Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Juni 2010 - L 3 U 112/08


Gericht
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 08.02.2008 aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.228,41 € abzüglich eines Eigenanteils des Beigeladenen zu 1) zu erstatten.
3. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten.
4. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits des Beigeladenen zu 1) sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer die Kosten einer unfallbedingten Behandlung des Beigeladenen zu 1) zu tragen hat, bei dem er sich diverse Schürfwunden und Prellungen sowie eine Fraktur des linken Mittelfußknochens zugezogen hat.
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Der 1937 geborene Beigeladene zu 1) ist als Berufsjäger und Jagdaufseher für den zwischenzeitlich verstorbenen Jagdpächter Rechtsanwalt P F (P.F.) aus K beschäftigt gewesen. Er leitete für P.F. das Jagdrevier K . Nach dem von der Kreisverwaltung D am 09.10.1998 ausgestellten Jagdausweis war er für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk G als Jagdaufseher bestätigt und zudem Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft. Am 19.07.2004 wurde der Beigeladene zu 1) gegen 11.00 Uhr gerufen, einen Verkehrsunfall mit Wildberührung im Jagdrevier K aufzunehmen. Bei seinem Eintreffen am Unfallort hatte sich das verletzte Wild bereits entfernt. Das Unfallfahrzeug hing an einer steilen Böschung und drohte abzurutschen. Der Beigeladene zu 1) barg mit Hilfe zweier Landwirte das Fahrzeug des Verunfallten A G (A.G.). Das Unfallfahrzeug verblieb zunächst am Unfallort. A.G. wurde bei dem Unfall nicht verletzt. Er hatte einen Schreck erlitten und sah sich nicht in der Lage, zu Fuß nach Hause zu gehen; für den Weg hätte er ungefähr eine halbe Stunde benötigt. Noch am selben Tag holte er mit Hilfe seines Cousins sein Fahrzeug mit einem Traktor von der Unfallstelle.
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Der Beigeladene zu 1) setzte A.G., der ca. 200 m von ihm entfernt wohnt, zu Hause ab. Wie es genau zu dem Unfall gekommen ist, wann die Nachsuche stattfand und ob sie erfolgreich war, konnte nicht abschließend geklärt werden. Zunächst gab der Beigeladene zu 1) schriftlich an, er habe nach der Bergung des Fahrzeugs erfolglos versucht, mit seinem Jagdhund das verletzte Wild zu finden. Später habe er das Wild gefunden und - um ihm weitere Schmerzen zu ersparen - erlegt. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung gab der Beigeladene zu 1) an, er habe zunächst A.G. in seinem Fahrzeug auf direktem Weg nach Hause gefahren und erst danach mit der Nachsuche des Wilds begonnen. Seiner ursprünglichen schriftlichen Einlassung nach verständigte er im Haus des A.G. telefonisch dessen Haftpflichtversicherung. Beim Verlassen des Hauses habe er sich auf der Außentreppe verletzt, als er eine Treppenstufe verfehlt habe und gestürzt sei. Bei seiner Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung gab A.G. an, der Beigeladene zu 1) habe ihn in seinem Hof aus dem Auto gelassen und sich dann im Hof verletzt habe. Er habe die Versicherung selbst verständigt.
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In der Zeit vom 21.07.2004 bis zum 28.07.2004 befand sich der Beigeladene zu 1) wegen der Unfallfolgen im St. J , P , in stationärer Behandlung.
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Am 19.08.2004 informierte P.F. die Beklagte über den Unfall. In seiner Unfallanzeige gab er an, der Beigeladene zu 1) stehe bei ihm als Berufsjäger in einem Beschäftigungsverhältnis.
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Nachdem die Klägerin die Kosten für die stationäre Behandlung des Beigeladenen zu 1) in Höhe von 1.756,98 € und für Heilmittel in Höhe von 138,18 € übernommen hatte, meldete sie mit Schreiben vom 22.09.2004 und 07.04.2005 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 111 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Höhe von 1.895,16 € an.
