Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Okt. 2012 - L 11 R 392/11

bei uns veröffentlicht am16.10.2012

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.07.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Im Streit steht die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen A. T. (im Folgenden: Versicherter).
Die 1957 geborene Klägerin hatte den Versicherten nach ihren eigenen Angaben im Alter von 18 Jahren kennengelernt und lebte mit ihm seit 1980 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Am 30.05.1981 wurde der Sohn, S. A. (im Folgenden: Zeuge A), geboren. Im gemeinsamen Haushalt lebte außerdem die Tochter der Klägerin, S. (im Folgenden: Zeugin S). Die Klägerin betreibt seit 1988 ein Autohaus.
Der 1945 in Tunesien geborene Versicherte hatte drei weitere Kinder, die bei ihren Müttern aufwuchsen. Er war im Autohaus der Klägerin beschäftigt. Wegen allgemeiner Mattigkeit und Atemnot suchte er im Juli 2006 seinen Hausarzt Dr. K. auf. Am 11.07.2006 wurde der Versicherte wegen starker Atemnot und Schmerzsymptomatik stationär aufgenommen. Dort wurde nach invasiver Diagnostik am 26.07.2006 ein kleinzelliges Bronchialkarzinom mit ausgeprägter Pleurakarzinose festgestellt (Tumorstadium T4 Nx M1). Der Versicherte wurde während seines Krankenhausaufenthalts vom 21.07. bis 02.08.2006 über den histologischen Befund eingehend informiert. Im Anschluss erfolgte eine ambulante Chemotherapie (insgesamt drei Zyklen vom 07.08.2006 bis 08.10.2006). Eine operative Behandlung mit der Zielsetzung einer Heilung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Am 10.10.2006 heirateten die Klägerin und der Versicherte. Mit Testament vom 24.10.2006 setzte der Versicherte die Klägerin als Alleinerbin ein. Wegen zunehmender Schmerzen begab sich der Versicherte am 03.11.2006 erneut in stationäre Behandlung, bei der eine Tumorprogression festgestellt wurde. Die Chemotherapie wurde sodann in veränderter Form fortgesetzt. Am 06.11.2006 beantragte der Versicherte bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Der Antrag wurde in einen Rentenantrag umgedeutet. Die Beklagte bewilligte sodann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.11.2006.
Nach einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten im Januar 2007 erfolgte eine Umstellung der Therapie in eine palliative Chemotherapie. Am 22.02.2007 verstarb der Versicherte.
Unter dem 20.04.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2007 den Antrag der Klägerin ab. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine Versorgungsehe handele, da die tödlichen Folgen der Erkrankung des Versicherten bei der Eheschließung zu erwarten gewesen seien. Hiergegen legte die Klägerin am 19.06.2007 Widerspruch mit der Begründung ein, es habe sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt, da sie mit dem Versicherten einen volljährigen Sohn und seit über 25 Jahren in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt habe. Sie hätten vor vielen Jahren ein Wohnhaus gemeinsam erworben und schon seit längerer Zeit geplant zu heiraten. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 04.10.2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Klägerin und der Versicherte hätten vor der Hochzeit schon seit 26 Jahren wie Ehepartner zusammengelebt. Bereits kurz nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes sei eine Hochzeit geplant gewesen. Wegen des Baus des gemeinsamen Hauses und des Baus eines weiteren Hauses in Tunesien sowie des Aufbaus des Autohauses sei die Eheschließung jedoch immer wieder aufgeschoben worden. Im Jahr 2000 seien die Heiratspläne sehr konkret geworden. Es sei ein Termin beim Standesamt vereinbart worden. Außerdem seien die erforderlichen Unterlagen (ua eine Befreiungsurkunde des OLG Stuttgart) und die finanziellen Mittel beschafft worden. Die Eheschließung sei bereits standesamtlich angemeldet, ein konkreter Termin aber noch nicht geplant gewesen. Kurz darauf sei die Klägerin erkrankt und in der Folge psychiatrisch (ua stationär) behandelt worden, weshalb die Hochzeit erneut verschoben worden sei. Die Klägerin sei dann bis 2003/2004 in Behandlung gewesen. Als der Versicherte im Juli 2006 an Krebs erkrankt sei, habe er die Art und Schwere der Krankheit seiner Ehefrau und seinen Kindern verschwiegen. Im Oktober und November 2006 sei der Versicherte wie gewohnt jeden Morgen in die Autowerkstatt gegangen. Er habe immer wieder versichert, dass seine Krankheit ausheilen werde. Erst bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus im Februar 2007 hätten die Kinder von der Diagnose erfahren. Sie hätten beschlossen, die Diagnose vor der Klägerin zu verschweigen. Auch von Dr. K. sei die Ehefrau nicht über die Schwere der Krankheit aufgeklärt worden. Bis zu seinem Tod sei die Klägerin davon ausgegangen, dass die Krankheit heilbar sei. Im September 2006 sei der Termin für die Hochzeit vereinbart worden. Der Versicherte habe aufgrund der ungeordneten Vermögens- und Familienverhältnisse auf eine baldige Heirat gedrängt. Der Versicherte habe vermeiden wollen, dass die gemeinsam aufgebaute Werkstatt und das gemeinsame Haus an seine anderen Kinder oder seine erste Ehefrau gehen. Schon frühzeitig sei der Steuerberater E. S. (im Folgenden: Zeuge Stb) eingebunden gewesen. Es sollten hohe Pflichtteilsansprüche gegen die Klägerin sowie hohe Erbschaftssteuern verhindert werden. Auch die geplante Erbschaftssteuerreform habe dabei eine Rolle gespielt. Zudem sollte es dem gemeinsamen Sohn durch die Heirat ermöglicht werden, als sodann ehelicher Sohn das Erbe des Versicherten in Tunesien anzutreten. Der Zeuge Stb habe dem Versicherten zur sofortigen Heirat geraten. Rentenansprüche oder Versorgungsleistungen seien in diesen Gesprächen nicht diskutiert worden. Die Klägerin habe an diesen Gesprächen nicht teilgenommen. Der Versicherte habe den Zeugen Stb als seinen Freund und Vertrauten ausdrücklich darum gebeten, die Klägerin nicht über die Art und Schwere seiner Erkrankung und die erörterten Fragen zu unterrichten. Der Klägerin sei es wichtig gewesen – und habe deshalb die Hochzeitspläne unterstützt – dem Versicherten zu zeigen, dass sie gerade auch in den Zeiten einer schweren Erkrankung zu ihm stehe. Dies werde auch durch die für April 2007 geplante Hochzeitsreise nach Tunesien dokumentiert. Dort hätten die Eheleute auch die Eheringe kaufen wollen. Vor diesem Hintergrund sei eine Versorgungsehe widerlegt. Letztlich sei die Klägerin ohnehin nicht auf den Erhalt einer Hinterbliebenenrente angewiesen, da sie als Inhaberin des Autohaues ausreichende Einkünfte erziele. Die Eheleute seien wirtschaftlich voneinander unabhängig gewesen und hätten Einkünfte in derselben Größenordnung erzielt.
Das SG hat Dr. K. als sachverständigen Zeugen schriftlich befragt. Er hat angegeben, dass die im Rahmen der stationären Behandlung festgestellte Pleurakarzinose der Grund gewesen sei, warum eine operative Behandlung mit der Zielsetzung einer Heilung zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr möglich gewesen sei. Er habe schon zu diesem Zeitpunkt mit dem Versicherten über die Diagnose und die sehr fraglichen Heilungschancen gesprochen. Als Anhalt für den bereits zu diesem Zeitpunkt schlechten Allgemeinzustand und die gesamte gesundheitliche Problematik möge auch gelten, dass der Versicherte bereits während dieser Krankheitsphase stärkste Schmerzmittel (Morphinpräparate) erhalten habe. Im Januar 2007 habe er ein ausführliches Gespräch mit der Klägerin geführt.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2010 haben die Zeugen A, S und Stb uneidlich ausgesagt. Der Zeuge A hat ausgesagt, dass seine Eltern schon im Jahr 2000 geplant hatten, zu heiraten. Aufgrund der Erkrankung seiner Mutter habe die Hochzeit dann nicht stattgefunden. Es sei aber alles „unter Dach und Fach“ gewesen. Auch danach sei das Thema nie ganz aus der Welt gewesen. Die Hochzeit im Jahr 2006 habe im kleinen Kreis stattgefunden. Ein großes Fest sollte danach stattfinden. Konkrete Pläne habe es noch nicht gegeben. Eine Hochzeitsreise sei angedacht gewesen. Er habe im Sommer 2006 erfahren, dass sein Vater an Lungenkrebs erkrankt sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sein Vater daran sterben könne. Die Zeugin S hat ausgesagt, man habe in der Familie immer wieder über das Thema Hochzeit gesprochen. Im Jahr 2000 seien die Papiere da gewesen. Ein konkretes Datum habe es noch nicht gegeben. Aufgrund der Erkrankung ihrer Mutter habe die Hochzeit nicht stattgefunden. Bei der Hochzeit im Jahr 2006 seien nur das Brautpaar, ihr Bruder und sie zugegen gewesen. Trauzeugen habe es nicht gegeben. Es sollte im Jahr darauf, nach der Genesung des Versicherten, groß gefeiert werden. Sie habe gewusst, dass der Versicherte an Krebs erkrankt sei. Er habe aber immer wieder gesagt, dass er schon wieder gesund werde. Sie habe natürlich gewusst, dass es schwierig werden könne. Sie habe natürlich auch mit ihrer Mutter über die Krankheit gesprochen. Man habe im Internet über die Krankheit recherchiert. Während der Behandlungen sei es dem Versicherten immer etwas schlechter gegangen, danach aber wieder ziemlich gut. Sie habe nie gedacht, dass der Versicherte sterben könne. Der Zeuge Stb hat ausgesagt, er sei seit Beginn des Betriebs des Autohauses der Steuerberater der Familie. Er habe Mitte/Ende 2006 von der Krankheit des Versicherten erfahren und immer offen mit ihm darüber gesprochen. Er sei davon ausgegangen, dass der Versicherte jedenfalls noch zwei oder drei Jahre leben werde. Im Frühjahr 2006 sei im Rahmen der Bilanzerstellung für das Autohaus über die bevorstehende Erbschaftssteuerreform gesprochen worden. Er habe ihn auf die erbrechtlichen Folgen hingewiesen, wenn er unverheiratet bliebe. Die Klägerin oder die Zeugen S und A seien nie zugegen gewesen. Unmittelbar vor der Hochzeit sei über die erbrechtlichen Angelegenheiten nicht mehr gesprochen worden. Ungefähr 10 bis 14 Tage nach der Hochzeit sei das Testament erstellt worden. Über Rentenanwartschaften oder eine sonstige Altersvorsorge der Klägerin habe er nichts gewusst. Der Versicherte sei nicht am Autohaus beteiligt gewesen.
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Mit Urteil vom 28.07.2010 (der Klägerin zugestellt am 10.11.2011) hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass die Klägerin mit dem Versicherten keine Versorgungsehe eingegangen sei. Hierfür spreche, dass der Versicherte bei der Eheschließung offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten habe. Hieran ändere der Umstand nichts, dass der Tod nicht unmittelbar bevorgestanden habe bzw die Möglichkeit bestanden habe, dass der Versicherte das erste Ehejahr überleben werde. Sie hätten mit einem tödlichen Verlauf der Krankheit rechnen müssen. Auch der Klägerin sei die Gefährlichkeit der Erkrankung bewusst gewesen. Für den Versorgungszweck der Ehe sprächen auch die Umstände der Hochzeit ohne Trauzeugen und größere Feier. Weder die langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft noch die Kontaktaufnahme mit dem Standesamt im Jahr 2000 reichten aus, um die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Zwar könne daraus der Schluss gezogen werden, dass die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der Eheschließung nur ihren rechtsförmlichen Vollzug erhalten habe. Die Heiratspläne vor der Erkrankung des Versicherten hätten sich jedoch nicht wesentlich konkretisiert. Zudem sei die Versorgung der Klägerin nicht gesichert, da die Höhe des Gewinns aus ihrer selbständigen Tätigkeit Schwankungen unterlägen. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht der Umstand, dass mit der Hochzeit die erbrechtliche Situation geregelt werden sollte. Weder die Zeugen noch die Klägerin hätten angegeben, dass nach den Beratungen durch den Zeugen Stb im Frühjahr 2006 schon eine Hochzeit verstärkt in Betracht gezogen worden sei. Die von der Klägerin angegebenen Motive für die Hochzeit, nämlich dem Versicherten Mut zu machen, überwiegten in der Gesamtabwägung der Umstände nicht.
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Am 26.01.2011 hat die Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die vom SG vorgenommene Gesamtbetrachtung und Abwägung sei lücken- und fehlerhaft. Die Gründe für die Hochzeit überwiegten den Versorgungszweck. Jedenfalls seien die Gründe gleichwertig. Gegen eine Versorgungsehe spreche, dass das Thema einer Versorgungsrente weder vor noch nach der Hochzeit vom Versicherten angesprochen worden sei. Es sei insbesondere nicht Gegenstand der Besprechungen mit dem Zeugen Stb gewesen. Die Klägerin sei auf eine Versorgung nicht angewiesen. Der Zeuge Stb und der Versicherte seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin im Todesfall als testamentarische Alleinerbin unter Berücksichtigung ihres eigenen Vermögens, ihrer eigenen Einkünfte (auch aus Vermietung) und der Aussicht auf eine Lebensversicherung ausreichend versorgt sei. Die Familie sei zudem nicht über die Schwere der Erkrankung informiert gewesen. Es sei eine größere Hochzeit in Tunesien geplant gewesen. Gegen eine Versorgungsehe spreche weiter, dass die Klägerin und der Versicherte seit 26 Jahren wie ein Ehepaar zusammen lebten und schon im Jahr 2000 eine Heirat geplant hatten. Motiv des Versicherten sei es gewesen, die erbrechtlichen Folgen bei Nichtverheiratung zu vermeiden. Motiv der Klägerin sei es gewesen, den Versicherten nicht im Stich zu lassen und ihm Mut zu machen, zumal sie eine Hochzeit „immer wieder im Hinterkopf“ gehabt hätten.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.07.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 23.03.2007 große Witwenrente zu gewähren,
hilfsweise den Steuerberater S. dazu zu hören, dass eine Witwenrente nie Thema der Gespräche mit dem Verstorbenen gewesen sei.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
16 
Zur Begründung hat die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide, ihren Vortrag beim SG sowie die Ausführungen im Urteil verwiesen.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
19 
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass die Berufung noch vor Zustellung des Urteils an die Klägerin eingelegt wurde. Die Zustellung kann nachgeholt werden. Ist das – wie hier – geschehen, so hat das Rechtsmittelgericht über ein Rechtsmittel, das nach der Verkündung, aber vor der ordnungsgemäßen Zustellung des Urteils eingelegt ist, sachlich zu entscheiden (BGH 15.06.1960, IV ZR 16/60, BGHZ 32, 370).
20 
Nach § 46 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 22.02.2007 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Sie hatte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten auch das 45. Lebensjahr vollendet.
21 
Gemäß § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 01.01.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001 (BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
22 
Der Begriff der "besonderen Umstände" gemäß § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG 03.09.1986, 9a RV 8/84, SozR 3100 § 38 Nr 5). Was unter den "besonderen Umständen" des Falles gemäß § 46 Abs 2a SGB VI zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht näher definiert. Da die Vorschrift des § 46 Abs 2a SGB VI jedoch bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung nachgebildet ist, kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, SozR 4-2600 § 46 Nr 6). Daher sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles als "besondere Umstände" im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Maßgebend sind die Beweggründe beider Ehegatten, wobei die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Die Beweggründe sind in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, SozR 4-2600 § 46 Nr 6). Deshalb reicht es aus, wenn lediglich für einen Ehegatten die Versorgungsabsicht nachweislich nicht maßgebend gewesen ist. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der Ermittlung der Beweggründe für die Heirat bzw des Zweckes der Heirat darf nicht stattfinden, da dann die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme eine Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten würden. Allerdings sind die von dem hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen.
23 
Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert gemäß § 202 SGG iVm § 292 der Zivilprozessordnung den vollen Beweis des Gegenteils (vgl BSG 03.09.1986, 9a RV 8/84, SozR 3100 § 38 Nr 5). Der Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist erst bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG 06.02.2003, B 7 AL 12/02 R, juris mwN; BSG 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R, SozR 3-3900 § 15 Nr 3 mwN). Wenn eine solche erforderliche Überzeugung nicht vorliegt, treffen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen denjenigen, der aus der Tatsache einen Anspruch begründen will, im vorliegenden Fall die Klägerin, da sie sich auf die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung beruft (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, § 103 RdNr 6a und § 118 RdNr 6 mwN).
24 
Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert, nämlich vom 10.10.2006 bis 22.02.2007. Zur Überzeugung des Senats liegen auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI vor.
25 
Vorliegend ist als ein die Annahme einer Versorgungsehe bestätigender äußerer Umstand anzusehen, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten hat. Im Juli 2006 wurde beim Versicherten ein kleinzelliges Bronchialkarzinom mit ausgeprägter Pleurakarzinose im Tumorstadium T4 Nx M1 festgestellt. Die T-Kategorie, die die Ausdehnung des Primärtumors beschreibt, reicht von T1 bis T4. Die N-Kategorie betrifft den Lymphknotenbefall, wobei Nx bedeutet, dass eine Auswertung nicht möglich ist. Der Faktor M1 beschreibt eine Fernmetastase (zur TNM-Klassifikation: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage). Bei den Untersuchungen während des stationären Krankenhausaufenthalts vom 21.07. bis 02.08.2006 wurde eine ausgeprägte Pleurakarzinose mit Ergussbildung festgestellt. Dies ergibt sich aus dem Arztbrief der Fachkliniken Wangen vom 07.08.2006. Das heißt, das bestehende Bronchialkarzinom hatte bereits zu einer Beteiligung des Rippen- und Lungenfells geführt. Dies war auch der Grund, weshalb eine operative Behandlung mit der Zielsetzung einer Heilung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Dies entnimmt der Senat der schriftlichen Auskunft des behandelnden Arztes vom 04.06.2008. Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat an einer lebensbedrohenden Krankheit litt. Zwar ging es dem Versicherten nach den Angaben der Zeugen nicht während, aber nach den Chemotherapie-Behandlungen immer wieder besser. Er ging auch zeitweise seiner Arbeit nach. Dies widerspricht aber nicht der hier allein maßgebenden Tatsache, dass den Eheleuten die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung bei der Heirat durchaus bewusst war. Der Versicherte wurde von seinen Ärzten umfassend aufgeklärt, drängte aufgrund seiner ungeordneten Vermögens- und Familienverhältnisse auf eine baldige Heirat und erstellte kurz nach der Hochzeit sein Testament, in dem er die Klägerin als Alleinerbin einsetzte. Dabei war auch der Klägerin die lebensbedrohliche Situation bewusst. Selbst wenn der Versicherte – wie von der Klägerin vorgetragen – nicht offen mit ihr über seine Erkrankung geredet haben sollte, war ihr jedenfalls die Diagnose bekannt. Nach Aussage der Zeugin S wurde im Internet recherchiert und in der Familie über die Krankheit gesprochen. Zudem war der Versicherte nach Aussage des Arztes Dr. K. damals schon in einem sehr schlechten Allgemeinzustand. Er nahm Morphinpräparate und wurde chemotherapeutisch behandelt. Schließlich musste der Klägerin auch aufgrund der offensichtlichen Eile, in der die Hochzeit durchgeführt wurde, der Ernst der Lage bewusst sein. Die Heirat wurde kurzfristig, ohne größere Planungen durchgeführt. Es wurden weder Trauzeugen hinzugezogen noch Eheringe ausgetauscht. Bei der standesamtlichen Hochzeit waren lediglich die Zeugen S und A zugegen. Die eigentliche Feier sollte zu einem späteren, noch unbestimmten Zeitpunkt nachgeholt werden. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass beiden Eheleuten der Ernst der Erkrankung bewusst war.
