Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 11. Mai 2007 - L 3 AL 45/06

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2007:0511.L3AL45.06.0A
bei uns veröffentlicht am11.05.2007

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2005 geändert.

Die Bescheide vom 25. Oktober 2004 und 7. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 und der Bescheid vom 4. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 werden abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger BAB unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Fahrkosten zum Berufsschulunterricht an der L-E-Schule (Berufliche Schule am S.) in K. für die Zeit des Blockunterrichts vom 4. April 2005 bis 12. Mai 2005 dem Grunde nach zu gewähren.

Die Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Im Berufungsverfahren ist noch streitig, ob bei der Bemessung des Fahrkostenbedarfs der in Blockform durchgeführte Berufsschulunterricht vom 4. April bis 12. Mai 2005 berücksichtigt werden kann.

2

Der ... 1978 geborene Kläger, der zunächst in W. und ab September 2004 in S. wohnte, begann am 1. August 2004 eine Berufsausbildung als Versicherungskaufmann bei dem Versicherungsmakler G. in G.W.. Der Berufsschulunterricht erfolgte in geblockter Form an der L-E-Schule (Berufliche Schule am S.) in K..

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Zuvor war der Kläger Zeitsoldat für vier Jahre. Vom 1. März bis 31. Juli 2004 und vom 16. bis 30. September 2004 bezog er von der Beklagten Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

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Auf seinen Antrag vom 7. April 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. September 2004 BAB vom 1. August bis 31. August 2004 in Höhe von monatlich 530,00 EUR und vom 1. September 2004 bis 31. Januar 2006 in Höhe von monatlich 538,00 EUR. Am 15. September 2004 brach der Kläger seine Ausbildung bei dem Versicherungsmakler G. ab. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von BAB ab 16. September 2004 auf und forderte die Erstattung von überzahlter BAB für die Zeit vom 16. bis 30. September 2004 in Höhe von 269,00 EUR. Am 1. Oktober 2004 setzte der Kläger die Ausbildung bei der A.-AG (Generalvertretung P.W.) in F. fort. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 25. Oktober 2004 BAB für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2006 in Höhe von monatlich 488,00 EUR. Bei der Bedarfsbemessung berücksichtigte sie einen Fahrkostenbedarf für die Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte in Höhe von monatlich 381,33 EUR. Hiergegen erhob der Kläger am 2. November 2004 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, die Beklagte habe bei der Berechnung der BAB ein zu hohes Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt. Zudem würden die Fahrkosten zur Berufsschule in K. nicht berücksichtigt. Des Weiteren seien seine Kosten für Miete, Lern- und Lehrmittel, Arbeitskleidung und Familienheimfahrten nur unzureichend in die Berechnung eingeflossen. Mit Bescheid vom 7. Februar 2005 änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2006 und bewilligte wegen der Verringerung des monatlichen Bedarfs an Fahrkosten zur Ausbildungsstätte (295,53 EUR) einen Monatsbetrag in Höhe von 473,00 EUR. Ferner wies die Beklagte darauf hin, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht werde. Bei der Berechnung der BAB werde zusätzlich eine monatliche Familienheimfahrt (Fahrkostenbedarf: 23,03 EUR) berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Grundlage für die Festlegung des Bedarfs für den Lebensunterhalt und die Ausbildung seien nicht die individuellen tatsächlichen Aufwendungen des Klägers, sondern gesetzlich festgelegte pauschalierte Bedarfssätze. Der Kläger habe einen monatlichen Gesamtbedarf von 836,56 EUR. Hierauf entfielen 310,00 EUR für den Lebensunterhalt, 197,00 EUR für die Unterkunft, 318,56 EUR Fahrkosten (295,53 EUR für Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte und 23,03 EUR für eine monatliche Familienheimfahrt) sowie 11,00 EUR für sonstige Aufwendungen (Arbeitskleidung). Die tatsächliche Höhe der Miete, weitere Kosten für Lern- und Lehrmittel oder Reinigungskosten könnten nicht berücksichtigt werden. Als anrechenbares Einkommen ergebe sich beim Kläger ein Betrag von monatlich 363,51 EUR. Der pauschalierte Gesamtbedarf von 836,56 EUR abzüglich des anzurechnenden Einkommens ergebe ab 1. Oktober 2004 den Leistungsbetrag von monatlich 473,00 EUR. Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform werde BAB unverändert weiter erbracht. Es finde diesbezüglich keine Neuberechnung der Fahrkosten statt.

