Landessozialgericht NRW Urteil, 27. Nov. 2013 - L 8 R 711/13

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2013:1127.L8R711.13.00
bei uns veröffentlicht am27.11.2013

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Notwendige außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 46 Witwenrente und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 292 Gesetzliche Vermutungen


Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt we

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 50 Wartezeiten


(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente,2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und3. Rente wegen Todes.Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 242a Witwenrente und Witwerrente


(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und

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(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
2.
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.

(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121451
20132452
20143453
20154454
20165455
20176456
20187457
20198458
20209459
2021104510
2022114511
202312460
202414462
202516464
202618466
202720468
2028224610
ab 202924470.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente.

2

Die 1950 geborene Klägerin lebte seit 1978 mit dem 1946 geborenen und am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie heirateten am 2.7.2004. Aus der ersten Ehe der Klägerin waren ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, aus der ersten Ehe des Versicherten eine Tochter. Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.400 Euro aus ihrer Beschäftigung als Apothekenhelferin.

3

Im Oktober 2002 erkrankte der Versicherte an einem Blasenkarzinom, das operativ entfernt wurde. Im Februar 2004 wurde eine fortschreitende Metastasierung diagnostiziert. Die ab 1.6.2004 durchgeführte Chemotherapie diente lediglich palliativen Zwecken. Der Versicherte wurde in den Zeiträumen vom 24.5. bis 3.6.2004 und vom 8.6. bis 10.6.2004 stationär behandelt, danach aufgrund einer deutlichen Verschlechterung erneut vom 14.6. bis 10.7.2004, wobei die Chemotherapie abgebrochen und die Behandlung mit Morphin fortgesetzt wurde. Unter dieser Medikation war der Versicherte mit Hilfe eines Stützrollators zeitweise gehfähig. Die Eheschließung erfolgte am 2.7.2004 auf der Krankenstation. Zur Entlassung des Versicherten wurde eine sog Homecare-Betreuung eingerichtet. Am 27.7.2004 wurde der Versicherte notfallmäßig erneut stationär aufgenommen; er verstarb noch am selben Tag.

4

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da sie von einer sog Versorgungsehe gemäß § 46 Abs 2a SGB VI ausging(Bescheid vom 13.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005).

5

Das SG Berlin hat - nach Vernehmung der Schwester, des Sohnes und der Tochter der Klägerin sowie nach deren persönlicher Anhörung - die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, der Klägerin ab 27.7.2004 Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund gemäß § 46 Abs 2a SGB VI nicht entgegen.

6

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.1.2007 die Berufung der Beklagten nach persönlicher Anhörung der Klägerin zurückgewiesen unter Neufassung des Tenors, dass der Klägerin ab 27.7.2004 große Witwenrente zu gewähren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats trotz der sehr kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Versorgung der Klägerin der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei. Hierbei stütze sich der Senat auf die glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen, im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf die Aussagen ihrer vom SG als Zeugen vernommenen Kinder. Danach stehe fest, dass - neben Versorgungserwägungen - zumindest gleichgewichtiger Zweck der Eheschließung gewesen sei, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem Zusammenleben durch den Akt der Eheschließung den - nach Wortwahl der Klägerin - "offiziellen Segen" zu geben und so eine Rechtsposition zu erlangen. Die Klägerin habe überzeugend ausgeführt, dass der Heiratswunsch schon viele Jahre vor der Krebserkrankung bestanden habe, jedoch aus finanziellen Gründen und familiären Erwägungen nicht eher realisiert habe werden können. Die mit dem Versicherten im Familienverbund lebenden Kinder der Klägerin, die ihn als "Vater" angesehen hätten, hätten die langjährige Heiratsabsicht ebenfalls bestätigt.

7

Der Umstand der seit 1978 gelebten langjährigen Liebesbeziehung stehe einem überwiegenden Versorgungsgedanken entgegen. Die Liebesbeziehung sei ohnehin nicht auf gegenseitige Versorgungsansprüche ausgerichtet gewesen, weil die Klägerin einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sei, mit der sie ohne Weiteres ihren eigenen Lebensunterhalt habe sichern können. Dies habe die Klägerin vor dem Senat eindrucksvoll dargelegt.

8

Ebenso wenig spreche der Krankheitsverlauf des Versicherten gegen diese Einschätzung. Die Klägerin habe glaubhaft ausgeführt, dass sie trotz palliativer Behandlung des Versicherten nicht davon ausgegangen sei, dass "mein Mann so bald würde sterben müssen". Doch auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung gewusst haben sollte, dass der Tod des Versicherten in naher Zukunft bevorstehe, verbliebe es bei dem vorrangigen Motiv der Eheschließung, der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben. Daher habe für den Senat keine Veranlassung bestanden, den von der Beklagten hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Selbst wenn eine Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PStG) vorgelegen hätte, änderte dies nichts an der zur Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat.

9

Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 46 Abs 2a SGB VI und von §§ 103, 128 SGG. Die Klägerin habe den Nachweis des Vorliegens "besonderer Umstände", die die Rechtsvermutung des § 46 Abs 2a SGB VI widerlegen könnten, nicht erbracht. Die Verrechtlichung einer Liebesbeziehung durch Eheschließung sei kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund. Die zuvor seit 26 Jahren geführte eheähnliche Lebensgemeinschaft unterstreiche den Versorgungscharakter der Ehe. Im Fall der lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners sei die wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden das maßgebliche Motiv für die Heirat. Konkrete Heiratspläne seien erst nach Bekanntwerden der weit fortgeschrittenen Krebserkrankung gefasst und realisiert worden. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überleben, könne kein besonderer Umstand im Sinne der Norm sein. Das LSG hätte sich zudem gedrängt fühlen müssen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung bei der Nottrauung zu befragen, nachzukommen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das angefochtene Urteil beruht - wie die Beklagte zutreffend rügt - auf einer Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 103 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.

14

1. Gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte sie auch das 45. Lebensjahr vollendet.

15

Nach § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 21.3.2001, BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 2.7. bis 27.7.2004); damit ist der Tatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 1 SGB VI erfüllt. Ob jedoch "besondere Umstände" iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI vorliegen, die den Eintritt der entsprechenden Rechtsfolge - Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente - hindern, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der vom Berufungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Beweggrund der Klägerin für die Eheschließung, nämlich der Wunsch, nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI zu begründen.

17

Der Senat hat im Urteil vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN)zur Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI bereits entschieden, dass eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. Daran hält er in Kenntnis hiergegen vorgebrachter Bedenken (vgl Pötter, RVaktuell 2010, 15, 21) nach erneuter Prüfung fest. Wie in dem genannten Urteil näher dargelegt ist, sind nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI als "besondere Umstände des Falles" alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu. Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (Senatsurteil aaO, RdNr 20). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (aaO RdNr 24). Diese Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung nach Maßgabe des § 46 Abs 2a SGB VI wird nicht dadurch entbehrlich, dass die damit verbundenen Anforderungen den Wunsch der Verwaltung nach "überprüfbaren … objektiven Kriterien"(vgl Pötter, aaO) nicht erfüllen können.

18

In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht als Verletzung von Bundesrecht angesehen werden, wenn die Tatsacheninstanz annimmt, dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI nicht erfüllt sein wird. Gleichwohl darf dabei nicht von vornherein der Nachweis ausgeschlossen werden, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Bei der abschließenden Gesamtbewertung darf wiederum gefordert werden, dass diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sind, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 27).

19

Der Frage, ob besondere Umstände iS des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen (aaO RdNr 29 mwN). Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten (BSG vom 15.9.2009 - B 5 R 282/09 B - BeckRS 2009, 72520 RdNr 7). Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war (vgl auch BSG vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 14 f). Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden.

20

3. Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen solchen Beweisantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt; sie hat verlangt, den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung zu vernehmen. Diesem Beweisantrag hätte das LSG nachkommen müssen; seine Ablehnung unter Berufung darauf, dass unabhängig von den konkreten Umständen der Trauung die volle Überzeugung des Senats zur Motivationslage für die Heirat bereits feststehe, verletzt Bundesrecht (§ 103 SGG).

21

Einer der Ausnahmefälle, der es erlaubt hätte, auf die Vernehmung des von der Beklagten mit der Bezeichnung "den zuständigen Standesbeamten" hinreichend konkret benannten Zeugen zu verzichten, ist nicht gegeben. Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Senatsurteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 S 72 f; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; s auch BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

22

Auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände der Eheschließung kommt es schon deshalb entscheidungserheblich an, weil das LSG alle Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen eine Versorgungsabsicht sprechen könnten, aufzuklären und in einer abschließenden Gesamtbewertung zu würdigen hat. Zur Klärung dieser tatsächlichen Voraussetzungen war der benannte Zeuge auch ein geeignetes und erreichbares Beweismittel. Als Standesbeamter, der die Eheschließung auf der Station im Krankenhaus vollzogen hat, hätte er zu den näheren Umständen der Heirat, wie etwa ihm gegenüber geäußerte Eheschließungsmotive der Eheleute, Zeugnis geben können. Bislang sind im gerichtlichen Verfahren nur Personen vernommen worden, die (als Kinder und Schwester) der Sphäre der Klägerin zugehörig sind. Nicht zuletzt beruht die Beweiswürdigung des LSG im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu ihren eigenen Beweggründen. Die Zeugenaussage des Standesbeamten könnte aber nicht nur Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, sondern darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den inneren Motiven beider Eheleute für die Heirat erbringen. Solche Ermittlungen waren auch deshalb angezeigt, weil sich die Klägerin zum Beweis des Vorliegens der besonderen Umstände iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI gerade auf ihre innere Motivation für die Heirat berufen und hierzu vor dem SG und dem LSG bereitwillig Auskunft gegeben hat. Eine unzulässige Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung (vgl dazu Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 22, 29 mwN) stand daher nicht zu befürchten.

23

Das LSG hätte sich somit - ausgehend von seiner materiellen Rechtsansicht - zur Zeugenvernehmung des Standesbeamten zu den näheren Umständen der Trauung gedrängt fühlen müssen. Wenn es anstelle dessen ausgeführt hat, dass selbst im Fall einer sog Nottrauung aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 7 PStG idF des bis zum 31.12.2008 gültigen Gesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833) "dies nichts an der dargelegten, zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat" ändere, so handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Einer der besonders gelagerten Ausnahmefälle, für die diskutiert wird, ob ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung dann abgelehnt werden darf, wenn aufgrund der Fülle und Güte bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl BVerwG vom 11.4.1991 - 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 Nr 229 S 55 f mwN; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f mwN; s auch BSG vom 31.8.1987 - 4a BJ 117/87 - Juris RdNr 5 - zu den beim Zeugenbeweis im Vergleich zum Sachverständigenbeweis strengeren Anforderungen), liegt hier nicht vor. Insbesondere zeigt das Urteil des LSG plausible Gründe für das Bestehen einer für jedermann nachvollziehbaren, unerschütterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht auf. Eine solche Überzeugung ist auch kaum denkbar, solange ausschließlich Personen aus dem Umfeld der Klägerin gehört und darauf verzichtet wurde, auch andere in Frage kommende Auskunftspersonen (vgl zB SG Düsseldorf vom 14.12.2009 - S 52 (10) R 22/09 - Juris) zu den Beweggründen der Nottrauung im Krankenhaus zu befragen.

24

Auf diesem Verstoß gegen § 103 SGG beruht die Entscheidung des LSG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach den beantragten weiteren Ermittlungen zu einem für die Beklagte günstigen Ergebnis gekommen wäre.