26 
Im Fall einer Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI in der Regel nicht erfüllt. Gleichwohl ist dadurch der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dennoch - überwiegend oder zumindest gleichwertig - aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung steigt deshalb zugleich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher "besonderen Umstände", die vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisen sind (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99; BSG 06.05.2010, B 13 R 134/08 R, juris).
27 
Die Klägerin hat hinreichend gewichtige, gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände nicht nachgewiesen. Das langjährige Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, der gemeinsame Sohn und die gemeinsam geschaffenen Werte bilden vorliegend keine solchen gewichtigen Umstände. Der Wunsch, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, ist zwar nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand anzunehmen (BSG 06.05.2010, B 13 R 134/08 R, juris). Allein das Bestehen einer innigen Liebesbeziehung und die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten reichen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung jedoch nicht aus (LSG Berlin-Brandenburg 08.04.1999, L 3 U 99/97, juris). Die Heirat muss sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (Urteil des Senats vom 22.06.2010, L 11 R 1116/08, mit Verweis auf: Hessischer Verwaltungsgerichtshof 16.02.2007, FamRZ 2004, 1771). Hiervon konnte sich der Senat nicht überzeugen. Zwar gab es Hochzeitspläne in der Vergangenheit. Im Jahr 2000 wurden Unterlagen beschafft und das Aufgebot bestellt. Ein Termin für die Hochzeit wurde jedoch nicht vereinbart. Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, reichen nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (vgl LSG Baden-Württemberg 16.11.2010, L 11 R 1135/10, mwN). Aber selbst bei Annahme hinreichend konkreter Heiratsabsichten im Jahr 2000 fehlt es an einer konsequenten Verwirklichung der Absichten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Hochzeit nicht nach Genesung der Klägerin im Jahr 2004 nachgeholt wurde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Pläne aufgegeben wurden oder jedenfalls in Vergessenheit gerieten. Damit aber fehlt es an einer konsequenten Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter einer Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses.
28 
Nicht gegen den Versorgungszweck spricht außerdem, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die ungeordneten Vermögens- und Familienverhältnisse der Beweggrund des Versicherten für die Heirat waren. Die gemeinsam aufgebaute Werkstatt und das gemeinsame Haus sollten vor Zugriffen der anderen Kinder des Versicherten und der ersten Ehefrau geschützt und hohe Pflichtteilsansprüche gegen die Klägerin sowie hohe Erbschaftssteuern verhindert werden. Die erb- und steuerrechtlichen Folgen, die mit jeder Eheschließung verbunden sind, sprechen für sich genommen weder für noch gegen eine Versorgungsehe. Entscheidend kommt es auch insoweit auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die angeführten tatsächlichen Verhältnisse - ua die gemeinsam aufgebaute Werkstatt und das gemeinsame Haus - schon lange vor der Eheschließung vorgelegen hatten. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, weshalb diese Gesichtspunkte erst so spät eine maßgebliche Rolle gespielt haben sollen. Da auch solche privatrechtlichen Ansprüche die Klägerin im weitesten Sinne „versorgen“, sprechen diese Überlegungen in der vorliegenden Konstellation nicht gegen die Vermutung einer Versorgungsehe. Wird die Ehe nach Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung auch aus erbrechtlichen und steuerrechtlichen Gründe eingegangen, spricht dies im Gegenteil vielmehr für eine Versorgungsehe.
29 
Unerheblich ist, ob bei den Gesprächen des Versicherten mit dem Steuerberater S. die Witwenrente ein Thema gewesen ist. Aus diesem Grund wird der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag auf erneute Vernehmung des Zeugen Stb abgelehnt. Es genügt für die Annahme einer Versorgungsehe iSd § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI, wenn sich die Absicht der Versorgung des Ehegatten auch auf dessen Versorgung mit privaten Vermögenswerten bezieht und eine Versorgung mit Ansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung daneben nicht bedacht worden ist oder wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt (LSG Baden-Württemberg 12.04.2011, L 13 R 203/11, juris). Abgesehen davon, ist das finanzielle Interesse der Klägerin an der Hinterbliebenenrente trotz ihrer gegenteiligen Beteuerungen offenkundig. Sie mag zwar aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse und als Inhaberin des Autohauses derzeit eine gewisse finanzielle Absicherung haben. Das SG hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit erfahrungsgemäß Schwankungen unterliegen. Außerdem können Gewinne nur solange erzielt werden, wie die Klägerin Inhaberin des Autohauses ist. Dadurch wird das finanzielle Interesse an einer monatlichen Hinterbliebenenrente nicht gemindert. Ferner darf nicht übersehen werden, dass neben dem Gewinn, den die Klägerin erzielte, auch der Arbeitslohn des Versicherten, der nach dem Vortrag der Klägerin ebenso hoch ausfiel wie der Gewinn, dem „Familieneinkommen“ zufloss. Nach dem Tod des Versicherten wird das durch ihn erwirtschaftete Einkommen fehlen.
30 
Bei der gebotenen Gesamtabwägung tritt das von der Klägerin angegebene Motiv, dem Versicherten Mut zu machen und ihn nicht im Stich zu lassen, angesichts der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung zur Überzeugung des Senats nicht als zumindest gleichwertiges Motiv mindestens eines Ehegatten neben das Versorgungsmotiv. Ein Anspruch auf Witwenrente scheidet daher aus.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
19 
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass die Berufung noch vor Zustellung des Urteils an die Klägerin eingelegt wurde. Die Zustellung kann nachgeholt werden. Ist das – wie hier – geschehen, so hat das Rechtsmittelgericht über ein Rechtsmittel, das nach der Verkündung, aber vor der ordnungsgemäßen Zustellung des Urteils eingelegt ist, sachlich zu entscheiden (BGH 15.06.1960, IV ZR 16/60, BGHZ 32, 370).
20 
Nach § 46 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 22.02.2007 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Sie hatte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten auch das 45. Lebensjahr vollendet.
21 
Gemäß § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 01.01.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001 (BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
22 
Der Begriff der "besonderen Umstände" gemäß § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG 03.09.1986, 9a RV 8/84, SozR 3100 § 38 Nr 5). Was unter den "besonderen Umständen" des Falles gemäß § 46 Abs 2a SGB VI zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht näher definiert. Da die Vorschrift des § 46 Abs 2a SGB VI jedoch bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung nachgebildet ist, kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, SozR 4-2600 § 46 Nr 6). Daher sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles als "besondere Umstände" im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Maßgebend sind die Beweggründe beider Ehegatten, wobei die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Die Beweggründe sind in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, SozR 4-2600 § 46 Nr 6). Deshalb reicht es aus, wenn lediglich für einen Ehegatten die Versorgungsabsicht nachweislich nicht maßgebend gewesen ist. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der Ermittlung der Beweggründe für die Heirat bzw des Zweckes der Heirat darf nicht stattfinden, da dann die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme eine Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten würden. Allerdings sind die von dem hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen.
23 
Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert gemäß § 202 SGG iVm § 292 der Zivilprozessordnung den vollen Beweis des Gegenteils (vgl BSG 03.09.1986, 9a RV 8/84, SozR 3100 § 38 Nr 5). Der Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist erst bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG 06.02.2003, B 7 AL 12/02 R, juris mwN; BSG 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R, SozR 3-3900 § 15 Nr 3 mwN). Wenn eine solche erforderliche Überzeugung nicht vorliegt, treffen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen denjenigen, der aus der Tatsache einen Anspruch begründen will, im vorliegenden Fall die Klägerin, da sie sich auf die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung beruft (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, § 103 RdNr 6a und § 118 RdNr 6 mwN).
24 
Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert, nämlich vom 10.10.2006 bis 22.02.2007. Zur Überzeugung des Senats liegen auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI vor.
25 
Vorliegend ist als ein die Annahme einer Versorgungsehe bestätigender äußerer Umstand anzusehen, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten hat. Im Juli 2006 wurde beim Versicherten ein kleinzelliges Bronchialkarzinom mit ausgeprägter Pleurakarzinose im Tumorstadium T4 Nx M1 festgestellt. Die T-Kategorie, die die Ausdehnung des Primärtumors beschreibt, reicht von T1 bis T4. Die N-Kategorie betrifft den Lymphknotenbefall, wobei Nx bedeutet, dass eine Auswertung nicht möglich ist. Der Faktor M1 beschreibt eine Fernmetastase (zur TNM-Klassifikation: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage). Bei den Untersuchungen während des stationären Krankenhausaufenthalts vom 21.07. bis 02.08.2006 wurde eine ausgeprägte Pleurakarzinose mit Ergussbildung festgestellt. Dies ergibt sich aus dem Arztbrief der Fachkliniken Wangen vom 07.08.2006. Das heißt, das bestehende Bronchialkarzinom hatte bereits zu einer Beteiligung des Rippen- und Lungenfells geführt. Dies war auch der Grund, weshalb eine operative Behandlung mit der Zielsetzung einer Heilung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Dies entnimmt der Senat der schriftlichen Auskunft des behandelnden Arztes vom 04.06.2008. Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat an einer lebensbedrohenden Krankheit litt. Zwar ging es dem Versicherten nach den Angaben der Zeugen nicht während, aber nach den Chemotherapie-Behandlungen immer wieder besser. Er ging auch zeitweise seiner Arbeit nach. Dies widerspricht aber nicht der hier allein maßgebenden Tatsache, dass den Eheleuten die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung bei der Heirat durchaus bewusst war. Der Versicherte wurde von seinen Ärzten umfassend aufgeklärt, drängte aufgrund seiner ungeordneten Vermögens- und Familienverhältnisse auf eine baldige Heirat und erstellte kurz nach der Hochzeit sein Testament, in dem er die Klägerin als Alleinerbin einsetzte. Dabei war auch der Klägerin die lebensbedrohliche Situation bewusst. Selbst wenn der Versicherte – wie von der Klägerin vorgetragen – nicht offen mit ihr über seine Erkrankung geredet haben sollte, war ihr jedenfalls die Diagnose bekannt. Nach Aussage der Zeugin S wurde im Internet recherchiert und in der Familie über die Krankheit gesprochen. Zudem war der Versicherte nach Aussage des Arztes Dr. K. damals schon in einem sehr schlechten Allgemeinzustand. Er nahm Morphinpräparate und wurde chemotherapeutisch behandelt. Schließlich musste der Klägerin auch aufgrund der offensichtlichen Eile, in der die Hochzeit durchgeführt wurde, der Ernst der Lage bewusst sein. Die Heirat wurde kurzfristig, ohne größere Planungen durchgeführt. Es wurden weder Trauzeugen hinzugezogen noch Eheringe ausgetauscht. Bei der standesamtlichen Hochzeit waren lediglich die Zeugen S und A zugegen. Die eigentliche Feier sollte zu einem späteren, noch unbestimmten Zeitpunkt nachgeholt werden. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass beiden Eheleuten der Ernst der Erkrankung bewusst war.
26 
Im Fall einer Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI in der Regel nicht erfüllt. Gleichwohl ist dadurch der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dennoch - überwiegend oder zumindest gleichwertig - aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung steigt deshalb zugleich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher "besonderen Umstände", die vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisen sind (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99; BSG 06.05.2010, B 13 R 134/08 R, juris).
27 
Die Klägerin hat hinreichend gewichtige, gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände nicht nachgewiesen. Das langjährige Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, der gemeinsame Sohn und die gemeinsam geschaffenen Werte bilden vorliegend keine solchen gewichtigen Umstände. Der Wunsch, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, ist zwar nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand anzunehmen (BSG 06.05.2010, B 13 R 134/08 R, juris). Allein das Bestehen einer innigen Liebesbeziehung und die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten reichen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung jedoch nicht aus (LSG Berlin-Brandenburg 08.04.1999, L 3 U 99/97, juris). Die Heirat muss sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (Urteil des Senats vom 22.06.2010, L 11 R 1116/08, mit Verweis auf: Hessischer Verwaltungsgerichtshof 16.02.2007, FamRZ 2004, 1771). Hiervon konnte sich der Senat nicht überzeugen. Zwar gab es Hochzeitspläne in der Vergangenheit. Im Jahr 2000 wurden Unterlagen beschafft und das Aufgebot bestellt. Ein Termin für die Hochzeit wurde jedoch nicht vereinbart. Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, reichen nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (vgl LSG Baden-Württemberg 16.11.2010, L 11 R 1135/10, mwN). Aber selbst bei Annahme hinreichend konkreter Heiratsabsichten im Jahr 2000 fehlt es an einer konsequenten Verwirklichung der Absichten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Hochzeit nicht nach Genesung der Klägerin im Jahr 2004 nachgeholt wurde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Pläne aufgegeben wurden oder jedenfalls in Vergessenheit gerieten. Damit aber fehlt es an einer konsequenten Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter einer Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses.
28 
Nicht gegen den Versorgungszweck spricht außerdem, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die ungeordneten Vermögens- und Familienverhältnisse der Beweggrund des Versicherten für die Heirat waren. Die gemeinsam aufgebaute Werkstatt und das gemeinsame Haus sollten vor Zugriffen der anderen Kinder des Versicherten und der ersten Ehefrau geschützt und hohe Pflichtteilsansprüche gegen die Klägerin sowie hohe Erbschaftssteuern verhindert werden. Die erb- und steuerrechtlichen Folgen, die mit jeder Eheschließung verbunden sind, sprechen für sich genommen weder für noch gegen eine Versorgungsehe. Entscheidend kommt es auch insoweit auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die angeführten tatsächlichen Verhältnisse - ua die gemeinsam aufgebaute Werkstatt und das gemeinsame Haus - schon lange vor der Eheschließung vorgelegen hatten. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, weshalb diese Gesichtspunkte erst so spät eine maßgebliche Rolle gespielt haben sollen. Da auch solche privatrechtlichen Ansprüche die Klägerin im weitesten Sinne „versorgen“, sprechen diese Überlegungen in der vorliegenden Konstellation nicht gegen die Vermutung einer Versorgungsehe. Wird die Ehe nach Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung auch aus erbrechtlichen und steuerrechtlichen Gründe eingegangen, spricht dies im Gegenteil vielmehr für eine Versorgungsehe.
29 
Unerheblich ist, ob bei den Gesprächen des Versicherten mit dem Steuerberater S. die Witwenrente ein Thema gewesen ist. Aus diesem Grund wird der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag auf erneute Vernehmung des Zeugen Stb abgelehnt. Es genügt für die Annahme einer Versorgungsehe iSd § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI, wenn sich die Absicht der Versorgung des Ehegatten auch auf dessen Versorgung mit privaten Vermögenswerten bezieht und eine Versorgung mit Ansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung daneben nicht bedacht worden ist oder wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt (LSG Baden-Württemberg 12.04.2011, L 13 R 203/11, juris). Abgesehen davon, ist das finanzielle Interesse der Klägerin an der Hinterbliebenenrente trotz ihrer gegenteiligen Beteuerungen offenkundig. Sie mag zwar aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse und als Inhaberin des Autohauses derzeit eine gewisse finanzielle Absicherung haben. Das SG hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit erfahrungsgemäß Schwankungen unterliegen. Außerdem können Gewinne nur solange erzielt werden, wie die Klägerin Inhaberin des Autohauses ist. Dadurch wird das finanzielle Interesse an einer monatlichen Hinterbliebenenrente nicht gemindert. Ferner darf nicht übersehen werden, dass neben dem Gewinn, den die Klägerin erzielte, auch der Arbeitslohn des Versicherten, der nach dem Vortrag der Klägerin ebenso hoch ausfiel wie der Gewinn, dem „Familieneinkommen“ zufloss. Nach dem Tod des Versicherten wird das durch ihn erwirtschaftete Einkommen fehlen.
30 
Bei der gebotenen Gesamtabwägung tritt das von der Klägerin angegebene Motiv, dem Versicherten Mut zu machen und ihn nicht im Stich zu lassen, angesichts der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung zur Überzeugung des Senats nicht als zumindest gleichwertiges Motiv mindestens eines Ehegatten neben das Versorgungsmotiv. Ein Anspruch auf Witwenrente scheidet daher aus.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 46 Witwenrente und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 292 Gesetzliche Vermutungen


Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt we

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 50 Wartezeiten


(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente,2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und3. Rente wegen Todes.Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 242a Witwenrente und Witwerrente


(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und

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(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
2.
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.

(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121451
20132452
20143453
20154454
20165455
20176456
20187457
20198458
20209459
2021104510
2022114511
202312460
202414462
202516464
202618466
202720468
2028224610
ab 202924470.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente.

2

Die 1950 geborene Klägerin lebte seit 1978 mit dem 1946 geborenen und am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie heirateten am 2.7.2004. Aus der ersten Ehe der Klägerin waren ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, aus der ersten Ehe des Versicherten eine Tochter. Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.400 Euro aus ihrer Beschäftigung als Apothekenhelferin.

3

Im Oktober 2002 erkrankte der Versicherte an einem Blasenkarzinom, das operativ entfernt wurde. Im Februar 2004 wurde eine fortschreitende Metastasierung diagnostiziert. Die ab 1.6.2004 durchgeführte Chemotherapie diente lediglich palliativen Zwecken. Der Versicherte wurde in den Zeiträumen vom 24.5. bis 3.6.2004 und vom 8.6. bis 10.6.2004 stationär behandelt, danach aufgrund einer deutlichen Verschlechterung erneut vom 14.6. bis 10.7.2004, wobei die Chemotherapie abgebrochen und die Behandlung mit Morphin fortgesetzt wurde. Unter dieser Medikation war der Versicherte mit Hilfe eines Stützrollators zeitweise gehfähig. Die Eheschließung erfolgte am 2.7.2004 auf der Krankenstation. Zur Entlassung des Versicherten wurde eine sog Homecare-Betreuung eingerichtet. Am 27.7.2004 wurde der Versicherte notfallmäßig erneut stationär aufgenommen; er verstarb noch am selben Tag.

4

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da sie von einer sog Versorgungsehe gemäß § 46 Abs 2a SGB VI ausging(Bescheid vom 13.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005).

5

Das SG Berlin hat - nach Vernehmung der Schwester, des Sohnes und der Tochter der Klägerin sowie nach deren persönlicher Anhörung - die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, der Klägerin ab 27.7.2004 Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund gemäß § 46 Abs 2a SGB VI nicht entgegen.

6

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.1.2007 die Berufung der Beklagten nach persönlicher Anhörung der Klägerin zurückgewiesen unter Neufassung des Tenors, dass der Klägerin ab 27.7.2004 große Witwenrente zu gewähren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats trotz der sehr kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Versorgung der Klägerin der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei. Hierbei stütze sich der Senat auf die glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen, im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf die Aussagen ihrer vom SG als Zeugen vernommenen Kinder. Danach stehe fest, dass - neben Versorgungserwägungen - zumindest gleichgewichtiger Zweck der Eheschließung gewesen sei, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem Zusammenleben durch den Akt der Eheschließung den - nach Wortwahl der Klägerin - "offiziellen Segen" zu geben und so eine Rechtsposition zu erlangen. Die Klägerin habe überzeugend ausgeführt, dass der Heiratswunsch schon viele Jahre vor der Krebserkrankung bestanden habe, jedoch aus finanziellen Gründen und familiären Erwägungen nicht eher realisiert habe werden können. Die mit dem Versicherten im Familienverbund lebenden Kinder der Klägerin, die ihn als "Vater" angesehen hätten, hätten die langjährige Heiratsabsicht ebenfalls bestätigt.

