Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 13. Jan. 2006 - L 3 P 9/05

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2006:0113.L3P9.05.0A
13.01.2006

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. April 2005 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.153,32 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) auf 1.755,02 € seit dem 7. August 2002 sowie in Höhe desselben Zinssatzes auf weitere 345,55 € seit dem 15. März 2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Mahnverfahrens.

Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Beitragsforderungen des Klägers.

2

Der 1922 geborene Beklagte ist nach Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers seit dem 1. Januar 1981 bzw. nach eigenen Angaben bereits seit 1952 bei dem Kläger, einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in der Form des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, privat krankenversichert. Die Beiträge für die private Krankenversicherung wurden und werden vom Beklagten regelmäßig und fortlaufend gezahlt.

3

In Folge des In-Kraft-Tretens des Pflegeversicherungsgesetzes zum 1. Januar 1995 informierte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom Oktober 1994 über seine Pflicht, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen entsprechenden Versicherungsvertrag abzuschließen. Das Schreiben enthielt neben den einschlägigen Bedingungen, Tarifen und gesetzlichen Bestimmungen den Hinweis, dass der Beklagte bis 30. Juni 1995 die Möglichkeit habe, eine private Pflegeversicherung auch bei jedem anderen Pflegeversicherer abzuschließen. Zugleich wurde dem Beklagten eine vierwöchige Widerspruchsfrist gegen den Vertragsschluss eingeräumt. Unter dem Datum vom 1. November 1994 übersandte der Kläger dem Beklagten einen Versicherungsschein über das Bestehen einer Pflegeversicherung ab 1. Januar 1995 mit einem entsprechenden Informationsschreiben. Der Beklagte reagierte auf diese Schreiben nicht.

4

Der Beklagte leistete in der Folge keine Beiträge zur Pflegeversicherung. Aufgrund einer Einzugsermächtigung versuchte der Kläger den Monatsbeitrag für Januar 1995 (umgerechnet 29,91 €) einzuziehen. Am 9. Januar 1995 erfolgte jedoch eine Rücklastschrift über diesen Betrag, so dass eine Zahlung ausblieb. Unter dem 1. Juli 1995 versuchte der Kläger erneut mit der dort vorliegenden Einzugsermächtigung die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge in einer Gesamthöhe von umgerechnet 209,37 € (7 x 29,91 €) einzuziehen. Unter dem 7. Juli 1995 erfolgte wiederum eine Rücklastschrift. Letztmalig versuchte der Kläger einen Monat später am 1. August 1995 von der dort vorliegenden Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen. Auch hier erfolgte eine Rücklastschrift (8. August 1995). Die monatlichen Beiträge für die Pflegeversicherung des Beklagten beliefen sich ab 1. Januar 1995 auf (umgerechnet) 29,91 €, ab 1. Juli 1996 auf (umgerechnet) 52,15 €, ab 1. Januar 1997 auf (umgerechnet) 53,46 €, ab 1. Januar 1998 auf (umgerechnet) 54,76 €, ab 1. Januar 1999 auf (umgerechnet) 55,41 €, ab 1. Januar 2000 auf (umgerechnet) 56,07 €, ab 1. Januar 2001 auf (umgerechnet) 56,71 €, ab 1. Januar 2002 auf 57,38 € und ab 1. Januar 2003 auf 58,65 €.

5

Auf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Lüneburg gegen den Beklagten am 31. Juli 2002 einen Mahnbescheid über 1.755,02 € für die Beiträge zur Pflegeversicherung von Januar 2000 bis 31. Juli 2002 zuzüglich 6,5 % Zinsen ab dem 1. August 2002 und 36,50 € Gerichtskosten, insgesamt also 1.791,52 €. Gegen diesen ihm am 7. August 2002 zugestellten Mahnbescheid legte der Beklagte am 21. August 2002 beim Amtsgericht Lüneburg Widerspruch ein, in dem er zur Begründung mitteilte, dass ihm zwar bewusst sei, dass er Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen habe, er aber nicht mit der Höhe einverstanden sei. Daraufhin gab das Amtsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 das Verfahren an das Sozialgericht (SG) Lübeck ab. Zuvor hatte der Kläger noch mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 und 24. Januar 2003 die Beitragsrückstände beim Beklagten erfolglos angemahnt.

6

Zur Begründung seiner Forderung beruft sich der Kläger auf den zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden privaten Pflegeversicherungsvertrag. Die jeweilige Beitragshöhe lasse sich aus den maßgeblichen Versicherungsscheinen entnehmen. Die Beitragshöhe sei korrekt bemessen worden, und die Beitragsraten seien am Ersten eines Monats fällig.

7

Der Beklagte hat erwidert, dass die an den Kläger zu zahlenden Beiträge für seine Pflegepflichtversicherung auf Grundlage seines Renteneinkommens bemessen werden müssten. Danach sei lediglich ein monatlicher Betrag von 6,58 € zu zahlen. Darüber hinaus würde er auch niemals freiwillig einer privaten Pflegeversicherung beitreten, da er bei der Beitragsfestsetzung schwer benachteiligt werde.

8

Nach entsprechender Antragserweiterung des Klägers mit Schriftsatz vom 18. Februar 2003, dem Beklagten zugestellt am 15. März 2003, um die Beiträge bis einschließlich Januar 2003 hat das SG den Beklagten durch Urteil vom 26. April 2005 antragsgemäß zur Zahlung von 2.100,57 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) seit dem 6. August 2002 sowie zur Kostentragung des Verfahrens verurteilt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit von Januar 2000 bis einschließlich Januar 2003 ergebe sich aus dem geschlossenen Pflegeversicherungsvertrag i.V.m. § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (Bedingungsteil MB/PPV 1996), die Bestandteil des Pflegeversicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten seien, i.V.m. § 60 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die Höhe der vom Beklagten geschuldeten Monatsbeiträge ergebe sich aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Versicherungsvertrag i.V.m. den Tarifvorgaben des Klägers und den Beitragsvorgaben des SGB XI. Die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Januar 2003 seien nach § 8 Abs. 1 Bedingungsteil MB/PPV 1996 auch fällig. Schließlich sei eine Erfüllung oder teilweise Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht eingetreten, da Zahlungen von Seiten des Beklagten auf die Beitragsansprüche nicht erfolgt seien. Der Zinsanspruch des Klägers folge aus § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

9

Gegen dieses ihm am 14. Juli 2005 zugestellte Urteil richtet sich die bereits am 19. Mai 2005 bei dem SG Lübeck eingegangene Berufung des Beklagten.

