Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 22. Juni 2011 - L 2 U 76/09

bei uns veröffentlicht am22.06.2011

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.9.2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids der BG für Feinmechanik und Elektrotechnik (künftig: BG), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, zur gesetzlichen Unfallversicherung des Jahres 2004.

Die Klägerin ist im Bereich von Verkehrssicherungsanlagen und der Errichtung und Wartung von Baustellen tätig.

Mit Schreiben vom 6.5.2004 kündigte sie die Zwangsmitgliedschaft mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächsten Termin; man habe den Versicherungsschutz für die Mitarbeiter anderweitig organisiert. Auf die Mitteilung der BG, eine Überweisung an eine andere BG sei nur möglich, wenn sich der Unternehmensgegenstand geändert habe, und man übersende einen Fragebogen, reagierte die Klägerin nicht. Am 13.8.2004 teilte die BG mit, man gehe davon aus, dass keine Änderungen eingetreten seien, weshalb ihre Zuständigkeit geblieben sei.

Am 21.4.2005 erließ die BG den Beitragsbescheid für das Jahr 2004 über insgesamt 13.409,46 EUR. In diesem Bescheid gab die BG an, der Umlagebeitrag belaufe sich auf 10.456,96 EUR. Er wurde berechnet aus zwei Gefahrtarifstellen 602 und 640 und deren nachgewiesener Entgeltsumme, multipliziert mit der jeweiligen Gefahrklasse und der Umlageziffer. Ein Beitragsnachlass für erfolgreiche Unfallprävention wurde nicht gewährt. Sodann belastete die BG die Klägerin mit Fremdlasten, die - so die Angaben im Bescheid - nicht der Finanzierung der Aufgaben und Leistungen der BG dienten; die BG ziehe diese Beiträge für andere ein. Als Ausgleichslast, mit der die Berufsgenossenschaften wirtschaftlich schwacher Branchen unterstützt würden, wurde aus der anzurechnenden Entgeltsumme von 660.197 EUR und der Umlageziffer von 0,001010 ein Betrag von 666,80 EUR errechnet. Ferner forderte die BG in diesem Bescheid ein Insolvenzgeld als Einzug für die Bundesagentur für Arbeit zur Unterstützung von Arbeitnehmern insolventer Betriebe aus einer anzurechnenden Entgeltsumme von 834.197 EUR und der Umlageziffer von 0,002740 in Höhe von 2.285,70 EUR. Die Summe dieser drei Positionen wurde mit 13.409,46 EUR errechnet.

Auf der Rückseite des Bescheids sind Erläuterungen angegeben. Der Umlage des Jahres 2004 wurden Aufwendungen der Berufsgenossenschaft für das Jahr von 647.598.432,46 EUR zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung des nach § 27 der Satzung zu gewährenden Nachlasses errechne sich eine Umlageziffer von 0,003470. Auf 1.000 EUR Entgelt in Gefahrklasse 1,0 entfielen 3,47 EUR. Weiter wird erläutert, wie die Berechnung eines Nachlasses nach § 27 der Satzung zu erfolgen habe. Die Entschädigungsleistungen für die Klägerin wurden errechnet; die Belastungsziffer der Klägerin wurde mit 30 % angegeben, während die Durchschnittsbelastungsziffer für 2004 23 % betrage; nur wenn die Eigenbelastungsziffer niedriger als die Durchschnittsbelastungsziffer sei, werde die Differenz als Nachlass nach § 27 Abs. 1 Ziffer 4 der Satzung gewährt. Eine Aufstellung der für den Beitragsnachlass herangezogenen Unfälle könne man im geschützten Bereich des Internetauftritts der BG einsehen und herunterladen.

Zur Ausgleichslast wird ausgeführt, nach § 176 ff SGB VII hätten die gewerblichen Berufsgenossenschaften Lasten, die bestimmte Höchstgrenzen überstiegen, untereinander auszugleichen. Die Beiträge der Mitglieder einer Berufsgenossenschaft für deren Anteil an der Ausgleichslast würden ausschließlich nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt. Dabei bleibe für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme (Freibetrag) außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspreche, für das der Ausgleich durchgeführt werde. Der Freibetrag für 2004 belaufe sich auf 174.000 EUR, die BG müsse von dem Gesamtbetrag zur Ausgleichslast von 441.540.487 EUR einen Anteil von 61.764.738 EUR tragen.

