Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2006 - L 3 AL 18/05

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2006:0224.L3AL18.05.0A
bei uns veröffentlicht am24.02.2006

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 30. November 2004 und der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den 17. Oktober 2003 hinaus Arbeitslosenhilfe zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger über den 17. Oktober 2003 hinaus Arbeitslosenhilfe (Alhi) zusteht. Dabei geht es im Wesentlichen um Fragen der Bedürftigkeit.

2

Der 1944 geborene verheiratete Kläger, der aus Nigeria stammt und 1971 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, stand seit 1995 im Leistungsbezug der Beklagten. Seine Ehefrau ist 1950 geboren; sie bezog ab 1. März 2002 bis 20. Dezember 2003 Arbeitslosengeld (Alg). Der Kläger bezog zuletzt Alhi für den Bewilligungsabschnitt bis 17. Oktober 2003. Der wöchentliche Leistungssatz betrug ab 1. Januar 2003 117,18 € (Berechnungsgrundlagen: gerundetes Bemessungsentgelt 340,00 €, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0). Eine Anrechnung von Vermögen erfolgte nicht.

3

Am 1. Oktober 2003 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag. Dabei gab er - wie in früheren Leistungsanträgen - an, dass seine Ehefrau und er über folgende Kapitallebensversicherungen verfügten, die der Altersversorgung dienen sollten:

4

1. Lebensversicherung der Ehefrau des Klägers bei der H. (.),

5

Beginn 1. Mai 1982, Ablauf 1. Mai 2012,

6

Überschussguthaben zum 1. Mai 2002 9.702,00 €,

7

Rückkaufswert zum 1. November 2002 11.822,90 €,

8

Auszahlungsbetrag zum 1. November 2003 insgesamt 21.524,90 €.

9

2. Lebensversicherung des Klägers bei der A. ( ),

10

Beginn 1. September 1978, Ablauf 31. August 2004,

11

Rückkaufwert zum 1. November 2003 einschließlich

12

Überschussbeteiligung 36.823,80 €.

13

Mit Bescheid vom 12. November 2003 lehnte die Beklagte den Fortzahlungsantrag ab. Sie führte aus, dass der Kläger nicht bedürftig sei und deshalb keinen Leistungsanspruch habe (§§ 190, 193 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -). Er verfüge nämlich gemeinsam mit seiner Ehefrau über Vermögen in Höhe von 58.348,70 €, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages für ihn in Höhe von 31.200,00 € und für seine Ehefrau in Höhe von 10.800,00 € verblieben 16.348,70 €. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen.

14

Hiergegen legte der Kläger am 26. November 2003 Widerspruch ein. Er machte nochmals geltend, dass es sich bei dem berücksichtigten Vermögen um Rückkaufwerte aus zwei Lebensversicherungen handele, die der Altersversorgung dienen sollten. Er habe nur sehr geringe Rentenanwartschaften erworben; die zu erwartende Rente liege unter dem Sozialhilfesatz. Im Übrigen sei er mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 Schwerbehinderter. Er beanspruche Alhi lediglich bis zum voraussichtlichen Rentenbeginn am 1. April 2004. Nach Eintritt in das Rentenalter wolle er die Beträge aus den Lebensversicherungen dazu verwenden, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Seine Lebensversicherung werde im September 2004 fällig. Eine vorzeitige Kündigung sei wegen der damit verbundenen Verluste unwirtschaftlich. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Lebensversicherungen bislang von der Beklagten nicht leistungsmindernd berücksichtigt worden seien.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2003, zugestellt am 16. Dezember 2003, wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Ergänzend begründete sie ihre Entscheidung mit den Bestimmungen der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV) und führte aus, dass danach nur das nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) geförderte Altersvorsorgevermögen und nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Arbeitslosen und seines Partners, wenn diese nach § 231 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien, von der Berücksichtigung ausgenommen seien (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AlhiV). In diesem Sinne privilegiertes Vermögen liege hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Verwertung des Vermögens zumutbar. Die Verwertung der Lebensversicherung sei nur dann unwirtschaftlich und somit nicht zumutbar, wenn der Rückzahlungsbetrag nach Abzug eventueller Gebühren den Einzahlungsbetrag um mehr als 10 v. H. unterschreite. Das sei hier nicht der Fall. Da das verwertbare Vermögen des Klägers die nach § 1 Abs. 2 AlhiV maßgeblichen Freibeträge (Kläger: 60 x 520,00 € = 31.200,00 €; Ehefrau: 54 x 200,00 € = 10.800,00 €) übersteige, sei er nicht bedürftig. Es sei ihm zuzumuten, durch die Verwertung des Vermögens seinen Lebensunterhalt auf andere Weise als durch Alhi zu bestreiten.

