Sozialgericht Trier Urteil, 18. Jan. 2011 - S 3 R 15/09

ECLI:ECLI:DE:SGTRIER:2011:0118.S3R15.09.0A
bei uns veröffentlicht am18.01.2011

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23.4.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.12.2008 verurteilt, die Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung der Beitragszeiten für den Zeitraum 16.1.1962 bis 24.7.1964 neu zu berechnen und auszuzahlen.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der der Klägerin nach Maßgabe der Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - zu gewährenden Rente.

2

Die im Mai 1942 geborene Klägerin ist mit Herrn … vom 7.8.1964 bis zum 6.12.1985 verheiratet gewesen.

3

Im Februar 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente. Mit Schreiben vom März 2007 wies die Klägerin gegenüber der Beklagten auf von ihr geltend gemachte Beitragszeiten vom 1.2.1963 bis zum 25.7.1964 hin, die nicht im Versicherungsverlauf aufgeführt gewesen seien.

4

Mit Rentenbescheid vom 23.4.2007 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Regelaltersrente in Höhe von zum damaligen Zeitpunkt monatlich 273,82 Euro. In der dem Rentenbescheid als Anlage 2 beigefügten Versicherungsverlauf für die Klägerin sind versicherungsrechtlich relevante Zeiten ab dem 29.3.1965 aufgeführt.

5

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 2.5.2007 Widerspruch ein und machte Beschäftigungszeiten vom 15.1.1962 bis 13.1.1963 sowie vom 1.2.1963 bis 25.7.1964 geltend und begehrte eine Neuberechnung ihrer Rente unter Berücksichtigung dieser Zeiten. Dazu legte sie zwei Bescheinigungen der AOK Rheinland-Pfalz, in denen die Zeiten als Beschäftigungszeiten unter Angabe der damaligen Arbeitgeber bestätigt wurden, vor.

6

Die Beklagte stellte daraufhin rentenversicherungsträgerintern weitere Ermittlungen an und fragte insbesondere bei der vormals kontenführenden DRV Rheinland-Pfalz nach dort vorhandenen Vorgängen an. Die DRV Rheinland-Pfalz teilte der Beklagten mit, dass ein Erstattungsvorgang nicht zu ermitteln sei und Unterlagen über eine evtl durchgeführte Beitragserstattung nicht vorliegen würden. In dem maschinell geführten Versicherungskonto bei der Beklagten waren für die Zeit vom 16.1.1962 bis zum 14.1.1963 und vom 1.2.1963 bis zum 24.7.1964 Entgelte für eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermerkt; weiter sind diese Zeiten mit dem Buchstaben „E“ vermerkt. Der Buchstabe „E“ steht für Erstattung.

7

Mit Schreiben vom 11.12.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Beiträge für die Zeit vom 16.1.1962 bis zum 24.7.1964 laut Kontenübermittlung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz erstattet worden seien. Die Beitragserstattung schließe weitere Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin mit, dass ihr nach ihrer Erinnerung niemals Beiträge zur Rentenversicherung erstattet worden seien.

8

Nach weiteren Ermittlungen bei der DRV Rheinland-Pfalz teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass keine Originalunterlagen mehr vorliegen würden bzw solche nicht mehr ermittelt werden könnten. Als Nachweis für eine durchgeführte Beitragserstattung gelte eine elektronische Speicherung. Aus den vorliegenden Unterlagen werde vermutet, dass es sich bei der Beitragserstattung um eine so genannte Heiratserstattung aus Anlass der im August 1964 erfolgten Hochzeit gehandelt habe. Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin mit, dass sie sich sicher sei, keine Heiratserstattung im Jahr 1964 in Anspruch genommen zu haben. Der Umstand, dass Originalunterlagen nicht mehr vorliegen bzw nicht mehr ermittelt werden könnten, könne nicht zu ihren Lasten gehen.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 9.12.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nach den durchgeführten Ermittlungen stehe hinreichend fest, dass ein Antrag auf Beitragserstattung im Jahr 1964 tatsächlich gestellt worden sei. Dies folge eindeutig aus den in dem Versicherungskonto gespeicherten Daten, die ein ausreichendes Mittel des Nachweises einer durchgeführten Beitragserstattung seien. Ohne einen entsprechenden Antrag wäre weder ein Erstattungsverfahren, noch die entsprechende Datenspeicherung in dem maschinellen Versicherungskonto vorgenommen worden. Zwar stünden keine Quittungen oder Urkunden mehr zur Verfügung, für die Auszahlung spreche jedoch der Beweis des ersten Anscheins. Der dafür erforderliche typische Geschehensablauf sei auch gegeben, denn auf den Inhalt von Versicherungsunterlagen sowie auf sonst noch vorhandene und auf den Namen des Berechtigten lautende Verwaltungsunterlagen könne die auf der Lebenserfahrung beruhende Vermutung der wirksamen Beitragserstattung gestützt werden. Die Klägerin habe auch keine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nachgewiesen.