25

Das LSG wird die unterlassene Beweisaufnahme zu den näheren Umständen der Trauung nachzuholen und auf dieser Grundlage eine neue Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen haben. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.07.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Im Streit steht die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen A. T. (im Folgenden: Versicherter).
Die 1957 geborene Klägerin hatte den Versicherten nach ihren eigenen Angaben im Alter von 18 Jahren kennengelernt und lebte mit ihm seit 1980 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Am 30.05.1981 wurde der Sohn, S. A. (im Folgenden: Zeuge A), geboren. Im gemeinsamen Haushalt lebte außerdem die Tochter der Klägerin, S. (im Folgenden: Zeugin S). Die Klägerin betreibt seit 1988 ein Autohaus.
Der 1945 in Tunesien geborene Versicherte hatte drei weitere Kinder, die bei ihren Müttern aufwuchsen. Er war im Autohaus der Klägerin beschäftigt. Wegen allgemeiner Mattigkeit und Atemnot suchte er im Juli 2006 seinen Hausarzt Dr. K. auf. Am 11.07.2006 wurde der Versicherte wegen starker Atemnot und Schmerzsymptomatik stationär aufgenommen. Dort wurde nach invasiver Diagnostik am 26.07.2006 ein kleinzelliges Bronchialkarzinom mit ausgeprägter Pleurakarzinose festgestellt (Tumorstadium T4 Nx M1). Der Versicherte wurde während seines Krankenhausaufenthalts vom 21.07. bis 02.08.2006 über den histologischen Befund eingehend informiert. Im Anschluss erfolgte eine ambulante Chemotherapie (insgesamt drei Zyklen vom 07.08.2006 bis 08.10.2006). Eine operative Behandlung mit der Zielsetzung einer Heilung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Am 10.10.2006 heirateten die Klägerin und der Versicherte. Mit Testament vom 24.10.2006 setzte der Versicherte die Klägerin als Alleinerbin ein. Wegen zunehmender Schmerzen begab sich der Versicherte am 03.11.2006 erneut in stationäre Behandlung, bei der eine Tumorprogression festgestellt wurde. Die Chemotherapie wurde sodann in veränderter Form fortgesetzt. Am 06.11.2006 beantragte der Versicherte bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Der Antrag wurde in einen Rentenantrag umgedeutet. Die Beklagte bewilligte sodann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.11.2006.
Nach einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten im Januar 2007 erfolgte eine Umstellung der Therapie in eine palliative Chemotherapie. Am 22.02.2007 verstarb der Versicherte.
Unter dem 20.04.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2007 den Antrag der Klägerin ab. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine Versorgungsehe handele, da die tödlichen Folgen der Erkrankung des Versicherten bei der Eheschließung zu erwarten gewesen seien. Hiergegen legte die Klägerin am 19.06.2007 Widerspruch mit der Begründung ein, es habe sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt, da sie mit dem Versicherten einen volljährigen Sohn und seit über 25 Jahren in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt habe. Sie hätten vor vielen Jahren ein Wohnhaus gemeinsam erworben und schon seit längerer Zeit geplant zu heiraten. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 04.10.2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Klägerin und der Versicherte hätten vor der Hochzeit schon seit 26 Jahren wie Ehepartner zusammengelebt. Bereits kurz nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes sei eine Hochzeit geplant gewesen. Wegen des Baus des gemeinsamen Hauses und des Baus eines weiteren Hauses in Tunesien sowie des Aufbaus des Autohauses sei die Eheschließung jedoch immer wieder aufgeschoben worden. Im Jahr 2000 seien die Heiratspläne sehr konkret geworden. Es sei ein Termin beim Standesamt vereinbart worden. Außerdem seien die erforderlichen Unterlagen (ua eine Befreiungsurkunde des OLG Stuttgart) und die finanziellen Mittel beschafft worden. Die Eheschließung sei bereits standesamtlich angemeldet, ein konkreter Termin aber noch nicht geplant gewesen. Kurz darauf sei die Klägerin erkrankt und in der Folge psychiatrisch (ua stationär) behandelt worden, weshalb die Hochzeit erneut verschoben worden sei. Die Klägerin sei dann bis 2003/2004 in Behandlung gewesen. Als der Versicherte im Juli 2006 an Krebs erkrankt sei, habe er die Art und Schwere der Krankheit seiner Ehefrau und seinen Kindern verschwiegen. Im Oktober und November 2006 sei der Versicherte wie gewohnt jeden Morgen in die Autowerkstatt gegangen. Er habe immer wieder versichert, dass seine Krankheit ausheilen werde. Erst bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus im Februar 2007 hätten die Kinder von der Diagnose erfahren. Sie hätten beschlossen, die Diagnose vor der Klägerin zu verschweigen. Auch von Dr. K. sei die Ehefrau nicht über die Schwere der Krankheit aufgeklärt worden. Bis zu seinem Tod sei die Klägerin davon ausgegangen, dass die Krankheit heilbar sei. Im September 2006 sei der Termin für die Hochzeit vereinbart worden. Der Versicherte habe aufgrund der ungeordneten Vermögens- und Familienverhältnisse auf eine baldige Heirat gedrängt. Der Versicherte habe vermeiden wollen, dass die gemeinsam aufgebaute Werkstatt und das gemeinsame Haus an seine anderen Kinder oder seine erste Ehefrau gehen. Schon frühzeitig sei der Steuerberater E. S. (im Folgenden: Zeuge Stb) eingebunden gewesen. Es sollten hohe Pflichtteilsansprüche gegen die Klägerin sowie hohe Erbschaftssteuern verhindert werden. Auch die geplante Erbschaftssteuerreform habe dabei eine Rolle gespielt. Zudem sollte es dem gemeinsamen Sohn durch die Heirat ermöglicht werden, als sodann ehelicher Sohn das Erbe des Versicherten in Tunesien anzutreten. Der Zeuge Stb habe dem Versicherten zur sofortigen Heirat geraten. Rentenansprüche oder Versorgungsleistungen seien in diesen Gesprächen nicht diskutiert worden. Die Klägerin habe an diesen Gesprächen nicht teilgenommen. Der Versicherte habe den Zeugen Stb als seinen Freund und Vertrauten ausdrücklich darum gebeten, die Klägerin nicht über die Art und Schwere seiner Erkrankung und die erörterten Fragen zu unterrichten. Der Klägerin sei es wichtig gewesen – und habe deshalb die Hochzeitspläne unterstützt – dem Versicherten zu zeigen, dass sie gerade auch in den Zeiten einer schweren Erkrankung zu ihm stehe. Dies werde auch durch die für April 2007 geplante Hochzeitsreise nach Tunesien dokumentiert. Dort hätten die Eheleute auch die Eheringe kaufen wollen. Vor diesem Hintergrund sei eine Versorgungsehe widerlegt. Letztlich sei die Klägerin ohnehin nicht auf den Erhalt einer Hinterbliebenenrente angewiesen, da sie als Inhaberin des Autohaues ausreichende Einkünfte erziele. Die Eheleute seien wirtschaftlich voneinander unabhängig gewesen und hätten Einkünfte in derselben Größenordnung erzielt.
Das SG hat Dr. K. als sachverständigen Zeugen schriftlich befragt. Er hat angegeben, dass die im Rahmen der stationären Behandlung festgestellte Pleurakarzinose der Grund gewesen sei, warum eine operative Behandlung mit der Zielsetzung einer Heilung zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr möglich gewesen sei. Er habe schon zu diesem Zeitpunkt mit dem Versicherten über die Diagnose und die sehr fraglichen Heilungschancen gesprochen. Als Anhalt für den bereits zu diesem Zeitpunkt schlechten Allgemeinzustand und die gesamte gesundheitliche Problematik möge auch gelten, dass der Versicherte bereits während dieser Krankheitsphase stärkste Schmerzmittel (Morphinpräparate) erhalten habe. Im Januar 2007 habe er ein ausführliches Gespräch mit der Klägerin geführt.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2010 haben die Zeugen A, S und Stb uneidlich ausgesagt. Der Zeuge A hat ausgesagt, dass seine Eltern schon im Jahr 2000 geplant hatten, zu heiraten. Aufgrund der Erkrankung seiner Mutter habe die Hochzeit dann nicht stattgefunden. Es sei aber alles „unter Dach und Fach“ gewesen. Auch danach sei das Thema nie ganz aus der Welt gewesen. Die Hochzeit im Jahr 2006 habe im kleinen Kreis stattgefunden. Ein großes Fest sollte danach stattfinden. Konkrete Pläne habe es noch nicht gegeben. Eine Hochzeitsreise sei angedacht gewesen. Er habe im Sommer 2006 erfahren, dass sein Vater an Lungenkrebs erkrankt sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sein Vater daran sterben könne. Die Zeugin S hat ausgesagt, man habe in der Familie immer wieder über das Thema Hochzeit gesprochen. Im Jahr 2000 seien die Papiere da gewesen. Ein konkretes Datum habe es noch nicht gegeben. Aufgrund der Erkrankung ihrer Mutter habe die Hochzeit nicht stattgefunden. Bei der Hochzeit im Jahr 2006 seien nur das Brautpaar, ihr Bruder und sie zugegen gewesen. Trauzeugen habe es nicht gegeben. Es sollte im Jahr darauf, nach der Genesung des Versicherten, groß gefeiert werden. Sie habe gewusst, dass der Versicherte an Krebs erkrankt sei. Er habe aber immer wieder gesagt, dass er schon wieder gesund werde. Sie habe natürlich gewusst, dass es schwierig werden könne. Sie habe natürlich auch mit ihrer Mutter über die Krankheit gesprochen. Man habe im Internet über die Krankheit recherchiert. Während der Behandlungen sei es dem Versicherten immer etwas schlechter gegangen, danach aber wieder ziemlich gut. Sie habe nie gedacht, dass der Versicherte sterben könne. Der Zeuge Stb hat ausgesagt, er sei seit Beginn des Betriebs des Autohauses der Steuerberater der Familie. Er habe Mitte/Ende 2006 von der Krankheit des Versicherten erfahren und immer offen mit ihm darüber gesprochen. Er sei davon ausgegangen, dass der Versicherte jedenfalls noch zwei oder drei Jahre leben werde. Im Frühjahr 2006 sei im Rahmen der Bilanzerstellung für das Autohaus über die bevorstehende Erbschaftssteuerreform gesprochen worden. Er habe ihn auf die erbrechtlichen Folgen hingewiesen, wenn er unverheiratet bliebe. Die Klägerin oder die Zeugen S und A seien nie zugegen gewesen. Unmittelbar vor der Hochzeit sei über die erbrechtlichen Angelegenheiten nicht mehr gesprochen worden. Ungefähr 10 bis 14 Tage nach der Hochzeit sei das Testament erstellt worden. Über Rentenanwartschaften oder eine sonstige Altersvorsorge der Klägerin habe er nichts gewusst. Der Versicherte sei nicht am Autohaus beteiligt gewesen.
10 
Mit Urteil vom 28.07.2010 (der Klägerin zugestellt am 10.11.2011) hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass die Klägerin mit dem Versicherten keine Versorgungsehe eingegangen sei. Hierfür spreche, dass der Versicherte bei der Eheschließung offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten habe. Hieran ändere der Umstand nichts, dass der Tod nicht unmittelbar bevorgestanden habe bzw die Möglichkeit bestanden habe, dass der Versicherte das erste Ehejahr überleben werde. Sie hätten mit einem tödlichen Verlauf der Krankheit rechnen müssen. Auch der Klägerin sei die Gefährlichkeit der Erkrankung bewusst gewesen. Für den Versorgungszweck der Ehe sprächen auch die Umstände der Hochzeit ohne Trauzeugen und größere Feier. Weder die langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft noch die Kontaktaufnahme mit dem Standesamt im Jahr 2000 reichten aus, um die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Zwar könne daraus der Schluss gezogen werden, dass die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der Eheschließung nur ihren rechtsförmlichen Vollzug erhalten habe. Die Heiratspläne vor der Erkrankung des Versicherten hätten sich jedoch nicht wesentlich konkretisiert. Zudem sei die Versorgung der Klägerin nicht gesichert, da die Höhe des Gewinns aus ihrer selbständigen Tätigkeit Schwankungen unterlägen. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht der Umstand, dass mit der Hochzeit die erbrechtliche Situation geregelt werden sollte. Weder die Zeugen noch die Klägerin hätten angegeben, dass nach den Beratungen durch den Zeugen Stb im Frühjahr 2006 schon eine Hochzeit verstärkt in Betracht gezogen worden sei. Die von der Klägerin angegebenen Motive für die Hochzeit, nämlich dem Versicherten Mut zu machen, überwiegten in der Gesamtabwägung der Umstände nicht.
11 
Am 26.01.2011 hat die Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die vom SG vorgenommene Gesamtbetrachtung und Abwägung sei lücken- und fehlerhaft. Die Gründe für die Hochzeit überwiegten den Versorgungszweck. Jedenfalls seien die Gründe gleichwertig. Gegen eine Versorgungsehe spreche, dass das Thema einer Versorgungsrente weder vor noch nach der Hochzeit vom Versicherten angesprochen worden sei. Es sei insbesondere nicht Gegenstand der Besprechungen mit dem Zeugen Stb gewesen. Die Klägerin sei auf eine Versorgung nicht angewiesen. Der Zeuge Stb und der Versicherte seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin im Todesfall als testamentarische Alleinerbin unter Berücksichtigung ihres eigenen Vermögens, ihrer eigenen Einkünfte (auch aus Vermietung) und der Aussicht auf eine Lebensversicherung ausreichend versorgt sei. Die Familie sei zudem nicht über die Schwere der Erkrankung informiert gewesen. Es sei eine größere Hochzeit in Tunesien geplant gewesen. Gegen eine Versorgungsehe spreche weiter, dass die Klägerin und der Versicherte seit 26 Jahren wie ein Ehepaar zusammen lebten und schon im Jahr 2000 eine Heirat geplant hatten. Motiv des Versicherten sei es gewesen, die erbrechtlichen Folgen bei Nichtverheiratung zu vermeiden. Motiv der Klägerin sei es gewesen, den Versicherten nicht im Stich zu lassen und ihm Mut zu machen, zumal sie eine Hochzeit „immer wieder im Hinterkopf“ gehabt hätten.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.07.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 23.03.2007 große Witwenrente zu gewähren,
hilfsweise den Steuerberater S. dazu zu hören, dass eine Witwenrente nie Thema der Gespräche mit dem Verstorbenen gewesen sei.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Zur Begründung hat die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide, ihren Vortrag beim SG sowie die Ausführungen im Urteil verwiesen.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
19 
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass die Berufung noch vor Zustellung des Urteils an die Klägerin eingelegt wurde. Die Zustellung kann nachgeholt werden. Ist das – wie hier – geschehen, so hat das Rechtsmittelgericht über ein Rechtsmittel, das nach der Verkündung, aber vor der ordnungsgemäßen Zustellung des Urteils eingelegt ist, sachlich zu entscheiden (BGH 15.06.1960, IV ZR 16/60, BGHZ 32, 370).
20 
Nach § 46 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 22.02.2007 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Sie hatte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten auch das 45. Lebensjahr vollendet.
21 
Gemäß § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 01.01.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001 (BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
22 
Der Begriff der "besonderen Umstände" gemäß § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG 03.09.1986, 9a RV 8/84, SozR 3100 § 38 Nr 5). Was unter den "besonderen Umständen" des Falles gemäß § 46 Abs 2a SGB VI zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht näher definiert. Da die Vorschrift des § 46 Abs 2a SGB VI jedoch bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung nachgebildet ist, kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, SozR 4-2600 § 46 Nr 6). Daher sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles als "besondere Umstände" im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Maßgebend sind die Beweggründe beider Ehegatten, wobei die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Die Beweggründe sind in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, SozR 4-2600 § 46 Nr 6). Deshalb reicht es aus, wenn lediglich für einen Ehegatten die Versorgungsabsicht nachweislich nicht maßgebend gewesen ist. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der Ermittlung der Beweggründe für die Heirat bzw des Zweckes der Heirat darf nicht stattfinden, da dann die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme eine Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten würden. Allerdings sind die von dem hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen.
23 
Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert gemäß § 202 SGG iVm § 292 der Zivilprozessordnung den vollen Beweis des Gegenteils (vgl BSG 03.09.1986, 9a RV 8/84, SozR 3100 § 38 Nr 5). Der Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist erst bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG 06.02.2003, B 7 AL 12/02 R, juris mwN; BSG 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R, SozR 3-3900 § 15 Nr 3 mwN). Wenn eine solche erforderliche Überzeugung nicht vorliegt, treffen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen denjenigen, der aus der Tatsache einen Anspruch begründen will, im vorliegenden Fall die Klägerin, da sie sich auf die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung beruft (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, § 103 RdNr 6a und § 118 RdNr 6 mwN).
24 
Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert, nämlich vom 10.10.2006 bis 22.02.2007. Zur Überzeugung des Senats liegen auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI vor.
25 
Vorliegend ist als ein die Annahme einer Versorgungsehe bestätigender äußerer Umstand anzusehen, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten hat. Im Juli 2006 wurde beim Versicherten ein kleinzelliges Bronchialkarzinom mit ausgeprägter Pleurakarzinose im Tumorstadium T4 Nx M1 festgestellt. Die T-Kategorie, die die Ausdehnung des Primärtumors beschreibt, reicht von T1 bis T4. Die N-Kategorie betrifft den Lymphknotenbefall, wobei Nx bedeutet, dass eine Auswertung nicht möglich ist. Der Faktor M1 beschreibt eine Fernmetastase (zur TNM-Klassifikation: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage). Bei den Untersuchungen während des stationären Krankenhausaufenthalts vom 21.07. bis 02.08.2006 wurde eine ausgeprägte Pleurakarzinose mit Ergussbildung festgestellt. Dies ergibt sich aus dem Arztbrief der Fachkliniken Wangen vom 07.08.2006. Das heißt, das bestehende Bronchialkarzinom hatte bereits zu einer Beteiligung des Rippen- und Lungenfells geführt. Dies war auch der Grund, weshalb eine operative Behandlung mit der Zielsetzung einer Heilung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Dies entnimmt der Senat der schriftlichen Auskunft des behandelnden Arztes vom 04.06.2008. Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat an einer lebensbedrohenden Krankheit litt. Zwar ging es dem Versicherten nach den Angaben der Zeugen nicht während, aber nach den Chemotherapie-Behandlungen immer wieder besser. Er ging auch zeitweise seiner Arbeit nach. Dies widerspricht aber nicht der hier allein maßgebenden Tatsache, dass den Eheleuten die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung bei der Heirat durchaus bewusst war. Der Versicherte wurde von seinen Ärzten umfassend aufgeklärt, drängte aufgrund seiner ungeordneten Vermögens- und Familienverhältnisse auf eine baldige Heirat und erstellte kurz nach der Hochzeit sein Testament, in dem er die Klägerin als Alleinerbin einsetzte. Dabei war auch der Klägerin die lebensbedrohliche Situation bewusst. Selbst wenn der Versicherte – wie von der Klägerin vorgetragen – nicht offen mit ihr über seine Erkrankung geredet haben sollte, war ihr jedenfalls die Diagnose bekannt. Nach Aussage der Zeugin S wurde im Internet recherchiert und in der Familie über die Krankheit gesprochen. Zudem war der Versicherte nach Aussage des Arztes Dr. K. damals schon in einem sehr schlechten Allgemeinzustand. Er nahm Morphinpräparate und wurde chemotherapeutisch behandelt. Schließlich musste der Klägerin auch aufgrund der offensichtlichen Eile, in der die Hochzeit durchgeführt wurde, der Ernst der Lage bewusst sein. Die Heirat wurde kurzfristig, ohne größere Planungen durchgeführt. Es wurden weder Trauzeugen hinzugezogen noch Eheringe ausgetauscht. Bei der standesamtlichen Hochzeit waren lediglich die Zeugen S und A zugegen. Die eigentliche Feier sollte zu einem späteren, noch unbestimmten Zeitpunkt nachgeholt werden. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass beiden Eheleuten der Ernst der Erkrankung bewusst war.