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Hiergegen hat der Kläger am 25. Februar 2005 beim Sozialgericht (SG) Schleswig Klage (Az. S 1 AL 31/05) erhoben.

6

Mit Bescheid vom 4. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 setzte die Beklagte die BAB mit Wirkung vom 1. März 2005 bis 31. Januar 2006 auf monatlich 239,00 EUR herab und berücksichtigte hierbei eine Verringerung der Fahrkosten infolge des ab 1. März 2006 erfolgten Umzugs des Klägers nach H. und der damit verbundenen geringeren Entfernungskilometer zur Ausbildungsstätte. Sie ging nunmehr von einem monatlichen Fahrkostenbedarf des Klägers in Höhe von 84,08 EUR (45,76 EUR für Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte und 38,32 EUR für eine Familienheimfahrt) aus. Die Beklagte wies abermals darauf hin, dass keine Neuberechnung der Fahrkosten für die Zeiten des Blockschulunterrichts an der Berufsschule in K. stattfinde. Auch beinhalte die Zeit des Blockschulunterrichts keine Änderung des Sitzes der Ausbildungsstätte. Ergänzend führte sie aus, dass die weiteren vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen, wie Kleiderschrank, Lehr- und Lernmittel, Reinigung der Anzüge oder erhöhte Pflichtversicherungsbeiträge, nicht berücksichtigt werden könnten.

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Hiergegen hat der Kläger am 25. März 2005 Klage bei dem SG Schleswig (Az. S 1 AL 51/05) erhoben. Mit Beschluss vom 6. Juni 2005 hat das SG beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

8

Mit weiterem Bescheid vom 17. August 2005 lehnte die Beklagte eine vom Kläger beantragte Neuberechnung der BAB nach § 74 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab.

9

Im Rahmen seiner Ausbildung zum Versicherungskaufmann nahm der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2006 am Blockschulunterricht der Beruflichen Schule am S. in K. vom 15. November bis 22. Dezember 2004, 4. April bis 12. Mai 2005 und 5. Januar bis 31. Januar 2006 teil.

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Zur Begründung hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und bekräftigt. Insbesondere halte er es nicht für gerechtfertigt, dass seine Fahrkosten zur Berufsschule nach K. bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt würden.

11

Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid vom 25. Oktober 2004 und den Bescheid vom 17. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005, den Bescheid vom 4. März 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 21. März 2005 sowie den Bescheid vom 17. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, höhere BAB zu gewähren unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er vor Beginn der Berufsausbildung Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG erhalten hat und der Tatsache, dass er in der Zeit vom 4. April bis 12. Mai 2005 am Blockunterricht in K. teilgenommen hat.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.

16

Nach mündlicher Verhandlung vom 20. Dezember 2005 hat das SG mit Urteil vom selben Tage die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht eine Neuberechnung der BAB nach Maßgabe des § 74 SGB III abgelehnt. Sie habe es auch nicht fehlerhaft unterlassen, für die Zeit des Blockunterrichts an der Berufsschule in K. vom 4. April bis 12. Mai 2005 eine höhere Fahrkostenerstattung zu gewähren. Dies ergebe sich aus § 73 Abs. 1a SGB III, der vorsehe, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht werde. Entgegen der Auffassung des Klägers sei diese Regelung nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eingeführt, damit nicht in allen Phasen eines Blockunterrichts BAB neu berechnet werden müsse. Eine derartige Pauschalierung sei zulässig.