10

In der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2005 hat der Kläger sein Begehren auf die Zahlung der Beiträge von Februar 2003 bis einschließlich Dezember 2005 auf der Basis eines monatlichen Beitragssatzes von 58,65 € (insgesamt 2.052,75 € = 35 Monate x 58,65 €) erweitert.

11

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte unter Wiederholung und Bekräftigung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Er sei Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse. In puncto Pflegeversicherung habe er mit dem Kläger nichts zu tun. Er sei durchaus gewillt, Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen, nicht aber in der Höhe von 60,00 €.

12

Der Beklagte hat (u.a.) einen Beitragsbescheid der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom April 1981 und Beitragsrechnungen der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 30. November 1984 und 30. April 1985 sowie Schreiben der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 1. Dezember 1981 und 4. April 1985 zu den Gerichtsakten gereicht.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. April 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die erweiterte Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen sowie klageerhöhend an ihn weitere 2.052,75 € zu zahlen.

17

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt er vor: Habe der Beklagte erstinstanzlich noch eine fehlende Abhängigkeit der Beiträge von seinem Renteneinkommen gerügt, so trage er nunmehr vor, es bestünde anderweitiger (Kranken-)Versicherungsschutz. Unabhängig davon, dass der Beklagte bis heute auch den von ihm selbst zugestandenen Beitrag in Höhe von 6,58 € monatlich nicht ausgeglichen habe, für die Zeit seit Januar 2000 also eine Zahlungsverpflichtung schon nach dem eigenen Verständnis des Beklagten in Höhe von 368,48 € (6,58 € x 56 Monate) bestünde, sei die Klage nach wie vor in vollem Umfange begründet. Es werde bestritten, dass der Beklagte bei der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse kranken- und/oder pflegeversichert sei. Zudem sei der Beklagte bereits außergerichtlich aufgefordert worden, eine aktuelle Mitgliedsbescheinigung eines Versicherers über eine anderweitig bestehende Pflegeversicherung vorzulegen, um bedingungsgemäß eine Beendigung der aktuellen Mitgliedschaft herbeizuführen, was aber nichts an den bereits aufgelaufenen Beitragsrückständen ändere.

18

Auf Anfrage des Berichterstatters hat die Landwirtschaftliche Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg mit Schreiben vom 14. September 2005 mitgeteilt, dass der Beklagte dort zu keiner Zeit kranken- oder pflegeversichert gewesen sei. Ergänzend hat sie mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 ausgeführt, dass der Beklagte unmittelbar nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (KVLG) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich nach der Vorschrift des § 94 KVLG endgültig und unwiderruflich von der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Krankenversicherung der Landwirte befreien zu lassen. Eine Mitgliedschaft bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse habe für ihn mithin zu keinem Zeitpunkt bestanden. Dass die Befreiung des Beklagten von der Versicherungspflicht seinerzeit rechtswirksam erfolgt sei, sei durch rechtskräftiges Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 14. März 1995 (Az.: L 1 KR 128/94) festgestellt worden. Der anschließend vom Beklagten gestellte Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens sei mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 22. August 2000 (Az.: L 1 KR 43/99 WA) als unzulässig verworfen worden. Darüber hinaus sei aber auch das Begehren des Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsantrages, die Aufhebung des Befreiungsbescheides zu erwirken, mit rechtskräftigem Urteil des SG Lübeck vom 6. Februar 2001 (Az.: S 7 KR 28/99) zurückgewiesen worden. Eine Mitgliedschaft des Beklagten in der Krankenversicherung der Landwirte ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem von ihm vorgelegten Beitragsbescheid der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom April 1981 oder den Beitragsrechnungen vom 30. November 1984 und 30. April 1985. Anlass für den dem Beklagten im April 1981 übersandten Beitragsbescheid sei eine von Beginn des Monats an vorgenommene Umstellung des Beitragssystems, von der alle landwirtschaftlichen Unternehmer, deren Flächen eine Existenzgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG bildeten, betroffen gewesen seien. Versehentlich seien darüber auch diejenigen informiert worden, die sich von der Versicherungspflicht hatten befreien lassen. Für letzteren Personenkreis, zu dem auch der Beklagte gehört habe, habe der Bescheid keinerlei Rechte oder Pflichten begründet, sondern sei wegen seiner offensichtlichen Unrichtigkeit nichtig gewesen. Die Beitragsrechnungen vom 30. November 1984 und 30. April 1985 hätten dagegen ausschließlich die Beiträge betroffen, die der Beklagte als landwirtschaftlicher Unternehmer für seine mitarbeitende Familienangehörige R.D. zu entrichten gehabt habe.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Beklagten verurteilt, die entstandenen und bereits fällig gewordenen Beitragsrückstände für die private Pflegeversicherung für den Zeitraum Januar 2000 bis einschließlich Januar 2003 in Höhe von 2.100,57 € einschließlich der aufgelaufenen Verzugszinsen an den Kläger zu zahlen. Lediglich der Verzugsbeginn war korrigierend hinsichtlich des Betrages von 1.755,02 € auf den 7. August 2002 (Datum der Zustellung des Mahnbescheides vom 31. Juli 2002) und hinsichtlich des die erstinstanzliche Klageerweiterung umfassenden Betrages von 345,55 € auf den 15. März 2003 (Datum der Zustellung des die Klageerweiterung geltend machenden Schriftsatzes des Klägers vom 18. Februar 2003) festzusetzen. Im Wege zulässiger (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 524 Zivilprozessordnung) Anschlussberufung, die auch zum Zwecke der Klageerweiterung und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden kann (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 145 Rz. 5b und 5c), ist der Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, weitere Beiträge für die Zeit von Februar 2003 bis Dezember 2005 in Höhe von 2.052,75 € zu zahlen. Für die gerichtliche Geltendmachung der Beiträge zur privaten Pflegeversicherung sind - wovon das SG ebenfalls zu Recht ausgegangen ist - die Sozialgerichte zuständig; lediglich das Mahnverfahren erfolgt im Beitragsstreit vor dem Amtsgericht.

21

Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte dem Kläger die fällig gewordenen und noch nicht entrichteten Beiträge für die Zeit von Januar 2000 bis Januar 2003 aus der seit Anfang Januar 1995 für ihn beim Kläger bestehenden privaten Pflegeversicherung zu zahlen hat. Diese Zahlungspflicht folgt aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Pflegeversicherungsvertrag. Der Beklagte war zur Abschließung dieses Vertrages mit dem Kläger nach § 23 SGB XI verpflichtet, weil er bei diesem gegen das Risiko der Krankheit versichert war und ein anderweitiges Wahlrecht im Sinne des § 23 Abs. 2 SGB XI nicht ausgeübt hatte. Insbesondere war bzw. ist der Beklagte bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg weder kranken- noch pflegeversichert, wie diese auf Anfragen des Berichterstatters mit Schreiben vom 14. September 2005 und 31. Oktober 2005 mitgeteilt hatte. Solange die private Krankenversicherung bei dem Kläger besteht, ist der Beklagte verpflichtet, bei dem Kläger den Versicherungsvertrag gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit aufrechtzuerhalten (vgl. Udsching, SGB XI, 2. Aufl., § 23 Rz. 2).

