Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 13. Apr. 2010 - L 2 SB 58/08

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2010:0413.L2SB58.08.0A
bei uns veröffentlicht am13.04.2010

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers höher als mit 70 zu bewerten ist und ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs (Merkzeichens) „RF“ (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht) vorliegen.

2

Bei dem 1973 geborenen Kläger hatte das Amt für Versorgung und Familienförderung M. II durch Bescheid vom 5. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2005 einen GdB von 50 festgestellt und dabei eine seelische Krankheit und ein Kopfschmerzsyndrom berücksichtigt. Dem lag im Wesentlichen das im Auftrag der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen eines auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente gerichteten Verfahrens erstattete Gutachten des Nervenarztes Dr. S. (10/03; Diagnosen: V.a. Schizophrenia simplex, differentialdiagnostisch schizoide Persönlichkeitsstörung; V.a. vasomotorische Kopfschmerzen bei Nikotinabusus) zugrunde.

3

Einen im Juli 2005 gestellten Neufeststellungsantrag, mit dem der Kläger neben der Erhöhung des GdB u. a. die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ geltend gemacht hatte, hatte das nunmehr zuständige Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein (LAsD) durch Bescheid vom 23. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2006 abgelehnt, da sich mangels neuerer ärztlicher Befunde – der Kläger sei seit 1999/2000 nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen – und Teilnahme an der beabsichtigten Begutachtung eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers gegenüber den der rechtsverbindlichen Feststellung des Landesversorgungsamtes Bayern zugrunde liegenden gesundheitlichen Verhältnissen nicht feststellen lasse. Die hiergegen bei dem Sozialgericht Itzehoe erhobene Klage (S 8 SB 68/06) nahm der Kläger zurück und stellte zugleich einen Antrag auf Überprüfung des GdB. Er machte insbesondere geltend, dass die bei ihm angewandten Behandlungsmethoden einen Hirnschaden verursacht hätten und machte als weitere Funktionsstörung „Angst vor sozialem Verkehr“ geltend. Er beantragte erneut die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche „G“ und „RF“.

4

Das LAsD lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17. Mai 2006 ab. Über das Begehren des Klägers sei bereits durch Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung M. II vom 5. Januar 2005, bestätigt durch die Widerspruchsbescheide vom 18. Februar 2005 und 1. Februar 2006, entschieden worden. Diese Entscheidungen seien nunmehr rechtsverbindlich. Aus dem Antrag ergäben sich keine neuen Tatsachen, die eine andere Entscheidung begründen könnten.

5

Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Feststellung eines GdB von 90 und die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche „RF“ und „G“ begehrte und den er insbesondere mit der Erforderlichkeit der Begutachtung des „iatrogenen Schadens“ begründete, wies das LAsD durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2006 zurück. Auch bei abermaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage sei nicht zu erkennen, dass bei Erteilung der bereits im Ausgangsbescheid genannten früheren Bescheide von einem sich nunmehr als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen oder das Recht unrichtig angewandt worden sei.

6

Zur Begründung seiner hiergegen am 8. Juli 2006 bei dem Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage hat der Kläger wiederholt darauf hingewiesen, dass es ihm darum gehe, dass der Staat neben dem Grad der Behinderung auch die Gründe für die Entstehung seiner Behinderung sorgfältig ermittele. Zudem hat er sinngemäß geltend gemacht, dass er den GdB von 50 für zu niedrig halte. Sein Vater, dem es deutlich besser gegangen sei als ihm, habe zuletzt einen GdB von 100 gehabt. Hinsichtlich des Nachteilsausgleichs „RF“ hat er sinngemäß geltend gemacht, dass ihm der weitere Kontakt „zum Publikum“ nicht zumutbar sei, u. a. weil er den Kontakt mit anderen Menschen als bedrohlich empfinde.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2006 aufzuheben und den Bescheid vom 5. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Behinderung mit einem GdB von mindestens 80 ab 12. April 2006 zu bewerten und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ festzustellen.

