Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 31. August 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte, wobei insbesondere streitig ist, ob die Beklagte Beitragszeiten vom 1. September 1987 bis zum 31. Dezember 1988 wirksam beanstandet hat.

2

Der Kläger ist im August 1943 geboren. Bis zum August 2006 sind ohne Berücksichtigung der streitigen Zeiten vom 1. September 1983 bis 31. Dezember 1988 insgesamt 380 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten belegt. In der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Mai 1992 war der Kläger freiwillig versichertes Mitglied. In den Kontenübersichten vom 1. Dezember 2000 und 26. April 2001 ist hinsichtlich der allgemeinen rechtserheblichen Daten u.a. vermerkt:

3

„AQ 21. April 1989, BX 12. Juni 1989, ZT 01. September 1983 bis 31. Dezember 1988, DM 66.488,00, Beitragsbeanstandung durch Versicherungsträger.“

4

In der Kontenübersicht vom 28. September 2004 ist zur Verfahrensdokumentation u.a. vermerkt:

5

„Beitragsbeanstandung durch Versicherungsträger, Eingangsdatum 21. April 1989, Bescheiddatum 12. Juni 1989, 01. September 1983 bis 31. Dezember 1988, Betrag AV/ArV 66.488,00 DM, Erledigung: anerkannt bzw. durchgeführt, Beitragsrückzahlung nach § 26 SGB IV 1. September 1983 bis 31. Dezember 1988, Eingangsdatum 21. April 1989, Bescheiddatum 12. Juni 1989, Betrag AV/ArV 33.244,00 DM, vollständig an Versicherten, Erledigung: anerkannt bzw. durchgeführt, nach § 26 SGB IV 1. September 1983 bis 31. Dezember 1988, Eingangsdatum 21. April 1989, Bescheiddatum 12. Juni 1989, Betrag AV/ArV 33.244,00 DM, vollständig an Arbeitgeber/Sozialleistungsträger/Sonstige, Erledigung: anerkannt bzw. durchgeführt.“

6

Nachdem der Kläger erstmals im Mai 2003 um Ergänzung seines Versicherungskontos für die Zeit Januar 1983 bis Dezember 1987 gebeten und die Beklagte auf die Erstattung der Beiträge hingewiesen hatte, machte der Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 gegenüber der Beklagten geltend, dass die Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. September 1983 bis 31. Dezember 1988 nur zum Teil erstattet worden seien. Der verbliebene Restwert der Sozialversicherungsbeiträge habe auf das aktuelle Rentenkonto als freiwillige Rentenzahlung gutgeschrieben werden sollen. Er bat daher um Prüfung bzw. Gutschrift der Zeiten auf sein Rentenkonto. Außerdem bat er um Mitteilung, in welcher Höhe die Sozialversicherungsbeiträge und an welche Person die Beträge ausgezahlt worden seien.

7

Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der gesamte Erstattungsbetrag in Höhe von 66.488,00 DM für die Zeit vom 1. September 1983 bis 31. Dezember 1988 mit Bescheid vom 12. Juni 1989 jeweils zur Hälfte an den Kläger und seinen Arbeitgeber ausgezahlt worden sei. Damit sei kein Betrag für eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen einbehalten worden.

8

Am 18. Januar 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Altersrente nach §§ 36, 236 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem 1. September 2006 wegen Vollendung des 63. Lebensjahres.

9

Mit Bescheid vom 3. Februar 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, da die Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) nicht erfüllt sei. Der Kläger habe bei Vollendung des 63. Lebensjahres im August 2006 nur 380 Monate an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Die Beiträge für die Zeit vom 1. September 1983 bis 31. Dezember 1988 seien erstattet worden und könnten daher nicht angerechnet werden.

10

Am 10. März 2006 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Er sei als Abteilungsleiter bei der Firma W. in Kiel beschäftigt gewesen. Der von der Beklagten angesprochene Erstattungsbetrag in Höhe von 33.244,00 DM sei ihm nicht ausgezahlt worden, auch liege ihm der Bescheid vom 12. Juni 1989 nicht vor. Er bat um Mitteilung, auf welches Konto der Erstattungsbetrag gezahlt worden sei. Laut Auskunft der Krankenkasse seien keine Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge erstattet worden.

11

Mit Schreiben vom 19. April 2006 wies die Beklagte darauf hin, dass der Bescheid vom 12. Juni 1989 über die Erstattung der Beiträge wegen Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorliege. Die Bescheiderteilung sei jedoch im Konto des Klägers vermerkt. Weiterhin sei im Versicherungskonto vermerkt, dass dem Kläger der Betrag in Höhe von 33.244,00 DM im Jahre 1989 ausgezahlt worden sei.

12

Der Kläger wandte daraufhin ein, dass ihm bereits mit Schreiben vom 8. Februar 1989 eine Wartezeit von 330 Monaten mitgeteilt worden sei, somit sei die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Eine Erstattung der eingezahlten Rentenbeiträge auf sein Konto sei nicht erfolgt.

13

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. Mai 2006 fragte diese unter Bezugnahme auf den Kontenklärungsbescheid vom 20. Juli 1989 an, warum es zu einer Beitragsbeanstandung durch den Versicherungsträger gekommen sein solle, darüber hinaus bat sie vom Vorlage des Bescheides vom 12. Juni 1989, der Kläger habe weder Kenntnis von dem Bescheid noch sei ihm der Betrag in Höhe von 33.244,00 DM ausgezahlt worden. Des Weiteren fragte sie an, ob die Beklagte die Möglichkeit ausschließen könne, dass die volle Summe in Höhe von 66.488,00 DM an den Arbeitgeber ausgezahlt worden sei.

14

Mit Schreiben vom 25. Juli 2006 wies die Beklagte darauf hin, dass sich Unterlagen über die Erstattung der Beiträge von September 1983 bis Dezember 1988 nicht im Archiv befänden. Eine diesbezügliche Suchanfrage sei negativ verlaufen. Die Beitragserstattung sei aufgrund einer Beitragsbeanstandung nach § 26 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wegen des Nichtvorliegens der Versicherungspflicht erfolgt. Nach Erteilung des Bescheides für die Beitragserstattung vom 12. Juni 1989 habe der Kläger Bescheide nach § 149 SGB VI bzw. § 104 des Angestelltenversicherungsgesetzes am 20. Juli 1989 und 27. April 2001 ohne die Beitragszeiten von August 1983 bis Dezember 1988 erhalten. Rechtsbehelfe gegen diese Bescheide seien nicht eingelegt worden. Dass die volle Summe an den Arbeitgeber ausgezahlt worden sein, schließe die Beklagte aus.

15

Mit Schreiben vom 9. August 2006 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass sich der Kläger bis November 2006 im Ausland aufhalte und danach versuchen werde, Kontakt zu seinem ehemaligen Arbeitgeber aufzunehmen, um weitere Informationen über die Beitragszahlung bzw. Beanstandung für den streitigen Zeitraum zu erhalten. Leider sei die Firma W. 1992 in Konkurs gegangen. Der Kläger erhoffe sich, über den Konkursverwalter an Informationen über die Zahlungen zu gelangen. Unerklärlich sei, dass sich im Archiv der Beklagten keinerlei Unterlagen befinden sollten, die älter als sechs Jahre seien. Zunächst werde das Ruhen des Verfahrens beantragt.

16

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Wegen des Nichtvorliegens der Versicherungspflicht seien die Beiträge von August 1983 bis Dezember 1988 beanstandet und anschließend gemäß Bescheid vom 12. Juni 1989 erstattet worden. Da Versicherungspflicht nicht bestanden habe, sei eine Wiederherstellung einer Beitragszeit von August 1983 bis Dezember 1988 nicht möglich. Bis zum Vormonat des gewünschten Rentenbeginns lägen daher nur 380 Monate an rentenrechtlichen Zeiten vor.