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Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.03.2005 teilte sie dem Beigeladenen zu 1) mit, dass die zum Unfall führende Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit Maßnahmen des Jagdschutzes stehe und er im Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Dass er A.G. nach Hause gefahren und dort dessen Haftpflichtversicherung informiert habe, sei eine nicht unter Versicherungsschutz stehende Gefälligkeitsleistung unter Nachbarn.
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Die Beklagte widersprach dem geltend gemachten Erstattungsanspruch. Sie vertrat die Auffassung, dass die Handlungsweise des Beigeladenen zu 1) unter Unfallversicherungsschutz stehe, so dass die Klägerin der zuständige Leistungsträger sei. Es entspreche einem verantwortungsbewussten Polizisten, nach Aufnahme eines Unfalls den noch unter Schock stehenden Eigentümer eines nicht fahrbereiten Fahrzeugs nach Hause zu fahren. Es sei unerheblich, ob dies auch für die Benachrichtigung der Haftpflichtversicherung des A.G. gelte, denn der Unfall habe sich auf dem Weg zur Nachsuche des verletzten Wilds ereignet.
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Mit weiterem Schreiben vom 29.09.2005 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.11.2005 auf, ihr insgesamt 1.924,57 € (1.895,16 € zzgl. 29,14 € für eine Gehstütze) zu erstatten.
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Die für die unfallbedingte Behandlung des Beigeladenen zu 1) entstandenen Kosten hat sie mit 2.228,41 € beziffert, weil zwischenzeitlich weitere Kosten für Krankengymnastik entstanden sind.
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Durch Urteil vom 08.02.2008 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein Erstattungsanspruch bestehe nicht, weil die Klägerin die zuständige Leistungsträgerin sei. Der Unfall des Beigeladenen zu 1) sei in Ausübung seiner als Jagdaufseher versicherten Tätigkeit passiert. Der Begriff „Jagd“ korrespondiere nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit dem Jagdbegriff im Sinne des allgemeinen Jagdrechts. Die versicherte Tätigkeit umfasse die Aufnahme des Unfalls, die Sicherung der Unfallstelle und das Verbringen des Verunfallten nach Hause. Selbst wenn jedoch das Verbringen des Verunfallten nach Hause nicht als eine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit qualifiziert werden würde, habe der Beigeladene zu 1) eine solche Tätigkeit spätestens mit dem Verlassen des Hauses von A.G. wieder aufgenommen, weil er auf sich auf Nachsuche des verletzten Rehs begeben habe.
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Gegen das ihr am 09.05.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.05.2008 Berufung eingelegt.
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Sie trägt im Wesentlichen vor:
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Das Urteil sei aufzuheben. Sie sei sachlich nicht zuständig. Beschäftigte eines Jagdpächters wie der Beigeladene zu 1) stünden bei ihr nur unter Versicherungsschutz, wenn die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet habe, in einem inneren Zusammenhang mit dem Jagdunternehmen stehe und diesem zu dienen bestimmt sei. Hiervon könne nicht ausgegangen werden. Der Unfall habe sich ereignet, weil der Beigeladene zu 1) aus eigenwirtschaftlichen Gründen A.G. eine Gefälligkeit erwiesen habe. Bei Wildunfällen erfolge die Aufnahme des Verkehrsunfalls durch einen Jagdaufseher als Hilfskraft der Staatsanwaltschaft. Dies könne möglicherweise in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) fallen. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 1) nicht unmittelbar mit der Nachsuche des verletzten Wilds begonnen. Mit der Aufnahme des Weges zum Haus von A.G. habe der Beigeladene zu 1) einen unversicherten Abweg unternommen. Der Rückweg teile das rechtliche Schicksal des Hinwegs, so dass der Rückweg vom Haus des A.G. bis zum erneuten Eintreffen an der Unfallstelle nicht versichert gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 08.02.2008 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene zu 2) zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 2.228,41 € abzüglich eines Eigenanteils des Beigeladenen zu 1) zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
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Die Beigeladene zu 2) hat ebenfalls keinen Antrag gestellt.