10

Mit ihrer am 12.1.2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt dazu vor,

11

dass sie keinen Antrag auf Heiratserstattung gestellt habe. Diese wäre auch kaum sinnvoll gewesen, da der Auszahlungsbetrag angesichts der geringen Beitragszeit geringfügig gewesen wäre. Da sie einen häufig vorkommenden Name trage, sei aufgrund der geschilderten Umstände nicht auszuschließen, dass bei der elektronischen Datenerfassung ein Fehler zu ihren Lasten entstanden sei. Der von der Beklagten angeführte Anscheinsbeweis sei damit hinlänglich erschüttert.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.4.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.12.2008 zu verurteilen, ihre Altersrente unter Berücksichtigung der Beitragszeiten für den Zeitraum 16.1.1962 bis 24.7.1964 neu zu berechnen und auszuzahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte hat zur Begründung auf die Feststellungen im Verwaltungsverfahren und die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Sie hat ergänzend zur weiteren Begründung die Auffassung vertreten,

17

dass im vorliegenden Fall ein typischer Geschehensablauf vorliege, der es rechtfertige, den Nachweis einer erfolgten Beitragserstattung anzunehmen. Der Anspruch auf Beitragserstattung habe 836 DM betragen, was zur damaligen Zeit ein nicht ganz geringfügiger Wert gewesen sei.

18

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin persönlich und den geschiedenen Ehemann … als Zeuge gehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18.1.2011 Bezug genommen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist form- und fristgerecht (§§ 90, 87 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erhoben worden und ist auch in der Sache begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der von ihr nachgewiesenen Beitragszeiten aus der Zeit vom 16.1.1962 bis zum 24.7.1964. Die Beklagte kann sich nicht auf eine anspruchsvernichtende Beitragserstattung berufen.

21

Gemäß § 63 Abs 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für die in § 66 Abs 1 SGB VI genannten rentenversicherungsrechtlich relevanten Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden.

22

Für die Höhe der Rente sind die Beitragszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung daher von entscheidender Bedeutung.

23

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und zudem durch die entsprechenden Bestätigungen der Krankenkasse belegt, dass die Klägerin in der Zeit vom 16.1.1962 bis zum 24.7.1964 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist und insoweit auch sozialversicherungspflichtiges Entgelt erhalten hat, welches auch der Rentenversicherungspflicht unterlegen hat. Die Beklagte hat den Nachweis, dass diese Beiträge erstattet wurden, aufgrund dieser Erstattung ein Anspruch auf Erbringung von Leistungen erloschen und sie, die Beklagte von der Pflicht zur Leistung freigeworden ist (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) nicht erbracht. § 362 BGB ist nach allgemeinem Rechtsgrundsatz auch im Sozialrecht anzuwenden. Danach erlischt ein Schuldverhältnis durch das Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger.

24

Die Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung durch die Auszahlung der Erstattungssumme trägt die Beklagte. Sie muss nach den Grundsätzen der Beweislast das Vorliegen der Tatsachen, durch die der Anspruch vernichtet wird, beweisen. Im Falle der Nichterweislichkeit einer Tatsache geht dies nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten desjenigen, der aus diesen Tatsachen für ihn günstige Regelungen herleiten will.

25

Vorliegend hat die Beklagte die von ihr zu ihren Gunsten geltend gemachte Beitragserstattung, durch die der damit korrespondierende Rentenanspruch zum Erlöschen gekommen wäre, nicht bewiesen. Alles was sie diesbezüglich vorlegen kann, ist ein maschinell erfasster Kontospiegel, in dem durch den entsprechenden Buchstaben, nämlich E, eine Erstattung der Beiträge in dem hier in Rede stehenden Zeitraum markiert ist. Die Beklagte kann jedoch noch nicht einmal darlegen, um was für eine Erstattung es sich im vorliegenden Fall gehandelt haben soll. Die Beklagte hat gemutmaßt, dass es sich um eine so genannte Heiratserstattung, die zum damaligen Zeitpunkt möglich war, gehandelt hat. Dass es sich um eine Heiratserstattung gehandelt hat, konnte jedoch durch die Vernehmung des im Termin zur mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen sowie die Angaben der Klägerin selbst nicht bestätigt werden. Da die Beklagte sich selbst insoweit lediglich in einer Mutmaßung ergangen hat, kann die Tatsache, dass es sich um einen lange zurückliegenden Sachverhalt handelt, bei dem sowohl die Klägerin als auch der Zeuge sich nicht in allen Einzelheiten mehr erinnern konnten, nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Das Gericht hat insoweit auch keinen Zweifel daran, dass die Angaben des Zeugen und auch der Klägerin zutreffend und glaubhaft sind. Der Betrag von 836 DM ist in dem Zeitpunkt, in dem er nach der Vorstellung der Beklagten zur Auszahlung gekommen sein soll, ein nicht unerheblicher Betrag gewesen. Das Vorhandensein eines solchen Geldbetrages wäre angesichts der sonstigen finanziellen Situation der Eheleute und jungen Familie nicht unbemerkt geblieben. Dafür hat aber insbesondere der Zeuge keine Anhaltspunkte gehabt und hat auch glaubhaft geschildert, dass ihm ein zusätzlicher Geldzufluss in die Familie in dieser Höhe aufgefallen wäre.

