Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 17. Nov. 2004 - L 2 PB 5/02

published on 17/11/2004 00:00
Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 17. Nov. 2004 - L 2 PB 5/02
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Gericht

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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.03.2002 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin 861,05 EURO zu zahlen. Die Anschlussberufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und wenn ja in welcher Höhe der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Beiträge für eine private Pflegeversicherung zu zahlen.

Der 1934 geborene Beklagte ging in der ehemaligen DDR und später in der Bundesrepublik Deutschland einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Anschließend wurde er als Beamter in den öffentlichen Dienst übernommen und schloss bei der Klägerin im Jahr 1972 einen privaten Krankenversicherungsvertrag ab. Am 03.04.1987 wurde er in den (vorläufigen) Ruhestand versetzt. Er erhält eine Altersrente von der LVA sowie beamtenrechtliche Versorgungsbezüge vom Saarland. Die Ehescheidung erfolgte am 15.06.1989 mit der Übertragung von monatlichen Rentenanwartschaften an die Ehefrau in Höhe von 624,03 DM, beginnend ab 30.04.1988. Nachdem der Ehefrau ab 01.12.1998 die Altersrente gezahlt worden war, wurden die Versorgungsbezüge des Klägers gem. § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes (BVG) gekürzt.

In Folge des Inkrafttretens des Pflegeversicherungsgesetzes zum 01.01.1995 übersandte die Klägerin dem Beklagten unter dem Datum vom 20.11.1994 einen Versicherungsschein über eine Pflegeversicherung mit einem Begleitschreiben, dass der Beklagte bis 30.6.1995 die Möglichkeit habe, eine private Pflegepflichtversicherung auch bei jedem anderen Unternehmen abzuschließen. Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. In Folge einer Einzugsermächtigung für die Beiträge der privaten Krankenversicherung zog die Klägerin auch die Beiträge für die Pflegeversicherung des Klägers ab 01.01.1995 bis Dezember 1998 ein. Im Jahr 1995 betrug der Beitrag monatlich 24,28 DM, ab 01.07.1996 40,80 DM, ab 01.01.1997 41,82 DM, ab 01.01.1998 42,84 DM, ab 01.01.1999 43,35 DM und ab 01.01.2000 43,86 DM. Nachdem der Beklagte ab Januar 1999 die Einzugsermächtigung für die Beiträge aus der Pflegeversicherung widerrufen hatte, konnte die Klägerin keinen Zahlungseingang für diese Beiträge mehr feststellen. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung wurden demgegenüber weiterhin per Bankeinzug geleistet. Die Klägerin verrechnete im Juni 1999 eine Beitragsrückerstattung für die Krankenversicherung in Höhe von 260,10 DM auf die Forderungen aus Beiträgen für die Pflegeversicherung, was zum Ausgleich des Beitragskontos bis einschließlich Juni 1999 führte.

Mit Schreiben vom 21.01.1999 gab der Beklagte für die Pflegeversicherung rückwirkend zum 31.12.1998 wegen der Kürzung seines Ruhegehalts auf 1.411,60 DM eine Kündigungserklärung ab.

Dieser Kündigung widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 26.01.1999, weil es sich bei der privaten Pflegeversicherung um eine Pflichtversicherung handele, die nicht wegen schlechter finanzieller Situation gekündigt werden könne. Auf Grund einer Kündigung des Beklagten durch Schreiben vom 30.12.1999 endete die Krankenversicherung am 01.01.2000. Die Klägerin verwies den Beklagten durch Schreiben vom 10.01.2000 aber darauf, dass die Kündigung für die Pflegepflichtversicherung nicht gelte. Der Beklagte müsse, um diesbezüglich wirksam kündigen zu können, eine anderweitige Pflegepflichtversicherung nachweisen. Einen solchen Nachweis verweigerte der Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2000 mit der Begründung, er habe bei der Klägerin keine Pflichtversicherung abgeschlossen. Dieser Ansicht widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 10.03.2000. Der Versicherungsvertrag sei zum 01.01.1995 durch konkludentes Handeln zustande gekommen und im Übrigen seien die Beiträge bis Mitte 1999 monatlich vom Konto abgebucht worden, ohne dass der Beklagte widersprochen habe.

Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Hagen gegen den Beklagten am 07.12.1999 einen Mahnbescheid über 260,10 DM für die Beiträge zur Pflegeversicherung von Juli 1999 bis Dezember 1999 zuzüglich 25,00 DM an Kosten, insgesamt 285,10 DM. Nach dem Widerspruch des Beklagten vom 20.12.1999 gab das Amtsgericht Hagen das Verfahren an das Sozialgericht für das Saarland (SG) ab.