Zum Insolvenzgeld ist angegeben, hierfür müsse sie von einem gesamten Insolvenzgeld in Höhe von 1.411.378.377,20 EUR einen Anteil von 188.814.691,57 EUR an die Bundesanstalt für Arbeit überweisen.

Die Klägerin erhob am 5.5.2005 Widerspruch hiergegen, Zahlungen würden nur unter Vorbehalt geleistet. Sie begründete den Widerspruch im Wesentlichen damit, der Akte hätten Abrechnungsunterlagen für die Beitragshöhen nicht beigelegen; Schwankungen der Beiträge von 1991 bis 1995 seien nicht zu erklären. Sie wolle die Entwicklung der Beitragshöhe nachvollziehen und verweise auf einen Rechtsstreit beim Bundesverfassungsgericht. Sie wolle wissen, wie die Beitragsbelastung im Verhältnis zu den Lohnsummen sei, welche Versicherungsfälle zu einer Erhöhung der Beiträge führten, in welchem Ausmaß die Gefährdung einen Anreiz für sie für Unfallverhütungsmaßnahmen darstelle, nach welchen Kriterien der Beitragssatz genehmigt worden sei und welche Rücklagen gebildet worden seien. Die Verwaltungskosten sollten erläutert werden; bei der Verwaltungs-BG seien dort Fehler passiert, worüber das BVerfG nunmehr zu entscheiden habe. Es gebe offenbar für die Rücklagen bei den Berufsgenossenschaften keine Verwendung und daher dürfte die Steigerung der Beiträge letztlich nicht durch sie, die Klägerin, verursacht worden sein, sondern ausschließlich auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten beruhen. Sie wolle weitere Unterlagen. Pauschale Hinweise der Beklagten müsse sie nicht akzeptieren, weshalb sie die Einsicht in alle Berechnungsunterlagen der Beklagten benötige.

Die Beklagte entgegnete, die Beitragsbescheide der anderen Jahre könnten übermittelt werden. Die Berechnung erfolge nach § 167 SGB VII und die Berechnungsunterlagen befänden sich teilweise in der Akte mit den Lohnnachweisen, die von der Klägerin selbst erstellt würden. Die Veranlagung zu den Gefahrklassen sei bereits mit Bescheid verfügt worden, ebenso der Gefahrtarif. Der Beitragsfuß werde jedes Jahr durch die Gegenüberstellung des Umlagesolls mit den Beitragseinheiten (Arbeitsentgelt x Gefahrklasse) aller Unternehmen ermittelt. Die Beiträge dienten ausschließlich der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben von Prävention und Entschädigung, die Rechtmäßigkeit sei von der Rechtsprechung und der Aufsichtsbehörde nie angezweifelt worden. Auch die Ermittlung des Umlagesolls inklusive Betriebsmittelrücklagen und somit die Beitragsberechnung erfolge ausschließlich nach gesetzlichen Vorschriften, was auch für die Berechnungen von Fremdumlagen wie Ausgleichlast und Insolvenzgeld gelte. Außerdem würden alle Daten im Jahresbericht veröffentlicht, den man im Internet lesen könne. Der Widerspruch enthalte keine Angaben, die gegen die Rechtmäßigkeit der Berechnung und der Beitragserhebung sprächen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2006, zugestellt am 29.3.2006, wies die BG den Widerspruch bezüglich des Beitragsbescheids 2004 unter Hinweis auf die zutreffende Berechnung zurück.

Die Klägerin hat per Telefax am 29.4.2006 bei der BG Klage erhoben. Im Wesentlichen hat sie sechs Positionen gerügt:

1. Zwangsmitgliedschaft: der Gedanke einer gesetzlichen Unfallversicherung durch die Unternehmer werde akzeptiert als Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers. Es seien aber zweckfremde Zielrichtungen eingeflossen mit Kosten für Schulungen, Broschüren und Werbung. Der Gesetzgeber müsse nur sicherstellen, dass eine Haftpflichtversicherung für die Risiken abgeschlossen werde. Wie dies zu organisieren sei, solle freigestellt sein. In der jetzigen Form habe ein Unternehmer keine Möglichkeit, gegen die Tätigkeit seiner eigenen Berufsgenossenschaft vorzugehen. Er könne nur gegen die Beitragsbescheide vorgehen und andere Möglichkeiten zur Reform und zu preisgünstigem Vorgehen hätten die Mitglieder nicht. Die Monopolstellung führe dazu, dass Berufsgenossenschaften selbstherrlich und rechtlich unbegründet Gelder einnähmen, zu deren Einzug sie nicht berechtigt seien. Aufsicht und Sozialwahlen stellten eine Farce dar, die Beitragszahler hätten kaum die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen. Vorstandsgehälter und Gehälter der Mitarbeiter dürften erheblich über dem durchschnittlichen Einkommen eines Mitarbeiters ihrer GmbH liegen. Es würden Rücklagen in Milliardenhöhe gebildet ohne konkrete Verwendung. Im privaten Versicherungsbereich gebe es Wettbewerb und preisgünstigere Anbieter.

