Sozialgericht Trier Urteil, 18. Jan. 2011 - S 3 R 15/09
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23.4.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.12.2008 verurteilt, die Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung der Beitragszeiten für den Zeitraum 16.1.1962 bis 24.7.1964 neu zu berechnen und auszuzahlen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
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Streitig ist die Höhe der der Klägerin nach Maßgabe der Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - zu gewährenden Rente.
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Die im Mai 1942 geborene Klägerin ist mit Herrn … vom 7.8.1964 bis zum 6.12.1985 verheiratet gewesen.
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Im Februar 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente. Mit Schreiben vom März 2007 wies die Klägerin gegenüber der Beklagten auf von ihr geltend gemachte Beitragszeiten vom 1.2.1963 bis zum 25.7.1964 hin, die nicht im Versicherungsverlauf aufgeführt gewesen seien.
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Mit Rentenbescheid vom 23.4.2007 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Regelaltersrente in Höhe von zum damaligen Zeitpunkt monatlich 273,82 Euro. In der dem Rentenbescheid als Anlage 2 beigefügten Versicherungsverlauf für die Klägerin sind versicherungsrechtlich relevante Zeiten ab dem 29.3.1965 aufgeführt.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 2.5.2007 Widerspruch ein und machte Beschäftigungszeiten vom 15.1.1962 bis 13.1.1963 sowie vom 1.2.1963 bis 25.7.1964 geltend und begehrte eine Neuberechnung ihrer Rente unter Berücksichtigung dieser Zeiten. Dazu legte sie zwei Bescheinigungen der AOK Rheinland-Pfalz, in denen die Zeiten als Beschäftigungszeiten unter Angabe der damaligen Arbeitgeber bestätigt wurden, vor.
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Die Beklagte stellte daraufhin rentenversicherungsträgerintern weitere Ermittlungen an und fragte insbesondere bei der vormals kontenführenden DRV Rheinland-Pfalz nach dort vorhandenen Vorgängen an. Die DRV Rheinland-Pfalz teilte der Beklagten mit, dass ein Erstattungsvorgang nicht zu ermitteln sei und Unterlagen über eine evtl durchgeführte Beitragserstattung nicht vorliegen würden. In dem maschinell geführten Versicherungskonto bei der Beklagten waren für die Zeit vom 16.1.1962 bis zum 14.1.1963 und vom 1.2.1963 bis zum 24.7.1964 Entgelte für eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermerkt; weiter sind diese Zeiten mit dem Buchstaben „E“ vermerkt. Der Buchstabe „E“ steht für Erstattung.
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Mit Schreiben vom 11.12.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Beiträge für die Zeit vom 16.1.1962 bis zum 24.7.1964 laut Kontenübermittlung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz erstattet worden seien. Die Beitragserstattung schließe weitere Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin mit, dass ihr nach ihrer Erinnerung niemals Beiträge zur Rentenversicherung erstattet worden seien.
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Nach weiteren Ermittlungen bei der DRV Rheinland-Pfalz teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass keine Originalunterlagen mehr vorliegen würden bzw solche nicht mehr ermittelt werden könnten. Als Nachweis für eine durchgeführte Beitragserstattung gelte eine elektronische Speicherung. Aus den vorliegenden Unterlagen werde vermutet, dass es sich bei der Beitragserstattung um eine so genannte Heiratserstattung aus Anlass der im August 1964 erfolgten Hochzeit gehandelt habe. Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin mit, dass sie sich sicher sei, keine Heiratserstattung im Jahr 1964 in Anspruch genommen zu haben. Der Umstand, dass Originalunterlagen nicht mehr vorliegen bzw nicht mehr ermittelt werden könnten, könne nicht zu ihren Lasten gehen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 9.12.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nach den durchgeführten Ermittlungen stehe hinreichend fest, dass ein Antrag auf Beitragserstattung im Jahr 1964 tatsächlich gestellt worden sei. Dies folge eindeutig aus den in dem Versicherungskonto gespeicherten Daten, die ein ausreichendes Mittel des Nachweises einer durchgeführten Beitragserstattung seien. Ohne einen entsprechenden Antrag wäre weder ein Erstattungsverfahren, noch die entsprechende Datenspeicherung in dem maschinellen Versicherungskonto vorgenommen worden. Zwar stünden keine Quittungen oder Urkunden mehr zur Verfügung, für die Auszahlung spreche jedoch der Beweis des ersten Anscheins. Der dafür erforderliche typische Geschehensablauf sei auch gegeben, denn auf den Inhalt von Versicherungsunterlagen sowie auf sonst noch vorhandene und auf den Namen des Berechtigten lautende Verwaltungsunterlagen könne die auf der Lebenserfahrung beruhende Vermutung der wirksamen Beitragserstattung gestützt werden. Die Klägerin habe auch keine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nachgewiesen.