Nach entsprechender Antragserweiterung der Klägerin um die Beiträge bis einschließlich August 2001 verurteilte das SG durch Gerichtsbescheid vom 13.03.2002 den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 583,58 EURO (entspricht 1.141,38 DM) sowie zur Kostentragung des Verfahrens einschließlich der Kosten des Mahnverfahrens. Das SG vertrat im Wesentlichen die Auffassung, es sei konkludent ein privater Pflegeversicherungsvertrag zustande gekommen, was auch die Billigung der Lastschrifteinzüge beweise. Die Verpflichtung zum Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages gem. § 23 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine wirksame Kündigung habe nicht vorgelegen, weil der Beklagte die Versicherung nicht bei einem anderen Versicherer fortgesetzt habe. Auch gegen die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Monatsbeiträge bestünden keine Bedenken, denn anders als in der sozialen Pflegeversicherung würden Beiträge in der privaten Pflegeversicherung nicht nach der Leistungsfähigkeit der Versicherten berechnet, sondern grundsätzlich nach dessen Lebensalter als dem versicherungsmathematisch maßgeblichen Faktor und den sich daraus ergebenden notwendigen Alterungsrückstellungen (§ 8 a der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung -MB- PPV 1996).

Gegen den am 18.03.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 17.04.2002 Berufung eingelegt.

Er wiederholt und vertieft die bereits ins gerichtliche Verfahren eingebrachten Argumente. Es sei nicht zu einem verbindlichen Pflegeversicherungsvertrag gekommen. Er habe auch keinen Auftrag erteilt, die Beiträge zu der Pflegeversicherung einzuziehen. Im Übrigen habe die Klägerin die Höhe der Prämien nicht in nachprüfbarer Weise erläutert. Er sehe sich auf Grund seiner finanziellen Situation außer Stande, die Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten. Es müsse erwartet werden, dass sich der Staat zumindest an der Hälfte der zu zahlenden Beiträge beteilige. Der Zuschuss der LVA für diese Versicherung betrage lediglich ungefähr ein Zehntel dessen, was die Klägerin an Beitrag verlange. Seine Gesamtrente nebst Versorgungsbezügen (im September 2002 829,93 EURO) liege unter dem Existenzminimum. Die Beiträge müssten den sozialrechtlichen Beiträgen angeglichen werden.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.3.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie

den Antrag der Klägerin auf Zahlung von 861,05 EURO zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit von September 2001 bis September 2004 weitere 861,05 EURO zu zahlen,

den Beklagten zur Zahlung weiterer 225,00 EURO (Pauschgebühr) zu verurteilen.

Sie verweist auf die einschlägigen rechtlichen Vorgaben im SGB XI und die allgemeinen Versicherungsbedingungen MB/PPV 1996.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gem. 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das SG den Beklagten verurteilt, Beiträge für die private Pflegepflichtversicherung für den Zeitraum Juli 1999 bis August 2001 in Höhe von 583,58 EURO (1.141,38 DM) zu zahlen. Im Wege zulässiger (§ 202 SGG i.V.m. § 524 ZPO) Anschlussberufung, für die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23.02.1966, 2 RU 103/65, BSGE 24, 247) eine Beschwer nicht zu fordern ist und die auch zum Zwecke der Klageerweiterung (BSG a.a.O.) und unabhängig von der Monatsfrist des § 524 Abs. 2 ZPO erhoben werden kann (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 143 Rdnr. 5 m.w.N.), ist der Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, weitere Beiträge für die Zeit von September 2001 bis September 2004 in Höhe von 861,05 EURO zu zahlen.

Das Sozialgericht hat zu Recht eine vertragliche Grundlage zwischen den Beteiligten angenommen, auf Grund der der Beklagte verpflichtet war, Beiträge zur Pflegeversicherung an die Klägerin zu leisten. Ein entsprechender Versicherungsvertrag ist zustande gekommen, obwohl der Beklagte sich nicht schriftlich geäußert hat. Schweigt ein Versicherungsnehmer (VN) auf die Mitteilung seines privaten Krankenversicherers über den Eintritt der Pflegepflichtversicherung und den Antrag zum Vertragsschluss und gibt er durch Zahlung der Beiträge - auch wie hier im Wege des Einzugs - seine Zustimmung zum Vertragsabschluss zu erkennen, so kommt mit diesem Versicherungsunternehmen ein privatrechtlicher Pflegepflichtversicherungsvertrag zustande. Dass auch der Beklagte vom Zustandekommen eines privaten Pflegeversicherungsvertrags ausgegangen ist, beweist -wie bereits vom SG völlig zutreffend ausgeführt wurde- die Tatsache, dass er auch in den Folgejahren Beiträge geleistet hat. Auch eine Kündigung wäre nicht nötig gewesen, wenn zuvor kein Vertrag abgeschlossen worden wäre.

