Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Sept. 2006 - L 4 KA 3/06
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 11. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme.
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Der 1945 geborene Kläger ist seit 1991 als praktischer Arzt und seit 1992 als Facharzt für innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Beklagte hatte dem Kläger bereits mit Beschluss vom 15. Juli 1998 einen Verweis wegen Nichterfüllung seiner Auskunftspflicht erteilt. Der Kläger hat dagegen ohne Erfolg Klage, Berufung und Revision eingelegt (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2002 - B 6 KA 9/02 R - SozR 3-2500 § 81 Nr. 9). Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde in das allgemeine Register eingetragen. Dort werden nach einer Auskunft des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2005 Verfassungsbeschwerden registriert, bei denen eine Annahme zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können. Der Kläger wurde durch das Bundesverfassungsgericht auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen und das Verfahren wird dort nur weitergeführt, falls der Kläger dies ausdrücklich wünscht (§ 61 Abs. 2 GOBVerfG). Der Vorgang wurde bis auf Weiteres weggelegt.
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Mit Schreiben vom 21. Mai 1999 bat die Betriebskrankenkasse A. den Kläger um Erteilung einer Auskunft zu den ärztlich behandelten Folgen eines Unfalles, den der Patient M. F. am 18. September 1998 erlitten hatte. Das Schreiben der Betriebskrankenkasse A. enthielt den Zusatz „Für die Beantwortung dieser Anfrage ist die Nr. 77 BMÄ/EG-O berechnungsfähig“. Ferner war ein Freiumschlag sowie ein der Vordruckvereinbarung (Anlage 2 EKV-Ä) entsprechendes Formblatt beigefügt. Dieses Schreiben blieb ebenso wie Erinnerungen der Betriebskrankenkasse A. vom 3. März 2000 und vom 5. April 2000, die ebenfalls den o. g. Hinweis auf die Berechnungsfähigkeit enthielten, unbeantwortet. Auf eine weitere Erinnerung der Betriebskrankenkasse A. sandte der Kläger das nicht ausgefüllte Formblatt mit dem Hinweis „nicht Patient bei mir“ mit Telefax vom 25. Mai 2000 an die Betriebskrankenkasse A. zurück. Daraufhin wies die Betriebskrankenkasse A. den Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 2000 darauf hin, dass das Krankenhaus R. seinerzeit einen Befundbericht nachrichtlich an ihn weitergeleitet habe. Er werde um nochmalige Durchsicht seiner Unterlagen gebeten. Der Kläger beantwortete auch dieses Schreiben nicht. Ferner blieben telefonische Nachfragen in der Praxis des Klägers vom 28. Juni, vom 30. Juni, vom 4. Juli und vom 7. Juli 2000 ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 22. August 2000 erinnerte die Betriebskrankenkasse A. den Kläger erneut eindringlich an die Beantwortung der Anfrage vom 21. Mai 1999 und beantragte am 23. August 2000 bei der Beklagten unter Hinweis auf dieses Schreiben die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger. Schreiben der Beklagten vom 19. September 2000 und vom 12. Oktober 2000, mit denen der Kläger um Stellungnahme zu dem Sachverhalt gebeten wurde, blieben unbeantwortet. Auf ein weiteres Schreiben der Beklagten vom 27. November 2000 teilte der Kläger schließlich mit Telefax vom 14. Dezember 2000 mit, dass sich das Schreiben der Betriebskrankenkasse A. vom 22. August 2000 in „unbewiesenen Behauptungen“ ergehe. Es sei sachlich nicht nachzuvollziehen, was es der Krankenkasse bringe, wenn ihr die Behandlungsdaten genannt würden, „da an denselben Behandlungstagen möglicherweise auch andere unfallunabhängige Krankheiten behandelt wurden“. Ihm sei von der Betriebskrankenkasse A. bedeutet worden, dass seine Bemühungen nicht vergütet würden. Daraufhin klärte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 2001 über seine Verpflichtung zur Beantwortung der Anfrage der Betriebskrankenkasse A. auf und forderte die Betriebskrankenkasse A. dazu auf, die Anfrage unter Beifügung des entsprechenden Formblatts erneut an den Kläger zu richten. Dem kam die Betriebskrankenkasse A. mit Anfragen an den Kläger vom 26. März 2001, vom 10. April 2001, vom 3. Mai 2001, vom 20. Juli 2001 und vom 5. Juli 2001 nach. Eine Antwort ging bei der Betriebskrankenkasse A. weiterhin nicht ein.