17

Gegen dieses seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 3. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Mai 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sich nur noch gegen die Nichtberücksichtigung seines Bedarfs für die Fahrkosten der Pendelfahrten zur Berufsschule nach K. für die Zeit vom 4. April bis 12. Mai 2005 wendet. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend nimmt er Bezug auf ein rechtskräftig gewordenes Urteil des SG Schleswig vom 17. Februar 2005 (Az. S 3 AL 107/04). In diesem Urteil habe das SG die Auffassung vertreten, dass § 73 Abs. 1a SGB III der Bewilligung von BAB für die Zeit des Berufsschulbesuchs im Blockunterricht nicht entgegenstehe.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des SG Schleswig vom 20. Dezember 2005 und die Bescheide der Beklagten vom 25. Oktober 2004 und 7. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 sowie den Bescheid vom 4. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm BAB unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Fahrkosten zum Berufsschulunterricht an der L-E-Schule (Berufliche Schule am Schützenpark) in K. für die Zeit des Blockunterrichts vom 4. April bis 12. Mai 2005 dem Grunde nach zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Die Einwände des Klägers gegen die Höhe der ihm für die Zeit des Blockunterrichts an der Berufsschule in K. bewilligten Fahrkosten seien unerheblich. § 73 Abs. 1a SGB III beinhalte diesbezüglich eine eindeutige Regelung. Danach werde die BAB für die Dauer des Blockunterrichts unverändert weiter erbracht. Dies gelte auch für die Höhe der Fahrkosten. Wie das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt habe, begründe der Gesetzgeber den zum 1. Januar 2004 eingefügten Abs. 1a des § 73 SGB III damit, dass die bisherige Neuberechnung für Phasen des Blockunterrichts der Berufsschule aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfallen solle. Der Wortlaut des § 73 Abs. 1a SGB III sei dahingehend zu deuten, dass eine Neuberechnung der Fahrkosten für die Dauer des Berufsschulunterrichts nicht zu erfolgen habe. Der Gesetzgeber habe bei der BAB an den unterschiedlichsten Stellen Pauschalierungen zugelassen, um Transparenz und Verwaltungsvereinfachung zu schaffen. Pauschalierungen könnten sowohl zu Ungunsten als auch zu Gunsten eines Leistungsempfängers ausfallen. Bei dem Urteil des SG Schleswig vom 17. Februar 2005 (a.a.O.) handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, der im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden könne. Im Zeitpunkt der Beantragung der BAB im Oktober 2004 habe sie Kenntnis von den ersten beiden Berufsschulblöcken gehabt.

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Mit Bescheid vom 1. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger BAB für die Zeit ab 1. Februar 2006 in Höhe von monatlich 157,00 EUR. Hiergegen hat der Kläger am 14. März 2006 Klage bei dem SG Schleswig (Az. S 3 AL 210/06) erhoben, über die eine Entscheidung noch nicht ergangen ist. Auch in diesem Klageverfahren hat der Kläger erhöhte Fahrkosten wegen des Besuchs des Berufsschul-Blockunterrichts in K. geltend gemacht.

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Auf Aufforderung des Senats hat die Beklagte Probeberechnungen über die Höhe der BAB u. a. unter Berücksichtigung des Fahrkostenbedarfs des Klägers für die Zeit des Berufsschul-Blockunterrichts an der Berufsschule in K. vom 4. April bis 12. Mai 2005 durchgeführt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 161 – 162 und 233 – 236 der Gerichtsakten verwiesen.

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Dem Senat haben die den BAB-Vorgang betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist im noch streitbefangenen Umfang begründet.

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Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 25. Oktober 2004 und 7. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 und der Bescheid vom 4. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 nur noch dergestalt, dass die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2006 BAB unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Fahrkosten der Pendelfahrten zur Berufsschule nach K. für die Zeit des Blockunterrichts vom 4. April bis 12. Mai 2005 zu gewähren.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG hat der Kläger Anspruch auf Berücksichtigung des geltend gemachten Bedarfs für die Fahrkosten zur Berufsschule. Die Beklagte war daher unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, dem Kläger für den dortigen Bewilligungszeitraum BAB unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Fahrkosten zur Berufsschule nach K. für die Zeit des Blockunterrichts vom 4. April bis 12. Mai 2005 dem Grunde nach zu gewähren. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern.

