritt an die Stelle des bisherigen § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz. Abweichend von dem dieser Vorschrift zu entnehmenden Erfordernis, dass der Arbeitslose das Arbeitsamt täglich erreichen kann und für dieses erreichbar ist, soll es unter der Geltung des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III darauf ankommen, "dass der Arbeitslose sowohl in zeitlicher Hinsicht, als auch in bezug auf seinen Aufenthalt jederzeit in der Lage ist, einen potentiellen neuen Arbeitgeber aufzusuchen, einen Vorstellungs- oder Beratungstermin wahrzunehmen, an einer Maßnahme zur Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen oder einem sonstigen Vorschlag des Arbeitsamts Folge zu leisten" (BT-Drucks 13/4941 S. 176).

Nähere Bestimmungen zu den Erfordernissen des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III hat die Beklagte aufgrund der Ermächtigung in § 152 Nr. 2 SGB III in der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können, (EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685) getroffen. Die EAO ist am 01. Januar 1998 in Kraft getreten und hat die zuvor geltende Anordnung über den Aufenthalt von Arbeitslosen während des Leistungsbezugs (Aufenthalts-Anordnung) abgelöst.

Wann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 EAO. Nach Satz 1 dieser Vorschrift muss der Arbeitslose in der Lage sein, bestimmte im Einzelnen aufgeführte Mitwirkungshandlungen unverzüglich vorzunehmen. Hierzu gehört, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EAO). Zur Konkretisierung dieser Voraussetzung bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO, der Arbeitslose habe "deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen" könne.

Bereits ein Vergleich des Wortlauts des § 1 Abs. 1 EAO mit der bisher in § 1 Aufenthalts-Anordnung getroffenen Regelung ergibt, dass der Anordnungsgeber die Anforderungen an den Aufenthalt des Arbeitslosen verändern wollte. Nach § 1 Satz 1 Aufenthalts-Anordnung musste das Arbeitsamt "den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgeblichen Anschrift erreichen können". Aus der Regelung hatte das BSG in ständiger Rechtsprechung gefolgert, dass für den Arbeitslosen eine "Residenzpflicht" in der Weise bestand, dass er unter der im Leistungsantrag angegebenen Wohnanschrift täglich zumindest während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich in der Wohnung angetroffen werden konnte (BSG SozR 4100 § 103 Nr. 47; DBlR Nr. 3928a zu § 48 SGB X; DBlR Nr. 4460a zu § 48 SGB X; SozR 3-4100 § 103 Nr. 22). Allerdings waren in letzter Zeit Zweifel daran geäußert worden, ob an dem Merkmal der Erreichbarkeit des Arbeitslosen "während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost" angesichts der vielerorts unregelmäßigen Postzustellung uneingeschränkt festzuhalten sei (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 16).

Die Anforderungen der Neuregelungen an die Erreichbarkeit des Arbeitslosen sind abweichend von dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Recht jedenfalls erfüllt, wenn der Arbeitslose sich einmal werktäglich in seiner Wohnung aufhält, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen (BSG SozR 3-4300 § 119 Nr. 2 und 3). Hiervon geht auch die Beklagte zutreffend aus. Eine Vorgabe für den Zeitpunkt des Aufenthalts des Arbeitslosen in seiner Wohnung besteht nur noch insofern, als er nach dem Eingang der Briefpost liegen muss. Im Übrigen kann sich der Arbeitslose außerhalb seiner Wohnung aufhalten (BSG SozR 3-4300 § 119 Nr. 2). Diesen Anforderungen an seine Verfügbarkeit hat der Kläger ab dem 18. März 1999 nicht entsprochen.

Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren am 02. September 1999 selbst eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass zu jener Zeit sein überwiegender Aufenthalt bei seiner Freundin, der Zeugin C., in P. gewesen sei. An dieser eigenen Aussage muss sich der Kläger festhalten lassen, da die im sozialgerichtlichen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahmen zu keinem anderen Ergebnis geführt haben. So hat der Zeuge O.O. bei seiner Vernehmung vor dem SG bekundet, dass der Kläger nur „ab und zu" im Hause Z. 26 übernachtet habe; er habe eine Schlafgelegenheit in diesem Haus gehabt, die er allerdings nicht immer genutzt habe; sein Aufenthalt sei jeweils nur vorübergehend gewesen. Der Senat hat von einer erneuten Vernehmung des Zeugen O.O. abgesehen, da die Zeugin C. glaubwürdig erklärt hat, der inzwischen 93 Jahre alte Zeuge O.O. könne seine Wohnung nicht mehr verlassen; sie selbst sei seit etwa einem halben Jahr Eigentümerin des Hauses, in dem der Zeuge O.O. wohne.

