Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 08. Nov. 2007 - L 1 R 4/07

published on 08/11/2007 00:00
Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 08. Nov. 2007 - L 1 R 4/07
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Gericht

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.11.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten vorliegend um die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965.

Die 1946 geborene Klägerin absolvierte von 1960 bis 1963 eine Lehre in einem Fotolabor in Sa.. Danach war sie bei mehreren Arbeitgebern kurzfristig (jeweils einige Monate) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihrer Heirat am 10.12.1963 gebar sie 1964 ihren Sohn C..

Am 14.07.1966 beantragte die Klägerin eine Heiratserstattung für die bis dahin geleisteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. In der Auszahlungsverfügung der Beklagten vom 23.03.1967 ist hierzu ausgeführt, dass mit Bescheid vom 31.03.1967 die Hälfte der Beiträge für die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 im Gesamtbetrag von 247,50 DM erstattet worden seien. Der Betrag sei durch „RZA“ angewiesen an den Bevollmächtigten der Klägerin, Herrn P. W., E. Bank, Sa., Konto-Nr. 7...... Weiterhin ist in einer von der Beklagten geführten Schriftwechselkarte vermerkt, dass am 04.04.1967 ein „Ausgang“ erfolgt sei.

Am 25.04.1995 und erneut am 21.03.1996 beantragte die Klägerin, freiwillige Beiträge für die Zeit der Heiratserstattung nachzuzahlen, was die Beklagte mit Bescheiden vom 07.08.1995 und 09.05.1996 zunächst bewilligte. Im Bescheid vom 09.05.1996 wurde ein Gesamtbetrag der nachzuzahlenden Beiträge für 43 Monate in der Zeit vom 01.04.1961 bis 31.10.1965 in Höhe von 4.638,84 DM ermittelt. Eine Nachzahlung erfolgte nicht. Vielmehr ersuchte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 15.05. und 03.07.1996 um eine Probeberechnung für eine künftige Rente. Mit Bescheid vom 18.09.1996 wies die Beklagte daraufhin den Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratserstattung zurück, da die zuvor gewährte Nachzahlungsmöglichkeit trotz Erinnerung nicht erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 28.08.2004 bat die Klägerin schließlich, unter Vorlage einer Probeberechnung der Beklagten vom 15.07.1996, um Zusendung einer aktuellen Rentenauskunft und unter dem 18.09.2004 erneut um eine Probeberechnung der zu erwartenden Rente ab dem 65. Lebensjahr. Unter dem 01.10.2004 erteilte die Beklagte sodann eine Rentenauskunft und erließ einen Vormerkungsbescheid, dem ein Versicherungsverlauf beigefügt war und in dem rentenrechtliche Zeiten ab dem 25.03.1964, und zwar bis 24.03.1974 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie vom 01.04. bis 31.12.1964 und vom 01.01. bis 31.03.1965 als Erziehungszeiten und ab dem 01.04.1999 für geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen aufgeführt sind.

Hiergegen erhob die Klägerin am 29.10.2004, unter Beifügung eines Versicherungsverlaufs vom 15.07.1996, Widerspruch, da ihre Lehrzeit und ihre anschließenden Beschäftigungszeiten, wofür allerdings keine Unterlagen mehr vorliegen würden, nicht berücksichtigt seien. Zudem habe die Beklagte in der Rentenauskunft vom 15.07.1996 für 60 Monate Beitragszeiten bestätigt. Dies sei in der beiliegenden Probeberechnung, nach der eine Rente von 190,16 DM zu zahlen gewesen wäre, berücksichtigt worden.