Völlig zu Recht ist das SG auch von der Unwirksamkeit der Kündigungen des Beklagten vom 21.01.1999 und vom 30.12.1999 ausgegangen. Grundlage der Zurückweisung dieser Kündigungen ist § 13 MB/PPV 1996, der ein Kündigungsrecht nur bei Beendigung der Versicherungspflicht der privaten Pflichtversicherung und daher in der vorliegenden Konstellation nicht gewährt. Diese Norm der allgemeinen Versicherungsbedingungen entspricht höherrangigem Recht. § 23 Abs. 3 SGB XI gebietet auch den Beamten den Abschluss und das Aufrechterhalten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) einer Pflegeversicherung und begründet damit eine Versicherungspflicht, die -wie bereits vom SG festgestellt und dem Beklagten im Wege eines richterlichen Hinweises erläutert- verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Urteile vom 03.04.2001, 1 BvR 2014/95 und 1 BvR 1681/94, NJW 2001, 1707 und 1709 sowie BSG, Urteil vom 11.10.2001, B 12 P 1/00 R).

Die Einwände des Klägers gegen die Beitragshöhe greifen nicht durch. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Privatversicherten für sich und ihre Ehegatten eine Prämie zu bezahlen haben, die im Einzelfall höher sein kann als der Beitrag, der im Falle der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung zu erbringen wäre. Die unterschiedlich hohe Belastung ist eine Folge daraus, dass sich die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen des Versicherten ausrichten, in der privaten Pflegeversicherung dagegen risikobezogen sind. Wenn die Zuordnung krankenversicherter Personen zu einem der beiden Versicherungszweige verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dann ist es auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die in der privaten Pflegeversicherung Versicherten Prämien zahlen, die im Einzelfall die entsprechenden Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung überschreiten. Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem Inkrafttreten des SGB XI getroffen haben, festgelegt, dass die Prämie je Versicherter den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e SGB XI) und die Prämie für beide Ehegatten, wenn einer von ihnen kein Gesamteinkommen hat, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, 150 % des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten darf (BVerfG aaO. 1 BvR 1681/94).

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erfüllung der Prämienverpflichtung in der privaten Pflegeversicherung gefährde ihn wirtschaftlich existenziell. Der Gesetzgeber hat -wie schon dargelegt- Personen, die sich vor dem Inkrafttreten des SGB XI gegen Krankheit privat versichert hatten, zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Dabei hat er typisierend unterstellt, dass diese in aller Regel wirtschaftlich zur Zahlung der -ohnehin durch § 110 Abs. 1 und 2 SGB XI sozial gestalteten- Prämie in der Lage sind. Zu einer solchen Typisierung ist der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen verfassungsrechtlich befugt (BVerfG a. a. O.).

Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob -wie der Beklagte behauptet- die Bezüge des Beklagten aus Pension und Rente das wirtschaftliche Existenzminimum unterschreiten. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Höhe der von der Klägerin geforderten Beiträge. In diesem Fall wäre lediglich die beamtenrechtliche Alimentation nicht mehr ausreichend, wenn die zur Abwendung von Belastungen bei Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BSG a. a. O. unter Verweis auf BVerfGE 58, 68, 78 zu den erforderlichen Krankenversicherungsprämien). Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nur eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren. Dieses Prinzip verpflichtet somit den Gesetzgeber von Verfassungs wegen, die Alimentation so auszugestalten, dass dem Beamten die Mittel für eine Pflegeversicherung zur Verfügung stehen (BSG aaO.). Es verpflichtet ihn jedoch nicht, den Versicherungsunternehmen Härteklauseln aufzuerlegen, die die konkrete Versorgungssituation von Beamten berücksichtigen.

Hinsichtlich der errechneten Höhe der Beiträge hat die Klägerin bereits im gerichtlichen Verfahren, ohne dass der Beklagte dies angezweifelt hätte, ausgeführt, dass sich diese nach § 110 SGB XI und § 8a MB/PPV 1996 richten. Insbesondere wurde § 110 Abs. 1 Nr. 2e SGB XI beachtet, wonach für beihilfeberechtigte Beamte die Prämienhöhe nicht 50 v. H. des Höchstbetrags der sozialen Pflegeversicherung übersteigen darf. Die Klägerin hat diesen Betrag gar auf 40 v. H. begrenzt. Fehler bei der nach den Vorgaben des SGB XI zu errechnenden und errechneten Prämienhöhe sind weder vom Beklagten geltend gemacht noch seitens des Senats ersichtlich.

Damit hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg.