22

Auch die Einwände des Beklagten gegen die Beitragshöhe greifen nicht durch. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Privatversicherten für sich eine Prämie zu bezahlen haben, die im Einzelfall höher sein kann als der Beitrag, der im Falle der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung zu erbringen wäre. Die unterschiedliche Beitragsbelastung in der sozialen und der privaten Pflegeversicherung ist verfassungskonform. Insbesondere verlangt Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht, dass Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung einerseits und die Prämien in der privaten Pflegeversicherung andererseits gleich bemessen werden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 3. April 2001, 1 BvR 1681/94 u.a., SozR 3-3300 § 23 Nr. 3; Urteil des erkennenden Senats vom 31. Januar 2003, L 3 P 5/02, in juris veröffentlicht; LSG Saarland, Urteil vom 17. November 2004, L 2 PB 5/02, in juris veröffentlicht). Die unterschiedlich hohe Belastung ist eine Folge daraus, dass sich die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen des Versicherten ausrichten, in der privaten Pflegeversicherung dagegen risikobezogen sind. Dass der Gesetzgeber dabei typisierend unterstellt, dass privat Krankenversicherte in der Regel wirtschaftlich zur Zahlung der Prämie in der Lage sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wenn die Zuordnung krankenversicherter Personen zu einem der beiden Versicherungszweige verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dann ist es auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die in der privaten Pflegeversicherung Versicherten Prämien zahlen, die im Einzelfall die entsprechenden Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung überschreiten (BVerfG, a.a.O.; Urteil des erkennenden Senats, a.a.O.; LSG Saarland, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem In-Kraft-Treten des SGB XI getroffen haben, festgelegt, dass die Prämienhöhe des Versicherten für die private Pflegeversicherung den Höchstbetrag der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten darf (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e SGB XI).

23

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erfüllung der Beitragsverpflichtung in der privaten Pflegeversicherung gefährde ihn wirtschaftlich existenziell. Der Gesetzgeber hat - wie schon dargelegt - Personen, die sich - wie der Beklagte - vor dem Inkrafttreten des SGB XI gegen Krankheit privat versichert hatten, zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Dabei hat er typisierend unterstellt, dass diese in aller Regel wirtschaftlich zur Zahlung der - ohnehin durch § 110 Abs. 1 und 2 SGB XI sozial gestalteten - Beiträge in der Lage sind. Zu einer solchen Typisierung ist der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen verfassungsrechtlich befugt (BVerfG, a.a.O.).

24

Hinsichtlich der errechneten Höhe der Beiträge hat der Kläger unter Vorlage der entsprechenden Versicherungsscheine ausgeführt, dass sich diese nach § 110 SGB XI und § 8a MB/PPV 1996 richten. Fehler bei der nach den Vorgaben des SGB XI zu errechnenden und vom Kläger auch errechneten Beitragshöhe sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Insbesondere überschreiten die vom Beklagten zu entrichtenden Monatsbeiträge nicht die jeweils geltenden Höchstbeiträge der sozialen Pflegeversicherung (vgl. dazu Wagner, in Hauck/ Noftz, SGB XI, Stand: IV/04, § 110 Rz. 23).

25

Die Klageforderung und die im Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung zusätzlich geltend gemachte Forderung des Klägers betreffen den Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2005. Vom SG wurden Beiträge bis Januar 2003 berücksichtigt. Insgesamt schuldet der Beklagte dem Kläger folgende Beiträge aus dem Vertrag zur Pflegeversicherung:          

Beitragsraten von Januar bis Dezember 2000 in Höhe von je 109,66 DM (= 56,07 €) =  672,84 €
Beitragsraten von Januar bis Dezember 2001 in Höhe von je 110,92 DM (= 56,71 €) =  680,52 €
 Beitragsraten von Januar bis Dezember 2002 in Höhe von je 57,38 € = 688,56 €
Beitragsrate für Januar 2003 = 58,65 €
Zwischensumme = 2.100,57 €
Beitragsraten von Februar 2003 bis Dezember 2005 in Höhe von je 58,65 € = 2.052,75 €
Gesamtsumme = 4.153,32 €

Hiervon hat das SG bereits 2.100,57 € zugesprochen, so dass der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, der in Form der Anschlussberufung geltend gemacht wurde, 2.052,75 € beträgt. Die vom Beklagten zu zahlende Gesamtsumme für die Beitragsrückstände von Januar 2000 bis Dezember 2005 beläuft sich mithin auf 4.153,32 €.

26

Der für die Zeit ab Januar 2000 geltend gemachte Beitragsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Pflegeversicherungsvertrag ist - ebenso wie derjenige über die private Krankenversicherung - privatrechtlicher Natur. Dies gilt auch für die Beitragszahlungspflicht. Anzuwenden sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), wobei allerdings zwingendes Recht des SGB XI den privatrechtlichen Normen vorgeht.

27

Nach § 12 Abs. 1 VVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag - mit Ausnahme einer Lebensversicherung - in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 MB/PVV 1996 werden die Monatsbeiträge am ersten eines jeden Monats fällig. Da der Kläger die hier ab Januar 2000 streitigen Beitragsrückstände mit Mahnbescheid des Amtsgerichts Lüneburg vom 31. Juli 2002, dem Beklagten zugestellt am 7. August 2002, sowie mit aktenkundigen Mahnschreiben vom 17. Dezember 2002 und 24. Januar 2003 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hatte, kann sich dieser nicht auf die Verjährungseinrede berufen.

