Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 25. Mai 2012 - S 10 P 334/11

published on 25/05/2012 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 25. Mai 2012 - S 10 P 334/11
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.138,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf 61,80 EUR vom 02.01.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.02.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.03.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.04.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.05.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.06.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.07.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.08.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.09.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.10.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.11.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.12.2009 bis zum 09.06.2011,

auf 63,26 EUR vom 02.01.2010 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 63,26 EUR vom 02.02.2010 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 63,26 EUR vom 02.03.2010 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 63,26 EUR vom 02.04.2010 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 63,26 EUR vom 02.05.2010 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 63,26 EUR vom 02.06.2010 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 63,26 EUR vom 02.07.2010 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 63,26 EUR vom 02.08.2010 bis zum 09.06.2011

sowie auf 1.138,82 EUR seit dem 10.06.2011

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Mahnverfahrens.

3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.08.2010 in Höhe von insgesamt 1.138,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz streitig.
Mit Antrag vom 19.10.2010 erwirkte die Klägerin den Mahnbescheid des Amtsgerichts H. vom 19.10.2010, welcher dem bei ihr seit dem 01.01.1995 versicherten Beklagten mit Zustellungsurkunde am 22.10.2010 zugestellt wurde. Nach Einlegung eines Widerspruchs durch den Beklagten am 05.11.2010 gab das Amtsgericht H. den Rechtsstreit am 17.01.2011 an das Sozialgericht Karlsruhe ab.
Die Klägerin trägt vor, zwischen ihr und dem Beklagten bestehe ein privater Pflegepflichtversicherungsvertrag (Vertragsnummer ...) gemäß § 23 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Grundlage des Versicherungsvertrages seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV und Tarifbedingungen). Für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 habe der monatliche Beitrag 61,80 EUR und ab dem 01.01.2010 63,26 EUR betragen. Diesbezüglich legt sie einen Nachtrag zum Versicherungsschein vom 28.05.2008 und einen vom 26.11.2009 vor. Hinsichtlich der errechneten Höhe der Beiträge führt die Klägerin aus, diese richteten sich nach §§ 110, 111 SGB XI und § 8a MB/PPV.
Soweit die Klägerin zunächst einen Betrag in Höhe von 1.184,42 EUR geltend gemacht hat, hat sie mit Schreiben vom 05.10.2011 den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 45,60 EUR für erledigt erklärt, weil der Beklagte eine Zahlung in dieser Höhe geleistet habe.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.138,82 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.184,42 EUR vom 03.01.2009 bis zum 09.06.2011, in Höhe desselben Zinssatzes auf 1.138,82 EUR seit dem 10.06.2011, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, er habe die Beiträge aus finanziellen Gründen nicht mehr bezahlen können. Außerdem stellt er die Höhe der geltend gemachten Beiträge in Frage, indem er vorträgt, bei einer von ihm bezogenen Rente in Höhe von 400,00 EUR müsste er lediglich einen Beitrag von monatlich 15,00 bis 20,00 EUR zahlen.
10 
Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
13 
Die zulässige Klage ist begründet.
14 
Der Beklagte schuldet der Klägerin die geltend gemachten Beiträge. Die Beiträge betrugen in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 monatlich 61,80 EUR und vom 01.01.2010 bis zum 31.08.2010 monatlich 63,26 EUR. Daraus ergibt sich ein von dem Beklagten - abzüglich der 45,60 EUR wegen der Erledigterklärung des Rechtsstreits in dieser Höhe durch die Klägerin - geschuldeter Betrag in Höhe von insgesamt 1.138,82 EUR.
15 
Der Beklagte hat das Bestehen eines Pflegepflichtversicherungsvertrages nicht dem Grunde, sondern lediglich der Höhe nach bestritten. Es sind aber keinerlei Zweifel an der zutreffenden Höhe der jeweiligen monatlichen Beiträge sowie ihrer Entsprechung mit den jeweils aktuellen Beitragssätzen aufgekommen.
16 
Des Weiteren ist die unterschiedliche Beitragsbelastung in der sozialen und der privaten Pflegeversicherung nicht zu beanstanden. Die unterschiedlich hohe Belastung ist eine Folge der Ausrichtung der Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen des Versicherten und der demgegenüber risikobezogenen Beiträge in der privaten Pflegeversicherung. Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem In-Kraft-Treten des SGB XI am 01.01.1995 getroffen haben, festgelegt, dass die Prämienhöhe des Versicherten für die private Pflegeversicherung den Höchstbetrag der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten darf (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 e) SGB XI). Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erfüllung der Beitragsverpflichtung in der privaten Pflegeversicherung gefährde ihn wirtschaftlich existenziell. Der Gesetzgeber hat - wie bereits ausgeführt - Personen, die sich wie der Beklagte vor dem Inkrafttreten des SGB XI gegen Krankheit privat versichert hatten, zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Dabei hat er typisierend unterstellt, dass diese in aller Regel wirtschaftlich zur Zahlung der - ohnehin durch § 110 Abs. 1 und 2 SGB XI sozial gestalteten - Beiträge in der Lage sind. Zu einer solchen Typisierung ist der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen auch verfassungsrechtlich befugt (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.04.2001, 1 BvR 1681/94; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2006, L 3 P 9/05).
17 
In Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Klagebegründung gemäß Schriftsätzen der Klägerin vom 13.01.2011, 19.08.2011 und 05.10.2011 in Verbindung mit den vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung nebst Bedingungsteil (MB/PPV) als auch Tarif PV mit den Tarifstufen PVN und PVB erachtet die Kammer weitere Ausführungen hierzu für entbehrlich.
18 
Die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR sind jedoch mangels ausreichendem Vorbringen nicht zu erstatten.
19 
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach §§ 291, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 1 MB/PPV am Ersten eines jeden Monats fällig und der Beklagte befindet sich im Zahlungsverzug.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei besteht jedoch keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Gemäß § 182a Abs. 2 SGG ist mit dem Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vorschriften des SGG zu verfahren. Nach § 193 Abs. 4 i. V. m. §§ 184 Abs. 1, 183 SGG sind unter anderem private Pflegeversicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Demgegenüber hat der Beklagte die Kosten des vorhergehenden gerichtlichen Mahnverfahrens zu tragen, § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R).