Die Beklagte zog daraufhin Unterlagen über das Verfahren zur Durchführung der Heiratserstattung und den Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratserstattung, eingegangen am 21.03.1996, bei und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 16.06.2005 mit, dass für die von ihr begehrte Beitragszeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 eine Beitragserstattung wegen Heirat durchgeführt worden sei. Am 21.03.1996 habe sie zwar einen Antrag auf Nachzahlung gestellt, woraufhin ihr am 15.07.1996 eine Probeberechnung mit der beabsichtigten Nachzahlung wegen Heiratserstattung zugesandt worden sei. Es sei jedoch weder ein Zahlungseingang zu verzeichnen gewesen noch habe die Klägerin auf Anfragen oder eine Erinnerung geantwortet. Daher sei der Antrag auf Nachzahlung wegen Heiratserstattung am 18.09.1996 abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 18.07.2005 bat die Klägerin sodann u.a. um Auskunft über Höhe und Datum der Heiratserstattung und ob die Beiträge für die Beitragszeiten nach der Schwangerschaft zurückerstattet bzw. erfasst worden seien. Hierauf teilte ihr die Beklagte unter dem 16.11.2005 mit, dass sie während der Beitragszeiten, die sie nach ihrer Schwangerschaft in den einzelnen Betrieben jeweils kurzfristig und geringfügig ausgeübt habe, nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsfrei gewesen sei. Bis zum 31.03.1999 sei auch kein Arbeitgeberanteil für die geringfügige Beschäftigung zu zahlen gewesen (§ 172 SGB VI). Da keine Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet worden seien, seien die Beschäftigungen nicht in dem Versicherungsverlauf aufgeführt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005 wies die Beklagte sodann den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, für die begehrte Beitragszeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 sei am 31.03.1967 eine Beitragserstattung wegen Heirat durchgeführt worden. Der spätere Antrag auf Nachzahlung wegen Heiratserstattung sei am 18.09.1996 abgelehnt worden, da die Klägerin weder auf eine Anfrage geantwortet habe noch ein Zahlungseingang zu verzeichnen gewesen sei. Aus der Probeberechnung vom 15.07.1996 bestehe kein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Beiträge.

In dem am 03.01.2006 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klägerin unter Vorlage des Bescheides vom 01.10.2004 vorgetragen, sie sei nach ihrer Schwangerschaft ganztägig und jeweils über mehrere Monate in einzelnen Firmen beschäftigt gewesen und habe zwischen 390,-- und 500,-- DM monatlich verdient. Eine Heiratserstattung in Höhe von 247,50 DM, für die keine Überweisungsdurchschrift vorgelegt werden könne, habe sie nicht erhalten. Allein die Beantragung der Heiratserstattung beweise nicht die Auszahlung. Sollte eine Zahlung in dieser Höhe dennoch stattgefunden haben, gehe sie davon aus, dass der Heiratserstattung eine falsche Berechnung zugrunde liege.

Die Beklagte hat unter Beifügung von Ablichtungen der verfilmten Schriftwechselkarte vorgetragen, die Auszahlung der Erstattungsbeiträge sei ab 1962 durch den Postrentendienst durchgeführt worden. Belege lägen nicht vor. Als Nachweis gelte die Erstattungs-Schriftwechselkarte. Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsbetrages werde auf § 83 Angestellten-Versicherungs-Gesetz (AVG) verwiesen, wonach auf Antrag die Hälfte der Beiträge bis zum Ende des Monats, in dem der Antrag gestellt worden sei, erstattet werden konnten. Unterlagen lägen nicht mehr vor.

Das SG hat Auskünfte bei den von der Klägerin angegebenen Krankenkassen (AOK - Die Gesundheitskasse im Saarland vom 18.06.2006 und DAK - Deutsche Angestellten Krankenkasse - vom 23.08.2006) und der DRV Saarland vom 22.08.2006 eingeholt, die sinngemäß mitgeteilt haben, Unterlagen lägen nicht vor.