Die Klageforderung zum einen und die im Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung zusätzlich geltend gemachte Forderung der Klägerin betreffen den Zeitraum von Juli 1999 bis September 2004. Vom SG wurden Beiträge bis September 2001 berücksichtigt. Insgesamt schuldet der Beklagte der Klägerin folgende Beiträge aus dem Vertrag zur Pflegepflichtversicherung:

Juli bis Dez. 1999   6x43,35 DM 260,10 DM

2000   12x43,86 DM 526,32 DM

2001   12x44,37 DM 532,44 DM

Zwischensumme  1.318,86 DM 674,32 EUR

2002   12x22,95 EUR 275,40 EUR

2003   12x23,46 EUR 281,52 EUR

Januar bis Sept. 2004  9x23,71 EUR 213,39 EUR

Zwischensumme    770,31 EUR

Gesamtbetrag    1.444,63 EUR

Hiervon hat das Sozialgericht bereits 583,58 EUR zugesprochen, sodass der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten, der in Form der Anschlussberufung geltend gemacht wurde, bei Zurückweisung der Berufung des Beklagten -wie von der Klägerin beantragt- 861,05 EUR beträgt.

Demgegenüber kann die Klägerin vom Beklagten weitere 225,00 EUR an Pauschgebühren nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R) wegen der Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren für Versicherte nicht verlangen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung und insbesondere bzgl. der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist das am 02.01.2002 in Kraft getretene 6. SGG-Änderungsgesetz anzuwenden, da das Berufungsverfahren nach dem Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetz rechtshängig geworden ist (BSG, Beschluss vom 08.07.2002, B 3 P 3/02 R, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2003, L 3 P 49/02.

Eine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren aufzuerlegen, besteht nicht. Für das Berufungsverfahren ist das Kostenrecht in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes anzuwenden, da die Berufung im April 2002 und damit nach dem vorbenannten Stichtag der Rechtsänderung anhängig geworden ist. Nach § 193 i.V.m. 184 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes sind u.a. private Pflegepflichtversicherungsunternehmen nicht mehr zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Eine Kostenbelastung der Klägerin mit Teilen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren erschiene dem Senat selbst angesichts des teilweisen Erfolgs der Berufung unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens unbillig.

Auch hatte der Beklagte -wie bereits vom SG dem Grunde nach ausgesprochen- die Kosten des vorhergehenden Mahnverfahrens in Höhe von 25,00 DM (12,78 EUR) EURO zu tragen (§ 193 Abs. 1 Satz 2 SGG, LSG Nordrhein-Westfalen a. a. O.).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gem. 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das SG den Beklagten verurteilt, Beiträge für die private Pflegepflichtversicherung für den Zeitraum Juli 1999 bis August 2001 in Höhe von 583,58 EURO (1.141,38 DM) zu zahlen. Im Wege zulässiger (§ 202 SGG i.V.m. § 524 ZPO) Anschlussberufung, für die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23.02.1966, 2 RU 103/65, BSGE 24, 247) eine Beschwer nicht zu fordern ist und die auch zum Zwecke der Klageerweiterung (BSG a.a.O.) und unabhängig von der Monatsfrist des § 524 Abs. 2 ZPO erhoben werden kann (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 143 Rdnr. 5 m.w.N.), ist der Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, weitere Beiträge für die Zeit von September 2001 bis September 2004 in Höhe von 861,05 EURO zu zahlen.

Das Sozialgericht hat zu Recht eine vertragliche Grundlage zwischen den Beteiligten angenommen, auf Grund der der Beklagte verpflichtet war, Beiträge zur Pflegeversicherung an die Klägerin zu leisten. Ein entsprechender Versicherungsvertrag ist zustande gekommen, obwohl der Beklagte sich nicht schriftlich geäußert hat. Schweigt ein Versicherungsnehmer (VN) auf die Mitteilung seines privaten Krankenversicherers über den Eintritt der Pflegepflichtversicherung und den Antrag zum Vertragsschluss und gibt er durch Zahlung der Beiträge - auch wie hier im Wege des Einzugs - seine Zustimmung zum Vertragsabschluss zu erkennen, so kommt mit diesem Versicherungsunternehmen ein privatrechtlicher Pflegepflichtversicherungsvertrag zustande. Dass auch der Beklagte vom Zustandekommen eines privaten Pflegeversicherungsvertrags ausgegangen ist, beweist -wie bereits vom SG völlig zutreffend ausgeführt wurde- die Tatsache, dass er auch in den Folgejahren Beiträge geleistet hat. Auch eine Kündigung wäre nicht nötig gewesen, wenn zuvor kein Vertrag abgeschlossen worden wäre.