7

Der Umstand der seit 1978 gelebten langjährigen Liebesbeziehung stehe einem überwiegenden Versorgungsgedanken entgegen. Die Liebesbeziehung sei ohnehin nicht auf gegenseitige Versorgungsansprüche ausgerichtet gewesen, weil die Klägerin einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sei, mit der sie ohne Weiteres ihren eigenen Lebensunterhalt habe sichern können. Dies habe die Klägerin vor dem Senat eindrucksvoll dargelegt.

8

Ebenso wenig spreche der Krankheitsverlauf des Versicherten gegen diese Einschätzung. Die Klägerin habe glaubhaft ausgeführt, dass sie trotz palliativer Behandlung des Versicherten nicht davon ausgegangen sei, dass "mein Mann so bald würde sterben müssen". Doch auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung gewusst haben sollte, dass der Tod des Versicherten in naher Zukunft bevorstehe, verbliebe es bei dem vorrangigen Motiv der Eheschließung, der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben. Daher habe für den Senat keine Veranlassung bestanden, den von der Beklagten hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Selbst wenn eine Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PStG) vorgelegen hätte, änderte dies nichts an der zur Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat.

9

Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 46 Abs 2a SGB VI und von §§ 103, 128 SGG. Die Klägerin habe den Nachweis des Vorliegens "besonderer Umstände", die die Rechtsvermutung des § 46 Abs 2a SGB VI widerlegen könnten, nicht erbracht. Die Verrechtlichung einer Liebesbeziehung durch Eheschließung sei kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund. Die zuvor seit 26 Jahren geführte eheähnliche Lebensgemeinschaft unterstreiche den Versorgungscharakter der Ehe. Im Fall der lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners sei die wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden das maßgebliche Motiv für die Heirat. Konkrete Heiratspläne seien erst nach Bekanntwerden der weit fortgeschrittenen Krebserkrankung gefasst und realisiert worden. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überleben, könne kein besonderer Umstand im Sinne der Norm sein. Das LSG hätte sich zudem gedrängt fühlen müssen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung bei der Nottrauung zu befragen, nachzukommen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das angefochtene Urteil beruht - wie die Beklagte zutreffend rügt - auf einer Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 103 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.

14

1. Gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte sie auch das 45. Lebensjahr vollendet.

15

Nach § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 21.3.2001, BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 2.7. bis 27.7.2004); damit ist der Tatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 1 SGB VI erfüllt. Ob jedoch "besondere Umstände" iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI vorliegen, die den Eintritt der entsprechenden Rechtsfolge - Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente - hindern, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der vom Berufungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Beweggrund der Klägerin für die Eheschließung, nämlich der Wunsch, nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI zu begründen.

17

Der Senat hat im Urteil vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN)zur Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI bereits entschieden, dass eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. Daran hält er in Kenntnis hiergegen vorgebrachter Bedenken (vgl Pötter, RVaktuell 2010, 15, 21) nach erneuter Prüfung fest. Wie in dem genannten Urteil näher dargelegt ist, sind nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI als "besondere Umstände des Falles" alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu. Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (Senatsurteil aaO, RdNr 20). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (aaO RdNr 24). Diese Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung nach Maßgabe des § 46 Abs 2a SGB VI wird nicht dadurch entbehrlich, dass die damit verbundenen Anforderungen den Wunsch der Verwaltung nach "überprüfbaren … objektiven Kriterien"(vgl Pötter, aaO) nicht erfüllen können.

18

In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht als Verletzung von Bundesrecht angesehen werden, wenn die Tatsacheninstanz annimmt, dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI nicht erfüllt sein wird. Gleichwohl darf dabei nicht von vornherein der Nachweis ausgeschlossen werden, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Bei der abschließenden Gesamtbewertung darf wiederum gefordert werden, dass diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sind, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 27).

19

Der Frage, ob besondere Umstände iS des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen (aaO RdNr 29 mwN). Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten (BSG vom 15.9.2009 - B 5 R 282/09 B - BeckRS 2009, 72520 RdNr 7). Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war (vgl auch BSG vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 14 f). Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden.

20

3. Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen solchen Beweisantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt; sie hat verlangt, den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung zu vernehmen. Diesem Beweisantrag hätte das LSG nachkommen müssen; seine Ablehnung unter Berufung darauf, dass unabhängig von den konkreten Umständen der Trauung die volle Überzeugung des Senats zur Motivationslage für die Heirat bereits feststehe, verletzt Bundesrecht (§ 103 SGG).

21

Einer der Ausnahmefälle, der es erlaubt hätte, auf die Vernehmung des von der Beklagten mit der Bezeichnung "den zuständigen Standesbeamten" hinreichend konkret benannten Zeugen zu verzichten, ist nicht gegeben. Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Senatsurteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 S 72 f; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; s auch BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

22

Auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände der Eheschließung kommt es schon deshalb entscheidungserheblich an, weil das LSG alle Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen eine Versorgungsabsicht sprechen könnten, aufzuklären und in einer abschließenden Gesamtbewertung zu würdigen hat. Zur Klärung dieser tatsächlichen Voraussetzungen war der benannte Zeuge auch ein geeignetes und erreichbares Beweismittel. Als Standesbeamter, der die Eheschließung auf der Station im Krankenhaus vollzogen hat, hätte er zu den näheren Umständen der Heirat, wie etwa ihm gegenüber geäußerte Eheschließungsmotive der Eheleute, Zeugnis geben können. Bislang sind im gerichtlichen Verfahren nur Personen vernommen worden, die (als Kinder und Schwester) der Sphäre der Klägerin zugehörig sind. Nicht zuletzt beruht die Beweiswürdigung des LSG im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu ihren eigenen Beweggründen. Die Zeugenaussage des Standesbeamten könnte aber nicht nur Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, sondern darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den inneren Motiven beider Eheleute für die Heirat erbringen. Solche Ermittlungen waren auch deshalb angezeigt, weil sich die Klägerin zum Beweis des Vorliegens der besonderen Umstände iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI gerade auf ihre innere Motivation für die Heirat berufen und hierzu vor dem SG und dem LSG bereitwillig Auskunft gegeben hat. Eine unzulässige Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung (vgl dazu Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 22, 29 mwN) stand daher nicht zu befürchten.

23

Das LSG hätte sich somit - ausgehend von seiner materiellen Rechtsansicht - zur Zeugenvernehmung des Standesbeamten zu den näheren Umständen der Trauung gedrängt fühlen müssen. Wenn es anstelle dessen ausgeführt hat, dass selbst im Fall einer sog Nottrauung aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 7 PStG idF des bis zum 31.12.2008 gültigen Gesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833) "dies nichts an der dargelegten, zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat" ändere, so handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Einer der besonders gelagerten Ausnahmefälle, für die diskutiert wird, ob ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung dann abgelehnt werden darf, wenn aufgrund der Fülle und Güte bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl BVerwG vom 11.4.1991 - 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 Nr 229 S 55 f mwN; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f mwN; s auch BSG vom 31.8.1987 - 4a BJ 117/87 - Juris RdNr 5 - zu den beim Zeugenbeweis im Vergleich zum Sachverständigenbeweis strengeren Anforderungen), liegt hier nicht vor. Insbesondere zeigt das Urteil des LSG plausible Gründe für das Bestehen einer für jedermann nachvollziehbaren, unerschütterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht auf. Eine solche Überzeugung ist auch kaum denkbar, solange ausschließlich Personen aus dem Umfeld der Klägerin gehört und darauf verzichtet wurde, auch andere in Frage kommende Auskunftspersonen (vgl zB SG Düsseldorf vom 14.12.2009 - S 52 (10) R 22/09 - Juris) zu den Beweggründen der Nottrauung im Krankenhaus zu befragen.

24

Auf diesem Verstoß gegen § 103 SGG beruht die Entscheidung des LSG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach den beantragten weiteren Ermittlungen zu einem für die Beklagte günstigen Ergebnis gekommen wäre.

