Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 25. Mai 2012 - S 10 P 334/11

bei uns veröffentlicht am25.05.2012

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.138,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf 61,80 EUR vom 02.01.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.02.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.03.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.04.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.05.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.06.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.07.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.08.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.09.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.10.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.11.2009 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 61,80 EUR vom 02.12.2009 bis zum 09.06.2011,

auf 63,26 EUR vom 02.01.2010 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 63,26 EUR vom 02.02.2010 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 63,26 EUR vom 02.03.2010 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 63,26 EUR vom 02.04.2010 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 63,26 EUR vom 02.05.2010 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 63,26 EUR vom 02.06.2010 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 63,26 EUR vom 02.07.2010 bis zum 09.06.2011,

auf weitere 63,26 EUR vom 02.08.2010 bis zum 09.06.2011

sowie auf 1.138,82 EUR seit dem 10.06.2011

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Mahnverfahrens.

3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.08.2010 in Höhe von insgesamt 1.138,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz streitig.
Mit Antrag vom 19.10.2010 erwirkte die Klägerin den Mahnbescheid des Amtsgerichts H. vom 19.10.2010, welcher dem bei ihr seit dem 01.01.1995 versicherten Beklagten mit Zustellungsurkunde am 22.10.2010 zugestellt wurde. Nach Einlegung eines Widerspruchs durch den Beklagten am 05.11.2010 gab das Amtsgericht H. den Rechtsstreit am 17.01.2011 an das Sozialgericht Karlsruhe ab.
Die Klägerin trägt vor, zwischen ihr und dem Beklagten bestehe ein privater Pflegepflichtversicherungsvertrag (Vertragsnummer ...) gemäß § 23 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Grundlage des Versicherungsvertrages seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV und Tarifbedingungen). Für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 habe der monatliche Beitrag 61,80 EUR und ab dem 01.01.2010 63,26 EUR betragen. Diesbezüglich legt sie einen Nachtrag zum Versicherungsschein vom 28.05.2008 und einen vom 26.11.2009 vor. Hinsichtlich der errechneten Höhe der Beiträge führt die Klägerin aus, diese richteten sich nach §§ 110, 111 SGB XI und § 8a MB/PPV.
Soweit die Klägerin zunächst einen Betrag in Höhe von 1.184,42 EUR geltend gemacht hat, hat sie mit Schreiben vom 05.10.2011 den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 45,60 EUR für erledigt erklärt, weil der Beklagte eine Zahlung in dieser Höhe geleistet habe.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.138,82 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.184,42 EUR vom 03.01.2009 bis zum 09.06.2011, in Höhe desselben Zinssatzes auf 1.138,82 EUR seit dem 10.06.2011, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, er habe die Beiträge aus finanziellen Gründen nicht mehr bezahlen können. Außerdem stellt er die Höhe der geltend gemachten Beiträge in Frage, indem er vorträgt, bei einer von ihm bezogenen Rente in Höhe von 400,00 EUR müsste er lediglich einen Beitrag von monatlich 15,00 bis 20,00 EUR zahlen.
10 
Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
13 
Die zulässige Klage ist begründet.
14 
Der Beklagte schuldet der Klägerin die geltend gemachten Beiträge. Die Beiträge betrugen in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 monatlich 61,80 EUR und vom 01.01.2010 bis zum 31.08.2010 monatlich 63,26 EUR. Daraus ergibt sich ein von dem Beklagten - abzüglich der 45,60 EUR wegen der Erledigterklärung des Rechtsstreits in dieser Höhe durch die Klägerin - geschuldeter Betrag in Höhe von insgesamt 1.138,82 EUR.
15 
Der Beklagte hat das Bestehen eines Pflegepflichtversicherungsvertrages nicht dem Grunde, sondern lediglich der Höhe nach bestritten. Es sind aber keinerlei Zweifel an der zutreffenden Höhe der jeweiligen monatlichen Beiträge sowie ihrer Entsprechung mit den jeweils aktuellen Beitragssätzen aufgekommen.
16 
Des Weiteren ist die unterschiedliche Beitragsbelastung in der sozialen und der privaten Pflegeversicherung nicht zu beanstanden. Die unterschiedlich hohe Belastung ist eine Folge der Ausrichtung der Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen des Versicherten und der demgegenüber risikobezogenen Beiträge in der privaten Pflegeversicherung. Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem In-Kraft-Treten des SGB XI am 01.01.1995 getroffen haben, festgelegt, dass die Prämienhöhe des Versicherten für die private Pflegeversicherung den Höchstbetrag der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten darf (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 e) SGB XI). Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erfüllung der Beitragsverpflichtung in der privaten Pflegeversicherung gefährde ihn wirtschaftlich existenziell. Der Gesetzgeber hat - wie bereits ausgeführt - Personen, die sich wie der Beklagte vor dem Inkrafttreten des SGB XI gegen Krankheit privat versichert hatten, zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Dabei hat er typisierend unterstellt, dass diese in aller Regel wirtschaftlich zur Zahlung der - ohnehin durch § 110 Abs. 1 und 2 SGB XI sozial gestalteten - Beiträge in der Lage sind. Zu einer solchen Typisierung ist der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen auch verfassungsrechtlich befugt (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.04.2001, 1 BvR 1681/94; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2006, L 3 P 9/05).
17 
In Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Klagebegründung gemäß Schriftsätzen der Klägerin vom 13.01.2011, 19.08.2011 und 05.10.2011 in Verbindung mit den vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung nebst Bedingungsteil (MB/PPV) als auch Tarif PV mit den Tarifstufen PVN und PVB erachtet die Kammer weitere Ausführungen hierzu für entbehrlich.
18 
Die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR sind jedoch mangels ausreichendem Vorbringen nicht zu erstatten.
19 
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach §§ 291, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 1 MB/PPV am Ersten eines jeden Monats fällig und der Beklagte befindet sich im Zahlungsverzug.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei besteht jedoch keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Gemäß § 182a Abs. 2 SGG ist mit dem Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vorschriften des SGG zu verfahren. Nach § 193 Abs. 4 i. V. m. §§ 184 Abs. 1, 183 SGG sind unter anderem private Pflegeversicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Demgegenüber hat der Beklagte die Kosten des vorhergehenden gerichtlichen Mahnverfahrens zu tragen, § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R).