2. Überhöhte Beiträge und Tarife: die von der Privatwirtschaft angebotenen Alternativen hätten einen Beitrag, der 10 % bis 20 % günstiger sei als der der Berufsgenossenschaften. Die Mitarbeiteranzahl der BG und die Verwaltungskosten seien zu hoch. Die BG solle alle Berechnungsunterlagen zur Verfügung stellen und erläutern und dann ein von einem Wirtschaftsprüfer zu erstellendes Sachverständigengutachten einholen.

3. Überhöhte Rücklagenbildung: in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft habe sich herausgestellt, dass dort erhebliche Rückstellungen in Milliardenhöhe getätigt worden seien, für die man keinen Verwendungszweck habe angeben können. Fortbildungseinrichtungen und -maßnahmen sowie Broschüren würden auf Kosten der Mitglieder finanziert. Die BG solle Rücklagen benennen, aufschlüsseln und dies durch einen Wirtschaftsprüfer überprüfen lassen.

4. Beitragserhöhung durch unzulässig hohes Insolvenzausfallgeld: keine Bedenken bestünden an der Übertragung dieser Aufgabe an die BG durch das Gesetz. Sie, die Klägerin, habe aber keine Möglichkeit, gegen den eigentlichen Beitragsempfänger vorzugehen, für den die BG Gelder einziehe. Die Höhe sei nicht gerechtfertigt und verfassungswidrig. Unternehmen sollten die Möglichkeit der Risikoabsicherung haben, die günstiger sei. Hierdurch würden andere Firmen subventioniert und es müsse eine Deckelung vorgenommen werden, die sicherstelle, dass kein Unternehmen, welches das beispielsweise Zweifache oder Dreifache der Insolvenz-Ausfallgelder als Rücklage gebildet habe, weitere Gelder einzahlen müsse. Nicht einzusehen sei, warum sie die Risiken der Insolvenz anderer Firmen, teilweise auch Konkurrenten, tragen solle. Das eigene Risiko könne man anderweitig absichern.

5. Ausgleichslast: sie, die Klägerin, müsse andere Berufsgenossenschaften finanzieren, was eine Kollektivschuld mit Verfassungsverstoß sei.

6. Rabattierungssystem: Arbeitsunfälle könne man nicht vermeiden, unerklärlich sei aber, warum für eine Vielzahl von Körperschäden kein Regress gegenüber den Verursachern, nämlich den Verkehrsteilnehmern, die Mitarbeiter in einen Unfall verwickelt hätten, genommen werde. Man könne gegen die Haftpflichtversicherung der Verkehrsteilnehmer vorgehen, Berechnungen diesbezüglich würden nicht vorgelegt. Daher sei zu vermuten, dass diese nicht zurückgefordert würden. Die BG selbst sehe auch keine Veranlassung, da sie sowieso Beiträge erhalte, sei es ihr egal sei, ob man Rabatte gewähre oder nicht.

Die Beklagte müsse nachweisen, dass ihre Berechnungen richtig und die Gebühren korrekt kalkuliert worden seien. Würde man dem Vortrag der Beklagten folgen, dürfte es selbst einem Sozialgericht nicht möglich sein, die Berechnungen der Beklagten nachzuvollziehen und zu beurteilen, welche Beiträge zu zahlen seien.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 17.9.2009 die Klage unter Hinweis auf § 168 SGB VII und § 35 SGB X abgewiesen. Die erforderlichen Angaben seien in dem angefochtenen Bescheid enthalten und ein Einzelnachweis der maßgeblichen Faktoren sei nicht erforderlich.