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Mit ihrer am 12.1.2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt dazu vor,
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dass sie keinen Antrag auf Heiratserstattung gestellt habe. Diese wäre auch kaum sinnvoll gewesen, da der Auszahlungsbetrag angesichts der geringen Beitragszeit geringfügig gewesen wäre. Da sie einen häufig vorkommenden Name trage, sei aufgrund der geschilderten Umstände nicht auszuschließen, dass bei der elektronischen Datenerfassung ein Fehler zu ihren Lasten entstanden sei. Der von der Beklagten angeführte Anscheinsbeweis sei damit hinlänglich erschüttert.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.4.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.12.2008 zu verurteilen, ihre Altersrente unter Berücksichtigung der Beitragszeiten für den Zeitraum 16.1.1962 bis 24.7.1964 neu zu berechnen und auszuzahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat zur Begründung auf die Feststellungen im Verwaltungsverfahren und die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Sie hat ergänzend zur weiteren Begründung die Auffassung vertreten,
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dass im vorliegenden Fall ein typischer Geschehensablauf vorliege, der es rechtfertige, den Nachweis einer erfolgten Beitragserstattung anzunehmen. Der Anspruch auf Beitragserstattung habe 836 DM betragen, was zur damaligen Zeit ein nicht ganz geringfügiger Wert gewesen sei.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin persönlich und den geschiedenen Ehemann … als Zeuge gehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18.1.2011 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist form- und fristgerecht (§§ 90, 87 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erhoben worden und ist auch in der Sache begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der von ihr nachgewiesenen Beitragszeiten aus der Zeit vom 16.1.1962 bis zum 24.7.1964. Die Beklagte kann sich nicht auf eine anspruchsvernichtende Beitragserstattung berufen.
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Gemäß § 63 Abs 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für die in § 66 Abs 1 SGB VI genannten rentenversicherungsrechtlich relevanten Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden.
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Für die Höhe der Rente sind die Beitragszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung daher von entscheidender Bedeutung.
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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und zudem durch die entsprechenden Bestätigungen der Krankenkasse belegt, dass die Klägerin in der Zeit vom 16.1.1962 bis zum 24.7.1964 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist und insoweit auch sozialversicherungspflichtiges Entgelt erhalten hat, welches auch der Rentenversicherungspflicht unterlegen hat. Die Beklagte hat den Nachweis, dass diese Beiträge erstattet wurden, aufgrund dieser Erstattung ein Anspruch auf Erbringung von Leistungen erloschen und sie, die Beklagte von der Pflicht zur Leistung freigeworden ist (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) nicht erbracht. § 362 BGB ist nach allgemeinem Rechtsgrundsatz auch im Sozialrecht anzuwenden. Danach erlischt ein Schuldverhältnis durch das Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger.
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Die Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung durch die Auszahlung der Erstattungssumme trägt die Beklagte. Sie muss nach den Grundsätzen der Beweislast das Vorliegen der Tatsachen, durch die der Anspruch vernichtet wird, beweisen. Im Falle der Nichterweislichkeit einer Tatsache geht dies nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten desjenigen, der aus diesen Tatsachen für ihn günstige Regelungen herleiten will.
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Vorliegend hat die Beklagte die von ihr zu ihren Gunsten geltend gemachte Beitragserstattung, durch die der damit korrespondierende Rentenanspruch zum Erlöschen gekommen wäre, nicht bewiesen. Alles was sie diesbezüglich vorlegen kann, ist ein maschinell erfasster Kontospiegel, in dem durch den entsprechenden Buchstaben, nämlich E, eine Erstattung der Beiträge in dem hier in Rede stehenden Zeitraum markiert ist. Die Beklagte kann jedoch noch nicht einmal darlegen, um was für eine Erstattung es sich im vorliegenden Fall gehandelt haben soll. Die Beklagte hat gemutmaßt, dass es sich um eine so genannte Heiratserstattung, die zum damaligen Zeitpunkt möglich war, gehandelt hat. Dass es sich um eine Heiratserstattung gehandelt hat, konnte jedoch durch die Vernehmung des im Termin zur mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen sowie die Angaben der Klägerin selbst nicht bestätigt werden. Da die Beklagte sich selbst insoweit lediglich in einer Mutmaßung ergangen hat, kann die Tatsache, dass es sich um einen lange zurückliegenden Sachverhalt handelt, bei dem sowohl die Klägerin als auch der Zeuge sich nicht in allen Einzelheiten mehr erinnern konnten, nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Das Gericht hat insoweit auch keinen Zweifel daran, dass die Angaben des Zeugen und auch der Klägerin zutreffend und glaubhaft sind. Der Betrag von 836 DM ist in dem Zeitpunkt, in dem er nach der Vorstellung der Beklagten zur Auszahlung gekommen sein soll, ein nicht unerheblicher Betrag gewesen. Das Vorhandensein eines solchen Geldbetrages wäre angesichts der sonstigen finanziellen Situation der Eheleute und jungen Familie nicht unbemerkt geblieben. Dafür hat aber insbesondere der Zeuge keine Anhaltspunkte gehabt und hat auch glaubhaft geschildert, dass ihm ein zusätzlicher Geldzufluss in die Familie in dieser Höhe aufgefallen wäre.