Die Vernehmung der Zeugin C. durch den Senat hat nicht ergeben, dass die eigene Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagten, ab dem 18. März 1999 sei sein überwiegender Aufenthalt in P. gewesen, unrichtig war. Die Zeugin C. hat auf gezieltes Befragen, ob der Kläger damals in der Z. 26 in S. gewohnt hat, ausgesagt, das könne sie nicht genau sagen. Sie wisse nur, dass sich der Kläger nach dem Auszug aus der früheren gemeinsamen Wohnung K. 12 vorübergehend bei dem Herrn W.K. aufgehalten habe, solange er eine Wohnung gesucht habe. Weil er jedoch nie in der Lage gewesen sei, für den gemeinsamen Sohn Unterhalt zu zahlen, seien sie – die Zeugin und der Kläger – übereingekommen, dass dieser sich während ihrer Schicht um die Kinder kümmert und darum, dass diese in die Schule kommen. Sie – die Zeugin C. – wisse aber nicht, woher der Kläger vor der Kinderbetreuung gekommen und wohin er danach gegangen sei. Wenn sie ihn habe erreichen wollen, habe sie ihn über das Handy angerufen. Ansonsten habe sie ihn über seine Mutter benachrichtigen können, die er jeden Tag aufgesucht habe.

Auf den Vorhalt des Senats, ob die Kinder nicht nach der Wohnung des Klägers, also ihres Vaters, gefragt haben, hat sich die Zeugin C. dahin eingelassen, dass die Kinder den Unterschied nicht gemerkt hätten, weil der Kläger nachts ja immer da gewesen sei; er habe auch sonst viel mit ihnen unternommen. Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin jedoch erklärt, es sei nicht so gewesen, dass der Kläger jede Nacht bei ihr übernachtet habe; das hätte wegen ihres neuen Lebensgefährten auch zu Schwierigkeiten geführt.

Angesichts dieser widersprüchlichen Aussage der Zeugin vermag der Senat ihrer Angabe, sie wisse nicht, wo der Kläger nach dem 18. März 1999 gewohnt habe, keinen Glauben schenken. Ihr Vortrag, dass die Kinder nicht nach der Wohnung des Klägers gefragt hätten, erscheint lebensfremd und unglaubwürdig. Im Hinblick darauf, dass der Kläger nach den Bekundungen der Zeugin C. viel mit seinen Kindern unternommen und sie mitgenommen habe, und zwar auch mit ihnen zu seiner Mutter gegangen sei, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Kinder ihren Vater beim Weggehen gefragt haben, wohin er denn nunmehr gehe.

Da die Aussage der Zeugin C. keine Klarheit darüber gebracht hat, dass sich der Kläger – abweichend von seiner früheren eigenen Erklärung – nach dem 18. März 1999 nicht überwiegend bei ihr, der Zeugin, in P. aufgehalten haben soll, ist für den Senat für die betreffende Zeit allein dieser Aufenthalt des Klägers in P. greifbar. Sein Vorbringen, es könne sein, dass er sich dem Arbeitsamt gegenüber falsch ausgedrückt habe, als er seinen überwiegenden Aufenthalt mit P. bezeichnet habe, wertet der Senat im Hinblick auf die Eindeutigkeit der damaligen Erklärung als unbeachtliche Schutzbehauptung. Der Kläger war infolgedessen ab dem 18. März 1999 für die Beklagte nicht unter der von ihm mitgeteilten Anschrift „Z. 26, S." täglich erreichbar und damit für die Arbeitsvermittlung nicht mehr verfügbar.

Nicht durchdringen kann der Kläger schließlich mit seinem Einwand, er sei schon deshalb täglich für die Beklagte erreichbar gewesen, weil die Mutter der Zeugin C. ihn benachrichtigt habe, wenn er selbst die Post in der Z. nicht abgeholt habe; diese Frau habe sich täglich beim Zeugen O.O. aufgehalten, weil sie diesem den Haushalt besorgt habe; sie verfüge auch über einen Briefkastenschlüssel. Denn auch bei Annahme der tatsächlichen Richtigkeit dieses Vorbringens scheidet eine Erreichbarkeit unter der Anschrift „Z. 26" aus. Wie bereits zitiert, hat der Arbeitslose gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder persönlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Regelungen des § 1 Abs. 1 EAO sind, wie das BSG (SozR 3-4300 § 119 Nr. 3) entschieden hat, mit der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 152 Nr. 2, 119 Abs. 3 SGB III vereinbar und halten sich im gesetzlichen Rahmen; ebenso entsprechen die §§ 152 Nr. 2, 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von gesetzlichen Ermächtigungen zu untergesetzlicher Regelung. Der Senat hält an dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung fest.