25

Das LSG wird die unterlassene Beweisaufnahme zu den näheren Umständen der Trauung nachzuholen und auf dieser Grundlage eine neue Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen haben. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen W. E. (im Folgenden Versicherter), insbesondere das Vorliegen einer sogenannten Versorgungsehe, streitig.
Die 1952 geborene Klägerin erhielt aus ihrer Ehescheidung im Juli 2004 einen Betrag von 44.638,84 EUR (Bl 65 der Senatsakte). Ihr Arbeitsverhältnis bei der m. f. s. gmbH & co kg endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 28. Juni 2007 zum 31. Juli 2007 gegen Zahlung einer Abfindung von 1.000 EUR (Aufhebungsvereinbarung vom 28. Juni 2007). Vom 1. Juni 2007 bis 16. Oktober 2008 erhielt sie Krankengeld, ab 1. Januar 2008 in Höhe von 1.048,56 EUR monatlich einschließlich 16. Oktober 2008. Im Anschluss daran gewährte ihr die Agentur für Arbeit A. Arbeitslosengeld beginnend ab 17. Oktober 2008 in Höhe von 451,20 EUR monatlich mit einer Anspruchsdauer von 540 Kalendertagen. Nach eigenen Angaben lebte die Klägerin seit Juli 2002 mit dem am 15. November 1956 geborenen Versicherten zusammen. Im April 2008 wurde bei dem Versicherte anlässlich einer Magenspiegelung durch den Internisten Dr. A. ein Plattenepithelcarcinom des Ösophagus, ein bösartiger Speisenröhrentumor, festgestellt.
Am 15. April 2008 wurde dem Versicherten eine Renteninformation durch die Beklagte erteilt, wonach eine Rente wegen voller Erwerbsminderung 1.465,79 EUR und eine Regelaltersrente 1.122,73 EUR betragen würde.
Vom 6. bis 16. Mai 2008 begab er sich in stationäre Behandlung in die Abteilung für Gastroenterologie, Endokrinologie, Onkologie und Rheumatologie des O.-Klinikums in A. Dort wurde die Diagnose eines Plattenephithelcarcinoms des mittleren Ösophagus mit Infiltration der Trachea und Nachweis eines pathologischen Lymphknotens im rechten oberen Medastinum im fortgeschrittenem Stadium IV bestätigt. Der Versicherte befand sich in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand. Aufgrund der Infiltration der Trachea kam eine operative Sanierung nicht in Frage, sodass eine definitive Radio-Chemotherapie eingeleitet wurde. Ab dem 6. Mai 2008 wurde der Versicherte künstlich ernährt, und zwar bis 19. Mai 2008 mittels einer PEG-Anlage (Versorgung über eine die Bauchdecke durchstoßende Sonde = perkutane endoskopische Gasostromie), anschließend über einen Postkatheter und ab 2. September 2008 wieder mit Hilfe einer PEG-Sonde.
Am 26. Mai 2008 wurde der Versicherte bis 8. Juli 2008 erneut zur stationären Chemotherapie mit Cisplatin und 5-FU aufgenommen. Die Nahrungsaufnahme konnte teilweise nur noch oral in Form von Flüssigkeiten erfolgen. Er berichtete über eine zunehmende Dysphagie sowie einen Gewichtsverlust. Während der gesamten stationären Chemotherapie war es zu massiver Übelkeit mit rezidivierendem massivem Erbrechen, das medikamentös nur schwer beherrschbar war, gekommen. Der Allgemeinzustand hatte sich deutlich verschlechtert und es kam zu weiterer Gewichtsabnahme. Unter einer mehrfachen intravenösen antiemetischen Therapie war die Chemotherapie durchführbar. Zusätzlich während des stationären Aufenthaltes erfolgte eine parenterale Ernährung mit Aminomix und Lipovenös. Anlässlich der stationären Behandlung vom 17. bis 19. September 2008 im O.-Klinikum A. wurde zwar kein sicherer Anhalt für ein Rezidiv oder einen persistierenden Tumor festgestellt. Der Versicherte berichtete aber, dass er zunehmend schlechter Nahrung zu sich nehmen, auch Flüssigkeiten kaum noch schlucken könne. Postprandial käme es oft zu Erbrechen. Der Versicherte befand sich in leicht reduziertem Allgemeinzustand und schlankem Ernährungszustand.
Am 26. September 2008 begab sich der Versicherte zum Notariat L., wo er die Klägerin testamentarisch zu seiner Alleinerbin einsetzte.
Vom 26. September 2008 bis 6. Oktober 2008 wurde der Versicherte erneut in stationäre Behandlung in das O.-Klinikum wegen rezidivierender Schluckstörungen aufgenommen. Er berichtete, er habe nicht einmal mehr seinen eigenen Speichel schlucken können und leide an brennenden thorakale Schmerzen beim Husten. Auch der Schlaf sei massiv gestört. Ein Gewichtsverlust von insgesamt 6 kg und rezidivierende Dyspnoe konnten festgestellt werden. Der Versicherte befand sich in deutlich reduziertem Allgemeinzustand und kachethischem Ernährungszustand. Es zeigte sich eine Fistel zwischen Speise- und Luftröhre, weshalb am 1. Oktober 2008 die Implantation eines ummantelten Metall-Stents zur Fisteldeckung erfolgte.
Am 10. Oktober 2008 schlossen die Klägerin und der Versicherte die Ehe.
Bei einem weiteren stationären Aufenthalt vom 23. bis 29. Oktober 2008 wurde ein Lokalrezidiv mit zunehmender distaler Trachealwandnekrose und großer Fistel in den Ösophagus diagnostiziert. Es zeigten sich metastasenverdächtige Lungen- und Leberrundherde. Der Versicherte hatte bereits seit sieben Tagen wiederholt schleimiges, übel riechendes, teilweise blutig tingiertes Material erbrochen bzw abgehustet. Eine Flüssigkeits- oder Nahrungsaufnahme war nicht mehr möglich. Der Versicherte wurde verlegt und am 31. Oktober 2008 wurde in der Klinik L. ein endobronchialer Y-Stent gelegt worden. Im Anschluss daran war er bis zum 27. November 2008 wieder stationär im O.-Klinikum, wo dann eine palliative Chemotherapie mit Carboplatin/Taxan durchgeführt wurde. Der nächste Zyklus fand vom 1. bis 23. Dezember 2008 statt. Am 9. Januar 2009 verstarb der Versicherte an den Folgen seiner Tumorerkrankung.
10 
Am 27. Januar 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Versichertenrente. Sie führte in dem Antrag aus, die Heirat sei zur Sicherung der erforderlichen Pflege und Betreuung des ständig auf Pflege angewiesenen Ehegatten erfolgt. Der Tod bzw die tödlichen Folgen der Krankheit seien nach ärztlicher Auffassung bei der Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen. Hierzu legte sie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes Prof. Dr. K. vom 16. Februar 2009 vor, wonach der tragische Verlauf der Erkrankung in der dann erfolgten Form nicht absehbar gewesen sei. Anders als zu erhoffen und abzusehen gewesen sei, sei die Krankheit in den Folgemonaten rasch progredient und trotz Behandlung mittels Chemotherapie nicht mehr beherrschbar gewesen.
11 
Nach Vorlage der Krankenhausentlassungsberichte lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2009 den Antrag auf die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin mit der Begründung ab, die Ehe habe zum Zeitpunkt des Todes weniger als ein Jahr gedauert. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat die Versorgung mit einer Hinterbliebenenrente gewesen sei. Aufgrund der schweren Erkrankung sei zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem baldigen Tode des Ehemannes zu rechnen gewesen. Gründe, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, seien nicht ersichtlich.
12 
Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2009 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und legte am 6. April 2009 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte sie aus, keinesfalls sei für sie oder ihren Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung erkennbar gewesen, dass das Krebsleiden in absehbarer Zeit zum Tode führen könne. Beide Eheleute hätten langjährig zusammengelebt. Da beide geschieden gewesen wären, hätten sie nicht gleich das Risiko einer neuen Ehe und einer eventuellen neuen Scheidung eingehen wollen. Nach über achtjähriger Partnerschaft habe dann die Absicht einer Eheschließung bestanden. Diese sei nur aufgrund der Erkrankung früher als geplant durchgeführt worden. Die Heirat sei im Zeichen der gegenseitigen Zuneigung und zur Legitimation der Partnerschaft nach außen erfolgt. Hierzu legte sie ein weiteres Attest von Dr. R. vor, wonach der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar an einem behandlungsbedürftigen Tumorleiden gelitten habe, dennoch sei nicht erkennbar gewesen, dass er daran in absehbarer Zeit versterben würde.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2009 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, bereits im April 2008 habe sich die Krebserkrankung des Versicherten in einem fortgeschrittenen Stadium befunden. Eine kurative Therapie sei nicht mehr möglich gewesen. Insgesamt ließe der Verlauf von der Diagnosestellung des malignen Leidens bis zur Hochzeit ein rapides Fortschreiten der Zustandsverschlechterung erkennen, sodass aus medizinischer Sicht mit dem Ableben innerhalb eines Jahres nach der Heirat zu rechnen gewesen sei. Eine Pflegebedürftigkeit habe sich zum Zeitpunkt der Heirat ebenfalls nicht bestätigt. Mithin liege eine Versorgungsehe vor, da die Klägerin andere für die Eheschließung in gleichem Maße ausschlaggebende Gründe nicht bewiesen habe.
14 
Mit ihrer dagegen am 7. Oktober 2009 beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie und der Versicherte hätten bereits im Jahr 2006 konkrete Ehepläne gefasst. Die Hochzeit am 10. Oktober 2008 sei aus Liebe erfolgt. Nachdem sich bei der Radiochemotherapie keine Metastasen gezeigt hätten, sei man davon ausgegangen, dass man den Tumor heilend in den Griff bekommen könne. Noch im Krankenhaus habe ihr der Versicherte gesagt, dass er sie heiraten wolle. Sie sei dann mit ihm an den Bodensee gefahren. Dort habe er ihr einen Heiratsantrag gemacht. An den genauen Tag könne sie sich zwar nicht mehr erinnern, es müsse aber die Zeit zwischen dem 19. und 26. September 2008 gewesen sein. Erst nach der Heirat am 18. November 2008 sei eine Progression des Tumors aufgetreten. Dementsprechend sei die Behandlung zunächst kurativ (heilend) erfolgt. Erst nach der Hochzeit habe eine palliative (lindernde) Behandlung stattgefunden. Ende Oktober habe ihr Professor Dr. K. mitgeteilt, dass die Erkrankung nicht mehr heilbar sei. Ihre wirtschaftliche Situation habe sich durch die Heirat verschlechtert. Sie habe die Erbschaft in dem Bewusstsein angenommen, dass ihr der Ehemann insgesamt Schulden in Höhe von 322.096,35 EUR hinterlassen werde. Sie sei jedoch davon ausgegangen, etwaige Differenzbeträge zwischen dem Erlös aus dem Verkauf der geerbten Eigentumswohnungen durch die erwartete Rentenzahlung decken zu können. Bereits seit 2002 habe ihr Ehemann gegenüber seinen Arbeitskollegen erwähnt, dass er sie heiraten werde. Es sei ihm daran gelegen gewesen, sie auch auf Dauer für ihr Alter zu versorgen.
15 
Mit Urteil vom 12. Februar 2010, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 4. März 2010, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegen können. Zwar bestehe in Anbetracht des langen Zusammenlebens und im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinerlei Zweifel daran, dass sie eine gute partnerschaftliche Beziehung geführt und auch wegen gegenseitiger Zuneigung und Verbundenheit geheiratet habe. Allein dies sei jedoch nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Das Bestehen einer Liebesbeziehung müsse nicht zwangsläufig in einer Ehe einmünden. Die gesetzliche Regelung könne auch nicht derartig eng verstanden werden, da sonst nur Fallkonstellation erfasst würden, in denen nicht emotional verbundene Personen in bewusster Kenntnis des nahen Todes des Versicherten eine Ehe eingingen, deren ausschließliches Ziel mithin die Erlangung einer Rente für den Überlebenden sei. Vielmehr sei der Anwendungsbereich auch dann eröffnet, wenn sich Partner einer langjährigen Liebesbeziehung erst vor dem Hintergrund einer unmittelbaren Lebensgefährdung eines der Partner zu einer Heirat entschlössen. Der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung über dessen Erkrankung und auch deren Stadium informiert gewesen. Sowohl der Heiratsantrag als auch die konkretisierten Heiratspläne seien erst in die Zeit nach April 2008 gefallen. Eine bereits zuvor bestehende definitive Heiratsplanung sei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der konkrete Entschluss zu heiraten sei damit zu einem Zeitpunkt gefasst worden, in dem aus objektiver Sicht bekannt gewesen wäre, dass eine schwerwiegende und grundsätzlich lebensbedrohliche Erkrankung bestanden habe. Eine Gewissheit über die verbleibende Lebensdauer sei hingegen nicht erforderlich und könne letztendlich ohnehin niemals mit Sicherheit prognostiziert werden, weshalb die behandelnden Ärzte in aller Regel keine Auskunft über die verbleibende Lebensdauer geben könnten. Zumindest in der Laiensphäre sei der Klägerin und dem Versicherten die Dramatik der Erkrankung durchaus bewusst gewesen. Auch müsse eine Versorgung unterstellt werden, denn die Klägerin habe sich durch die Heirat nicht wirtschaftlich verschlechtert. Eine Verschlechterung könne ohnehin bei der Klägerin allenfalls durch die Annahme der Erbschaft eingetreten sein, die allein im Hinblick darauf erfolgt sei, dass etwaige Schulden durch die zu erwartende Hinterbliebenenversorgung gedeckt würden.
16 