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Die Beklagte kann auch den Beweis des ersten Anscheins nicht zu ihren Gunsten heranziehen. Grundsätzlich gilt der Anscheinsbeweis auch für die Wirksamkeit von Beitragserstattungen (vgl Bayerisches LSG, Urteil vom 9.12.2009 - L 19 R 167/09 -; LSG Hamburg, Urteil vom 5.4.2007 - L 6 R 189/06 -; Saarländisches LSG, Urteil vom 8.11.2007 - L 1 R 4/07 -). Dem Anscheinsbeweis in dieser Situation liegt die Annahme zu Grunde, dass ein festgestellter Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachgewiesen wird und durch sie die Grundlagen für den Anscheinsbeweis erschüttert werden (vgl LSG Hamburg, Urteil vom 5.4.2007 - L 6 R 189/06 -). Nach der Rechtsprechung kann aus dem Inhalt von Sammelkarten, Beitragserstattungslisten sowie sonstigen noch vorhandenen und auf den Namen der Berechtigten lautenden Verwaltungsunterlagen die - auf Lebenserfahrung sowie dem Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung beruhende, jedoch widerlegbare - Vermutung begründet werden, dass die Beitragserstattung tatsächlich wirksam erfolgt ist (LSG Hamburg, Urteil vom 5.4.2007 - L 6 R 189/06 -).
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Im vorliegenden Fall sieht das Gericht die Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht gegeben. Es ist allein ein Eintrag im elektronisch geführten Konto der Klägerin zu finden, mit dem die hier in Rede stehenden Versicherungszeiten als erstattet vermerkt sind. Darüber hinaus fehlt jedoch jeglicher Nachweis darüber, dass eine Erstattung stattgefunden hat. Es ist bereits völlig offen, um was für eine Erstattung, die hier vermerkt wurde, es sich tatsächlich gehandelt hat. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte und schon gar keine Nachweise für einen entsprechenden Antrag der Klägerin, mit der sie eine Erstattung der Versicherungsbeiträge begehrt haben könnte. Logischerweise fehlt daher auch jegliches Datum, zu dem eine solche Erstattung beantragt worden sein könnte, wann eine solche Erstattung bewilligt wurde, aufgrund welchen Bescheides eine solche Erstattung erfolgt ist und wann eine Auszahlung erfolgt ist. Die Beklagte, die insoweit beweispflichtig ist, hat hierzu keinerlei Unterlagen vorgelegt. Ebenso wenig hat sie irgendwelche weiteren Aufzeichnungen, die etwa auch elektronisch hätten geführt werden können, dazu vorgelegt. Allein der Vermerk, dass die Versicherungsbeiträge erstattet worden sein sollen, genügt dem erkennenden Gericht nicht, um die Voraussetzung für das Vorliegen eines Anscheinsbeweises annehmen zu können. Allein der Erstattungsvermerk ohne jegliche weitere Angaben stellt keinen Lebenssachverhalt dar, von dem auf bestimmte tatsächliche Ereignisse geschlussfolgert werden kann. Der Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung kann nach Auffassung des Gerichts auch in Zeiten, in denen elektronisch geführte Akten an zunehmender Bedeutung gewinnen, nicht die Annahme rechtfertigen, dass die bloße Kennzeichnung einer bestimmten Zeit als erstattet ohne weitere detaillierte Angaben genügt, um die Beklagte in eine vereinfachte Beweis- und Nachweisposition zu bringen. Dem Betroffenen würde nämlich auch die Möglichkeit genommen, sich in vernünftiger Weise mit dem Einwand auseinander zu setzen und so den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
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Damit hat die Beklagte den Nachweis, dass die in Rede stehenden Zeiten durch eine Beitragserstattung erloschen sind, nicht geführt. Diese Zeiten sind damit bei der Berechnung der der Klägerin gewährten Altersrente zu berücksichtigen. Der angegriffene Bescheid war daher aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
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Annotations
(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.
(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.
(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.
(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.
(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für
- 1.
Beitragszeiten, - 2.
beitragsfreie Zeiten, - 3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, - 4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, - 5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, - 6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, - 7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, - 8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, - 9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, - 10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und - 11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte
- 1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente, - 2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, - 3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.
(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.
(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.
(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.