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Mit Schreiben vom 12. Februar 2002 beantragte die Beklagte bei dem Disziplinarausschuss die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger.
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Der Disziplinarausschuss hörte den Kläger mit Schreiben vom 14. März 2002 zu dem Sachverhalt an. Der Kläger teilte dazu mit Schreiben vom 23. Mai 2000 mit, dass er der Betriebskrankenkasse A. den ausgefüllten Vordruck am 30. März 2001 ausgefüllt zurückgesandt habe.
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Mit Beschluss vom 22. November 2002, zugestellt an den Kläger am 6. Februar 2003, erlegte der Disziplinarausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von 2.500,00 EUR auf und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger habe gegen seine im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und im Bundesmantelvertrag-Ärzte-/Ersatzkassen (EKV-Ä) geregelten Pflichten zur Auskunftserteilung gegenüber der Krankenkasse verstoßen. Er habe auf ausdrückliches und wiederholtes Verlangen der Betriebskrankenkasse A. und der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein keine oder keine hinreichende Auskunft über den Behandlungsfall F. im Zusammenhang mit dessen Unfall vom 18. September 1998 erteilt. Die Rücksendung des Antwortformulars am 25. Mai 2000 mit dem Bemerken, Herr F. sei kein Patient bei ihm, stelle keine hinreichende Beantwortung dar, da sie nicht den Tatsachen entspreche, wie sich auch aus der schriftlichen Einlassung des Klägers vom 23. Mai 2002 ergebe. Die Einlassung des Klägers, er habe die Aufforderung der Betriebskrankenkasse A. durch die Übersendung des ausgefüllten Vordrucks am 30. März 2001 beantwortet, könne ihn nicht entlasten. Die Einlassung sei unzutreffend. Der Kläger sei insgesamt neunmal schriftlich und viermal telefonisch durch die Betriebskrankenkasse A. zur Auskunft aufgefordert worden. Außerdem habe er vier schriftliche Aufforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein erhalten. Es sei auch unzutreffend, dass er unter dem 30. März 2001 das Antragsformular an die Betriebskrankenkasse A. zurückgesandt habe. Die Betriebskrankenkasse A. habe dieses Fax offensichtlich nicht erhalten. Selbst wenn er das Fax an die Betriebskrankenkasse A. abgesandt hätte, hätte er seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt, weil zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere vergebliche schriftliche und telefonische Anfragen an ihn gerichtet worden waren. Der Kläger habe auch schuldhaft gehandelt, weil er die Auskunft bewusst und gewollt nicht erteilt habe. Der Disziplinarausschuss gelange zu der Überzeugung, dass das Verhalten des Klägers disziplinarisch zu ahnden sei. Ihm müsse deutlich vor Augen geführt werden, dass er ein derartiges Verhalten gegenüber der Krankenkasse nicht wiederholen dürfe. Ohne eine disziplinarische Ahndung bestünde die erhebliche Gefahr, dass sich der Kläger auch künftig nicht an seine Auskunftspflichten gegenüber der Krankenkasse halten werde. Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme sei berücksichtigt worden, dass der Kläger bereits wegen desselben Verstoßes disziplinarisch belangt worden sei. Diese Maßnahme sei offensichtlich nicht ausreichend gewesen, um ihn zur Einhaltung der vertragsärztlichen Pflichten zu bewegen. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass er auch im vorliegenden Verfahren keine Einsicht gezeigt habe. Er habe vielmehr versucht, mit unzutreffenden Angaben einer Maßnahme zu entgehen. Er habe auch in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er künftig seine Auskunftsverpflichtungen erfüllen werde. Sein Schreiben vom 14. Dezember 2000 an die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein lasse vielmehr erwarten, dass er die Notwendigkeit der Auskunftserteilung weiterhin nicht einsehe. Daher käme als Disziplinarmaßnahme nur eine Geldbuße in fühlbarer Höhe in Betracht. Die festgesetzte Geldbuße in Höhe von 2.500,00 EUR sei notwendig, aber auch ausreichend, um den Kläger mit dem in seinem Fall erforderlichen Nachdruck zur Einhaltung seiner Auskunftspflichten gegenüber den Krankenkassen anzuhalten.