Mit ihrer dagegen am 18. Februar 2010 beim SG eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass sie anlässlich der Eheschließung nicht davon ausgegangen sei, dass ihr Ehemann „dem Tode geweiht sei“. Zudem habe ihr Ehemann bereits 2002 gegenüber Arbeitskollegen und sonstigen unbeteiligten Dritten stets die feste und konkrete Heiratsabsicht geäußert. Der Versicherte habe sich am 26. September 2008 nicht in stationärer Behandlung befunden, sondern an diesem Morgen nur einen Termin bei seinem Hausarzt zur Blutkontrolle gehabt. Danach habe er den Notar aufgesucht, der sich im gleichen Gebäude befände, um das Testament zu machen. Sie habe sich ab dem 1. November 2009 mit einem Imbiss selbständig gemacht.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Februar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine große Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie ist der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen sei, denn die Befunde belegten eindeutig ein fortgeschrittenes Karzinom der Speiseröhre im Stadium III bis IV zur Zeit der Eheschließung. Da schon seit Diagnosestellung eine Inoperabilität gegeben sei, habe schon zu diesem Zeitpunkt eine sehr schlechte Lebenserwartung bestanden. Weitere stationäre Aufenthalte seien wegen Komplikationen erfolgt. Es hätten sich zunehmende Schluckstörungen und Gewichtsabnahme eingestellt, auch wenn die palliative Chemotherapie erst wenige Tage nach der Eheschließung begonnen habe. Im Langschnittverlauf hätte sich damit der Gesundheitszustand bis zum Zeitpunkt der Eheschließung als deutlich progredient gezeigt, sodass aus medizinischer Sicht mit dem alsbaldigen Ableben des Versicherten hätte gerechnet werden müssen. Ca 14 Tage nach Eheschließung habe dann die entnommene Probe das Wiederauftreten des Krebses bestätigt. Metastasen seien drei Tage danach verifiziert worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau in vollem Umfang unterrichtet worden sei. Dies belege eindeutig eine Versorgungsehe. Offensichtlich sei auch für die Testamentsverfügung Eile geboten gewesen. Die Beklagte hat die Stellungnahme ihres beratungsärztlichen Dienstes vorgelegt.
22 
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat, nachdem die Klägerin die Aufhebungsvereinbarung vom 28. Juni 2007 sowie die Belage über den Kranken- und Arbeitslosengeldbezug vorgelegt hat, die behandelnden Ärzte des Versicherten als sachverständige Zeugen befragt.
23 
Prof. Dr. K. hat mitgeteilt, dass mit dem Versicherten mehrfach über seinen Gesundheitszustand gesprochen worden sei. Dies sei bereits anlässlich der Erstaufklärung über Diagnose und Therapiemöglichkeiten erfolgt. Nach den Akten könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob man auch mit der Klägerin selbst gesprochen habe. Sie habe aber ihren Mann während des gesamten Krankheitsverlaufs begleitet und während der stationären Aufenthalte oft besucht, sodass sie wahrscheinlich bei dem einen oder anderen Gespräch mit anwesend gewesen sei. Zu Beginn der Erkrankung habe ein primär kurativer Behandlungsansatz bestanden, bei welchem eine Heilung nicht von vorne herein ausgeschlossen sei. Nach Abschluss der ersten Chemotherapie habe sich kein sicherer Anhalt für einen Resttumor oder einen persistierenden Tumor gefunden, was durchaus positiv zu bewerten sei und Grund für Optimismus gegeben habe. Auch der Befund der Computertomografie sei zu diesem Zeitpunkt deutlich besser gewesen als der Ausgangsbefund. Die Probleme, die sich im weiteren Krankheitsverlauf ergeben hätten, seien durch die Radiochemotherapie bedingte narbige Engstellung der Speiseröhre bzw eine ösophagotracheale Fistel bedingt gewesen. Beide Probleme seien nicht ungewöhnliche Nebenwirkungen/Folgen einer Radiochemotherapie. Dass der Tumor wiedergekehrt sei, habe erst durch die Bronchienspiegelung am 27. Oktober 2008 nachgewiesen werden können. Erst Ende Oktober 2008 sei daher die Diagnose eines Speiseröhrenkrebs im Endstadium gestellt und eine palliative Chemotherapie begonnen worden. Der Versicherte habe sich am Aufnahmetag vom 26. September 2008 zwar in reduziertem Allgemeinzustand befunden, durch therapeutische Maßnahmen habe sich dies jedoch deutlich bessern können, sodass er bei der Entlassung wieder Nahrung zu sich hätte nehmen können.
24 
Dr. R. von der Onkologie O. hat mitgeteilt, dass der Versicherte nur von Mai bis Juli und dann wieder November 2008 behandelt worden sei. Im Oktober 2008 hätten keine Kontakte bestanden. Man habe ihn lediglich im August zur planmäßigen Nachschau nach Beendigung der Strahlentherapie entsprechend der Strahlenschutzverordnung gesehen. Im November habe man dann Leber- und Lungenmetastasen diagnostiziert und eine palliative Chemotherapie begonnen. Bei der Erstdiagnose wie auch bei Abschluss der Radiochemotherapie habe sich der Tumor im Stadium T4 N1 M0 befunden, wobei T4 die Tumorgröße bezeichne und das Einwachsen in Nachbarorgane (in diesem Fall die Trachea). In der UICC-Klassifikation entspreche dies dem Stadium III. Ab Oktober 2008 habe er sich dann im UICC-Stadium IV aufgrund der neu aufgetretenen Metastasen in Leber und Lunge befunden. Dies entspreche wiederum einem Stadium M1 in der TNM-Klassifikation. Die Prognose bei Abschluss der Radiochemotherapie habe einer 5-Jahres-Überlebensrate von 5 bis 15 % entsprochen. Bei dem Versicherten habe zunächst von einem besseren Verlauf ausgegangen werden können. Er sei noch relativ jung gewesen, habe sich in insgesamt gutem Allgemeinzustand befunden und nicht das typische Risikoprofil gezeigt, wie es sonst bei Patienten mit Ösophaguskarzinom recht häufig vorkomme. Einen Patienten mit der Statistik zu konfrontieren, sei kontraproduktiv. Die Klägerin sei bei den meisten Gesprächen anwesend gewesen. Dass es bei dem Versicherten so rasch zu einer Metastasierung in mehrere Organe gekommen und eine beidseitige Lungenentzündung aufgetreten sei, sei tragisch, aber von vornherein keineswegs absehbar gewesen.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die nach §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte und im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer großen Witwenrente.
27 
Nach § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf Gewährung einer sog. kleinen bzw. großen Witwenrente, sofern der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Nach § 46 Abs. 2a SGB VI ist der Rentenanspruch allerdings ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der Anwendungsbereich des § 46 Abs 2a SGB VI ist eröffnet, weil die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten weniger als 1 Jahr (vom 10. Oktober 2008 bis 9. Januar 2009) gedauert hat.
28 
§ 46 Abs 2a SGB VI, der durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I 2001, 403) in das SGB VI eingefügt wurde, geht davon aus, dass der überlebende Ehegatte bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr in den meisten Fällen von seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Eheschließung noch keinen so großen Abstand genommen hat, dass er diese nicht nach dem Tod des anderen Ehegatten fortsetzen oder wieder aufnehmen oder sich eine selbstständige Lebensführung neu erarbeiten könnte. Dementsprechend stellt die Regelung die – widerlegbare - gesetzliche Vermutung auf, dass die Heirat bei einer weniger als einjährigen Ehedauer in erster Linie der Versorgung des überlebenden Ehegatten diente, es sich also um eine sog Versorgungs-ehe handelte. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß (ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 53/08 R, zit nach juris).
29 
Die Anknüpfung an eine Ehedauer von weniger als einem Jahr enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass beim Tod innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war (so BT-Drucks 14/4595 S. 44). Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils (BSG SozR 3100 § 38 Nr 5). Ergeben sich anhand des konkreten Einzelfalls nicht genügend beweiskräftige Anhaltspunkte gegen die Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu begründen, verbleibt es bei der Annahme einer Versorgungsehe. Auch wenn die maßgeblichen Umstände von Amts wegen zu ermitteln und zu bewerten sind, trifft die materielle Beweislast, also die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises, denjenigen, der den Anspruch auf Versorgung geltend macht (BSG SozR Nr 84 zu § 128 SGG). Die gesetzliche Vermutung folgt einer Typisierung und verfolgt auch den Zweck, den Leistungsträger und das Gericht der Ausforschung im Bereich der Intimsphäre zu entheben. Zu würdigen ist freilich, dass das Motiv, Betreuung und Pflege des Erkrankten sicherzustellen, nicht mit einer Versorgungsehe gleichgesetzt werden darf, jedenfalls dann nicht, wenn das Ableben nach den gesundheitlichen Verhältnissen zur Zeit der Eheschließung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten war (BSGE 60, 204). Andererseits ist zu fordern, dass keine deutlichen Anhaltspunkte für die Besorgnis eines vorzeitigen Ablebens bestanden haben, die Ehe also ihrem Wesen entsprechend auf Dauer eingegangen war (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Bd. 1 § 46 SGB VI Rdnr 46 a ff.).
30 
Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R, zit. nach juris).
31 
Dass bei der Klägerin in Auswertung der medizinischen Ermittlungen von einer Versorgungsehe ausgegangen werden muss, hat bereits das SG ausführlich begründet dargelegt. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs 2 SGG ab.
32 
Die weiteren im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen stehen dem nicht entgegen. Dr. R. hat in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenauskunft vom 28. Mai 2010 noch einmal bestätigt, dass sich der Versicherte sowohl bei der Erstdiagnose im April 2008 wie auch bei Abschluss der Radiochemotherapie nach der TNM-Klassifikation (weit verbreitetes System zur Beschreibung bösartiger Tumore) im Stadium T4 N1 MO befand. Die T-Kategorie, die die Ausdehnung des Primärtumors beschreibt, reicht von T1 bis T4. Im Falle des Versicherten war der Tumor nach Auskunft von Dr. R. bereits in die (Luftröhre) eingewachsen. N1 bedeutet, dass auch benachbarte Lymphknotenmetastasen vorlagen, aber noch keine Fernmetastasen (M0). Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat an einer lebensbedrohenden Krankheit litt. Zwar haben Prof. Dr. K. und Dr. R. berichtet, dass eine Heilung grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Denn nach Abschluss der ersten Chemotherapie hat sich zunächst kein sicherer Anhalt für einen Resttumor oder einen persistierenden Tumor gefunden, was aus ärztlicher Sicht durchaus positiv zu bewerten war und Grund für Optimismus gegeben hat. Weiter hat der Versicherte nicht dem typischen Risikoprofil entsprochen, war insbesondere noch relativ jung und in insgesamt gutem Allgemeinzustand.
33 
Dies widerspricht aber nicht der hier allein maßgebenden Tatsache, dass der Klägerin und dem Versicherten der Ernst und die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung bei der Heirat durchaus bewusst waren. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass vor dem Hintergrund der Erkrankung die Heirat zeitlich vorgezogen wurde. Weiterhin hat der Versicherte vor der vierten stationären Behandlung vom 26. September 2008 noch ein Testament zu Gunsten der Klägerin errichtet, obwohl er sich nach dem Aufnahmebefund in einem äußerst schlechten Zustand befunden hat. Er konnte nicht einmal mehr seinen eigenen Speichel schlucken und hatte brennende thorakale Schmerzen beim Husten sowie massive Schlafstörungen. Auch dies belegt, dass offensichtlich Eile geboten war und der Versicherte die Klägerin für den Todesfall versorgen wollte, mit dem er offenbar gerechnet hat. Die Klägerin hat auch zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, dass sie fest mit der Hinterbliebenenversorgung gerechnet hat und nur vor diesem Hintergrund das (angeblich) überschuldete Erbe angetreten hat.
34 
Weiterhin hat die Beratungsärztin H. in der Auswertung des stationären Entlassungsberichtes zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Speiseröhrenkarzinom um einen sehr aggressiven Tumortyp handelt, sodass die Prognose schon bei Diagnosestellung im April 2008 äußerst ungünstig war. Bei dem Versicherten bestand zusätzlich eine Inoperabilität, sodass nur eine Bestrahlungs- und Chemotherapie begonnen werden konnte. Zwar war bis September 2008 kein Fortschreiten des Karzinoms ersichtlich. Die Komplikationen nahmen jedoch bis zur Eheschließung zu. Diese Annahme wird aus Sicht des Senats insbesondere durch die erheblichen Ernährungsprobleme des Versicherten bestätigt, der sich demzufolge auch in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand befunden hat. Sowohl ein Gewichtsverlust sowie eine rezidivierende Dyspnoe konnten festgestellt werden.
35 
Vor diesem gesundheitlichen Hintergrund haben die Klägerin und der Versicherte die Ehe geschlossen. Bereits ab 6. Mai 2008 benötigte der Versicherte eine Magensonde sowie intermittierend Infusionen zur Ernährung bei nicht mehr passagerer Enge der Speiseröhre und eine am 1. Oktober 2008 erfolgte Anlage eines Stents. Der Gewichtsverlust war trotz künstlicher Ernährung stetig.
36 
Der Senat ist daher in Abwägung aller Umstände, nämlich der raschen Heirat kurz nach Abschluss der stationären Behandlung, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Heirat überhaupt noch möglich war, überzeugt davon, dass den Eheleuten der Ernst der Erkrankung bewusst war und sie deswegen zur Versorgung der Klägerin noch rasch geheiratet haben.
37 
Wenn der lebensbedrohende Charakter einer Erkrankung des verstorbenen Ehepartners im Zeitpunkt der Eheschließung bekannt ist, so kommt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung in aller Regel nicht in Betracht, es sei denn, die Heirat stellt sie als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Entschlusses dar (so Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2007, FamRZ 2004, 1771). Hiervon konnte sich der Senat in Auswertung der von der Klägerin gemachten Angaben nicht überzeugen. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass seit 2002 nur diffuse, nicht im Ansatz konkrete Heiratspläne bestanden haben. Im Übrigen reichen lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (so auch Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2007, L 4 R 2407/05 zu einer bloß geplanten Hochzeit).
38 
Für die Versorgungsabsicht sprechen schließlich auch die finanziellen Umstände. Während die Klägerin nach der Eheschließung nur einen Arbeitslosengeldanspruch auf 451,20 EUR hatte, hätte der Rentenanspruch des Versicherten, nach dem sich die große Witwenrente berechnet, auf 1.465,79 EUR bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung belaufen. Die Klägerin hat auch - wie oben ausgeführt - fest mit dieser finanziellen Verbesserung gerechnet.
39 
Die Berufung war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
40 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen gemäß § 160 Abs 2 SGG nicht vor.