Ist sonach in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung am 23. Dezember 1998 vorgelegen haben, ab dem 18. März 1999 wegen Wegfalls der Verfügbarkeit eine wesentliche Änderung eingetreten, kommt es für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X darauf an, ob der Kläger, indem er der Beklagten lediglich eine Scheinadresse im Inland mitgeteilt hat, einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Das ist jedenfalls hinsichtlich eines grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers zu bejahen.

Der Kläger war zur Mitteilung seines Wegzugs in das Ausland verpflichtet. Das ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Gegen diese gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der tatsächlichen neuen Anschrift hat der Kläger verstoßen.

Es trifft ihn auch insoweit der Vorwurf des vorsätzlichen Handelns, zumindest aber der groben Fahrlässigkeit. Dieser letztgenannte Verschuldensgrad liegt gemäß der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist, wie das BSG mehrfach klargestellt hat, nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; SozR 3-4100 § 103 Nr. 16 DBlR 4460a SGB X/§ 48).

Auf Grund der unmissverständlichen Hinweise im „Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt und Kenntnisnahme der Kläger nicht erst bei der Stellung des Antrags auf Alhi am 01. Dezember 1998, sondern bereits auch anlässlich früherer Leistungsanträge am 26. Mai 1995, 02. und 03. Juni 1996 sowie 22. Mai 1998 ausdrücklich bestätigt hatte, musste für ihn offensichtlich sein, dass er der Beklagten seine jeweilige Wohnanschrift mitzuteilen hat. Unter Punkt 2 des „Merkblatts", Ausgabe Januar 1998, ist ausgeführt, der Leistungsbezieher gelte nur dann als arbeitslos im Sinne des SGB III, wenn er für Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehe. Darunter verstehe man, dass der Arbeitslose persönlich für das Arbeitsamt jederzeit unter der vom Antragsteller benannten Anschrift erreichbar sei und das Amt auch täglich aufsuchen könne. Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Wohn- und Postanschrift identisch sein müssten; eine Postnachsendung, z. B. Postübermittlung durch Familienangehörige oder andere Personen, genüge nicht den Anforderungen der Erreichbarkeit. Unter Punkt 12 Nr. 9 des genannten Merkblattes wird nochmals hervorgehoben, es sei wichtig, das Arbeitsamt sofort zu benachrichtigen, wenn sich die Anschrift ändere. Darüber hinaus ist auch in dem vom Kläger unterschriebenen Antragsvordruck auf Gewährung von Alhi unmittelbar hingewiesen, dass der Antragsteller Änderungen der gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen habe.

Die Tatsache, dass der Kläger der Beklagten am 18. März 1999 einen angeblichen Wohnsitzwechsel in die Z. 26 mitgeteilt hatte, lässt darauf schließen, dass der Kläger sehr wohl um die Pflicht zur Mitteilung der Adressenänderung gewusst hat. Im Übrigen ist es eine grundlegende Pflicht jedes Leistungsbeziehers, die ihm ausgehändigten Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen und die darin gegebenen Hinweise zu beachten. Die Wichtigkeit, diese Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, muss jedem Bezieher schon daraus deutlich sein, dass die Gewährung solch hoher Leistungen typischerweise nicht voraussetzungslos erfolgt, sondern mit Pflichten verbunden ist: Die Unterlagen, die er erhält, muss er nach Maßgabe seiner Möglichkeiten zur Kenntnis nehmen. Tut er dies nicht, so stellt dies in aller Regel eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar (LSG Bad.-Württ., E-LSG Ar-23).

Damit liegen die Rechtsvoraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 18. März 1999 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 30. Juni 1999 vor. Für Ermessensentscheidungen lässt § 330 Abs. 3 SGB III keinen Raum mehr, wie bereits oben ausgeführt wurde. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die im Falle der rückwirkenden Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen Änderung der Verhältnisse entsprechend gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X), ist eingehalten. Das Arbeitsamt hatte erstmals anlässlich der Vorsprache beim Kläger am 02. September 1999 Kenntnis von dessen überwiegendem Aufenthalt in P. erhalten; die angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind am 21. Februar 2000 und am 13. März 2000 ergangen.