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
13 
Die zulässige Klage ist begründet.
14 
Der Beklagte schuldet der Klägerin die geltend gemachten Beiträge. Die Beiträge betrugen in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 monatlich 61,80 EUR und vom 01.01.2010 bis zum 31.08.2010 monatlich 63,26 EUR. Daraus ergibt sich ein von dem Beklagten - abzüglich der 45,60 EUR wegen der Erledigterklärung des Rechtsstreits in dieser Höhe durch die Klägerin - geschuldeter Betrag in Höhe von insgesamt 1.138,82 EUR.
15 
Der Beklagte hat das Bestehen eines Pflegepflichtversicherungsvertrages nicht dem Grunde, sondern lediglich der Höhe nach bestritten. Es sind aber keinerlei Zweifel an der zutreffenden Höhe der jeweiligen monatlichen Beiträge sowie ihrer Entsprechung mit den jeweils aktuellen Beitragssätzen aufgekommen.
16 
Des Weiteren ist die unterschiedliche Beitragsbelastung in der sozialen und der privaten Pflegeversicherung nicht zu beanstanden. Die unterschiedlich hohe Belastung ist eine Folge der Ausrichtung der Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen des Versicherten und der demgegenüber risikobezogenen Beiträge in der privaten Pflegeversicherung. Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem In-Kraft-Treten des SGB XI am 01.01.1995 getroffen haben, festgelegt, dass die Prämienhöhe des Versicherten für die private Pflegeversicherung den Höchstbetrag der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten darf (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 e) SGB XI). Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erfüllung der Beitragsverpflichtung in der privaten Pflegeversicherung gefährde ihn wirtschaftlich existenziell. Der Gesetzgeber hat - wie bereits ausgeführt - Personen, die sich wie der Beklagte vor dem Inkrafttreten des SGB XI gegen Krankheit privat versichert hatten, zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Dabei hat er typisierend unterstellt, dass diese in aller Regel wirtschaftlich zur Zahlung der - ohnehin durch § 110 Abs. 1 und 2 SGB XI sozial gestalteten - Beiträge in der Lage sind. Zu einer solchen Typisierung ist der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen auch verfassungsrechtlich befugt (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.04.2001, 1 BvR 1681/94; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2006, L 3 P 9/05).
17 
In Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Klagebegründung gemäß Schriftsätzen der Klägerin vom 13.01.2011, 19.08.2011 und 05.10.2011 in Verbindung mit den vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung nebst Bedingungsteil (MB/PPV) als auch Tarif PV mit den Tarifstufen PVN und PVB erachtet die Kammer weitere Ausführungen hierzu für entbehrlich.
18 
Die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR sind jedoch mangels ausreichendem Vorbringen nicht zu erstatten.
19 
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach §§ 291, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 1 MB/PPV am Ersten eines jeden Monats fällig und der Beklagte befindet sich im Zahlungsverzug.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei besteht jedoch keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Gemäß § 182a Abs. 2 SGG ist mit dem Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vorschriften des SGG zu verfahren. Nach § 193 Abs. 4 i. V. m. §§ 184 Abs. 1, 183 SGG sind unter anderem private Pflegeversicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Demgegenüber hat der Beklagte die Kosten des vorhergehenden gerichtlichen Mahnverfahrens zu tragen, § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 25. Mai 2012 - S 10 P 334/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 25. Mai 2012 - S 10 P 334/11

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 25. Mai 2012 - S 10 P 334/11 zitiert 11 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 184


(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung


(1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer erfüll

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 111 Risikoausgleich


(1) Die Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung im Sinne dieses Buches betreiben, müssen sich zur dauerhaften Gewährleistung der Regelungen für die private Pflegeversicherung nach § 110 sowie zur Aufbringung der Fördermittel nac

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 182a


(1) Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des M

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung


(1) Für jedes Land oder für Teile des Landes wird zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Ausschuss kann zur Umsetzung der Pflegeversicherung einvernehmlich Empfehlungen abgeben. Die Landesregierungen w

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 25. Mai 2012 - S 10 P 334/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 25. Mai 2012 - S 10 P 334/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 13. Jan. 2006 - L 3 P 9/05

bei uns veröffentlicht am 13.01.2006

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. April 2005 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.153,32 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäisch

Referenzen

(1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,

1.
mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
2.
in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,
a)
keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
b)
keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Personen,
c)
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 2),
d)
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten,
e)
keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt,
f)
die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt,
g)
für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet,
vorzusehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genannten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind. Für Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, und für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind und deren Beitrag zur Solidargemeinschaft sich nach § 176 Absatz 5 des Fünften Buches vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten nicht. Würde allein durch die Zahlung des Beitrags zur Pflegeversicherung nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches entstehen, gilt Satz 3 entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.

(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden oder die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Absatz 1, 3, 4 und 4a geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:

1.
Kontrahierungszwang,
2.
kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
3.
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,
4.
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,
5.
für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,
6.
beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt.

(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.

(5) Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren. Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Die Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung im Sinne dieses Buches betreiben, müssen sich zur dauerhaften Gewährleistung der Regelungen für die private Pflegeversicherung nach § 110 sowie zur Aufbringung der Fördermittel nach den §§ 45c, 45d und 123 und der Mittel nach § 8 Absatz 9 Satz 1 und 2 und § 125b Absatz 2 Satz 2 am Ausgleich der Versicherungsrisiken beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichssystem muß einen dauerhaften, wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleisten; es darf den Marktzugang neuer Anbieter der privaten Pflegeversicherung nicht erschweren und muß diesen eine Beteiligung an dem Ausgleichssystem zu gleichen Bedingungen ermöglichen. In diesem System werden die Beiträge ohne die Kosten auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle Unternehmen, die eine private Pflegeversicherung betreiben, ermittelt.

(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

(1) Für jedes Land oder für Teile des Landes wird zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Ausschuss kann zur Umsetzung der Pflegeversicherung einvernehmlich Empfehlungen abgeben. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Landespflegeausschüssen zu bestimmen; insbesondere können sie die den Landespflegeausschüssen angehörenden Organisationen unter Berücksichtigung der Interessen aller an der Pflege im Land Beteiligten berufen.

(2) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften ein Ausschuss zur Beratung über sektorenübergreifende Zusammenarbeit in der Versorgung von Pflegebedürftigen (sektorenübergreifender Landespflegeausschuss) eingerichtet worden ist, entsenden die Landesverbände der Pflegekassen und der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften Vertreter in diesen Ausschuss und wirken an der Abgabe gemeinsamer Empfehlungen mit. Soweit erforderlich, ist eine Abstimmung mit dem Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches herbeizuführen.

(3) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften regionale Ausschüsse insbesondere zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung in Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet worden sind, entsenden die Landesverbände der Pflegekassen Vertreter in diese Ausschüsse und wirken an der einvernehmlichen Abgabe gemeinsamer Empfehlungen mit.

(4) Die in den Ausschüssen nach den Absätzen 1 und 3 vertretenen Pflegekassen, Landesverbände der Pflegekassen sowie die sonstigen in Absatz 2 genannten Mitglieder wirken in dem jeweiligen Ausschuss an einer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften vorgesehenen Erstellung und Fortschreibung von Empfehlungen zur Sicherstellung der pflegerischen Infrastruktur (Pflegestrukturplanungsempfehlung) mit. Sie stellen die hierfür erforderlichen Angaben bereit, soweit diese ihnen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verfügbar sind und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Die Mitglieder nach Satz 1 berichten den jeweiligen Ausschüssen nach den Absätzen 1 bis 3 insbesondere darüber, inwieweit diese Empfehlungen von den Landesverbänden der Pflegekassen und der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landeskrankenhausgesellschaften bei der Erfüllung der ihnen nach diesem und dem Fünften Buch übertragenen Aufgaben berücksichtigt wurden.

(5) Empfehlungen der Ausschüsse nach den Absätzen 1 bis 3 zur Weiterentwicklung der Versorgung sollen von den Vertragsparteien nach dem Siebten Kapitel beim Abschluss der Versorgungs- und Rahmenverträge und von den Vertragsparteien nach dem Achten Kapitel beim Abschluss der Vergütungsverträge einbezogen werden.