Gründe

 
26 
Die nach §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte und im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer großen Witwenrente.
27 
Nach § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf Gewährung einer sog. kleinen bzw. großen Witwenrente, sofern der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Nach § 46 Abs. 2a SGB VI ist der Rentenanspruch allerdings ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der Anwendungsbereich des § 46 Abs 2a SGB VI ist eröffnet, weil die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten weniger als 1 Jahr (vom 10. Oktober 2008 bis 9. Januar 2009) gedauert hat.
28 
§ 46 Abs 2a SGB VI, der durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I 2001, 403) in das SGB VI eingefügt wurde, geht davon aus, dass der überlebende Ehegatte bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr in den meisten Fällen von seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Eheschließung noch keinen so großen Abstand genommen hat, dass er diese nicht nach dem Tod des anderen Ehegatten fortsetzen oder wieder aufnehmen oder sich eine selbstständige Lebensführung neu erarbeiten könnte. Dementsprechend stellt die Regelung die – widerlegbare - gesetzliche Vermutung auf, dass die Heirat bei einer weniger als einjährigen Ehedauer in erster Linie der Versorgung des überlebenden Ehegatten diente, es sich also um eine sog Versorgungs-ehe handelte. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß (ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 53/08 R, zit nach juris).
29 
Die Anknüpfung an eine Ehedauer von weniger als einem Jahr enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass beim Tod innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war (so BT-Drucks 14/4595 S. 44). Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils (BSG SozR 3100 § 38 Nr 5). Ergeben sich anhand des konkreten Einzelfalls nicht genügend beweiskräftige Anhaltspunkte gegen die Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu begründen, verbleibt es bei der Annahme einer Versorgungsehe. Auch wenn die maßgeblichen Umstände von Amts wegen zu ermitteln und zu bewerten sind, trifft die materielle Beweislast, also die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises, denjenigen, der den Anspruch auf Versorgung geltend macht (BSG SozR Nr 84 zu § 128 SGG). Die gesetzliche Vermutung folgt einer Typisierung und verfolgt auch den Zweck, den Leistungsträger und das Gericht der Ausforschung im Bereich der Intimsphäre zu entheben. Zu würdigen ist freilich, dass das Motiv, Betreuung und Pflege des Erkrankten sicherzustellen, nicht mit einer Versorgungsehe gleichgesetzt werden darf, jedenfalls dann nicht, wenn das Ableben nach den gesundheitlichen Verhältnissen zur Zeit der Eheschließung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten war (BSGE 60, 204). Andererseits ist zu fordern, dass keine deutlichen Anhaltspunkte für die Besorgnis eines vorzeitigen Ablebens bestanden haben, die Ehe also ihrem Wesen entsprechend auf Dauer eingegangen war (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Bd. 1 § 46 SGB VI Rdnr 46 a ff.).
30 
Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R, zit. nach juris).
31 
Dass bei der Klägerin in Auswertung der medizinischen Ermittlungen von einer Versorgungsehe ausgegangen werden muss, hat bereits das SG ausführlich begründet dargelegt. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs 2 SGG ab.
32 
Die weiteren im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen stehen dem nicht entgegen. Dr. R. hat in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenauskunft vom 28. Mai 2010 noch einmal bestätigt, dass sich der Versicherte sowohl bei der Erstdiagnose im April 2008 wie auch bei Abschluss der Radiochemotherapie nach der TNM-Klassifikation (weit verbreitetes System zur Beschreibung bösartiger Tumore) im Stadium T4 N1 MO befand. Die T-Kategorie, die die Ausdehnung des Primärtumors beschreibt, reicht von T1 bis T4. Im Falle des Versicherten war der Tumor nach Auskunft von Dr. R. bereits in die (Luftröhre) eingewachsen. N1 bedeutet, dass auch benachbarte Lymphknotenmetastasen vorlagen, aber noch keine Fernmetastasen (M0). Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat an einer lebensbedrohenden Krankheit litt. Zwar haben Prof. Dr. K. und Dr. R. berichtet, dass eine Heilung grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Denn nach Abschluss der ersten Chemotherapie hat sich zunächst kein sicherer Anhalt für einen Resttumor oder einen persistierenden Tumor gefunden, was aus ärztlicher Sicht durchaus positiv zu bewerten war und Grund für Optimismus gegeben hat. Weiter hat der Versicherte nicht dem typischen Risikoprofil entsprochen, war insbesondere noch relativ jung und in insgesamt gutem Allgemeinzustand.
33 
Dies widerspricht aber nicht der hier allein maßgebenden Tatsache, dass der Klägerin und dem Versicherten der Ernst und die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung bei der Heirat durchaus bewusst waren. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass vor dem Hintergrund der Erkrankung die Heirat zeitlich vorgezogen wurde. Weiterhin hat der Versicherte vor der vierten stationären Behandlung vom 26. September 2008 noch ein Testament zu Gunsten der Klägerin errichtet, obwohl er sich nach dem Aufnahmebefund in einem äußerst schlechten Zustand befunden hat. Er konnte nicht einmal mehr seinen eigenen Speichel schlucken und hatte brennende thorakale Schmerzen beim Husten sowie massive Schlafstörungen. Auch dies belegt, dass offensichtlich Eile geboten war und der Versicherte die Klägerin für den Todesfall versorgen wollte, mit dem er offenbar gerechnet hat. Die Klägerin hat auch zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, dass sie fest mit der Hinterbliebenenversorgung gerechnet hat und nur vor diesem Hintergrund das (angeblich) überschuldete Erbe angetreten hat.
34 
Weiterhin hat die Beratungsärztin H. in der Auswertung des stationären Entlassungsberichtes zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Speiseröhrenkarzinom um einen sehr aggressiven Tumortyp handelt, sodass die Prognose schon bei Diagnosestellung im April 2008 äußerst ungünstig war. Bei dem Versicherten bestand zusätzlich eine Inoperabilität, sodass nur eine Bestrahlungs- und Chemotherapie begonnen werden konnte. Zwar war bis September 2008 kein Fortschreiten des Karzinoms ersichtlich. Die Komplikationen nahmen jedoch bis zur Eheschließung zu. Diese Annahme wird aus Sicht des Senats insbesondere durch die erheblichen Ernährungsprobleme des Versicherten bestätigt, der sich demzufolge auch in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand befunden hat. Sowohl ein Gewichtsverlust sowie eine rezidivierende Dyspnoe konnten festgestellt werden.
35 
Vor diesem gesundheitlichen Hintergrund haben die Klägerin und der Versicherte die Ehe geschlossen. Bereits ab 6. Mai 2008 benötigte der Versicherte eine Magensonde sowie intermittierend Infusionen zur Ernährung bei nicht mehr passagerer Enge der Speiseröhre und eine am 1. Oktober 2008 erfolgte Anlage eines Stents. Der Gewichtsverlust war trotz künstlicher Ernährung stetig.
36 
Der Senat ist daher in Abwägung aller Umstände, nämlich der raschen Heirat kurz nach Abschluss der stationären Behandlung, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Heirat überhaupt noch möglich war, überzeugt davon, dass den Eheleuten der Ernst der Erkrankung bewusst war und sie deswegen zur Versorgung der Klägerin noch rasch geheiratet haben.
37 
Wenn der lebensbedrohende Charakter einer Erkrankung des verstorbenen Ehepartners im Zeitpunkt der Eheschließung bekannt ist, so kommt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung in aller Regel nicht in Betracht, es sei denn, die Heirat stellt sie als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Entschlusses dar (so Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2007, FamRZ 2004, 1771). Hiervon konnte sich der Senat in Auswertung der von der Klägerin gemachten Angaben nicht überzeugen. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass seit 2002 nur diffuse, nicht im Ansatz konkrete Heiratspläne bestanden haben. Im Übrigen reichen lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (so auch Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2007, L 4 R 2407/05 zu einer bloß geplanten Hochzeit).
38 
Für die Versorgungsabsicht sprechen schließlich auch die finanziellen Umstände. Während die Klägerin nach der Eheschließung nur einen Arbeitslosengeldanspruch auf 451,20 EUR hatte, hätte der Rentenanspruch des Versicherten, nach dem sich die große Witwenrente berechnet, auf 1.465,79 EUR bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung belaufen. Die Klägerin hat auch - wie oben ausgeführt - fest mit dieser finanziellen Verbesserung gerechnet.
39 
Die Berufung war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
40 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen gemäß § 160 Abs 2 SGG nicht vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin, die den am 11. Mai 2009 verstorbenen Versicherten am 5. Mai 2009 geheiratet hatte, aufgrund ihres Antrages vom 26. Mai 2009 eine Hinterbliebenenrente (hier: große Witwenrente) zu gewähren.
Die am … 1960 geborene Klägerin ist die Witwe des 1939 geborenen und am … 2009 verstorbenen Versicherten.
Der Versicherte war seit dem 11. Mai 1965 mit seiner früheren Ehefrau verheiratet, mit der er zwei erwachsene Kinder hatte. Mit seiner früheren Ehefrau vereinbarte der Versicherte durch notariellen Ehevertrag vom 27. Mai 1975 Gütertrennung. Im Jahr 1979 trennte sich der Versicherte von seiner früheren Ehefrau und lebte seit dem Jahr 1980 mit der Klägerin zusammen. Die Klägerin ist berufstätig (monatliches Nettoeinkommen ca. 1400,00 Euro). Sie verfügt über eine Anwartschaft auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (ca. 740,00 Euro monatlich). Sie hat weitere Einkünfte aus der Vermietung zweier Wohnungen (ca. 1.120,00 Euro) sowie einer Hinterbliebenenrente des Versorgungswerks für Presse-Angehörige (393,00 Euro) und ist auch mit privaten Verträgen für das Alter abgesichert (Riesterrente Kapital ca. 30.000,00 Euro; Lebensversicherung Ablaufleistung ca. 53.131,00 Euro; private Rentenversicherung ab 2016 mtl. 113,00 Euro).
Nachdem der Versicherte im Jahr 2004 an Krebs erkrankt war und im August 2008 eine Krebsoperation erfolgreich verlaufen war, erkrankte er im April 2009 erneut schwer. Die Ärzte des Universitätsklinikums T. teilten dem Versicherten mit, er habe mit dem alsbaldigen Tod zu rechnen.
In dieser Situation sei der Wunsch des Versicherten, so der Vortrag der Klägerin, so stark geworden, dass er alle zuvor gegen eine Scheidung bestehenden materiellen Bedenken - der Versicherte rechnete zuvor damit, dass sich seine frühere Ehefrau vehement gegen das Scheidungsverfahren wehren würde - über Bord geworfen habe und bereit gewesen sei, seiner früheren Ehefrau für deren Unterhalts- und Versorgungsausgleichsansprüche einen Abfindungsbetrag von 200.000,00 Euro zu bezahlen, wenn sie einer baldigen Scheidung zustimme.
Der Versicherte einigte sich am 12. April 2009 mit seiner früheren Ehefrau. Am 14. April 2009 reichte er beim Amtsgericht B. den Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung ein.
Am 27. April 2009 änderte der Versicherte sein Testament. Darin erklärte der Versicherte, mit der Klägerin durch Notheirat die Ehe schließen zu wollen. Diese solle das Erbe wie eine auf den Pflichtteil eingestufte Ehefrau erhalten, auch wenn die vorgesehene Eheschließung zu seinen Lebzeiten nicht mehr vollzogen werden könne. Mit der Beschränkung auf den Pflichtteil stellte der Versicherte die Klägerin im Verhältnis zu seinen Kindern erbrechtlich seiner früheren Ehefrau gleich, die er ebenfalls auf den Pflichtteil gesetzt hatte. Darüber hinaus sprach der Versicherte der Klägerin in seinem Testament vom 27. April 2009 weitere Vermögenswerte und Rechte (einjähriges Wohnrecht in der gemeinsam genutzten Wohnung, sämtliche Einrichtungsgegenstände der gemeinsam genutzten Wohnung und der beiden Ferienhäuser in Frankreich und einen Audi Avant allroad quattro) zu; das übrige Vermögen teilte er hälftig unter seinen Kindern. Nach Angaben der Klägerin beläuft sich der Pflichtteil auf ein Viertel des Vermögens, überwiegend bestehend aus Immobilien in Deutschland mit einem Wert von ca. 1.000.000,00 Euro sowie weiteren Immobilien im Ausland.
Auf Drängen des behandelnden Arztes der Universitätsklinik T. verlegte das Amtsgericht B. den zuvor auf den 19. Mai 2009 anberaumten Scheidungstermin auf den 5. Mai 2009 vor. In diesem Termin, an dem der Versicherte durch den heutigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten wurde - er selbst lag in der Universitätsklinik in T. - wurde die Ehe des Versicherten geschieden, das Amtsgericht protokollierte sogleich einen Vergleich über die Ehefolgesachen. Sowohl der Versicherte als auch die frühere Ehefrau verzichteten noch im Termin auf Rechtsmittel. Eine Ausfertigung des Scheidungsurteils wurde umgehend in die Universitätsklinik nach Ulm befördert, wo die Klägerin und der Versicherte noch am 5. Mai 2009 heirateten.
Am 11. Mai 2009 verstarb der Versicherte.
10 
Am 26. Mai 2009 beantragte die Klägerin die Zahlung einer großen Witwenrente. Dazu teilte sie unter anderem mit, zum Zeitpunkt der Eheschließung hätten sie nicht die Absicht gehabt, eine Versorgung herbeizuführen; dies ergebe sich bereits aus der „objektiven Ungeeignetheit der Witwenrente für diesen Zweck“. Die Heirat habe nichts mit „Geld oder Versorgung zu tun“ gehabt, vielmehr habe es sich der Versicherte 200.000,00 Euro kosten lassen, seine langjährige Lebensgefährtin „doch noch heiraten zu können“. Seine Entscheidung sei rein emotional begründet und habe seinen Töchtern, seinen Freunden und seinem ganzen Umfeld zeigen sollen, „wen er seit vielen Jahren als seine wirkliche Ehefrau betrachtet“ habe. Mit ihr habe er, „wenn er schon bald sterben würde, verheiratet sein“ wollen. Die Versorgung sei weder alleiniger noch überwiegender Zweck der Eheschließung gewesen.
11 
Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 ab. Sie geht vom Vorliegen einer Versorgungsehe aus.
12 
Hiergegen hat die Klägerin am 12. Februar 2010 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der Versicherte mit der Heirat nicht ihre Versorgung beabsichtigt habe. Dies sei angesichts ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation und auch im Hinblick auf das Testament nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus habe der Versicherte an seine Ehefrau 200.000,00 Euro bezahlt, um die Klägerin heiraten zu können. Angesichts der zu erwartenden Rente hätte sich dies nicht gerechnet. Vielmehr habe der Versicherte kurz vor seinem Tod eingesehen, dass sein Verhalten in den vergangenen Jahrzehnten ihr gegenüber falsch gewesen sei und er habe dies vor ihr und seinem ganzen Umfeld im bürgerlichen Sinne in Ordnung bringen wollen. Für dieses Ziel habe er sein gesamtes Barvermögen von 200.000,00 Euro aufgewendet und den Stress auf sich genommen, „ob die Scheidung seiner ersten Ehe und der Abschluss seiner zweiten Ehe noch rechtzeitig zu Stande käme“. Es sei nicht einmal ein kleiner „Nebenzweck“ gewesen, der Klägerin eine geringfügige Hinterbliebenenrente zu verschaffen. Der Versicherte habe genau gewusst, dass die Klägerin dies im Hinblick auf seine testamentarischen Verfügungen nicht nötig haben werde.