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Gegen den ihm am 6. Februar 2003 zugestellten Beschluss hat sich der Kläger mit der am 6. März 2003 erhobenen Klage gewandt und zur Begründung im Wesentlichen wiederholt, dass er die Frage der Betriebskrankenkasse A. beantwortet habe. Der Disziplinarausschuss habe bei seiner Entscheidung über die Auferlegung einer Geldbuße in Höhe von 2.500,00 EUR zu Unrecht berücksichtigt, dass er bereits wegen eines entsprechenden Verstoßes disziplinarisch belangt worden sei. Der vorangegangene Beschluss sei noch nicht rechtskräftig und die Verfehlung, auf der der Beschluss beruhe, liege schon mehr als zehn Jahre zurück.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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den Beschluss der Beklagten vom 20. November 2002 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, eine geringere Geldbuße zu verhängen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat sich zur Begründung auf die Gründe des Beschlusses vom 20. November 2002 bezogen und ergänzend ausgeführt: Die behauptete Antwort des Klägers vom 30. März 2001 auf die Anfrage der Betriebskrankenkasse A. sei dort nicht angekommen. Die Angaben des Klägers ließen sich nicht beweisen. Nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast gehe dies zu Lasten des Klägers. Im Übrigen läge eine Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten auch vor, wenn der Betriebskrankenkasse A. das Antwortschreiben des Klägers vom 30. März 2001 tatsächlich zugegangen wäre, weil der Kläger dann seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung gleichwohl nicht nachgekommen sei und die Anfragen der Betriebskrankenkasse A. aus der Zeit von Juni 1999 bis Januar 2001 ignoriert habe. Der Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens sei innerhalb der Fristen des § 7 Abs. 2 ihrer Satzung gestellt worden. Die Auffassung des Klägers, dass das vorangegangene Disziplinarverfahren (Beschluss des Disziplinarausschusses vom 15. Juli 1998) nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, weil der Beschluss nicht rechtskräftig gewesen sei, sei unzutreffend. Zwar treffe es zu, dass das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 2002 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Disziplinarausschusses am 20. November 2002 formal betrachtet noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Dennoch habe der Disziplinarausschuss den Tenor der Entscheidung des Bundessozialgerichts bei seiner Beschlussfassung berücksichtigen dürfen. Im Übrigen dürften Vortaten bei der Strafzumessung in Anlehnung an § 46 Strafgesetzbuch (StGB) auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht rechtskräftig abgeurteilt seien.
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Mit Urteil vom 11. Januar 2006 hat das Sozialgericht Kiel die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den Antrag auf Einleitung einer Disziplinarmaßnahme innerhalb der in der Satzung geregelten Frist von zwei Jahren nach Bekanntwerden und innerhalb der Frist von fünf Jahren nach der Verfehlung gestellt. Die in der Satzung geregelten Voraussetzungen für die Auferlegung einer Geldbuße seien erfüllt. Der Kläger habe die ihm obliegenden vertragsärztlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, indem er die Anfrage der Betriebskrankenkasse A. vom 21. Mai 1999 auch auf mehrfache Erinnerung hin nicht oder falsch beantwortet habe. Der Kläger könne nicht belegen, dass er die Anfrage der Betriebskrankenkasse A. am 30. März 2001 beantwortet habe. Die Betriebskrankenkasse A. habe die Antwort nicht erhalten. Selbst wenn der Kläger die Anfrage am 30. März 2001 beantwortet haben sollte, hätte er seine vertragsärztlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, weil zu diesem Zeitpunkt bereits fast zwei Jahre seit der ersten Anfrage vergangen seien. Dies sei der Krankenkasse nicht zuzumuten, zumal der Kläger auch keine Umstände vorgetragen habe, die ihn an einer zeitnahen Beantwortung gehindert hätten. Vielmehr habe der Kläger in seinen Schreiben deutlich gemacht, dass er den Vordruck in der Annahme nicht übersandt habe, dass ihm keine Kosten erstattet würden. Diese Annahme sei jedoch nicht verständlich, da mit den Anfrageschreiben auf die Berechnungsfähigkeit der Beantwortung hingewiesen worden sei. Dass der Kläger die Anfragen der Betriebskrankenkasse A. bewusst unbeantwortet gelassen habe, werde auch durch sein Schreiben vom 14. Dezember 2000 deutlich, in dem er den Sinn der Auskunft in Frage gestellt habe. Die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 2.500,00 EUR sei nicht zu