Die Klägerin hat gegen den am 21.9.2009 zugestellten Gerichtsbescheid am 13.10.2009 Berufung eingelegt und ihre Argumentation wiederholt, ergänzt und vertieft. Würde man die Kontrollmöglichkeit lediglich auf Aufsichtsgremien und den Rechnungshof reduzieren, wäre dies ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Sie könne auch den Beitragsbescheid isoliert anfechten, ohne sich gegen den Einstufungsbescheid zu wehren.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.9.2009 sowie den Bescheid vom 21.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.3.2006 aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf den bisherigen eigenen Vortrag und den Gerichtsbescheid des SG.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (§ 91 SGG) Anfechtungsklage der Klägerin (§ 54 Abs. 1 SGG) hat keinen Erfolg, denn der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin gerügten Positionen können eine Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht begründen.

Soweit die Klägerin allgemein die Rechts-, Europa- und Verfassungswidrigkeit der im angefochtenen Beitragsbescheid des Jahres 2004 aufgeführten Positionen des Umlagebeitrags der Beklagten, der Ausgleichslast und der Umlage zum Insolvenzgeld geltend macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 9.5.2006, B 2 U 34/05 R, auch m.v.w.N. zur Insolvenzgeldumlage bzw. den Vorgängerregelungen des Konkursausfallgelds in §§ 186b ff. AFG und dem Lastenausgleich unter den Berufsgenossenschaften sowie dessen Vorgängerregelungen) sowie das Urteil des EuGH vom 5.3.2009, C 350/07, verwiesen. Die Verfassungs- und Europarechtmäßigkeit des Systems der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit seinen Leistungs- und Beitragsmodellen wird dort ausgiebig erörtert und bestätigt; der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Soweit der EuGH in seiner Entscheidung die Prüfung, ob die Bundesrepublik Deutschland mit ihren Regelungen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet hat, den nationalen Gerichten überlässt, ist dem hinzuzufügen, dass einerseits der EuGH selbst Argumente für diese Verhältnismäßigkeit aufführt (Möglichkeit der Ergänzung des Schutzes durch den Abschluss weiterer Versicherungen, ohne Zwangsversicherung blieben die „schlechten“ Risiken für das öffentlich-rechtliche System der Berufsgenossenschaften) und andererseits die o.a. Rechtsprechung des BSG bereits einen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht wegen der Umsetzung des Solidaritätsgrundsatzes nicht erkennen konnte (vgl. hierzu Bieresborn, jurisPR-SozR 14/2009 Anm. 1 vom 9.7.2009). In Erwiderung der Argumentation der Klägerin, beim Bundesverfassungsgericht sei ein Verfahren um die Gestaltung der Beiträge der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft anhängig und dort seien Fehler zu Tage getreten, verweist der Senat darauf, dass die Verfassungsbeschwerde, die gegen das entsprechende Urteil des BSG vom 24.6.2003, B 2 U 21/02 R, erhoben wurde, vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3.7.2007 (1 BvR 1696/03) nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Mit Beschluss vom 2.2.2009 (1 BvR 2553/08) hat das BVerfG im Übrigen nochmals klargestellt, dass auch die Regelungen der Insolvenzgeldumlage wie diejenigen des Konkursausfallgelds der Verfassung entsprechen.

Ein formales Begründungsdefizit (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X) kann der Senat in dem angefochtenen Bescheid nicht erkennen. Die einzelnen Teile der Beitragsbescheide weisen die notwendigen Angaben auf, die der Klägerin eine erste Überprüfung des Bescheides ermöglichen. Hierfür genügt es, dass in den Bescheiden die Faktoren der Beitragsberechnung (Gesamtaufwendungen, gesamter Umlagebetrag, konkrete Berechnungsformel, §§ 167, 168 SGB VII) angegeben werden (vgl. LSG für das Saarland, Urteil vom 22.6.2005, L 2 U 97/01; LSG Bayern, Urteil vom 25.9.2002, L 18 U 11/99 mwN.). Die Bescheide geben zusätzlich in den Erläuterungen auch nähere Berechnungshinweise und –beträge bezüglich der Grundlagen der Beitragsberechnung in der Unfallversicherung, der Nachlässe, der Umlage zum Insolvenzgeld sowie der Umlage für die Ausgleichslast. Wenn ein Betroffener nähere Erläuterungen haben oder weitere Faktoren wissen will, ist dies keine Frage der formellen Begründungspflicht in einem Bescheid mehr. Vielmehr muss er sein Begehren konkretisieren.

