Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Feb. 2009 - L 6 B 365/08 R

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2009:0216.L6B365.08R.0A
bei uns veröffentlicht am16.02.2009

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 23.09.2008 geändert. Der Streitwert für das Verfahren S 10 R 85/07 wird auf 18.866,00 € festgesetzt.

Dieses Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

In der Hauptsache beim Sozialgericht (SG) Speyer, Az.:S 10 R 85/07, hat die Klägerin des dortigen Verfahrens, die eine Klinik für Ganzheitsmedizin betreibt, die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines Belegungsvertrages begehrt. Das Sozialgericht (SG) Speyer hat die Beklagte am 10.09.2008 verurteilt, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt, die inzwischen wieder zurückgenommen worden ist.

2

Den Streitwert für das Klageverfahren hat das SG durch Beschluss vom 23.09.2008 unter Hinweis auf den Regelstreitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.

3

Gegen den am 25.09.2008 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.09.2008 Beschwerde mit der Begründung erhoben, die Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin sei auf Grund der gegebenen Existenzgefährdung mindestens in Höhe des Stammkapitals von 51.000,00 DM zu bemessen.

4

Auf Nachfrage des Senats ist von der Klägerin dargelegt worden, dass bei Abschluss eines Belegungsvertrages mit den Rentenversicherungsträgern eine Steigerung der Bettenauslastung auf 90 % (gegenüber einer solchen von 73,89 % im Jahr 2007) zu erreichen sei. Dies bedeute eine Steigerung von ca. 30 Fällen, was einem Jahresmehrumsatz von 78.607,50 € entspreche (durchschnittliche Liegezeit 25 Tage x 104,81 €). Das Verhältnis von Gewinn zu Umsatz habe im Jahr 2007 etwa 5 % entsprochen, was nach der beschriebenen Rechnung einen Reingewinn von 3.930,38 € ergeben würde. Da die Fixkosten in einer Kleinklinik sehr hoch seien, würde der Gewinnanteil bei einer höheren Auslastung jedoch auf ca. 7 bis 8 % ansteigen.

5

Die Beschwerdeführerin trägt dazu noch vor, dass der zu erwartende Gewinn nicht maßgebliches Kriterium des zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteils sein könne, da mit dem zu erwartenden Umsatz insbesondere die Abdeckung der erheblichen Fixkosten der Kleinklinik abgesichert würden.

6

Die Beschwerdeführer beantragen,

7

den Streitwert auf mindestens 25.000,00 € festzusetzen.

8

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

9

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

10

Der Senat entscheidet über die gemäß dem § 68 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Zwar entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 1.Halbsatz GKG, der gemäß § 68 Abs. 2 Satz 5 GKG für die Streitwertbeschwerde anwendbar ist, der Einzelrichter über die Beschwerde, wenn der angefochtene Beschluss durch den Einzelrichter erlassen wurde. Der Senat folgt aber der Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 24.02.2006, Az.: L 10 B 21/05 KA in SGb 2006, 475, dass eine Entscheidung durch den Einzelrichter beim Landessozialgericht nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur in den in § 155 SGG genannten Fällen möglich ist, nämlich durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren oder im Einverständnis der Beteiligten, und dass die Streitwertbeschwerde davon grundsätzlich nicht erfasst ist.

11

Die Beschwerde ist begründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Ansatz des Regelstreitwertes in Höhe von 5.000,00 € ist nach Abs. 2 der Bestimmung dann anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

12

Im Hauptsacheverfahren hat die Klägerin, wie dargestellt, den Abschluss eines Vertrages mit der Beklagten gemäß § 21 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) begehrt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch Beschluss vom 10.11.2005 (B 3 KR 36/05 B, in SozR 4 - 1920 § 52 Nr. 2) entschieden, dass in Zulassungsstreitigkeiten von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen nach den §§ 108 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) der Überschuss aus den Gesamteinnahmen und den Betriebsausgaben innerhalb von drei Jahren für die Höhe des Streitwerts maßgebend ist. Es hat sich dabei insbesondere auf die Regelung des § 42 Abs. 3 GKG gestützt, wonach beim Streit um wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend ist. Das BSG verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Bestandsfeststellungsklagen. Auch in derartigen Fällen wolle der Betroffene mit der Klage auf Fortbestehen des Dienstverhältnisses letztlich seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wahren. Nach Auffassung des BSG gilt diese Erwägung in gleicher Weise für das Verhältnis von Zulassungsstatus und Anspruch auf Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit. Auch hier bilde der Status als Vertragsarzt den Streitgegenstand und dessen wirtschaftlicher Wert werde durch die Möglichkeit der Erzielung von Einnahmen in einer bestimmten Höhe auf längere Dauer bestimmt. Dies müsse auch für Zulassungsstreitigkeiten aus dem Bereich der Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen gelten. Die Dreijahresfrist sei dann anzuwenden, wenn eine Zulassung für mindestens drei Jahre streitig sei. Ferner führt das BSG aus, dass der in dem Dreijahreszeitraum angestrebte wirtschaftliche Erfolg sich aus dem Überschuss aus den Gesamteinnahmen und den Betriebsausgaben des Krankenhauses ergebe.

13

Da es hier in der Hauptsache um eine ähnliche Fallgestaltung gegangen ist, nämlich um den Abschluss eines Belegungsvertrages mit einem Rehabilitationsträger, sind diese Grundsätze nach Auffassung des erkennenden Senates auch hier anzuwenden. Der Wert des Streitgegenstandes bemisst sich damit aus dem für drei Jahre zu erreichenden Gewinn (Überschuss aus Gesamteinnahmen und Betriebsausgaben innerhalb von drei Jahren).

14

Nach der Berechnung im Schriftsatz der Klägerin vom 16.10.2008 wäre bei Abschluss des Belegungsvertrages mit einem Jahresmehrumsatz von 78.607,50 € zu rechnen. Geht man hier zu Gunsten der Beschwerdeführer davon aus, dass der Gewinnanteil bei der höheren Auslastung 8 % betragen würde, ergäbe sich letztlich ein Jahres(mehr)gewinn in Höhe von 6.288,60 €, was aufgerundet einem Dreijahresgewinn von 18.866,00 € entspräche. In dieser Höhe ist der Streitwert für das Klageverfahren anzusetzen.

15

Angesichts der Darstellung eines zu erwartenden Reingewinnes ist der Vortrag der Beschwerdeführer, dieser könne nicht maßgebliches Kriterium des wirtschaftlichen Vorteils sein, da mit dem zu erwartenden Umsatz im Wesentlichen die erheblichen Fixkosten abgedeckt würden, nicht nachvollziehbar. Das Interesse der Klägerin ist auch nicht in Höhe des eingesetzten Stammkapitals von 51.000,00 DM zu bemessen. Es kann letztlich dahinstehen, ob bei der Bemessung des Streitwertes mittelbare Folgen der Entscheidung, wie sie etwa eine Gefährdung des Weiterbestehens des Unternehmens darstellen würde, überhaupt zu berücksichtigen sind. Jedenfalls ist hier angesichts der Darlegungen der Klägerin, dass durch den Abschluss des begehrten Belegungsvertrages die Bettenauslastung von ca 74 % auf 90% gesteigert werden könnte, eine existenzielle Bedeutung des Klageverfahrens nicht erkennbar.

16

Gemäß § 68 Abs.3 ergeht dieses Verfahren gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

17

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 155


(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. (2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhe

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren


Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Te

Referenzen

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für den Hilfeplan nach den §§ 36, 36b und 37c des Achten Buches ergänzend.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.