16

Der Kläger hat am 13. Januar 2004 bei dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben. Seit dem 1. April 2004 bezieht er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 325,00 € monatlich.

17

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und unter Vorlage eines Schreibens der A. geltend gemacht, dass seine Lebensversicherung zum 1. September 2004 regulär ausgelaufen sei. Die Gesamtleistung zu diesem Stichtag habe 39.526,90 € betragen; der Rückkaufswert (Gesamtleistung) zum 1. Dezember 2003 habe sich auf 37.093,40 € belaufen. Bei vorzeitiger Kündigung dieser Versicherung hätte er somit einen Verlust von ca. 2.500,00 € erlitten.

18

Der Kläger hat beantragt,

19

den Bescheid vom 12. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 17. Oktober 2003 hinaus Arbeitslosenhilfe aufgrund seines Fortzahlungsantrages zu gewähren.

20

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Nach mündlicher Verhandlung am 30. November 2004 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen die in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung zu Eigen gemacht. Ergänzend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Entscheidungen der Beklagten auch mit den Bestimmungen der zum 1. Januar 2003 geänderten AlhiV in Einklang stünden. Die mit der geänderten Verordnung verbundenen Einschränkungen seien - insbesondere verfassungsrechtlich - nicht zu beanstanden.

23

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 21. Januar 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Februar 2005 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers.

24

Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt, dass das Sozialgericht nicht geprüft habe, ob in seiner Person eine soziale Härte vorliege, die trotz vorhandenen Vermögens zu einem Alhi-Anspruch führe. Insoweit nehme er Bezug auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R, SozR 4-4300 § 193 Nr. 2), wonach neben den starren Altersfreibeträgen auch eine solche Härtefallprüfung vorzunehmen sei. In seinem Fall sei folgendes zu berücksichtigen: Er sei in Nigeria am Agrarministerium tätig gewesen. In Deutschland habe er zunächst Agrarwissenschaften studiert; das Studium habe er schließlich zwecks Versorgung seiner Familie aufgegeben. Von 1982 bis 1984 habe er eine Ausbildung zum Zahntechniker absolviert. Er habe diesen Beruf allerdings nicht ausüben können, weil er durch den mit dieser Tätigkeit verbundenen Kontakt mit Chemikalien (z. B. Asbest) erkrankt sei. Seither leide er unter Bronchialasthma und Allergien und sei mit einem GdB von 70 schwerbehindert. Für seine Tätigkeiten in Nigeria habe er keine Rentenanwartschaften erworben. Im Hinblick auf die in Deutschland zu erwartende niedrige Rente habe er bereits nach seiner Erkrankung in den 80er Jahren durch Abschluss von Kapitallebensversicherungen eine private Altersvorsorge aufgebaut. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme würde die Alterssicherung unzureichend sein. Angesichts der Umstände könne von ihm nicht erwartet werden, dass er seine Lebensversicherung vorab in Anspruch nehme. Aufgrund seines Lebensalters sei er nicht mehr in der Lage, sich zusätzliches Vermögen selbst aufzubauen.

25

Der Kläger beantragt,

26

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 30. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 17. Oktober 2003 hinaus Arbeitslosenhilfe zu gewähren.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie stützt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass auch die von dem Kläger zitierte BSG-Rechtsprechung und weitere Entscheidungen des BSG zu keiner anderen Beurteilung führen könnten. Zwar habe das BSG entschieden, dass die AlhiV 2002 mit der Ermächtigungsnorm insoweit nicht in Einklang stehe, als sie keine Regelung enthalte, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden könnten. Der Freibetrag nach § 1 Abs. 2 AlhiV sei indessen - auch nach seiner 2003 und 2004 erfolgten Absenkung - ermächtigungs- und verfassungskonform. Vorliegend könne die Beklagte keinen (objektiven) Härtefall erkennen, der einer besonderen Würdigung bedürfe. Das BSG habe mit Urteil vom 27. Januar 2005 (B 7a/7 AL 34/04 R, veröffentlicht in juris) klargestellt, dass ein Härtefall nicht bereits darin zu sehen sei, dass sich der Arbeitslose angesichts seines fortgeschrittenen Alters keine weitergehende Altersversorgung mehr aufbauen könne. Diesem Aspekt werde nämlich bereits durch § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 (vorliegend zudem auch durch die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002) Rechnung getragen, indem älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt werde als jüngeren. Da die Vermögenswerte des Klägers und seiner Ehefrau deutlich über den erhöhten Freibeträgen gelegen hätten, gehe die Beklagte weiterhin von fehlender Bedürftigkeit des Klägers aus.