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Sie trägt vor:
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Sie sei keinesfalls zuständig. Bei der Nachsuche des verletzten Wildes handele es sich eindeutig um eine in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin anzusiedelnde versicherte Tätigkeit. Der Versicherungsschutz für die Nachsuche beginne nicht erst mit dem Eintreffen an der Unfallstelle und Aufnahme der Suche nach dem verletzten Wild, sondern bereits mit dem Antritt des Weges zur Unfallstelle. Insoweit verweist sie auf das Urteil des BSG vom 07.02.2006 – Az.: B 2 U 30/04 R.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Beigeladenen zu 1) angehört und A.G. als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift und deren Anlage verwiesen.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Klägerin Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der für die Behandlung des Beigeladenen zu 1) aufgewendeten Kosten in Höhe von 2.228,41 abzüglich des Eigenteils des Beigeladenen zu 1).
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Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 105 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Diese Norm begründet einen Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers, der ohne Kenntnis von der kongruenten Verpflichtung des zuständigen Trägers in der irrigen Annahme seiner Leistungskompetenz und in der Absicht endgültig (und nicht nur vorläufig, vgl. § 102 SGB X) zu leisten, Sozialleistungen erbracht hat. Die Regelung bezweckt durch einen nachträglichen Ausgleich zwischen den Leistungsträgern im Interesse der Vermeidung von Leistungskumulationen den Zustand herzustellen, wie er bei einer von Anfang an der gesetzlichen Zuständigkeit entsprechenden Leistungserbringung bestanden hätte. Der Anspruch richtet sich gegen den Leistungsträger, der für die Sozialleistung sachlich-rechtlich zuständig ist. Dies ist der Träger, der hinsichtlich der begehrten Leistung nach materiellem und formellem Recht richtigerweise von dem Leistungsberechtigten, hier dem Beigeladenen zu 1), auf Leistung in Anspruch zu nehmen ist. Für die Erstattung nach § 105 SGB X ist somit charakteristisch, dass die erbrachten Sozialleistungen – im Gegensatz zu den von den §§ 102 bis 104 SGB X erfassten Fällen – nicht rechtmäßig, sondern wegen Unzuständigkeit des Leistungsträgers aufgrund einer rechtswidrigen Entscheidung des Leistungsträgers erbracht worden sind. Unzuständigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass für den Leistungsträger, der Erstattung fordert, von Anfang an weder eine eigene Leistungspflicht noch eine Leistungspflicht im Auftrag eines anderen vorgelegen haben darf; maßgebend ist demnach die rechtliche Sachbefugnis im Sinne der Passivlegitimation im Verhältnis zu dem Leistungsempfänger. Dagegen muss ein einziger (anderer) Leistungsträger zuständig und dem Leistungsempfänger gegenüber zur Leistungserbringung verpflichtet sein.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Beklagte von Anfang an verpflichtet gewesen, nach § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ihrem Versicherten, also dem Beigeladenen zu 1), die im Dritten Kapitel des SGB V genannten Leistungen, die zur Heilung der Folgen des am 19.07.2004 erlittenen Unfalls erforderlich gewesen sind, zur Verfügung zu stellen. Der Beigeladene zu 1) hat gegen die Beklagte einen entsprechenden Anspruch aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und den §§ 27 ff SGB V. Die von der Klägerin aufgewendeten Kosten waren erforderlich, um eine Krankheit des Beigeladenen zu 1) zu behandeln.