26 
Im Fall einer Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI in der Regel nicht erfüllt. Gleichwohl ist dadurch der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dennoch - überwiegend oder zumindest gleichwertig - aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung steigt deshalb zugleich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher "besonderen Umstände", die vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisen sind (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99; BSG 06.05.2010, B 13 R 134/08 R, juris).
27 
Die Klägerin hat hinreichend gewichtige, gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände nicht nachgewiesen. Das langjährige Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, der gemeinsame Sohn und die gemeinsam geschaffenen Werte bilden vorliegend keine solchen gewichtigen Umstände. Der Wunsch, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, ist zwar nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand anzunehmen (BSG 06.05.2010, B 13 R 134/08 R, juris). Allein das Bestehen einer innigen Liebesbeziehung und die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten reichen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung jedoch nicht aus (LSG Berlin-Brandenburg 08.04.1999, L 3 U 99/97, juris). Die Heirat muss sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (Urteil des Senats vom 22.06.2010, L 11 R 1116/08, mit Verweis auf: Hessischer Verwaltungsgerichtshof 16.02.2007, FamRZ 2004, 1771). Hiervon konnte sich der Senat nicht überzeugen. Zwar gab es Hochzeitspläne in der Vergangenheit. Im Jahr 2000 wurden Unterlagen beschafft und das Aufgebot bestellt. Ein Termin für die Hochzeit wurde jedoch nicht vereinbart. Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, reichen nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (vgl LSG Baden-Württemberg 16.11.2010, L 11 R 1135/10, mwN). Aber selbst bei Annahme hinreichend konkreter Heiratsabsichten im Jahr 2000 fehlt es an einer konsequenten Verwirklichung der Absichten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Hochzeit nicht nach Genesung der Klägerin im Jahr 2004 nachgeholt wurde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Pläne aufgegeben wurden oder jedenfalls in Vergessenheit gerieten. Damit aber fehlt es an einer konsequenten Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter einer Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses.
28 
Nicht gegen den Versorgungszweck spricht außerdem, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die ungeordneten Vermögens- und Familienverhältnisse der Beweggrund des Versicherten für die Heirat waren. Die gemeinsam aufgebaute Werkstatt und das gemeinsame Haus sollten vor Zugriffen der anderen Kinder des Versicherten und der ersten Ehefrau geschützt und hohe Pflichtteilsansprüche gegen die Klägerin sowie hohe Erbschaftssteuern verhindert werden. Die erb- und steuerrechtlichen Folgen, die mit jeder Eheschließung verbunden sind, sprechen für sich genommen weder für noch gegen eine Versorgungsehe. Entscheidend kommt es auch insoweit auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die angeführten tatsächlichen Verhältnisse - ua die gemeinsam aufgebaute Werkstatt und das gemeinsame Haus - schon lange vor der Eheschließung vorgelegen hatten. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, weshalb diese Gesichtspunkte erst so spät eine maßgebliche Rolle gespielt haben sollen. Da auch solche privatrechtlichen Ansprüche die Klägerin im weitesten Sinne „versorgen“, sprechen diese Überlegungen in der vorliegenden Konstellation nicht gegen die Vermutung einer Versorgungsehe. Wird die Ehe nach Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung auch aus erbrechtlichen und steuerrechtlichen Gründe eingegangen, spricht dies im Gegenteil vielmehr für eine Versorgungsehe.
29 
Unerheblich ist, ob bei den Gesprächen des Versicherten mit dem Steuerberater S. die Witwenrente ein Thema gewesen ist. Aus diesem Grund wird der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag auf erneute Vernehmung des Zeugen Stb abgelehnt. Es genügt für die Annahme einer Versorgungsehe iSd § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI, wenn sich die Absicht der Versorgung des Ehegatten auch auf dessen Versorgung mit privaten Vermögenswerten bezieht und eine Versorgung mit Ansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung daneben nicht bedacht worden ist oder wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt (LSG Baden-Württemberg 12.04.2011, L 13 R 203/11, juris). Abgesehen davon, ist das finanzielle Interesse der Klägerin an der Hinterbliebenenrente trotz ihrer gegenteiligen Beteuerungen offenkundig. Sie mag zwar aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse und als Inhaberin des Autohauses derzeit eine gewisse finanzielle Absicherung haben. Das SG hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit erfahrungsgemäß Schwankungen unterliegen. Außerdem können Gewinne nur solange erzielt werden, wie die Klägerin Inhaberin des Autohauses ist. Dadurch wird das finanzielle Interesse an einer monatlichen Hinterbliebenenrente nicht gemindert. Ferner darf nicht übersehen werden, dass neben dem Gewinn, den die Klägerin erzielte, auch der Arbeitslohn des Versicherten, der nach dem Vortrag der Klägerin ebenso hoch ausfiel wie der Gewinn, dem „Familieneinkommen“ zufloss. Nach dem Tod des Versicherten wird das durch ihn erwirtschaftete Einkommen fehlen.
30 
Bei der gebotenen Gesamtabwägung tritt das von der Klägerin angegebene Motiv, dem Versicherten Mut zu machen und ihn nicht im Stich zu lassen, angesichts der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung zur Überzeugung des Senats nicht als zumindest gleichwertiges Motiv mindestens eines Ehegatten neben das Versorgungsmotiv. Ein Anspruch auf Witwenrente scheidet daher aus.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
19 
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass die Berufung noch vor Zustellung des Urteils an die Klägerin eingelegt wurde. Die Zustellung kann nachgeholt werden. Ist das – wie hier – geschehen, so hat das Rechtsmittelgericht über ein Rechtsmittel, das nach der Verkündung, aber vor der ordnungsgemäßen Zustellung des Urteils eingelegt ist, sachlich zu entscheiden (BGH 15.06.1960, IV ZR 16/60, BGHZ 32, 370).
20 
Nach § 46 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 22.02.2007 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Sie hatte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten auch das 45. Lebensjahr vollendet.
21 
Gemäß § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 01.01.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001 (BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
22 
Der Begriff der "besonderen Umstände" gemäß § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG 03.09.1986, 9a RV 8/84, SozR 3100 § 38 Nr 5). Was unter den "besonderen Umständen" des Falles gemäß § 46 Abs 2a SGB VI zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht näher definiert. Da die Vorschrift des § 46 Abs 2a SGB VI jedoch bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung nachgebildet ist, kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, SozR 4-2600 § 46 Nr 6). Daher sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles als "besondere Umstände" im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Maßgebend sind die Beweggründe beider Ehegatten, wobei die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Die Beweggründe sind in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, SozR 4-2600 § 46 Nr 6). Deshalb reicht es aus, wenn lediglich für einen Ehegatten die Versorgungsabsicht nachweislich nicht maßgebend gewesen ist. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der Ermittlung der Beweggründe für die Heirat bzw des Zweckes der Heirat darf nicht stattfinden, da dann die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme eine Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten würden. Allerdings sind die von dem hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen.
23 
Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert gemäß § 202 SGG iVm § 292 der Zivilprozessordnung den vollen Beweis des Gegenteils (vgl BSG 03.09.1986, 9a RV 8/84, SozR 3100 § 38 Nr 5). Der Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist erst bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG 06.02.2003, B 7 AL 12/02 R, juris mwN; BSG 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R, SozR 3-3900 § 15 Nr 3 mwN). Wenn eine solche erforderliche Überzeugung nicht vorliegt, treffen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen denjenigen, der aus der Tatsache einen Anspruch begründen will, im vorliegenden Fall die Klägerin, da sie sich auf die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung beruft (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, § 103 RdNr 6a und § 118 RdNr 6 mwN).
24 
Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert, nämlich vom 10.10.2006 bis 22.02.2007. Zur Überzeugung des Senats liegen auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI vor.
25 
Vorliegend ist als ein die Annahme einer Versorgungsehe bestätigender äußerer Umstand anzusehen, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten hat. Im Juli 2006 wurde beim Versicherten ein kleinzelliges Bronchialkarzinom mit ausgeprägter Pleurakarzinose im Tumorstadium T4 Nx M1 festgestellt. Die T-Kategorie, die die Ausdehnung des Primärtumors beschreibt, reicht von T1 bis T4. Die N-Kategorie betrifft den Lymphknotenbefall, wobei Nx bedeutet, dass eine Auswertung nicht möglich ist. Der Faktor M1 beschreibt eine Fernmetastase (zur TNM-Klassifikation: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage). Bei den Untersuchungen während des stationären Krankenhausaufenthalts vom 21.07. bis 02.08.2006 wurde eine ausgeprägte Pleurakarzinose mit Ergussbildung festgestellt. Dies ergibt sich aus dem Arztbrief der Fachkliniken Wangen vom 07.08.2006. Das heißt, das bestehende Bronchialkarzinom hatte bereits zu einer Beteiligung des Rippen- und Lungenfells geführt. Dies war auch der Grund, weshalb eine operative Behandlung mit der Zielsetzung einer Heilung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Dies entnimmt der Senat der schriftlichen Auskunft des behandelnden Arztes vom 04.06.2008. Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat an einer lebensbedrohenden Krankheit litt. Zwar ging es dem Versicherten nach den Angaben der Zeugen nicht während, aber nach den Chemotherapie-Behandlungen immer wieder besser. Er ging auch zeitweise seiner Arbeit nach. Dies widerspricht aber nicht der hier allein maßgebenden Tatsache, dass den Eheleuten die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung bei der Heirat durchaus bewusst war. Der Versicherte wurde von seinen Ärzten umfassend aufgeklärt, drängte aufgrund seiner ungeordneten Vermögens- und Familienverhältnisse auf eine baldige Heirat und erstellte kurz nach der Hochzeit sein Testament, in dem er die Klägerin als Alleinerbin einsetzte. Dabei war auch der Klägerin die lebensbedrohliche Situation bewusst. Selbst wenn der Versicherte – wie von der Klägerin vorgetragen – nicht offen mit ihr über seine Erkrankung geredet haben sollte, war ihr jedenfalls die Diagnose bekannt. Nach Aussage der Zeugin S wurde im Internet recherchiert und in der Familie über die Krankheit gesprochen. Zudem war der Versicherte nach Aussage des Arztes Dr. K. damals schon in einem sehr schlechten Allgemeinzustand. Er nahm Morphinpräparate und wurde chemotherapeutisch behandelt. Schließlich musste der Klägerin auch aufgrund der offensichtlichen Eile, in der die Hochzeit durchgeführt wurde, der Ernst der Lage bewusst sein. Die Heirat wurde kurzfristig, ohne größere Planungen durchgeführt. Es wurden weder Trauzeugen hinzugezogen noch Eheringe ausgetauscht. Bei der standesamtlichen Hochzeit waren lediglich die Zeugen S und A zugegen. Die eigentliche Feier sollte zu einem späteren, noch unbestimmten Zeitpunkt nachgeholt werden. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass beiden Eheleuten der Ernst der Erkrankung bewusst war.
26 
Im Fall einer Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI in der Regel nicht erfüllt. Gleichwohl ist dadurch der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dennoch - überwiegend oder zumindest gleichwertig - aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung steigt deshalb zugleich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher "besonderen Umstände", die vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisen sind (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99; BSG 06.05.2010, B 13 R 134/08 R, juris).
27 
Die Klägerin hat hinreichend gewichtige, gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände nicht nachgewiesen. Das langjährige Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, der gemeinsame Sohn und die gemeinsam geschaffenen Werte bilden vorliegend keine solchen gewichtigen Umstände. Der Wunsch, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, ist zwar nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand anzunehmen (BSG 06.05.2010, B 13 R 134/08 R, juris). Allein das Bestehen einer innigen Liebesbeziehung und die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten reichen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung jedoch nicht aus (LSG Berlin-Brandenburg 08.04.1999, L 3 U 99/97, juris). Die Heirat muss sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (Urteil des Senats vom 22.06.2010, L 11 R 1116/08, mit Verweis auf: Hessischer Verwaltungsgerichtshof 16.02.2007, FamRZ 2004, 1771). Hiervon konnte sich der Senat nicht überzeugen. Zwar gab es Hochzeitspläne in der Vergangenheit. Im Jahr 2000 wurden Unterlagen beschafft und das Aufgebot bestellt. Ein Termin für die Hochzeit wurde jedoch nicht vereinbart. Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, reichen nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (vgl LSG Baden-Württemberg 16.11.2010, L 11 R 1135/10, mwN). Aber selbst bei Annahme hinreichend konkreter Heiratsabsichten im Jahr 2000 fehlt es an einer konsequenten Verwirklichung der Absichten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Hochzeit nicht nach Genesung der Klägerin im Jahr 2004 nachgeholt wurde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Pläne aufgegeben wurden oder jedenfalls in Vergessenheit gerieten. Damit aber fehlt es an einer konsequenten Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter einer Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses.
28 
Nicht gegen den Versorgungszweck spricht außerdem, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die ungeordneten Vermögens- und Familienverhältnisse der Beweggrund des Versicherten für die Heirat waren. Die gemeinsam aufgebaute Werkstatt und das gemeinsame Haus sollten vor Zugriffen der anderen Kinder des Versicherten und der ersten Ehefrau geschützt und hohe Pflichtteilsansprüche gegen die Klägerin sowie hohe Erbschaftssteuern verhindert werden. Die erb- und steuerrechtlichen Folgen, die mit jeder Eheschließung verbunden sind, sprechen für sich genommen weder für noch gegen eine Versorgungsehe. Entscheidend kommt es auch insoweit auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die angeführten tatsächlichen Verhältnisse - ua die gemeinsam aufgebaute Werkstatt und das gemeinsame Haus - schon lange vor der Eheschließung vorgelegen hatten. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, weshalb diese Gesichtspunkte erst so spät eine maßgebliche Rolle gespielt haben sollen. Da auch solche privatrechtlichen Ansprüche die Klägerin im weitesten Sinne „versorgen“, sprechen diese Überlegungen in der vorliegenden Konstellation nicht gegen die Vermutung einer Versorgungsehe. Wird die Ehe nach Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung auch aus erbrechtlichen und steuerrechtlichen Gründe eingegangen, spricht dies im Gegenteil vielmehr für eine Versorgungsehe.
29 
Unerheblich ist, ob bei den Gesprächen des Versicherten mit dem Steuerberater S. die Witwenrente ein Thema gewesen ist. Aus diesem Grund wird der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag auf erneute Vernehmung des Zeugen Stb abgelehnt. Es genügt für die Annahme einer Versorgungsehe iSd § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI, wenn sich die Absicht der Versorgung des Ehegatten auch auf dessen Versorgung mit privaten Vermögenswerten bezieht und eine Versorgung mit Ansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung daneben nicht bedacht worden ist oder wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt (LSG Baden-Württemberg 12.04.2011, L 13 R 203/11, juris). Abgesehen davon, ist das finanzielle Interesse der Klägerin an der Hinterbliebenenrente trotz ihrer gegenteiligen Beteuerungen offenkundig. Sie mag zwar aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse und als Inhaberin des Autohauses derzeit eine gewisse finanzielle Absicherung haben. Das SG hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit erfahrungsgemäß Schwankungen unterliegen. Außerdem können Gewinne nur solange erzielt werden, wie die Klägerin Inhaberin des Autohauses ist. Dadurch wird das finanzielle Interesse an einer monatlichen Hinterbliebenenrente nicht gemindert. Ferner darf nicht übersehen werden, dass neben dem Gewinn, den die Klägerin erzielte, auch der Arbeitslohn des Versicherten, der nach dem Vortrag der Klägerin ebenso hoch ausfiel wie der Gewinn, dem „Familieneinkommen“ zufloss. Nach dem Tod des Versicherten wird das durch ihn erwirtschaftete Einkommen fehlen.
30 
Bei der gebotenen Gesamtabwägung tritt das von der Klägerin angegebene Motiv, dem Versicherten Mut zu machen und ihn nicht im Stich zu lassen, angesichts der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung zur Überzeugung des Senats nicht als zumindest gleichwertiges Motiv mindestens eines Ehegatten neben das Versorgungsmotiv. Ein Anspruch auf Witwenrente scheidet daher aus.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente.

