Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 31

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 31
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Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten Inhaltsverzeichnis

Für die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgabe gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

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(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 12/11/2015 00:00

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 14. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2012 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 10. April 2014 wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Ko
published on 30/04/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.6.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin, außer den Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die R
published on 13/11/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.02.2011 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.Die Revision wird zugelassen.Der Streitwert wird für bei
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