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Eine Leistungsverpflichtung der Klägerin nach § 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) bestand nicht. Nach dieser Vorschrift ist es Aufgabe der Unfallversicherung, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
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Hier liegt ein allein in Betracht kommender Arbeitsunfall nicht vor. Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall ist zunächst, dass das konkrete Unfallbringende Verhalten im Zurechnungszusammenhang mit einer im Sinne des § 2 ff. SGB VII versicherten Tätigkeit gestanden hat. Der innere bzw. sachliche Zusammenhang des unfallbringenden Verhaltens mit der versicherten Tätigkeit beinhaltet eine juristische Wertung, die sich am Entscheidungsmaßstab der normativen Reichweite des Versicherungsschutzes vollzieht. Die objektiven Umstände, aus denen auf den wesentlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden kann, müssen wie alle tatsächlichen Voraussetzungen mit dem Beweismaßstab des Vollbeweises nachgewiesen sein.
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Dem privaten Bereich des Versicherten zuzurechnende Verrichtungen stellen hingegen das Gegenstück zu den dem Unternehmen zu dienen bestimmte Verrichtungen dar und sind prinzipiell unversichert, weil Tätigkeiten, die nicht im Unternehmen, sondern dem Versicherten selbst zu dienen bestimmt sind, auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen. Solche sog. eigenwirtschaftlichen Verrichtungen (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.1989 – Az.: 2 RU 5/89, = SozR 2200 § 548 Nr. 97), die auch als privatnützige Verrichtungen bezeichnet werden, sind alle solche Tätigkeiten, die jemand unabhängig von der versicherten Tätigkeit ausübt. Greifen betriebliche und private Verrichtungen derart ineinander, dass sie nicht aufteilbar sind, wird von gemischten Tätigkeiten gesprochen und gemäß dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Alles- oder- Nichts-Prinzip muss entschieden werden, ob das konkrete Unfallbringende Verhalten der versicherten Tätigkeit oder dem eigenwirtschaftlichen nicht versicherten Bereich angehört. Wichtigstes Abgrenzungskriterium ist hierbei die sog. Handlungstendenz, wobei Versicherungsschutz dann besteht, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen bestimmt war. Diese muss aber nicht überwiegend zu dienen bestimmt sein, sondern es reicht aus, wenn der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn der private Zweck weggefallen wäre (siehe BSG, Urteil vom 05.04.1994 – Az.: 2 RU 26/93, SozR 3-2200, § 548 Nr. 19). Allerdings vermögen ausschließlich subjektive Vorstellungen den Versicherungsschutz nicht zu begründen.
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Der Beigeladene zu 1) war am Unfalltag als beschäftigter Jagdaufseher (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) tätig.
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Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind solche nach § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 19.08.2003 – B 2 U 38/02 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 1).
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Bereits die behördliche Bestätigung des Beigeladenen zu 1) als Jagdaufseher stellt ein deutliches Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis dar. Jagdaufseher sind nach der Systematik des Jagdrechts Bedienstete des Jagdausübungsberechtigten (Schuck/Ellenberger, Bundesjagdgesetz, 1. Auflage 2010, § 25 Rz. 11 und 22; , Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 3. Aufl. 1998, § 25 BJagdG Rn. 4; vgl. auch BSG, Urteil vom 30.04.1971 – 7/2 RU 268/68 - SozR Nr. 19 zu § 539 RVO: „.. dass er mangels persönlicher Abhängigkeit von den Jagdpächters - anders als z.B. Jagdgehilfen, Jagdaufseher, Jagdarbeiter oder bezahlte Treiber - in keinem abhängigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden hat"). Zwar verlangen die jagdrechtlichen Regelungen nicht ausdrücklich ein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem bestätigten Jagdaufseher und dem Jagdausübungsberechtigten. Sie setzen dieses aber sinngemäß voraus, denn der bestätigte Jagdaufseher kann den Jagdschutz in einem Jagdschutzbezirk nur im Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten ausüben (vgl. bezüglich eines Berufsjägers § 8 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz
: „ .... wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt... „).