(1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,

1.
mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
2.
in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,
a)
keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
b)
keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Personen,
c)
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 2),
d)
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten,
e)
keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt,
f)
die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt,
g)
für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet,
vorzusehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genannten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind. Für Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, und für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind und deren Beitrag zur Solidargemeinschaft sich nach § 176 Absatz 5 des Fünften Buches vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten nicht. Würde allein durch die Zahlung des Beitrags zur Pflegeversicherung nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches entstehen, gilt Satz 3 entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.

(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden oder die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Absatz 1, 3, 4 und 4a geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:

1.
Kontrahierungszwang,
2.
kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
3.
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,
4.
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,
5.
für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,
6.
beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt.

(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.

(5) Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren. Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. April 2005 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.153,32 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) auf 1.755,02 € seit dem 7. August 2002 sowie in Höhe desselben Zinssatzes auf weitere 345,55 € seit dem 15. März 2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Mahnverfahrens.

Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Beitragsforderungen des Klägers.

2

Der 1922 geborene Beklagte ist nach Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers seit dem 1. Januar 1981 bzw. nach eigenen Angaben bereits seit 1952 bei dem Kläger, einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in der Form des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, privat krankenversichert. Die Beiträge für die private Krankenversicherung wurden und werden vom Beklagten regelmäßig und fortlaufend gezahlt.

3

In Folge des In-Kraft-Tretens des Pflegeversicherungsgesetzes zum 1. Januar 1995 informierte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom Oktober 1994 über seine Pflicht, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen entsprechenden Versicherungsvertrag abzuschließen. Das Schreiben enthielt neben den einschlägigen Bedingungen, Tarifen und gesetzlichen Bestimmungen den Hinweis, dass der Beklagte bis 30. Juni 1995 die Möglichkeit habe, eine private Pflegeversicherung auch bei jedem anderen Pflegeversicherer abzuschließen. Zugleich wurde dem Beklagten eine vierwöchige Widerspruchsfrist gegen den Vertragsschluss eingeräumt. Unter dem Datum vom 1. November 1994 übersandte der Kläger dem Beklagten einen Versicherungsschein über das Bestehen einer Pflegeversicherung ab 1. Januar 1995 mit einem entsprechenden Informationsschreiben. Der Beklagte reagierte auf diese Schreiben nicht.

4

Der Beklagte leistete in der Folge keine Beiträge zur Pflegeversicherung. Aufgrund einer Einzugsermächtigung versuchte der Kläger den Monatsbeitrag für Januar 1995 (umgerechnet 29,91 €) einzuziehen. Am 9. Januar 1995 erfolgte jedoch eine Rücklastschrift über diesen Betrag, so dass eine Zahlung ausblieb. Unter dem 1. Juli 1995 versuchte der Kläger erneut mit der dort vorliegenden Einzugsermächtigung die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge in einer Gesamthöhe von umgerechnet 209,37 € (7 x 29,91 €) einzuziehen. Unter dem 7. Juli 1995 erfolgte wiederum eine Rücklastschrift. Letztmalig versuchte der Kläger einen Monat später am 1. August 1995 von der dort vorliegenden Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen. Auch hier erfolgte eine Rücklastschrift (8. August 1995). Die monatlichen Beiträge für die Pflegeversicherung des Beklagten beliefen sich ab 1. Januar 1995 auf (umgerechnet) 29,91 €, ab 1. Juli 1996 auf (umgerechnet) 52,15 €, ab 1. Januar 1997 auf (umgerechnet) 53,46 €, ab 1. Januar 1998 auf (umgerechnet) 54,76 €, ab 1. Januar 1999 auf (umgerechnet) 55,41 €, ab 1. Januar 2000 auf (umgerechnet) 56,07 €, ab 1. Januar 2001 auf (umgerechnet) 56,71 €, ab 1. Januar 2002 auf 57,38 € und ab 1. Januar 2003 auf 58,65 €.

5

Auf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Lüneburg gegen den Beklagten am 31. Juli 2002 einen Mahnbescheid über 1.755,02 € für die Beiträge zur Pflegeversicherung von Januar 2000 bis 31. Juli 2002 zuzüglich 6,5 % Zinsen ab dem 1. August 2002 und 36,50 € Gerichtskosten, insgesamt also 1.791,52 €. Gegen diesen ihm am 7. August 2002 zugestellten Mahnbescheid legte der Beklagte am 21. August 2002 beim Amtsgericht Lüneburg Widerspruch ein, in dem er zur Begründung mitteilte, dass ihm zwar bewusst sei, dass er Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen habe, er aber nicht mit der Höhe einverstanden sei. Daraufhin gab das Amtsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 das Verfahren an das Sozialgericht (SG) Lübeck ab. Zuvor hatte der Kläger noch mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 und 24. Januar 2003 die Beitragsrückstände beim Beklagten erfolglos angemahnt.

6

Zur Begründung seiner Forderung beruft sich der Kläger auf den zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden privaten Pflegeversicherungsvertrag. Die jeweilige Beitragshöhe lasse sich aus den maßgeblichen Versicherungsscheinen entnehmen. Die Beitragshöhe sei korrekt bemessen worden, und die Beitragsraten seien am Ersten eines Monats fällig.

7

Der Beklagte hat erwidert, dass die an den Kläger zu zahlenden Beiträge für seine Pflegepflichtversicherung auf Grundlage seines Renteneinkommens bemessen werden müssten. Danach sei lediglich ein monatlicher Betrag von 6,58 € zu zahlen. Darüber hinaus würde er auch niemals freiwillig einer privaten Pflegeversicherung beitreten, da er bei der Beitragsfestsetzung schwer benachteiligt werde.

8

Nach entsprechender Antragserweiterung des Klägers mit Schriftsatz vom 18. Februar 2003, dem Beklagten zugestellt am 15. März 2003, um die Beiträge bis einschließlich Januar 2003 hat das SG den Beklagten durch Urteil vom 26. April 2005 antragsgemäß zur Zahlung von 2.100,57 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) seit dem 6. August 2002 sowie zur Kostentragung des Verfahrens verurteilt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit von Januar 2000 bis einschließlich Januar 2003 ergebe sich aus dem geschlossenen Pflegeversicherungsvertrag i.V.m. § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (Bedingungsteil MB/PPV 1996), die Bestandteil des Pflegeversicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten seien, i.V.m. § 60 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die Höhe der vom Beklagten geschuldeten Monatsbeiträge ergebe sich aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Versicherungsvertrag i.V.m. den Tarifvorgaben des Klägers und den Beitragsvorgaben des SGB XI. Die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Januar 2003 seien nach § 8 Abs. 1 Bedingungsteil MB/PPV 1996 auch fällig. Schließlich sei eine Erfüllung oder teilweise Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht eingetreten, da Zahlungen von Seiten des Beklagten auf die Beitragsansprüche nicht erfolgt seien. Der Zinsanspruch des Klägers folge aus § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

9

Gegen dieses ihm am 14. Juli 2005 zugestellte Urteil richtet sich die bereits am 19. Mai 2005 bei dem SG Lübeck eingegangene Berufung des Beklagten.

10

In der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2005 hat der Kläger sein Begehren auf die Zahlung der Beiträge von Februar 2003 bis einschließlich Dezember 2005 auf der Basis eines monatlichen Beitragssatzes von 58,65 € (insgesamt 2.052,75 € = 35 Monate x 58,65 €) erweitert.