Auf Rügen der Klägerin hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16.11.2005 weitere detaillierte Erläuterungen gegeben, die für die Beträge im angefochtenen Bescheid von Bedeutung waren. Damit wurde die Klägerin noch im Verlauf des Widerspruchsverfahrens von der Beklagten über weitere Details der Beitragsberechnung in Kenntnis gesetzt (vgl. LSG für das Saarland aaO.). Gegen diese Berechnungen und Erläuterungen hat die Klägerin nichts vorgetragen.

Vielmehr hat die Klägerin allgemeine Rügen bezüglich der Mittelverwendung erhoben. Sie hat mit Kritik und Vorschlägen zur Mittelverwendung durch die Beklagte bzw. die BG objektiv-rechtliche Argumente zur sparsameren Haushaltsführung vorgebracht, die nur und allenfalls bei einer bestimmten Höhe als Reflex den Beitrag oder die Umlagen beeinflussen könnten. Allerdings sind der Einsatz der Betriebsmittel (vgl. §§ 80 ff. SGB IV) und die Gestaltung der Rücklage (§§ 82 ff. SGB IV, 171 ff. SGB VII; insbesondere für den hier streitigen Beitrag des Jahres 2004 § 172 SGB VII in der bis zum Inkrafttreten des UVMG vom 31.10.2008 am 1.1.2010 gültigen a.F.) im gesetzlichen Rahmen alleine Sache der jeweiligen BG. Es steht im pflichtgemäßen „Ermessen“ der Beklagten, die ökonomisch sinnvollste Finanzierungsmöglichkeit festzulegen (vgl. auch § 80 SGB IV; Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, Stand November 2010, § 172 RdNr. 4, 5; LSG für das Saarland aaO.; LSG Hamburg, Urteil vom 10.03.1999, III UBf 34/96). Die Berufsgenossenschaften können grundsätzlich zu den Beträgen, die der Deckung der im abgelaufenen Geschäftsjahr entstandenen Aufwendungen dienen, in ihre Umlage auch Beträge für künftig entstehende Aufwendungen einstellen und auf diese Weise Betriebsmittel ansammeln. Welches Verfahren von der Berufsgenossenschaft gewählt wird und wie diese Mittel verwaltet werden, ist eine Entscheidung des Vorstands und der Geschäftsführung (Lauterbach aaO. § 172 a RdNr 6) im gesetzlichen Rahmen, der aufsichtsrechtlich überwacht wird (§ 87 Abs. 1 SGB IV). Die Beklagte kann auch bei der Frage, ob und wie sie Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige durchsetzt (§§ 116 ff. SGB X), unbeschadet der Rechtfertigung vor einzelnen Mitgliedsunternehmen vorgehen und Chancen der Realisierung und Risiken abwägen. Der Gesetzgeber hat der Klägerin wie auch anderen Mitgliedsunternehmen keine subjektive Rechtsposition dahingehend eingeräumt, die Beklagte diesbezüglich zu beeinflussen.

Im Übrigen hat die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgebracht, die auf einen Pflichtenverstoß bei der Mittelverwendung, insbesondere bei den Betriebsmittelrücklagen und/oder den Regressansprüchen bzw. sonstigen Verwaltungsausgaben schließen lassen. Insgesamt hat sie weder substantiiert vorgebracht, wo Rechtsverstöße bei Rücklagen, Verwendung von Betriebsmitteln und der Geltendmachung von übergeleiteten Regressansprüchen zu finden sind, noch weshalb konkret die Berechnung der ihr bekannt gegebenen Faktoren fehlerhaft sein soll. Sie vermutet lediglich eine nicht sorgfältige Verfolgung von Regressansprüchen, befürchtet eine unwirtschaftliche Verwendung ihrer Mittel für Personal- und Sachkosten und kritisiert eine für sie nicht transparente Rücklagenpolitik. Sie glaubt, dass die Überprüfung eine Rechtswidrigkeit der Berechnungsgrundlagen des Bescheides ergeben wird und begehrt damit vom Gericht eine allgemeine und umfassende Prüfung der einzelnen Berechnungsfaktoren „ins Blaue“, ohne im Einzelnen konkret darzutun, auf Grund welcher Fakten eine Rechtswidrigkeit der Finanzierungsentscheidungen der Beklagten gegeben ist, die sich auch der Höhe nach auf die Beitragserhebung gegenüber ihr, der Klägerin, auswirken könnte. Sie verlangt vom Senat eine aufsichtsrechtliche Überprüfung aller finanzieller Aktionen oder Unterlassungen der Beklagten, sei es durch ihn selbst oder mit Hilfe eines Sachverständigen. Nur für eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit eines Bescheids an Hand subjektiver Rechtspositionen ist im Rahmen einer Anfechtungsklage Platz. Die Aufgaben einer übergeordneten Aufsichtsbehörde (§§ 87 ff. SGB IV) hat das Gericht nicht.