Durch Urteil vom 14.11.2006 hat das SG die Klage insgesamt abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, soweit es das hauptsächliche Begehren der Klägerin anbetreffe, die Beklagte möge verurteilt werden, die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, sei die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Denn für den genannten Zeitraum habe gemäß § 83 AVG in der ehemals geltenden Fassung eine Heiratserstattung stattgefunden. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der auf den Namen der Klägerin ausgestellten Schriftwechselkarte als Urkunde (§§ 417, 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -), die die Erklärung enthalte, dass aufgrund der Heirat am 10.12.1963 mit Bescheid vom 31.03.1967 die Hälfte der Beiträge für die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 im Gesamtbetrag von 247,50 DM erstattet worden sei. Unerheblich sei dabei, dass das Original der Schriftwechselkarte nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist und durchgeführter Archivierung vernichtet worden sei und demzufolge lediglich noch eine Reproduktion der verfilmten und damit archivierten Schriftwechselkarte vorliege. Diese Urkunde begründe nach dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland (LSG) vom 29.01.2004 - L 1 RA 2/02 - den vollen Beweis hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung und der Auszahlung selbst. Es komme hinzu, dass vorliegend auch der Erstattungsantrag vom 13.07.1966 archiviert worden sei und in reproduzierter Form vorliege. Dieser Erstattungsantrag sei von der Klägerin und dem damaligen gesetzlichen Vertreter unterschrieben worden, da die Klägerin bei Antragstellung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Es sei daher nachgewiesen, dass ein Antrag auf Erstattung von Beiträgen wegen Heirat tatsächlich gestellt worden sei. Selbst wenn man die Tatsache der Auszahlung aufgrund des Erstattungsvermerks nicht im Wege des Urkundsbeweises als erwiesen betrachten würde, entspräche es, worauf das LSG in seinem Urteil vom 29.01.2004 überzeugend hingewiesen habe, einem typischen Lebenssachverhalt, dass der Rentenversicherungsträger, der das Erlöschen eines Versicherungsverhältnisses und eine Beitragserstattung aktenkundig mache, dies auch tatsächlich auszahle. Umstände, die diese Schlussfolgerungen im Sinne des § 418 Abs. 2 ZPO widerlegen oder erschüttern könnten, habe die Klägerin nicht vorgebracht. Ihr Vorbringen, sie könne sich an eine Heiratserstattung nicht erinnern, sei aufgrund der lang zurückliegenden Zeiträume nachvollziehbar. Auch ihr Vorbringen, sie hätte sich wegen der zu geringen Höhe der Heiratserstattung gegen diese gewandt, wenn eine solche Erstattung tatsächlich erfolgt wäre, überzeuge nicht. Es lägen auch weitere Umstände vor, die für eine Durchführung der Heiratserstattung sprechen würden. So sei in der Schriftwechselkarte vermerkt, dass der Betrag in Höhe von 247,50 DM durch RZA an den Bevollmächtigten P. W., E. Bank Sa., Konto-Nr. 7..... angewiesen worden sei, wobei dieser Empfänger dem Anschein nach der Ehemann und Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei. Weiterhin habe sich die Klägerin 1996 zunächst auch um die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratserstattung bemüht. Im Zuge dieser Beantragung sei im Rahmen einer Probeberechnung auch der Versicherungsverlauf vom 15.07.1996 an die Klägerin übersandt worden. All dies hätte nur dann Sinn gemacht, wenn tatsächlich eine Heiratserstattung durchgeführt worden sei. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 01.10.2004 sei somit rechtmäßig. Insoweit sei die Klage unbegründet. Soweit die Klägerin hilfsweise begehre, anstatt der ausgewiesenen 247,50 DM einen höheren Beitragsbetrag erstattet zu erhalten, sei die Klage demgegenüber bereits unzulässig. Dieses Begehren, das erstmals im Rahmen des Klageverfahrens geäußert worden sei, beinhalte die Anfechtung des ehemals ergangenen Erstattungsbescheides zumindest hinsichtlich der Höhe des Erstattungsbetrages. Der Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 sei somit nicht fristgemäß innerhalb der maßgeblichen Monatsfrist angefochten worden und damit bestandskräftig. Insoweit sei damit weder ein erforderliches Verwaltungsverfahren noch ein entsprechendes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, so dass es an einer Prozessvoraussetzung fehle. Diesbezüglich könne die Klägerin nur auf die Möglichkeit eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X verwiesen werden.