11

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte unter Wiederholung und Bekräftigung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Er sei Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse. In puncto Pflegeversicherung habe er mit dem Kläger nichts zu tun. Er sei durchaus gewillt, Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen, nicht aber in der Höhe von 60,00 €.

12

Der Beklagte hat (u.a.) einen Beitragsbescheid der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom April 1981 und Beitragsrechnungen der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 30. November 1984 und 30. April 1985 sowie Schreiben der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 1. Dezember 1981 und 4. April 1985 zu den Gerichtsakten gereicht.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. April 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die erweiterte Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen sowie klageerhöhend an ihn weitere 2.052,75 € zu zahlen.

17

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt er vor: Habe der Beklagte erstinstanzlich noch eine fehlende Abhängigkeit der Beiträge von seinem Renteneinkommen gerügt, so trage er nunmehr vor, es bestünde anderweitiger (Kranken-)Versicherungsschutz. Unabhängig davon, dass der Beklagte bis heute auch den von ihm selbst zugestandenen Beitrag in Höhe von 6,58 € monatlich nicht ausgeglichen habe, für die Zeit seit Januar 2000 also eine Zahlungsverpflichtung schon nach dem eigenen Verständnis des Beklagten in Höhe von 368,48 € (6,58 € x 56 Monate) bestünde, sei die Klage nach wie vor in vollem Umfange begründet. Es werde bestritten, dass der Beklagte bei der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse kranken- und/oder pflegeversichert sei. Zudem sei der Beklagte bereits außergerichtlich aufgefordert worden, eine aktuelle Mitgliedsbescheinigung eines Versicherers über eine anderweitig bestehende Pflegeversicherung vorzulegen, um bedingungsgemäß eine Beendigung der aktuellen Mitgliedschaft herbeizuführen, was aber nichts an den bereits aufgelaufenen Beitragsrückständen ändere.

18

Auf Anfrage des Berichterstatters hat die Landwirtschaftliche Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg mit Schreiben vom 14. September 2005 mitgeteilt, dass der Beklagte dort zu keiner Zeit kranken- oder pflegeversichert gewesen sei. Ergänzend hat sie mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 ausgeführt, dass der Beklagte unmittelbar nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (KVLG) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich nach der Vorschrift des § 94 KVLG endgültig und unwiderruflich von der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Krankenversicherung der Landwirte befreien zu lassen. Eine Mitgliedschaft bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse habe für ihn mithin zu keinem Zeitpunkt bestanden. Dass die Befreiung des Beklagten von der Versicherungspflicht seinerzeit rechtswirksam erfolgt sei, sei durch rechtskräftiges Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 14. März 1995 (Az.: L 1 KR 128/94) festgestellt worden. Der anschließend vom Beklagten gestellte Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens sei mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 22. August 2000 (Az.: L 1 KR 43/99 WA) als unzulässig verworfen worden. Darüber hinaus sei aber auch das Begehren des Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsantrages, die Aufhebung des Befreiungsbescheides zu erwirken, mit rechtskräftigem Urteil des SG Lübeck vom 6. Februar 2001 (Az.: S 7 KR 28/99) zurückgewiesen worden. Eine Mitgliedschaft des Beklagten in der Krankenversicherung der Landwirte ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem von ihm vorgelegten Beitragsbescheid der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom April 1981 oder den Beitragsrechnungen vom 30. November 1984 und 30. April 1985. Anlass für den dem Beklagten im April 1981 übersandten Beitragsbescheid sei eine von Beginn des Monats an vorgenommene Umstellung des Beitragssystems, von der alle landwirtschaftlichen Unternehmer, deren Flächen eine Existenzgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG bildeten, betroffen gewesen seien. Versehentlich seien darüber auch diejenigen informiert worden, die sich von der Versicherungspflicht hatten befreien lassen. Für letzteren Personenkreis, zu dem auch der Beklagte gehört habe, habe der Bescheid keinerlei Rechte oder Pflichten begründet, sondern sei wegen seiner offensichtlichen Unrichtigkeit nichtig gewesen. Die Beitragsrechnungen vom 30. November 1984 und 30. April 1985 hätten dagegen ausschließlich die Beiträge betroffen, die der Beklagte als landwirtschaftlicher Unternehmer für seine mitarbeitende Familienangehörige R.D. zu entrichten gehabt habe.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Beklagten verurteilt, die entstandenen und bereits fällig gewordenen Beitragsrückstände für die private Pflegeversicherung für den Zeitraum Januar 2000 bis einschließlich Januar 2003 in Höhe von 2.100,57 € einschließlich der aufgelaufenen Verzugszinsen an den Kläger zu zahlen. Lediglich der Verzugsbeginn war korrigierend hinsichtlich des Betrages von 1.755,02 € auf den 7. August 2002 (Datum der Zustellung des Mahnbescheides vom 31. Juli 2002) und hinsichtlich des die erstinstanzliche Klageerweiterung umfassenden Betrages von 345,55 € auf den 15. März 2003 (Datum der Zustellung des die Klageerweiterung geltend machenden Schriftsatzes des Klägers vom 18. Februar 2003) festzusetzen. Im Wege zulässiger (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 524 Zivilprozessordnung) Anschlussberufung, die auch zum Zwecke der Klageerweiterung und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden kann (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 145 Rz. 5b und 5c), ist der Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, weitere Beiträge für die Zeit von Februar 2003 bis Dezember 2005 in Höhe von 2.052,75 € zu zahlen. Für die gerichtliche Geltendmachung der Beiträge zur privaten Pflegeversicherung sind - wovon das SG ebenfalls zu Recht ausgegangen ist - die Sozialgerichte zuständig; lediglich das Mahnverfahren erfolgt im Beitragsstreit vor dem Amtsgericht.

21

Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte dem Kläger die fällig gewordenen und noch nicht entrichteten Beiträge für die Zeit von Januar 2000 bis Januar 2003 aus der seit Anfang Januar 1995 für ihn beim Kläger bestehenden privaten Pflegeversicherung zu zahlen hat. Diese Zahlungspflicht folgt aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Pflegeversicherungsvertrag. Der Beklagte war zur Abschließung dieses Vertrages mit dem Kläger nach § 23 SGB XI verpflichtet, weil er bei diesem gegen das Risiko der Krankheit versichert war und ein anderweitiges Wahlrecht im Sinne des § 23 Abs. 2 SGB XI nicht ausgeübt hatte. Insbesondere war bzw. ist der Beklagte bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg weder kranken- noch pflegeversichert, wie diese auf Anfragen des Berichterstatters mit Schreiben vom 14. September 2005 und 31. Oktober 2005 mitgeteilt hatte. Solange die private Krankenversicherung bei dem Kläger besteht, ist der Beklagte verpflichtet, bei dem Kläger den Versicherungsvertrag gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit aufrechtzuerhalten (vgl. Udsching, SGB XI, 2. Aufl., § 23 Rz. 2).