26

Die Beklagte kann auch den Beweis des ersten Anscheins nicht zu ihren Gunsten heranziehen. Grundsätzlich gilt der Anscheinsbeweis auch für die Wirksamkeit von Beitragserstattungen (vgl Bayerisches LSG, Urteil vom 9.12.2009 - L 19 R 167/09 -; LSG Hamburg, Urteil vom 5.4.2007 - L 6 R 189/06 -; Saarländisches LSG, Urteil vom 8.11.2007 - L 1 R 4/07 -). Dem Anscheinsbeweis in dieser Situation liegt die Annahme zu Grunde, dass ein festgestellter Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachgewiesen wird und durch sie die Grundlagen für den Anscheinsbeweis erschüttert werden (vgl LSG Hamburg, Urteil vom 5.4.2007 - L 6 R 189/06 -). Nach der Rechtsprechung kann aus dem Inhalt von Sammelkarten, Beitragserstattungslisten sowie sonstigen noch vorhandenen und auf den Namen der Berechtigten lautenden Verwaltungsunterlagen die - auf Lebenserfahrung sowie dem Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung beruhende, jedoch widerlegbare - Vermutung begründet werden, dass die Beitragserstattung tatsächlich wirksam erfolgt ist (LSG Hamburg, Urteil vom 5.4.2007 - L 6 R 189/06 -).

27

Im vorliegenden Fall sieht das Gericht die Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht gegeben. Es ist allein ein Eintrag im elektronisch geführten Konto der Klägerin zu finden, mit dem die hier in Rede stehenden Versicherungszeiten als erstattet vermerkt sind. Darüber hinaus fehlt jedoch jeglicher Nachweis darüber, dass eine Erstattung stattgefunden hat. Es ist bereits völlig offen, um was für eine Erstattung, die hier vermerkt wurde, es sich tatsächlich gehandelt hat. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte und schon gar keine Nachweise für einen entsprechenden Antrag der Klägerin, mit der sie eine Erstattung der Versicherungsbeiträge begehrt haben könnte. Logischerweise fehlt daher auch jegliches Datum, zu dem eine solche Erstattung beantragt worden sein könnte, wann eine solche Erstattung bewilligt wurde, aufgrund welchen Bescheides eine solche Erstattung erfolgt ist und wann eine Auszahlung erfolgt ist. Die Beklagte, die insoweit beweispflichtig ist, hat hierzu keinerlei Unterlagen vorgelegt. Ebenso wenig hat sie irgendwelche weiteren Aufzeichnungen, die etwa auch elektronisch hätten geführt werden können, dazu vorgelegt. Allein der Vermerk, dass die Versicherungsbeiträge erstattet worden sein sollen, genügt dem erkennenden Gericht nicht, um die Voraussetzung für das Vorliegen eines Anscheinsbeweises annehmen zu können. Allein der Erstattungsvermerk ohne jegliche weitere Angaben stellt keinen Lebenssachverhalt dar, von dem auf bestimmte tatsächliche Ereignisse geschlussfolgert werden kann. Der Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung kann nach Auffassung des Gerichts auch in Zeiten, in denen elektronisch geführte Akten an zunehmender Bedeutung gewinnen, nicht die Annahme rechtfertigen, dass die bloße Kennzeichnung einer bestimmten Zeit als erstattet ohne weitere detaillierte Angaben genügt, um die Beklagte in eine vereinfachte Beweis- und Nachweisposition zu bringen. Dem Betroffenen würde nämlich auch die Möglichkeit genommen, sich in vernünftiger Weise mit dem Einwand auseinander zu setzen und so den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

28

Damit hat die Beklagte den Nachweis, dass die in Rede stehenden Zeiten durch eine Beitragserstattung erloschen sind, nicht geführt. Diese Zeiten sind damit bei der Berechnung der der Klägerin gewährten Altersrente zu berücksichtigen. Der angegriffene Bescheid war daher aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

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Sozialgericht Trier Urteil, 18. Jan. 2011 - S 3 R 15/09 zitiert 7 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 63 Grundsätze


(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 66 Persönliche Entgeltpunkte


(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für1.Beitragszeiten,2.beitragsfreie Zeiten,3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,4.Zuschläge oder Abschläge aus ei

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Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 08. Nov. 2007 - L 1 R 4/07

bei uns veröffentlicht am 08.11.2007

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.11.2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Referenzen

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.11.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten vorliegend um die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965.

Die 1946 geborene Klägerin absolvierte von 1960 bis 1963 eine Lehre in einem Fotolabor in Sa.. Danach war sie bei mehreren Arbeitgebern kurzfristig (jeweils einige Monate) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihrer Heirat am 10.12.1963 gebar sie 1964 ihren Sohn C..

Am 14.07.1966 beantragte die Klägerin eine Heiratserstattung für die bis dahin geleisteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. In der Auszahlungsverfügung der Beklagten vom 23.03.1967 ist hierzu ausgeführt, dass mit Bescheid vom 31.03.1967 die Hälfte der Beiträge für die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 im Gesamtbetrag von 247,50 DM erstattet worden seien. Der Betrag sei durch „RZA“ angewiesen an den Bevollmächtigten der Klägerin, Herrn P. W., E. Bank, Sa., Konto-Nr. 7...... Weiterhin ist in einer von der Beklagten geführten Schriftwechselkarte vermerkt, dass am 04.04.1967 ein „Ausgang“ erfolgt sei.