2

Die 1950 geborene Klägerin lebte seit 1978 mit dem 1946 geborenen und am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie heirateten am 2.7.2004. Aus der ersten Ehe der Klägerin waren ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, aus der ersten Ehe des Versicherten eine Tochter. Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.400 Euro aus ihrer Beschäftigung als Apothekenhelferin.

3

Im Oktober 2002 erkrankte der Versicherte an einem Blasenkarzinom, das operativ entfernt wurde. Im Februar 2004 wurde eine fortschreitende Metastasierung diagnostiziert. Die ab 1.6.2004 durchgeführte Chemotherapie diente lediglich palliativen Zwecken. Der Versicherte wurde in den Zeiträumen vom 24.5. bis 3.6.2004 und vom 8.6. bis 10.6.2004 stationär behandelt, danach aufgrund einer deutlichen Verschlechterung erneut vom 14.6. bis 10.7.2004, wobei die Chemotherapie abgebrochen und die Behandlung mit Morphin fortgesetzt wurde. Unter dieser Medikation war der Versicherte mit Hilfe eines Stützrollators zeitweise gehfähig. Die Eheschließung erfolgte am 2.7.2004 auf der Krankenstation. Zur Entlassung des Versicherten wurde eine sog Homecare-Betreuung eingerichtet. Am 27.7.2004 wurde der Versicherte notfallmäßig erneut stationär aufgenommen; er verstarb noch am selben Tag.

4

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da sie von einer sog Versorgungsehe gemäß § 46 Abs 2a SGB VI ausging(Bescheid vom 13.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005).

5

Das SG Berlin hat - nach Vernehmung der Schwester, des Sohnes und der Tochter der Klägerin sowie nach deren persönlicher Anhörung - die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, der Klägerin ab 27.7.2004 Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund gemäß § 46 Abs 2a SGB VI nicht entgegen.

6

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.1.2007 die Berufung der Beklagten nach persönlicher Anhörung der Klägerin zurückgewiesen unter Neufassung des Tenors, dass der Klägerin ab 27.7.2004 große Witwenrente zu gewähren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats trotz der sehr kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Versorgung der Klägerin der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei. Hierbei stütze sich der Senat auf die glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen, im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf die Aussagen ihrer vom SG als Zeugen vernommenen Kinder. Danach stehe fest, dass - neben Versorgungserwägungen - zumindest gleichgewichtiger Zweck der Eheschließung gewesen sei, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem Zusammenleben durch den Akt der Eheschließung den - nach Wortwahl der Klägerin - "offiziellen Segen" zu geben und so eine Rechtsposition zu erlangen. Die Klägerin habe überzeugend ausgeführt, dass der Heiratswunsch schon viele Jahre vor der Krebserkrankung bestanden habe, jedoch aus finanziellen Gründen und familiären Erwägungen nicht eher realisiert habe werden können. Die mit dem Versicherten im Familienverbund lebenden Kinder der Klägerin, die ihn als "Vater" angesehen hätten, hätten die langjährige Heiratsabsicht ebenfalls bestätigt.

7

Der Umstand der seit 1978 gelebten langjährigen Liebesbeziehung stehe einem überwiegenden Versorgungsgedanken entgegen. Die Liebesbeziehung sei ohnehin nicht auf gegenseitige Versorgungsansprüche ausgerichtet gewesen, weil die Klägerin einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sei, mit der sie ohne Weiteres ihren eigenen Lebensunterhalt habe sichern können. Dies habe die Klägerin vor dem Senat eindrucksvoll dargelegt.

8

Ebenso wenig spreche der Krankheitsverlauf des Versicherten gegen diese Einschätzung. Die Klägerin habe glaubhaft ausgeführt, dass sie trotz palliativer Behandlung des Versicherten nicht davon ausgegangen sei, dass "mein Mann so bald würde sterben müssen". Doch auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung gewusst haben sollte, dass der Tod des Versicherten in naher Zukunft bevorstehe, verbliebe es bei dem vorrangigen Motiv der Eheschließung, der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben. Daher habe für den Senat keine Veranlassung bestanden, den von der Beklagten hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Selbst wenn eine Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PStG) vorgelegen hätte, änderte dies nichts an der zur Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat.

9

Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 46 Abs 2a SGB VI und von §§ 103, 128 SGG. Die Klägerin habe den Nachweis des Vorliegens "besonderer Umstände", die die Rechtsvermutung des § 46 Abs 2a SGB VI widerlegen könnten, nicht erbracht. Die Verrechtlichung einer Liebesbeziehung durch Eheschließung sei kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund. Die zuvor seit 26 Jahren geführte eheähnliche Lebensgemeinschaft unterstreiche den Versorgungscharakter der Ehe. Im Fall der lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners sei die wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden das maßgebliche Motiv für die Heirat. Konkrete Heiratspläne seien erst nach Bekanntwerden der weit fortgeschrittenen Krebserkrankung gefasst und realisiert worden. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überleben, könne kein besonderer Umstand im Sinne der Norm sein. Das LSG hätte sich zudem gedrängt fühlen müssen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung bei der Nottrauung zu befragen, nachzukommen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das angefochtene Urteil beruht - wie die Beklagte zutreffend rügt - auf einer Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 103 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.

14

1. Gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte sie auch das 45. Lebensjahr vollendet.

15

Nach § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 21.3.2001, BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 2.7. bis 27.7.2004); damit ist der Tatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 1 SGB VI erfüllt. Ob jedoch "besondere Umstände" iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI vorliegen, die den Eintritt der entsprechenden Rechtsfolge - Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente - hindern, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der vom Berufungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Beweggrund der Klägerin für die Eheschließung, nämlich der Wunsch, nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI zu begründen.

17

Der Senat hat im Urteil vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN)zur Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI bereits entschieden, dass eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. Daran hält er in Kenntnis hiergegen vorgebrachter Bedenken (vgl Pötter, RVaktuell 2010, 15, 21) nach erneuter Prüfung fest. Wie in dem genannten Urteil näher dargelegt ist, sind nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI als "besondere Umstände des Falles" alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu. Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (Senatsurteil aaO, RdNr 20). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (aaO RdNr 24). Diese Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung nach Maßgabe des § 46 Abs 2a SGB VI wird nicht dadurch entbehrlich, dass die damit verbundenen Anforderungen den Wunsch der Verwaltung nach "überprüfbaren … objektiven Kriterien"(vgl Pötter, aaO) nicht erfüllen können.