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Dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf BAB nach § 59 SGB III hat, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Der Kläger nahm an einer Ausbildung zum Versicherungskaufmann teil, einer staatlich anerkannten, betrieblichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz – BBiG - (§ 60 Abs. 1 SGB III). Der insoweit erforderliche Berufsausbildungsvertrag wurde abgeschlossen. Es handelte sich für den Kläger um eine erstmalige Ausbildung (§ 60 Abs. 2 SGB III). Der Kläger ist Deutscher (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Er wohnte bereits vor Beginn seiner Ausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern bzw. eines Elternteils (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) und hatte zu Beginn der Ausbildung auch schon das 18. Lebensjahr vollendet (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III).

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Neben dem von der Beklagten angenommenen Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung nach § 65 Abs. 1 SGB III und dem Bedarf für sonstige Aufwendungen gemäß § 68 SGB III (hier: Arbeitskleidung in Höhe von 11,00 EUR) sind auch Fahrkosten nach § 67 SGB III vom Bedarf umfasst. Nach § 67 Abs. 1 SGB III werden als Bedarf für die Fahrkosten

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1. die Kosten des Auszubildenden für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),

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2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auszubildenden

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zugrunde gelegt.

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Zutreffend hat die Beklagte für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2006 den Fahrkostenbedarf des Klägers für die Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte und für eine monatliche Familienheimfahrt berücksichtigt. Der Kläger hat jedoch nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III auch Anspruch auf Berücksichtigung des geltend gemachten Bedarfs für die Fahrkosten zur Berufsschule nach K.. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht diesem Anspruch nicht die Bestimmung des § 73 Abs. 1a SGB III entgegen, wonach für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht wird. Hierzu hat das SG Schleswig in seinem Urteil vom 17. Februar 2005 (a.a.O., info also 2005, 161, 162) Folgendes ausgeführt:

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§ 73 Abs. 1a SGB III ist mit dem 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2848) ab dem 1.1.2004 eingeführt worden. In der sich im Gesetzentwurf vom 5.9.2000 (BT Drucks. 15/1515, S. 81 zu Nummer 50 (§ 73) zu Buchstabe a) befindlichen Begründung wurde ausgeführt, dass ´die bisherige Neuberechnung für Phasen des Blockunterrichts der Berufsschule aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfällt. Für die Organisation des Berufsschulunterrichts und die damit zusammenhängenden Folgen tragen die Bundesländer die Verantwortung`. Im Vordergrund stand mithin die Verwaltungsvereinfachung. In der Vergangenheit hatte die Agentur für Arbeit für die Dauer der Teilnahme des Auszubildenden am Blockunterricht zu beachten, dass sich der Bedarf für den Lebensunterhalt nach der Art der Unterbringung während dieser Zeit richtete; entsprechende Zuschüsse anderer Stellen oder der Ausbildungsstelle waren in voller Höhe anzurechnen. Zusätzlich war die Übernahme der Kosten für die Beibehaltung der Unterbringung am bisherigen Wohnort gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu bedenken (vgl. Dienstanweisung der BA zur BAB, 65.02). Insoweit musste die Beklagte für die Dauer des Blockunterrichts jeweils neue Berechnungen vornehmen, was letztlich einen enormen Verwaltungsaufwand mit sich brachte. Zusätzlich bestand – und besteht – Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs für Pendelfahrten, die der Auszubildende an Tagen mit theoretischer Unterweisung auf den Wegstrecken zwischen Unterkunft und Berufsschule jeweils für eine Hin- und Rückfahrt am gleichen Tag durchführt (Dienstanweisung der BA zur BAB, 67.1.1).

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Dieser Anspruch wird durch die Regelung des § 73 Abs. 1a SGB III in der ab dem 1.1.2004 geltenden Fassung nicht berührt.