Am 25.04.1995 und erneut am 21.03.1996 beantragte die Klägerin, freiwillige Beiträge für die Zeit der Heiratserstattung nachzuzahlen, was die Beklagte mit Bescheiden vom 07.08.1995 und 09.05.1996 zunächst bewilligte. Im Bescheid vom 09.05.1996 wurde ein Gesamtbetrag der nachzuzahlenden Beiträge für 43 Monate in der Zeit vom 01.04.1961 bis 31.10.1965 in Höhe von 4.638,84 DM ermittelt. Eine Nachzahlung erfolgte nicht. Vielmehr ersuchte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 15.05. und 03.07.1996 um eine Probeberechnung für eine künftige Rente. Mit Bescheid vom 18.09.1996 wies die Beklagte daraufhin den Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratserstattung zurück, da die zuvor gewährte Nachzahlungsmöglichkeit trotz Erinnerung nicht erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 28.08.2004 bat die Klägerin schließlich, unter Vorlage einer Probeberechnung der Beklagten vom 15.07.1996, um Zusendung einer aktuellen Rentenauskunft und unter dem 18.09.2004 erneut um eine Probeberechnung der zu erwartenden Rente ab dem 65. Lebensjahr. Unter dem 01.10.2004 erteilte die Beklagte sodann eine Rentenauskunft und erließ einen Vormerkungsbescheid, dem ein Versicherungsverlauf beigefügt war und in dem rentenrechtliche Zeiten ab dem 25.03.1964, und zwar bis 24.03.1974 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie vom 01.04. bis 31.12.1964 und vom 01.01. bis 31.03.1965 als Erziehungszeiten und ab dem 01.04.1999 für geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen aufgeführt sind.

Hiergegen erhob die Klägerin am 29.10.2004, unter Beifügung eines Versicherungsverlaufs vom 15.07.1996, Widerspruch, da ihre Lehrzeit und ihre anschließenden Beschäftigungszeiten, wofür allerdings keine Unterlagen mehr vorliegen würden, nicht berücksichtigt seien. Zudem habe die Beklagte in der Rentenauskunft vom 15.07.1996 für 60 Monate Beitragszeiten bestätigt. Dies sei in der beiliegenden Probeberechnung, nach der eine Rente von 190,16 DM zu zahlen gewesen wäre, berücksichtigt worden.

Die Beklagte zog daraufhin Unterlagen über das Verfahren zur Durchführung der Heiratserstattung und den Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratserstattung, eingegangen am 21.03.1996, bei und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 16.06.2005 mit, dass für die von ihr begehrte Beitragszeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 eine Beitragserstattung wegen Heirat durchgeführt worden sei. Am 21.03.1996 habe sie zwar einen Antrag auf Nachzahlung gestellt, woraufhin ihr am 15.07.1996 eine Probeberechnung mit der beabsichtigten Nachzahlung wegen Heiratserstattung zugesandt worden sei. Es sei jedoch weder ein Zahlungseingang zu verzeichnen gewesen noch habe die Klägerin auf Anfragen oder eine Erinnerung geantwortet. Daher sei der Antrag auf Nachzahlung wegen Heiratserstattung am 18.09.1996 abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 18.07.2005 bat die Klägerin sodann u.a. um Auskunft über Höhe und Datum der Heiratserstattung und ob die Beiträge für die Beitragszeiten nach der Schwangerschaft zurückerstattet bzw. erfasst worden seien. Hierauf teilte ihr die Beklagte unter dem 16.11.2005 mit, dass sie während der Beitragszeiten, die sie nach ihrer Schwangerschaft in den einzelnen Betrieben jeweils kurzfristig und geringfügig ausgeübt habe, nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsfrei gewesen sei. Bis zum 31.03.1999 sei auch kein Arbeitgeberanteil für die geringfügige Beschäftigung zu zahlen gewesen (§ 172 SGB VI). Da keine Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet worden seien, seien die Beschäftigungen nicht in dem Versicherungsverlauf aufgeführt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005 wies die Beklagte sodann den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, für die begehrte Beitragszeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 sei am 31.03.1967 eine Beitragserstattung wegen Heirat durchgeführt worden. Der spätere Antrag auf Nachzahlung wegen Heiratserstattung sei am 18.09.1996 abgelehnt worden, da die Klägerin weder auf eine Anfrage geantwortet habe noch ein Zahlungseingang zu verzeichnen gewesen sei. Aus der Probeberechnung vom 15.07.1996 bestehe kein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Beiträge.

In dem am 03.01.2006 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klägerin unter Vorlage des Bescheides vom 01.10.2004 vorgetragen, sie sei nach ihrer Schwangerschaft ganztägig und jeweils über mehrere Monate in einzelnen Firmen beschäftigt gewesen und habe zwischen 390,-- und 500,-- DM monatlich verdient. Eine Heiratserstattung in Höhe von 247,50 DM, für die keine Überweisungsdurchschrift vorgelegt werden könne, habe sie nicht erhalten. Allein die Beantragung der Heiratserstattung beweise nicht die Auszahlung. Sollte eine Zahlung in dieser Höhe dennoch stattgefunden haben, gehe sie davon aus, dass der Heiratserstattung eine falsche Berechnung zugrunde liege.