18

In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht als Verletzung von Bundesrecht angesehen werden, wenn die Tatsacheninstanz annimmt, dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI nicht erfüllt sein wird. Gleichwohl darf dabei nicht von vornherein der Nachweis ausgeschlossen werden, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Bei der abschließenden Gesamtbewertung darf wiederum gefordert werden, dass diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sind, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 27).

19

Der Frage, ob besondere Umstände iS des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen (aaO RdNr 29 mwN). Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten (BSG vom 15.9.2009 - B 5 R 282/09 B - BeckRS 2009, 72520 RdNr 7). Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war (vgl auch BSG vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 14 f). Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden.

20

3. Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen solchen Beweisantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt; sie hat verlangt, den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung zu vernehmen. Diesem Beweisantrag hätte das LSG nachkommen müssen; seine Ablehnung unter Berufung darauf, dass unabhängig von den konkreten Umständen der Trauung die volle Überzeugung des Senats zur Motivationslage für die Heirat bereits feststehe, verletzt Bundesrecht (§ 103 SGG).

21

Einer der Ausnahmefälle, der es erlaubt hätte, auf die Vernehmung des von der Beklagten mit der Bezeichnung "den zuständigen Standesbeamten" hinreichend konkret benannten Zeugen zu verzichten, ist nicht gegeben. Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Senatsurteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 S 72 f; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; s auch BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

22

Auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände der Eheschließung kommt es schon deshalb entscheidungserheblich an, weil das LSG alle Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen eine Versorgungsabsicht sprechen könnten, aufzuklären und in einer abschließenden Gesamtbewertung zu würdigen hat. Zur Klärung dieser tatsächlichen Voraussetzungen war der benannte Zeuge auch ein geeignetes und erreichbares Beweismittel. Als Standesbeamter, der die Eheschließung auf der Station im Krankenhaus vollzogen hat, hätte er zu den näheren Umständen der Heirat, wie etwa ihm gegenüber geäußerte Eheschließungsmotive der Eheleute, Zeugnis geben können. Bislang sind im gerichtlichen Verfahren nur Personen vernommen worden, die (als Kinder und Schwester) der Sphäre der Klägerin zugehörig sind. Nicht zuletzt beruht die Beweiswürdigung des LSG im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu ihren eigenen Beweggründen. Die Zeugenaussage des Standesbeamten könnte aber nicht nur Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, sondern darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den inneren Motiven beider Eheleute für die Heirat erbringen. Solche Ermittlungen waren auch deshalb angezeigt, weil sich die Klägerin zum Beweis des Vorliegens der besonderen Umstände iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI gerade auf ihre innere Motivation für die Heirat berufen und hierzu vor dem SG und dem LSG bereitwillig Auskunft gegeben hat. Eine unzulässige Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung (vgl dazu Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 22, 29 mwN) stand daher nicht zu befürchten.

23

Das LSG hätte sich somit - ausgehend von seiner materiellen Rechtsansicht - zur Zeugenvernehmung des Standesbeamten zu den näheren Umständen der Trauung gedrängt fühlen müssen. Wenn es anstelle dessen ausgeführt hat, dass selbst im Fall einer sog Nottrauung aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 7 PStG idF des bis zum 31.12.2008 gültigen Gesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833) "dies nichts an der dargelegten, zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat" ändere, so handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Einer der besonders gelagerten Ausnahmefälle, für die diskutiert wird, ob ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung dann abgelehnt werden darf, wenn aufgrund der Fülle und Güte bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl BVerwG vom 11.4.1991 - 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 Nr 229 S 55 f mwN; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f mwN; s auch BSG vom 31.8.1987 - 4a BJ 117/87 - Juris RdNr 5 - zu den beim Zeugenbeweis im Vergleich zum Sachverständigenbeweis strengeren Anforderungen), liegt hier nicht vor. Insbesondere zeigt das Urteil des LSG plausible Gründe für das Bestehen einer für jedermann nachvollziehbaren, unerschütterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht auf. Eine solche Überzeugung ist auch kaum denkbar, solange ausschließlich Personen aus dem Umfeld der Klägerin gehört und darauf verzichtet wurde, auch andere in Frage kommende Auskunftspersonen (vgl zB SG Düsseldorf vom 14.12.2009 - S 52 (10) R 22/09 - Juris) zu den Beweggründen der Nottrauung im Krankenhaus zu befragen.

24

Auf diesem Verstoß gegen § 103 SGG beruht die Entscheidung des LSG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach den beantragten weiteren Ermittlungen zu einem für die Beklagte günstigen Ergebnis gekommen wäre.

25

Das LSG wird die unterlassene Beweisaufnahme zu den näheren Umständen der Trauung nachzuholen und auf dieser Grundlage eine neue Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen haben. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für den zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere darüber, ob dieser Anspruch dadurch ausgeschlossen ist, weil ihm eine Ehe zugrunde liegt, die weniger als ein Jahr vor dem Tode des Ehemanns geschlossen worden ist .

2

Die am … 1936 geborene Klägerin ist die Witwe des am … 1936 geborenen und am … 2002 verstorbenen D. K.. (im Folgenden als der Versicherte bezeichnet), der von der Beklagten seit dem 1. Dezember 1996 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bezog in Höhe von zuletzt 1.535,18 Euro monatlich.

3

Die Klägerin lebte mit dem Versicherten bereits seit dem 31. Mai 1985 in dessen Wohnung zusammen und war mit ihm nach ihren Angaben seit dem 31. Mai 1987 verlobt gewesen.

4

Am 16. Mai 2002 wurde der Versicherte mit Verdacht auf einen cerebralen Prozess stationär im Klinikum N./O. aufgenommen. Die am selben Tag durchgeführte Computertomografie des Kopfes zeigte mehrere Hirnfiliae (Hirnmetastasen) beidseits. Röntgen-Thorax-Aufnahmen vom 16., 22. sowie 23. Mai 2002 zeigten einen großen Lungentumor, rechts, zusätzlich bestand eine Lungenentzündung, rechts. Die am 23. Mai 2002 durchgeführte Bronchoskopie ergab eine Lungeneinengung im 1. Segment rechts. Zur weiteren Untersuchung wurde der Versicherte am 28. Mai 2002 in das Forschungszentrum B. verlegt. Dort wurde ein fortgeschrittenes großzelliges Lungenkarzinom mit Einwachsen des Tumors in die Brustwand gesichert. Am 05. Juni 2002 wurde der Versicherte in das Klinikum N./O. rückverlegt, wo er am 11. Juni 2002 nach einem generalisierten cerebralen Krampfanfall an den Folgen des fortgeschrittenen Tumorleidens verstarb.

5

Während des Aufenthaltes des Versicherten im Forschungszentrum B., nämlich am 31. Mai 2002, heirateten die Klägerin und der Versicherte standesamtlich. Die Trauung wurde von der Standesbeamtin D. vom Standesamt I. im Krankenhaus vorgenommen. Am 29. Mai 2002 hatte der Versicherte die Klägerin auf dem dafür vorgesehenen Formular zur Anmeldung der Eheschließung bevollmächtigt. Die Bescheinigung der Anmeldung der Eheschließung seitens der für den Wohnort der Klägerin und des Versicherten zuständigen Standesbeamtin W. des Standesamtes N. datiert vom 30. Mai 2002, gleichzeitig erteilte die Standesbeamtin W. dem Standesamt I. eine standesamtliche Ermächtigung zur Vornahme der Eheschließung. Am 30. Mai 2002 gab der behandelnde Arzt im Forschungszentrum B. eine "Erklärung eines Arztes aus Anlass einer Eheschließung bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten" gegenüber dem Standesamt I. auf dessen Veranlassung ab.

6

Unter dem 18. Juni 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Witwenrente. Unter Hinweis darauf, dass die Ehe nicht mindestens 1 Jahr gedauert habe und unter Erläuterung der Vorschrift des § 46 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bat die Beklagte die Klägerin um Mitteilung etwaiger Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen könnten. Hierzu teilte die Klägerin mit, sie habe bereits seit dem 31.05.1985 mit dem Versicherten in dessen Wohnung im R. 14 in N. gelebt, ihre Wohnung in der B. Straße 21 in N. aber nicht aufgegeben und auch keine Wohnsitz-Ummeldung vorgenommen, da ihr Sohn diese Wohnung bewohnt habe. Es sei vorgesehen gewesen, den gemeinsamen Lebensabend ab 2001 in der Wohnung B. Straße zu verbringen. Daher hätten sie bereits zum 31. Mai 2001 eine Heirat geplant, die durch höhere Gewalt auf präzises eine Jahr habe verschoben werden müssen. Ein Jahr später, am 31. Mai 2002, hätten sie nun endlich in Verbindung mit Urlaub im Umkreis Ba. heiraten wollen. Es sei jedoch dann ganz anders gekommen, da ihr Ehemann am 16. Mai 2002 plötzlich ohne vorhersehbare Anzeichen schweißgebadet zusammengebrochen und in das Klinikum N./O. notfallmäßig eingeliefert worden sei. Dort sei eine verschleppte Lungenentzündung diagnostiziert worden. Eine lebensbedrohende Erkrankung sei zu keinem Zeitpunkt diagnostiziert worden. Der geplante Heiratstermin, der 31. Mai 2002, sei immer näher gerückt und ihr Mann sei gesundheitlich noch nicht wieder so hergestellt gewesen, dass an eine Entlassung zu denken gewesen sei. Da der Ehetermin für sie beide sehr wichtig gewesen sei, auch wegen der geplanten gemeinsamen Wohnung in der B. Straße, hätten sie beschlossen im Klinikum N. standesamtlich zu heiraten. Da ihr Mann dann am 28. Mai 2002 zwecks einer Lungenspezialuntersuchung in das Forschungszentrum B. verlegt worden sei, hätten sie zwangsläufig in dieser Klinik standesamtlich heiraten müssen. Zu dem Grund der Verlegung in das Forschungszentrum B. habe ihr Mann ihr mitgeteilt, dass auf dem Röntgenbild bei einem Lungenflügel ein Schatten zu sehen sei. Nach Rückverlegung ins Klinikum N. sei ihr Mann dann unerwartet am 11. Juni 2002 an einer Embolie verstorben.

7

Mit Bescheid vom 5. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf große Witwenrente gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI bestehe kein Anspruch auf eine Witwenrente, wenn der Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung versterbe. Die Eheschließung sei am 31. Mai 2002 erfolgt, der Versicherte sei am 11. Juni 2002 verstorben, sodass die geforderte Ehedauer von mindestens einem Jahr nicht vorliege. Gemäß § 46 Abs. 2 a, 2. Teilsatz SGB VI seien die besonderen Umstände zu prüfen, wobei der Zweck der Heirat als Hinterbliebenenversorgung auszuschließen sei. Die von der Klägerin geschilderten Umstände ließen einen Ausschluss nicht eindeutig zu.

8

Hiergegen legte die Klägerin am 4. Dezember 2002 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, nach Rückverlegung in das Klinikum N. am 5. Juni 2002 sei davon ausgegangen worden, dass die Lungenentzündung innerhalb der nächsten zwei Wochen auskuriert sei. Der Tod sei völlig unerwartet und plötzlich durch eine Lungenembolie hervorgerufen worden; dies sei weder von ihr noch dem Versicherten oder den behandelnden Ärzten vorhersehbar gewesen. Die Tatsache, dass am 31. Mai 2002 im Forschungszentrum B. geheiratet worden sei, beruhe einzig und allein auf persönlichen Gründen, dieses Datum habe für beide eine hohe emotionale und symbolische Bedeutung gehabt. Die Absicht, bereits ein Jahr zuvor, nämlich am 31. Mai 2001 zu heiraten, könne durch Vorlage der Eheringe mit entsprechender Gravur belegt werden. Da die Hochzeit im Jahre 2001 habe verschoben werden müssen, habe man sich entschlossen und gegenseitig versprochen, genau ein Jahr später am 31. Mai 2002 zu heiraten. Gerade deshalb hätten sie und ihr Ehemann dann auch den Umständen zum Trotz am 31. Mai 2002 im Krankenhaus geheiratet. Die Heirat sei also längst geplant gewesen, wie zum Beispiel auch die Hochzeitsreise nach Ba.. Eine Versorgungsabsicht habe weder für den Versicherten noch für sie - die Klägerin - eine Rolle gespielt. Hätte der Versicherte sein kurz bevorstehendes Ableben geahnt, wäre er mit Rücksicht auf seine Ehefrau die Ehe nicht eingegangen.

9

Die Beklagte holte Auskünfte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 30.August.2003, des Klinikum N./O. vom 03. und 24. September 2003 mit dem Krankenhausentlassungsbericht vom 28. Mai 2002 sowie eine Auskunft des Forschungszentrum B. vom 15. September 2003 ein und übersandte der Klägerin Kopien.