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Das beklagte Land hat ein Teilanerkenntnis dahingehend angeboten, dass der GdB des Klägers mit dem Antragseingang am 12. April 2006 mit einem GdB von 70 bewertet wird und beantragt,

10

die Klage über das am 12. Oktober 2007 abgegebene Teilanerkenntnis hinaus, an das es sich auch weiterhin gebunden fühle, abzuweisen.

11

Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts das aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers erstellte Gutachten des Arztes für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin Dr. Sa. (Gutachten vom 18. Juni 2007, Bl. 48 bis 71 d. A.) eingeholt. Dr. Sa. ist darin zu der Bewertung des GdB mit 70 sowie zu der Annahme gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ erfüllt seien. Zu den seitens des Klägers erhobenen Einwänden hat der Sachverständige mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 (Bl. 95 bis 99 d. A.) und zu der Frage des Gerichts, ob nicht aus dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ auf einen höheren GdB als 70 im Sinne bereits schwerer sozialer Anpassungsschwierigkeiten geschlossen werden müsse, die weitere Stellungnahme vom 2. Oktober 2008 (Bl. 120 bis 122 d. A.) abgegeben.

12

Durch Urteil vom 17. Oktober 2008 hat das Sozialgericht das beklagte Land verurteilt, bei dem Kläger einen GdB von 70 ab 12. April 2006 festzustellen und die Klage im Übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen dargelegt: Die Voraussetzungen für die Feststellung eines höheren GdB als 70 für die Zukunft, d. h. ab Antragsstellung, sowie für die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) lägen nicht vor. Für die bei dem Kläger bestehende psychische Erkrankung im Sinne einer unvollständig remittierenden paranoiden Schizophrenie sei entsprechend den Ausführungen des Dr. Sa. ein GdB von 70 anzunehmen. Der Kläger sehe sich als Opfer des psychiatrischen Behandlungssystems und führe seine Funktionsbeeinträchtigungen auf eine vermeintlich erhaltene Elektrokrampftherapie zurück. Eine Behandlung nehme er demgemäß nicht wahr. Infolge der Erkrankung sei es zu einem weitgehenden Rückzug aus allen sozialen Bezügen und zu einer vollständigen Erwerbsminderung gekommen. Gemäß den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ 2008 (AHP 2008), Nr. 26.3, S. 47, die den AHP 2005 insoweit entsprächen, sei für eine langdauernde, über ein halbes Jahr anhaltende floride Psychose je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten ein GdB von 50 bis 100 vorgesehen. Demgegenüber werde ein schizophrener Residualzustand mit geringen und einzelnen Restsymptomen je nach Ausprägung der sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 10 bis 100 bewertet. Bei dem Kläger sei von mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten auszugehen. Folge der Krankheit seien zwar einerseits der weitgehende Verlust sozialer Kontakte sowie die Einbuße beruflicher Anpassungsmöglichkeiten; so halte sich der Kläger nahezu ausschließlich in seiner Wohnung auf. Andererseits sei der Kläger jedoch noch zu einer selbstständigen Lebensführung in der Lage, sodass die Beeinträchtigungen noch nicht das Ausmaß schwerer sozialer Anpassungsschwierigkeiten erreichten und daher ein GdB von 80 nicht anzunehmen sei. Die daneben bestehende Kopfschmerzsymptomatik mit ziehenden Beschwerden sei weitgehend Bestandteil der psychotischen Erkrankung, da der Kläger die Beschwerden ebenfalls als Folge einer vermeintlich erhaltenen Elektrokrampftherapie empfinde. Sie sei in Anlehnung an die AHP, Nr. 26.2 S. 38, mit einem GdB von 10 zu bewerten, der, entsprechend den Vorgaben der AHP 2008 zur Gesamtbewertung des GdB (Nr. 19, S. 24 ff.) den Gesamt-GdB nicht erhöhe. Da die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers bereits in dem neuro-psychiatrischen Gutachten des Dr. S. vom 16. Oktober 2003 angeklungen seien, erscheine es gerechtfertigt anzunehmen, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, sodass der Bescheid vom 5. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2005 rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ lägen nicht vor. Dabei könne dahinstehen, ob der Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ überhaupt weiter bestehe, was in der Rechtsprechung vereinzelt angezweifelt werde. Gehe man von einem Anspruch aus, könnten für die Auslegung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ nur die unter Nr. 33, S. 141 f. dargelegten Festlegungen der AHP 2005 weiterhin maßgeblich sein, auch wenn die Nr. 33 in den AHP 2008 nicht mehr aufgeführt sei. Dass die Feststellung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr den Sozialbehörden obliege, ändere nichts daran, dass die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nach § 69 Abs. 4 SGB IX festzustellen hätten. Im Falle des Klägers sei das Vorliegen dieser Voraussetzungen aber schon deshalb abzulehnen, weil der Gesamt-GdB den Wert von 80 nicht erreiche. Nach den AHP 2005, Nr. 33, S. 141 könnten behinderte Menschen den Nachteilsausgleich „RF“ insbesondere dann erhalten, wenn ein GdB von wenigstens 80 gegeben sei und sie wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könnten. Dies gelte unabhängig von der Einschätzung durch den Sachverständigen, wonach bei dem Kläger zu befürchten sei, dass er bei dem Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen und aggressives Verhalten stören würde, weil er im Rahmen seines psychotischen Erlebens die Welt außerhalb seiner Wohnung merkwürdig verändert finde und sie sich für ihn bedrohlich darstelle. Ein Gesamt-GdB von 80 werde nämlich nicht erreicht. An dem schriftsätzlich gestellten Antrag festzustellen, ob die psychiatrische und sonstige Behandlung bei dem Kläger zu einer Hirnschädigung geführt habe, habe dieser nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht festgehalten.