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Ein zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1) bestehendes Beschäftigungsverhältnis hat P.F. in der Unfallanzeige bestätigt.
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Jagdaufseher übernehmen Aufgaben des Jagdausübungsberechtigten im Jagdbezirk neben oder an Stelle des Jagdausübungsberechtigten. Im Einzelnen können ihre Aufgaben vielfältiger Art sein (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2005 – Az.: L 10 U 2535/04 - sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.1996 – Az.: L 17 U 72/95). Hierzu gehört beispielsweise das Kontrollieren der durch das Revier führenden Privatwege, unberechtigte Benutzer anzuzeigen, Hochsitze bauen, Pirschwege frei fegen, Wildäcker und Wildabsperrzäune anlegen, im Winter die Fütterung vornehmen, eine Treibjagd abhalten, Aufnehmen von Wildunfällen, Wildschadensbekämpfung, Einzäunen). Darüber hinaus gehört auch der Jagdschutz nach den §§ 23, 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) und den §§ 29, 30 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz (LJG) zu den Aufgaben eines bestätigten Jagdaufsehers. Der Jagdschutz umfasst nach § 23 BJagdG nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. Zu solchen Vorschriften gehören insbesondere § 22a BJagdG und § 21 LJG (Verhinderung vermeidbarer Schmerzen oder Leiden des Wildes). Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BJagdG haben die bestätigten Jagdaufseher innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. § 30 LJG regelt beispielhaft („.... insbesondere...“) die Befugnisse der zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen.
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Soweit das Landesrecht keine einschränkenden Regelungen enthält, hat der qualifizierte Jagdaufseher innerhalb seines Dienstbezirks in Bezug auf den Jagdschutz daher die Befugnisse von Polizeibeamten, wie sie sich aus den Polizeigesetzten der Länder ergeben. Er kann nach § 152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von der Staatsanwaltschaft mit Ermittlungen beauftragt werden. Nach diesen Vorschriften bestehen die entsprechenden Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nur in Angelegenheiten des Jagdschutzes.
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Gemessen an diesen Voraussetzungen ist im vorliegenden nicht davon auszugehen, dass sich das streitgegenständliche Unfallereignis im wesentlichen inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Jagdaufseher ereignet hat.
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Zwar hat der Beigeladene zu 1) bei seiner versicherten Tätigkeit als Jagdaufseher gehandelt, als er den Unfall mit Wildberührung aufnahm, aber diese Tätigkeit endete nach Aufnahme des Unfalls. Dabei kann es dahinstehen, ob er zunächst – wie schriftlich vorgetragen - erfolglos versucht hat, das verletzte Wild zu finden. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, hätte seine Tätigkeit als Jagdaufseher spätestens mit der vorläufigen Beendigung der Nachsuche des verletzten Wildes am Unfallort geendet. Weder die Bergung des Unfallfahrzeugs mit Hilfe zweier Landwirte noch das Nachhausefahren des A.G. mit seinem Fahrzeug stand in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Jagdaufseher.
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Der Beigeladene zu 1) war zur Erfüllung seiner ordnungsgemäßen Aufgaben als Jagdaufseher nicht verpflichtet, A.G. nach Hause zu fahren. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus dem BjagdG, dem LJG noch dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Landes Rheinland-Pfalz (POG). Nach § 95 Abs. 3 POG haben Personen, denen u.a. aufgrund eines Gesetzes polizeiliche Befugnisse zustehen, zu Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse der Polizeibeamten nach diesem Gesetz; weitergehende Befugnisse aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt. Handlungspflichten der Polizeibeamten im Sinne eines Nachhausefahrens sind im POG nicht vorgesehen. Die in § 60 POG normierte Hilfeleistung für Verletzte betrifft nur die Fälle, in denen unmittelbarer Zwang angewendet wird. Nur dann ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen. Das Nachhausefahren des A.G. ist daher als eine Gefälligkeit und Nachbarschaftshilfe des Beigeladenen zu 1) gegenüber A.G. gewesen und ist seinem persönlichen, nicht unter Versicherungsschutz stehenden Lebensbereich zuzuordnen. Unerheblich ist es, ob der Beigeladene das Haus des A.G. aufgesucht und er dort dessen Haftpflichtversicherung benachrichtigt hat. Auch hierbei würde es sich nur um eine Gefälligkeit und Nachbarschaftshilfe des Beigeladenen zu 1) gegenüber A.G. handeln.