Die Beklagte hat unter Beifügung von Ablichtungen der verfilmten Schriftwechselkarte vorgetragen, die Auszahlung der Erstattungsbeiträge sei ab 1962 durch den Postrentendienst durchgeführt worden. Belege lägen nicht vor. Als Nachweis gelte die Erstattungs-Schriftwechselkarte. Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsbetrages werde auf § 83 Angestellten-Versicherungs-Gesetz (AVG) verwiesen, wonach auf Antrag die Hälfte der Beiträge bis zum Ende des Monats, in dem der Antrag gestellt worden sei, erstattet werden konnten. Unterlagen lägen nicht mehr vor.

Das SG hat Auskünfte bei den von der Klägerin angegebenen Krankenkassen (AOK - Die Gesundheitskasse im Saarland vom 18.06.2006 und DAK - Deutsche Angestellten Krankenkasse - vom 23.08.2006) und der DRV Saarland vom 22.08.2006 eingeholt, die sinngemäß mitgeteilt haben, Unterlagen lägen nicht vor.

Durch Urteil vom 14.11.2006 hat das SG die Klage insgesamt abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, soweit es das hauptsächliche Begehren der Klägerin anbetreffe, die Beklagte möge verurteilt werden, die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, sei die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Denn für den genannten Zeitraum habe gemäß § 83 AVG in der ehemals geltenden Fassung eine Heiratserstattung stattgefunden. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der auf den Namen der Klägerin ausgestellten Schriftwechselkarte als Urkunde (§§ 417, 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -), die die Erklärung enthalte, dass aufgrund der Heirat am 10.12.1963 mit Bescheid vom 31.03.1967 die Hälfte der Beiträge für die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 im Gesamtbetrag von 247,50 DM erstattet worden sei. Unerheblich sei dabei, dass das Original der Schriftwechselkarte nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist und durchgeführter Archivierung vernichtet worden sei und demzufolge lediglich noch eine Reproduktion der verfilmten und damit archivierten Schriftwechselkarte vorliege. Diese Urkunde begründe nach dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland (LSG) vom 29.01.2004 - L 1 RA 2/02 - den vollen Beweis hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung und der Auszahlung selbst. Es komme hinzu, dass vorliegend auch der Erstattungsantrag vom 13.07.1966 archiviert worden sei und in reproduzierter Form vorliege. Dieser Erstattungsantrag sei von der Klägerin und dem damaligen gesetzlichen Vertreter unterschrieben worden, da die Klägerin bei Antragstellung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Es sei daher nachgewiesen, dass ein Antrag auf Erstattung von Beiträgen wegen Heirat tatsächlich gestellt worden sei. Selbst wenn man die Tatsache der Auszahlung aufgrund des Erstattungsvermerks nicht im Wege des Urkundsbeweises als erwiesen betrachten würde, entspräche es, worauf das LSG in seinem Urteil vom 29.01.2004 überzeugend hingewiesen habe, einem typischen Lebenssachverhalt, dass der Rentenversicherungsträger, der das Erlöschen eines Versicherungsverhältnisses und eine Beitragserstattung aktenkundig mache, dies auch tatsächlich auszahle. Umstände, die diese Schlussfolgerungen im Sinne des § 418 Abs. 2 ZPO widerlegen oder erschüttern könnten, habe die Klägerin nicht vorgebracht. Ihr Vorbringen, sie könne sich an eine Heiratserstattung nicht erinnern, sei aufgrund der lang zurückliegenden Zeiträume nachvollziehbar. Auch ihr Vorbringen, sie hätte sich wegen der zu geringen Höhe der Heiratserstattung gegen diese gewandt, wenn eine solche Erstattung tatsächlich erfolgt wäre, überzeuge nicht. Es lägen auch weitere Umstände vor, die für eine Durchführung der Heiratserstattung sprechen würden. So sei in der Schriftwechselkarte vermerkt, dass der Betrag in Höhe von 247,50 DM durch RZA an den Bevollmächtigten P. W., E. Bank Sa., Konto-Nr. 7..... angewiesen worden sei, wobei dieser Empfänger dem Anschein nach der Ehemann und Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei. Weiterhin habe sich die Klägerin 1996 zunächst auch um die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratserstattung bemüht. Im Zuge dieser Beantragung sei im Rahmen einer Probeberechnung auch der Versicherungsverlauf vom 15.07.1996 an die Klägerin übersandt worden. All dies hätte nur dann Sinn gemacht, wenn tatsächlich eine Heiratserstattung durchgeführt worden sei. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 01.10.2004 sei somit rechtmäßig. Insoweit sei die Klage unbegründet. Soweit die Klägerin hilfsweise begehre, anstatt der ausgewiesenen 247,50 DM einen höheren Beitragsbetrag erstattet zu erhalten, sei die Klage demgegenüber bereits unzulässig. Dieses Begehren, das erstmals im Rahmen des Klageverfahrens geäußert worden sei, beinhalte die Anfechtung des ehemals ergangenen Erstattungsbescheides zumindest hinsichtlich der Höhe des Erstattungsbetrages. Der Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 sei somit nicht fristgemäß innerhalb der maßgeblichen Monatsfrist angefochten worden und damit bestandskräftig. Insoweit sei damit weder ein erforderliches Verwaltungsverfahren noch ein entsprechendes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, so dass es an einer Prozessvoraussetzung fehle. Diesbezüglich könne die Klägerin nur auf die Möglichkeit eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X verwiesen werden.