13

Gegen das ihm am 20. Dezember 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Dezember 2008 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen die Feststellung eines höheren GdB und die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ weiter verfolgt. Er bringt sinngemäß zum Ausdruck, dass er das Gutachten des Dr. Sa. für fehlerhaft halte. Insbesondere gehe Dr. Sa. zu Unrecht davon aus, dass er unter Wahnvorstellungen leide. Mit Wahn solle wohl eine Überzeugung gemeint sein, die logisch inkonsistent sei und wohlbestätigtem Wissen über die reale Welt widerspreche. Da seine Darstellung seiner Krankheitsgeschichte weder logisch inkonsistent sei noch wohlbestätigtem Wissen widerspreche, lägen bei ihm keine Wahnvorstellungen vor. Vielmehr leide er unter jahrzehntelangem Missbrauch und Behandlungsfehlern. Es handele sich um iatrogene Schäden, die sich zum Teil nicht mehr korrigieren ließen. Da Wahnvorstellungen bei ihm nicht vorlägen, sei auch die Diagnose paranoide Schizophrenie haltlos, auf die sich das Gutachten und auch das Urteil stützten.

14

Der Kläger beantragt sinngemäß,

15

das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Oktober 2008 zu ändern und den Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein vom 17. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2006 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, den Bescheid vom 5. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2005 weitergehend dahin abzuändern, dass bei ihm seit dem 12. April 2006 ein GdB von mindestens 80 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ festgestellt werden.

16

Das beklagte Land beantragt sinngemäß,

17

die Berufung zurückzuweisen

18

und schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an.

19

Die Beteiligten haben sich jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des LAsD – 36276 - Bezug genommen, die auch Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe

21

Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG ), fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren GdB als 70 und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „RF“.

22

Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die Feststellung des GdB nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 70 seit der Stellung des Überprüfungsantrages am 12. April 2006 sich auch nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X stützen lässt, da eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung des bestandskräftigen Bescheides vom 5. Januar 2005, die die Feststellung eines höheren GdB als 70 rechtfertigen würde, nicht eingetreten ist. Weiterhin ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblich für die Beurteilung des GdB nicht mehr die AHP 2008, sondern nunmehr die als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung erlassenen „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ sind, die seit dem 1. Januar 2009 anstelle der bisher maßgeblichen AHP der Beurteilung des GdB zugrunde zu legen sind (§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX i.V.m. § 30 Abs. 1 § 30 Abs. 17 BVG). Die Maßstäbe für die Beurteilung der bei dem Kläger bestehenden psychischen Erkrankung haben sich hierdurch jedoch nicht geändert. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass in Anwendung der Maßstäbe der AHP 2008 – gleiches gilt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil B Nr. 3.6) - eine höhere Bewertung der psychischen Störung des Klägers als mit einem GdB von 70 nur in Betracht käme, wenn bei ihm bereits schwere soziale Anpassungsstörungen vorlägen; dies ist jedoch nicht der Fall.