Völlig zu Recht ist das SG auch von der Unwirksamkeit der Kündigungen des Beklagten vom 21.01.1999 und vom 30.12.1999 ausgegangen. Grundlage der Zurückweisung dieser Kündigungen ist § 13 MB/PPV 1996, der ein Kündigungsrecht nur bei Beendigung der Versicherungspflicht der privaten Pflichtversicherung und daher in der vorliegenden Konstellation nicht gewährt. Diese Norm der allgemeinen Versicherungsbedingungen entspricht höherrangigem Recht. § 23 Abs. 3 SGB XI gebietet auch den Beamten den Abschluss und das Aufrechterhalten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) einer Pflegeversicherung und begründet damit eine Versicherungspflicht, die -wie bereits vom SG festgestellt und dem Beklagten im Wege eines richterlichen Hinweises erläutert- verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Urteile vom 03.04.2001, 1 BvR 2014/95 und 1 BvR 1681/94, NJW 2001, 1707 und 1709 sowie BSG, Urteil vom 11.10.2001, B 12 P 1/00 R).

Die Einwände des Klägers gegen die Beitragshöhe greifen nicht durch. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Privatversicherten für sich und ihre Ehegatten eine Prämie zu bezahlen haben, die im Einzelfall höher sein kann als der Beitrag, der im Falle der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung zu erbringen wäre. Die unterschiedlich hohe Belastung ist eine Folge daraus, dass sich die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen des Versicherten ausrichten, in der privaten Pflegeversicherung dagegen risikobezogen sind. Wenn die Zuordnung krankenversicherter Personen zu einem der beiden Versicherungszweige verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dann ist es auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die in der privaten Pflegeversicherung Versicherten Prämien zahlen, die im Einzelfall die entsprechenden Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung überschreiten. Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem Inkrafttreten des SGB XI getroffen haben, festgelegt, dass die Prämie je Versicherter den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e SGB XI) und die Prämie für beide Ehegatten, wenn einer von ihnen kein Gesamteinkommen hat, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, 150 % des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten darf (BVerfG aaO. 1 BvR 1681/94).

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erfüllung der Prämienverpflichtung in der privaten Pflegeversicherung gefährde ihn wirtschaftlich existenziell. Der Gesetzgeber hat -wie schon dargelegt- Personen, die sich vor dem Inkrafttreten des SGB XI gegen Krankheit privat versichert hatten, zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Dabei hat er typisierend unterstellt, dass diese in aller Regel wirtschaftlich zur Zahlung der -ohnehin durch § 110 Abs. 1 und 2 SGB XI sozial gestalteten- Prämie in der Lage sind. Zu einer solchen Typisierung ist der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen verfassungsrechtlich befugt (BVerfG a. a. O.).

Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob -wie der Beklagte behauptet- die Bezüge des Beklagten aus Pension und Rente das wirtschaftliche Existenzminimum unterschreiten. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Höhe der von der Klägerin geforderten Beiträge. In diesem Fall wäre lediglich die beamtenrechtliche Alimentation nicht mehr ausreichend, wenn die zur Abwendung von Belastungen bei Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BSG a. a. O. unter Verweis auf BVerfGE 58, 68, 78 zu den erforderlichen Krankenversicherungsprämien). Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nur eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren. Dieses Prinzip verpflichtet somit den Gesetzgeber von Verfassungs wegen, die Alimentation so auszugestalten, dass dem Beamten die Mittel für eine Pflegeversicherung zur Verfügung stehen (BSG aaO.). Es verpflichtet ihn jedoch nicht, den Versicherungsunternehmen Härteklauseln aufzuerlegen, die die konkrete Versorgungssituation von Beamten berücksichtigen.

Hinsichtlich der errechneten Höhe der Beiträge hat die Klägerin bereits im gerichtlichen Verfahren, ohne dass der Beklagte dies angezweifelt hätte, ausgeführt, dass sich diese nach § 110 SGB XI und § 8a MB/PPV 1996 richten. Insbesondere wurde § 110 Abs. 1 Nr. 2e SGB XI beachtet, wonach für beihilfeberechtigte Beamte die Prämienhöhe nicht 50 v. H. des Höchstbetrags der sozialen Pflegeversicherung übersteigen darf. Die Klägerin hat diesen Betrag gar auf 40 v. H. begrenzt. Fehler bei der nach den Vorgaben des SGB XI zu errechnenden und errechneten Prämienhöhe sind weder vom Beklagten geltend gemacht noch seitens des Senats ersichtlich.

Damit hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg.

Die Klageforderung zum einen und die im Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung zusätzlich geltend gemachte Forderung der Klägerin betreffen den Zeitraum von Juli 1999 bis September 2004. Vom SG wurden Beiträge bis September 2001 berücksichtigt. Insgesamt schuldet der Beklagte der Klägerin folgende Beiträge aus dem Vertrag zur Pflegepflichtversicherung:

Juli bis Dez. 1999   6x43,35 DM 260,10 DM

2000   12x43,86 DM 526,32 DM

2001   12x44,37 DM 532,44 DM

Zwischensumme  1.318,86 DM 674,32 EUR

2002   12x22,95 EUR 275,40 EUR

2003   12x23,46 EUR 281,52 EUR

Januar bis Sept. 2004  9x23,71 EUR 213,39 EUR

Zwischensumme    770,31 EUR

Gesamtbetrag    1.444,63 EUR

Hiervon hat das Sozialgericht bereits 583,58 EUR zugesprochen, sodass der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten, der in Form der Anschlussberufung geltend gemacht wurde, bei Zurückweisung der Berufung des Beklagten -wie von der Klägerin beantragt- 861,05 EUR beträgt.