17

Am 23. November 2006 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Rostock erhoben. Der Kläger habe keine Kenntnis von einer Beanstandung und habe auch den Betrag in Höhe von 33.244 DM zu keinem Zeitpunkt erhalten. Der Kläger habe am 8. Februar 1989 zwei Mitteilungen von der BfA erhalten. Zum einen handele es sich um einen Bescheid, mit dem Beitragszeiten bis zum 31. Dezember 1982 verbindlich festgestellt worden seien, zum anderen um ein Schreiben mit beiliegendem Versicherungsverlauf, aus dem sich ergebe, dass auf die Wartezeit bis dahin 330 Monate für Beitragszeiten anzurechnen seien. Demzufolge seien zu diesem Zeitpunkt die hier strittigen Beitragszeiten mit eingerechnet worden.

18

Der Kläger hat beantragt,

19

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2006 zu verurteilen, dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. September 2006 zu gewähren,

20

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 16.997,39 € auszuzahlen.

21

Die Beklagte hat beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Mit Bescheid vom 13. August 2008 ist dem Kläger ab dem 1. September 2008 eine Regelaltersrente bewilligt worden.

24

Die Beklagte hat zum Verfahren eine Kopie des Grundbuches (Tagesjournal) vorgelegt, in welchem am 23. Juni 1989 zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 33.244,03 DM vermerkt sind. Eine Zahlung ist an die Neue W. H. GmbH mit dem Zusatz „Rückzahlung unwirksam entrichteter Beiträge für A. v. 09.83 – 12.88“ vermerkt. Eine weitere Zahlung ist an A. Kreissparkasse P. Bankleitzahl ... auf das Konto ... mit dem Zusatz „Rückzahlung unwirksam entrichteter Beiträge von 09.83 – 12.88“ vermerkt. Des Weiteren hat die Beklagte eine Kopie zum Konto-Nr. ... zum Geschäftsjahr 1989 mit der Kontobezeichnung „Rückz. Unwirksamer i. LAV entr. Pfl-Beitr.“ eingereicht, in welcher am 23.06.1989 die Sollstellung von zweimal 33.244,03 DM vermerkt ist. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass im Zeitraum vom 22. Juni 1989 bis 31. August 1989 kein Zahlungsrücklauf erfolgt sei, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die Gutschrift auf dem genannten Konto am 23. Juni 1989 erfolgt sei.

25

Am 23. Oktober 2008 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass der Kläger eine Zahlung zu keinem Zeitpunkt erhalten habe. Nach nochmaliger Recherche in den Unterlagen des Klägers sei die damals bereits erteilte Zahlungsanweisung von der Beklagten wegen auftretender Rechtsunsicherheiten gestoppt worden. Die damalige Sachbearbeiterin hätte die Zahlungsanweisung von ihrem Vorgesetzten ebenfalls unterzeichnen lassen müssen. Wegen rechtlicher Veränderungen hätte dieser seine Unterschrift zur Überweisung verweigert. Entsprechend der Kenntnisse des Klägers habe zum damaligen Zeitpunkt eine Verordnung in Kraft treten sollen, wonach Auszahlungen an den Arbeitgeber/Arbeitnehmer nicht mehr vorgenommen werden durften. Rechtsunsicherheit hätte deshalb geherrscht, weil nicht klar gewesen sei, zu welchem Zeitpunkt diese Verordnung in Kraft treten würde. Der Kläger habe sich nunmehr mit dem kontoführenden Institut, der Kreissparkasse P. in Verbindung gesetzt, mit der Bitte, die Kontodaten von 1989 zu prüfen.

26

Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass die Sparkasse keine Kontoauszüge aus dem Jahr 1989 erstellen könne, da die Kontodaten dort nur für 10 Jahre archiviert würden und danach sämtliche Informationen gelöscht würden. Der Kläger habe sich noch einmal persönlich mit einer Mitarbeiterin der Beklagten beraten, die ihm folgenden behördlichen Ablauf bei Zahlungsanordnungen beschrieben habe: Die Zahlungsanordnung ginge von der zuständigen Sachbearbeiterin zur Prüfung zu dem Vorgesetzen und müsse dann sowohl mit der Unterschrift der Sachbearbeiterin als auch der Unterschrift des Vorgesetzten zur Auszahlung an die Kasse weitergegeben werden, wo noch einmal alles überprüft würde. Nach Auszahlung würde die Zahlungsanordnung zurück an die Sachbearbeiterin gegeben, die diese dann zu den Akten des Versicherten nehme und abhefte. Nach Umstrukturierung der BfA seien sämtliche Daten per Mikroverfilmung übernommen worden und müssten daher der Beklagten vorliegen.

27

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 hat die Beklagte mitgeteilt, dass eine Mikroverfilmung über die Beanstandung der Beiträge vom 1. September 1983 bis 31. Dezember 1988 nicht vorliege. Jedoch sei die Krankenkasse um Amtshilfe gebeten worden. In dem Anschreiben an die AOK Schleswig-Holstein hat die Beklagte um Angabe gebeten, ob der AOK noch eine Akte bzw. eine Mikroverfilmung über den Grund der Beanstandung vorliege. Es ist um Übersendung sämtlicher noch zur Verfügung stehender sachdienlicher Unterlagen gebeten worden. Mit Schreiben vom 6. November 2009 hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Nachfrage bei der AOK ergebnislos verlaufen sei. Diese hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 mitgeteilt, dass bei ihr keine Unterlagen vorlägen, die zur Verfügung gestellt werden könnten.

28

Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 hat die Beklagte des Weiteren darauf hingewiesen, dass Kassenanordnungen gemäß § 35 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (FRVwV) lediglich sechs Jahre der Aufbewahrungsfrist unterliegen. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hinweise, dass eine Zahlungsanordnung lediglich mit zwei gültigen Unterschriften erfolgen könne, sei dazu bemerkt, dass durch die Hauptkasse in diesen Fällen lediglich geprüft werde, ob der Zahlungsauftrag sachlich richtig sei. Die Unterschrift des Prüfers bestätige die im Zahlungsauftrag gemachten Angaben sowohl zum Zahlungsempfänger, den Personalien desselben als auch den anzuweisenden Betrag. Bereits daher müsse davon ausgegangen werden, dass die im Journal verzeichneten Angaben auf den damals gemachten Angaben des Klägers beruhten. Der am 12. Juni 1989 erteilte Bescheid über die Erstattung der Beiträge sei auf Grund des Ablaufs der Aufbewahrungspflicht der Verwaltungsakte vernichtet worden. Mikroverfilmt worden seien am 26. November 1992 lediglich die Versicherungskarten der Angestelltenversicherung Nr. 01 – 06.

29

Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie sich nochmals mit der AOK in Verbindung gesetzt habe, von dort sei bestätigt worden, dass bis 31. August 1983 Pflichtbeiträge entrichtet worden seien. Weiter sei dort ebenfalls die Erstattung der Beiträge vermerkt. Die weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Erstattung der Beiträge seien jedoch in Gänze auf Grund des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen ergebnislos verlaufen. Die ehemaligen Arbeitgeber seien erloschen bzw. die Kontodaten auf Grund des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen nicht mehr existent. Die Beklagte hat einen Auszug der AOK Kiel vom 21. Mai 2010 über gültige Versicherungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1977, 1. Januar 1979 bis 25. August 1983 und 26. August 1983 bis 31. August 1983 eingereicht. Weiterhin ist auf dem Auszug der AOK vermerkt: Gesellschaftsgeschäftsführer, Erstattung Rentenversicherungsbeiträge durch die BfA 1. September 1983 bis 31. Dezember 1988, Erstattung Arbeitslosenversicherungsbeiträge durch das Arbeitsamt 1. Dezember 1984 bis 31. Dezember 1988, wegen Verjährung keine Erstattung vom Arbeitsamt 1. September 1983 bis 30. November 1984.