23

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Sa., auf dessen Grundlage das Sozialgericht den GdB des Klägers mit 70 bewertet hat, hält der Senat nach eigener Überprüfung für in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Verbleibende Fragen hat der Sachverständige bereits in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 25. Oktober 2007 und insbesondere vom 2. Oktober 2008 aus der Sicht des Senats schlüssig beantwortet. Nach dem Gutachten des Dr. Sa. besteht kein Zweifel daran, dass bei dem Kläger infolge seiner Erkrankung mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten bestehen, da er nicht über hinreichende Anpassungsmöglichkeiten verfügt, um beruflich eingegliedert werden zu können und zudem auch weitgehend in seinen sozialen Kontakten eingeschränkt ist. Andererseits überzeugt es, wenn der Sachverständige gleichwohl schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten verneint, weil der Kläger noch zu einer selbstständigen Lebensführung in der Lage ist. So lebt der Kläger in einer eigenen Wohnung, die nach den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Untersuchung zwar unaufgeräumt, jedoch sauber wirkte, er versorgt sich selbst und regelt auch seine persönlichen Angelegenheiten selbstständig. Bei der Untersuchung durch Dr. Sa. befand sich der Kläger nach den Schilderungen des Sachverständigen in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand und wirkte durchaus gepflegt. Eine Betreuung wurde für den Kläger nach amtsgerichtlicher Überprüfung nicht eingerichtet. Angesichts dieser Gesamtumstände erscheint es dem Senat gut nachvollziehbar, dass der Sachverständige Dr. Sa. die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung des Klägers noch nicht dem Bereich schwerer sozialer Anpassungsstörungen zuordnet. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Sachverständige aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Arzt in einer Klinik für Psychiatrie einen umfassenden Überblick über die Einbußen sozialer Kompetenzen hat, die mit einer psychischen Erkrankung der bei dem Kläger bestehenden Art verbunden sein können. Wenn er die Zuordnung zu der - höchsten - Stufe schwerer Anpassungsstörungen Fallgestaltungen vorbehält, in denen über die Fähigkeiten zur Teilnahme am Erwerbsleben und zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte hinaus auch die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung einer eigenständigen Lebensführung als wesentlicher Teil des gesellschaftlichen Lebens eingeschränkt ist, entspricht dies im Übrigen auch den dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannten Maßstäben für die GdB-Bewertung bei anderen psychischen Erkrankungen, bei denen es ebenfalls entscheidend auf das Ausmaß des Verlustes der sozialen Kompetenzen ankommt. Demnach kann nach den Vorgaben der AHP bzw. der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein höherer GdB als 70 nicht festgestellt werden.

24

Nur zur Klarstellung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Ursachen für die Entstehung der psychischen Erkrankung des Klägers für die Beurteilung des Grades der Behinderung ohne Bedeutung sind. Entscheidend ist allein das Ausmaß der funktionellen Einbußen.

25

Da der Sachverhalt durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Sa. und die ergänzenden Stellungnahmen hierzu vollständig aufgeklärt worden ist und sich neue medizinische Erkenntnisse auch aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht ergeben, besteht aus der Sicht des Senats kein Anlass zu einer erneuten Beweisaufnahme.

26

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 69 Abs. 4 SGB IX i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). Danach stellen die für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Behörden auch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht fest, bei deren Erfüllung in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ einzutragen ist. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist die einschlägige landesrechtliche Vorschrift Art. 5 § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8. bis 15. Oktober 2004 i.d.F. des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. Januar 2005 (GVOBl. S.-H., S. 14), mit dessen Inkrafttreten zum 1. April 2005 die Rundfunkbefreiungsverordnungen der Länder außer Kraft getreten sind. Mit dieser Änderung obliegt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht seit dem 1. April 2005 nicht mehr den Sozialbehörden, sondern den Landesrundfunkanstalten, die ihrerseits die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) beauftragt haben, das Verfahren in ihrem Auftrag zentral durchzuführen. Im Übrigen sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ aus gesundheitlichen Gründen jedoch gleich geblieben.