10

Hierzu führte die Klägerin dann aus, aus den ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass sowohl sie als auch der Versicherte weder vorher noch am Hochzeitstag Kenntnis von dem tatsächlichen Gesundheitszustand des Versicherten hätten haben können, da die Diagnose noch nicht zweifelsfrei festgestanden habe. Aus ihren Aufzeichnungen ergebe sich, dass sie die organisatorischen Heiratsaktivitäten am 27. Mai 2002 begonnen habe mit Beantragung einer Bescheinigung der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt N.. Zu diesem Zeitpunkt habe keinesfalls eine infauste Prognose hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Versicherten bestanden. Zu dem Grund, warum die Eheschließung ein Jahr zuvor hätte verschoben werden müssen, teilte die Klägerin mit, dass der Versicherte am 10. Mai 2001 einen Unfall erlitten habe und sein Gesundheitszustand bis zum 31. Mai 2001 noch nicht so weit wiederhergestellt gewesen sei, dass die geplante Heirat am 31. Mai 2001 hätte stattfinden können. Der Versicherte habe sich vom 11. Mai 2001 bis zum 18. Mai 2001 in stationärer Behandlung befunden. Weiter bekräftigte die Klägerin noch einmal, dass sie vom tatsächlichen Gesundheitszustand ihres Ehemannes keine Kenntnis gehabt habe. Dass er unheilbar an Krebs erkrankt sei, habe sie erst jetzt durch die übersandten medizinischen Unterlagen erfahren. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei widerlegt.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Versicherte sei mit Verdacht auf einen cerebralen Prozess in das Klinikum N. eingeliefert worden. Er habe unter neurologischen Ausfällen gelitten. Zum Zeitpunkt, als der Versicherte die Bevollmächtigung zur Eheschließung unterschrieben habe, seien ihm zumindest verdächtige Befunde bekannt gewesen. Nicht entscheidend sei, ob auch die Klägerin von den verdächtigen Befunden Kenntnis gehabt habe. Die Eheschließung sei nach den äußeren Umständen nicht über einen längeren Zeitraum konkret auf den 31. Mai 2002 vorbereitet, sondern erst mit der am 29. Mai 2002 unterschriebenen Bevollmächtigung am 30. Mai 2002 angemeldet worden. Schließlich spreche auch die langjährige gemeinsame Haushaltsführung ohne Heirat für die gesetzliche Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe. Dem Vorbringen, dass die infauste Prognose zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht bekannt gewesen sei und dass der Hochzeitstermin schon längere Zeit festgestanden habe, könne daher nicht gefolgt werden. Zusammenfassend seien besondere Umstände, die trotz der kurzen Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen ließen, nicht gegeben. Die gesetzliche Vermutung werde durch das Vorbringen der Klägerin nicht widerlegt.

12

Daraufhin hat die Klägerin am 30. Dezember 2003 Klage bei dem Sozialgericht Lübeck erhoben, zu deren Begründung sie ausführt hat, was die geplante Trauung auf H. am 31. Mai 2001 betreffe, so sei eine längerfristige Anmeldung dazu nicht erforderlich gewesen. Sie und der Versicherte hätten sich jedoch die erforderlichen aktuellen Aufenthaltsbescheinigungen ausstellen lassen, die dann aber im Jahre 2002 einbehalten worden seien, als anlässlich der Heirat im Jahre 2002 neue Aufenthaltsbescheinigungen hätten ausgestellt werden müssen. Auch ihr - der Klägerin - Sohn, L. G.., bestätige in der beigefügten eidesstattlichen Versicherung, dass er gewusst habe, dass sie - die Klägerin - und der Versicherte bereits am 31. Mai 2001 zu heiraten beabsichtigt hätten. Während der geplanten Flitterwochen auf H. habe der Sohn die zukünftige Wohnung in der B. Straße renovieren sollen. Die Heirat im Jahre 2001 sei dann nicht zustande gekommen, weil sich der Versicherte nach dem Unfall nur noch unter Zuhilfenahme von Krücken habe fortbewegen können. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen widerlegten eindeutig die Vermutung einer Versorgungsehe. Die Diagnose Krebs habe zum Zeitpunkt der Anmeldung der Eheschließung bzw. der Eheschließung selbst noch nicht festgestanden. Sie habe, wie sich aus dem beigefügten Einzelverbindungsnachweis der Telekom ergebe, bereits am 17. Mai 2002 mit dem Standesamt N. Verbindung aufgenommen, um die Heiratsmodalitäten für die Eheschließung am 31. Mai 2002 zu klären. Die von dem Versicherten unterschriebene Bevollmächtigung für die Anmeldung der Eheschließung habe dieser bereits am 28. Mai 2002 unterschrieben und nur vordatiert auf den 29. Mai 2002. Das Forschungszentrum B. habe in der Antwort auf die Anfrage der Beklagten mitgeteilt, dass der histologische Befundbericht nach durchgeführter Biopsie auf den 31. Mai 2002 datiere, da die Anmeldung der Eheschließung am 30. Mai 2002 erfolgt sei. Es sei unstreitig die Krebsdiagnose zu diesem Zeitpunkt niemandem bekannt gewesen. Im Übrigen habe das Forschungszentrum B. auch mitgeteilt, dass nicht feststehe, ob der histologische Befundbericht bereits am 31. Mai 2002 in die Klinik überbracht worden sei. Außerdem hätten noch weitere immunhistochemische Untersuchungen zur endgültigen pathologisch-anatomischen Einschätzung ausgestanden. Wenn überhaupt - so die Ärzte - sei die Diagnose nur ansatzweise mitgeteilt worden. Noch am Montag, den 03.Juni 2002, sei der Versicherte im Krankenhaus von einem Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft aufgesucht worden, um zu klären, ob es sich bei der Erkrankung des Versicherten um eine Berufskrankheit handeln könnte. Es sei hier nur von einer Auffälligkeit in Bezug auf bronchiale Infekte die Rede gewesen. Auch an diesem Tag hätten weder sie noch der Versicherte von seiner schweren Erkrankung gewusst. Der plötzliche Tod des Versicherten sei weder für sie noch für ihn zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhersehbar gewesen. Fehl gehe der Hinweis der Beklagten, dass es nicht entscheidend sei, ob die Klägerin Kenntnis von verdächtigen Befunden gehabt habe. Hinsichtlich der Motive, die zur Eheschließung führten, komme es generell auf beide Ehegatten an. Motivation für die Eheschließung sei für beide Partner der Wunsch gewesen, den Lebensabend als Ehepaar zu verbringen.

13

Die Klägerin hat beantragt,

14

den Bescheid vom 05. November 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 28. November 2003 aufzuheben und ihr große Witwenrente ab dem 01. Juli 2002 zu gewähren.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie hat vorgetragen, es könne nicht überzeugend dargelegt werden, dass sich die Hochzeit am 31. Mai 2002 als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses erwiesen habe. Die telefonischen Anfragen der Klägerin beim Standesamt, ob am 31. Mai "noch eine Eheschließung vorgenommen werden" könne, deuteten keineswegs auf eine längerfristige Planung hin. Sie seien lediglich 14 bzw. 7 Tage vor dem Termin erfolgt, der nach der Darstellung der Klägerin für beide Ehepartner von besonderer Bedeutung gewesen sein solle, darüber hinaus einen Tag nach der Einlieferung des Versicherten in das Klinikum N.. Bei Einlieferung in das Krankenhaus habe bereits eine ernsthafte Erkrankung zugrunde gelegen. Diese sei auch der Klägerin bekannt gewesen. Die Aufnahmediagnose des Versicherten habe ersichtlich keinen Anlass geben können, in Ruhe und unbeschwert die nach eigenen Angaben der Klägerin seit längerer Zeit geplante Hochzeit in den verbleibenden zwei Wochen vorzubereiten. Auch die weitere Entwicklung der Krankenbehandlung mit der Verlegung in das Forschungszentrum B. werde, abgesehen von den zusätzlichen Umständen durch die mittlerweile zweite Änderung der Standesamtszuständigkeit, nichts zur Beruhigung beigetragen haben. Wenn es der Klägerin, wie sie vortrage, aus persönlichen Gründen auf das konkrete Hochzeitsdatum angekommen sein sollte, werde nicht so recht erklärlich, wieso die notwendige Aufenthaltsbescheinigung erst einen Tag vorher beschafft worden sei. Ungewöhnlich erscheine weiterhin, dass die formalen Vorbereitungen für die Hochzeit einerseits nahe zu unmittelbar nach der Notfall-Einweisung in das Krankenhaus begonnen hätten, aber andererseits für eine langfristig geplante und auf ein bestimmtes Datum festgelegte Hochzeit unverständlich spät erfolgt seien.

18

Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Klinikum N. vom 11. November 2005 eingeholt sowie den Krankenhausentlassungsbericht des Klinikum N. vom 15. Juli 2002 betreffend den Aufenthalt des Versicherten nach Rückverlegung am 05. Juni 2002 bis zu seinem Tod beigezogen. Sie hat außerdem eine Auskunft des Standesamtes I. (Standesbeamtin D.) vom 30. November 2005, nebst Anlagen, sowie Auskünfte des Standesamtes N. (Standesbeamtin W.) vom 20. und 29. Dezember 2005 eingeholt, von letzterer auch eine ergänzende telefonische Auskunft vom 22. Dezember 2005.

19

Die Klägerin hat nach Übersendung dieser Unterlagen weiter vorgetragen, die Ausführungen des Standesamtes I. seien nicht zutreffend. Sie selbst habe weder gegenüber dem Standesamt N. noch gegenüber dem Standesamt I. jemals eine Nottrauung beantragt. Sie sei überhaupt nicht von einer Nottrauung wegen lebensgefährlicher Erkrankung ausgegangen. Dergleichen sei auch nicht an sie herangetragen worden. Ebenfalls nicht zutreffend seien die Ausführungen des Standesamtes N., das nur aus wichtigem Grund - lebensgefährliche Erkrankungen - Ehen an anderen Orten geschlossen werden könnten. Im Übrigen bleibe sie dabei, dass sie seinerzeit die Auskunft erhalten habe, dass es einer speziellen Anmeldung einer Hochzeit nicht bedurft hätte, weder in N. noch auf H..

20

Mit Urteil vom 26. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In dessen Entscheidungsgründen ist ausgeführt:

21

„Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 87 Abs. 1, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden und als verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthaft.

22

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 05.November 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 28.November 2003 sind rechtmäßig. Die Beklagte hat die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des D. K.. zu Recht abgelehnt, weil die Ehe mit der Klägerin nicht mindestens ein Jahr gedauert hat und die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden ist.

23

Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine oder große Witwenrente nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 und 2 SGB Vl. Der Rentenanspruch ist nach § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

24

Für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen gilt nach § 46 Abs. 2a SGB VI in Verbindung mit § 242a Abs. 3 SGB VI mithin die gesetzliche Vermutung, dass bei Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Die gesetzliche Vermutung ist allerdings widerlegbar. Sie ist widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Da das Motiv der Eheschließenden, mit der Heirat der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, in der Praxis nur schwer nachzuweisen ist, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, dieses Motiv zur Eheschließung allgemein zum Tatbestandsmerkmal für den Ausschluss des Anspruchs zu erheben. Er ist vielmehr von der Überlegung ausgegangen, dass nach der Lebenserfahrung eine mit einem Versicherten kurz vor dem Tod geschlossene Ehe, die nicht länger als ein Jahr dauert, meist aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen wird. Deshalb entfällt grundsätzlich der Anspruch, wenn nicht zu Gunsten der Hinterbliebenen diese ~ Vermutung entkräftet wird. Als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle Umstände des Einzelfalles anzusehen, die nicht schon von der Vermutung selbst erfasst und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen. Dabei sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert nach § 202 SGG in Verbindung mit § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils. Die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes derjenige, der den Witwenrentenanspruch geltend macht, mithin trägt die Witwe die objektive Beweislast (Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, § 46 SGB VI RdNr. 46 ff., Schleswig - Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.11.1999 zum Az.: L 5 U 112/98, BSGE 35, 272 ff., SG Dortmund, Urteil vom 12.10.2005 zum Az.: S 34 RJ 219/04).

25

Diese Regelung verstößt auch nicht gegen den in Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierten Schutz der Ehe (BSG, Beschluss vom 23.09.1997 zum Az.: 2 BU 176/97 zur Parallelvorschrift in der gesetzlichen Unfallversicherung).

26

Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat nur wenige Tage und damit deutlich weniger als ein Jahr gedauert. Die deshalb zur Anwendung kommende gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe ist nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles widerlegt worden. Zutreffend weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass es auf die Motive beider Ehegatten ankommt (Kasseler Kommentar, a. a. 0., RdNr. 46 c).

27

Das von der Klägerin hervorgehobene langjährige Zusammenleben mit dem Versicherten (seit Mitte 1985) ist nach Auffassung der Kammer kein die gesetzliche Vermutung widerlegender Umstand. Während vereinzelt ein jahrelanges Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft als Widerlegungsumstand angesehen wird (z.B. SG Würzburg, Urteil vom 15.09.2004 zum Az.: S 8 RJ 697/02) ist die Kammer der Auffassung, dass ein langjähriges eheähnliches Zusammenleben vielmehr die Rechtsvermutung unterstreicht, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck ist, der späteren Witwe eine Versorgung zu verschaffen (so auch LSG Niedersachsen, HV-Info 24/1997, LSG Nordrhein-Westfalen, HV-Info 16/2001, 1454). Denn einem langjährigen Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt vielmehr die langjährige bewusste Entscheidung zu Grunde, eben nicht zu heiraten. Letzteres gilt umso mehr, wenn nach jahrelangem Zusammenleben "ohne Trauschein" kurz nach dem Bekanntwerden einer zum Tode führenden Erkrankung eines Partners geheiratet wird (LSG Schleswig-Holstein, a. a. 0.). Dies gilt zur Überzeugung der Kammer auch, wenn die Ehe nach dem Bekanntwerden eines dringenden Verdachts auf eine lebensbedrohliche Erkrankung geschlossen wird. So liegt es hier.

