Landessozialgericht NRW Urteil, 30. Apr. 2014 - L 8 R 741/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.6.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin, außer den Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird im Berufungsrechtszug auf 1.717,65 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), ob die Klägerin eine Nachforderung der Künstlersozialabgabe an die Beigeladene zu leisten hat.
3Die Klägerin stellt Spritzgießwerkzeuge für den Bereich der Kunststofffertigung her. Sie fertigt kundenspezifische Produkte insbesondere für die Automobil- und Elektroindustrie. In den Jahren 2002 bis 2005 ließ die Klägerin durch die Werbeagentur des Zeugen L einen Internetauftritt sowie eine Werbebroschüre gestalten. Zudem beauftragte sie das Fotostudio des Zeugen T. Von diesem gefertigte Aufnahmen wurden u.a. von der Werbeagentur L1 zur Gestaltung genutzt. Daneben fertigte der Zeuge T Aufnahmen, die für die Gestaltung des Treppenhauses innerhalb der Räumlichkeiten der Klägerin oder zur Illustration auf Messen genutzt worden sind. Beide Auftragnehmer stellten für eine Vielzahl an Arbeiten diverse Rechnungen an die Klägerin, welche sich wie folgt aufgliedern:
4Werbeagentur L1:
5Datum: 10.03.2014 Beschreibung: Multimedia CD-Rom Angebot vom 07.01.2004 Multimediadesign, Konzeption, Grundlayout, Programmgerippe, 4,3% KSA netto abzgl. 2% Skonto bzw. nach Absprache = 1.732,53 Euro
6Datum: 10.3.2004 Beschreibung: Webdesign Angebot vom 17.11.2003, Webdesign, Grundkonzeption, Screenlayout 4,3% KSA netto abzgl. 2% Skonto bzw. nach Absprache = 1.945,30 Euro
7Datum: 20.4.2004 Beschreibung: Angebot vom 15.12.2003, Imagebroschüre Textentwicklung, Werbetext für achtseitigen Prospekt, Anfahrtskosten; 3,9% KSA netto abzgl. 2% Skonto bzw. nach Absprache = 1.160,00 Euro
8Datum: 20.7.2004 Beschreibung: Angebot vom 17.11.2003, Imagebroschüre 8seitig, Idee/Konzeption 8seiten a 245,00 Euro + 4,3% KSA, Fotosatz 8 Seiten a 165,00 Euro, Lithographie 8 Seiten a 245,00 Euro, 8 Proofs a 50,00 Euro 8 Vierfarbsatz-Filme a 50,00 Euro Zusätzlich angefallene Kosten für Bildbearbeitung/Retuschen, Autorenkorrekturen netto abzgl. 2% Skonto bzw. nach Absprache = 7.697,19 Euro
9Datum: 10.8.2004 Beschreibung: Angebot vom 15.12.2003, Druck der Imagebroschüren netto abzgl. 2% Skonto bzw. nach Absprache = 1.493,03 Euro
10Datum: 16.8.2005 Beschreibung: Angebot vom 17.11.2003, Webdesign, HTML-Umsetzung, 21 Seiten a 135,00 Euro Autorenkorrekturen, 5,8% KSA netto abzgl. 2% Skonto bzw. nach Absprache = 3.326,54 Euro
11Datum: 16.8.2005 Beschreibung: PHP-Programmierung Formular, Einbau zusätzlicher Funktionalität (Uploadmöglichkeit von Datenanhängen), 5,9% KSA netto abzgl. 2% Skonto bzw. nach Absprache = 689,50 Euro
12Datm: 16.8.2005 Beschreibung: Multimedia CD-Rom, Angebot vom 07.01.2004, Einzelseitenanimation in Flash Übersetzung von Lingua-World, Autorenkorrektur, 5,8% KSA netto abzgl. 2% Skonto bzw. nach Absprache = 2.450,00 Euro
13Fotostudio Photomania:
14Datum: 21.6.2001 Beschreibung: Erstellung Interaktive CD Firmen- und Produktpräsentation anhand des Konzeptes, Erstellung von Fotos und Quicktimefilmen, Fotohonorar inklusive Filmmaterial 50% der Endsumme brutto = 10.150,00 DM
15Datum: 3.6.2002 Beschreibung: Erstellung Interaktive CD Firmen und Produktpräsentation anhand des Konzeptes, Erstellung von Fotos und Quicktimefilmen, Fotohonorar inklusive Filmmaterial 2. Abschlag brutto = 5.220,00 Euro