27

Soweit in der Rechtsprechung Zweifel an der Vereinbarkeit der Gebührenbefreiung aus gesundheitlichen Gründen mit höherrangigem Recht, insbesondere dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als gebührenrechtlicher Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer, geäußert worden sind (vgl. BSG, Urt. v. 28. Juni 2000 - B 9 SB 2/00 R, SozR 3-3870 § 4 Nr. 26; LSG Hamburg, Urt. v. 11. Januar 2006 - L 4 SB 14/05, SGb 2007, 251-253, dazu Revisionsurt. des BSG v. 8. November 2007 - B 9/9a SB 3/06 R, SozR 4-1500 § 155 Nr. 2), bedarf diese Frage hier keiner Entscheidung. Wäre die Regelung über die Gewährung der Rundfunkgebührenbefreiung in den genannten Vorschriften nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und deshalb unwirksam, hätte der Kläger keinen Anspruch auf den entsprechenden Nachteilsausgleich. Dieses Ergebnis folgt hier jedoch bereits daraus, dass die Voraussetzungen der genannten Anspruchsgrundlage im Falle des Klägers nicht vorliegen. Die Frage der Vereinbarkeit der Anspruchsgrundlage mit höherrangigem Recht ist aus diesem Grund nicht entscheidungserheblich.

28

Gemäß § 6 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit:

29

(Nr. 6) Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes,

30

(Nr. 7) a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung; b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,

31

(Nr. 8) behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

32

Damit regelt die Vorschrift im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Vorgängervorschrift die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“. Die in der ständigen Rechtsprechung des BSG hierzu, insbesondere zu den in Nr. 8 geregelten Voraussetzungen entwickelten Kriterien bleiben daher weiterhin gültig. Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine enge Auslegung von Gebührenbefreiungsvorschriften geboten. Danach wird dem Zweck der Befreiung von der Gebührenpflicht für den Rundfunk- und Fernsehempfang nur dann genügt, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Leiden ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art ausgeschlossen ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn er praktisch an das Haus gebunden ist und allenfalls an einer nicht nennenswerten Zahl von Veranstaltungen teilnehmen kann. Behinderte Menschen sind dabei vom öffentlichen Geschehen nicht ausgeschlossen, solange sie mit technischen Hilfsmitteln, z.B. einem Rollstuhl oder der Hilfe einer Begleitperson jedenfalls eine Vielzahl öffentlicher Veranstaltungen aufsuchen können (vgl. zu allem mit zahlreichen Nachw. zur Rspr. BSG, Urt. v. 12. Februar 1997 - 9 RVs 2/96, SozR 3-3870 § 4 Nr. 17).

33

Die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „RF“ scheitert – wie das Sozialgericht zu Recht dargelegt hat – hier jedenfalls daran, dass bei dem Kläger nicht ein GdB von mindestens 80 besteht. Da bei dem Kläger weder eine schwere Beeinträchtigung des Sehvermögens noch des Hörvermögens besteht und er auch nicht zum Kreis der Sonderfürsorgeberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz gehört, lägen bei ihm die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „RF“ nur dann vor, wenn bei ihm ein GdB von mindestens 80 bestände, was jedoch, wie bereits dargelegt, nicht der Fall ist.