Demgegenüber kann die Klägerin vom Beklagten weitere 225,00 EUR an Pauschgebühren nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R) wegen der Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren für Versicherte nicht verlangen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung und insbesondere bzgl. der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist das am 02.01.2002 in Kraft getretene 6. SGG-Änderungsgesetz anzuwenden, da das Berufungsverfahren nach dem Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetz rechtshängig geworden ist (BSG, Beschluss vom 08.07.2002, B 3 P 3/02 R, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2003, L 3 P 49/02.

Eine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren aufzuerlegen, besteht nicht. Für das Berufungsverfahren ist das Kostenrecht in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes anzuwenden, da die Berufung im April 2002 und damit nach dem vorbenannten Stichtag der Rechtsänderung anhängig geworden ist. Nach § 193 i.V.m. 184 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes sind u.a. private Pflegepflichtversicherungsunternehmen nicht mehr zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Eine Kostenbelastung der Klägerin mit Teilen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren erschiene dem Senat selbst angesichts des teilweisen Erfolgs der Berufung unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens unbillig.

Auch hatte der Beklagte -wie bereits vom SG dem Grunde nach ausgesprochen- die Kosten des vorhergehenden Mahnverfahrens in Höhe von 25,00 DM (12,78 EUR) EURO zu tragen (§ 193 Abs. 1 Satz 2 SGG, LSG Nordrhein-Westfalen a. a. O.).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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published on 13/01/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. April 2005 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.153,32 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäisch
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Annotations

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Vertrag muß ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für sie selbst und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. Dabei tritt an die Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.

(2) Der Vertrag nach Absatz 1 kann auch bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Das Wahlrecht ist innerhalb von sechs Monaten auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der individuellen Versicherungspflicht. Das Recht zur Kündigung des Vertrages wird durch den Ablauf der Frist nicht berührt; bei fortbestehender Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird eine Kündigung des Vertrages jedoch erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.

(3) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sind zum Abschluß einer entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, sofern sie nicht nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind. Die beihilfekonforme Versicherung ist so auszugestalten, daß ihre Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung der in § 46 Absatz 2 und 3 der Bundesbeihilfeverordnung festgelegten Bemessungssätze ergeben, den in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind,
2.
Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und
3.
Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.

(4a) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Mitglieder von Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gemäß § 176 Absatz 1 des Fünften Buches als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt und die ohne die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet wären, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Eine Kündigung des Versicherungsvertrages wird bei fortbestehender Versicherungspflicht erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Sofern ein Mitglied bereits gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, gilt die Versicherungspflicht nach Satz 1 als erfüllt. § 21a Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Pflegeleistungen nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen oder Lebenspartner haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde.

(6) Das private Krankenversicherungsunternehmen oder ein anderes die Pflegeversicherung betreibendes Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,

1.
für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzulegen und
2.
die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte Versicherungszeit des Mitglieds und seiner nach § 25 familienversicherten Angehörigen oder Lebenspartner auf die Wartezeit anzurechnen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Vertrag muß ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für sie selbst und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. Dabei tritt an die Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.

(2) Der Vertrag nach Absatz 1 kann auch bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Das Wahlrecht ist innerhalb von sechs Monaten auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der individuellen Versicherungspflicht. Das Recht zur Kündigung des Vertrages wird durch den Ablauf der Frist nicht berührt; bei fortbestehender Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird eine Kündigung des Vertrages jedoch erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.

(3) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sind zum Abschluß einer entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, sofern sie nicht nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind. Die beihilfekonforme Versicherung ist so auszugestalten, daß ihre Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung der in § 46 Absatz 2 und 3 der Bundesbeihilfeverordnung festgelegten Bemessungssätze ergeben, den in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind,
2.
Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und
3.
Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.

(4a) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Mitglieder von Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gemäß § 176 Absatz 1 des Fünften Buches als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt und die ohne die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet wären, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Eine Kündigung des Versicherungsvertrages wird bei fortbestehender Versicherungspflicht erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Sofern ein Mitglied bereits gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, gilt die Versicherungspflicht nach Satz 1 als erfüllt. § 21a Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Pflegeleistungen nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen oder Lebenspartner haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde.