Zudem wird die Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) wesentlich dadurch beeinflusst, dass jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzubringen hat (LSG Bayern aaO. mwN.). Es ist Sache des einzelnen Prozessbeteiligten, dem Gericht den Sachverhalt, aus dem er die für ihn günstigen Rechtsfolgen herleiten will, vollständig und richtig darzulegen. Hierdurch wird dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die sachdienlichen Beweise zu erheben (LSG Bayern aaO. mwN.). Das Gericht braucht nicht bloßen Vermutungen oder jedem Verdachtsvorbringen der Beteiligten nachzugehen. Ermittlungen sind nur veranlasst, wenn für die behaupteten Tatsachen und Zusammenhänge nach den gesamten Umständen des Falles ein Minimum an Plausibilität gegeben ist (LSG Bayern aaO. mwN.).

Hieran fehlt es – wie ausgeführt - vorliegend. Die Klägerin äußert Vermutungen und stellt dar, dass sie bessere Ideen hat, als Verantwortliche für die Beklagte kostengünstiger und damit – möglicherweise - als Folge für alle Mitgliedsunternehmen und damit auch für sie beitragsmindernd zu arbeiten. Damit reklamiert sie auch für sich Aufgaben der Aufsicht (§§ 87 ff. SGB IV) oder der Organe der Beklagten, aber keine konkrete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.

Damit sind keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids 2004 zu erkennen.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 iVm. § 154 Abs. 1 VwGO; die Klägerin ist nicht kostenprivilegierte „Versicherte“ im Sinne von § 183 SGG (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 183 Rdnr. 5; vgl. BSG, Urteil vom 9.5.2006 aaO.).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (§ 91 SGG) Anfechtungsklage der Klägerin (§ 54 Abs. 1 SGG) hat keinen Erfolg, denn der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin gerügten Positionen können eine Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht begründen.

Soweit die Klägerin allgemein die Rechts-, Europa- und Verfassungswidrigkeit der im angefochtenen Beitragsbescheid des Jahres 2004 aufgeführten Positionen des Umlagebeitrags der Beklagten, der Ausgleichslast und der Umlage zum Insolvenzgeld geltend macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 9.5.2006, B 2 U 34/05 R, auch m.v.w.N. zur Insolvenzgeldumlage bzw. den Vorgängerregelungen des Konkursausfallgelds in §§ 186b ff. AFG und dem Lastenausgleich unter den Berufsgenossenschaften sowie dessen Vorgängerregelungen) sowie das Urteil des EuGH vom 5.3.2009, C 350/07, verwiesen. Die Verfassungs- und Europarechtmäßigkeit des Systems der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit seinen Leistungs- und Beitragsmodellen wird dort ausgiebig erörtert und bestätigt; der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Soweit der EuGH in seiner Entscheidung die Prüfung, ob die Bundesrepublik Deutschland mit ihren Regelungen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet hat, den nationalen Gerichten überlässt, ist dem hinzuzufügen, dass einerseits der EuGH selbst Argumente für diese Verhältnismäßigkeit aufführt (Möglichkeit der Ergänzung des Schutzes durch den Abschluss weiterer Versicherungen, ohne Zwangsversicherung blieben die „schlechten“ Risiken für das öffentlich-rechtliche System der Berufsgenossenschaften) und andererseits die o.a. Rechtsprechung des BSG bereits einen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht wegen der Umsetzung des Solidaritätsgrundsatzes nicht erkennen konnte (vgl. hierzu Bieresborn, jurisPR-SozR 14/2009 Anm. 1 vom 9.7.2009). In Erwiderung der Argumentation der Klägerin, beim Bundesverfassungsgericht sei ein Verfahren um die Gestaltung der Beiträge der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft anhängig und dort seien Fehler zu Tage getreten, verweist der Senat darauf, dass die Verfassungsbeschwerde, die gegen das entsprechende Urteil des BSG vom 24.6.2003, B 2 U 21/02 R, erhoben wurde, vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3.7.2007 (1 BvR 1696/03) nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Mit Beschluss vom 2.2.2009 (1 BvR 2553/08) hat das BVerfG im Übrigen nochmals klargestellt, dass auch die Regelungen der Insolvenzgeldumlage wie diejenigen des Konkursausfallgelds der Verfassung entsprechen.