Gegen das der Klägerin am 29.12.2006 zugestellte Urteil hat diese am 08.01.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin vor, es sei unstreitig, dass der Antrag auf Heiratserstattung im Jahre 1966 gestellt worden sei. Es habe jedoch keine Zahlung auf das ihrem Ehemann gehörende Konto bei der E. Bank Sa., Konto-Nr. 7....., stattgefunden. Dafür spreche, dass die von der Beklagten berechnete Nachzahlung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung im Jahre 1996 einen Betrag von 4.638,84 DM ausweise, während eine Heiratserstattung im Jahre 1966 lediglich in Höhe von 247,50 DM für den gleichen Zeitraum stattgefunden haben soll. Der Antrag vom 21.03.1996 auf Nachzahlung sei gestellt worden, weil diese Möglichkeit von der Beklagten mitgeteilt worden sei. Es sei dabei um eine Probeberechnung gebeten worden, um zu prüfen, ob sich die Nachzahlung rechne. Erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens seien aufgrund der geringen Höhe des erstatteten Betrages erhebliche Zweifel an dessen Richtigkeit gekommen. Daher sei die Heiratserstattung 1966 in der angegebenen Höhe mit Sicherheit falsch. Klagegegenstand seien jedoch allein die Beitragszeiten wegen Heiratserstattung. Es werde keine Nachentrichtung von Erstattungsbeträgen, auch nicht hilfsweise, eingeklagt. Auch gehe es nicht um Beitragszeiten in der Zeit ab 1965. Lediglich für den Fall, dass nachgewiesen sei, dass eine Heiratserstattung in Höhe von 247,50 DM tatsächlich erfolgt sei, sei anzunehmen, dass die Berechnung der Erstattung falsch sei, was dann gleichzeitig angefochten werde. In diesem Fall solle der Betrag von 247,50 DM der Beklagten zurückerstattet werden, mit gleichzeitiger Anrechnung der Beitragszeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.11.2006 sowie des Bescheides vom 01.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2005

- zu verurteilen, die Zeit vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, hilfsweise,

- den Bescheid der Beklagten über die Heiratserstattung vom 31.03.1967 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rückabwicklung der Erstattung, die Zeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Im Rahmen eines vom Berichterstatter am 03.05.2007 durchgeführten Erörterungstermins hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin, wonach diese in der hier streitigen Zeit teilweise monatlich durchschnittlich 390,-- bis 500,-- DM brutto verdient hätte, die mit Bescheid vom 31.03.1967 erfolgte Erstattung von Pflichtbeiträgen iHv 247,50 DM - bei einem damaligen Arbeitnehmeranteil von 7% - richtig berechnet worden sei. Dem mit Bescheid vom 09.05.1996 errechneten Nachzahlungsbetrag von 4.638,84 DM lägen dagegen freiwillige Beiträge zugrunde. Als Beitragssatz sei - auf den Zeitpunkt des Nachzahlungsantrags abgestellt - 18,6% und als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 580,-- DM zugrunde zu legen, so dass sich eine monatliche Beitragshöhe von 107,88 DM ergebe. Hieraus habe sich dann der Betrag von 4.638,84 DM errechnet. Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen sei für einen Zeitraum möglich, in dem tatsächlich Pflichtbeiträge erstattet worden seien. Deswegen sei in dem Bescheid vom 09.05.1996 auch die Zeit von April 1964 bis einschließlich März 1965 nicht als eine Zeit, für die eine Nachzahlung möglich sei, anerkannt worden, da für diesen Zeitraum Zeiten für Kindererziehung anerkannt worden seien. Der Bescheid vom 09.05.1996 sei auf 3 Monate befristet gewesen. Der anschließend erneut gestellte Antrag auf Zulassung von Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen sei daher durch Bescheid vom 18.09.1996 zurückgewiesen worden. Die Bescheide seien bestandskräftig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat war durch das Nichterscheinen der Klägerin und ihres Prozessvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht an einer Entscheidung gehindert, da diese in der ihnen zugestellten Ladung darüber informiert worden waren, dass auch im Falle des Nichterscheinens verhandelt werden und eine Entscheidung ergehen könne. Ein Vertagungsantrag wurde nicht gestellt.

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Streitgegenstand ist die Anerkennung der Beitragszeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965. Hilfsweise begehrt die Klägerin für den Fall, dass eine Heiratserstattung erfolgt sei, noch die Aufhebung des Bescheides über die Beitragserstattung vom 31.03.1967 und die Rückabwicklung der Erstattung. Die Auszahlung eines höheren Erstattungsbetrages oder die Nachentrichtung von Beiträgen wird dagegen ausdrücklich nicht verfolgt.

Die Berufung ist nicht begründet.

Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Pflichtbeitragszeiten von April 1961 bis März 1964 und von April 1965 bis Oktober 1965 besteht nicht, da für diese Zeit, in der die Klägerin ihre Lehre absolviert hatte und danach beschäftigt gewesen war, eine Heiratserstattung im Sinne des § 83 AVG (in der Fassung vom 01.01.1957) erfolgt ist. Insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Senat der Überzeugung ist, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Jahr 1967 eine Heiratserstattung durchgeführt und der Betrag von 247,50 DM auf das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehörende Konto bei der E. Bank Sa., Konto-Nr. 7....., angewiesen wurde. Bereits in der Entscheidung des Senats vom 29.01.2004 (L 1 RA 2/02) wurde ausgeführt, dass es einem typischen Lebenssachverhalt entspricht, dass der Rentenversicherungsträger, der das Erlöschen eines Versicherungsverhältnisses und eine Beitragserstattung aktenkundig macht, diese auch auszahlt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2001 - L 3 RJ 22/01 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 14.03.1975 - 1 RA 173/74). Umstände, die diese Schlussfolgerungen widerlegen oder erschüttern könnten, hat die Klägerin - wie bereits das SG festgestellt hat - nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Nach ihrem Vortrag ist sie zunächst auch selbst von einer Heiratserstattung ausgegangen. Lediglich die Höhe der von der Beklagten berechneten Nachzahlung lässt sie nunmehr daran „zweifeln“. Dies führt jedoch nicht zur Annahme einer nicht durchgeführten Heiratserstattung, zumal - wie in dem Erörterungstermin vom 03.05.2007 von der Beklagten dargelegt wurde - sich die Differenz zwischen Erstattungs- und Nachzahlungsbetrag insbesondere aus den Besonderheiten, die an die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung geknüpft werden, ergibt. Die Differenz zwischen dem Betrag der Heiratserstattung und dem der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist so zum einen darauf begründet, dass freiwillige Beiträge in vollem Umfang vom Versicherten allein zu tragen sind (§ 171 SGB VI), während bei der Heiratserstattung die Hälfte der tatsächlich geleisteten Pflichtbeiträge - der damalige Arbeitnehmeranteil in den 1960er Jahren lag bei 7% - zurückgewährt wurden (§ 83 AVG a.F.). Zum anderen ergeben sich auch aus der Berechnung freiwilliger Beiträge Abweichungen. Nach § 209 Abs. 2 SGB VI sind so für die Berechnung der Beiträge

1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,

2. die Beitragsbemessungsgrenze und

3. der Beitragssatz

maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze beträgt nach § 167 SGB VI ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) und lag in dem hier maßgebenden Jahr 1995, in dem erstmals ein Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung gestellt wurde, bei 580,- DM (vgl. Übersicht über die Sozialversicherungswerte, in: Aichberger, Sozialgesetzbuch, 4/11 unter II). Der Beitragssatz in der Rentenversicherung (§ 158 SGB VI) lag 1995 bei 18,6 %. Somit wären monatlich 107,88 DM an freiwilligen Beiträgen zu zahlen. Nachdem die Nachzahlung für 43 Monate erfolgen sollte (vgl. Bescheid vom 09.05.1996), ergibt sich ein Gesamt-Nachzahlungsbetrag iHv 4.638,84 DM, was dem mit Bescheid der Beklagten vom 09.05.1996 festgestellten Betrag entspricht. Welche Beiträge die Klägerin demgegenüber in den Jahren 1960 bis 1965 tatsächlich geleistet hat und dementsprechend im Jahre 1967 erstattet worden sind, ist nicht mehr nachzuvollziehen, da ihr selbst keine Unterlagen mehr vorliegen und auch die vom SG eingeholten Auskünfte insoweit ohne Ergebnis blieben. Die Klägerin konnte sich nur noch daran erinnern, dass sie nach ihrer Lehrzeit „einige Monate“ gearbeitet hatte und dabei zwischen 390,- und 500,- DM verdient haben will (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2006). Insgesamt belegt der Sachvortrag der Klägerin dabei, dass sie zur weiteren Aufklärung mangels konkreter Erinnerung an die damaligen Beitragsleistungen nicht beitragen kann. Ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Durchführung des Erstattungsverfahrens beruhen lediglich auf Vermutungen, die aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedoch nicht an der Durchführung und Richtigkeit der Heiratserstattung zweifeln lassen. Hierbei ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass die Klägerin während ihrer Lehrzeit von 1960 bis 1963 ein nur geringes Einkommen hatte, so dass dementsprechend auch nur geringe Pflichtbeiträge abgeführt wurden, so dass anzunehmen ist, dass im Jahr 1967 eine rechnerisch richtige Heiratserstattung erfolgte.

Soweit die Klägerin weiterhin hilfsweise beantragt, den Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rückabwicklung der Erstattung, die Zeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, ist die Klage schon unzulässig. Wie das SG bereits ausgeführt hat, wurde der Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 nicht fristgemäß angefochten und ist bestandskräftig. Es ist insoweit bisher auch weder ein Verwaltungs- noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Es fehlt daher an einer Prozessvoraussetzung.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 SGG).

Gründe

Der Senat war durch das Nichterscheinen der Klägerin und ihres Prozessvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht an einer Entscheidung gehindert, da diese in der ihnen zugestellten Ladung darüber informiert worden waren, dass auch im Falle des Nichterscheinens verhandelt werden und eine Entscheidung ergehen könne. Ein Vertagungsantrag wurde nicht gestellt.

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Streitgegenstand ist die Anerkennung der Beitragszeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965. Hilfsweise begehrt die Klägerin für den Fall, dass eine Heiratserstattung erfolgt sei, noch die Aufhebung des Bescheides über die Beitragserstattung vom 31.03.1967 und die Rückabwicklung der Erstattung. Die Auszahlung eines höheren Erstattungsbetrages oder die Nachentrichtung von Beiträgen wird dagegen ausdrücklich nicht verfolgt.