II. Soweit die Rücknahme der mit Bescheid vom 04. Juni 1999 für die Dauer eines weiteren Jahres bewilligten Alhi im Streit ist, kann § 48 SGB X nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Durch den genannten Bescheid war eine Neufeststellung der Leistungsbewilligung für die Zeit ab 01. Juli 1999 vorgenommen worden. Anders als bei einem typischen Dynamisierungsbescheid, bei dem für die Frage der wesentlichen Änderung der Verhältnisse weiter auf den Ausgangsbescheid – hier also auf den Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 1998 – zurückzugreifen ist, sind vorliegend durch den Folgebescheid vom 04. Juni 1999 die Grundlagen der Anspruchsberechtigung für die Zeit ab 01. Juli 1999 überprüft und neu festgestellt worden. In einem solchen Fall ist § 45 SGB X die maßgebende Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Leistungsbewilligung (vgl. BSG SozR 3-4100 § 105 Nr. 3; DBlR Nr. 4324a, AFG/§ 105).

Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter der Einschränkung der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Der Begünstigte kann sich u.a. nicht mit Erfolg auf Vertrauen in die Bestandskraft des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Modifiziert wird diese Regelung für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts durch § 330 Abs. 2 SGB III: Danach ist ein Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sofern die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen.

§ 45 SGB X regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die von Anfang an rechtswidrig sind, also bereits bei ihrem Erlass nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 60; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch – SGB X 1,2 – Kommentar K 45 RNr. 1). Diese Rechtsvoraussetzung ist vorliegend gegeben, denn der neuerliche Alhi-Bewilligungsbescheid vom 04. Juni 1999 stellt sich als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dar. Rechtswidrig ist dieser Verwaltungsakt, weil dem Kläger mangels Erreichbarkeit vom Beginn des Bewilligungsabschnitts an, also ab 01. Juli 1999 , weiterhin kein Anspruch auf Alhi zustand. Die Beklagte war in diesem an die Anschrift „Z. 26, S." adressierten Bewilligungsbescheid unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass der Kläger – wie von ihm selbst mitgeteilt – weiter unter dieser Wohnanschrift erreichbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO sei. Der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung steht der Vertrauensschutz, der gemäß § 45 Abs. 2 SGB X zu beachten ist, nicht entgegen. Denn der Verwaltungsakt beruhte auf Angaben, die der Kläger selbst in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Er hatte in dem von ihm am 26. Mai 1999 beim Arbeitsamt S. eingereichten Fortzahlungsantrag auf Alhi wiederum die Z. 26 in 6. S. als Wohnanschrift angegeben, obwohl er, wie bereits oben näher ausgeführt, damals tatsächlich bei der Zeugin C. in P. gewohnt hatte. Diese falsche Adressangabe hatte er, wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 48 SGB X näher abgehandelt, höchstwahrscheinlich vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig gemacht. Weil ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben ist, kam auch eine Rücknahme der Alhi-Bewilligung für die Vergangenheit in Betracht (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X vorgesehene Rücknahmefrist von einem Jahr, die ab der Kenntnis der Beklagten von den Tatsachen läuft, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, ist gewahrt.

III. Sowohl die Aufhebung der Alhi-Bewilligung mit Wirkung zum 18. März 1999 als auch die Rücknahme der Bewilligung für die Zeit ab 01. Juli 1999 haben ohne weiteres zur Folge, dass der Kläger verpflichtet ist, die in der Zeit vom 18. März bis 31. Dezember 1999 erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Kläger hatte in dem genannten Zeitraum Alhi in Höhe von insgesamt 11.796,42 DM zu Unrecht erhalten, die von ihm zurückzuzahlen sind.

Infolge der rückwirkenden Aufhebung und Rücknahme der Alhi-Bewilligung ist der Kläger auch verpflichtet, der Beklagten die von ihr für diese Zeiträume an die AOK für das Saarland entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 3.869,73 DM zu erstatten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach der Bezieher von Alhi der Bundesanstalt (jetzt: Bundesagentur) für Arbeit die Beiträge zu ersetzen hat, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur dann, wenn für die Dauer des Erstattungszeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand und gegen diese Krankenkasse ein Erstattungsanspruch gegeben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, da der Kläger nur bei der AOK für das Saarland gegen Krankheit versichert war.