22

Auch die Einwände des Beklagten gegen die Beitragshöhe greifen nicht durch. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Privatversicherten für sich eine Prämie zu bezahlen haben, die im Einzelfall höher sein kann als der Beitrag, der im Falle der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung zu erbringen wäre. Die unterschiedliche Beitragsbelastung in der sozialen und der privaten Pflegeversicherung ist verfassungskonform. Insbesondere verlangt Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht, dass Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung einerseits und die Prämien in der privaten Pflegeversicherung andererseits gleich bemessen werden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 3. April 2001, 1 BvR 1681/94 u.a., SozR 3-3300 § 23 Nr. 3; Urteil des erkennenden Senats vom 31. Januar 2003, L 3 P 5/02, in juris veröffentlicht; LSG Saarland, Urteil vom 17. November 2004, L 2 PB 5/02, in juris veröffentlicht). Die unterschiedlich hohe Belastung ist eine Folge daraus, dass sich die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen des Versicherten ausrichten, in der privaten Pflegeversicherung dagegen risikobezogen sind. Dass der Gesetzgeber dabei typisierend unterstellt, dass privat Krankenversicherte in der Regel wirtschaftlich zur Zahlung der Prämie in der Lage sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wenn die Zuordnung krankenversicherter Personen zu einem der beiden Versicherungszweige verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dann ist es auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die in der privaten Pflegeversicherung Versicherten Prämien zahlen, die im Einzelfall die entsprechenden Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung überschreiten (BVerfG, a.a.O.; Urteil des erkennenden Senats, a.a.O.; LSG Saarland, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem In-Kraft-Treten des SGB XI getroffen haben, festgelegt, dass die Prämienhöhe des Versicherten für die private Pflegeversicherung den Höchstbetrag der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten darf (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e SGB XI).

23

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erfüllung der Beitragsverpflichtung in der privaten Pflegeversicherung gefährde ihn wirtschaftlich existenziell. Der Gesetzgeber hat - wie schon dargelegt - Personen, die sich - wie der Beklagte - vor dem Inkrafttreten des SGB XI gegen Krankheit privat versichert hatten, zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Dabei hat er typisierend unterstellt, dass diese in aller Regel wirtschaftlich zur Zahlung der - ohnehin durch § 110 Abs. 1 und 2 SGB XI sozial gestalteten - Beiträge in der Lage sind. Zu einer solchen Typisierung ist der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen verfassungsrechtlich befugt (BVerfG, a.a.O.).

24

Hinsichtlich der errechneten Höhe der Beiträge hat der Kläger unter Vorlage der entsprechenden Versicherungsscheine ausgeführt, dass sich diese nach § 110 SGB XI und § 8a MB/PPV 1996 richten. Fehler bei der nach den Vorgaben des SGB XI zu errechnenden und vom Kläger auch errechneten Beitragshöhe sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Insbesondere überschreiten die vom Beklagten zu entrichtenden Monatsbeiträge nicht die jeweils geltenden Höchstbeiträge der sozialen Pflegeversicherung (vgl. dazu Wagner, in Hauck/ Noftz, SGB XI, Stand: IV/04, § 110 Rz. 23).

25

Die Klageforderung und die im Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung zusätzlich geltend gemachte Forderung des Klägers betreffen den Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2005. Vom SG wurden Beiträge bis Januar 2003 berücksichtigt. Insgesamt schuldet der Beklagte dem Kläger folgende Beiträge aus dem Vertrag zur Pflegeversicherung:          

Beitragsraten von Januar bis Dezember 2000 in Höhe von je 109,66 DM (= 56,07 €) =  672,84 €
Beitragsraten von Januar bis Dezember 2001 in Höhe von je 110,92 DM (= 56,71 €) =  680,52 €
 Beitragsraten von Januar bis Dezember 2002 in Höhe von je 57,38 € = 688,56 €
Beitragsrate für Januar 2003 = 58,65 €
Zwischensumme = 2.100,57 €
Beitragsraten von Februar 2003 bis Dezember 2005 in Höhe von je 58,65 € = 2.052,75 €
Gesamtsumme = 4.153,32 €

Hiervon hat das SG bereits 2.100,57 € zugesprochen, so dass der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, der in Form der Anschlussberufung geltend gemacht wurde, 2.052,75 € beträgt. Die vom Beklagten zu zahlende Gesamtsumme für die Beitragsrückstände von Januar 2000 bis Dezember 2005 beläuft sich mithin auf 4.153,32 €.

26

Der für die Zeit ab Januar 2000 geltend gemachte Beitragsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Pflegeversicherungsvertrag ist - ebenso wie derjenige über die private Krankenversicherung - privatrechtlicher Natur. Dies gilt auch für die Beitragszahlungspflicht. Anzuwenden sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), wobei allerdings zwingendes Recht des SGB XI den privatrechtlichen Normen vorgeht.

27

Nach § 12 Abs. 1 VVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag - mit Ausnahme einer Lebensversicherung - in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 MB/PVV 1996 werden die Monatsbeiträge am ersten eines jeden Monats fällig. Da der Kläger die hier ab Januar 2000 streitigen Beitragsrückstände mit Mahnbescheid des Amtsgerichts Lüneburg vom 31. Juli 2002, dem Beklagten zugestellt am 7. August 2002, sowie mit aktenkundigen Mahnschreiben vom 17. Dezember 2002 und 24. Januar 2003 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hatte, kann sich dieser nicht auf die Verjährungseinrede berufen.

28

Die Beitragsforderung des Klägers ist auch nicht durch Verwirkung erloschen. Eine Verwirkung kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass der Kläger die Beiträge für die Zeit von Januar 1995 bis Dezember 1999 gegenüber dem Beklagten nicht zeitnah - ggf. auch gerichtlich - geltend gemacht hat. Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist im Sozialrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Januar 1997, 5 RJ 52/94, BSGE 80, 41). An das Verwirkungsverhalten des Berechtigten sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG hinreichend Rechnung getragen wird. Daher reicht das bloße „Nichtstun" als Verwirkungsverhalten regelmäßig nicht aus, es muss darüber hinaus ein konkretes Verhalten des Gläubigers hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Beitragsforderung nicht bestehe oder nicht geltend gemacht werde. Ein Unterlassen kann ein schutzwürdiges Vertrauen nur dann begründen und zur Verwirkung eines Rechts führen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten darf (BSG, Urteil vom 29. Januar 1997, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, zumal der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen in der Berufungsverhandlung sogar seit 1995 in monatlichen Abständen vom Kläger Mahnungen über seine Beitragsrückstände erhalten hat.

29

Der vom Kläger geltend gemachte und vom Senat nach den oben genannten Maßstäben zugesprochene Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Verzug des Beklagten und ergibt sich aus §§ 247, 286, 288 und 291 BGB. Für die im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten Beitragsforderungen hat der Kläger hingegen keine Verzugszinsen beansprucht.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Entgegen der Auffassung des SG besteht jedoch keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten des Klägers aufzuerlegen. Für das Verfahren ist das am 2. Januar 2002 in Kraft getretene Kostenrecht in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 2144) anzuwenden, da die Klage nach dem In-Kraft-Treten des 6. SGG-Änderungsgesetzes anhängig geworden ist. Nach § 193 Abs. 4 i.V.m. § 184 Abs. 1, 183 SGG i.d.F. des 6. SGG-Änderungsgesetzes sind u. a. private Pflegeversicherungsunternehmen nicht mehr zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Juli 2001, B 3 P 3/02 R, SozR 3-1500 § 164 Nr. 13). Demgegenüber hat der Beklagte die Kosten des vorhergehenden Mahnverfahrens zu tragen (§ 193 Abs. 1 Satz 2 SGG).

31

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist.