Die Berufung ist nicht begründet.

Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Pflichtbeitragszeiten von April 1961 bis März 1964 und von April 1965 bis Oktober 1965 besteht nicht, da für diese Zeit, in der die Klägerin ihre Lehre absolviert hatte und danach beschäftigt gewesen war, eine Heiratserstattung im Sinne des § 83 AVG (in der Fassung vom 01.01.1957) erfolgt ist. Insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Senat der Überzeugung ist, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Jahr 1967 eine Heiratserstattung durchgeführt und der Betrag von 247,50 DM auf das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehörende Konto bei der E. Bank Sa., Konto-Nr. 7....., angewiesen wurde. Bereits in der Entscheidung des Senats vom 29.01.2004 (L 1 RA 2/02) wurde ausgeführt, dass es einem typischen Lebenssachverhalt entspricht, dass der Rentenversicherungsträger, der das Erlöschen eines Versicherungsverhältnisses und eine Beitragserstattung aktenkundig macht, diese auch auszahlt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2001 - L 3 RJ 22/01 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 14.03.1975 - 1 RA 173/74). Umstände, die diese Schlussfolgerungen widerlegen oder erschüttern könnten, hat die Klägerin - wie bereits das SG festgestellt hat - nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Nach ihrem Vortrag ist sie zunächst auch selbst von einer Heiratserstattung ausgegangen. Lediglich die Höhe der von der Beklagten berechneten Nachzahlung lässt sie nunmehr daran „zweifeln“. Dies führt jedoch nicht zur Annahme einer nicht durchgeführten Heiratserstattung, zumal - wie in dem Erörterungstermin vom 03.05.2007 von der Beklagten dargelegt wurde - sich die Differenz zwischen Erstattungs- und Nachzahlungsbetrag insbesondere aus den Besonderheiten, die an die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung geknüpft werden, ergibt. Die Differenz zwischen dem Betrag der Heiratserstattung und dem der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist so zum einen darauf begründet, dass freiwillige Beiträge in vollem Umfang vom Versicherten allein zu tragen sind (§ 171 SGB VI), während bei der Heiratserstattung die Hälfte der tatsächlich geleisteten Pflichtbeiträge - der damalige Arbeitnehmeranteil in den 1960er Jahren lag bei 7% - zurückgewährt wurden (§ 83 AVG a.F.). Zum anderen ergeben sich auch aus der Berechnung freiwilliger Beiträge Abweichungen. Nach § 209 Abs. 2 SGB VI sind so für die Berechnung der Beiträge

1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,

2. die Beitragsbemessungsgrenze und

3. der Beitragssatz

maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze beträgt nach § 167 SGB VI ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) und lag in dem hier maßgebenden Jahr 1995, in dem erstmals ein Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung gestellt wurde, bei 580,- DM (vgl. Übersicht über die Sozialversicherungswerte, in: Aichberger, Sozialgesetzbuch, 4/11 unter II). Der Beitragssatz in der Rentenversicherung (§ 158 SGB VI) lag 1995 bei 18,6 %. Somit wären monatlich 107,88 DM an freiwilligen Beiträgen zu zahlen. Nachdem die Nachzahlung für 43 Monate erfolgen sollte (vgl. Bescheid vom 09.05.1996), ergibt sich ein Gesamt-Nachzahlungsbetrag iHv 4.638,84 DM, was dem mit Bescheid der Beklagten vom 09.05.1996 festgestellten Betrag entspricht. Welche Beiträge die Klägerin demgegenüber in den Jahren 1960 bis 1965 tatsächlich geleistet hat und dementsprechend im Jahre 1967 erstattet worden sind, ist nicht mehr nachzuvollziehen, da ihr selbst keine Unterlagen mehr vorliegen und auch die vom SG eingeholten Auskünfte insoweit ohne Ergebnis blieben. Die Klägerin konnte sich nur noch daran erinnern, dass sie nach ihrer Lehrzeit „einige Monate“ gearbeitet hatte und dabei zwischen 390,- und 500,- DM verdient haben will (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2006). Insgesamt belegt der Sachvortrag der Klägerin dabei, dass sie zur weiteren Aufklärung mangels konkreter Erinnerung an die damaligen Beitragsleistungen nicht beitragen kann. Ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Durchführung des Erstattungsverfahrens beruhen lediglich auf Vermutungen, die aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedoch nicht an der Durchführung und Richtigkeit der Heiratserstattung zweifeln lassen. Hierbei ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass die Klägerin während ihrer Lehrzeit von 1960 bis 1963 ein nur geringes Einkommen hatte, so dass dementsprechend auch nur geringe Pflichtbeiträge abgeführt wurden, so dass anzunehmen ist, dass im Jahr 1967 eine rechnerisch richtige Heiratserstattung erfolgte.

Soweit die Klägerin weiterhin hilfsweise beantragt, den Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rückabwicklung der Erstattung, die Zeiten vom 12.04.1961 bis 16.10.1965 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen, ist die Klage schon unzulässig. Wie das SG bereits ausgeführt hat, wurde der Erstattungsbescheid vom 31.03.1967 nicht fristgemäß angefochten und ist bestandskräftig. Es ist insoweit bisher auch weder ein Verwaltungs- noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Es fehlt daher an einer Prozessvoraussetzung.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.