34

Diese Regelung, die die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ - abgesehen von den genannten, besonders geregelten Fallgruppen - von einem Mindest-GdB von 80 abhängig macht, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gilt insbesondere auch, soweit sie im Einzelfall dazu führt, dass der Nachteilsausgleich nicht zuerkannt werden kann, obwohl die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen, weil der Betroffene aufgrund der bei ihm bestehenden Funktionsstörungen dauerhaft faktisch an das Haus gebunden ist. Letzteres hat Dr. Sa. bei dem Kläger bejaht, weil aufgrund der bei ihm bestehenden Wahnvorstellungen der Kontakt mit Menschen in größerer Zahl zu Verunsicherung und Bedrohungsgefühl führe, was erwarten lasse, dass er Veranstaltungen durch unangemessenes und auch offen aggressives Verhalten stören würde. Ob der Kläger damit im Sinne der Rechtsprechung in dem Sinne umfassend von allen öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist, dass nur noch eine nicht ins Gewicht fallende Zahl von Veranstaltungen in Betracht kommt, bedarf keiner Entscheidung. Unterstellt man, dass bei dem Kläger zwar die Grundvoraussetzung eines GdB von 80 fehlt, die weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ dagegen vorliegen, führt dies nicht dazu, dass die eingangs genannte Vorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt bzw. im Falle des Klägers ermächtigungskonform so zu interpretieren wäre, dass ihm der Nachteilsausgleich „RF“ unabhängig von einem GdB von mindestens 80 zuzuerkennen wäre. Zwar dürfte der Normgeber davon ausgegangen sein, dass der Mindest-GdB von 80 die Grundvoraussetzung, die faktische Bindung an das Haus eine spezielle, die Grundvoraussetzung weiter einschränkende Regelung beinhaltet. In dem speziellen Fall des Klägers erweist sich dagegen die Grundvoraussetzung als die eigentlich einschränkende Regelung. Es entspricht jedoch dem Wesen typisierender und generalisierender Regelungen, wie sie auch die Regelungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen nach dem SGB IX darstellen, dass sie nicht jeden Einzelfall erfassen können. Dass es sich hier um einen atypischen Einzelfall handelt, ist insbesondere der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Sa. vom 2. Oktober 2008 zu entnehmen, in der dieser nochmals herausstellt, dass bei dem Kläger die – besondere - Konstellation vorliege, dass er, wenn auch mit deutlichen Einschränkungen aufgrund seines Leidens, zwar zu einer weitgehend selbstständigen Lebensführung in der Lage sei, gerade an öffentlichen Veranstaltungen aber nicht teilnehmen könne. Zugleich hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass allein aus diesem letztgenannten Umstand aus seiner Sicht nicht gefolgert werden könne, dass der GdB bei dem Kläger doch mit 80 zu bewerten sei. Handelt es sich demnach um einen atypischen Einzelfall, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Vorgabe eines Mindest-GdB von 80 im Regelfall in systemwidriger Weise dazu führt, dass der Nachteilsausgleich „RF“ nicht in Anspruch genommen werden kann, obwohl seine weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der typische Fall dadurch gekennzeichnet ist, dass bei einer faktischen Bindung an das Haus – wie sie nicht nur aus psychischen Störungen, sondern insbesondere auch aus körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen folgen kann – der Mindest-GdB von 80 erreicht oder überschritten ist. Der nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Mindest-GdB von 80 bezogen auf den Nachteilsausgleich „RF“ stellt sich damit in seinen Auswirkungen nicht wesentlich anders dar, als die in § 69 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 für die Eintragung eines jeden Nachteilsausgleichs erforderliche Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch entsprechend einem Mindest-GdB von 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX) etwa bezogen auf den Nachteilsausgleich „G“. Denn insoweit sind durchaus Konstellationen insbesondere von Funktionsstörungen eines Beines denkbar, in denen ein GdB von 50 nicht erreicht wird, die weiteren Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „G“, nämlich die Unfähigkeit, eine Wegstrecke von 2000 m in etwa einer halben Stunde zu Fuß zurückzulegen, jedoch eindeutig erfüllt sind. Auch insoweit handelt es sich jedoch um eine typisierende und generalisierende Regelung, deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht deshalb verneint werden kann, weil sie in Einzelfällen dazu führt, dass ein Nachteilsausgleich nicht zuerkannt werden kann, obwohl die speziellen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs vorliegen.

35

Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

37

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.


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(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereich

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage


Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnun

Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV | § 2 Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“


Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung#F1_771649als deren Bestandteil festgelegt.

Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV | § 3 Weitere Merkzeichen


(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: 1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, 2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.