(6) Das private Krankenversicherungsunternehmen oder ein anderes die Pflegeversicherung betreibendes Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,

1.
für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzulegen und
2.
die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte Versicherungszeit des Mitglieds und seiner nach § 25 familienversicherten Angehörigen oder Lebenspartner auf die Wartezeit anzurechnen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,

1.
mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
2.
in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,
a)
keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
b)
keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Personen,
c)
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 2),
d)
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten,
e)
keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt,
f)
die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt,
g)
für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet,
vorzusehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genannten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind. Für Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, und für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind und deren Beitrag zur Solidargemeinschaft sich nach § 176 Absatz 5 des Fünften Buches vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten nicht. Würde allein durch die Zahlung des Beitrags zur Pflegeversicherung nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches entstehen, gilt Satz 3 entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.

(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden oder die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Absatz 1, 3, 4 und 4a geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:

1.
Kontrahierungszwang,
2.
kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
3.
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,
4.
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,
5.
für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,
6.
beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt.

(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.

(5) Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren. Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Für jedes Land oder für Teile des Landes wird zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Ausschuss kann zur Umsetzung der Pflegeversicherung einvernehmlich Empfehlungen abgeben. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Landespflegeausschüssen zu bestimmen; insbesondere können sie die den Landespflegeausschüssen angehörenden Organisationen unter Berücksichtigung der Interessen aller an der Pflege im Land Beteiligten berufen.

(2) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften ein Ausschuss zur Beratung über sektorenübergreifende Zusammenarbeit in der Versorgung von Pflegebedürftigen (sektorenübergreifender Landespflegeausschuss) eingerichtet worden ist, entsenden die Landesverbände der Pflegekassen und der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften Vertreter in diesen Ausschuss und wirken an der Abgabe gemeinsamer Empfehlungen mit. Soweit erforderlich, ist eine Abstimmung mit dem Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches herbeizuführen.

(3) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften regionale Ausschüsse insbesondere zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung in Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet worden sind, entsenden die Landesverbände der Pflegekassen Vertreter in diese Ausschüsse und wirken an der einvernehmlichen Abgabe gemeinsamer Empfehlungen mit.

(4) Die in den Ausschüssen nach den Absätzen 1 und 3 vertretenen Pflegekassen, Landesverbände der Pflegekassen sowie die sonstigen in Absatz 2 genannten Mitglieder wirken in dem jeweiligen Ausschuss an einer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften vorgesehenen Erstellung und Fortschreibung von Empfehlungen zur Sicherstellung der pflegerischen Infrastruktur (Pflegestrukturplanungsempfehlung) mit. Sie stellen die hierfür erforderlichen Angaben bereit, soweit diese ihnen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verfügbar sind und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Die Mitglieder nach Satz 1 berichten den jeweiligen Ausschüssen nach den Absätzen 1 bis 3 insbesondere darüber, inwieweit diese Empfehlungen von den Landesverbänden der Pflegekassen und der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landeskrankenhausgesellschaften bei der Erfüllung der ihnen nach diesem und dem Fünften Buch übertragenen Aufgaben berücksichtigt wurden.

(5) Empfehlungen der Ausschüsse nach den Absätzen 1 bis 3 zur Weiterentwicklung der Versorgung sollen von den Vertragsparteien nach dem Siebten Kapitel beim Abschluss der Versorgungs- und Rahmenverträge und von den Vertragsparteien nach dem Achten Kapitel beim Abschluss der Vergütungsverträge einbezogen werden.

(1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,

1.
mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
2.
in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,
a)
keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
b)
keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Personen,
c)
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 2),
d)
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten,
e)
keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt,
f)
die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt,
g)
für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet,
vorzusehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genannten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind. Für Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, und für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind und deren Beitrag zur Solidargemeinschaft sich nach § 176 Absatz 5 des Fünften Buches vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten nicht. Würde allein durch die Zahlung des Beitrags zur Pflegeversicherung nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches entstehen, gilt Satz 3 entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.

(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden oder die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Absatz 1, 3, 4 und 4a geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:

1.
Kontrahierungszwang,
2.
kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
3.
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,
4.
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,
5.
für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,
6.
beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt.

(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.

(5) Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren. Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Vertrag muß ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für sie selbst und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. Dabei tritt an die Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.

(2) Der Vertrag nach Absatz 1 kann auch bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Das Wahlrecht ist innerhalb von sechs Monaten auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der individuellen Versicherungspflicht. Das Recht zur Kündigung des Vertrages wird durch den Ablauf der Frist nicht berührt; bei fortbestehender Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird eine Kündigung des Vertrages jedoch erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.

(3) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sind zum Abschluß einer entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, sofern sie nicht nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind. Die beihilfekonforme Versicherung ist so auszugestalten, daß ihre Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung der in § 46 Absatz 2 und 3 der Bundesbeihilfeverordnung festgelegten Bemessungssätze ergeben, den in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind,
2.
Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und
3.
Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.