30

Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Denn unter Berücksichtigung der in der jüngsten Rechtsprechung des BSG entwickelten Maßstäbe hat der Kläger entgegen der von der Beklagten und - ihr folgend - von dem Sozialgericht vertretenen Auffassung Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 17. Oktober 2003 bis 31. März 2004 (§ 190 Abs. 1 Nr. 5, § 193 Abs. 2 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Dieser Anspruch ist insbesondere nicht wegen fehlender Bedürftigkeit ausgeschlossen.

32

Dass der Kläger die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 190 Abs. 1 SGB III für Alhi (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, fehlende Anwartschaftszeit auf Alg, Vorfrist) erfüllt, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig und bedarf insoweit keiner weitern Begründung. Entgegen der vom Sozialgericht bestätigten Auffassung der Beklagten liegt auch Bedürftigkeit vor.

33

Nach § 193 Abs. 1 SGB III ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. § 193 Abs. 2 SGB III bestimmt darüber hinaus, dass nicht bedürftig ein Arbeitsloser ist, solange mit Rücksicht auf u. a. sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. § 193 SGB III wird konkretisiert durch die AlhiV 2002, die für den hier streitigen Leistungszeitraum in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung zu Grunde zu legen ist.

34

Ausgehend von den seitens der Lebensversicherungsgesellschaften bescheinigten Rückkaufwerten zum 1. November 2003 (einschließlich Überschussbeteiligungen) von 21.524,90 € und 36.823,80 € (Summe: 58.348,70 €) sind danach zunächst die nach der AlhiV 2002 geltenden Freibeträge in Abzug zu bringen. Nach § 1 Abs. 2 AlhiV in der hier maßgeblichen Fassung ist Freibetrag ein Betrag von 200,00 € je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners (maximal jeweils 13.000,00 €); nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV ist abweichend davon der zuvor geltende Freibetrag von 520,00 € (Höchstbetrag: 33.800,00 €) weiterhin anzuwenden für Personen, die - wie der Kläger - bis zum 1. Januar 1948 geboren sind. Vor diesem Hintergrund ist hier zunächst von Freibeträgen für den Kläger in Höhe von 59 x 520,00 € = 30.680,00 € und für seine Ehefrau in Höhe von 54 x 200,00 € = 10.800,00 €, in der Summe also von einem Freibetrag in Höhe von 41.480,00 € auszugehen, wodurch sich das zu berücksichtigende Vermögen auf 16.868,70 € reduzierte. Soweit die Beklagte für den Kläger ursprünglich von einem Freibetrag von 60 x 520,00 € = 42.000,00 € ausgegangen war, lag - worauf in der Berufungserwiderung zu Recht hingewiesen wurde - ein Rechenfehler vor, weil der Kläger das 60. Lebensjahr erst am 24. März 2004 vollendet hat, nicht jedoch zu Beginn des hier streitigen Leistungszeitraums am 18. Oktober 2003.

35

Allerdings hat das BSG in jüngster Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass die Vorschriften der AlhiV 2002 mit der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 193 SGB III nicht in Einklang stehen, weil in der AlhiV keine allgemeine Härteklausel (mehr) enthalten war (vgl. BSG, Urteile vom 14. September 2005, B 11a/11 AL 71/04 R und B 11a/11 AL 75/04 R; Urteile vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 73/04 R und B 11a/11 AL 51/04 R, SozR 4-4220 § 6 Nr. 2; Urteil vom 17. März 2005, B 7a/7 AL 68/04 R, SozR 4-4300 § 193 Nr. 5; Urteil vom 9. Dezember 2004, B 7 AL 44/04 R, BSGE 94, 121 = SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 - sämtlich auch veröffentlicht in juris -). Dies gilt auch für die - hier maßgebliche - zum 1. Januar 2003 geänderte Fassung der AlhiV (BSG, Urteil vom 14. September 2005, B 11a/11 AL 71/04 R, a.a.O., m.w.N.).