beanstanden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Auswahl der Disziplinarmaßnahme in dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen des Disziplinarausschusses liege. Der Disziplinarausschuss habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Disziplinarausschuss das vorangegangene Disziplinarverfahren in seine Erwägungen einbezogen habe. Dieses Verfahren sei entgegen der Auffassung des Klägers im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Disziplinarausschuss rechtskräftig abgeschlossen gewesen, da die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 6. November 2002 nicht mehr anfechtbar gewesen sei. Die vom Kläger eingelegte Verfassungsbeschwerde ändere daran nichts. Diese hemme nicht die Rechtskraft. Auch sei nicht zu beanstanden, dass der Disziplinarausschuss der Beklagten vor dem Hintergrund des bereits erfolgten Verweises wegen eines hartnäckigen Verstoßes gegen Auskunftspflichten eine Geldbuße als Disziplinarmaßnahme ausgewählt habe. Auch die gewählte Höhe der Geldbuße stoße auf keine Bedenken.
- 14
Gegen das ihm am 29. März 2006 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am Dienstag, den 2. Mai 2006 beim Sozialgericht Kiel eingegangenen Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt und vertieft. In Ansehung der Art. 103 Abs. 1 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) könne ihm nur auferlegt werden, den Abgang des Schreibens an die Betriebskrankenkasse A. vom 30. März 2001 zu belegen, nicht jedoch dessen Zugang. Ergänzend nimmt der Kläger auf sein Vorbringen gegenüber dem Disziplinarausschuss Bezug. Durch die Berücksichtigung des bereits lange zurückliegenden vorangegangenen Disziplinarverfahrens werde er bis an das Lebensende wie ein Vorbestrafter angesehen. Ferner müsse geklärt werden, ob das vorangegangene Verfahren beim Bundesverfassungsgericht als abgeschlossen gelte. Außerdem macht der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Juli 2006, Az. B 6 KA 1/06 R, geltend, dass sein Wohlverhalten während der mehrjährigen Laufzeit des Verfahrens berücksichtigt werden müsse. Er habe sich seitdem nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Höhe der Geldbuße sei für ihn existenzbedrohend und komme fast dem Entzug der Kassenzulassung gleich. Insofern bestünden direkte Parallelen zwischen der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Juli 2006 und dem vorliegenden Verfahren.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
- 16
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 11. Januar 2006 sowie den Beschluss der Beklagten vom 20. November 2002 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Durchführung einer Disziplinarmaßnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 19
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
- 20
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen S 14 KA 516/98 = L 6 KA 22/01, S 8a KA 5/94, S 8a KA 126/92, L 6 SF 21/03 SG, S 14 SF 17/01 SG sowie die Prozessakte haben dem Senat vorgelegen. Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.
II.
- 21
Gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Landessozialgericht außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Senat hat die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 17. August 2006 (Zustellung an den Kläger am 18. August 2006) angehört und auch die übrigen genannten Voraussetzungen liegen vor.
- 22
Der Senat weist die zulässige Berufung aus den Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurück und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
- 23
Wie das Sozialgericht bereits zutreffend dargelegt hat, ist nicht zu beanstanden, dass der Disziplinarausschuss vor dem Hintergrund des bereits erfolgten Verweises wegen der hartnäckigen wiederholten Verstöße gegen Auskunftspflichten eine Geldbuße als Disziplinarmaßnahme ausgewählt hat. Die Beklagte ist damit zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass eine Anordnung des Ruhens der Zulassung noch nicht erforderlich ist, um ihn in Zukunft zur Beachtung seiner vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten. Auch die Höhe der Geldbuße ist in Anbetracht der Nachhaltigkeit der Pflichtverletzung und der Tatsache, dass der Kläger seine Auskunftspflicht über einen langen Zeitraum erkennbar vorsätzlich verletzt hat, nicht zu beanstanden. Die Geldbuße in Höhe von 2.500,00 EUR liegt deutlich unter der in § 3 Abs. 8 der Satzung (Stand 1. März 2000) vorgesehenen Obergrenze von 20.000,00 DM bzw. der in § 8 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 28. April 2004 vorgesehenen Obergrenze von 10.000,00 EUR. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte, sind nicht ersichtlich.