Der Kläger hat außerdem die von der Beklagten für den Zeitraum 18. März bis 31. Dezember 1999 gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 456,84 DM zu erstatten. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 5 SGB III, der die entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 bis 3 SGB III anordnet, und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI), in der Fassung des Art. 10 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 – BGBl. I S. 594 -). Die Entscheidung des Vordergerichts, die Klage abzuweisen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Ausführungen darüber enthalten, dass der Kläger zur Rückzahlung der für den Zeitraum 18. März bis 31. Dezember 1999 erhaltenen Alhi und zur Erstattung der von der Beklagten für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

IV. Dem in Form einer Klage geltend gemachten hilfsweisen Begehren auf Zahlung von Alhi ab dem 17. Februar 2000 musste ebenfalls der Erfolg versagt bleiben.

Auch für diese Zeit scheitert der Anspruch des Klägers auf Alhi an seiner fehlenden Verfügbarkeit im Sinne der §§ 190 Abs. 1 Nr. 1, 198 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 2, 119 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 SGB III. Bei der von ihm im Antragsformblatt am 17. Februar 2000 angegebenen Anschrift „H., 6. S.", handelt es sich um den Sitz der Verwaltungsstelle der Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Saarland e.V., wo der Kläger selbst nie gewohnt hat. Diese Adresse wurde auch von der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 25. Februar 2000 korrigiert: Danach sei der Kläger seit dem 17. Februar 2000 unter der Anschrift AWO Notschlafstelle, B. 266. S. gemeldet; Anschreiben der Beklagten mögen an diese Adresse gerichtet werden.

Aber auch unter dieser Anschrift war der Kläger ab dem 17. Februar 2000 nicht persönlich an jedem Werktag durch Briefpost erreichbar. Wie der dortige Herbergsvater D. bestätigt hat, hat der Kläger bei der Notschlafstelle nur unregelmäßig vorgesprochen, und zwar in Abständen von 2 – 5 Tagen. Diese Tatsache ist vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht bestritten worden. Er hat sich jedoch dahin eingelassen, dass ihm der Herbergsvater gesagt habe, es reiche, wenn er – der Kläger - zweimal in der Woche dort erscheine. Dies genügt indes nach der bereits oben zitierten Vorschrift des § 1 Abs. 1 EAO und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4300 § 119 Nr. 3 und 4) nicht, um dem gesetzlichen Erfordernis der Verfügbarkeit zu genügen.

Der Kläger kann sein Begehren auf Zahlung von Alhi auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieses Rechtsinstitut ist nicht gesetzlich geregelt, aber richterrechtlich von der ständigen Rechtsprechung des BSG für den Fall entwickelt worden, dass der Versicherungsträger eine ihm gegenüber dem Versicherten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis – insbesondere zur Auskunft, Beratung und Betreuung – verletzt hat und dem Versicherten dadurch sozialrechtlich Schaden zugefügt wird. Der Anspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolgen gerichtet, welche eingetreten wären, wenn der Versicherungsträger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, wobei die Pflichtverletzung ursächlich für den sozialrechtlichen Schaden gewesen sein muss (BSGE 50, 88, 91; 56, 61, 62; Urteil vom 23. Juli 1986 – 1 RA 31/85 -). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine ihr obliegende Beratungs- und Aufklärungspflicht verletzt hat, zumal der Kläger nicht zuvor bei ihr um eine Beratung oder Auskunft nachgesucht hatte. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Herbergsvaters, der angeblich eine nur zweimalige wöchentliche Vorsprache für genügend gehalten haben soll, der Beklagten zuzurechnen ist. Denn das fehlende Anspruchsmerkmal der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung lässt sich nicht nachträglich durch eine Amtshandlung der Beklagten herstellen. Das wäre aber Voraussetzung für die Möglichkeit eines vor den Sozialgerichten einklagbaren Anspruchs im Wege sozialrechtlicher Herstellung (BSG SozR 4100 § 103 Nr. 36).

Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lassen sich lediglich bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, wie z. B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie nur wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen. Die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung als Voraussetzung für den Anspruch auf Alhi ist jedoch ein rechtserheblicher Tatbestand, den herzustellen nicht in die Verfügungsmacht der Beklagten fällt, sondern der von einer tatsächlichen Verhaltensweise des Arbeitslosen abhängt, und zwar während der gesamten Zeit, für die er Leistungen begehrt. Das Fehlen der Verfügbarkeit kann mithin nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung der Beklagten ersetzt werden. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1416 Nr. 6; SozR 2200 § 172 Nr. 14). Die Pflicht der Beklagten zur Gewährung von Alhi an den Kläger trotz Fehlens der Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit wäre jedoch gesetzwidrig.

Die hilfsweise erhobene Klage auf Gewährung von Alhi ab dem 17. Februar 2000 war daher ebenfalls abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Annotations

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.