36

Mit Urteil vom 17. März 2005 (a.a.O.) hat das BSG entschieden, dass in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 im Rahmen einer gesetzlichen Härtefallregelung (§ 193 Abs. 2 SGB III) zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag bei einer Lebensversicherung, die gemäß § 165 Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gekündigt werden konnte, 200,00 € pro Lebensjahr des Leistungsempfängers und seines Partners (Höchstbetrag je 13.000,00 €) als Härtefall privilegiert sind, wenn diese der Altersvorsorge dient. Zur Begründung hat das BSG ausgeführt, dass bei der Berücksichtigung von Vermögen nach der AlhiV 2002 im Rahmen der Härtefallklausel zumindest die ab 1. Januar 2005 geltenden Grundfreibeträge des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in entsprechender Anwendung zu beachten seien. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat (vgl. bereits Urteil des Senats vom 2. Dezember 2005, L 3 AL 100/04). Danach sind hier über die bereits beschriebenen Freibeträge hinaus auch die vom BSG in dem Urteil vom 17. März 2005 beschriebenen weiteren Freibeträge zu berücksichtigen, die in ihrer Summe das nach vorstehender Berechnung verbliebene Vermögen von 16.868,70 € übersteigen (59 x 200,00 € = 11.800,00 € zuzüglich 54 x 200,00 € = 10.800,00 €, Summe: 22.600,00 €).

37

Dass die Lebensversicherungen der Altersvorsorge dienen, ist nach Auffassung des Senats glaubhaft. Zum einen hat der Kläger stets eine entsprechende Zweckbestimmung geltend gemacht, zum anderen handelt es sich um Geldanlagen, die erst nach Eintritt des Rentenbezuges des Klägers fällig werden bzw. geworden sind. Die auf den Namen des Klägers lautende Lebensversicherung wurde zum 1. September 2004 ausgezahlt; die auf den Namen seiner Ehefrau lautende Lebensversicherung wird erst im Jahre 2012 fällig. Vor dem Hintergrund der Versorgungslücken, die sich aus dem besonderen beruflichen Werdegang des Klägers ergeben, ist die Zweckbestimmung der Lebensversicherungen zur Altersvorsorge ohne Weiteres nachvollziehbar.

38

Die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bezeichnete Unverwertbarkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung kann in diesem Zusammenhang nicht uneingeschränkt gelten. Denn vor dem 1. Januar 2005 konnten bei Lebensversicherungen die Versicherungsnehmer die Voraussetzungen der erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschrift bei der damaligen Vertragsgestaltung, die eine Einschränkung der Verwertbarkeit üblicherweise nicht vorsah, von vornherein nicht erfüllen. Dies zwingt bei der entsprechenden Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 für die Härtefallprüfung des § 193 Abs. 2 SGB III dazu, auf die Voraussetzungen einer vertraglichen Vereinbarung über die Nichtverwertbarkeit jedenfalls für die von § 165 Abs. 1 und 2 VVG betroffenen Lebensversicherungen zu verzichten (BSG, Urteile vom 14. September 2005 und vom 17. März 2005, jeweils a.a.O.).

39

Der Senat bezieht die vorstehend zitierte BSG-Rechtsprechung auch auf Fälle wie den vorliegenden, in dem zugunsten des Arbeitslosen infolge der Übergangsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV weiterhin der höhere (allgemeine) Freibetrag von 520,00 € zum Tragen kommt. Zwar liegt der BSG-Entscheidung vom 17. März 2005 (a.a.O.), in der erstmals die Gewährung eines weiteren Freibetrages von 200,00 € bei der Altersvorsorge dienenden Lebensversicherungen entwickelt wurde, ein Sachverhalt zu Grunde, in dem diese Übergangsregelung wegen jüngeren Alters des Arbeitslosen nicht eingriff. Bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2004 (a.a.O.) hatte das BSG das Erfordernis einer allgemeinen Härteklausel jedoch in einem Fall entwickelt, in dem der dortige Kläger - wie hier - 1944 geboren ist. Auch die BSG-Entscheidung vom 25. Mai 2005 (a.a.O.), die für die notwendige allgemeine Härteklausel nochmals als Mindeststandard die Maßstäbe des ab 1. Januar 2005 geltenden Rechts (§ 12 SGB II) betont, bezieht sich auf einen Sachverhalt, in dem der dortige Kläger - wie hier - 1944 geboren ist. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass das BSG mit dieser Rechtsprechung nur in den Fällen, in denen die AlhiV 2002 in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung einen auf 200,00 € herabgesenkten allgemeinen Freibetrag vorsah, im Wege einer ermächtigungs- und verfassungskonformen Auslegung den vorstehend beschriebenen weiteren Freibetrag schaffen wollte.