30

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Rostock hat der Kläger am 31. August 2010 erklärt, dass das in der Auszahlungsliste der Beklagten angegebene Konto bei der Kreissparkasse P. vermutlich sein Konto gewesen sei. Das Konto sei nach seiner Erinnerung im Zusammenhang mit seiner Scheidung im Jahr 2002 geschlossen worden. Er habe Ende der 80er-Jahre keinerlei Einzahlungen in Höhe von 33.000 DM oder in ähnlicher Höhe auf seinem Konto erhalten. Er sei sich absolut sicher, dass derart hohe Beträge auf seinem Konto nicht eingegangen seien.

31

Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 31. August 2010 unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2006 verurteilt, dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. September 2006 zu gewähren. Für die streitige Zeit vom 1. September 1983 bis 31. Dezember 1988 seien für den Kläger zunächst unstreitig Pflichtbeiträge an die Beklagte entrichtet worden. Eine hinreichend sichere Überzeugung, dass diese Beiträge von der Beklagten mit Bescheid vom 12. Juni 1989 beanstandet und in der Folge am 23. Juni 1989 jeweils zur Hälfte dem Kläger und seinem damaligen Arbeitgeber erstattet worden seien, habe sich die Kammer nicht bilden können. Der Bescheid vom 12. Juni 1989 liege auch in den Unterlagen der Beklagten nicht mehr vor. Ebenso wenig könne nachvollzogen werden, ob und wann dieser Bescheid bei der Beklagten in den Postgang gegeben worden und ob oder wann er dem Kläger zugegangen sei. Der Kläger habe den Erhalt dieses Bescheides stets bestritten. Angesichts dessen habe die Kammer weder sicher davon ausgehen können, dass dieser Bescheid die Beanstandung der Beiträge für die Zeit vom 1. September 1983 bis 31. Dezember 1988 enthalten habe und dem Kläger mit diesem Inhalt tatsächlich bekannt gegeben worden sei, noch könne die Kammer dies mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Da weitere Möglichkeiten zur Aufklärung nicht ersichtlich seien, werde der Sachverhalt in diesem Punkt unaufklärbar bleiben. Hinsichtlich der tatsächlichen Erstattung der Beiträge hätten sich aus den von der Beklagten vorgelegten Kopien einer Kontoliste des Kontos ... und des Tagesjournals zum Abrechnungsdatum 23. Juni 1989 und den dort ersichtlichen Buchungen gewichtige Indizien dafür ergeben, dass Beträge von jeweils 33.244,03 DM auf das Konto des Klägers und ein Konto seines damaligen Arbeitgebers gebucht worden seien. Ein sicherer Nachweis für den tatsächlichen Eingang der Beträge auf den Konten lasse sich daraus aber nicht entnehmen. Da der damalige Arbeitgeber des Klägers seit vielen Jahren nicht mehr existiere, ließen sich in dieser Richtung keine weiteren Ermittlungen anstellen. Auch für das Konto des Klägers verfüge die kontoführende Kreissparkasse P. nach den Angaben des Klägers nachvollziehbar über keine Kontounterlagen aus dem Jahr 1989 mehr. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, sich absolut sicher zu sein, Ende der 80er-Jahre keinerlei Einzahlungen in Höhe von 33.000 DM oder in ähnlicher Höhe erhalten zu haben. Die Kammer habe nach ihrem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck vom Kläger keinen Anlass anzunehmen, dass der Kläger falsche Angaben gemacht habe. In der Gesamtbewertung der Indizien habe sich die Kammer keine sichere Überzeugung davon bilden können, dass der Erstattungsbetrag im Juni 1989 tatsächlich auf dem Konto des Klägers eingegangen sei. Da auch insoweit weitere Möglichkeiten zur Aufklärung nicht ersichtlich seien, werde der Sachverhalt auch in diesem Punkt unaufklärbar bleiben. Die Unaufklärbarkeit des Zuganges des Beanstandungsbescheides vom 12. Juni 1989 beim Kläger und der tatsächlichen Erstattung der beanstandeten Beiträge gehe nach allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Beklagten (vgl. BSG Urteil vom 29. Januar 1997 - 5 RJ 52/94, BSGE 80, 41).

32

Gegen dieses am 23. September 2010 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 19. Oktober 2010, mit welcher diese ihr Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt. Durch das Journal der Hauptkasse der Beklagten sei nachgewiesen, dass der Betrag in Höhe von 33.244 DM an den Kläger erstattet worden sei. Auch in den Unterlagen der Einzugsstelle sei die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge durch die BfA vermerkt. Diese Unterlagen würden auch belegen, dass die Rentenversicherungsbeiträge beanstandet worden seien. Ohne Beanstandung würden die Beiträge nicht nach § 26 Abs. 2 SGB IV erstattet. Darüber hinaus sei der Kläger im Schreiben vom 15. Dezember 2005 selbst davon ausgegangen, dass zumindest ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge erstattet worden sei. Der Vorgang über die Beanstandung und Erstattung der Beiträge sei zwar ohne Verfilmung vernichtet worden, der Nachweis über die von der Beklagten am 12. Juni 1989 durchgeführte Beanstandung der Beiträge für die Zeit vom 1. September 1983 bis 31. Dezember 1988 sei jedoch mit der maschinellen Dokumentation dieser Daten erbracht worden. Diese sei auch fehlerfrei vorgenommen worden, denn die Beklagte habe im Versicherungskonto des Klägers die maßgeblichen Daten anhand der tatsächlichen Gegebenheiten in den Verwaltungsvorgängen gespeichert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte Unterlagen über eine durchgeführte Beanstandung und Erstattung von Beiträgen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aufbewahrung nach fünf Jahren vernichte. Hierzu sei sie nach den Regelungen über die Aufbewahrungsfristen berechtigt. Es würde Sinn und Zweck dieser Regelungen zuwiderlaufen, wenn von der Beklagten verlangt würde, millionenfach Unterlagen von Versicherungskonten zum Zweck der Beweisführung nahezu unbegrenzt aufbewahren zu müssen. Insoweit würden die gesetzlichen Regelungen über die Aufbewahrungsfristen auch dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Sozialverwaltung dienen. Die Beklagte rege zur weiteren Beweisaufnahme an, die frühere Ehefrau des Klägers zu befragen, ob es sich bei dem Konto, auf das die Beklagte den Erstattungsbetrag überwiesen habe, um ein gemeinschaftliches Konto gehandelt habe und ob sie sich an den Zahlungseingang erinnern könne. In vorliegendem Fall komme es auch nicht auf die Durchführung der Erstattung, sondern vielmehr auf die Rechtskraft des Beanstandungsbescheides an, welche unbestritten sein dürfte. Sei die Beanstandung ausreichend nachgewiesen, bestehe kein Anspruch auf Rente nach § 236 SGB VI. Der Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV unterliege der Verjährung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Des Weiteren hat die Beklagte im Wege der Einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Vollstreckung beantragt.