16Datum: 25.6.2002 Beschreibung: "Projekt Messe Leipzig" 6 Composing-Aufnahmen erstellt aus ca. 40 Einzel-/Anwendungsaufnahmen, 12 Ausdrucke auf Leichtplatte kaschiert und Oberflächen behandelt, inkl. aller Materialien brutto = 5.249,17 Euro
17Datum: 5.7.2002 Beschreibung: Erstellung Interaktiver CD Firmen und Produktpräsentation (Internet), Erstellung von Fotos und Quicktimefilmen, Fotohonorar inklusive Filmmaterial Restbetrag brutto = 2.705,70 Euro
18Datum: 23.7.2003 Beschreibung: Vorabrechnung zum Angebot vom 01.07.2003 Erstellung der Aufnahmen zu Objekt 1: Ausstellungsbilder Treppenhaus Objekt 2: Ausstellungsbilder Wandinstallation brutto = 2.320,00 Euro Kostenvorschuss
19Datum: 16.3.2004 Beschreibung: Projekt Flyer/interaktive CD/Internet, Fotos im Treppenhaus aufgehängt am 02.01., im Betrieb fotografiert am 09/12.03., Fotos ausgearbeitet, Montage, Retusche 15./16.03., Daten ausgedruckt CD gebrannt Honorar inkl. Material 2,5 Tagessätze a 900,00 Euro brutto = 2.610,00 Euro
20Datum: 20.3.2004 Beschreibung: Projekt Flyer/interaktive CD/Internet: Fotos vom Rohling zum fertigen Produkt ausgearbeitet für Flyer, CD erstellt, Montage im Betrieb fotografiert, einzelne Schritte im Studio fotografiert (Montageobjekt), Fotos ausgearbeitet, Montage Quicktimefilme, Daten ausgedruckt CDs gebrannt Honorar inkl. Material 2 Tagessätze a 900,00 Euro brutto = 2.088,00 Euro
21Datum: 3.9.2004 Beschreibung: Projekt Automotiv-Teile in Anwendung/Audi/BMW/Smart: fotografiert in den Ausstellungsräumen von Audi/BMW/Smart, Daten aussortiert, retuschiert und für große Ausbelichtung ausgearbeitet Inkl. Materialaufwand, Tintenstrahlausdruck 2,25 Tagessätze a 850,00 Euro brutto = 2.218,50 Euro
22Datum: 4.9.2004 Beschreibung: Projekt: Automotiv-Teile in Anwendung/ Mitsubishi/BMW/Smart fotografiert in den Ausstellungsräumen von Mitsubishi/BMW/Smart, Daten aussortiert, retuschiert, Montagen ausgearbeitet Honorar inkl. Material 2 Tagessätze a 850,00 Euro brutto = 2.036,96 Euro
23Datum: 14.3.2005 Beschreibung: Projekt: Treppenhausgestaltung: Montage von 6 Aufnahmen inklusive Logo, Vorabansicht in 7 Variationen, Tintenstrahlausdrucke, ausgesuchte Montage ausgearbeitet und für Laborgroßabzug zusammengestellt auf CD gebrannt, das belichtete und aufgezogene Großfoto im Labor abholen aufhängen im Treppenhaus brutto = 868,84 Euro
24Die Beklagte leitete mit Schreiben vom 7.8.2007 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin ein. Den Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabenpflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sandte die Klägerin am 10.9.2007 zurück. Darin gab sie an, dass nur gelegentlich für die Zwecke des Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit durch eine Werbeagentur betrieben werde. Es seien zweimal in fünf Jahren Aufträge an selbständige Künstler bzw. Agenturen vergeben worden. Im Jahr 2002 seien Entgelte in Höhe von 11.357,00 Euro, im Jahr 2004 in Höhe von 21.934,00 Euro und im Jahr 2005 in Höhe von 7.350,00 Euro (insg. 40.641,00 Euro) gezahlt worden.
25Mit Bescheid vom 8.1.2008 stellte die Beklagte nach § 28p Abs. 1a SGB IV die Abgabepflicht nach dem KSVG fest und forderte die sich daraus ergebende Künstlersozialabgabe in Höhe von 1.801,03 Euro nach. Die Abgabepflicht bestehe gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, da die Klägerin Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteile.