(2) Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Abs. 1 und § 343 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,

1.
mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
2.
in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,
a)
keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
b)
keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Personen,
c)
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 2),
d)
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten,
e)
keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt,
f)
die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt,
g)
für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet,
vorzusehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genannten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind. Für Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, und für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind und deren Beitrag zur Solidargemeinschaft sich nach § 176 Absatz 5 des Fünften Buches vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten nicht. Würde allein durch die Zahlung des Beitrags zur Pflegeversicherung nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches entstehen, gilt Satz 3 entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.

(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden oder die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Absatz 1, 3, 4 und 4a geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:

1.
Kontrahierungszwang,
2.
kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
3.
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,
4.
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,
5.
für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,
6.
beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt.

(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.

(5) Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren. Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. April 2005 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.153,32 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) auf 1.755,02 € seit dem 7. August 2002 sowie in Höhe desselben Zinssatzes auf weitere 345,55 € seit dem 15. März 2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Mahnverfahrens.

Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Beitragsforderungen des Klägers.

2

Der 1922 geborene Beklagte ist nach Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers seit dem 1. Januar 1981 bzw. nach eigenen Angaben bereits seit 1952 bei dem Kläger, einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in der Form des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, privat krankenversichert. Die Beiträge für die private Krankenversicherung wurden und werden vom Beklagten regelmäßig und fortlaufend gezahlt.

3

In Folge des In-Kraft-Tretens des Pflegeversicherungsgesetzes zum 1. Januar 1995 informierte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom Oktober 1994 über seine Pflicht, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen entsprechenden Versicherungsvertrag abzuschließen. Das Schreiben enthielt neben den einschlägigen Bedingungen, Tarifen und gesetzlichen Bestimmungen den Hinweis, dass der Beklagte bis 30. Juni 1995 die Möglichkeit habe, eine private Pflegeversicherung auch bei jedem anderen Pflegeversicherer abzuschließen. Zugleich wurde dem Beklagten eine vierwöchige Widerspruchsfrist gegen den Vertragsschluss eingeräumt. Unter dem Datum vom 1. November 1994 übersandte der Kläger dem Beklagten einen Versicherungsschein über das Bestehen einer Pflegeversicherung ab 1. Januar 1995 mit einem entsprechenden Informationsschreiben. Der Beklagte reagierte auf diese Schreiben nicht.

4

Der Beklagte leistete in der Folge keine Beiträge zur Pflegeversicherung. Aufgrund einer Einzugsermächtigung versuchte der Kläger den Monatsbeitrag für Januar 1995 (umgerechnet 29,91 €) einzuziehen. Am 9. Januar 1995 erfolgte jedoch eine Rücklastschrift über diesen Betrag, so dass eine Zahlung ausblieb. Unter dem 1. Juli 1995 versuchte der Kläger erneut mit der dort vorliegenden Einzugsermächtigung die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge in einer Gesamthöhe von umgerechnet 209,37 € (7 x 29,91 €) einzuziehen. Unter dem 7. Juli 1995 erfolgte wiederum eine Rücklastschrift. Letztmalig versuchte der Kläger einen Monat später am 1. August 1995 von der dort vorliegenden Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen. Auch hier erfolgte eine Rücklastschrift (8. August 1995). Die monatlichen Beiträge für die Pflegeversicherung des Beklagten beliefen sich ab 1. Januar 1995 auf (umgerechnet) 29,91 €, ab 1. Juli 1996 auf (umgerechnet) 52,15 €, ab 1. Januar 1997 auf (umgerechnet) 53,46 €, ab 1. Januar 1998 auf (umgerechnet) 54,76 €, ab 1. Januar 1999 auf (umgerechnet) 55,41 €, ab 1. Januar 2000 auf (umgerechnet) 56,07 €, ab 1. Januar 2001 auf (umgerechnet) 56,71 €, ab 1. Januar 2002 auf 57,38 € und ab 1. Januar 2003 auf 58,65 €.

5

Auf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Lüneburg gegen den Beklagten am 31. Juli 2002 einen Mahnbescheid über 1.755,02 € für die Beiträge zur Pflegeversicherung von Januar 2000 bis 31. Juli 2002 zuzüglich 6,5 % Zinsen ab dem 1. August 2002 und 36,50 € Gerichtskosten, insgesamt also 1.791,52 €. Gegen diesen ihm am 7. August 2002 zugestellten Mahnbescheid legte der Beklagte am 21. August 2002 beim Amtsgericht Lüneburg Widerspruch ein, in dem er zur Begründung mitteilte, dass ihm zwar bewusst sei, dass er Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen habe, er aber nicht mit der Höhe einverstanden sei. Daraufhin gab das Amtsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 das Verfahren an das Sozialgericht (SG) Lübeck ab. Zuvor hatte der Kläger noch mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 und 24. Januar 2003 die Beitragsrückstände beim Beklagten erfolglos angemahnt.

6

Zur Begründung seiner Forderung beruft sich der Kläger auf den zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden privaten Pflegeversicherungsvertrag. Die jeweilige Beitragshöhe lasse sich aus den maßgeblichen Versicherungsscheinen entnehmen. Die Beitragshöhe sei korrekt bemessen worden, und die Beitragsraten seien am Ersten eines Monats fällig.

7

Der Beklagte hat erwidert, dass die an den Kläger zu zahlenden Beiträge für seine Pflegepflichtversicherung auf Grundlage seines Renteneinkommens bemessen werden müssten. Danach sei lediglich ein monatlicher Betrag von 6,58 € zu zahlen. Darüber hinaus würde er auch niemals freiwillig einer privaten Pflegeversicherung beitreten, da er bei der Beitragsfestsetzung schwer benachteiligt werde.

8

Nach entsprechender Antragserweiterung des Klägers mit Schriftsatz vom 18. Februar 2003, dem Beklagten zugestellt am 15. März 2003, um die Beiträge bis einschließlich Januar 2003 hat das SG den Beklagten durch Urteil vom 26. April 2005 antragsgemäß zur Zahlung von 2.100,57 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) seit dem 6. August 2002 sowie zur Kostentragung des Verfahrens verurteilt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit von Januar 2000 bis einschließlich Januar 2003 ergebe sich aus dem geschlossenen Pflegeversicherungsvertrag i.V.m. § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (Bedingungsteil MB/PPV 1996), die Bestandteil des Pflegeversicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten seien, i.V.m. § 60 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die Höhe der vom Beklagten geschuldeten Monatsbeiträge ergebe sich aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Versicherungsvertrag i.V.m. den Tarifvorgaben des Klägers und den Beitragsvorgaben des SGB XI. Die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Januar 2003 seien nach § 8 Abs. 1 Bedingungsteil MB/PPV 1996 auch fällig. Schließlich sei eine Erfüllung oder teilweise Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht eingetreten, da Zahlungen von Seiten des Beklagten auf die Beitragsansprüche nicht erfolgt seien. Der Zinsanspruch des Klägers folge aus § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

9

Gegen dieses ihm am 14. Juli 2005 zugestellte Urteil richtet sich die bereits am 19. Mai 2005 bei dem SG Lübeck eingegangene Berufung des Beklagten.

10

In der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2005 hat der Kläger sein Begehren auf die Zahlung der Beiträge von Februar 2003 bis einschließlich Dezember 2005 auf der Basis eines monatlichen Beitragssatzes von 58,65 € (insgesamt 2.052,75 € = 35 Monate x 58,65 €) erweitert.