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Aus Sicht der Kammer ist der § 73 Abs. 1a SGB III unter Berücksichtigung seines Wortlautes und der Gesetzesbegründung ausschließlich dahingehend auszulegen, dass § 73 Abs. 1a SGB III die für jeden Block des Berufsschulunterrichts einzeln vorzunehmende Neuberechnung des Bedarfes für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit von der Art der Unterbringung aus Vereinfachungsgründen entfallen lässt. Dies könnte allenfalls dazu führen, dass die durch auswärtige Unterkunft zusätzlich entstehenden Kosten nicht der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt werden. Für diese Auslegung spricht, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Bundesländer die mit der Organisation des Berufsschulunterrichts zusammenhängenden (Kosten)Folgen zu tragen haben, mithin durch Zuschüsse dafür Sorge zu tragen haben, dass Auszubildenden eine kostenlose Unterbringung und Verpflegung für die Zeit des Blockunterrichts zur Verfügung gestellt wird. Selbst diese Auslegung ist hingegen fraglich, da die Länder bereits die Mittel für den Unterricht ggf. unter Hinzuziehung der Kammern sicherstellen. Dies kann aber dahinstehen, denn eine Auslegung dergestalt, dass zu den (Folge-)Kosten auch die Kosten der An- und Abreise von den Ländern zu tragen sind, ist mit der Formulierung in der Gesetzesbegründung nicht in Einklang zu bringen.

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Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die gleichgewichtige Berücksichtigung von theoretischem und praktischem Teil der Berufsausbildung nach dem BBiG und der Handwerksordnung dem Wesen der Ausbildung ‚im dualen System’ entspricht, das durch eine Verbindung von theoretischer und praktischer Unterweisung gekennzeichnet ist. Nach § 1 Abs. 5 BBiG wird die Berufsausbildung durchgeführt in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen der freien Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsausbildung) sowie in berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsausbildung. Aus Sicht der Kammer wird durch die Neuregelung in § 73 Abs. 1a SGB III durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 gerade klar gestellt, dass die Teilnahme am Berufsschulunterricht als Bestandteil der Berufsausbildung mit BAB förderungsfähig ist. Denn § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III spricht nicht davon, dass sich die Förderungsvoraussetzungen nur auf die betriebliche Ausbildung, also nur einen Teil der beruflichen Ausbildung, beziehen sollen. Zudem ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers darin beizupflichten, dass, sofern der Gesetzgeber die Pendelfahrten zur Berufsschule nicht mehr beim Bedarf hätte berücksichtigen wollen, er § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III entsprechend hätte ändern müssen.

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Sinn und Zweck der BAB ist es, jedem Jugendlichen die Aufnahme einer Berufsausbildung zu ermöglichen, die eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem gesonderten Ausbildungsgang vermittelt und Gelegenheit zum Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen bietet (BSG, Urteil vom 23.5.1990, 9b RAr 18/89, SozR 3-4100 § 40 Nr. 2). Die gesellschaftlich erwünschte Aufnahme einer Berufsausbildung setzt aber voraus, dass der Lebensunterhalt des Auszubildenden während der gesamten Ausbildung gesichert ist, entweder durch eigene Einkünfte, durch Einkommen der Eltern oder eines Ehegatten oder durch öffentliche Mittel. Dieses Ziel wird gefährdet, wenn für nennenswerte Teile der Ausbildung - wie die theoretische Ausbildung in der Berufsschule - trotz einer Bedarfssituation keine Förderung möglich ist. Insofern erscheint es nicht sachgerecht, einen Bedarf für die Dauer der Berufsschule nur anerkennen zu wollen, wenn diese nicht in Form des Blockunterrichtes praktiziert wird. Denn sofern ein Bedarf für die Teilnahme am Berufsschulunterricht einmal die Woche incl. Pendelfahrten akzeptiert wird, erscheint es nicht sachgerecht und gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen, geblocktem Berufsschulunterricht von 4 bis 5 Tagen im Monat die finanzielle Unterstützung hinsichtlich der notwendigen Pendelfahrten zu versagen. Denn über das Ausbildungsjahr gesehen unterscheidet sich der Bedarf hinsichtlich der Häufigkeit der Pendelfahrten nicht; … Insoweit erscheint der gänzliche Ausschluss von der Förderung ohne Rücksicht auf die Bedingungen des Einzelfalls als ungerechtfertigte Benachteiligung. Der Zweck der Förderung kann nur dann erreicht werden, wenn der Auszubildende im Bedarfsfall Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und zum Ersatz von notwendigen Aufwendungen erhält, die ihm die Teilnahme an der gesamten Ausbildung, dem betrieblichen Teil und dem schulischen Teil, ermöglichen, weil andernfalls der Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung die wirtschaftliche Situation der Familie bzw. des Auszubildenden entgegenstehen kann. Sollen also Auszubildende aus sozial schwächeren Familien gerade zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der Ausbildung durch BAB begünstigt werden, würde gerade die von der Beklagten propagierte Auslegung dem zuwiderlaufen.“

40

Der Senat hält diese Ausführungen des SG für überzeugend und macht sich diese zu Eigen.

