Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 13 Verhalten während der Berufsausbildung
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
- 1.
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, - 2.
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden, - 3.
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, - 4.
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten, - 5.
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, - 6.
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren, - 7.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.
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(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen 1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von...