28

Zwischen der Einlieferung des Versicherten in das Klinikum N. am 16. Mai 2002 und dem Beginn der Aktivitäten der Klägerin betreffend die standesamtliche Trauung besteht ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Einzelverbindungsnachweis der Telekom ist es möglich, dass der erste Kontakt zum gemäß § 6 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PSTG) zuständigen Standesamt N. am 17. Mai 2002 stattfand, was allerdings nicht belegt ist, da die letzten drei Ziffern der Zielrufnummer stets unkenntlich gemacht sind. Am 24. Mai 2002 hingegen ist ein Anruf der Klägerin bei der Stadt N. ausreichend belegt, da laut Einzelverbindungsnachweis lediglich die dreistellige Durchwahl des Mitarbeiters unkenntlich gemacht ist. Im Ergebnis ist es jedoch nicht relevant, ob der erstmalige telefonische Kontakt der Klägerin zum Standesamt N. bereits am 17. Mai 2002 oder erst am 24. Mai 2002 stattfand, da beides für einen spontanen Entschluss zur Heirat spricht. Diese Überzeugung der Kammer beruht auf folgenden Umständen:

29

Bereits am Tag der Einlieferung des Versicherten in das Klinikum N., mithin am 16. Mai 2002, wurden mittels Computertomografie des Kopfes mehrere Hirnmetastasen beidseits festgestellt, was den Rückschluss auf einen metastasierenden Primärtumor im Körper des Versicherten zulässt. Die am selben Tag erfolgte Röntgen-Thorax-Aufnahme zeigte bereits einen großen pulmonalen Tumor rechts apikal, so dass der dringende Verdacht des Vorhandenseins des Primärtumors in Bereich der Lunge bereits am 16. Mai 2002 bestand. Dementsprechend lautet auch die erste Diagnose des Krankenhausentlassungsberichtes des Klinikum N. vom 28. Mai 2002 betreffend den ersten dortigen Aufenthalt des Klägers "Lungentumor rechts unklarer Histologie". Die genaue histologische Abklärung, vor allen Dingen, ob es sich um ein großzelliges oder kleinzelliges Karzinom handelt, sollte dann im Forschungszentrum B. nach Verlegung geklärt werden. Insofern bestand bereits am 17. Mai 2002 der dringende Verdacht auf eine lebensbedrohliche Erkrankung mit kurzfristig infauster Prognose.

30

Die Kammer muss nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen auch davon ausgehen, dass sowohl die Klägerin als auch der Versicherte davon gewusst haben. So sprach die Klägerin selbst im Verwaltungsverfahren von der Kenntnis von "Schatten auf der Lunge". Auch das Klinikum N. bestätigte im Schreiben vom 24.09.2003 an die Beklagte, dass der Versicherte von verdächtigen Befunden wusste, seinerzeit aber noch die definitive histologische Diagnose ausstand. Auch wenn die Diagnose Krebs nach diesem Schreiben erst nach Vorliegen einer Histologie mitgeteilt wird, wurde der Versicherte jedenfalls über den schweren Verdacht ganz offensichtlich informiert. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung (nicht zu Protokoll, aber nach den Aufzeichnungen der Vorsitzenden) bestätigt, dass der Versicherte vom ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes an bewusstseinsklar und ansprechbar war. Sie selbst hat ihn nach eigenen Angaben zu sämtlichen Untersuchungen im Krankenhaus begleitet.

31

Die Ausführungen der Klägerin, sie habe sogar bis zum Tod des Versicherten nichts von der Krebserkrankung bzw. dem dringenden Verdacht gewusst, sondern sie sei stets von einer harmlosen Lungenentzündung und einem völlig überraschenden Tod durch Lungenembolie ausgegangen, sind nicht glaubhaft. Denn nach den von der Kammer eingeholten Auskünften beider beteiligter Standesbeamtinnen (Standesbeamtin D. vom Standesamt I. und Standesbeamtin W. vom Standesamt N.) handelte es sich um eine so genannte Nottrauung wegen lebensgefährlicher Erkrankung des Versicherten, die keinen Aufschub duldete. Nach den dortigen Auskünften, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Personenstandsgesetzes und der Dienstanweisung der Standesbeamten stehen, ist die Eheschließung grundsätzlich in den dafür gewidmeten Räumen des Standesamtes vorzunehmen. Nur in Ausnahmefällen kann auch eine Haustrauung oder eine Trauung in einem Krankenhaus vorgenommen werden. Eine Heirat im Krankenhaus wird so kurzfristig nur aus einem sehr wichtigen Grund wie üblicherweise wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung vorgenommen. Ideelle bzw. persönliche Gründe, wie die besondere Bedeutung eines bestimmten Datums- so wie die Klägerin dies für das Datum 31.05. vorträgt- reichen nicht aus, um eine Trauung im Krankenhaus vorzunehmen. Dass es sich vorliegend um eine so genannte Nottrauung gehandelt hat, ergibt sich auch daraus, dass sich die Standesbeamtin D. veranlasst sah, eine, „Erklärung eines Arztes aus Anlass einer Eheschließung bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten" einzuholen.

32

Der wichtige Grund, die Ehe an einem anderen Ort - wie hier im Krankenhaus - zu schließen, ist bei der Anmeldung der Eheschließung glaubhaft zu machen, bevor ein Standesbeamter eine Terminabsprache für eine entsprechende Trauung außerhalb der Räume des Standesamtes vornimmt. Dementsprechend muss die Klägerin bei der Anmeldung der Eheschließung bzw. bereits bei den vorangegangenen Telefonaten gegenüber der Standesbeamtin W. Angaben zum Gesundheitszustand des Versicherten gemacht haben, die -entsprechend den vorliegenden Auskünften- beide Standesbeamtinnen veranlassten, sehr kurzfristig alles erforderliche zu unternehmen, um die Nottrauung im Krankenhaus B. zu realisieren. Im Falle einer harmlosen, jedenfalls nicht lebensbedrohlichen Erkrankung wären die Eheleute auf eine Verschiebung der Trauung verwiesen worden, da eine Anmeldung zur Eheschließung schließlich sechs Monate gültig ist.

33

Der Vortrag der Klägerin, sie sei überhaupt nicht von einer Nottrauung wegen lebensgefährlicher Erkrankung ausgegangen, überzeugt nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Denn es ist realitätsfern, dass dies alles regelrecht an der Klägerin "vorübergegangen" sein soll. Wenn danach die Klägerin zumindest von dem dringenden Verdacht auf eine lebensbedrohliche Erkrankung gewusst hat, so ist nicht vorstellbar, dass der Versicherte selbst nicht davon wusste.

34

Zwar kann der Nachweis einer festen, konkreten Heiratsabsicht vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung bzw. des diesbezüglichen Verdachtes den Schluss zulassen, dass ein von der Versorgungsabsicht verschiedenes Motiv - nämlich die schon lange geplante Heirat endlich zu verwirklichen - ein die gesetzliche Vermutung widerlegender Umstand sein. Ein solcher Umstand ist jedoch für die Kammer nicht mit der für den Vollbeweis erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Für die von der Klägerin behauptete geplante Trauung bereits ein Jahr zuvor, nämlich am 31. Mai 2001 auf H., sprechen zwar die nach Angaben der Klägerin in die 1987 gekauften Verlobungsringe im Jahre 2001 eingebrachte Gravur (ein entsprechender Beleg des Juweliers konnte nicht vorgelegt werden) und auch die Angaben des Sohnes der Klägerin in der eidesstattlichen Versicherung. Allerdings ist es erstaunlich, dass bis zum Unfall des Versicherten am 10. Mai 2001 noch keine Anmeldung zur Eheschließung beim zuständigen Standesamt N., das dann eine Ermächtigung an das Standesamt H. hätte erteilen müssen, erfolgt war, wie sich aus der Auskunft der Standesbeamtin W. ergibt.

35

Letztlich kann es jedoch dahinstehen, wie konkret bereits eine Hochzeit am 31. Mai 2001 geplant war, denn es lässt sich nicht ausreichend feststellen, dass die Heiratsabsicht fortbestand. Die Klägerin hat vorgetragen, dass, nachdem die Hochzeit am 31. Mai 2001 wegen des Unfalls des Versicherten nicht stattfinden konnte, diese exakt um ein Jahr, mithin auf den 31. Mai 2002 verschoben werden sollte. Wenn dieser Termin aber schon über ein Jahr festgestanden haben soll und dieses Datum für die Klägerin und den Versicherten aus persönlichen Gründen so wichtig war -wie die Klägerin mehrfach betont hat-, so ist es nicht nachvollziehbar, dass bis zum 17. Mai 2002 bzw. 24. Mai 2002 noch keinerlei Aktivitäten betreffend die standesamtliche Trauung seitens der Klägerin und des Versicherten stattfanden. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass vorliegend nichts auf eine längerfristige Planung eines schon lange bestehenden Heiratsentschlusses hinweist und dass die formalen Vorbereitungen für eine langfristig geplante und auf ein ganz bestimmtes Datum festgelegte Hochzeit unverständlich spät erfolgten. Wie die Standesbeamtin W. telefonisch bestätigte, handelt es sich bei dem Monat Mai um einen sehr beliebten Heiratsmonat, was insbesondere für einen Freitag im Mai gilt - wie den 31. Mai 2002. Um an einem solchen Tag überhaupt einen Termin zu bekommen, ist eine frühzeitige Anmeldung erforderlich und üblich. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass sie bei früheren Anfragen beim Standesamt N. die Auskunft erhalten habe, dass es einer vorherigen Anmeldung einer Trauung nicht bedürfe und dass man an jedem beliebigen Ort ohne vorherige Anmeldung heiraten könne, so dass sie und der Versicherte auch am 31. Mai 2002 auf H. (nicht in Ba., wie sie in der mündlichen Verhandlung klar stellte) einfach so beim dortigen Standesamt zwecks Trauung vorsprechen wollten. In Anbetracht der eindeutigen dem entgegenstehenden Vorschriften des Personenstandsgesetzes betreffend die einzuhaltenden Formalitäten und auch der entsprechenden Auskunft der Standesbeamtin W., schließt die Kammer jedoch aus, dass diese derartige Auskünfte an die Klägerin gegeben hat. Einen derartig unbedarften Eindruck hat die Klägerin auf die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht gemacht.

36

Insgesamt ergibt sich für die Kammer kein erkennbarer Anschein von Hochzeits- bzw. auch Hochzeitsreisevorbereitungen für die angeblich schon über ein Jahr feststehende Trauung am 31. Mai 2002. Ein Quartier auf H. war nach Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht gebucht.

37

Weiter hatte die Klägerin vorgetragen, dass für sie und den Versicherten eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Hochzeit und dem Auszug aus der Wohnung des Versicherten in die Wohnung der Klägerin in der B. Straße bestand. Hintergrund sei gewesen, dass der Versicherte betreffend das Mietverhältnis nur als gleichberechtigter Ehegatte in die Wohnung der Klägerin einziehen wollte. Der Umzug in die B. Straße sei also nach der gescheiterten Hochzeit im Jahre 2001 bereits konkret geplant gewesen im Zusammenhang mit der auf den 31. Mai 2002 verschobenen Hochzeit. Dann aber ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin die Wohnung des Versicherten im R. erst am 28.Juni 2002 gekündigt hat und noch bis Oktober 2002 Miete zahlen musste. Auch dies spricht mithin nicht für einen schon langfristig geplanten feststehenden Hochzeitstermin am 31. Mai 2002.

38

Sofern die Klägerin schließlich vorträgt, dass sie eine eigene Rente beziehe und auf die Witwenrente nicht angewiesen sei, so ist dies kein Umstand, der die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen vermag. So wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, dass eine ausreichende eigene Versorgung des Hinterbliebenen grundsätzlich geeignet sei, die Rechtsvermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen (SG Würzburg, a. a. 0.), dem kann sich die Kammer jedoch nicht anschließen. Die gesetzliche Vermutung gilt vielmehr nicht nur in Fällen, in denen eine geringe oder sogar möglicherweise fehlende eigene Versorgung der Witwe vorliegt, sondern auch dann, wenn die Hinterbliebenenversorgung die eigene Versorgung aufbessert, sich mithin die wirtschaftliche Situation der Witwe verbessern würde. Nach dem oben genannten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts spricht sogar die wirtschaftliche Situation der Witwe nur dann gegen die gesetzliche Vermutung, wenn sie sich durch die Heirat verschlechtert hätte. Die Klägerin bezieht eine Altersrente in Höhe von 780,00 Euro netto. In Anbetracht der Höhe der Altersrente des Versicherten, die zuletzt 1.535,18 Euro monatlich betrug, würde sich die wirtschaftliche Situation der Klägerin durch die begehrte Witwenrente erheblich verbessern. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie sei durch die Heirat eher finanziell belastet worden, da sie vorübergehend zwei Mieten habe zahlen müssen und auch Renovierungsarbeiten in der Wohnung des Versicherten habe durchführen müssen, so handelt es sich hierbei nur um vorübergehende Belastungen, die mit Blick auf die auf Dauer begehrte Witwenrente nicht ins Gewicht fallen.