11

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte unter Wiederholung und Bekräftigung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Er sei Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse. In puncto Pflegeversicherung habe er mit dem Kläger nichts zu tun. Er sei durchaus gewillt, Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen, nicht aber in der Höhe von 60,00 €.

12

Der Beklagte hat (u.a.) einen Beitragsbescheid der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom April 1981 und Beitragsrechnungen der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 30. November 1984 und 30. April 1985 sowie Schreiben der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 1. Dezember 1981 und 4. April 1985 zu den Gerichtsakten gereicht.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. April 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die erweiterte Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen sowie klageerhöhend an ihn weitere 2.052,75 € zu zahlen.

17

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt er vor: Habe der Beklagte erstinstanzlich noch eine fehlende Abhängigkeit der Beiträge von seinem Renteneinkommen gerügt, so trage er nunmehr vor, es bestünde anderweitiger (Kranken-)Versicherungsschutz. Unabhängig davon, dass der Beklagte bis heute auch den von ihm selbst zugestandenen Beitrag in Höhe von 6,58 € monatlich nicht ausgeglichen habe, für die Zeit seit Januar 2000 also eine Zahlungsverpflichtung schon nach dem eigenen Verständnis des Beklagten in Höhe von 368,48 € (6,58 € x 56 Monate) bestünde, sei die Klage nach wie vor in vollem Umfange begründet. Es werde bestritten, dass der Beklagte bei der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse kranken- und/oder pflegeversichert sei. Zudem sei der Beklagte bereits außergerichtlich aufgefordert worden, eine aktuelle Mitgliedsbescheinigung eines Versicherers über eine anderweitig bestehende Pflegeversicherung vorzulegen, um bedingungsgemäß eine Beendigung der aktuellen Mitgliedschaft herbeizuführen, was aber nichts an den bereits aufgelaufenen Beitragsrückständen ändere.

18

Auf Anfrage des Berichterstatters hat die Landwirtschaftliche Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg mit Schreiben vom 14. September 2005 mitgeteilt, dass der Beklagte dort zu keiner Zeit kranken- oder pflegeversichert gewesen sei. Ergänzend hat sie mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 ausgeführt, dass der Beklagte unmittelbar nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (KVLG) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich nach der Vorschrift des § 94 KVLG endgültig und unwiderruflich von der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Krankenversicherung der Landwirte befreien zu lassen. Eine Mitgliedschaft bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse habe für ihn mithin zu keinem Zeitpunkt bestanden. Dass die Befreiung des Beklagten von der Versicherungspflicht seinerzeit rechtswirksam erfolgt sei, sei durch rechtskräftiges Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 14. März 1995 (Az.: L 1 KR 128/94) festgestellt worden. Der anschließend vom Beklagten gestellte Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens sei mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 22. August 2000 (Az.: L 1 KR 43/99 WA) als unzulässig verworfen worden. Darüber hinaus sei aber auch das Begehren des Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsantrages, die Aufhebung des Befreiungsbescheides zu erwirken, mit rechtskräftigem Urteil des SG Lübeck vom 6. Februar 2001 (Az.: S 7 KR 28/99) zurückgewiesen worden. Eine Mitgliedschaft des Beklagten in der Krankenversicherung der Landwirte ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem von ihm vorgelegten Beitragsbescheid der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom April 1981 oder den Beitragsrechnungen vom 30. November 1984 und 30. April 1985. Anlass für den dem Beklagten im April 1981 übersandten Beitragsbescheid sei eine von Beginn des Monats an vorgenommene Umstellung des Beitragssystems, von der alle landwirtschaftlichen Unternehmer, deren Flächen eine Existenzgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG bildeten, betroffen gewesen seien. Versehentlich seien darüber auch diejenigen informiert worden, die sich von der Versicherungspflicht hatten befreien lassen. Für letzteren Personenkreis, zu dem auch der Beklagte gehört habe, habe der Bescheid keinerlei Rechte oder Pflichten begründet, sondern sei wegen seiner offensichtlichen Unrichtigkeit nichtig gewesen. Die Beitragsrechnungen vom 30. November 1984 und 30. April 1985 hätten dagegen ausschließlich die Beiträge betroffen, die der Beklagte als landwirtschaftlicher Unternehmer für seine mitarbeitende Familienangehörige R.D. zu entrichten gehabt habe.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Beklagten verurteilt, die entstandenen und bereits fällig gewordenen Beitragsrückstände für die private Pflegeversicherung für den Zeitraum Januar 2000 bis einschließlich Januar 2003 in Höhe von 2.100,57 € einschließlich der aufgelaufenen Verzugszinsen an den Kläger zu zahlen. Lediglich der Verzugsbeginn war korrigierend hinsichtlich des Betrages von 1.755,02 € auf den 7. August 2002 (Datum der Zustellung des Mahnbescheides vom 31. Juli 2002) und hinsichtlich des die erstinstanzliche Klageerweiterung umfassenden Betrages von 345,55 € auf den 15. März 2003 (Datum der Zustellung des die Klageerweiterung geltend machenden Schriftsatzes des Klägers vom 18. Februar 2003) festzusetzen. Im Wege zulässiger (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 524 Zivilprozessordnung) Anschlussberufung, die auch zum Zwecke der Klageerweiterung und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden kann (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 145 Rz. 5b und 5c), ist der Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, weitere Beiträge für die Zeit von Februar 2003 bis Dezember 2005 in Höhe von 2.052,75 € zu zahlen. Für die gerichtliche Geltendmachung der Beiträge zur privaten Pflegeversicherung sind - wovon das SG ebenfalls zu Recht ausgegangen ist - die Sozialgerichte zuständig; lediglich das Mahnverfahren erfolgt im Beitragsstreit vor dem Amtsgericht.

21

Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte dem Kläger die fällig gewordenen und noch nicht entrichteten Beiträge für die Zeit von Januar 2000 bis Januar 2003 aus der seit Anfang Januar 1995 für ihn beim Kläger bestehenden privaten Pflegeversicherung zu zahlen hat. Diese Zahlungspflicht folgt aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Pflegeversicherungsvertrag. Der Beklagte war zur Abschließung dieses Vertrages mit dem Kläger nach § 23 SGB XI verpflichtet, weil er bei diesem gegen das Risiko der Krankheit versichert war und ein anderweitiges Wahlrecht im Sinne des § 23 Abs. 2 SGB XI nicht ausgeübt hatte. Insbesondere war bzw. ist der Beklagte bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg weder kranken- noch pflegeversichert, wie diese auf Anfragen des Berichterstatters mit Schreiben vom 14. September 2005 und 31. Oktober 2005 mitgeteilt hatte. Solange die private Krankenversicherung bei dem Kläger besteht, ist der Beklagte verpflichtet, bei dem Kläger den Versicherungsvertrag gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit aufrechtzuerhalten (vgl. Udsching, SGB XI, 2. Aufl., § 23 Rz. 2).