28

Die Beitragsforderung des Klägers ist auch nicht durch Verwirkung erloschen. Eine Verwirkung kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass der Kläger die Beiträge für die Zeit von Januar 1995 bis Dezember 1999 gegenüber dem Beklagten nicht zeitnah - ggf. auch gerichtlich - geltend gemacht hat. Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist im Sozialrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Januar 1997, 5 RJ 52/94, BSGE 80, 41). An das Verwirkungsverhalten des Berechtigten sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG hinreichend Rechnung getragen wird. Daher reicht das bloße „Nichtstun" als Verwirkungsverhalten regelmäßig nicht aus, es muss darüber hinaus ein konkretes Verhalten des Gläubigers hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Beitragsforderung nicht bestehe oder nicht geltend gemacht werde. Ein Unterlassen kann ein schutzwürdiges Vertrauen nur dann begründen und zur Verwirkung eines Rechts führen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten darf (BSG, Urteil vom 29. Januar 1997, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, zumal der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen in der Berufungsverhandlung sogar seit 1995 in monatlichen Abständen vom Kläger Mahnungen über seine Beitragsrückstände erhalten hat.

29

Der vom Kläger geltend gemachte und vom Senat nach den oben genannten Maßstäben zugesprochene Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Verzug des Beklagten und ergibt sich aus §§ 247, 286, 288 und 291 BGB. Für die im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten Beitragsforderungen hat der Kläger hingegen keine Verzugszinsen beansprucht.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Entgegen der Auffassung des SG besteht jedoch keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten des Klägers aufzuerlegen. Für das Verfahren ist das am 2. Januar 2002 in Kraft getretene Kostenrecht in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 2144) anzuwenden, da die Klage nach dem In-Kraft-Treten des 6. SGG-Änderungsgesetzes anhängig geworden ist. Nach § 193 Abs. 4 i.V.m. § 184 Abs. 1, 183 SGG i.d.F. des 6. SGG-Änderungsgesetzes sind u. a. private Pflegeversicherungsunternehmen nicht mehr zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Juli 2001, B 3 P 3/02 R, SozR 3-1500 § 164 Nr. 13). Demgegenüber hat der Beklagte die Kosten des vorhergehenden Mahnverfahrens zu tragen (§ 193 Abs. 1 Satz 2 SGG).

31

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.


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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 13. Jan. 2006 - L 3 P 9/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 13. Jan. 2006 - L 3 P 9/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 17. Nov. 2004 - L 2 PB 5/02

bei uns veröffentlicht am 17.11.2004

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.03.2002 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin 861,05 EURO zu zahlen. Die Ansc
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 13. Jan. 2006 - L 3 P 9/05.

Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 25. Mai 2012 - S 10 P 334/11

bei uns veröffentlicht am 25.05.2012

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.138,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzauf 61,80 EUR vom 02.01.2009 bis zum 09.06.2011,auf weitere 61,80 EUR vom 02.02.2009 bis zum 09.06.2011

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(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. Die aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.

(3) Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat. Die nach Satz 1 eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten. In den Fällen des § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches ist das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind die Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5 Satz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 24 Abs. 1 des Vierten Buches gilt. § 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen Rentenversicherung am fünften Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) weiter. Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches), leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiter.

(5) Der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1 ist von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden.

(6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist, weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mitglied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse zu zahlen.

(7) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres zur Zahlung der Pauschale vereinbaren.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Vertrag muß ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für sie selbst und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. Dabei tritt an die Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.

(2) Der Vertrag nach Absatz 1 kann auch bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Das Wahlrecht ist innerhalb von sechs Monaten auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der individuellen Versicherungspflicht. Das Recht zur Kündigung des Vertrages wird durch den Ablauf der Frist nicht berührt; bei fortbestehender Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird eine Kündigung des Vertrages jedoch erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.

(3) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sind zum Abschluß einer entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, sofern sie nicht nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind. Die beihilfekonforme Versicherung ist so auszugestalten, daß ihre Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung der in § 46 Absatz 2 und 3 der Bundesbeihilfeverordnung festgelegten Bemessungssätze ergeben, den in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind,
2.
Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und
3.
Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.

(4a) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Mitglieder von Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gemäß § 176 Absatz 1 des Fünften Buches als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt und die ohne die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet wären, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Eine Kündigung des Versicherungsvertrages wird bei fortbestehender Versicherungspflicht erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Sofern ein Mitglied bereits gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, gilt die Versicherungspflicht nach Satz 1 als erfüllt. § 21a Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Pflegeleistungen nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen oder Lebenspartner haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde.

(6) Das private Krankenversicherungsunternehmen oder ein anderes die Pflegeversicherung betreibendes Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,

1.
für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzulegen und
2.
die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte Versicherungszeit des Mitglieds und seiner nach § 25 familienversicherten Angehörigen oder Lebenspartner auf die Wartezeit anzurechnen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.03.2002 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin 861,05 EURO zu zahlen. Die Anschlussberufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und wenn ja in welcher Höhe der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Beiträge für eine private Pflegeversicherung zu zahlen.

Der 1934 geborene Beklagte ging in der ehemaligen DDR und später in der Bundesrepublik Deutschland einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Anschließend wurde er als Beamter in den öffentlichen Dienst übernommen und schloss bei der Klägerin im Jahr 1972 einen privaten Krankenversicherungsvertrag ab. Am 03.04.1987 wurde er in den (vorläufigen) Ruhestand versetzt. Er erhält eine Altersrente von der LVA sowie beamtenrechtliche Versorgungsbezüge vom Saarland. Die Ehescheidung erfolgte am 15.06.1989 mit der Übertragung von monatlichen Rentenanwartschaften an die Ehefrau in Höhe von 624,03 DM, beginnend ab 30.04.1988. Nachdem der Ehefrau ab 01.12.1998 die Altersrente gezahlt worden war, wurden die Versorgungsbezüge des Klägers gem. § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes (BVG) gekürzt.

In Folge des Inkrafttretens des Pflegeversicherungsgesetzes zum 01.01.1995 übersandte die Klägerin dem Beklagten unter dem Datum vom 20.11.1994 einen Versicherungsschein über eine Pflegeversicherung mit einem Begleitschreiben, dass der Beklagte bis 30.6.1995 die Möglichkeit habe, eine private Pflegepflichtversicherung auch bei jedem anderen Unternehmen abzuschließen. Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. In Folge einer Einzugsermächtigung für die Beiträge der privaten Krankenversicherung zog die Klägerin auch die Beiträge für die Pflegeversicherung des Klägers ab 01.01.1995 bis Dezember 1998 ein. Im Jahr 1995 betrug der Beitrag monatlich 24,28 DM, ab 01.07.1996 40,80 DM, ab 01.01.1997 41,82 DM, ab 01.01.1998 42,84 DM, ab 01.01.1999 43,35 DM und ab 01.01.2000 43,86 DM. Nachdem der Beklagte ab Januar 1999 die Einzugsermächtigung für die Beiträge aus der Pflegeversicherung widerrufen hatte, konnte die Klägerin keinen Zahlungseingang für diese Beiträge mehr feststellen. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung wurden demgegenüber weiterhin per Bankeinzug geleistet. Die Klägerin verrechnete im Juni 1999 eine Beitragsrückerstattung für die Krankenversicherung in Höhe von 260,10 DM auf die Forderungen aus Beiträgen für die Pflegeversicherung, was zum Ausgleich des Beitragskontos bis einschließlich Juni 1999 führte.