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Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beigeladene zu 1) seinen Entschluss, die Nachsuche des verletzten Wildes (wieder) aufzunehmen gefasst hatte, bevor er sich die Verletzung zugezogen hat, stand er im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei kann es dahinstehen, ob sich der Unfall auf der Außentreppe nach dem Verlassen des Hauses oder aber im Hof von A.G. ereignet hat.
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Zu Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Fahrt, die zunächst allein aus betriebsfremden Zwecken durchgeführt wird, als Einheit zu behandeln ist. Dies bedeutet, dass das, was für die Hinfahrt zum Ort einer dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Betätigung gilt, auch für die Rückfahrt gilt (BSG, Urteil vom 30.07.1958 – Az.: 2 RU 325/55, BSGE 8, 53, 55 sowie BSG, Urteil vom 08.12.1988 – Az.: 2 RU 15/88, SozR 1500 § 75 Nr 74).
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Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, wie es zu beurteilen ist, dass der gegenüber dem Beigeladenen zu 1) erlassene Bescheid vom 22.03.2005, mit dem die Klägerin das Vorliegen eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat, bestandskräftig ist.
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Eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) ist ebenfalls nicht gegeben. Dies wäre nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII nur dann der Fall, wenn sich der Unfall ereignet hätte, weil der Beigeladene zu 1) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe geleistet oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit gerettet hätte.
- 46
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
- 47
Nach dem Gesetzeszweck des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII soll fremdnütziges Verhalten durch die Gewährung von Versicherungsschutz belohnt werden. Der Tatbestand der Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr erfordert, dass ein Zustand besteht, in dem nach den objektiven Umständen der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich gelten kann (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19 m.w.N.). Eine gemeine Gefahr ist gegeben, wenn sie die Allgemeinheit bedroht (BSG a.a.O.). Dies ist bereits dann der Fall, wenn sie in einem Bereich droht, welche der Allgemeinheit zugänglich ist und zumindest eine einzige Person in diesen Bereich gerät oder gefährdet erscheint (BSG a.a.O.). Eine Gefahr für die Gesundheit ist anzunehmen, wenn der gefahrenenthaltende Vorgang sich im Fall seiner Verwirklichung schädigend auf die Gesundheit auswirken wird. Durch den Begriff "erheblich" werden Bagatellfälle ausgeschlossen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 RdNr. 25.10 m.w.N.).
- 48
Beide Tatbestandsalternativen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Hilfeleistung des Beigeladenen zu 1) war nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht erforderlich. Er musste den Verunfallten A.G. insbesondere nicht nach Hause fahren, um einen Schaden für dessen Gesundheit abzuwenden oder zu verhindern. A.G. hatte bei dem Verkehrsunfall keine Verletzungen erlitten, die ein entsprechendes Handeln des Beigeladenen zu 1) erforderten. A.G. hatte sich von dem unfallbedingten Schreck schnell erholt und war in der Lage, ein paar Stunden später mit Hilfe seines Cousins sein Fahrzeug mit einem Traktor von der Unfallstelle zu holen.
- 49
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 2. Hbs. SGG i.V.m § 193 Abs. 4 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- 50
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, - 4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, - 10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, - 11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, - 11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch - a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder - b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
- 12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, - 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder - b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder - 2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, daß es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.
(2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einem fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern.
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.
(3) (weggefallen)
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.