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
13 
Die zulässige Klage ist begründet.
14 
Der Beklagte schuldet der Klägerin die geltend gemachten Beiträge. Die Beiträge betrugen in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 monatlich 61,80 EUR und vom 01.01.2010 bis zum 31.08.2010 monatlich 63,26 EUR. Daraus ergibt sich ein von dem Beklagten - abzüglich der 45,60 EUR wegen der Erledigterklärung des Rechtsstreits in dieser Höhe durch die Klägerin - geschuldeter Betrag in Höhe von insgesamt 1.138,82 EUR.
15 
Der Beklagte hat das Bestehen eines Pflegepflichtversicherungsvertrages nicht dem Grunde, sondern lediglich der Höhe nach bestritten. Es sind aber keinerlei Zweifel an der zutreffenden Höhe der jeweiligen monatlichen Beiträge sowie ihrer Entsprechung mit den jeweils aktuellen Beitragssätzen aufgekommen.
16 
Des Weiteren ist die unterschiedliche Beitragsbelastung in der sozialen und der privaten Pflegeversicherung nicht zu beanstanden. Die unterschiedlich hohe Belastung ist eine Folge der Ausrichtung der Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen des Versicherten und der demgegenüber risikobezogenen Beiträge in der privaten Pflegeversicherung. Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem In-Kraft-Treten des SGB XI am 01.01.1995 getroffen haben, festgelegt, dass die Prämienhöhe des Versicherten für die private Pflegeversicherung den Höchstbetrag der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten darf (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 e) SGB XI). Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erfüllung der Beitragsverpflichtung in der privaten Pflegeversicherung gefährde ihn wirtschaftlich existenziell. Der Gesetzgeber hat - wie bereits ausgeführt - Personen, die sich wie der Beklagte vor dem Inkrafttreten des SGB XI gegen Krankheit privat versichert hatten, zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Dabei hat er typisierend unterstellt, dass diese in aller Regel wirtschaftlich zur Zahlung der - ohnehin durch § 110 Abs. 1 und 2 SGB XI sozial gestalteten - Beiträge in der Lage sind. Zu einer solchen Typisierung ist der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen auch verfassungsrechtlich befugt (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.04.2001, 1 BvR 1681/94; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2006, L 3 P 9/05).
17 
In Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Klagebegründung gemäß Schriftsätzen der Klägerin vom 13.01.2011, 19.08.2011 und 05.10.2011 in Verbindung mit den vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung nebst Bedingungsteil (MB/PPV) als auch Tarif PV mit den Tarifstufen PVN und PVB erachtet die Kammer weitere Ausführungen hierzu für entbehrlich.
18 
Die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR sind jedoch mangels ausreichendem Vorbringen nicht zu erstatten.
19 
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach §§ 291, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 1 MB/PPV am Ersten eines jeden Monats fällig und der Beklagte befindet sich im Zahlungsverzug.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei besteht jedoch keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Gemäß § 182a Abs. 2 SGG ist mit dem Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vorschriften des SGG zu verfahren. Nach § 193 Abs. 4 i. V. m. §§ 184 Abs. 1, 183 SGG sind unter anderem private Pflegeversicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Demgegenüber hat der Beklagte die Kosten des vorhergehenden gerichtlichen Mahnverfahrens zu tragen, § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
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published on 13/01/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. April 2005 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.153,32 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäisch
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Annotations

(1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,

1.
mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
2.
in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,
a)
keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
b)
keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Personen,
c)
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 2),
d)
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten,
e)
keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt,
f)
die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt,
g)
für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet,
vorzusehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genannten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind. Für Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, und für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind und deren Beitrag zur Solidargemeinschaft sich nach § 176 Absatz 5 des Fünften Buches vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten nicht. Würde allein durch die Zahlung des Beitrags zur Pflegeversicherung nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches entstehen, gilt Satz 3 entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.