33

Die Beklagte beantragt,

34

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

35

Der Kläger beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Die Vorlage des Auszuges des Hauptbuches und des Journals beweise nicht, dass Zahlungen tatsächlich geleistet worden seien, weil beide weder als Kassenbuch noch als Bankbuch zu qualifizieren seien. Das Journal erfasse chronologisch aufbereitet alle Buchungsanweisungen und nehme eine Zuordnung hinsichtlich der einzelnen Bilanzpositionen vor, es habe ausschließlich eine Archivierungsfunktion. Das Journal selbst bewirke buchhalterisch gar nichts. Das Hauptbuch stelle die Gesamtheit aller verwendeten Konten dar. Im Hauptbuch würden alle Sachkonten aus den im Grundbuch angesprochenen Buchungen übertragen. Deshalb seien alle Grundbücher die Vorlage für Buchungen im Hauptbuch. Auch das Hauptbuch bewirke buchhalterisch gar nichts. Die Rückzahlung der Beiträge am 21. Juni 1989 erscheine auch sehr unwahrscheinlich, da der Beanstandungsbescheid der Beklagten vom 12. Juni 1989 zu diesem Zeitpunkt noch keine Bestandskraft hätte erhalten haben können. Selbstverständlich komme es im vorliegenden Rechtsstreit auch auf die Erstattung und nicht allein auf den Beanstandungsbescheid an. Aus dem Auszug der AOK ginge nicht hervor, an wen die Erstattung erfolgt sei. Eventuell sei der gesamte Erstattungsbetrag an den ehemaligen Arbeitgeber des Klägers erfolgt. Hinsichtlich des streitigen Kontos bei der Sparkasse sei der Kläger alleiniger Inhaber des Kontos gewesen. Dazu ist ein Schreiben der F. Sparkasse vom 13. Januar 2011 vorgelegt worden, mit welchem diese mitteilt, dass das angegebene Konto auf den Namen des Klägers geführt worden sei und der Eröffnungsvertrag nicht mehr vorhanden sei.

38

Mit Beschluss vom 17. Mai 2011 ist die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 31. August 2010 bis zur Erledigung des Verfahrens in der Berufungsinstanz gemäß § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt worden.

39

Die frühere Ehefrau des Klägers hat nach Zeugenladung unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes mitgeteilt, bis auf Weiteres nicht verhandlungsfähig zu sein. Auf die schriftliche Zeugenanhörung hat sie mitgeteilt, dass ihr eine Gutschrift über den doch sehr hohen Betrag nicht bekannt sei. Sie erinnere sich aber, dass ihr früherer Ehemann mit ihr über den Plan gesprochen habe, sich die Rentenbeiträge auszahlen zu lassen. Sie sei im Hinblick auf die spätere gemeinsame Rente und die durch eine Rentenauszahlung reduzierte Rente strikt dagegen gewesen. Möglicherweise habe sich ihr früherer Ehemann den Betrag auf ein für diesen Zweck extra eingerichtetes Konto überweisen lassen. Bei der Trennung seien Konten aufgetaucht, von denen sie nichts gewusst habe. Sie könne die Zahlung weder sicher bestätigen noch ausschließen.

40

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

41

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2006 ist rechtmäßig. Das Urteil des Sozialgerichts Rostock, welches der Klage stattgab, war aufzuheben.

42

Dem Kläger steht mangels Erfüllung der Wartezeit kein Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte gemäß §§ 36, 236 SGB VI zu.

43

Ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte gemäß §§ 36, 236 SGB VI setzt das Erreichen der Altersgrenze und die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren, also 420 Monaten, voraus. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet (§ 51 Abs. 3 SGB VI).

44

Aufgrund des 1989 durchgeführten Beitragsbeanstandungsverfahrens für die Monate September 1983 bis Dezember 1988 hat der Kläger bei Vollendung seines 63. Lebensjahres im August 2006 lediglich 380 statt der erforderlichen 420 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten belegt.

45

Die Beweislast für die Durchführung einer Beitragsbeanstandung trägt – wie vom Sozialgericht ausgeführt – die Beklagte. Es gilt die objektive Beweislast, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen zu berücksichtigen ist, der aus ihr für ihn günstige Regelungen herleitet. Beruft sich ein Beteiligter (wie hier die Beklagte) auf eine Norm, die einen bestehenden Anspruch vernichtet (zum Erlöschen bringt), trifft ihn die Beweislast für das Vorliegen der hierzu erforderlichen Tatsachen, also vorliegend die Durchführung einer Beitragsbeanstandung. Es ist jedoch der Beweis des ersten Anscheins zulässig (BSGE 81, 288; LSG NRW Urteil vom 19. November 2008, L 8 R 3/08; BayLSG, Urteile vom 19. Mai 2010, L 19 R 173/10, und 17. Juli 2013, L 13 R 275/12). Der Beweis des ersten Anscheins ist zulässig, wenn ein feststehender Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachzuweisen ist, die die Grundlagen für den Anscheinsbeweis zu erschüttern vermag.

46

Vorliegend sind zwar mittlerweile die Unterlagen der Beklagten zur strittigen Beitragsbeanstandung vernichtet, für den Senat steht jedoch aufgrund der Eintragungen in dem elektronischen Versicherungskonto der Beklagten fest, dass ein Beitragsbeanstandungsverfahren für die streitigen Monate durchgeführt wurde.

47

Im Versicherungskonto des Klägers ist ein durchgeführtes Beitragsbeanstandungsverfahren nach § 26 SGB IV mit Eingangsdatum 21. April 1989, Bescheiddatum vom 12. Juni 1989, Beanstandungszeitraum vom 1. September 1983 – 31. Dezember 1988 und Beitragsrückzahlung an den Versicherten und an den Arbeitgeber in Höhe von jeweils 33.244,00 DM vermerkt. Darüber hinaus sind die Sollstellungen der Erstattungsbeträge mit den Kontodaten des Klägers und seines ehemaligen Arbeitgebers im Tagesjournal der Beklagten gespeichert. Es entspricht einem typischen Lebenssachverhalt, dass ein Rentenversicherungsträger, der ein Beitragsbeanstandungsverfahren aktenkundig macht, ein solches auch durchführt (vgl. dazu auch LSG NRW a.a.O.; LSG Saarland, Urteil vom 08. November 2007, L 1 R 4/07; BayLSG, Urteil vom 17. Juli 2013, L 13 R 275/12). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Speicherungen unzutreffend sind. Es sind die exakten Daten von Eingang, Bescheiderteilung, Beanstandungszeitraum und Erstattungsbetrag gespeichert, darüber hinaus ist eine Sollstellung zu Gunsten des Sparkassenkontos des Klägers dokumentiert. Einen plausiblen Grund dafür, dass diese Speicherungen entgegen dem tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse erfolgt sein sollten, gibt es nicht. Für die Durchführung des Beanstandungsverfahrens spricht auch die entsprechende Datenspeicherung bei der Einzugsstelle sowohl hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge, als auch hinsichtlich der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für die streitigen Monate. Dabei ist es für die Durchführung eines solchen Beitragsbeanstandungsverfahrens zunächst auch unerheblich, ob eventuell – wie der Kläger meint – die daraus folgende Erstattung der Beiträge vollständig an den Arbeitgeber erfolgt sein könnte.

48

Aus dem Umstand, dass der Kläger keine Erinnerung an den Beanstandungsbescheid und eine Erstattung zumindest der vollen Summe hat, folgt nicht, dass ein Beanstandungsverfahren nicht stattgefunden hat. Der Kläger hatte jedenfalls Kenntnis von der Durchführung eines solchen Beitragsbeanstandungsverfahrens. In seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 2005 verwies er darauf, dass ihm (nur) ein Teil der Beiträge erstattet worden sei und der verbliebene Restwert als freiwillige Rentenzahlung gutgeschrieben werden sollte. D.h. dem Kläger war sowohl die Beanstandung als auch das daraus folgende Erfordernis einer freiwilligen Versicherung bekannt, für welche wiederum die zu erstattenden Beiträge verwandt werden sollten. Gemäß § 144 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der Fassung vom 20. Dezember 1988 galten Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet und nicht zurückgefordert wurden, als für die freiwillige Versicherung entrichtet. Für Zeiträume, für die Pflichtbeiträge beanstandet worden sind, durften innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden war, freiwillige Beiträge entrichtet werden. Diese Regelung wurde in § 202 SGB VI übernommen. Eine solche fristgemäße Entrichtung der beanstandeten Pflichtbeiträge als freiwillige Beiträge ist jedoch nicht erfolgt bzw. nicht nachgewiesen. Eine weitere Möglichkeit zur Nachzahlung der Beiträge im Rahmen einer freiwilligen Versicherung besteht nicht mehr. Unabhängig von der Sonderregelung des § 144 AVG (jetzt § 202 SGB VI) werden freiwillige Beiträge gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Folgejahres, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Die Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI kommt schon deshalb nicht in Betracht, da der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Nachzahlung jedenfalls nicht innerhalb von drei Monaten gestellt hat. Ein Fall einer weiteren gesondert geregelten Nachzahlungsmöglichkeit ist nicht gegeben (§§ 204 ff., 282 ff. SGB VI).