Gegen das der Klägerin am 29.12.2006 zugestellte Urteil hat diese am 08.01.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin vor, es sei unstreitig, dass der Antrag auf Heiratserstattung im Jahre 1966 gestellt worden sei. Es habe jedoch keine Zahlung auf das ihrem Ehemann gehörende Konto bei der E. Bank Sa., Konto-Nr. 7....., stattgefunden. Dafür spreche, dass die von der Beklagten berechnete Nachzahlung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung im Jahre 1996 einen Betrag von 4.638,84 DM ausweise, während eine Heiratserstattung im Jahre 1966 lediglich in Höhe von 247,50 DM für den gleichen Zeitraum stattgefunden haben soll. Der Antrag vom 21.03.1996 auf Nachzahlung sei gestellt worden, weil diese Möglichkeit von der Beklagten mitgeteilt worden sei. Es sei dabei um eine Probeberechnung gebeten worden, um zu prüfen, ob sich die Nachzahlung rechne. Erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens seien aufgrund der geringen Höhe des erstatteten Betrages erhebliche Zweifel an dessen Richtigkeit gekommen. Daher sei die Heiratserstattung 1966 in der angegebenen Höhe mit Sicherheit falsch. Klagegegenstand seien jedoch allein die Beitragszeiten wegen Heiratserstattung. Es werde keine Nachentrichtung von Erstattungsbeträgen, auch nicht hilfsweise, eingeklagt. Auch gehe es nicht um Beitragszeiten in der Zeit ab 1965. Lediglich für den Fall, dass nachgewiesen sei, dass eine Heiratserstattung in Höhe von 247,50 DM tatsächlich erfolgt sei, sei anzunehmen, dass die Berechnung der Erstattung falsch sei, was dann gleichzeitig angefochten werde. In diesem Fall solle der Betrag von 247,50 DM der Beklagten zurückerstattet werden, mit gleichzeitiger Anrechnung der Beitragszeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.11.2006 sowie des Bescheides vom 01.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2005

- zu verurteilen, die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, hilfsweise,

- den Bescheid der Beklagten über die Heiratserstattung vom 31.03.1967 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rückabwicklung der Erstattung, die Zeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Im Rahmen eines vom Berichterstatter am 03.05.2007 durchgeführten Erörterungstermins hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin, wonach diese in der hier streitigen Zeit teilweise monatlich durchschnittlich 390,-- bis 500,-- DM brutto verdient hätte, die mit Bescheid vom 31.03.1967 erfolgte Erstattung von Pflichtbeiträgen iHv 247,50 DM - bei einem damaligen Arbeitnehmeranteil von 7% - richtig berechnet worden sei. Dem mit Bescheid vom 09.05.1996 errechneten Nachzahlungsbetrag von 4.638,84 DM lägen dagegen freiwillige Beiträge zugrunde. Als Beitragssatz sei - auf den Zeitpunkt des Nachzahlungsantrags abgestellt - 18,6% und als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 580,-- DM zugrunde zu legen, so dass sich eine monatliche Beitragshöhe von 107,88 DM ergebe. Hieraus habe sich dann der Betrag von 4.638,84 DM errechnet. Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen sei für einen Zeitraum möglich, in dem tatsächlich Pflichtbeiträge erstattet worden seien. Deswegen sei in dem Bescheid vom 09.05.1996 auch die Zeit von April 1964 bis einschließlich März 1965 nicht als eine Zeit, für die eine Nachzahlung möglich sei, anerkannt worden, da für diesen Zeitraum Zeiten für Kindererziehung anerkannt worden seien. Der Bescheid vom 09.05.1996 sei auf 3 Monate befristet gewesen. Der anschließend erneut gestellte Antrag auf Zulassung von Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen sei daher durch Bescheid vom 18.09.1996 zurückgewiesen worden. Die Bescheide seien bestandskräftig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat war durch das Nichterscheinen der Klägerin und ihres Prozessvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht an einer Entscheidung gehindert, da diese in der ihnen zugestellten Ladung darüber informiert worden waren, dass auch im Falle des Nichterscheinens verhandelt werden und eine Entscheidung ergehen könne. Ein Vertagungsantrag wurde nicht gestellt.

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Streitgegenstand ist die Anerkennung der Beitragszeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965. Hilfsweise begehrt die Klägerin für den Fall, dass eine Heiratserstattung erfolgt sei, noch die Aufhebung des Bescheides über die Beitragserstattung vom 31.03.1967 und die Rückabwicklung der Erstattung. Die Auszahlung eines höheren Erstattungsbetrages oder die Nachentrichtung von Beiträgen wird dagegen ausdrücklich nicht verfolgt.