40

Ob es nach dieser Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden noch der gesonderten Feststellung eines Härtefalles bedarf oder ob bereits der Umstand, dass die Verwertung einer der Altersvorsorge dienenden Kapitallebensversicherung in Rede steht, im Rahmen der aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abgeleiteten Grenzen ohne Weiteres einen Härtefall begründet, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls liegen hier nach den vom BSG in den Urteilen vom 14. September 2005 (a.a.O.) beschriebenen Maßstäben für eine Härtefallprüfung, die insbesondere auf Besonderheiten der jeweiligen Berufsbiographie und daraus resultierende Versorgungslücken abstellen (Urteil vom 14. September 2005, B 11a/11 AL 71/04 R, a.a.O.), weitere Umstände vor, aufgrund derer unabhängig von der Anlageform der Lebensversicherung ein Härtefall anzunehmen ist. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Kläger nach seinem Wechsel von Nigeria in die Bundesrepublik Deutschland hier nur sehr eingeschränkt Rentenanwartschaften erwerben konnte, wobei erschwerend hinzukam, dass er aus den in der Berufungsbegründung glaubhaft geschilderten gesundheitlichen Gründen an der Ausübung des hier erlernten Berufs des Zahntechnikers gehindert war. Gerade die nicht mit Rentenanwartschaften belegte Zeit bis 1971 in Nigeria lässt den beruflichen Werdegang des Klägers grundlegend anders erscheinen als denjenigen eines Arbeitnehmers, der in der Bundesrepublik Deutschland altersentsprechende Rentenanwartschaften erwerben konnte, selbst wenn er später arbeitslos wurde. Dass ein Härtefall nicht schon vorliegt, wenn die Altersversorgung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers geschmälert wird (BSG, Urteil vom 14. September 2005, B 11a/11 AL 71/04 R, a.a.O.), ist hier deshalb nicht von entscheidender Bedeutung. Gleiches gilt für den allgemeinen Umstand, dass ein 60 Jahre alter Arbeitsloser aus Altersgründen nicht mehr in der Lage ist, seine Altersversorgung entscheidend zu verbessern. Maßgebend sind vielmehr - wie ausgeführt - die aus der besonderen Berufsbiographie des Klägers folgenden Versorgungslücken.

41

Nach allem hat die Berufung des Klägers Erfolg.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

43

Der Senat hat vor dem Hintergrund der vorliegenden BSG-Rechtsprechung keinen Anlass gesehen, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, zumal die hier maßgeblichen Alhi-Vorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten sind.


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(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. September 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) in der Zeit vom 14. März bis 2. Oktober 2003.

2

Der 1948 geborene Kläger bezog ab 9. Februar 2000 bis 13. März 2002 (mit Unterbrechung durch eine selbstständige Tätigkeit) Arbeitslosengeld (Alg). Am 14. Februar 2002 beantragte er die Gewährung von Alhi. In einem Zusatzfragebogen Lebensversicherung gab das Versorgungsamt der P. GmbH an, dass für den Kläger eine Lebensversicherung über 43.153,00 € mit Fälligkeitsdatum 1. Juni 2013 für ihn abgeschlossen sei. Es seien Beiträge in Höhe von 42.808,96 DM und 794,82 € gezahlt worden, der Rückkaufwert belaufe sich am 1. März 2002 auf 61.238,20 €, davon seien Darlehen in Höhe von 10.225,48 € sowie die Kapitalerträge abzuziehen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Alhi ab 14. März 2002 bis 13. März 2003. Am 11. Februar 2003 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Alhi. Dazu reichte er eine Bescheinigung des Versorgungswerks der P. GmbH ein, wonach der Rückkaufwert der Lebensversicherung am 1. März 2003 65.156,70 € betrage. Der Kläger führte dazu mit Schreiben vom 1. März 2003 aus, dass die Lebensversicherung ursprünglich seiner Altersversorgung habe dienen sollen. Um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, benötige er das Geld nunmehr, um eine Pension zu finanzieren. Mit Bescheid vom 6. März 2003 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über ein Vermögen von 65.156,70 €, dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages für den Kläger in Höhe von 10.800,00 € und in Höhe von 9.200,00 € für seine Ehefrau verbleibe ein Betrag von 45.146,70 €, der bei der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Dagegen erhob der Kläger am 11. März 2003 Widerspruch und übersandte dazu eine Mitteilung der P.-Versorgung GmbH, wonach der Rückkaufwert der Lebensversicherung 47.772,90 € betrage. Nachdem der Kläger den Widerspruch mit Schreiben vom 25. März 2003 zunächst zurückgenommen hatte, erhielt er ihn mit am 2. April 2003 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben aufrecht. Mit Bescheid vom 25. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach der ab 1. Januar 2003 geltenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) sei das gesamte verwertbare Vermögen nach Abzug des Freibetrages von 200,00 € je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Ehegatten, höchstens jeweils 13.000,00 €, zur Bestreitung des Lebensunterhalts von dem Arbeitslosen zu verwenden. Die angefochtene Entscheidung entspreche der ab 1. Januar 2003 geänderten neuen Rechtslage.