39

Nach allem erschließt sich für die Kammer insgesamt nicht, auf Grund welcher besonderen Umstände die Eheschließung kurz vor dem Ableben des Versicherten einen anderen Zweck gehabt haben könnte, als die Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung für die Klägerin. Die Klägerin vermochte die gesetzliche Vermutung nicht zur Überzeugung der Kammer zu widerlegen. Dementsprechend war die Klage abzuweisen.

40

Die Kostenentscheidung folgt dem Ergebnis in der Hauptsache und beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.“

41

Gegen dieses der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. März 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. April 2007 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung der Klägerin. Zu deren Begründung wird weiterhin im Wesentlichen geltend gemacht, die infauste Prognose der Erkrankung des Versicherten sei diesem und der Klägerin bei der Eheschließung nicht bewusst gewesen und es seien schon längere Zeit vorher Heiratspläne gehegt worden, die sich aus diversen Gründen zerschlagen hätten. Nicht finanzielle Interessen, sondern der Wunsch des Ehepaars, den Lebensabend auch unter dem Aspekt des bindenden Versprechens, sich zur Seite zu stehen zu verbringen, sei das maßgebliche Motiv der Eheschließung gewesen.

42

Die Klägerin beantragt,

43

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 05. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2003 aufzuheben und ihr eine große Witwenrente ab dem 01.Juli 2002 zu gewähren.

44

Die Beklagte beantragt,

45

die Berufung zurückzuweisen.

46

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und überzeugend begründet.

47

In der Berufungsverhandlung haben neben den Gerichtsakten die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsakten vorgelegen. Auf diese Akten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

48

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

49

Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass einem Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs. 2 a SGB VI entgegensteht.

50

Nach dieser Vorschrift haben Witwen oder Witwer welche die (übrigen) Voraussetzungen eines Anspruchs auf Witwen- oder Witwerente nach § 46 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllen, gleichwohl dann keinen Anspruch auf eine solche Rente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

51

Diese Regelung ist durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, S. 403) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das SGB VI eingefügt worden. Mit ihr hat der Gesetzgeber unter Anknüpfung an vergleichbare Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts und der Beamtenversorgung eine gesetzliche Vermutung in das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung aufgenommen, mit der unterstellt wird, dass beim Tode des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung Ziel der Eheschließung war. Eine generelle Regelung des Inhalts, dass Ehen keine Witwen- oder Witwenrentenansprüche begründen, wenn sie mit diesem Ziel geschlossen werden, sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Der Ausschlusstatbestand bezieht sich allein auf die Ehedauer und knüpft daran die widerlegliche Vermutung an und bestimmt zugleich, wodurch sie widerlegt werden kann. Daraus folgt, dass die besonderen Umstände des Falles, welche eine nicht mindestens ein Jahr andauernde Ehe gleichwohl geeignet erscheinen lassen einen Witwen- oder Witwerrentenanspruch zu begründen, darin bestehen, dass vorgebracht und bewiesen werden muss, in dem Beweismaßstab des sog. Vollbeweises, dass nach den besondere Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. D.h.: im gerichtlichen Verfahren muss sich das Gericht die volle Überzeugung davon verschaffen, dass zumindest neben dem Zweck der Sicherung oder Verbesserung der Versorgungssituation des überlebenden Ehepartners durch Erlangung eines Hinterbliebenenrentenanspruchs nach dem Tode des anderen gleichgewichtig andere Motive für die Eheschließung maßgeblich waren, und zwar auch zu dem Zeitpunkt, zu welchem diese erfolgte. Die volle Überzeugung bedeutet nicht absolute Gewissheit, sondern lediglich eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Orientiert an der Lebenswirklichkeit müssen sich objektiv begründbare Zweifel als recht entfernt ausräumen lassen. Dies ist praktisch immer der Fall, wenn die oder der Versicherte innerhalb des ersten Ehejahres an einem Unfall stirbt oder er z.B. bei unbekannter Herzerkrankung in einem Lebensalter, in welchem der Tod im allgemeinen noch nicht einzutreten pflegt, einem Herzinfarkt erliegt.

52

Lebensbedrohliche andere Erkrankungen, insbesondere an Krebs, der oder des Versicherten lassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt waren, es auf der anderen Seite als schon von vornherein objektiv problematisch erscheinen, derartige besonderen Umstände festzustellen. Namentlich, wenn eine langjährige nichteheliche Lebensgemeinschaft zuvor bestanden hat, aber die Partner keine Veranlassung gesehen hatten, diese Form des Zusammenlebens zu ändern und die Ehe einzugehen, drängt sich die Annahme auf, dass nunmehr die wirtschaftliche Sicherung des Überlebenden für den Fall dessen, dass der Versicherte der Krankheit erliegt, der bestimmende Beweggrund für die Heirat ist. Es spricht insbesondere viel dafür, gerade wenn zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Liebesbeziehung und eine langjährig sich bewährt habende Verbundenheit besteht, dass insbesondere der Partner, der an einer solchen Erkrankung leidet, sich Gedanken über die Sicherung des andern Partners macht, und ihm deshalb daran liegt, durch eine Eheschließung letzterem eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. Auch ist das Interesse des anderen Partners an seiner Versorgung in einem solchen Fall sicherlich nicht moralisch bedenklich. Er muss sich nicht den Vorwurf gefallen lassen, vom Tode des Erkrankten profitieren zu wollen. Gleichwohl greift der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs. 2 a SGB VI ein. Das Gesetz sieht nicht vor, dass er nicht gilt, wenn der Eheschließung eine langjährige Lebensgemeinschaft vorangegangen ist. Als „besonderer Umstand“ kann eine solche, für sich genommen, insbesondere deshalb nicht gelten, weil gerade aus ihr sich der Zweck der Sicherung der Hinterbliebenenversorgung ergeben kann. Gerade bei einer langjährigen vorangegangenen Lebensgemeinschaft und der Heirat nach Kenntnis von einer lebensbedrohlichen Erkrankung des einen Partners drängt sich als naheliegendes Motiv eben die Sicherung der Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Partners auf. Dies gilt namentlich unter Berücksichtigung dessen, dass seit geraumer Zeit das Zusammenleben einer Frau und eines Mannes in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu den üblichen Gestaltungsformen von Paarbeziehungen zählt und gesellschaftlich akzeptiert ist. Zudem ist es auch durchaus nicht ungewöhnlich, dass nach langjährigem nichtehelichen Zusammenleben in fortgeschrittenem Alter Ehen geschlossen werden, insbesondere um die Hinterbliebenenversorgung zu sichern, gerade auch dann, wenn keine konkrete Gefahr des Todes eines Partners absehbar ist. Dies lässt Bedenken daran aufkommen, ob es erforderlich war, die Regelung des § 46 Abs. 2 a in das SGB VI aufzunehmen (vgl. z.B. Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - SGB VI, § 46 Rdn. 42). Sie ist aber geltendes Recht.

53

Nicht erheblich ist nach § 46 Abs. 2 a SGB VI, ob die Partner bei der Eheschließung damit rechneten, dass der unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidende Partner das erste Jahr nach der Heirat überleben werde. Das ist nicht Inhalt der Regelung. Die individuelle Reaktion auf die Kenntnis von einer eigenen lebensbedrohlichen Erkrankung bzw. einer solchen des Partners ist unter Menschen völlig unterschiedlich, die einen geben die Hoffnung auf ein Überleben der Erkrankung früh auf, die anderen hoffen auch gegen ärztliche Prognosen darauf, dass sich selbst eine metastasierende Krebserkrankung noch zumindest für einige Jahre überleben lässt. Sich über die Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Partners einer langjährigen Lebensgemeinschaft Gedanken zu machen und sich deshalb zu einer Ehe zu entschließen, wenn der eine Partner unter einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, hängt nicht davon ab, wie der Erkrankte oder der Partner die Überlebenswahrscheinlichkeit beurteilt. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überstehen, ist kein besonderer Umstand des Falles i.S. des § 46 Abs. 2 SGB VI, ebenso wenig wie das Bestehen einer langjährigen Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung, denn beidem lässt sich eben nicht für sich genommen entnehmen, dass die Ehe nicht gerade deshalb geschlossen worden ist, um einen Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

54

Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat kein Jahr gedauert. Der Senat vermag nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 128 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - ebenso wie zuvor das Sozialgericht - nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass nach den besonderen Umstände des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass zumindest der überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

55

Ebenso wie das Sozialgerichts ist der Senat nach den Umständen, unter denen die Heirat am 31. Mai 2002 erfolgte, zu der Feststellung gelangt, dass es sich bei ihr um eine Nottrauung handelte, die zu diesem Zeitpunkt erfolgte, weil der Versicherte an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankt war. Dies wird durch die durch das Sozialgericht von den Standesbeamten in N. und in I. eingeholten Auskünfte und die im Widerspruchsverfahren sowie im Verfahren vor dem Sozialgericht eingeholten ärztlichen Berichte in einer Weise belegt, dass vernünftige Zweifel daran ausscheiden. Der Senat nimmt insofern im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Bezug, die er sich im Sinne des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu eigen macht. Ergänzend ist dazu nur auszuführen, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung gerade Voraussetzung dieser Form der Eheschließung im Krankenhaus ist und bereits nach der am 16. Mai 2002 erfolgten Computertomographie des Kopfes und den am selben Tage erfolgten Röntgenaufnahmen des Brustkorbs mehr als deutliche Hinweise auf eine sehr ernste, weit fortgeschrittene, Krebserkrankung gegeben waren. Wenn dann, unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin, am 24. Mai 2002 Kontaktaufnahmen mit dem Standesamt N., dem Standesamt Hamburg-N. und dann, nachgewiesen, am 30. und 31. Mai mit den Standesämtern N. und I. stattfanden, ergibt das nur einen Sinn als Vorbereitung und Durchführung einer solchen Nottrauung im Krankenhaus. Für eine solche ist eben das Vorbringen einer lebensbedrohlichen Erkrankung Voraussetzung.

56

Das auf den Kalendertag 31. Mai als Hochzeitstag bezogene Vorbringen der Klägerin, exakt dieses Datum jedes Jahres sei für sie und ihren Ehemann, den verstorbenen Versicherten, von vornherein so wichtig gewesen, dass sie deshalb eine für den 31. Mai 2001 geplante, aber wegen eines Unfalls des Versicherten am 10. Mai 2001, der eine vorübergehende Gehbehinderung zur Folge gehabt hätten, aufgeschobene Heirat, auf diesen Kalendertag des folgenden Jahres verschoben hätten und somit für diesen Tag des Jahres 2002 bereits vor der Manifestation der Erkrankung des Versicherten eine feste Heiratsabsicht bestanden habe, erscheint mehr als konstruiert. Objektiv nachweisbar spricht dafür, dass die Heirat gerade am Freitag, dem 31. Mai 2002 stattfand, dass, wie die N.er Standesbeamtin W. dargelegt hat, es seitens der Standesämter meistens Bestrebungen gibt „Nottrauungen“ noch vor einem Wochenende durchzuführen. Die Anmeldung zur Eheschließung erfolgte durch die Klägerin am 30. Mai 2002 unter Vorlage bzw. Ausstellung der erforderlichen Aufenthaltsbescheinigungen vom 30. Mai 2002 und der Vollmacht des Versicherten zur Anmeldung der Eheschließung vom 29. Mai 2002 bei dem Standesamt N. für die Eheschließung durch die I.er Standesbeamtin. Diese hat sich dann der erforderlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes im Forschungszentrum B. versichert, um die Trauung vornehmen zu können. Es spricht nach dem Geschehenshergang im Mai 2002 letztlich nichts dafür, dass vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten und nachweisbar mehr als 7 Tage vor der Heirat irgendwelche Heiratsvorbereitungen getroffen worden sind. Hinzu kommt, dass auch der nach Angaben der Klägerin bereits für den 31. Mai 2001 geplante Heiratstermin bei dem örtlich zuständigen Standesamt N. keine Spuren hinterlassen hat, ebenso wenig, wie bei dem Standesamt H., wo die Trauung seinerzeit nach Angaben der Klägerin hätte stattfinden sollen. Wenn ein besonderer Kalendertag eines jeden Jahres für die Eheschließung von einer solchen Bedeutung ist, dass man deshalb, weil man im vergangenen Jahr an diesem Kalendertag nicht heiraten konnte, die Heirat um ein volles Jahr verschiebt, versichert man sich rechtzeitig dieses Termins beim Standesamt. Das gilt insbesondere, wenn die Trauung zudem bei einem auswärtigen Standesamt stattfinden soll. Die Angaben der Klägerin zu einer im Mai 2002 fest geplanten Heirat sind damit auch zur Überzeugung des Senats wenig glaubhaft. Als ausgeschlossen sieht er es jedenfalls an, vernünftige Zweifel an einer vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten bestehenden festen Heiratsplanung der Klägerin und des Versicherten zurückzudrängen. Hinsichtlich der weiteren gegen eine vor der Krankenhauseinlieferung des Versicherten am 16. Mai 2002 bereits bestehende feste Heiratsabsicht sprechenden Umstände macht der Senat wiederum von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des mit der Berufung angefochtenen Urteils zu verweisen

57

Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen das Vorbringen der Klägerin, bei ihr habe im Hinblick auf die Höhe ihrer eigenen Rente die Witwenrente, nach ihren Angaben 780,- €, kein wirtschaftliches Interesse an der Witwenrente bestanden; denn nach § 97 Abs. 2 SGB VI wäre nur ein sehr geringer Betrag in Höhe von etwa 40 € der eigenen Rente der Klägerin auf die Witwenrente in Höhe von 55 % der Rente des Versicherten anzurechnen gewesen.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

59

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.


(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.