41

Ergänzend und vertiefend bleibt noch Folgendes anzumerken: Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass der Berufsschulunterricht untrennbarer Bestandteil der beruflichen Gesamtausbildung im dualen System ist. So ist mit der Abschlussprüfung, welche die Ausbildung nach dem BBiG beendet, u. a. festzustellen, dass der Prüfling mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist (§ 35 Satz 1 BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung [a. F.] bzw. § 38 Satz 2 BBiG in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung [n. F.]). Der Ausbildende (mithin der Ausbildungsbetrieb) hat zudem den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BBiG a. F. bzw. § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG n. F.) und ihn für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen von der betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Ausbildung freizustellen (§ 7 Satz 1 BBiG a. F. bzw. § 15 Satz 1 BBiG n. F.). Der Auszubildende ist seinerseits wiederum nach § 9 Satz 2 Nr. 2 BBiG a. F. bzw. § 13 Satz 2 Nr. 2 BBiG n. F. verpflichtet, am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Entsprechend dem dualen System der Berufsausbildung hat die Berufsschule im Land Schleswig-Holstein gemäß § 18 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) vom 2. August 1990 (GVOBl. Sch.-H. S. 451) in der hier noch maßgeblichen Fassung der LVO vom 16. September 2003 (GVOBl. Sch.-H. S. 503) u. a. die Aufgabe, fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die angestrebte Berufsausbildung erforderlich sind. Die Berufsschule im Lande Schleswig-Holstein ist zudem gemäß § 18 Abs. 2 SchulG gleichberechtigter Partner der ausbildenden Betriebe und vermittelt gemeinsam mit den Betrieben Jugendlichen eine berufliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Aus dieser Systematik der dualen Berufsausbildung wird deutlich, dass eine berufliche Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf nur dann möglich ist, wenn sowohl der berufspraktische Teil als auch der berufstheoretische Teil absolviert wird. Handelt es sich aber systematisch um eine einheitliche berufliche Ausbildung, bei der kein Teil für sich allein genommen einen Berufsabschluss herbeiführen kann, würde eine nur teilweise Förderung dieser Ausbildung bei ungedeckter Bedarfssituation des förderungsfähigen und –bedürftigen Auszubildenden dem gesetzlichen Auftrag der BAB nicht gerecht. Dieser besteht darin, Personen, die bedürftig sind, zur Herstellung der allgemeinen Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt eine anerkannte Ausbildung zu ermöglichen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 3. Mai 2005, B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2). Von dieser Zweckbestimmung ausgehend sieht § 67 Abs. 1 SGB III in Nr. 1 auch vor, dass zum übernahmefähigen Bedarf des Auszubildenden neben den Kosten für die Fahrten von seiner Unterkunft zur Ausbildungsstätte auch die Fahrkosten zur Berufsschule gehören. Dafür, dass die Fahrkosten zur Berufsschule mit Blockunterrichtszeiten im hier maßgeblichen Zeitraum – dem Grunde nach – nicht zum übernahme- bzw. förderungsfähigen Fahrkostenbedarf des Auszubildenden nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gehören, zumal dieser es nicht in der Hand hat, ob der Berufsschulunterricht als Blockunterricht stattfindet oder nicht, besteht kein Anhalt. Auch der Bestimmung des § 73 Abs. 1a SGB III lässt sich ein entsprechender Regelungsgehalt bzw. Förderungsausschluss nicht entnehmen, da der Gesetzgeber dort lediglich einen Verzicht auf eine Neuberechnung der BAB für Phasen des Blockunterrichts normieren wollte (siehe die Gesetzesbegründung zu § 73 Abs. 1a SGB III in BT-Drucks. 15/1515, S. 81; siehe auch die Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III in der ab 31. Dezember 2005 geltenden Fassung in BT-Drucks.16/109, S. 17). Folgerichtig ist Abs. 1a vom Gesetzgeber auch in § 73 SGB III eingefügt worden, der nicht den Grund oder den Bedarf, sondern lediglich die Dauer der BAB-Förderung zum Regelungsgegenstand hat. Steht jedoch – wie vorliegend - bereits bei Bewilligung des BAB für den jeweils in Betracht kommenden Bewilligungsabschnitt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 SGB III) fest, dass im Rahmen der dualen Berufsausbildung der Berufsschulunterricht für den förderungsfähigen Ausbildungsberuf in Blockform stattfinden wird, und ist dies der Beklagten auch bekannt, kann, um Neuberechnungen zu vermeiden, bei der Bemessung der Leistung der insoweit bei Bewilligungsbeginn bereits vorhersehbare Fahrkostenbedarf für die notwendigen Pendelfahrten zur Berufsschule berücksichtigt werden. Darüber hinaus wäre zur Vermeidung von Neuberechnungen auch denkbar, dass ein Auszubildender in diesen Fällen (fiktiv) von vornherein so behandelt wird, als wenn er wöchentlich ein- oder zweimal die Berufsschule besuchen würde, denn der Umfang des Schulbesuchs ist bei wöchentlichem Unterricht und Blockunterricht bezogen auf die Dauer der Ausbildung gleich.