22

Auch die Einwände des Beklagten gegen die Beitragshöhe greifen nicht durch. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Privatversicherten für sich eine Prämie zu bezahlen haben, die im Einzelfall höher sein kann als der Beitrag, der im Falle der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung zu erbringen wäre. Die unterschiedliche Beitragsbelastung in der sozialen und der privaten Pflegeversicherung ist verfassungskonform. Insbesondere verlangt Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht, dass Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung einerseits und die Prämien in der privaten Pflegeversicherung andererseits gleich bemessen werden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 3. April 2001, 1 BvR 1681/94 u.a., SozR 3-3300 § 23 Nr. 3; Urteil des erkennenden Senats vom 31. Januar 2003, L 3 P 5/02, in juris veröffentlicht; LSG Saarland, Urteil vom 17. November 2004, L 2 PB 5/02, in juris veröffentlicht). Die unterschiedlich hohe Belastung ist eine Folge daraus, dass sich die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen des Versicherten ausrichten, in der privaten Pflegeversicherung dagegen risikobezogen sind. Dass der Gesetzgeber dabei typisierend unterstellt, dass privat Krankenversicherte in der Regel wirtschaftlich zur Zahlung der Prämie in der Lage sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wenn die Zuordnung krankenversicherter Personen zu einem der beiden Versicherungszweige verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dann ist es auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die in der privaten Pflegeversicherung Versicherten Prämien zahlen, die im Einzelfall die entsprechenden Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung überschreiten (BVerfG, a.a.O.; Urteil des erkennenden Senats, a.a.O.; LSG Saarland, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem In-Kraft-Treten des SGB XI getroffen haben, festgelegt, dass die Prämienhöhe des Versicherten für die private Pflegeversicherung den Höchstbetrag der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten darf (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e SGB XI).

23

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erfüllung der Beitragsverpflichtung in der privaten Pflegeversicherung gefährde ihn wirtschaftlich existenziell. Der Gesetzgeber hat - wie schon dargelegt - Personen, die sich - wie der Beklagte - vor dem Inkrafttreten des SGB XI gegen Krankheit privat versichert hatten, zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Dabei hat er typisierend unterstellt, dass diese in aller Regel wirtschaftlich zur Zahlung der - ohnehin durch § 110 Abs. 1 und 2 SGB XI sozial gestalteten - Beiträge in der Lage sind. Zu einer solchen Typisierung ist der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen verfassungsrechtlich befugt (BVerfG, a.a.O.).

24

Hinsichtlich der errechneten Höhe der Beiträge hat der Kläger unter Vorlage der entsprechenden Versicherungsscheine ausgeführt, dass sich diese nach § 110 SGB XI und § 8a MB/PPV 1996 richten. Fehler bei der nach den Vorgaben des SGB XI zu errechnenden und vom Kläger auch errechneten Beitragshöhe sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Insbesondere überschreiten die vom Beklagten zu entrichtenden Monatsbeiträge nicht die jeweils geltenden Höchstbeiträge der sozialen Pflegeversicherung (vgl. dazu Wagner, in Hauck/ Noftz, SGB XI, Stand: IV/04, § 110 Rz. 23).

25

Die Klageforderung und die im Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung zusätzlich geltend gemachte Forderung des Klägers betreffen den Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2005. Vom SG wurden Beiträge bis Januar 2003 berücksichtigt. Insgesamt schuldet der Beklagte dem Kläger folgende Beiträge aus dem Vertrag zur Pflegeversicherung:          

Beitragsraten von Januar bis Dezember 2000 in Höhe von je 109,66 DM (= 56,07 €) =  672,84 €
Beitragsraten von Januar bis Dezember 2001 in Höhe von je 110,92 DM (= 56,71 €) =  680,52 €
 Beitragsraten von Januar bis Dezember 2002 in Höhe von je 57,38 € = 688,56 €
Beitragsrate für Januar 2003 = 58,65 €
Zwischensumme = 2.100,57 €
Beitragsraten von Februar 2003 bis Dezember 2005 in Höhe von je 58,65 € = 2.052,75 €
Gesamtsumme = 4.153,32 €

Hiervon hat das SG bereits 2.100,57 € zugesprochen, so dass der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, der in Form der Anschlussberufung geltend gemacht wurde, 2.052,75 € beträgt. Die vom Beklagten zu zahlende Gesamtsumme für die Beitragsrückstände von Januar 2000 bis Dezember 2005 beläuft sich mithin auf 4.153,32 €.

26

Der für die Zeit ab Januar 2000 geltend gemachte Beitragsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Pflegeversicherungsvertrag ist - ebenso wie derjenige über die private Krankenversicherung - privatrechtlicher Natur. Dies gilt auch für die Beitragszahlungspflicht. Anzuwenden sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), wobei allerdings zwingendes Recht des SGB XI den privatrechtlichen Normen vorgeht.

27

Nach § 12 Abs. 1 VVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag - mit Ausnahme einer Lebensversicherung - in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 MB/PVV 1996 werden die Monatsbeiträge am ersten eines jeden Monats fällig. Da der Kläger die hier ab Januar 2000 streitigen Beitragsrückstände mit Mahnbescheid des Amtsgerichts Lüneburg vom 31. Juli 2002, dem Beklagten zugestellt am 7. August 2002, sowie mit aktenkundigen Mahnschreiben vom 17. Dezember 2002 und 24. Januar 2003 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hatte, kann sich dieser nicht auf die Verjährungseinrede berufen.

28

Die Beitragsforderung des Klägers ist auch nicht durch Verwirkung erloschen. Eine Verwirkung kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass der Kläger die Beiträge für die Zeit von Januar 1995 bis Dezember 1999 gegenüber dem Beklagten nicht zeitnah - ggf. auch gerichtlich - geltend gemacht hat. Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist im Sozialrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Januar 1997, 5 RJ 52/94, BSGE 80, 41). An das Verwirkungsverhalten des Berechtigten sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG hinreichend Rechnung getragen wird. Daher reicht das bloße „Nichtstun" als Verwirkungsverhalten regelmäßig nicht aus, es muss darüber hinaus ein konkretes Verhalten des Gläubigers hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Beitragsforderung nicht bestehe oder nicht geltend gemacht werde. Ein Unterlassen kann ein schutzwürdiges Vertrauen nur dann begründen und zur Verwirkung eines Rechts führen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten darf (BSG, Urteil vom 29. Januar 1997, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, zumal der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen in der Berufungsverhandlung sogar seit 1995 in monatlichen Abständen vom Kläger Mahnungen über seine Beitragsrückstände erhalten hat.

29

Der vom Kläger geltend gemachte und vom Senat nach den oben genannten Maßstäben zugesprochene Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Verzug des Beklagten und ergibt sich aus §§ 247, 286, 288 und 291 BGB. Für die im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten Beitragsforderungen hat der Kläger hingegen keine Verzugszinsen beansprucht.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Entgegen der Auffassung des SG besteht jedoch keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten des Klägers aufzuerlegen. Für das Verfahren ist das am 2. Januar 2002 in Kraft getretene Kostenrecht in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 2144) anzuwenden, da die Klage nach dem In-Kraft-Treten des 6. SGG-Änderungsgesetzes anhängig geworden ist. Nach § 193 Abs. 4 i.V.m. § 184 Abs. 1, 183 SGG i.d.F. des 6. SGG-Änderungsgesetzes sind u. a. private Pflegeversicherungsunternehmen nicht mehr zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Juli 2001, B 3 P 3/02 R, SozR 3-1500 § 164 Nr. 13). Demgegenüber hat der Beklagte die Kosten des vorhergehenden Mahnverfahrens zu tragen (§ 193 Abs. 1 Satz 2 SGG).

31

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist.

(2) Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Abs. 1 und § 343 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.