Mit Schreiben vom 21.01.1999 gab der Beklagte für die Pflegeversicherung rückwirkend zum 31.12.1998 wegen der Kürzung seines Ruhegehalts auf 1.411,60 DM eine Kündigungserklärung ab.

Dieser Kündigung widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 26.01.1999, weil es sich bei der privaten Pflegeversicherung um eine Pflichtversicherung handele, die nicht wegen schlechter finanzieller Situation gekündigt werden könne. Auf Grund einer Kündigung des Beklagten durch Schreiben vom 30.12.1999 endete die Krankenversicherung am 01.01.2000. Die Klägerin verwies den Beklagten durch Schreiben vom 10.01.2000 aber darauf, dass die Kündigung für die Pflegepflichtversicherung nicht gelte. Der Beklagte müsse, um diesbezüglich wirksam kündigen zu können, eine anderweitige Pflegepflichtversicherung nachweisen. Einen solchen Nachweis verweigerte der Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2000 mit der Begründung, er habe bei der Klägerin keine Pflichtversicherung abgeschlossen. Dieser Ansicht widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 10.03.2000. Der Versicherungsvertrag sei zum 01.01.1995 durch konkludentes Handeln zustande gekommen und im Übrigen seien die Beiträge bis Mitte 1999 monatlich vom Konto abgebucht worden, ohne dass der Beklagte widersprochen habe.

Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Hagen gegen den Beklagten am 07.12.1999 einen Mahnbescheid über 260,10 DM für die Beiträge zur Pflegeversicherung von Juli 1999 bis Dezember 1999 zuzüglich 25,00 DM an Kosten, insgesamt 285,10 DM. Nach dem Widerspruch des Beklagten vom 20.12.1999 gab das Amtsgericht Hagen das Verfahren an das Sozialgericht für das Saarland (SG) ab.

Nach entsprechender Antragserweiterung der Klägerin um die Beiträge bis einschließlich August 2001 verurteilte das SG durch Gerichtsbescheid vom 13.03.2002 den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 583,58 EURO (entspricht 1.141,38 DM) sowie zur Kostentragung des Verfahrens einschließlich der Kosten des Mahnverfahrens. Das SG vertrat im Wesentlichen die Auffassung, es sei konkludent ein privater Pflegeversicherungsvertrag zustande gekommen, was auch die Billigung der Lastschrifteinzüge beweise. Die Verpflichtung zum Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages gem. § 23 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine wirksame Kündigung habe nicht vorgelegen, weil der Beklagte die Versicherung nicht bei einem anderen Versicherer fortgesetzt habe. Auch gegen die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Monatsbeiträge bestünden keine Bedenken, denn anders als in der sozialen Pflegeversicherung würden Beiträge in der privaten Pflegeversicherung nicht nach der Leistungsfähigkeit der Versicherten berechnet, sondern grundsätzlich nach dessen Lebensalter als dem versicherungsmathematisch maßgeblichen Faktor und den sich daraus ergebenden notwendigen Alterungsrückstellungen (§ 8 a der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung -MB- PPV 1996).

Gegen den am 18.03.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 17.04.2002 Berufung eingelegt.

Er wiederholt und vertieft die bereits ins gerichtliche Verfahren eingebrachten Argumente. Es sei nicht zu einem verbindlichen Pflegeversicherungsvertrag gekommen. Er habe auch keinen Auftrag erteilt, die Beiträge zu der Pflegeversicherung einzuziehen. Im Übrigen habe die Klägerin die Höhe der Prämien nicht in nachprüfbarer Weise erläutert. Er sehe sich auf Grund seiner finanziellen Situation außer Stande, die Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten. Es müsse erwartet werden, dass sich der Staat zumindest an der Hälfte der zu zahlenden Beiträge beteilige. Der Zuschuss der LVA für diese Versicherung betrage lediglich ungefähr ein Zehntel dessen, was die Klägerin an Beitrag verlange. Seine Gesamtrente nebst Versorgungsbezügen (im September 2002 829,93 EURO) liege unter dem Existenzminimum. Die Beiträge müssten den sozialrechtlichen Beiträgen angeglichen werden.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.3.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie

den Antrag der Klägerin auf Zahlung von 861,05 EURO zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit von September 2001 bis September 2004 weitere 861,05 EURO zu zahlen,

den Beklagten zur Zahlung weiterer 225,00 EURO (Pauschgebühr) zu verurteilen.

Sie verweist auf die einschlägigen rechtlichen Vorgaben im SGB XI und die allgemeinen Versicherungsbedingungen MB/PPV 1996.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gem. 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das SG den Beklagten verurteilt, Beiträge für die private Pflegepflichtversicherung für den Zeitraum Juli 1999 bis August 2001 in Höhe von 583,58 EURO (1.141,38 DM) zu zahlen. Im Wege zulässiger (§ 202 SGG i.V.m. § 524 ZPO) Anschlussberufung, für die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23.02.1966, 2 RU 103/65, BSGE 24, 247) eine Beschwer nicht zu fordern ist und die auch zum Zwecke der Klageerweiterung (BSG a.a.O.) und unabhängig von der Monatsfrist des § 524 Abs. 2 ZPO erhoben werden kann (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 143 Rdnr. 5 m.w.N.), ist der Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, weitere Beiträge für die Zeit von September 2001 bis September 2004 in Höhe von 861,05 EURO zu zahlen.

Das Sozialgericht hat zu Recht eine vertragliche Grundlage zwischen den Beteiligten angenommen, auf Grund der der Beklagte verpflichtet war, Beiträge zur Pflegeversicherung an die Klägerin zu leisten. Ein entsprechender Versicherungsvertrag ist zustande gekommen, obwohl der Beklagte sich nicht schriftlich geäußert hat. Schweigt ein Versicherungsnehmer (VN) auf die Mitteilung seines privaten Krankenversicherers über den Eintritt der Pflegepflichtversicherung und den Antrag zum Vertragsschluss und gibt er durch Zahlung der Beiträge - auch wie hier im Wege des Einzugs - seine Zustimmung zum Vertragsabschluss zu erkennen, so kommt mit diesem Versicherungsunternehmen ein privatrechtlicher Pflegepflichtversicherungsvertrag zustande. Dass auch der Beklagte vom Zustandekommen eines privaten Pflegeversicherungsvertrags ausgegangen ist, beweist -wie bereits vom SG völlig zutreffend ausgeführt wurde- die Tatsache, dass er auch in den Folgejahren Beiträge geleistet hat. Auch eine Kündigung wäre nicht nötig gewesen, wenn zuvor kein Vertrag abgeschlossen worden wäre.