42

Vorliegend war der Beklagten bei Beantragung und Bewilligung der BAB für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum bekannt, dass der für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Ausbildung zum Versicherungskaufmann notwendige Berufsschulunterricht des Klägers in Blockform erfolgt. Auch hatte sie zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem hier streitigen Unterrichtsblock. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte zur Vermeidung von späteren Neuberechnungen und zur Sicherstellung einer unveränderten Weitergewährung auch für Berufsschulzeiten in Blockform BAB (von vornherein, d.h. zum Zeitpunkt der im Oktober 2004 erfolgten Bewilligung) unter Berücksichtigung des bereits feststehenden Fahrkostenbedarfs des Klägers für die Pendelfahrten zur Berufsschule nach K. in der hier (nur noch) streitigen Zeit vom 4. April bis 12. Mai 2005 bewilligen können, insoweit (verwaltungstechnisch) möglicherweise von vornherein anteilig erhöht bezogen auf den gesamten Bewilligungsabschnitt. Auf diese Weise hätte die Beklagte sowohl dem Wortlaut als auch dem sich (jedenfalls) aus den Gesetzesmaterialien erschließenden Gesetzeszweck des § 73 Abs. 1a SGB III Genüge getan. Zugleich hätte sie den aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III folgenden Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seines Bedarfs für die Fahrkosten zur Berufsschule (in Anwendung des insoweit als bloße Berechnungsvorschrift zu bezeichnenden § 73 Abs. 1a SGB III) befriedigt.

43

Der vom Senat vertretenen Auffassung vom Regelungsgehalt des § 73a Abs. 1a SGB III steht auch nicht der vom Gesetzgeber durch das 5. SGB III-Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676) mit Wirkung vom 31. Dezember 2005 dem § 64 Abs. 1 SGB III angefügte Satz 3 entgegen, der eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausschließt. Mit dieser Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/109, S. 7) auf die Entscheidung des BSG vom 3. Mai 2005 (a.a.O.) reagiert. In diesem Urteil hatte das BSG entschieden, dass BAB auch allein für Zeiten des Berufsschul-Blockunterrichts gewährt werden könne, wenn der Auszubildende nur während dieser Zeit außerhalb des Elternhauses wohne; die bloße Einfügung des Absatzes 1a in § 73 SGB III reiche, so das BSG, nicht aus, um die Förderung in diesen Fällen auszuschließen. Mit der Einfügung des Satzes 3 in § 63 Abs. 1 SGB III will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die bisherige Bewilligungspraxis der Beklagten, die davon ausgegangen war, dass bei auswärtiger Unterbringung allein während der Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform kein Anspruch auf BAB bestand, beibehalten werden kann (vgl. BT-Drucks. 16/109, S. 7), was ihm zuvor allein mit der Einfügung des Absatzes 1a in § 73 SGB III nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG nicht gelungen war.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

45

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.