3

Aus einem Schreiben der P.-Versorgung GmbH geht hervor, dass der Kläger am 4. April 2003 einen Teilrückkauf der Lebensversicherung in Höhe von 27.800,00 € durchführte. Das verbliebene Gesamtkapital betrug 25.139,00 €. Am 29. August 2003 verzog der Kläger nach Bad E. und beantragte dort am 2. Oktober 2003 die Weitergewährung von Alhi. Dies wurde wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz ist insoweit anhängig. Dort ist Streitgegenstand ein Anspruch auf Alhi ab 2. Oktober 2003.

4

Am 15. Juli 2003 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Schleswig Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2003 erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Verwertung der Lebensversicherung mache eine angemessene Alterssicherung unmöglich. Er könne auch bei einer dauerhaften Wiedereingliederung ins Erwerbsleben keine Rente oberhalb der Sozialhilfe erhalten. Im Übrigen würde er gegenüber solchen Arbeitslosenhilfebeziehern benachteiligt, die ihre Alterssicherung durch eine Riester-Rente abgesichert hätten. Außerdem bestünden Bedenken gegen die Gültigkeit der AlhiV. Diese habe ab 1. Januar 2003 die Anrechnung von Vermögen massiv zu Lasten der Arbeitslosen verschlechtert. Die Herabsetzung der Freibeträge sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht mehr gedeckt. Der verbleibende Vermögensschutz werde der Alhi in Abgrenzung zur Sozialhilfe nicht mehr gerecht. Er habe die obligatorische Versicherung bei dem Versorgungswerk der P. GmbH abschließen müssen und dabei darauf vertraut, dass er für den Fall von Arbeitslosigkeit nicht gezwungen werde, diese Altersvorsorge vorzeitig angreifen zu müssen. Dieses schutzwürdige Vertrauen werde durch den Verordnungsgeber verletzt und damit Art. 20 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Dadurch, dass er gezwungen werde, seine Lebensversicherung aufzulösen, werde auch der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verletzt. Außerdem verstoße die Verordnung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie verschiedene Formen der Alterssicherung unterschiedlich behandele, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund vorgelegen habe.

5

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

6

den Bescheid vom 6. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2003 abzuändern und ihm Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.

7

Die Beklagte hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Das Sozialgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. September 2004 mit Urteil vom selben Tage die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zu Recht habe die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Alhi ab dem 14. März 2003 abgelehnt. Gemäß § 1 Abs. 1 der AlhiV vom 23. Dezember 2002 sei das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteige. Nach Abs. 2 sei ein Freibetrag in Höhe von 200,00 € je Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners zu berücksichtigen, soweit diese jeweils den Betrag von 13.000,00 € nicht überstiegen. In Abs. 3 sei abschließend das Vermögen aufgeführt, welches bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfe. Diese Vorschriften habe die Beklagte rechtsfehlerfrei angewendet. Streitig sei zwischen den Beteiligten allein, ob die Beklagte zu Recht die Kapitallebensversicherung, die beim Versorgungswerk der P. GmbH abgeschlossen worden sei, habe mitberücksichtigen dürfen. Hiervon sei nach den o.g. maßgeblichen Vorschriften auszugehen. Die Lebensversicherung falle nicht unter § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AlhiV 2002, da es sich weder um nach § 10a oder dem 11. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes gefördertes Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geforderten laufenden Altersvorsorgebeiträge handele und der Kläger auch nicht nach § 231 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Nach den vorliegenden Daten der Lebensversicherung sei auch nicht davon auszugehen, dass der Erlös aus der Verwertung in einem deutlichen Missverhältnis zu dem tatsächlichen Wert des einzusetzenden Vermögens stehe. Soweit der Kläger meine, auch unter Geltung der AlhiV 2002 sei nachgewiesenes Altersvorsorgevermögen, das die Freibetragsgrenze übersteige, vor einer Anrechnung geschützt, wenn anderenfalls die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung erschwert wäre und sich hierzu auf die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 - S 58 AL 2208/02 - berufe, habe dies die Kammer nicht überzeugt. Auch habe sie sich der Argumentation des Klägers nicht anschließen können, dass die AlhiV gegen das GG verstoße, weil die Ermächtigungsnorm des § 206 Nr. 1 SGB III keine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass der Verordnung darstelle und dass die neue AlhiV einen Eingriff in Art. 14 GG darstelle, weil sie durch die Anrechung des Vermögens die Situation für die Arbeitslosen massiv verschlechtert habe. Nach Auffassung der Kammer bestünden gegen die Gültigkeit der AlhiV 2002 keine durchgreifenden Bedenken. Sie beruhe auf einer gültigen Ermächtigungsgrundlage und genüge dem Zitiergebot. Die die Berücksichtigung von Altersvorsorgevermögen betreffenden Bestimmungen stünden mit der Ermächtigungsgrundlage in Einklang und verstießen weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen das Rechtsstaatsprinzip oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Berücksichtigung der kapitalbildenden Lebensversicherung stehe nicht eine fehlende Verwertbarkeit i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AlhiV 2002 entgegen. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung übersteige in jedem Falle den hier zu berücksichtigenden Freibetrag des Klägers sowie den seiner Ehefrau (54 x 200,00 € = 10.800,00 € für den Kläger + 46 x 200,00 € = 9.200,00 € für die Ehefrau des Klägers), unabhängig davon, ob als Rückkaufswert nach den Angaben des Versorgungswerks der P. GmbH im Verwaltungsverfahren ein Betrag von 61.238,20 € zu Grunde zu legen sei oder ein Rückkaufswert in Höhe von 47.772,90 €.