Völlig zu Recht ist das SG auch von der Unwirksamkeit der Kündigungen des Beklagten vom 21.01.1999 und vom 30.12.1999 ausgegangen. Grundlage der Zurückweisung dieser Kündigungen ist § 13 MB/PPV 1996, der ein Kündigungsrecht nur bei Beendigung der Versicherungspflicht der privaten Pflichtversicherung und daher in der vorliegenden Konstellation nicht gewährt. Diese Norm der allgemeinen Versicherungsbedingungen entspricht höherrangigem Recht. § 23 Abs. 3 SGB XI gebietet auch den Beamten den Abschluss und das Aufrechterhalten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) einer Pflegeversicherung und begründet damit eine Versicherungspflicht, die -wie bereits vom SG festgestellt und dem Beklagten im Wege eines richterlichen Hinweises erläutert- verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Urteile vom 03.04.2001, 1 BvR 2014/95 und 1 BvR 1681/94, NJW 2001, 1707 und 1709 sowie BSG, Urteil vom 11.10.2001, B 12 P 1/00 R).

Die Einwände des Klägers gegen die Beitragshöhe greifen nicht durch. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Privatversicherten für sich und ihre Ehegatten eine Prämie zu bezahlen haben, die im Einzelfall höher sein kann als der Beitrag, der im Falle der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung zu erbringen wäre. Die unterschiedlich hohe Belastung ist eine Folge daraus, dass sich die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen des Versicherten ausrichten, in der privaten Pflegeversicherung dagegen risikobezogen sind. Wenn die Zuordnung krankenversicherter Personen zu einem der beiden Versicherungszweige verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dann ist es auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die in der privaten Pflegeversicherung Versicherten Prämien zahlen, die im Einzelfall die entsprechenden Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung überschreiten. Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem Inkrafttreten des SGB XI getroffen haben, festgelegt, dass die Prämie je Versicherter den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e SGB XI) und die Prämie für beide Ehegatten, wenn einer von ihnen kein Gesamteinkommen hat, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, 150 % des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten darf (BVerfG aaO. 1 BvR 1681/94).

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erfüllung der Prämienverpflichtung in der privaten Pflegeversicherung gefährde ihn wirtschaftlich existenziell. Der Gesetzgeber hat -wie schon dargelegt- Personen, die sich vor dem Inkrafttreten des SGB XI gegen Krankheit privat versichert hatten, zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Dabei hat er typisierend unterstellt, dass diese in aller Regel wirtschaftlich zur Zahlung der -ohnehin durch § 110 Abs. 1 und 2 SGB XI sozial gestalteten- Prämie in der Lage sind. Zu einer solchen Typisierung ist der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen verfassungsrechtlich befugt (BVerfG a. a. O.).

Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob -wie der Beklagte behauptet- die Bezüge des Beklagten aus Pension und Rente das wirtschaftliche Existenzminimum unterschreiten. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Höhe der von der Klägerin geforderten Beiträge. In diesem Fall wäre lediglich die beamtenrechtliche Alimentation nicht mehr ausreichend, wenn die zur Abwendung von Belastungen bei Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BSG a. a. O. unter Verweis auf BVerfGE 58, 68, 78 zu den erforderlichen Krankenversicherungsprämien). Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nur eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren. Dieses Prinzip verpflichtet somit den Gesetzgeber von Verfassungs wegen, die Alimentation so auszugestalten, dass dem Beamten die Mittel für eine Pflegeversicherung zur Verfügung stehen (BSG aaO.). Es verpflichtet ihn jedoch nicht, den Versicherungsunternehmen Härteklauseln aufzuerlegen, die die konkrete Versorgungssituation von Beamten berücksichtigen.

Hinsichtlich der errechneten Höhe der Beiträge hat die Klägerin bereits im gerichtlichen Verfahren, ohne dass der Beklagte dies angezweifelt hätte, ausgeführt, dass sich diese nach § 110 SGB XI und § 8a MB/PPV 1996 richten. Insbesondere wurde § 110 Abs. 1 Nr. 2e SGB XI beachtet, wonach für beihilfeberechtigte Beamte die Prämienhöhe nicht 50 v. H. des Höchstbetrags der sozialen Pflegeversicherung übersteigen darf. Die Klägerin hat diesen Betrag gar auf 40 v. H. begrenzt. Fehler bei der nach den Vorgaben des SGB XI zu errechnenden und errechneten Prämienhöhe sind weder vom Beklagten geltend gemacht noch seitens des Senats ersichtlich.

Damit hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg.

Die Klageforderung zum einen und die im Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung zusätzlich geltend gemachte Forderung der Klägerin betreffen den Zeitraum von Juli 1999 bis September 2004. Vom SG wurden Beiträge bis September 2001 berücksichtigt. Insgesamt schuldet der Beklagte der Klägerin folgende Beiträge aus dem Vertrag zur Pflegepflichtversicherung:

Juli bis Dez. 1999   6x43,35 DM 260,10 DM

2000   12x43,86 DM 526,32 DM

2001   12x44,37 DM 532,44 DM

Zwischensumme  1.318,86 DM 674,32 EUR

2002   12x22,95 EUR 275,40 EUR

2003   12x23,46 EUR 281,52 EUR

Januar bis Sept. 2004  9x23,71 EUR 213,39 EUR

Zwischensumme    770,31 EUR

Gesamtbetrag    1.444,63 EUR

Hiervon hat das Sozialgericht bereits 583,58 EUR zugesprochen, sodass der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten, der in Form der Anschlussberufung geltend gemacht wurde, bei Zurückweisung der Berufung des Beklagten -wie von der Klägerin beantragt- 861,05 EUR beträgt.

Demgegenüber kann die Klägerin vom Beklagten weitere 225,00 EUR an Pauschgebühren nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R) wegen der Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren für Versicherte nicht verlangen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung und insbesondere bzgl. der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist das am 02.01.2002 in Kraft getretene 6. SGG-Änderungsgesetz anzuwenden, da das Berufungsverfahren nach dem Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetz rechtshängig geworden ist (BSG, Beschluss vom 08.07.2002, B 3 P 3/02 R, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2003, L 3 P 49/02.