Ein formales Begründungsdefizit (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X) kann der Senat in dem angefochtenen Bescheid nicht erkennen. Die einzelnen Teile der Beitragsbescheide weisen die notwendigen Angaben auf, die der Klägerin eine erste Überprüfung des Bescheides ermöglichen. Hierfür genügt es, dass in den Bescheiden die Faktoren der Beitragsberechnung (Gesamtaufwendungen, gesamter Umlagebetrag, konkrete Berechnungsformel, §§ 167, 168 SGB VII) angegeben werden (vgl. LSG für das Saarland, Urteil vom 22.6.2005, L 2 U 97/01; LSG Bayern, Urteil vom 25.9.2002, L 18 U 11/99 mwN.). Die Bescheide geben zusätzlich in den Erläuterungen auch nähere Berechnungshinweise und –beträge bezüglich der Grundlagen der Beitragsberechnung in der Unfallversicherung, der Nachlässe, der Umlage zum Insolvenzgeld sowie der Umlage für die Ausgleichslast. Wenn ein Betroffener nähere Erläuterungen haben oder weitere Faktoren wissen will, ist dies keine Frage der formellen Begründungspflicht in einem Bescheid mehr. Vielmehr muss er sein Begehren konkretisieren.

Auf Rügen der Klägerin hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16.11.2005 weitere detaillierte Erläuterungen gegeben, die für die Beträge im angefochtenen Bescheid von Bedeutung waren. Damit wurde die Klägerin noch im Verlauf des Widerspruchsverfahrens von der Beklagten über weitere Details der Beitragsberechnung in Kenntnis gesetzt (vgl. LSG für das Saarland aaO.). Gegen diese Berechnungen und Erläuterungen hat die Klägerin nichts vorgetragen.

Vielmehr hat die Klägerin allgemeine Rügen bezüglich der Mittelverwendung erhoben. Sie hat mit Kritik und Vorschlägen zur Mittelverwendung durch die Beklagte bzw. die BG objektiv-rechtliche Argumente zur sparsameren Haushaltsführung vorgebracht, die nur und allenfalls bei einer bestimmten Höhe als Reflex den Beitrag oder die Umlagen beeinflussen könnten. Allerdings sind der Einsatz der Betriebsmittel (vgl. §§ 80 ff. SGB IV) und die Gestaltung der Rücklage (§§ 82 ff. SGB IV, 171 ff. SGB VII; insbesondere für den hier streitigen Beitrag des Jahres 2004 § 172 SGB VII in der bis zum Inkrafttreten des UVMG vom 31.10.2008 am 1.1.2010 gültigen a.F.) im gesetzlichen Rahmen alleine Sache der jeweiligen BG. Es steht im pflichtgemäßen „Ermessen“ der Beklagten, die ökonomisch sinnvollste Finanzierungsmöglichkeit festzulegen (vgl. auch § 80 SGB IV; Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, Stand November 2010, § 172 RdNr. 4, 5; LSG für das Saarland aaO.; LSG Hamburg, Urteil vom 10.03.1999, III UBf 34/96). Die Berufsgenossenschaften können grundsätzlich zu den Beträgen, die der Deckung der im abgelaufenen Geschäftsjahr entstandenen Aufwendungen dienen, in ihre Umlage auch Beträge für künftig entstehende Aufwendungen einstellen und auf diese Weise Betriebsmittel ansammeln. Welches Verfahren von der Berufsgenossenschaft gewählt wird und wie diese Mittel verwaltet werden, ist eine Entscheidung des Vorstands und der Geschäftsführung (Lauterbach aaO. § 172 a RdNr 6) im gesetzlichen Rahmen, der aufsichtsrechtlich überwacht wird (§ 87 Abs. 1 SGB IV). Die Beklagte kann auch bei der Frage, ob und wie sie Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige durchsetzt (§§ 116 ff. SGB X), unbeschadet der Rechtfertigung vor einzelnen Mitgliedsunternehmen vorgehen und Chancen der Realisierung und Risiken abwägen. Der Gesetzgeber hat der Klägerin wie auch anderen Mitgliedsunternehmen keine subjektive Rechtsposition dahingehend eingeräumt, die Beklagte diesbezüglich zu beeinflussen.