26Dagegen erhob die Klägerin am 18.1.2008 Widerspruch. Sie habe bei der Werbeagentur L1 den Auftrag erteilt, eine Internetseite und einen Firmenprospekt für das Unternehmen zu erstellen. Aus verschiedenen Gründen habe sich die Fertigstellung über mehrere Jahre hingezogen. 2002 seien die ersten Fotos erstellt worden, 2003 habe man die Genehmigungen der Kunden einholen müssen, dass die Fotos für Werbezwecke verwandt werden dürfen. Es seien ferner Texte entworfen und überarbeitet sowie in die englische Sprache übersetzt worden. 2004 seien weitere Fotos erstellt worden. 2005 seien Vergrößerungen der Fotos für die Treppenhausgestaltung verwendet sowie der Prospekt und die Internetseite fertig gestellt worden.
27Die Beklagte erließ am 28.3.2008 einen ändernden Bescheid im Widerspruchsverfahren. Darin reduzierte sie die Nachforderung der Künstlersozialabgabe auf 1.717,65 Euro. Es seien in den Jahren 2004 und 2005 geringere Bemessungsentgelte zu berücksichtigen gewesen, was insbesondere auf der Skontierung beruhe. Zudem seien Druckkosten nicht mehr mit in die Berechnung eingeflossen. Den weitergehenden Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.7.2008 als unbegründet zurück. Von einer gelegentlichen Auftragserteilung könne nicht mehr ausgegangen werden. Entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei auf eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit bzw. auch auf das wirtschaftliche Ausmaß abzustellen. Eine gelegentliche Auftragserteilung sei bereits dann auszuschließen, wenn regelmäßig einmal jährlich Werbemaßnahmen durchgeführt würden. Bei Projekten, die länger als ein Jahr dauerten, reiche es auch aus, wenn von vornherein erkennbar sei, dass in absehbarer Zeit erneut entsprechende Aufträge erteilt werden müssten. Dies sei vorliegend der Fall.
28Dagegen hat die Klägerin am 23.7.2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Sie habe lediglich im Rahmen einer Werbe- und Imagekampagne und zur dekorativen Verschönerung einzelner Räume im Unternehmen Fotoaufnahmen in Auftrag gegeben. Zudem sei für die Errichtung einer Internetseite eine Beauftragung erfolgt. Die Erstellung habe sich jedoch in beiden Projekten verzögert, sodass Teilrechnungen gestellt worden seien. Weitere Werbemaßnahmen seien in den Jahren 2001 bis 2006 nicht durchgeführt worden.
29Die Klägerin hat beantragt,
30den Bescheid der Beklagten vom 8.1.2008 und den Bescheid vom 28.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.7.2008 aufzuheben.
31Die Beklagte hat beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie hat unter Bezugnahme auf ihren Widerspruchsbescheid ergänzend vorgetragen, dass entgegen der Ansicht der Klägerin und ausweislich der vorgelegten Rechnungen diverse Aufträge an zwei verschiedene Auftragnehmer erteilt worden seien, die wiederum unterschiedliche Projekte zum Gegenstand gehabt hätten. Zudem sei das wirtschaftliche Ausmaß erheblich gewesen.
34Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und auf das Urteil des BSG vom 7.7.2005 (B 3 KR 29/04 R, SozR 3-5425 § 24 Nr. 4) verwiesen, wonach bereits eine ein- bis zweimal jährlich erfolgende Auftragserteilung an selbständige Künstler bzw. Publizisten eine mehr als nur gelegentliche Auftragserteilung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG sei. Größeren Werbe- bzw. Imagekampagnen sei es immanent, das Teilprojekte ausgeführt bzw. abgerechnet würden. Im Rahmen dieser Teilprojekte sei davon auszugehen, dass jeweilig gesonderte künstlerische bzw. publizistische Tätigkeiten erbracht würden. Aus den vorgelegten Rechnungen ergebe sich, dass gesonderte Konzepte und verschiedene Angebote erstellt worden seien, was gleichfalls gegen nur gelegentliche Beauftragungen spreche.