49

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zudem mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 darauf hingewiesen, dass sich bei nochmaliger Recherche in den Unterlagen des Klägers ergeben habe, dass die bereits erteilte Zahlungsanweisung der Beitragserstattung gestoppt worden sei, weil Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Inkrafttretens einer Verordnung bestanden hätte. Eine solche Beitragserstattung der Beklagten setzt jedoch das hier strittige Beitragsbeanstandungsverfahren voraus. Die frühere Ehefrau des Klägers bestätigte ebenfalls, dass Rentenbeitragserstattungen zwischen ihr und dem Kläger zumindest thematisiert wurden. Darüber hinaus wurde der Kontenklärungsbescheid vom 20. Juli 1989, welcher bereits die Beanstandung der streitigen Monate enthielt, vom Kläger nicht angegriffen. Der Beweis des ersten Anscheins spricht daher für die Durchführung des Beanstandungsverfahrens für die Zeit vom September 1983 bis Dezember 1988. Demgegenüber kann der Kläger aus dem Bescheid vom 8. Februar 1989 keine Rechte für die streitigen Monate herleiten, da mit diesem Bescheid nur eine verbindliche Feststellung der Zeiten bis zum 31. Dezember 1982 erfolgt ist. Soweit mit weiterem Schreiben vom 8. Februar 1989 unter Bezugnahme auf den Versicherungsverlauf von der BfA zusätzlich darauf hingewiesen worden ist, dass auf die Wartezeit bisher 330 Monate anzurechnen seien, ergeben sich daraus ebenfalls keine weiteren Ansprüche des Klägers, da anschließend die streitigen Zeiten bestandet worden sind und daher nicht weiter auf die Wartezeit anzurechnen sind.

50

Einen Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte hat der Kläger daher nicht.

51

Auf den Nachweis, dass die gemäß § 26 SGB IV von der Beklagten beanstandeten Beiträge dem Kläger auch tatsächlich erstattet wurden, kommt es vorliegend nicht an. Gemäß § 26 SGB IV, welcher zum 01. Januar1989 in Kraft trat, gelten Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht als zu Recht entrichtete Beiträge, wenn sie nicht beanstandet wurden bzw. nicht mehr beanstandet werden dürfen. Soweit wie hier eine Beanstandung erfolgt ist, erfolgt eine Anrechnung der Beiträge nicht mehr, auch wenn diese nicht erstattet worden sein sollten. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Erstattung der Beiträge ist nach entsprechender Einrede der Beklagten jedenfalls verjährt. Für die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge gilt die Verjährungsvorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, nach welcher ein Erstattungsanspruch nach mehr als 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung verjährt.

52

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf dem Umstand, dass die Berufung der Beklagten erfolgreich war und die Klage abgewiesen wurde.

53

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. März 2014 - L 7 R 286/10 zitiert 14 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge


(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsp

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs


(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 51 Anrechenbare Zeiten


(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. (2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit stän

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236 Altersrente für langjährig Versicherte


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme di

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 197 Wirksamkeit von Beiträgen


(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. (2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen,

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 36 Altersrente für langjährig Versicherte


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 67. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung


Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerh

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Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 08. Nov. 2007 - L 1 R 4/07

bei uns veröffentlicht am 08.11.2007

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.11.2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.11.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten vorliegend um die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965.

Die 1946 geborene Klägerin absolvierte von 1960 bis 1963 eine Lehre in einem Fotolabor in Sa.. Danach war sie bei mehreren Arbeitgebern kurzfristig (jeweils einige Monate) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihrer Heirat am 10.12.1963 gebar sie 1964 ihren Sohn C..

Am 14.07.1966 beantragte die Klägerin eine Heiratserstattung für die bis dahin geleisteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. In der Auszahlungsverfügung der Beklagten vom 23.03.1967 ist hierzu ausgeführt, dass mit Bescheid vom 31.03.1967 die Hälfte der Beiträge für die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 im Gesamtbetrag von 247,50 DM erstattet worden seien. Der Betrag sei durch „RZA“ angewiesen an den Bevollmächtigten der Klägerin, Herrn P. W., E. Bank, Sa., Konto-Nr. 7...... Weiterhin ist in einer von der Beklagten geführten Schriftwechselkarte vermerkt, dass am 04.04.1967 ein „Ausgang“ erfolgt sei.

Am 25.04.1995 und erneut am 21.03.1996 beantragte die Klägerin, freiwillige Beiträge für die Zeit der Heiratserstattung nachzuzahlen, was die Beklagte mit Bescheiden vom 07.08.1995 und 09.05.1996 zunächst bewilligte. Im Bescheid vom 09.05.1996 wurde ein Gesamtbetrag der nachzuzahlenden Beiträge für 43 Monate in der Zeit vom 01.04.1961 bis 31.10.1965 in Höhe von 4.638,84 DM ermittelt. Eine Nachzahlung erfolgte nicht. Vielmehr ersuchte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 15.05. und 03.07.1996 um eine Probeberechnung für eine künftige Rente. Mit Bescheid vom 18.09.1996 wies die Beklagte daraufhin den Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratserstattung zurück, da die zuvor gewährte Nachzahlungsmöglichkeit trotz Erinnerung nicht erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 28.08.2004 bat die Klägerin schließlich, unter Vorlage einer Probeberechnung der Beklagten vom 15.07.1996, um Zusendung einer aktuellen Rentenauskunft und unter dem 18.09.2004 erneut um eine Probeberechnung der zu erwartenden Rente ab dem 65. Lebensjahr. Unter dem 01.10.2004 erteilte die Beklagte sodann eine Rentenauskunft und erließ einen Vormerkungsbescheid, dem ein Versicherungsverlauf beigefügt war und in dem rentenrechtliche Zeiten ab dem 25.03.1964, und zwar bis 24.03.1974 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie vom 01.04. bis 31.12.1964 und vom 01.01. bis 31.03.1965 als Erziehungszeiten und ab dem 01.04.1999 für geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen aufgeführt sind.

Hiergegen erhob die Klägerin am 29.10.2004, unter Beifügung eines Versicherungsverlaufs vom 15.07.1996, Widerspruch, da ihre Lehrzeit und ihre anschließenden Beschäftigungszeiten, wofür allerdings keine Unterlagen mehr vorliegen würden, nicht berücksichtigt seien. Zudem habe die Beklagte in der Rentenauskunft vom 15.07.1996 für 60 Monate Beitragszeiten bestätigt. Dies sei in der beiliegenden Probeberechnung, nach der eine Rente von 190,16 DM zu zahlen gewesen wäre, berücksichtigt worden.

