Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 26

(1) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 14 so festzusetzen, dass das Aufkommen (Umlagesoll) zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für ein Kalenderjahr zu decken.

(2) Der Bedarf der Künstlersozialkasse berechnet sich aus:

1.
in dem Kalenderjahr zu erfüllenden Verpflichtungen, die ihr gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Kranken- und Pflegekassen und den Zuschußberechtigten obliegen,
2.
dem Soll zur Auffüllung der Betriebsmittel nach § 44 Abs. 2 und
3.
den Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorvergangenen Kalenderjahres.

(3) und (4) (weggefallen)

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz für das folgende Kalenderjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs nach Absatz 2. Die Bestimmung soll bis zum 30. September erfolgen.

(6) (weggefallen)

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Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 27


(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozial

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 23


Die Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der Bemessungsgrundlage (§ 25).
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 14


Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26) und durch einen Zuschuß des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.

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Bundessozialgericht Urteil, 08. Okt. 2014 - B 3 KS 1/13 R

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 16. Juli 2014 - B 3 KS 3/13 R

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 30. Apr. 2014 - L 8 R 741/12

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.6.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin, außer den Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die R

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Nov. 2012 - L 11 KR 3114/11

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.02.2011 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.Die Revision wird zugelassen.Der Streitwert wird für bei

Bundessozialgericht Urteil, 12. Aug. 2010 - B 3 KS 2/09 R

bei uns veröffentlicht am 12.08.2010

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.

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Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26) und durch einen Zuschuß des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.