- 24
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob das seine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 2002 betreffende Verfahren abgeschlossen ist. Es spricht bereits vieles dafür, dass vorangegangene Pflichtverletzungen bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße auch dann berücksichtigt werden können, wenn das diese Pflichtverletzungen betreffende Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Jedenfalls können nach der zu § 46 StGB ergangenen Rechtsprechung Taten, deretwegen das Verfahren nach §§ 153, 153a Strafprozessordnung (StPO) oder nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 Menschenrechtskonvention (MRK) zwingt nicht zu der Unterstellung, dass sich der Sachverhalt einer strafbaren Handlung nicht zugetragen habe, bevor er rechtskräftig festgestellt ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, § 46 Rdnr. 40 m.w.N.). Im Ergebnis kommt es darauf jedoch nicht an, weil das den vorangegangenen Pflichtverstoß des Klägers betreffende Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 2002 - entgegen der Auffassung auch der Beklagten - bereits mit ihrer Verkündung am 6. November 2002 und damit vor der Beschlussfassung des Disziplinarausschusses am 20. November 2002 Rechtskraft erlangt hat. Entscheidungen des Bundessozialgerichts, gegen die Rechtsmittel nicht gegeben sind, werden bereits mit ihrer Verkündung rechtskräftig (vgl. Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 141 Rdnr. 2a, m.w.N.). Dass der Kläger dagegen Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, ändert daran nichts. Die Verfassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978 - 1 BvR 475/78 - BVerfGE 49, 252, 258). Dieser Rechtsbehelf hat keinen Suspensiveffekt und hemmt damit insbesondere nicht die Rechtskraft des angegriffenen Urteils (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1996 - 1 BvR 2116/94 - BVerfGE 93, 381, 385). Auch darauf hat das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen.
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Auch soweit der Kläger geltend macht, dass er sich während der mehrjährigen Verfahrensdauer nichts habe zu Schulden kommen lassen und dass dies zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden müssen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Juli 2006 (- B 6 KA 1/06 R -), auf die der Kläger in diesem Zusammenhang Bezug nimmt, liegt in den Gründen noch nicht vor. Nach der vorliegenden Pressemitteilung gibt es allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundessozialgericht von den Maßstäben abweichen wird, die es insbesondere in dem Urteil vom 20. Oktober 2004 (- B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9) dargelegt hat. Danach gilt auch für das Zulassungsentziehungsverfahren der Grundsatz, dass im Rahmen der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) für die Beurteilung des Klagebegehrens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Entscheidung über die Entziehung der Zulassung zu berücksichtigen, dass der Arzt damit in der Regel seine Praxis verliert und vielfach keine Chance hat, eine solche neu aufzubauen. Der erneuten Zulassung am bisherigen Ort der Praxis stehen oftmals auch rechtliche Hindernisse wie die Sperrung des Planungsbereichs wegen Überversorgung oder die Überschreitung der Altersgrenze des § 25 Satz 1 Ärzte-ZV entgegen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlich, Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Prozesses zu Gunsten des Arztes zu berücksichtigen. Eine vergleichbare Fallgestaltung, die ein Abweichen von dem Grundsatz gebieten würde, nach dem bei reinen Anfechtungsklagen für die Beurteilung des Klagebegehrens allein die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, liegt hier nicht vor (siehe zu einer Disziplinarmaßnahme auch Urteil des Senats vom 20. Juni 2006 - L 4 KA 20/05 -). Bei der Geldbuße in Höhe von 2.500,00 EUR handelt es sich nicht um eine den Status als zugelassener Vertragsarzt verändernde Maßnahme. Soweit der Kläger allgemein und ohne nähere Begründung geltend macht, dass die Höhe der Geldbuße existenzbedrohend sei und dem Entzug der Kassenzulassung gleichkomme, kann der Senat dies nicht nachvollziehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Annotations
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.