Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 26

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 26
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Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten Inhaltsverzeichnis

(1) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 14 so festzusetzen, dass das Aufkommen (Umlagesoll) zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für ein Kalenderjahr zu decken.

(2) Der Bedarf der Künstlersozialkasse berechnet sich aus:

1.
in dem Kalenderjahr zu erfüllenden Verpflichtungen, die ihr gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Kranken- und Pflegekassen und den Zuschußberechtigten obliegen,
2.
dem Soll zur Auffüllung der Betriebsmittel nach § 44 Abs. 2 und
3.
den Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorvergangenen Kalenderjahres.

(3) und (4) (weggefallen)

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz für das folgende Kalenderjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs nach Absatz 2. Die Bestimmung soll bis zum 30. September erfolgen.

(6) (weggefallen)

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(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozial

Die Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der Bemessungsgrundlage (§ 25).
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26) und durch einen Zuschuß des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.
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published on 08/10/2014 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.
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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.
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published on 13/11/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.02.2011 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.Die Revision wird zugelassen.Der Streitwert wird für bei
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Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26) und durch einen Zuschuß des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.