Die Beklagte zog daraufhin Unterlagen über das Verfahren zur Durchführung der Heiratserstattung und den Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratserstattung, eingegangen am 21.03.1996, bei und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 16.06.2005 mit, dass für die von ihr begehrte Beitragszeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 eine Beitragserstattung wegen Heirat durchgeführt worden sei. Am 21.03.1996 habe sie zwar einen Antrag auf Nachzahlung gestellt, woraufhin ihr am 15.07.1996 eine Probeberechnung mit der beabsichtigten Nachzahlung wegen Heiratserstattung zugesandt worden sei. Es sei jedoch weder ein Zahlungseingang zu verzeichnen gewesen noch habe die Klägerin auf Anfragen oder eine Erinnerung geantwortet. Daher sei der Antrag auf Nachzahlung wegen Heiratserstattung am 18.09.1996 abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 18.07.2005 bat die Klägerin sodann u.a. um Auskunft über Höhe und Datum der Heiratserstattung und ob die Beiträge für die Beitragszeiten nach der Schwangerschaft zurückerstattet bzw. erfasst worden seien. Hierauf teilte ihr die Beklagte unter dem 16.11.2005 mit, dass sie während der Beitragszeiten, die sie nach ihrer Schwangerschaft in den einzelnen Betrieben jeweils kurzfristig und geringfügig ausgeübt habe, nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsfrei gewesen sei. Bis zum 31.03.1999 sei auch kein Arbeitgeberanteil für die geringfügige Beschäftigung zu zahlen gewesen (§ 172 SGB VI). Da keine Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet worden seien, seien die Beschäftigungen nicht in dem Versicherungsverlauf aufgeführt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005 wies die Beklagte sodann den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, für die begehrte Beitragszeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 sei am 31.03.1967 eine Beitragserstattung wegen Heirat durchgeführt worden. Der spätere Antrag auf Nachzahlung wegen Heiratserstattung sei am 18.09.1996 abgelehnt worden, da die Klägerin weder auf eine Anfrage geantwortet habe noch ein Zahlungseingang zu verzeichnen gewesen sei. Aus der Probeberechnung vom 15.07.1996 bestehe kein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Beiträge.

In dem am 03.01.2006 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klägerin unter Vorlage des Bescheides vom 01.10.2004 vorgetragen, sie sei nach ihrer Schwangerschaft ganztägig und jeweils über mehrere Monate in einzelnen Firmen beschäftigt gewesen und habe zwischen 390,-- und 500,-- DM monatlich verdient. Eine Heiratserstattung in Höhe von 247,50 DM, für die keine Überweisungsdurchschrift vorgelegt werden könne, habe sie nicht erhalten. Allein die Beantragung der Heiratserstattung beweise nicht die Auszahlung. Sollte eine Zahlung in dieser Höhe dennoch stattgefunden haben, gehe sie davon aus, dass der Heiratserstattung eine falsche Berechnung zugrunde liege.

Die Beklagte hat unter Beifügung von Ablichtungen der verfilmten Schriftwechselkarte vorgetragen, die Auszahlung der Erstattungsbeiträge sei ab 1962 durch den Postrentendienst durchgeführt worden. Belege lägen nicht vor. Als Nachweis gelte die Erstattungs-Schriftwechselkarte. Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsbetrages werde auf § 83 Angestellten-Versicherungs-Gesetz (AVG) verwiesen, wonach auf Antrag die Hälfte der Beiträge bis zum Ende des Monats, in dem der Antrag gestellt worden sei, erstattet werden konnten. Unterlagen lägen nicht mehr vor.

Das SG hat Auskünfte bei den von der Klägerin angegebenen Krankenkassen (AOK - Die Gesundheitskasse im Saarland vom 18.06.2006 und DAK - Deutsche Angestellten Krankenkasse - vom 23.08.2006) und der DRV Saarland vom 22.08.2006 eingeholt, die sinngemäß mitgeteilt haben, Unterlagen lägen nicht vor.

Durch Urteil vom 14.11.2006 hat das SG die Klage insgesamt abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, soweit es das hauptsächliche Begehren der Klägerin anbetreffe, die Beklagte möge verurteilt werden, die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, sei die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Denn für den genannten Zeitraum habe gemäß § 83 AVG in der ehemals geltenden Fassung eine Heiratserstattung stattgefunden. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der auf den Namen der Klägerin ausgestellten Schriftwechselkarte als Urkunde (§§ 417, 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -), die die Erklärung enthalte, dass aufgrund der Heirat am 10.12.1963 mit Bescheid vom 31.03.1967 die Hälfte der Beiträge für die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 im Gesamtbetrag von 247,50 DM erstattet worden sei. Unerheblich sei dabei, dass das Original der Schriftwechselkarte nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist und durchgeführter Archivierung vernichtet worden sei und demzufolge lediglich noch eine Reproduktion der verfilmten und damit archivierten Schriftwechselkarte vorliege. Diese Urkunde begründe nach dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland (LSG) vom 29.01.2004 - L 1 RA 2/02 - den vollen Beweis hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung und der Auszahlung selbst. Es komme hinzu, dass vorliegend auch der Erstattungsantrag vom 13.07.1966 archiviert worden sei und in reproduzierter Form vorliege. Dieser Erstattungsantrag sei von der Klägerin und dem damaligen gesetzlichen Vertreter unterschrieben worden, da die Klägerin bei Antragstellung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Es sei daher nachgewiesen, dass ein Antrag auf Erstattung von Beiträgen wegen Heirat tatsächlich gestellt worden sei. Selbst wenn man die Tatsache der Auszahlung aufgrund des Erstattungsvermerks nicht im Wege des Urkundsbeweises als erwiesen betrachten würde, entspräche es, worauf das LSG in seinem Urteil vom 29.01.2004 überzeugend hingewiesen habe, einem typischen Lebenssachverhalt, dass der Rentenversicherungsträger, der das Erlöschen eines Versicherungsverhältnisses und eine Beitragserstattung aktenkundig mache, dies auch tatsächlich auszahle. Umstände, die diese Schlussfolgerungen im Sinne des § 418 Abs. 2 ZPO widerlegen oder erschüttern könnten, habe die Klägerin nicht vorgebracht. Ihr Vorbringen, sie könne sich an eine Heiratserstattung nicht erinnern, sei aufgrund der lang zurückliegenden Zeiträume nachvollziehbar. Auch ihr Vorbringen, sie hätte sich wegen der zu geringen Höhe der Heiratserstattung gegen diese gewandt, wenn eine solche Erstattung tatsächlich erfolgt wäre, überzeuge nicht. Es lägen auch weitere Umstände vor, die für eine Durchführung der Heiratserstattung sprechen würden. So sei in der Schriftwechselkarte vermerkt, dass der Betrag in Höhe von 247,50 DM durch RZA an den Bevollmächtigten P. W., E. Bank Sa., Konto-Nr. 7..... angewiesen worden sei, wobei dieser Empfänger dem Anschein nach der Ehemann und Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei. Weiterhin habe sich die Klägerin 1996 zunächst auch um die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratserstattung bemüht. Im Zuge dieser Beantragung sei im Rahmen einer Probeberechnung auch der Versicherungsverlauf vom 15.07.1996 an die Klägerin übersandt worden. All dies hätte nur dann Sinn gemacht, wenn tatsächlich eine Heiratserstattung durchgeführt worden sei. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 01.10.2004 sei somit rechtmäßig. Insoweit sei die Klage unbegründet. Soweit die Klägerin hilfsweise begehre, anstatt der ausgewiesenen 247,50 DM einen höheren Beitragsbetrag erstattet zu erhalten, sei die Klage demgegenüber bereits unzulässig. Dieses Begehren, das erstmals im Rahmen des Klageverfahrens geäußert worden sei, beinhalte die Anfechtung des ehemals ergangenen Erstattungsbescheides zumindest hinsichtlich der Höhe des Erstattungsbetrages. Der Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 sei somit nicht fristgemäß innerhalb der maßgeblichen Monatsfrist angefochten worden und damit bestandskräftig. Insoweit sei damit weder ein erforderliches Verwaltungsverfahren noch ein entsprechendes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, so dass es an einer Prozessvoraussetzung fehle. Diesbezüglich könne die Klägerin nur auf die Möglichkeit eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X verwiesen werden.