10

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. Dezember 2004 eingegangene Berufung des Klägers. Damit macht er geltend, die AlhiV in der Fassung vom 23. Dezember 2002 gehe nicht auf eine gültige Ermächtigung zurück. Denn § 206 Nr. 1 des SGB III genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Dadurch sei die massive Verschlechterung der Vermögensanrechnung der Arbeitslosen massiv zu deren Lasten verschlechtert worden. Diese Verschlechterung greife in seine - des Klägers - Eigentumsrechte ein und habe sein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Alhi der Sozialhilfe praktisch angeglichen werde. Es bestehe außerdem eine massive Ungleichbehandlung zwischen solchen Alhi-Beziehern, die ihre Alterssicherung durch eine Riester-Rente abgesichert hätten und solchen, die, wie er, ihre Alterssicherung in Form von Lebensversicherungen aufgebaut hätten. Darauf sei das Sozialgericht nicht eingegangen. Mittlerweile habe das Bundessozialgericht (BSG) im Übrigen entschieden, dass die Vorschriften der ab 1. Januar 2002 in Kraft getretenen AlhiV nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 193 Abs. 2 SGB III in Einklang stünden, weil in der AlhiV 2002 keine allgemeine Härteklausel enthalten sei. Dies gelte auch für die zum 1. Januar 2003 geänderte Fassung der AlhiV.

11

Der Kläger beantragt,

12

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. September 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 14. März 2003 bis 2. Oktober 2003 Arbeitslosenhilfe zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie erwidert: Das BSG habe in mehreren Entscheidungen zur rechtlichen Einordnung der AlhiV entschieden, dass die AlhiV 2002 mit der Ermächtigungsnorm des § 193 Abs. 2 i.V.m. § 206 Nr. 3 SGB III insoweit nicht in Einklang stehe, als sie keine Regelung enthalte, nach der besondere Umstände eines Einzelfalles berücksichtigt werden könnten. Der generelle Freibetrag nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 vom 520,00 € wie auch die Absenkung dieses Betrages auf 200,00 € seien ermächtigungs- und verfassungskonform, wenn für die Entscheidung im Einzelfall auf Grund einer Härteklausel noch ein individueller Entscheidungsfreiraum verbleibe. Im vorliegenden Fall seien keine besonderen Umstände, die einer besonderen Würdigung bedürften, zu erkennen. Die Tatsache als solche, dass der Antrag auf Alhi abgelehnt worden sei, stelle objektiv keinen Härtefall dar. Außerdem sei ein Härtefall nicht bereits darin zu sehen, dass der Arbeitslose sich angesichts seines fortgeschrittenen Alters keine weiter gehende Altersversorgung mehr aufbauen könne. Diesem Aspekt werde bereits durch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 dadurch Rechnung getragen, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt werde als jüngeren. Andere Gründe, vorliegend von einem Härtefall auszugehen, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn man dem Kläger einen weiteren Freibetrag von 20.000,00 € einräumen wollte, müsste man feststellen, dass auch bei einem Freibetrag von (zusammen) 40.000,00 € immer noch ein übersteigendes Vermögen festzustellen wäre.

16

Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen. Darauf sowie auf die Gerichtsakten wird im Übrigen wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

18

Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht einen Anspruch auf Alhi verneint. Auch nach der neuesten Rechtsprechung des BSG liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Das Urteil des Sozialgerichts war deshalb zu bestätigen.

19

Streitig ist hier nur der Zeitraum bis zum 2. Oktober 2003, da der Kläger nach Bad E. verzogen ist und dort einen neuen Alhi-Antrag gestellt hat, den die Beklagte ebenfalls abgelehnt hat. Ein gerichtliches Verfahren ist insoweit vor dem LSG Rheinland-Pfalz anhängig. Der Rechtsstreit ist nach Auskunft des LSG noch nicht entscheidungsreif.