Eine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren aufzuerlegen, besteht nicht. Für das Berufungsverfahren ist das Kostenrecht in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes anzuwenden, da die Berufung im April 2002 und damit nach dem vorbenannten Stichtag der Rechtsänderung anhängig geworden ist. Nach § 193 i.V.m. 184 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes sind u.a. private Pflegepflichtversicherungsunternehmen nicht mehr zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Eine Kostenbelastung der Klägerin mit Teilen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren erschiene dem Senat selbst angesichts des teilweisen Erfolgs der Berufung unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens unbillig.

Auch hatte der Beklagte -wie bereits vom SG dem Grunde nach ausgesprochen- die Kosten des vorhergehenden Mahnverfahrens in Höhe von 25,00 DM (12,78 EUR) EURO zu tragen (§ 193 Abs. 1 Satz 2 SGG, LSG Nordrhein-Westfalen a. a. O.).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gem. 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das SG den Beklagten verurteilt, Beiträge für die private Pflegepflichtversicherung für den Zeitraum Juli 1999 bis August 2001 in Höhe von 583,58 EURO (1.141,38 DM) zu zahlen. Im Wege zulässiger (§ 202 SGG i.V.m. § 524 ZPO) Anschlussberufung, für die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23.02.1966, 2 RU 103/65, BSGE 24, 247) eine Beschwer nicht zu fordern ist und die auch zum Zwecke der Klageerweiterung (BSG a.a.O.) und unabhängig von der Monatsfrist des § 524 Abs. 2 ZPO erhoben werden kann (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 143 Rdnr. 5 m.w.N.), ist der Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, weitere Beiträge für die Zeit von September 2001 bis September 2004 in Höhe von 861,05 EURO zu zahlen.

Das Sozialgericht hat zu Recht eine vertragliche Grundlage zwischen den Beteiligten angenommen, auf Grund der der Beklagte verpflichtet war, Beiträge zur Pflegeversicherung an die Klägerin zu leisten. Ein entsprechender Versicherungsvertrag ist zustande gekommen, obwohl der Beklagte sich nicht schriftlich geäußert hat. Schweigt ein Versicherungsnehmer (VN) auf die Mitteilung seines privaten Krankenversicherers über den Eintritt der Pflegepflichtversicherung und den Antrag zum Vertragsschluss und gibt er durch Zahlung der Beiträge - auch wie hier im Wege des Einzugs - seine Zustimmung zum Vertragsabschluss zu erkennen, so kommt mit diesem Versicherungsunternehmen ein privatrechtlicher Pflegepflichtversicherungsvertrag zustande. Dass auch der Beklagte vom Zustandekommen eines privaten Pflegeversicherungsvertrags ausgegangen ist, beweist -wie bereits vom SG völlig zutreffend ausgeführt wurde- die Tatsache, dass er auch in den Folgejahren Beiträge geleistet hat. Auch eine Kündigung wäre nicht nötig gewesen, wenn zuvor kein Vertrag abgeschlossen worden wäre.

Völlig zu Recht ist das SG auch von der Unwirksamkeit der Kündigungen des Beklagten vom 21.01.1999 und vom 30.12.1999 ausgegangen. Grundlage der Zurückweisung dieser Kündigungen ist § 13 MB/PPV 1996, der ein Kündigungsrecht nur bei Beendigung der Versicherungspflicht der privaten Pflichtversicherung und daher in der vorliegenden Konstellation nicht gewährt. Diese Norm der allgemeinen Versicherungsbedingungen entspricht höherrangigem Recht. § 23 Abs. 3 SGB XI gebietet auch den Beamten den Abschluss und das Aufrechterhalten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) einer Pflegeversicherung und begründet damit eine Versicherungspflicht, die -wie bereits vom SG festgestellt und dem Beklagten im Wege eines richterlichen Hinweises erläutert- verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Urteile vom 03.04.2001, 1 BvR 2014/95 und 1 BvR 1681/94, NJW 2001, 1707 und 1709 sowie BSG, Urteil vom 11.10.2001, B 12 P 1/00 R).

Die Einwände des Klägers gegen die Beitragshöhe greifen nicht durch. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Privatversicherten für sich und ihre Ehegatten eine Prämie zu bezahlen haben, die im Einzelfall höher sein kann als der Beitrag, der im Falle der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung zu erbringen wäre. Die unterschiedlich hohe Belastung ist eine Folge daraus, dass sich die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen des Versicherten ausrichten, in der privaten Pflegeversicherung dagegen risikobezogen sind. Wenn die Zuordnung krankenversicherter Personen zu einem der beiden Versicherungszweige verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dann ist es auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die in der privaten Pflegeversicherung Versicherten Prämien zahlen, die im Einzelfall die entsprechenden Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung überschreiten. Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem Inkrafttreten des SGB XI getroffen haben, festgelegt, dass die Prämie je Versicherter den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e SGB XI) und die Prämie für beide Ehegatten, wenn einer von ihnen kein Gesamteinkommen hat, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, 150 % des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten darf (BVerfG aaO. 1 BvR 1681/94).

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erfüllung der Prämienverpflichtung in der privaten Pflegeversicherung gefährde ihn wirtschaftlich existenziell. Der Gesetzgeber hat -wie schon dargelegt- Personen, die sich vor dem Inkrafttreten des SGB XI gegen Krankheit privat versichert hatten, zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Dabei hat er typisierend unterstellt, dass diese in aller Regel wirtschaftlich zur Zahlung der -ohnehin durch § 110 Abs. 1 und 2 SGB XI sozial gestalteten- Prämie in der Lage sind. Zu einer solchen Typisierung ist der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen verfassungsrechtlich befugt (BVerfG a. a. O.).

Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob -wie der Beklagte behauptet- die Bezüge des Beklagten aus Pension und Rente das wirtschaftliche Existenzminimum unterschreiten. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Höhe der von der Klägerin geforderten Beiträge. In diesem Fall wäre lediglich die beamtenrechtliche Alimentation nicht mehr ausreichend, wenn die zur Abwendung von Belastungen bei Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BSG a. a. O. unter Verweis auf BVerfGE 58, 68, 78 zu den erforderlichen Krankenversicherungsprämien). Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nur eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren. Dieses Prinzip verpflichtet somit den Gesetzgeber von Verfassungs wegen, die Alimentation so auszugestalten, dass dem Beamten die Mittel für eine Pflegeversicherung zur Verfügung stehen (BSG aaO.). Es verpflichtet ihn jedoch nicht, den Versicherungsunternehmen Härteklauseln aufzuerlegen, die die konkrete Versorgungssituation von Beamten berücksichtigen.