(4a) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Mitglieder von Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gemäß § 176 Absatz 1 des Fünften Buches als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt und die ohne die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet wären, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Eine Kündigung des Versicherungsvertrages wird bei fortbestehender Versicherungspflicht erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Sofern ein Mitglied bereits gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, gilt die Versicherungspflicht nach Satz 1 als erfüllt. § 21a Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Pflegeleistungen nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen oder Lebenspartner haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde.

(6) Das private Krankenversicherungsunternehmen oder ein anderes die Pflegeversicherung betreibendes Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,

1.
für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzulegen und
2.
die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte Versicherungszeit des Mitglieds und seiner nach § 25 familienversicherten Angehörigen oder Lebenspartner auf die Wartezeit anzurechnen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,

1.
mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
2.
in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,
a)
keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
b)
keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Personen,
c)
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 2),
d)
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten,
e)
keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt,
f)
die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt,
g)
für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet,
vorzusehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genannten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind. Für Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, und für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind und deren Beitrag zur Solidargemeinschaft sich nach § 176 Absatz 5 des Fünften Buches vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten nicht. Würde allein durch die Zahlung des Beitrags zur Pflegeversicherung nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches entstehen, gilt Satz 3 entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.

(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden oder die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Absatz 1, 3, 4 und 4a geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:

1.
Kontrahierungszwang,
2.
kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
3.
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,
4.
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,
5.
für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,
6.
beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt.

(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.

(5) Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren. Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Für jedes Land oder für Teile des Landes wird zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Ausschuss kann zur Umsetzung der Pflegeversicherung einvernehmlich Empfehlungen abgeben. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Landespflegeausschüssen zu bestimmen; insbesondere können sie die den Landespflegeausschüssen angehörenden Organisationen unter Berücksichtigung der Interessen aller an der Pflege im Land Beteiligten berufen.

(2) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften ein Ausschuss zur Beratung über sektorenübergreifende Zusammenarbeit in der Versorgung von Pflegebedürftigen (sektorenübergreifender Landespflegeausschuss) eingerichtet worden ist, entsenden die Landesverbände der Pflegekassen und der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften Vertreter in diesen Ausschuss und wirken an der Abgabe gemeinsamer Empfehlungen mit. Soweit erforderlich, ist eine Abstimmung mit dem Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches herbeizuführen.

(3) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften regionale Ausschüsse insbesondere zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung in Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet worden sind, entsenden die Landesverbände der Pflegekassen Vertreter in diese Ausschüsse und wirken an der einvernehmlichen Abgabe gemeinsamer Empfehlungen mit.

(4) Die in den Ausschüssen nach den Absätzen 1 und 3 vertretenen Pflegekassen, Landesverbände der Pflegekassen sowie die sonstigen in Absatz 2 genannten Mitglieder wirken in dem jeweiligen Ausschuss an einer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften vorgesehenen Erstellung und Fortschreibung von Empfehlungen zur Sicherstellung der pflegerischen Infrastruktur (Pflegestrukturplanungsempfehlung) mit. Sie stellen die hierfür erforderlichen Angaben bereit, soweit diese ihnen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verfügbar sind und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Die Mitglieder nach Satz 1 berichten den jeweiligen Ausschüssen nach den Absätzen 1 bis 3 insbesondere darüber, inwieweit diese Empfehlungen von den Landesverbänden der Pflegekassen und der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landeskrankenhausgesellschaften bei der Erfüllung der ihnen nach diesem und dem Fünften Buch übertragenen Aufgaben berücksichtigt wurden.

(5) Empfehlungen der Ausschüsse nach den Absätzen 1 bis 3 zur Weiterentwicklung der Versorgung sollen von den Vertragsparteien nach dem Siebten Kapitel beim Abschluss der Versorgungs- und Rahmenverträge und von den Vertragsparteien nach dem Achten Kapitel beim Abschluss der Vergütungsverträge einbezogen werden.

(1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,

1.
mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
2.
in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,
a)
keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
b)
keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Personen,
c)
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 2),
d)
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten,
e)
keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt,
f)
die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt,
g)
für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet,
vorzusehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genannten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind. Für Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, und für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind und deren Beitrag zur Solidargemeinschaft sich nach § 176 Absatz 5 des Fünften Buches vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten nicht. Würde allein durch die Zahlung des Beitrags zur Pflegeversicherung nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches entstehen, gilt Satz 3 entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.

(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden oder die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Absatz 1, 3, 4 und 4a geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:

1.
Kontrahierungszwang,
2.
kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
3.
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,
4.
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,
5.
für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,
6.
beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt.

(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.

(5) Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren. Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.