Die Berufung ist nicht begründet.

Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Pflichtbeitragszeiten von April 1961 bis März 1964 und von April 1965 bis Oktober 1965 besteht nicht, da für diese Zeit, in der die Klägerin ihre Lehre absolviert hatte und danach beschäftigt gewesen war, eine Heiratserstattung im Sinne des § 83 AVG (in der Fassung vom 01.01.1957) erfolgt ist. Insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Senat der Überzeugung ist, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Jahr 1967 eine Heiratserstattung durchgeführt und der Betrag von 247,50 DM auf das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehörende Konto bei der E. Bank Sa., Konto-Nr. 7....., angewiesen wurde. Bereits in der Entscheidung des Senats vom 29.01.2004 (L 1 RA 2/02) wurde ausgeführt, dass es einem typischen Lebenssachverhalt entspricht, dass der Rentenversicherungsträger, der das Erlöschen eines Versicherungsverhältnisses und eine Beitragserstattung aktenkundig macht, diese auch auszahlt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2001 - L 3 RJ 22/01 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 14.03.1975 - 1 RA 173/74). Umstände, die diese Schlussfolgerungen widerlegen oder erschüttern könnten, hat die Klägerin - wie bereits das SG festgestellt hat - nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Nach ihrem Vortrag ist sie zunächst auch selbst von einer Heiratserstattung ausgegangen. Lediglich die Höhe der von der Beklagten berechneten Nachzahlung lässt sie nunmehr daran „zweifeln“. Dies führt jedoch nicht zur Annahme einer nicht durchgeführten Heiratserstattung, zumal - wie in dem Erörterungstermin vom 03.05.2007 von der Beklagten dargelegt wurde - sich die Differenz zwischen Erstattungs- und Nachzahlungsbetrag insbesondere aus den Besonderheiten, die an die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung geknüpft werden, ergibt. Die Differenz zwischen dem Betrag der Heiratserstattung und dem der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist so zum einen darauf begründet, dass freiwillige Beiträge in vollem Umfang vom Versicherten allein zu tragen sind (§ 171 SGB VI), während bei der Heiratserstattung die Hälfte der tatsächlich geleisteten Pflichtbeiträge - der damalige Arbeitnehmeranteil in den 1960er Jahren lag bei 7% - zurückgewährt wurden (§ 83 AVG a.F.). Zum anderen ergeben sich auch aus der Berechnung freiwilliger Beiträge Abweichungen. Nach § 209 Abs. 2 SGB VI sind so für die Berechnung der Beiträge

1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,

2. die Beitragsbemessungsgrenze und

3. der Beitragssatz

maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze beträgt nach § 167 SGB VI ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) und lag in dem hier maßgebenden Jahr 1995, in dem erstmals ein Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung gestellt wurde, bei 580,- DM (vgl. Übersicht über die Sozialversicherungswerte, in: Aichberger, Sozialgesetzbuch, 4/11 unter II). Der Beitragssatz in der Rentenversicherung (§ 158 SGB VI) lag 1995 bei 18,6 %. Somit wären monatlich 107,88 DM an freiwilligen Beiträgen zu zahlen. Nachdem die Nachzahlung für 43 Monate erfolgen sollte (vgl. Bescheid vom 09.05.1996), ergibt sich ein Gesamt-Nachzahlungsbetrag iHv 4.638,84 DM, was dem mit Bescheid der Beklagten vom 09.05.1996 festgestellten Betrag entspricht. Welche Beiträge die Klägerin demgegenüber in den Jahren 1960 bis 1965 tatsächlich geleistet hat und dementsprechend im Jahre 1967 erstattet worden sind, ist nicht mehr nachzuvollziehen, da ihr selbst keine Unterlagen mehr vorliegen und auch die vom SG eingeholten Auskünfte insoweit ohne Ergebnis blieben. Die Klägerin konnte sich nur noch daran erinnern, dass sie nach ihrer Lehrzeit „einige Monate“ gearbeitet hatte und dabei zwischen 390,- und 500,- DM verdient haben will (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2006). Insgesamt belegt der Sachvortrag der Klägerin dabei, dass sie zur weiteren Aufklärung mangels konkreter Erinnerung an die damaligen Beitragsleistungen nicht beitragen kann. Ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Durchführung des Erstattungsverfahrens beruhen lediglich auf Vermutungen, die aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedoch nicht an der Durchführung und Richtigkeit der Heiratserstattung zweifeln lassen. Hierbei ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass die Klägerin während ihrer Lehrzeit von 1960 bis 1963 ein nur geringes Einkommen hatte, so dass dementsprechend auch nur geringe Pflichtbeiträge abgeführt wurden, so dass anzunehmen ist, dass im Jahr 1967 eine rechnerisch richtige Heiratserstattung erfolgte.