Gegen das der Klägerin am 29.12.2006 zugestellte Urteil hat diese am 08.01.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin vor, es sei unstreitig, dass der Antrag auf Heiratserstattung im Jahre 1966 gestellt worden sei. Es habe jedoch keine Zahlung auf das ihrem Ehemann gehörende Konto bei der E. Bank Sa., Konto-Nr. 7....., stattgefunden. Dafür spreche, dass die von der Beklagten berechnete Nachzahlung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung im Jahre 1996 einen Betrag von 4.638,84 DM ausweise, während eine Heiratserstattung im Jahre 1966 lediglich in Höhe von 247,50 DM für den gleichen Zeitraum stattgefunden haben soll. Der Antrag vom 21.03.1996 auf Nachzahlung sei gestellt worden, weil diese Möglichkeit von der Beklagten mitgeteilt worden sei. Es sei dabei um eine Probeberechnung gebeten worden, um zu prüfen, ob sich die Nachzahlung rechne. Erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens seien aufgrund der geringen Höhe des erstatteten Betrages erhebliche Zweifel an dessen Richtigkeit gekommen. Daher sei die Heiratserstattung 1966 in der angegebenen Höhe mit Sicherheit falsch. Klagegegenstand seien jedoch allein die Beitragszeiten wegen Heiratserstattung. Es werde keine Nachentrichtung von Erstattungsbeträgen, auch nicht hilfsweise, eingeklagt. Auch gehe es nicht um Beitragszeiten in der Zeit ab 1965. Lediglich für den Fall, dass nachgewiesen sei, dass eine Heiratserstattung in Höhe von 247,50 DM tatsächlich erfolgt sei, sei anzunehmen, dass die Berechnung der Erstattung falsch sei, was dann gleichzeitig angefochten werde. In diesem Fall solle der Betrag von 247,50 DM der Beklagten zurückerstattet werden, mit gleichzeitiger Anrechnung der Beitragszeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.11.2006 sowie des Bescheides vom 01.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2005

- zu verurteilen, die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, hilfsweise,

- den Bescheid der Beklagten über die Heiratserstattung vom 31.03.1967 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rückabwicklung der Erstattung, die Zeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Im Rahmen eines vom Berichterstatter am 03.05.2007 durchgeführten Erörterungstermins hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin, wonach diese in der hier streitigen Zeit teilweise monatlich durchschnittlich 390,-- bis 500,-- DM brutto verdient hätte, die mit Bescheid vom 31.03.1967 erfolgte Erstattung von Pflichtbeiträgen iHv 247,50 DM - bei einem damaligen Arbeitnehmeranteil von 7% - richtig berechnet worden sei. Dem mit Bescheid vom 09.05.1996 errechneten Nachzahlungsbetrag von 4.638,84 DM lägen dagegen freiwillige Beiträge zugrunde. Als Beitragssatz sei - auf den Zeitpunkt des Nachzahlungsantrags abgestellt - 18,6% und als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 580,-- DM zugrunde zu legen, so dass sich eine monatliche Beitragshöhe von 107,88 DM ergebe. Hieraus habe sich dann der Betrag von 4.638,84 DM errechnet. Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen sei für einen Zeitraum möglich, in dem tatsächlich Pflichtbeiträge erstattet worden seien. Deswegen sei in dem Bescheid vom 09.05.1996 auch die Zeit von April 1964 bis einschließlich März 1965 nicht als eine Zeit, für die eine Nachzahlung möglich sei, anerkannt worden, da für diesen Zeitraum Zeiten für Kindererziehung anerkannt worden seien. Der Bescheid vom 09.05.1996 sei auf 3 Monate befristet gewesen. Der anschließend erneut gestellte Antrag auf Zulassung von Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen sei daher durch Bescheid vom 18.09.1996 zurückgewiesen worden. Die Bescheide seien bestandskräftig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat war durch das Nichterscheinen der Klägerin und ihres Prozessvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht an einer Entscheidung gehindert, da diese in der ihnen zugestellten Ladung darüber informiert worden waren, dass auch im Falle des Nichterscheinens verhandelt werden und eine Entscheidung ergehen könne. Ein Vertagungsantrag wurde nicht gestellt.

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Streitgegenstand ist die Anerkennung der Beitragszeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965. Hilfsweise begehrt die Klägerin für den Fall, dass eine Heiratserstattung erfolgt sei, noch die Aufhebung des Bescheides über die Beitragserstattung vom 31.03.1967 und die Rückabwicklung der Erstattung. Die Auszahlung eines höheren Erstattungsbetrages oder die Nachentrichtung von Beiträgen wird dagegen ausdrücklich nicht verfolgt.

Die Berufung ist nicht begründet.

Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Pflichtbeitragszeiten von April 1961 bis März 1964 und von April 1965 bis Oktober 1965 besteht nicht, da für diese Zeit, in der die Klägerin ihre Lehre absolviert hatte und danach beschäftigt gewesen war, eine Heiratserstattung im Sinne des § 83 AVG (in der Fassung vom 01.01.1957) erfolgt ist. Insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Senat der Überzeugung ist, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Jahr 1967 eine Heiratserstattung durchgeführt und der Betrag von 247,50 DM auf das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehörende Konto bei der E. Bank Sa., Konto-Nr. 7....., angewiesen wurde. Bereits in der Entscheidung des Senats vom 29.01.2004 (L 1 RA 2/02) wurde ausgeführt, dass es einem typischen Lebenssachverhalt entspricht, dass der Rentenversicherungsträger, der das Erlöschen eines Versicherungsverhältnisses und eine Beitragserstattung aktenkundig macht, diese auch auszahlt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2001 - L 3 RJ 22/01 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 14.03.1975 - 1 RA 173/74). Umstände, die diese Schlussfolgerungen widerlegen oder erschüttern könnten, hat die Klägerin - wie bereits das SG festgestellt hat - nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Nach ihrem Vortrag ist sie zunächst auch selbst von einer Heiratserstattung ausgegangen. Lediglich die Höhe der von der Beklagten berechneten Nachzahlung lässt sie nunmehr daran „zweifeln“. Dies führt jedoch nicht zur Annahme einer nicht durchgeführten Heiratserstattung, zumal - wie in dem Erörterungstermin vom 03.05.2007 von der Beklagten dargelegt wurde - sich die Differenz zwischen Erstattungs- und Nachzahlungsbetrag insbesondere aus den Besonderheiten, die an die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung geknüpft werden, ergibt. Die Differenz zwischen dem Betrag der Heiratserstattung und dem der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist so zum einen darauf begründet, dass freiwillige Beiträge in vollem Umfang vom Versicherten allein zu tragen sind (§ 171 SGB VI), während bei der Heiratserstattung die Hälfte der tatsächlich geleisteten Pflichtbeiträge - der damalige Arbeitnehmeranteil in den 1960er Jahren lag bei 7% - zurückgewährt wurden (§ 83 AVG a.F.). Zum anderen ergeben sich auch aus der Berechnung freiwilliger Beiträge Abweichungen. Nach § 209 Abs. 2 SGB VI sind so für die Berechnung der Beiträge