20

Nach § 190 Abs. 1 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung hat Anspruch auf Alhi, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat, 3. einen Anspruch auf Alg nicht hat, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat, 4. in der Vorfrist Alg bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist, und 5. bedürftig ist. Nach § 193 Abs. 1 SGB III ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach Abs. 2 der Vorschrift ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. § 193 SGB III wird konkretisiert durch die AlhiV 2002 i.d.F. vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4607). Nach § 1 Abs. 1 ist das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen, soweit dessen Wert den Freibetrag nicht übersteigt. Freibetrag ist nach Abs. 2 der Vorschrift ein Betrag von 200,00 € je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,00 € nicht übersteigen. Die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 AlhiV greift zwar zugunsten des Klägers ein, weil er in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 Alhi bezogen hat. Dies führt jedoch nur zur Anwendung der Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 2, d. h. zur Berücksichtigung des höheren Freibetrags von 520,00 €, für den laufenden Bewilligungszeitraum, also bis zum 13. März 2003. Für die Zeit danach greift Satz 2 der Vorschrift, d. h. die Weiteranwendung der Vorgängervorschrift, nicht ein, weil der Kläger nach dem 1. Januar 1948, nämlich 1948, geboren ist.

21

Dass die Lebensversicherung verwertbar ist, ist unter den Beteiligten zu Recht unstreitig und auch durch den tatsächlichen Geschehensablauf bestätigt. Dass am 11. Februar 2003 (zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, s. § 2 Abs. 2 AlhiV) der Rückkaufswert jedenfalls 47.772,90 € betrug, ergibt sich aus dem Schreiben der P.-Versorgung GmbH vom 19. März 2003. Zwar hatte die P.-Versorgung GmbH in einem Schreiben vom 14. Februar 2003 den Rückkaufswert mit 65.146,70 € angegeben. Aber auch wenn man den geringeren Wert zu Grunde legt, überstieg das vorhandene Vermögen (47.772,90 € - 10.800,00 € für den Kläger und 9.200,00 € für die Ehefrau = 27.772,90 €) die Freibeträge nach § 1 Abs. 2 AlhiV.

22

Dass die Absenkung des generellen Freibetrages von 520,00 € auf 200,00 € verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und ermächtigungskonform ist, hat das BSG im Urteil vom 17. März 2005 (Az.: B 7a/7 AL 68/04 R) entschieden. Dem schließt sich der Senat an. Schon zuvor hatte das BSG allerdings mehrfach entschieden, dass die AlhiV 2002 mit der Ermächtigungsgrundlage in §§ 206 Nr. 1, 193 SGB III insoweit nicht in Einklang stehe, als sie keine Regelung enthalte, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden könnten (allgemeine Härteklausel - vergl. z. B. BSG vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - m.w.N.). Im Urteil vom 17. März 2005 (a.a.O.) hat das BSG weiter entschieden, dass in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag bei einer Lebensversicherung, die gemäß § 165 Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz gekündigt werden konnte, 200,00 € pro Lebensjahr des Leistungsempfängers und seines Partners (Höchstbetrag je 13.000,00 €) als Härtefall privilegiert sind, wenn die Versicherung der Altersvorsorge dient. Das BSG hat dies mit der Regelung in § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) begründet. Danach werden vom Vermögen einerseits die Grundfreibeträge und andererseits geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, nochmals in Höhe der Grundfreibeträge abgesetzt. Von einer subjektiven Zweckbestimmung zur Altersvorsorge sei auszugehen, wenn die Fälligkeit der Verträge auf das 60. bis 65. Lebensjahr datiert sind. Dies ist im Falle des 1948 geborenen Klägers bei einem Fälligkeitszeitraum im Juni 2013 der Fall. Aber auch wenn zusätzliche 20.000,00 € als anrechnungsfrei, also insgesamt 40.000,00 € berücksichtigt werden, übersteigt der Rückkaufswert von 47.772,90 € zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung diesen Betrag.

23

Die Verwertung ist auch nicht unwirtschaftlich, weil der Rückkaufswert die geleisteten Beiträge (ca. 29.563,96 €) übersteigt (vergl. dazu BSG vom 27. Januar 2005, a.a.O.).

24

Dass im Übrigen die Verwertung unbillig hart wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein Härtefall nicht bereits darin zu sehen, dass der Kläger sich in seinem Alter eine weiter gehende Altersversorgung nicht mehr aufbauen kann (vergl. so BSG vom 27. Januar 2005, a.a.O.).

25

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.


(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.