Soweit die Klägerin weiterhin hilfsweise beantragt, den Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rückabwicklung der Erstattung, die Zeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, ist die Klage schon unzulässig. Wie das SG bereits ausgeführt hat, wurde der Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 nicht fristgemäß angefochten und ist bestandskräftig. Es ist insoweit bisher auch weder ein Verwaltungs- noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Es fehlt daher an einer Prozessvoraussetzung.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 SGG).

Gründe

Der Senat war durch das Nichterscheinen der Klägerin und ihres Prozessvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht an einer Entscheidung gehindert, da diese in der ihnen zugestellten Ladung darüber informiert worden waren, dass auch im Falle des Nichterscheinens verhandelt werden und eine Entscheidung ergehen könne. Ein Vertagungsantrag wurde nicht gestellt.

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Streitgegenstand ist die Anerkennung der Beitragszeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965. Hilfsweise begehrt die Klägerin für den Fall, dass eine Heiratserstattung erfolgt sei, noch die Aufhebung des Bescheides über die Beitragserstattung vom 31.03.1967 und die Rückabwicklung der Erstattung. Die Auszahlung eines höheren Erstattungsbetrages oder die Nachentrichtung von Beiträgen wird dagegen ausdrücklich nicht verfolgt.

Die Berufung ist nicht begründet.

Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Pflichtbeitragszeiten von April 1961 bis März 1964 und von April 1965 bis Oktober 1965 besteht nicht, da für diese Zeit, in der die Klägerin ihre Lehre absolviert hatte und danach beschäftigt gewesen war, eine Heiratserstattung im Sinne des § 83 AVG (in der Fassung vom 01.01.1957) erfolgt ist. Insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Senat der Überzeugung ist, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Jahr 1967 eine Heiratserstattung durchgeführt und der Betrag von 247,50 DM auf das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehörende Konto bei der E. Bank Sa., Konto-Nr. 7....., angewiesen wurde. Bereits in der Entscheidung des Senats vom 29.01.2004 (L 1 RA 2/02) wurde ausgeführt, dass es einem typischen Lebenssachverhalt entspricht, dass der Rentenversicherungsträger, der das Erlöschen eines Versicherungsverhältnisses und eine Beitragserstattung aktenkundig macht, diese auch auszahlt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2001 - L 3 RJ 22/01 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 14.03.1975 - 1 RA 173/74). Umstände, die diese Schlussfolgerungen widerlegen oder erschüttern könnten, hat die Klägerin - wie bereits das SG festgestellt hat - nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Nach ihrem Vortrag ist sie zunächst auch selbst von einer Heiratserstattung ausgegangen. Lediglich die Höhe der von der Beklagten berechneten Nachzahlung lässt sie nunmehr daran „zweifeln“. Dies führt jedoch nicht zur Annahme einer nicht durchgeführten Heiratserstattung, zumal - wie in dem Erörterungstermin vom 03.05.2007 von der Beklagten dargelegt wurde - sich die Differenz zwischen Erstattungs- und Nachzahlungsbetrag insbesondere aus den Besonderheiten, die an die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung geknüpft werden, ergibt. Die Differenz zwischen dem Betrag der Heiratserstattung und dem der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist so zum einen darauf begründet, dass freiwillige Beiträge in vollem Umfang vom Versicherten allein zu tragen sind (§ 171 SGB VI), während bei der Heiratserstattung die Hälfte der tatsächlich geleisteten Pflichtbeiträge - der damalige Arbeitnehmeranteil in den 1960er Jahren lag bei 7% - zurückgewährt wurden (§ 83 AVG a.F.). Zum anderen ergeben sich auch aus der Berechnung freiwilliger Beiträge Abweichungen. Nach § 209 Abs. 2 SGB VI sind so für die Berechnung der Beiträge