Hinsichtlich der errechneten Höhe der Beiträge hat die Klägerin bereits im gerichtlichen Verfahren, ohne dass der Beklagte dies angezweifelt hätte, ausgeführt, dass sich diese nach § 110 SGB XI und § 8a MB/PPV 1996 richten. Insbesondere wurde § 110 Abs. 1 Nr. 2e SGB XI beachtet, wonach für beihilfeberechtigte Beamte die Prämienhöhe nicht 50 v. H. des Höchstbetrags der sozialen Pflegeversicherung übersteigen darf. Die Klägerin hat diesen Betrag gar auf 40 v. H. begrenzt. Fehler bei der nach den Vorgaben des SGB XI zu errechnenden und errechneten Prämienhöhe sind weder vom Beklagten geltend gemacht noch seitens des Senats ersichtlich.

Damit hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg.

Die Klageforderung zum einen und die im Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung zusätzlich geltend gemachte Forderung der Klägerin betreffen den Zeitraum von Juli 1999 bis September 2004. Vom SG wurden Beiträge bis September 2001 berücksichtigt. Insgesamt schuldet der Beklagte der Klägerin folgende Beiträge aus dem Vertrag zur Pflegepflichtversicherung:

Juli bis Dez. 1999   6x43,35 DM 260,10 DM

2000   12x43,86 DM 526,32 DM

2001   12x44,37 DM 532,44 DM

Zwischensumme  1.318,86 DM 674,32 EUR

2002   12x22,95 EUR 275,40 EUR

2003   12x23,46 EUR 281,52 EUR

Januar bis Sept. 2004  9x23,71 EUR 213,39 EUR

Zwischensumme    770,31 EUR

Gesamtbetrag    1.444,63 EUR

Hiervon hat das Sozialgericht bereits 583,58 EUR zugesprochen, sodass der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten, der in Form der Anschlussberufung geltend gemacht wurde, bei Zurückweisung der Berufung des Beklagten -wie von der Klägerin beantragt- 861,05 EUR beträgt.

Demgegenüber kann die Klägerin vom Beklagten weitere 225,00 EUR an Pauschgebühren nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R) wegen der Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren für Versicherte nicht verlangen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung und insbesondere bzgl. der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist das am 02.01.2002 in Kraft getretene 6. SGG-Änderungsgesetz anzuwenden, da das Berufungsverfahren nach dem Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetz rechtshängig geworden ist (BSG, Beschluss vom 08.07.2002, B 3 P 3/02 R, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2003, L 3 P 49/02.

Eine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren aufzuerlegen, besteht nicht. Für das Berufungsverfahren ist das Kostenrecht in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes anzuwenden, da die Berufung im April 2002 und damit nach dem vorbenannten Stichtag der Rechtsänderung anhängig geworden ist. Nach § 193 i.V.m. 184 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes sind u.a. private Pflegepflichtversicherungsunternehmen nicht mehr zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Eine Kostenbelastung der Klägerin mit Teilen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren erschiene dem Senat selbst angesichts des teilweisen Erfolgs der Berufung unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens unbillig.

Auch hatte der Beklagte -wie bereits vom SG dem Grunde nach ausgesprochen- die Kosten des vorhergehenden Mahnverfahrens in Höhe von 25,00 DM (12,78 EUR) EURO zu tragen (§ 193 Abs. 1 Satz 2 SGG, LSG Nordrhein-Westfalen a. a. O.).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,

1.
mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
2.
in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,
a)
keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
b)
keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Personen,
c)
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 2),
d)
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten,
e)
keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt,
f)
die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt,
g)
für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet,
vorzusehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genannten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind. Für Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, und für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind und deren Beitrag zur Solidargemeinschaft sich nach § 176 Absatz 5 des Fünften Buches vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten nicht. Würde allein durch die Zahlung des Beitrags zur Pflegeversicherung nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches entstehen, gilt Satz 3 entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.

(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden oder die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Absatz 1, 3, 4 und 4a geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:

1.
Kontrahierungszwang,
2.
kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
3.
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,
4.
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,
5.
für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,
6.
beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt.

(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.

(5) Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren. Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Für jedes Land oder für Teile des Landes wird zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Ausschuss kann zur Umsetzung der Pflegeversicherung einvernehmlich Empfehlungen abgeben. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Landespflegeausschüssen zu bestimmen; insbesondere können sie die den Landespflegeausschüssen angehörenden Organisationen unter Berücksichtigung der Interessen aller an der Pflege im Land Beteiligten berufen.

(2) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften ein Ausschuss zur Beratung über sektorenübergreifende Zusammenarbeit in der Versorgung von Pflegebedürftigen (sektorenübergreifender Landespflegeausschuss) eingerichtet worden ist, entsenden die Landesverbände der Pflegekassen und der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften Vertreter in diesen Ausschuss und wirken an der Abgabe gemeinsamer Empfehlungen mit. Soweit erforderlich, ist eine Abstimmung mit dem Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches herbeizuführen.

(3) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften regionale Ausschüsse insbesondere zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung in Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet worden sind, entsenden die Landesverbände der Pflegekassen Vertreter in diese Ausschüsse und wirken an der einvernehmlichen Abgabe gemeinsamer Empfehlungen mit.

(4) Die in den Ausschüssen nach den Absätzen 1 und 3 vertretenen Pflegekassen, Landesverbände der Pflegekassen sowie die sonstigen in Absatz 2 genannten Mitglieder wirken in dem jeweiligen Ausschuss an einer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften vorgesehenen Erstellung und Fortschreibung von Empfehlungen zur Sicherstellung der pflegerischen Infrastruktur (Pflegestrukturplanungsempfehlung) mit. Sie stellen die hierfür erforderlichen Angaben bereit, soweit diese ihnen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verfügbar sind und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Die Mitglieder nach Satz 1 berichten den jeweiligen Ausschüssen nach den Absätzen 1 bis 3 insbesondere darüber, inwieweit diese Empfehlungen von den Landesverbänden der Pflegekassen und der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landeskrankenhausgesellschaften bei der Erfüllung der ihnen nach diesem und dem Fünften Buch übertragenen Aufgaben berücksichtigt wurden.

(5) Empfehlungen der Ausschüsse nach den Absätzen 1 bis 3 zur Weiterentwicklung der Versorgung sollen von den Vertragsparteien nach dem Siebten Kapitel beim Abschluss der Versorgungs- und Rahmenverträge und von den Vertragsparteien nach dem Achten Kapitel beim Abschluss der Vergütungsverträge einbezogen werden.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.