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Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 11. Mai 2007 - L 3 AL 45/06 zitiert 27 §§.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Gru

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 67 Einkommensanrechnung


(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen: 1. der oder des Auszubildenden,2. der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 64 Sonstige Aufwendungen


(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt. (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonsti

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(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen 1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterricht

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 13 Verhalten während der Berufsausbildung


Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,1.die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfä

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(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre. (2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgesc

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 74 Assistierte Ausbildung


(1) Die Agentur für Arbeit kannförderungsberechtigtejunge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung fördern.

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(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt: 1. Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kost

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(1) Frühere Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit

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(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen


(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu ein

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Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer


(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder t

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 9 Regelungsbefugnis


Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.

Referenzen

(1) Die Agentur für Arbeit kannförderungsberechtigtejunge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung fördern. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt (Vorphase).

(2) Ziele der Assistierten Ausbildung sind

1.
die Aufnahme einer Berufsausbildung und
2.
die Hinführung auf den Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung.
Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch erreicht, wenn der junge Mensch seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und abschließen kann.

(3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Unterstützung

1.
eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen, oder
2.
wegen in ihrer Person liegender Gründe
a)
nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht aufnehmen oder
b)
nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.
Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher Unterstützung bedürfen. Die Förderungsberechtigung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung.

(4) Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. Ihm steht beim Träger der Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit der Förderung insbesondere eine feste Ausbildungsbegleiterin oder ein fester Ausbildungsbegleiter zur Verfügung.

(5) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.

(6) Mit der Durchführung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts.

(7) Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung mit den Ländern zusammenarbeiten. Durch die Zusammenarbeit sollen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Möglichkeiten einer Koordination der Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksamkeit der Maßnahme im Ausbildungsmarkt erreicht werden. Die Bundesagentur kann ergänzende Leistungen der Länder berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Leistungen der Länder zur Förderung nicht nach Absatz 5 förderungsfähiger Berufsausbildungen.

(1) Frühere Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Absatz 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
2.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.
3.
Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen.
4.
Bei der Anwendung des § 156 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.
5.
Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.
6.
Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 6 Satz 2.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen ist.

(1) Die Agentur für Arbeit kannförderungsberechtigtejunge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung fördern. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt (Vorphase).

(2) Ziele der Assistierten Ausbildung sind

1.
die Aufnahme einer Berufsausbildung und
2.
die Hinführung auf den Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung.
Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch erreicht, wenn der junge Mensch seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und abschließen kann.

(3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Unterstützung

1.
eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen, oder
2.
wegen in ihrer Person liegender Gründe
a)
nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht aufnehmen oder
b)
nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.
Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher Unterstützung bedürfen. Die Förderungsberechtigung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung.

(4) Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. Ihm steht beim Träger der Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit der Förderung insbesondere eine feste Ausbildungsbegleiterin oder ein fester Ausbildungsbegleiter zur Verfügung.

(5) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.

(6) Mit der Durchführung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts.

(7) Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung mit den Ländern zusammenarbeiten. Durch die Zusammenarbeit sollen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Möglichkeiten einer Koordination der Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksamkeit der Maßnahme im Ausbildungsmarkt erreicht werden. Die Bundesagentur kann ergänzende Leistungen der Länder berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Leistungen der Länder zur Förderung nicht nach Absatz 5 förderungsfähiger Berufsausbildungen.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er

1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

1.
18 Jahre oder älter ist,
2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),
2.
bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden.
Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr,
2.
bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr.
In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.

(3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.

(5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.

(5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn

1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht,
2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.

(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.

(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.

(1) Ausbildende haben

1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,
5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.

(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und der Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.

(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen

1.
für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
2.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3.
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
4.
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
5.
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.

(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet

1.
die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
2.
Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
3.
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
4.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
5.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.

(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.

Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,

1.
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2.
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3.
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4.
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5.
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6.
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
7.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),
2.
bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden.
Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr,
2.
bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr.
In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.

(3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.