35Das SG hat die Künstlersozialkasse mit Beschluss vom 19.3.2009 beigeladen. Mit Urteil vom 18.6.2012 hat es der Klage stattgegeben und die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG lägen nicht vor, da die Klägerin allenfalls gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt habe. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
36Gegen das ihr am 7.8.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.8.2012 Berufung eingelegt. Das Merkmal der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung sei erfüllt. Nach der Rechtsprechung des BSG könne beim Vorliegen bestimmter Indizien davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmen wie ein professioneller Vermarkter auftrete. Es handele sich dabei um die Kriterien der Regelmäßigkeit der in Anspruch genommenen künstlerischen Leistungen, der Dauerhaftigkeit bzw. des Umfangs der in Anspruch genommenen Leistungen sowie um das des wirtschaftlichen Ausmaßes. Dabei sei zu beachten, das "gelegentlich" auf die Häufigkeit abstelle und synonym für "selten, ab und zu oder vereinzelt" gebraucht werde. Nicht nur gelegentlich sei demzufolge mehr als selten oder vereinzelt. Eine Werbekampagne sei zwar zeitlich begrenzt. Dennoch könne die Auftragserteilung für eine Kampagne ein Maß erreichen, das nicht mehr nur gelegentlich sei. Ein Auftragsvolumen von ca. 44.000,00 Euro im Prüfzeitraum sei nicht mehr wirtschaftlich gänzlich unbeachtlich. Zudem sei zu beachten, dass die Pflicht zur Künstlersozialabgabe aus der besonderen Verantwortung der kunstverwertenden Unternehmen für die soziale Sicherung der selbständigen Künstler und Publizisten erwachse. Daher sei eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung weiterer Faktoren, insbesondere des wirtschaftlichen Ausmaßes vorzunehmen.
37Die Beklagte beantragt,
38das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.6.2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.
39Die Klägerin beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Aufträge hätten sich auf drei bestimmte erfolgsbezogene Projekte bezogen, die in einem Sinn- bzw. Sachzusammenhang zueinander gestanden hätten. Die Realisierung dieser Projekte habe sich über einen längeren Zeitraum hingezogen, sodass einzelne Rechnungsstellungen erfolgt seien.
42Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich im Übrigen der Auffassung der Beklagten angeschlossen. Aus der Rechnungstellung ergebe sich, das mehr als zehn Projekte an zwei verschiedene Anbieter beauftragt und dafür Entgelt in Höhe von 45.500,00 Euro gezahlt worden seien. Entscheidend sei zwar nicht die Anzahl der Projekte, sondern Anzahl und Dauer der erteilten Aufträge, jedoch seien an das Fotostudio Photomania acht und an die Werbeagentur L1 immerhin sechs Aufträge in fünf Jahren erteilt worden.
43Der Senat hat am 28.2.2014 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten und der Beweisaufnahme durchgeführt und in diesen den Geschäftsführer der Klägerin, K C, angehört sowie die Zeugen Q L und E T uneidlich vernommen. Im Nachgang hat der Zeuge L die damals verwandten allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Akte gereicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat erneut Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E T. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
45Entscheidungsgründe:
46Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und zudem begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8.1.2008 in der Gestalt des Bescheides vom 28.3.2008 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 12.7.2008 beschwert die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG in ihren Rechten, denn er erweist sich als rechtmäßig. Die Beklagte hat darin die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Künstlersozialabgabe nach Grund und Höhe zutreffend festgestellt.
47Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 28p Abs. 1a Satz 3 SGB IV. Danach kann die Beklagte die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem KSVG einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen.
48Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere konnte die Beklagte nach § 28p Abs. 1a Satz 2 SGB IV das Prüfverfahren mit Aufforderung zur Meldung einleiten, was mit Schreiben vom 7.8.2007 geschehen ist. Eine Anhörung nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist zwar nicht erfolgt. Dieser formelle Mangel ist jedoch zwischenzeitlich nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden.
49Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 28p Abs. 1a Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten nach dem KSVG ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten.
50Dabei ist die Klägerin zunächst unstreitig als Arbeitgeberin im Sinne dieser Norm anzusehen, denn bei ihr handelt es sich um einen Betrieb mit Beschäftigten (Jochim: jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, § 28p Rdnr. 160).
51Die von der Klägerin zu erfüllende Meldepflicht folgt aus § 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG. Danach hat der zur Abgabe Verpflichtete nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 KSVG ergebenden Beträge zu melden. Die Klägerin ist dabei zur Abgabe nach § 24 KSVG verpflichtet. Da sie sich selbst jedoch nicht mit künstlerischen bzw. publizistischen Leistungen beschäftigt, bestimmt sich die Abgabepflicht vorliegend nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG. Danach sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.
52Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, wird der Unternehmensbegriff als eine auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete, nachhaltige (nicht nur gelegentliche) Tätigkeit definiert (BSG, Urteil v. 12.04.1995, B 3 RK 4/94, SozR 3-5425, § 24 Nr. 10), woran bei der Klägerin keine Zweifel bestehen. Bei ihr handelt es sich um ein langjährig bestehendes, etabliertes Unternehmen, welches insbesondere für die Automobil- und Elektroindustrie tätig ist.
53Die Klägerin hat zudem für ihr Unternehmen an die Zeugen Werbeaufträge bzw. Aufträge der Öffentlichkeitsarbeit erteilt. Bei den Zeugen L und T handelt es sich um selbständige Künstler im Sinne des § 2 KSVG. Danach ist Künstler im Sinne des Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Die Eigenschaft als Künstler kommt nur solchen Personen zu, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann. Grund für diese Einschränkung ist die verfassungsrechtlich gebotene besondere Legitimation der Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen, die regelmäßig spezifische Solidarität- oder Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten voraussetzt [Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss v. 8.4.1987, 2 BvR 909/82, SozR 4-5425 § 2 Nr. 18; BSG, Urteil v. 12.8.2010, B 3 KS 2/09 R, SozR 4-5425 § 25 Nr. 7; Landessozialgericht (LSG) Baden Württemberg, Urteil v. 9.11.2012, L 4 R 2556/10, juris]. In der Künstlersozialversicherung besteht eine besondere Verantwortungsbeziehung zwischen den selbständigen Künstlern einerseits und den Unternehmen andererseits, die ständig Werke solcher Künstler gegen Entgelt in Anspruch nehmen und daraus Einnahmen erzielen. Dieses Verhältnis ist nach dem Willen des Gesetzgebers ähnlich demjenigen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, woraus die innere Begründung für die Beteiligung der Vermarkter/Verwerter an der sozialen Absicherung der selbständigen Künstler folgt, und zwar auch, wenn der Künstler selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig ist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG).
54Dass der Zeuge L die Werbeagentur L1 betrieb, die als einzelkaufmännisches Unternehmen die Leistung durch Mitarbeiter erstellte, steht dem nicht entgegen. Die o.g. Grundsätze gelten zwar für natürliche, nicht aber für juristische Personen. Bei einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit, die möglicherweise selbst als Unternehmer zu Künstlersozialabgaben heranzuziehen ist, fehlt nämlich der innere Zusammenhang zwischen Abgabepflicht und Inanspruchnahme eines künstlersozialversicherten Künstlers (vgl. LSG Baden Württemberg, Urteil v. 9.11.2012, a.a.O.). Allerdings berührt auch der Zusammenschluss mehrerer Personen in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) deren Selbständigkeit als Künstler in der Regel nicht. Die Zahlung des Entgeltes an die GbR im Sinne von § 25 KSVG wird dann als Zahlung von Entgelt an einzelne Künstler gewertet (BSG, Urteil v. 7.7.2005, a.a.O.). Dementsprechend fehlt der innere Zusammenhang auch bei einem einzelkaufmännischen Unternehmen nicht.
55Die durch die Zeugen ausgeführten Tätigkeiten als Werbefotograf, Webdesigner, Layouter, Fotodesigner und Grafikdesigner im Rahmen der Erstellung von Internetpräsenz, Broschüre und Fotografien, Quicktimefilmen und Composing-Aufnahmen sowie Messepräsentationen und verschiedenen Treppenhausgestaltungen stellen auch künstlerische Tätigkeiten dar (vgl. zur Erstellung einer Internetpräsenz BSG, Urteil v. 7.7.2005, a.a.O., ebenso für Werbefotografen: BSG, Urteil v. 25.11.2010, B 3 KS 1/10 R, SozR 4-5425 § 2 Nr. 18; BSG, Urteil v. 4.3.2004, B 3 KR 17/03 R, SozR 4-5425 § 24 Nr. 6). Zu Recht hat die Beklagte jedoch im Änderungsbescheid die Druckkosten (Rechnung der Werbeagentur L1 v. 10.8.2004) nicht mehr berücksichtigt, da es sich dabei um keine künstlerische Leistung handelte.
56Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits allein auf Grundlage der Beurteilung der bestehenden Vertragsbeziehung zu dem Zeugen T zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin mehr als nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt hat. Ob die Klägerin auch dem Zeugen L mehr als nur geringfügig Aufträge in diesem Sinne erteilt hat, kann daher dahingestellt bleiben.
57Das Merkmal nur gelegentlicher Beauftragung ist im Gesetz nicht definiert. Nur für die Fallgestaltung des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG bestimmt Satz 2 dieses Absatzes, dass eine lediglich gelegentliche Erteilung von Aufträgen vorliegt, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Dies kann bezogen auf § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG bloß eine Auslegungshilfe sein (BSG, Urteil v. 30.1.2001, B 3 KR 1/00 R, SozR 3-5425 § 2 Nr. 11). Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestehen darin, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG hinaus auch bei solchen Unternehmen zu erfassen, die derartige Leistungen in vergleichbarem Maße in Anspruch nehmen. Dabei muss es genügen, wenn dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit (BSG, Urteil v. 16.4.1998, B 3 KR 5/97 R, SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) und in nicht unerheblichem wirtschaftlichen Ausmaß erfolgt (BSG, Urteil v. 30.1.2001, a.a.O.). Davon ist auszugehen, wenn Werbemaßnahmen laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr anfallen und entsprechende Werbeaufträge laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt werden, wenn also durchgehend (täglich, wöchentlich, monatlich oder auch nur jährlich) ohne größere Unterbrechungen Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden bzw. deren Vergabe absehbar ist oder Phasen projektgebundener Aufträge vorliegen und absehbar ist, dass entsprechende Folgeaufträge erteilt werden (vgl. dazu insgesamt: BSG, Urteil v. 7.7.2005, a.a.O., Senat, Beschluss v. 2.2.2012, L 8 R 212/10 B ER, juris). In der entschiedenen Fallgestaltung sah das BSG das Tatbestandsmerkmal nicht nur gelegentlich als erfüllt an, da zunächst zwei Aufträge zur Gestaltung und Pflege des Internetauftrittes erteilt und in der Folgezeit zudem vierteljährlich die Webseite aktualisiert worden waren. Zudem habe es sich um Aufträge in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß gehandelt (BSG, Urteil v. 7.7.2005, a.a.O.).
58Die Klägerin trägt hierzu zwar vor, sie habe lediglich zwei Aufträge erteilt, nämlich die Erstellung eines Internetauftritts und einer Werbebroschüre. Der Sachverhalt sei daher nicht mit demjenigen vergleichbar, den das BSG in der o.g. Entscheidung entschieden habe. Beide Projekte seien zudem aufeinander abgestimmt gewesen. Die Beweisaufnahme hat indessen ergeben, dass - trotz des relativ geringen prozentualen Verhältnisses des Gesamtauftragsvolumens zu dem angegebenen jährlichen Umsatz der Klägerin - diese bei wertender Betrachtung regelmäßig und in nicht unerheblichem wirtschaftlichen Maße Aufträge an den Zeugen T erteilt hat.
59Aus dessen glaubhaften Angaben und den vorgelegten Rechnungen ergibt sich, dass die Klägerin den Zeugen in verschiedener Art und Weise mit wechselnden Zwecken und zu ganz unterschiedlichen Zeiten in die fotografische und filmische Gestaltung ihrer werbenden Außendarstellung eingebunden hat. Dazu gehörte neben der Fertigung von Firmen- und Produktpräsentationen unter Erstellung von Fotografien und Quicktimefilmen auch die Entwicklung weiterer Nutzungsmöglichkeiten bereits vorhandenen Bildmaterials und zwar unabhängig von den Arbeiten des Zeugen L. Dabei zeigt sich, dass die von der Klägerin verfolgten Projekte (Internetauftritt und Werbebroschüre) für sie möglicherweise Priorität hatten, nicht aber in der Vertragsbeziehung zum Zeugen von ausschließlichem Interesse gewesen sind. Der Zeuge wurde von der Klägerin