Im Übrigen hat die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgebracht, die auf einen Pflichtenverstoß bei der Mittelverwendung, insbesondere bei den Betriebsmittelrücklagen und/oder den Regressansprüchen bzw. sonstigen Verwaltungsausgaben schließen lassen. Insgesamt hat sie weder substantiiert vorgebracht, wo Rechtsverstöße bei Rücklagen, Verwendung von Betriebsmitteln und der Geltendmachung von übergeleiteten Regressansprüchen zu finden sind, noch weshalb konkret die Berechnung der ihr bekannt gegebenen Faktoren fehlerhaft sein soll. Sie vermutet lediglich eine nicht sorgfältige Verfolgung von Regressansprüchen, befürchtet eine unwirtschaftliche Verwendung ihrer Mittel für Personal- und Sachkosten und kritisiert eine für sie nicht transparente Rücklagenpolitik. Sie glaubt, dass die Überprüfung eine Rechtswidrigkeit der Berechnungsgrundlagen des Bescheides ergeben wird und begehrt damit vom Gericht eine allgemeine und umfassende Prüfung der einzelnen Berechnungsfaktoren „ins Blaue“, ohne im Einzelnen konkret darzutun, auf Grund welcher Fakten eine Rechtswidrigkeit der Finanzierungsentscheidungen der Beklagten gegeben ist, die sich auch der Höhe nach auf die Beitragserhebung gegenüber ihr, der Klägerin, auswirken könnte. Sie verlangt vom Senat eine aufsichtsrechtliche Überprüfung aller finanzieller Aktionen oder Unterlassungen der Beklagten, sei es durch ihn selbst oder mit Hilfe eines Sachverständigen. Nur für eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit eines Bescheids an Hand subjektiver Rechtspositionen ist im Rahmen einer Anfechtungsklage Platz. Die Aufgaben einer übergeordneten Aufsichtsbehörde (§§ 87 ff. SGB IV) hat das Gericht nicht.

Zudem wird die Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) wesentlich dadurch beeinflusst, dass jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzubringen hat (LSG Bayern aaO. mwN.). Es ist Sache des einzelnen Prozessbeteiligten, dem Gericht den Sachverhalt, aus dem er die für ihn günstigen Rechtsfolgen herleiten will, vollständig und richtig darzulegen. Hierdurch wird dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die sachdienlichen Beweise zu erheben (LSG Bayern aaO. mwN.). Das Gericht braucht nicht bloßen Vermutungen oder jedem Verdachtsvorbringen der Beteiligten nachzugehen. Ermittlungen sind nur veranlasst, wenn für die behaupteten Tatsachen und Zusammenhänge nach den gesamten Umständen des Falles ein Minimum an Plausibilität gegeben ist (LSG Bayern aaO. mwN.).

Hieran fehlt es – wie ausgeführt - vorliegend. Die Klägerin äußert Vermutungen und stellt dar, dass sie bessere Ideen hat, als Verantwortliche für die Beklagte kostengünstiger und damit – möglicherweise - als Folge für alle Mitgliedsunternehmen und damit auch für sie beitragsmindernd zu arbeiten. Damit reklamiert sie auch für sich Aufgaben der Aufsicht (§§ 87 ff. SGB IV) oder der Organe der Beklagten, aber keine konkrete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.

Damit sind keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids 2004 zu erkennen.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 iVm. § 154 Abs. 1 VwGO; die Klägerin ist nicht kostenprivilegierte „Versicherte“ im Sinne von § 183 SGG (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 183 Rdnr. 5; vgl. BSG, Urteil vom 9.5.2006 aaO.).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 35 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 87 Umfang der Aufsicht


(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist. (2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversic

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 168 Beitragsbescheid


(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1. (2) Der Beitragsbescheid ist mit Wi

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 91


(1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 167 Beitragsberechnung


(1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß. (2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. Be

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 176 Grundsatz


Die gewerblichen Berufsgenossenschaften tragen ihre Rentenlasten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gemeinsam.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 80 Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze


(1) Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichend

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 172 Betriebsmittel


(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden1.für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,2.zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. (2) Die Betriebsmittel dür

Referenzen

(1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.

(2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berücksichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres berechnet.

(3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.

(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.

(2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berücksichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres berechnet.

(3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden

1.
für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,
2.
zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.

(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.

(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.

(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.

(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.

(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.

(2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berücksichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres berechnet.

(3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden

1.
für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,
2.
zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.

(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.

(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.

(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.

(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.