Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 13 Verhalten während der Berufsausbildung

Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,

1.
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2.
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3.
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4.
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5.
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6.
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
7.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.

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Berufsausbildungsrecht

14.09.2017

Berufsausbildung - Ausbildung - Auszubildende/r - Berufsschule - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in 10117 Berlin-Mitte

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handwerksordnung - HwO | § 36


(1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Aus
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 14 Berufsausbildung


(1) Ausbildende haben 1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 11 Vertragsniederschrift


(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung


(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Au

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 79 Aufgaben


(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken. (2) Wicht
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 15 Freistellung, Anrechnung


(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen 1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterricht

Referenzen - Urteile |

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Apr. 2018 - 8 Sa 422/17

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. August 2017 - 11 Ca 3344/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten

Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Juni 2016 - 6 AZR 396/15

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2015 - 4 Sa 1465/14 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 6 AZR 844/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Juli 2014 - 3 Sa 523/14 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 04. Nov. 2015 - 5 Sa 31/15

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. April 2015 – 15 Ca 45/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten aufgrund

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Apr. 2015 - 9 AZB 10/15

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2014 - 4 Ta 31/14 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. März 2015 - 8 AZR 67/14

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. August 2013 - 13 Sa 269/13 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Feb. 2015 - 6 AZR 831/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2013 - 3 Sa 1781/12 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Feb. 2015 - 6 AZR 845/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2013 - 2 Sa 490/12 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 30. Juli 2014 - 3 Sa 523/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.03.2014 – 1 Ca 1895/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. 1T a t b e s t a n d : 2Die

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Mai 2011 - 10 AZR 360/10

bei uns veröffentlicht am 18.05.2011

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. März 2010 - 15 Sa 44/10 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Feb. 2009 - 10 Ta 22/09

bei uns veröffentlicht am 16.02.2009

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 31.10.2008, Az.: 5 Ca 967/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Grü

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 11. Mai 2007 - L 3 AL 45/06

bei uns veröffentlicht am 11.05.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2005 geändert. Die Bescheide vom 25. Oktober 2004 und 7. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 und der B

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(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen 1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von...