zwar auch anlässlich dieser Projekte mit der Erstellung von Aufnahmen und Filmen beauftragt. Allerdings beschränkten sich die Beauftragungen darauf gerade nicht. Hinzu kommt, dass diese beiden Projekte verantwortlich durch den damit beauftragten Zeugen L vorangetrieben wurden. Dieser hat nach glaubhaftem Bekunden mit dem Zeugen T gar nicht zusammengearbeitet. Vielmehr sind dem Zeugen L die Fotografien zur Entwicklung der Internetpräsentation durch den Geschäftsführer der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Damit jedoch war der Zeuge T weder in die Entwicklung noch in die Konzeption der fotografischen Gestaltung von Broschüre und Internetauftritt involviert. Er wurde von der Klägerin stattdessen stets punktuell informiert, welche Aufnahmen benötigt wurden und wann er diese wo erstellen konnte. Der Zeuge hat nach Wunsch die Produkte in den jeweiligen Entwicklungsstufen und in der konkreten Anwendung sowohl im Betrieb der Klägerin als auch außerhalb, z.B. in verschiedenen Autohäusern, fotografiert. Er war gleichsam auf Abruf für die Klägerin tätig und lichtete die von ihr gewünschten Objekte an vorbestimmten Orten in vorgegebenen Zeitfenstern ab. Eine lediglich punktuelle, auf ein Projekt bezogene Vertragsbeziehung mit dem Zeugen war der Klägerin dabei auch aufgrund der mangelnden Konkretisierungsmöglichkeiten des gewünschten Bildmaterials kaum möglich. Da sie nicht über eine eigenständige Produktpalette verfügte, war sie schließlich in der Auswahl der durch den Zeugen abzulichtenden Motive darauf angewiesen, zunächst von ihren Kunden mit der Herstellung besonders werbewirksamer Spritzgussteile beauftragt zu werden. Danach war sie zudem auf die Zustimmung des jeweiligen Endkunden angewiesen, um den Zeugen beauftragen zu können.
60Zudem zeigen die Rechnungen sowie die beiden vorgelegten Angebote vom 1.7.2003 und 31.1.2005, dass auch die Beteiligten offensichtlich nicht von einem einzigen Auftragsverhältnis ausgegangen sind. Denn darin wurden verschiedene Projekte wie "Erstellung interaktive CD", "Flyer/interaktive CD/Internet", "Messe Leipzig", "Automotivteile in Anwendung" und "Treppenhausgestaltung" genannt. Dazu passt, dass dem Zeugen von der Klägerin kein Budget bzw. Kostenrahmen vorgegeben worden ist. Da es sich jeweils nicht um langfristige Aufträge, sondern um diverse Einzelaufträge handelte, war eine annähernde Kostenkalkulation zunächst in Kenntnis des Tagessatzes möglich. In anderen Fällen erstellte der Zeuge - wie gesehen - schriftliche Angebote.
61Über die Fertigung von Aufnahmen hinaus hat der Zeuge diese für die Klägerin zudem weiteren Verwertungsmöglichkeiten, unabhängig von Internetauftritt und Imagebroschüre, zugeführt. Die anderweitige Nutzung des vorhandenen Materials, z.B. in Form von sog. Composing-Aufnahmen, hat sich nach seinem Bekunden im Laufe des Auftrages entwickelt. Die Vorschläge seien zum Teil von ihm selbst eingebracht worden. Dabei wurden die Composing-Aufnahmen aus den vorhandenen Einzelaufnahmen angefertigt. Dafür bereitete der Zeuge die Einzelaufnahmen von Objekten grafisch so auf, dass nach seinem Bekunden ein spannender und interessanter Eindruck für den Betrachter entstand. Aufnahmen dieser Art sind nach seinen Erläuterungen sowohl von der Klägerin auf der Messe Leipzig gezeigt, was sich im Übrigen auch aus der vorgelegten Rechnung vom 24.6.2002 ergibt, als auch im Treppenhaus ihres Verwaltungsgebäudes aufgehängt worden.
62Ferner hat der Zeuge im Rahmen weiterer Aufträge Wandinstallationen für die Klägerin entwickelt. Dabei stellte er Einzelaufnahmen, die die Anwendung der klägerischen Produkte innerhalb der jeweiligen Fahrzeuge verschiedener Firmen zeigten, ähnlich einer Collage zusammen. Der Zeuge hat diese Installationen zunächst im Jahr 2003 der Klägerin angeboten (Angebot vom 1.7.2003; dort: "Objekt 2 Ausstellungsbilder Wandinstallation", Kostenvorschuss aufgrund Rechnung vom 23.7.2003).
