Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
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Bundesjagdgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, daß es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.

(2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einem fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern.

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(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, das
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published on 31/10/2016 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 12.09.2013 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die..
published on 29/06/2010 00:00

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 08.02.2008 aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.228,41 € abzüglich eines Eigenanteils des Beigeladenen zu 1) zu erstatt
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