1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,

2. die Beitragsbemessungsgrenze und

3. der Beitragssatz

maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze beträgt nach § 167 SGB VI ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) und lag in dem hier maßgebenden Jahr 1995, in dem erstmals ein Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung gestellt wurde, bei 580,- DM (vgl. Übersicht über die Sozialversicherungswerte, in: Aichberger, Sozialgesetzbuch, 4/11 unter II). Der Beitragssatz in der Rentenversicherung (§ 158 SGB VI) lag 1995 bei 18,6 %. Somit wären monatlich 107,88 DM an freiwilligen Beiträgen zu zahlen. Nachdem die Nachzahlung für 43 Monate erfolgen sollte (vgl. Bescheid vom 09.05.1996), ergibt sich ein Gesamt-Nachzahlungsbetrag iHv 4.638,84 DM, was dem mit Bescheid der Beklagten vom 09.05.1996 festgestellten Betrag entspricht. Welche Beiträge die Klägerin demgegenüber in den Jahren 1960 bis 1965 tatsächlich geleistet hat und dementsprechend im Jahre 1967 erstattet worden sind, ist nicht mehr nachzuvollziehen, da ihr selbst keine Unterlagen mehr vorliegen und auch die vom SG eingeholten Auskünfte insoweit ohne Ergebnis blieben. Die Klägerin konnte sich nur noch daran erinnern, dass sie nach ihrer Lehrzeit „einige Monate“ gearbeitet hatte und dabei zwischen 390,- und 500,- DM verdient haben will (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2006). Insgesamt belegt der Sachvortrag der Klägerin dabei, dass sie zur weiteren Aufklärung mangels konkreter Erinnerung an die damaligen Beitragsleistungen nicht beitragen kann. Ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Durchführung des Erstattungsverfahrens beruhen lediglich auf Vermutungen, die aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedoch nicht an der Durchführung und Richtigkeit der Heiratserstattung zweifeln lassen. Hierbei ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass die Klägerin während ihrer Lehrzeit von 1960 bis 1963 ein nur geringes Einkommen hatte, so dass dementsprechend auch nur geringe Pflichtbeiträge abgeführt wurden, so dass anzunehmen ist, dass im Jahr 1967 eine rechnerisch richtige Heiratserstattung erfolgte.

Soweit die Klägerin weiterhin hilfsweise beantragt, den Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rückabwicklung der Erstattung, die Zeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, ist die Klage schon unzulässig. Wie das SG bereits ausgeführt hat, wurde der Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 nicht fristgemäß angefochten und ist bestandskräftig. Es ist insoweit bisher auch weder ein Verwaltungs- noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Es fehlt daher an einer Prozessvoraussetzung.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 SGG).

Gründe

Der Senat war durch das Nichterscheinen der Klägerin und ihres Prozessvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht an einer Entscheidung gehindert, da diese in der ihnen zugestellten Ladung darüber informiert worden waren, dass auch im Falle des Nichterscheinens verhandelt werden und eine Entscheidung ergehen könne. Ein Vertagungsantrag wurde nicht gestellt.

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Streitgegenstand ist die Anerkennung der Beitragszeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965. Hilfsweise begehrt die Klägerin für den Fall, dass eine Heiratserstattung erfolgt sei, noch die Aufhebung des Bescheides über die Beitragserstattung vom 31.03.1967 und die Rückabwicklung der Erstattung. Die Auszahlung eines höheren Erstattungsbetrages oder die Nachentrichtung von Beiträgen wird dagegen ausdrücklich nicht verfolgt.

Die Berufung ist nicht begründet.

Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Pflichtbeitragszeiten von April 1961 bis März 1964 und von April 1965 bis Oktober 1965 besteht nicht, da für diese Zeit, in der die Klägerin ihre Lehre absolviert hatte und danach beschäftigt gewesen war, eine Heiratserstattung im Sinne des § 83 AVG (in der Fassung vom 01.01.1957) erfolgt ist. Insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Senat der Überzeugung ist, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Jahr 1967 eine Heiratserstattung durchgeführt und der Betrag von 247,50 DM auf das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehörende Konto bei der E. Bank Sa., Konto-Nr. 7....., angewiesen wurde. Bereits in der Entscheidung des Senats vom 29.01.2004 (L 1 RA 2/02) wurde ausgeführt, dass es einem typischen Lebenssachverhalt entspricht, dass der Rentenversicherungsträger, der das Erlöschen eines Versicherungsverhältnisses und eine Beitragserstattung aktenkundig macht, diese auch auszahlt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2001 - L 3 RJ 22/01 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 14.03.1975 - 1 RA 173/74). Umstände, die diese Schlussfolgerungen widerlegen oder erschüttern könnten, hat die Klägerin - wie bereits das SG festgestellt hat - nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Nach ihrem Vortrag ist sie zunächst auch selbst von einer Heiratserstattung ausgegangen. Lediglich die Höhe der von der Beklagten berechneten Nachzahlung lässt sie nunmehr daran „zweifeln“. Dies führt jedoch nicht zur Annahme einer nicht durchgeführten Heiratserstattung, zumal - wie in dem Erörterungstermin vom 03.05.2007 von der Beklagten dargelegt wurde - sich die Differenz zwischen Erstattungs- und Nachzahlungsbetrag insbesondere aus den Besonderheiten, die an die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung geknüpft werden, ergibt. Die Differenz zwischen dem Betrag der Heiratserstattung und dem der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist so zum einen darauf begründet, dass freiwillige Beiträge in vollem Umfang vom Versicherten allein zu tragen sind (§ 171 SGB VI), während bei der Heiratserstattung die Hälfte der tatsächlich geleisteten Pflichtbeiträge - der damalige Arbeitnehmeranteil in den 1960er Jahren lag bei 7% - zurückgewährt wurden (§ 83 AVG a.F.). Zum anderen ergeben sich auch aus der Berechnung freiwilliger Beiträge Abweichungen. Nach § 209 Abs. 2 SGB VI sind so für die Berechnung der Beiträge

1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,

2. die Beitragsbemessungsgrenze und

3. der Beitragssatz

maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze beträgt nach § 167 SGB VI ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) und lag in dem hier maßgebenden Jahr 1995, in dem erstmals ein Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung gestellt wurde, bei 580,- DM (vgl. Übersicht über die Sozialversicherungswerte, in: Aichberger, Sozialgesetzbuch, 4/11 unter II). Der Beitragssatz in der Rentenversicherung (§ 158 SGB VI) lag 1995 bei 18,6 %. Somit wären monatlich 107,88 DM an freiwilligen Beiträgen zu zahlen. Nachdem die Nachzahlung für 43 Monate erfolgen sollte (vgl. Bescheid vom 09.05.1996), ergibt sich ein Gesamt-Nachzahlungsbetrag iHv 4.638,84 DM, was dem mit Bescheid der Beklagten vom 09.05.1996 festgestellten Betrag entspricht. Welche Beiträge die Klägerin demgegenüber in den Jahren 1960 bis 1965 tatsächlich geleistet hat und dementsprechend im Jahre 1967 erstattet worden sind, ist nicht mehr nachzuvollziehen, da ihr selbst keine Unterlagen mehr vorliegen und auch die vom SG eingeholten Auskünfte insoweit ohne Ergebnis blieben. Die Klägerin konnte sich nur noch daran erinnern, dass sie nach ihrer Lehrzeit „einige Monate“ gearbeitet hatte und dabei zwischen 390,- und 500,- DM verdient haben will (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2006). Insgesamt belegt der Sachvortrag der Klägerin dabei, dass sie zur weiteren Aufklärung mangels konkreter Erinnerung an die damaligen Beitragsleistungen nicht beitragen kann. Ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Durchführung des Erstattungsverfahrens beruhen lediglich auf Vermutungen, die aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedoch nicht an der Durchführung und Richtigkeit der Heiratserstattung zweifeln lassen. Hierbei ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass die Klägerin während ihrer Lehrzeit von 1960 bis 1963 ein nur geringes Einkommen hatte, so dass dementsprechend auch nur geringe Pflichtbeiträge abgeführt wurden, so dass anzunehmen ist, dass im Jahr 1967 eine rechnerisch richtige Heiratserstattung erfolgte.

Soweit die Klägerin weiterhin hilfsweise beantragt, den Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rückabwicklung der Erstattung, die Zeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, ist die Klage schon unzulässig. Wie das SG bereits ausgeführt hat, wurde der Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 nicht fristgemäß angefochten und ist bestandskräftig. Es ist insoweit bisher auch weder ein Verwaltungs- noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Es fehlt daher an einer Prozessvoraussetzung.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 SGG).

Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.