63Die dort genutzten Aufnahmen blieben zudem offensichtlich nicht die einzigen, die der Zeuge in Ausstellungsräumen verschiedener Hersteller von Automobilen für die Klägerin fertigte. Denn er hat auch mehr als ein Jahr später weitere Fotografien zu diesem Thema erstellt. Das folgt bereits aus den vorgelegten Rechnungen vom 3. und 4.9.2004 und dem dort benannten Projekt "Automotive-Teile in Anwendung", für welche er Beträge in Höhe von 2.218,50 Euro bzw. 2.036,96 Euro in Rechnung gestellt hat.
64Unerheblich ist, dass der Zeuge die weiteren Nutzungsmöglichkeiten gleichsam als "Nebenprodukt ursprünglicher Beauftragung" schilderte. Er hat nämlich zudem bekundet, der Klägerin im Hinblick auf die Verwertungsrechte der gefertigten Aufnahmen freie Hand gelassen zu haben. Er habe keine Einschränkungen diesbezüglich gemacht. Ihm ist daher bewusst gewesen, dass die Klägerin, die von ihm zur Verfügung gestellten Aufnahmen eigenverantwortlich und damit ohne sein Zutun weiterverwenden konnte. Die Klägerin hätte den Zeugen demzufolge nicht in die weitere Nutzung und Aufbereitung der Bilder mehr einbeziehen müssen. Tat sie es - wie hier - doch, bedurfte es dafür einer erneuten Beauftragung.
65Die Höhe der auf dieser Grundlage festgesetzten Künstlersozialabgabe ist nicht zu beanstanden. Der Abgabesatz ist durch die Beklagte korrekt im Jahr 2002 mit 3,8%, im Jahr 2004 mit 4,3% und im Jahr 2005 mit 5,8% festgesetzt worden, §§ 26 Abs. 5, 14 KSVG i.V.m. der Künstlersozialabgabeverordnung in der jeweiligen Fassung.
66Die Nachforderung ist auch nicht verjährt. Nach §§ 31 KSVG, 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG haben die zur Abgabe Verpflichteten die Summe der abgabepflichtigen Entgelte nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres zu melden. Danach teilt die Künstlersozialkasse nach § 27 Abs. 1a KSVG den endgültig zu zahlenden Betrag schriftlich mit, der dann erst fällig ist. Damit wurden die Beiträge für das Jahr 2002 erst zum 1.4.2003 fällig. Die Verjährung beginnt damit zum 1.1.2004 und endet zum 31.12.2007. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist die Verjährung für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt. Dabei kann eine Prüfung auch mit der Aufforderung beginnen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Da die Beklagte bereits mit Schreiben vom 7.8.2007 die Betriebsprüfung eingeleitet hatte, war ab diesem Zeitpunkt die Verjährung rechtzeitig gehemmt.
67Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
68Gründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des BSG.
69Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
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(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.
(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.
(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.
(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.
(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.
(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.
(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.
(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind
- 1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, - 2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter
- 1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder - 2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind
- 1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, - 2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter
- 1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder - 2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
(1) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 14 so festzusetzen, dass das Aufkommen (Umlagesoll) zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für ein Kalenderjahr zu decken.
(2) Der Bedarf der Künstlersozialkasse berechnet sich aus:
- 1.
in dem Kalenderjahr zu erfüllenden Verpflichtungen, die ihr gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Kranken- und Pflegekassen und den Zuschußberechtigten obliegen, - 2.
dem Soll zur Auffüllung der Betriebsmittel nach § 44 Abs. 2 und - 3.
den Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorvergangenen Kalenderjahres.
(3) und (4) (weggefallen)
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz für das folgende Kalenderjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs nach Absatz 2. Die Bestimmung soll bis zum 30. September erfolgen.
(6) (weggefallen)
Für die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgabe gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.
(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.
(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.
(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.
(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.
(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.
(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Entrichtung von Beiträgen hat der Arbeitgeber auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach seiner Wahl den in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Satz 4 gilt nicht gegenüber Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für Stellen im Sinne des § 28p Abs. 6 des Vierten Buches.
(1a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches prüfberechtigt sind, bestehen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 gegenüber den Einzugsstellen wegen der Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht; die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 besteht gegenüber den Einzugsstellen nur im Einzelfall.
(2) Wird die Auskunft wegen der Erbringung von Sozialleistungen verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden; dem Arbeitgeber stehen die in Absatz 1 Satz 6 genannten Stellen gleich.
(3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie des Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die Personen gleich, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Mitwirkung bestimmen.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungsträger, wenn sie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.