(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden oder die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Absatz 1, 3, 4 und 4a geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:

1.
Kontrahierungszwang,
2.
kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
3.
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,
4.
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,
5.
für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,
6.
beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt.

(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.

(5) Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren. Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Die Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung im Sinne dieses Buches betreiben, müssen sich zur dauerhaften Gewährleistung der Regelungen für die private Pflegeversicherung nach § 110 sowie zur Aufbringung der Fördermittel nach den §§ 45c, 45d und 123 und der Mittel nach § 8 Absatz 9 Satz 1 und 2 und § 125b Absatz 2 Satz 2 am Ausgleich der Versicherungsrisiken beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichssystem muß einen dauerhaften, wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleisten; es darf den Marktzugang neuer Anbieter der privaten Pflegeversicherung nicht erschweren und muß diesen eine Beteiligung an dem Ausgleichssystem zu gleichen Bedingungen ermöglichen. In diesem System werden die Beiträge ohne die Kosten auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle Unternehmen, die eine private Pflegeversicherung betreiben, ermittelt.

(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

(1) Für jedes Land oder für Teile des Landes wird zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Ausschuss kann zur Umsetzung der Pflegeversicherung einvernehmlich Empfehlungen abgeben. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Landespflegeausschüssen zu bestimmen; insbesondere können sie die den Landespflegeausschüssen angehörenden Organisationen unter Berücksichtigung der Interessen aller an der Pflege im Land Beteiligten berufen.

(2) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften ein Ausschuss zur Beratung über sektorenübergreifende Zusammenarbeit in der Versorgung von Pflegebedürftigen (sektorenübergreifender Landespflegeausschuss) eingerichtet worden ist, entsenden die Landesverbände der Pflegekassen und der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften Vertreter in diesen Ausschuss und wirken an der Abgabe gemeinsamer Empfehlungen mit. Soweit erforderlich, ist eine Abstimmung mit dem Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches herbeizuführen.

(3) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften regionale Ausschüsse insbesondere zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung in Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet worden sind, entsenden die Landesverbände der Pflegekassen Vertreter in diese Ausschüsse und wirken an der einvernehmlichen Abgabe gemeinsamer Empfehlungen mit.

(4) Die in den Ausschüssen nach den Absätzen 1 und 3 vertretenen Pflegekassen, Landesverbände der Pflegekassen sowie die sonstigen in Absatz 2 genannten Mitglieder wirken in dem jeweiligen Ausschuss an einer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften vorgesehenen Erstellung und Fortschreibung von Empfehlungen zur Sicherstellung der pflegerischen Infrastruktur (Pflegestrukturplanungsempfehlung) mit. Sie stellen die hierfür erforderlichen Angaben bereit, soweit diese ihnen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verfügbar sind und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Die Mitglieder nach Satz 1 berichten den jeweiligen Ausschüssen nach den Absätzen 1 bis 3 insbesondere darüber, inwieweit diese Empfehlungen von den Landesverbänden der Pflegekassen und der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landeskrankenhausgesellschaften bei der Erfüllung der ihnen nach diesem und dem Fünften Buch übertragenen Aufgaben berücksichtigt wurden.

(5) Empfehlungen der Ausschüsse nach den Absätzen 1 bis 3 zur Weiterentwicklung der Versorgung sollen von den Vertragsparteien nach dem Siebten Kapitel beim Abschluss der Versorgungs- und Rahmenverträge und von den Vertragsparteien nach dem Achten Kapitel beim Abschluss der Vergütungsverträge einbezogen werden.

(1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,

1.
mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
2.
in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,
a)
keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
b)
keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Personen,
c)
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 2),
d)
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten,
e)
keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt,
f)
die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt,
g)
für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet,
vorzusehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genannten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind. Für Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, und für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind und deren Beitrag zur Solidargemeinschaft sich nach § 176 Absatz 5 des Fünften Buches vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten nicht. Würde allein durch die Zahlung des Beitrags zur Pflegeversicherung nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches entstehen, gilt Satz 3 entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.

(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden oder die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Absatz 1, 3, 4 und 4a geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:

1.
Kontrahierungszwang,
2.
kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
3.
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,
4.
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,
5.
für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,
6.
beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt.

(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.

(5) Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren. Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist.

(2) Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Abs. 1 und § 343 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,

1.
mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
2.
in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,
a)
keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
b)
keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Personen,
c)
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 2),
d)
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten,
e)
keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt,
f)
die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt,
g)
für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet,
vorzusehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genannten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind. Für Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, und für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind und deren Beitrag zur Solidargemeinschaft sich nach § 176 Absatz 5 des Fünften Buches vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten nicht. Würde allein durch die Zahlung des Beitrags zur Pflegeversicherung nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches entstehen, gilt Satz 3 entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.

(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden oder die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Absatz 1, 3, 4 und 4a geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:

1.
Kontrahierungszwang,
2.
kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
3.
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,
4.
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,
5.
für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,
6.
beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt.

(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.

(5) Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren. Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist.

(2) Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Abs. 1 und § 343 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.