1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,

2. die Beitragsbemessungsgrenze und

3. der Beitragssatz

maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze beträgt nach § 167 SGB VI ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) und lag in dem hier maßgebenden Jahr 1995, in dem erstmals ein Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung gestellt wurde, bei 580,- DM (vgl. Übersicht über die Sozialversicherungswerte, in: Aichberger, Sozialgesetzbuch, 4/11 unter II). Der Beitragssatz in der Rentenversicherung (§ 158 SGB VI) lag 1995 bei 18,6 %. Somit wären monatlich 107,88 DM an freiwilligen Beiträgen zu zahlen. Nachdem die Nachzahlung für 43 Monate erfolgen sollte (vgl. Bescheid vom 09.05.1996), ergibt sich ein Gesamt-Nachzahlungsbetrag iHv 4.638,84 DM, was dem mit Bescheid der Beklagten vom 09.05.1996 festgestellten Betrag entspricht. Welche Beiträge die Klägerin demgegenüber in den Jahren 1960 bis 1965 tatsächlich geleistet hat und dementsprechend im Jahre 1967 erstattet worden sind, ist nicht mehr nachzuvollziehen, da ihr selbst keine Unterlagen mehr vorliegen und auch die vom SG eingeholten Auskünfte insoweit ohne Ergebnis blieben. Die Klägerin konnte sich nur noch daran erinnern, dass sie nach ihrer Lehrzeit „einige Monate“ gearbeitet hatte und dabei zwischen 390,- und 500,- DM verdient haben will (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2006). Insgesamt belegt der Sachvortrag der Klägerin dabei, dass sie zur weiteren Aufklärung mangels konkreter Erinnerung an die damaligen Beitragsleistungen nicht beitragen kann. Ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Durchführung des Erstattungsverfahrens beruhen lediglich auf Vermutungen, die aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedoch nicht an der Durchführung und Richtigkeit der Heiratserstattung zweifeln lassen. Hierbei ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass die Klägerin während ihrer Lehrzeit von 1960 bis 1963 ein nur geringes Einkommen hatte, so dass dementsprechend auch nur geringe Pflichtbeiträge abgeführt wurden, so dass anzunehmen ist, dass im Jahr 1967 eine rechnerisch richtige Heiratserstattung erfolgte.

Soweit die Klägerin weiterhin hilfsweise beantragt, den Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rückabwicklung der Erstattung, die Zeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, ist die Klage schon unzulässig. Wie das SG bereits ausgeführt hat, wurde der Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 nicht fristgemäß angefochten und ist bestandskräftig. Es ist insoweit bisher auch weder ein Verwaltungs- noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Es fehlt daher an einer Prozessvoraussetzung.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 SGG).

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published on 26/03/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 31. August 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligte
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(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
2.
des Bezugs einer Versorgung,
3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4.
einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.

(2) (weggefallen)

(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die

1.
versicherungspflichtig oder
2.
zur freiwilligen Versicherung berechtigt
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.

(2) Für die Berechnung der Beiträge sind

1.
die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
2.
die Beitragsbemessungsgrenze und
3.
der Beitragssatz
maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage

1.
das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
2.
das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.
Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

(2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres

1.
im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder
2.
im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage
voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

(4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die

1.
versicherungspflichtig oder
2.
zur freiwilligen Versicherung berechtigt
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.

(2) Für die Berechnung der Beiträge sind

1.
die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
2.
die Beitragsbemessungsgrenze und
3.
der Beitragssatz
maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage

1.
das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
2.
das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.
Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

(2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres

1.
im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder
2.
im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage
voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

(4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.