13 
Als die Beklagte berechnete, dass sich eine Hinterbliebenenrente auf 160,00 Euro monatlich belaufen würde, teilte die Klägerin mit: Sie müsse „noch ungefähr 100 Jahre Witwenrente beziehen, damit sich die Investition ihres verstorbenen Mannes in die Scheidung und die Wiederverheiratung lohnen würde“.
14 
Nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, hat das SG die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgewiesen. Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI sei der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Besondere Umstände, die die gesetzliche Vermutung widerlegten, lägen nicht vor. Als besondere Umstände seien alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen ließen (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R). Maßgeblich seien jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei komme dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung maßgebliche Bedeutung zu. Regelmäßig sei bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG, a.a.O.), auch wenn in diesen Fällen der Nachweis nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, dass die Ehe aus anderen als aus Versorgungsgründen geschlossen worden sei. Allerdings müssten bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprächen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen sei. Dementsprechend steige mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt würden (BSG, a.a.O.).
15 
Nach diesen Grundsätzen sei die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe vorliegend nicht widerlegt. Bei der Heirat habe derart große Eile bestanden, dass das Scheidungsurteil noch am Tag der Scheidung in die Klinik gebracht worden sei, um dort die Trauung vorzunehmen. Es habe sich somit um eine durch den schlechten Gesundheitszustand des Versicherten und den nahen Tod gebotene „Notheirat“ gehandelt. Angesichts des Umstandes - Heirat in Kenntnis vom unmittelbar bevorstehenden Tod - habe es besonders gewichtiger Umstände bedurft, um die gerade für Fälle der vorliegenden Art geschaffene gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Hierfür genüge es nicht, dass die Klägerin auf den Rentenanspruch wirtschaftlich nicht angewiesen sei. Dies schließe einen Versorgungsgedanken nicht aus. Nichts anderes gelte für die Darstellung, die „Investition" von 200.000,00 Euro um die Klägerin zu heiraten, sei angesichts der zu erwartenden Rentenhöhe nicht wirtschaftlich gewesen. Dafür, dass der Versicherte derartige Überlegungen angestellt habe, fehle jeglicher Anhaltspunkt. Darüber hinaus übersehe die Klägerin, dass die frühere Ehefrau des Versicherten mit der Scheidung als Erbin bzw. als Pflichtteilsberechtigte ausgeschieden sei; wenn schon Rentabilitätserwägungen angestellt würden, sei auch einzustellen, dass die frühere Ehefrau mit der Scheidung zumindest ihren Pflichtteilsanspruch - nach eigener Darstellung der Klägerin also 250.000,00 Euro - verloren habe. Schließlich gebe es sogar Anzeichen dafür, dass das Handeln des Versicherten auch auf Versorgung der Klägerin angelegt gelegt gewesen sei. So habe der Versicherte die Klägerin testamentarisch u.a. mit einem Pflichtteil wie eine Ehefrau bedacht, gerade für den Fall, dass die vorgesehene Eheschließung nicht mehr erfolgen könne. Nichts anderes als Versorgungsüberlegungen kämen hier zum Ausdruck, was die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sogar bestätige.
16 
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 22. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. Januar 2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, der Prozessbevollmächtigte habe den Fehler gemacht, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zuzustimmen. So habe es geschehen können, dass das SG sein Urteil auf zwei in den Schriftsätzen nicht erwähnte und diskutierte Gesichtspunkte gestützt habe. Im angefochtenen Bescheid nebst Widerspruchsbescheid werde die eindeutige Regelung des § 46 Abs. 2a SGB VI dahin verfälscht, dass jeder noch so nebensächliche Gedanke an eine Hinterbliebenenversorgung ausreiche, um die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu bestätigen. Das BSG habe es für fehlerhaft erklärt, wenn alleine auf objektive, nicht aber auch auf die inneren Motive für die Heirat abgestellt werde. Im Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 101/08 R) habe das BSG die Würdigung des LSG gebilligt, wonach die dortige Ehe nicht allein oder überwiegend dem Zwecke gedient habe, einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, weil der Wunsch beider Ehegatten, einen gemeinsamen Nachnamen zu tragen, im Vordergrund gestanden habe. Im vorliegenden Fall habe der verstorbene Ehemann der Klägerin mit der Eheschließung nicht einmal auch eine Versorgungsabsicht verfolgt. Er sei der irrigen Annahme erlegen, dass die Klägerin wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist ab Eheschließung gar keinen Anspruch auf Witwenrente habe. Diese Überzeugung habe er auch der Klägerin vermittelt, die es nicht besser gewusst habe. Darüber hinaus sei die Klägerin erst nach dem Tod ihres Ehemanns von ihrem heutigen Prozessbevollmächtigten über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente informiert worden. Da es im vorliegenden Zusammenhang nur um eine Versorgung durch eine Witwenrente gehe, sei diese weder einziges (alleiniges) noch überwiegendes Heiratsmotiv gewesen, sondern habe überhaupt kein Motiv dargestellt. Das SG habe keine Ahnung, was die Eheleute bewogen habe, kurz vor dem Tod des Versicherten noch die Ehe einzugehen. Es sei deshalb auf Indizien angewiesen und habe solche einfach erfunden. Dabei habe es nicht gewusst, dass der Versicherte und seine erste Ehefrau Gütertrennung vereinbart gehabt hätten, weshalb deren Pflichtteil ein Sechstel betragen habe.
17 
Der verstorbene Versichert habe mit den ihn behandelnden Ärzten in der Universitätsklinik Ulm lange Gespräche geführt, nachdem diese ihn über sein unabwendbares baldiges Ableben informiert hätten. Nachdem dieser sie über seinen Entschluss zur Ehescheidung einerseits und zur Heirat mit der Klägerin andererseits informiert hatte, seien diese bereit gewesen, alles zu tun, damit der Kläger diese Eheschließung noch erleben werde. Gegenüber Dr. B. habe der Versicherte die Eheschließung immer wieder als seine Herzenssache bezeichnet; von einer Versorgung der Klägerin - erst recht durch die gesetzliche Witwenrente - sei nie die Rede gewesen. Auch bei einer schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten sei der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde.
18 
Es gebe keine gesetzliche Regelung wonach eine Versorgungsehe um so mehr zu vermuten sei, je moribunder einer der Eheleute sei. Für die ganze Jahresfrist des § 46 Abs. 2a SGB VI gelte gleichmäßig, dass die hinterbliebene Witwe ein Ausnahmefall darlegen und beweisen müsse. Die gegenteiligen Erwägungen des Urteils des SG entsprächen nicht der Gesetzeslage.
19 
Dass sich die Abfindungszahlung an die erste Ehefrau des Versicherten im Hinblick auf eine Witwenrente für die Klägerin „nicht rechnen“ würde, sei lediglich ein nachträgliches Argument des Prozessbevollmächtigten für Leute gewesen, „die nur Zahlen und Rentenansprüche im Kopf haben“. Der Abfindungsbetrag sei nur für den Verzicht der ersten Ehefrau auf ihre Rechte aus dem gesetzlichen Versorgungsausgleich und auf etwaige Unterhaltsansprüche bestimmt. Mit einer Versorgung der Klägerin als späterer Witwe habe dies ebenso wenig zu tun wie mit Pflichtteilsansprüchen.
20 
Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Gesprächs mit ihrem Ehemann, in dem sie sich mit diesem über die Nichtgewährung einer Witwenrente einig gewesen sei, nicht einmal ungefähr gewusst, wie hoch die Witwenrente sein könnte. Sie habe nur gewusst, dass sich die laufende Altersrente des Versicherten auf ca. 555,00 Euro monatlich belaufen habe. Für die Klägerin habe keine Veranlassung bestanden, nähere Nachforschungen anzustellen. Wenn die Hinterbliebenenrente sich nur auf ca. 160,00 Euro belaufe, sei der Gedanke an eine „rentenmäßig motivierte“ Eheschließung besonders abwegig.
21 
Schließlich habe der Versicherte die Klägerin mit seinem Testament vom 27. April 2009 ganz selbstverständlich versorgen wollen. Diese im Testament zum Ausdruck gekommene Versorgungsabsicht habe nichts mit der Eheschließung zu tun, denn sie habe ausdrücklich auch für den Fall gegolten, dass es zur Eheschließung nicht mehr kommen werde. Vorliegend spielten Versorgungsabsichten nur eine Rolle, wenn sie durch eine Hinterbliebenenrente realisiert würden. Das SG habe offenbar nicht bedacht, dass es auch ganz andere und wesentlich effektivere Versorgungsmöglichkeiten gebe. Im Übrigen seien die allgemeinen Versorgungsabsichten des Versicherten nicht allzu stark ausgeprägt. Sonst hätte er die Klägerin im Testament nicht nur zu einem Viertel eingesetzt.
22 
Selbstverständlich habe der Versicherte die Klägerin „versorgen“ wollen. Dazu habe er ihr noch zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte übertragen. Einen weiteren Teil der Versorgung habe die Erbquote von einem Viertel dargestellt. Überhaupt keine Rolle habe dabei die jetzt streitige Witwenrente gespielt. Es widerspreche allen Regeln der Logik, wenn etwas apodiktisch als Versorgungsmaßnahme behauptet werde, was der „Versorger“ definitiv ausgeschlossen habe.
23 
Sowohl bei der Klägerin als auch bei ihrem Ehemann sei alleiniges Motiv der Eheschließung gewesen, ihre fast 30-jährige Lebensgemeinschaft vor Gott und der Welt zu legalisieren.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Juni 2009 eine große Witwenrente aus der Versicherung des am 11. Mai 2009 verstorbenen Versicherten A. D., ihres Ehemannes, in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Berufungsakten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
30 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente (große Witwenrente) nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
31 
Nachdem die Beteiligten vor dem SG erklärt hatten, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein, durfte das SG ohne das maßgebliche Recht zu verletzen, entsprechend entscheiden. Wenn die Klägerin nachträglich der Auffassung ist, ihre Zustimmung sei ein Fehler gewesen, so macht dies die Entscheidung des SG nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtswidrig; auch ist die Klägerin nicht in dem ihr zustehenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
32 
Auch in der Sache hat das SG zutreffend die Klage abgewiesen.
33 
Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie (1.) ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, (2.) das 47. Lebensjahr vollendet haben oder (3.) erwerbsgemindert sind.
34 
Zwar war die Klägerin, die das 47. Lebensjahr bereits vollendet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), vom 5. Mai 2009 bis zum 11. Mai 2009 und damit zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit diesem verheiratet, auch hat dieser die allgemeine Wartezeit (§ 50 Ab. 1 SGB VI) erfüllt, doch steht § 46 Abs. 2a SGB VI dem Anspruch der Klägerin entgegen.
35 
Nach § 46 Abs. 2a SGB VI haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Diese Regelung ist auf die Klägerin anzuwenden (§ 242a Abs. 3 SGB VI) und ist verfassungsgemäß (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 53/08 R - BSGE 103, 91-99 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 5 = juris Rn. 19 ff).
36 
Da die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten nur vom 5. bis zum 11. Mai 2009, somit also kein Jahr gedauert hat, ist einen Anspruch auf Witwenrente grundsätzlich ausgeschlossen (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Diese Rechtsfolge (Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente) tritt jedoch dann nicht ein, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI).
37 
Der Begriff der besonderen Umstände in § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Rentenversicherungsträgern und den Gerichten mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und dessen Beurteilungsspielraum der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 18). Dabei kann die Rechtsprechung des BSG zu den inhaltsgleichen Vorschriften der Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII, § 594 RVO) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 BVG), denen die Vorschrift nachgebildet ist (BT-Drucks. 14/4595 S. 44), herangezogen werden (BSG a.a.O. juris Rn. 19). Daher sind als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI - wie auch das SG zutreffend ausgeführt hat - alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (vgl. BSG a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat (BSG a.a.O. Rn. 20 m.w.N.); dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Damit ist eine Einzelfallprüfung unter Anstellung einer Gesamtbetrachtung durchzuführen, in die sowohl die vom Hinterbliebenen vorgetragenen inneren als auch die von Amts wegen zu ermittelnden äußeren Umstände des Zwecks der Heirat einzustellen sind (BSG a.a.O. 21 ff). Die auch vom Gesetzgeber intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive nicht zu (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris). Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 20; Gürtner in Kasseler Kommentar, Ergänzungslieferung 2010, § 46 Rn. 46c). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 24).
38 
An äußeren Umständen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Versicherten seit 1980 zusammengelebt hat, dass sich der Versicherte bis kurz vor seinem Tod einer Scheidung wegen der Sorge vor den finanziellen Folgen und der Dauer eines streitigen Scheidungsverfahrens widersetzt hat, die Heiratsabsichten erst begründet wurden, als die Ärzte dem Versicherten eröffnet hatten, er habe nur noch kürzeste Zeit zu leben. Ferner, dass der Versicherte seine Scheidung erst mittels eines Abfindungsvergleichs ermöglicht hat und diese innerhalb kürzester Zeit durchgeführt wurde, die Hochzeit noch am Tag der Scheidung durchgeführt wurde, die Klägerin mit dem Versicherten keine gemeinsamen Kinder hat, der Versicherte die Klägerin kurz vor seinem Tod finanziell - sowohl für den Fall des Versterbens vor als auch nach einer Heirat - durch Zuwendungen unter Lebenden aber auch von Todes wegen finanziell gut ausgestattet und insoweit versorgt hat, sowie dass die Klägerin über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt und deswegen angibt, nicht auf die geringe Witwenrente (160,00 Euro) angewiesen zu sein.
39 
An inneren Umständen hat die Klägerin im Hinblick auf ihre Person aber auch den Versicherten mitgeteilt, davon ausgegangen zu sein, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht bestehe, dass der Versicherte sie, seine langjährige Lebensgefährtin, „doch noch heiraten“ wollte, seine Entscheidung rein emotional begründet habe und seinen Töchtern, seinen Freunden und seinem ganzen Umfeld habe zeigen wollen, „wen er seit vielen Jahren als seine wirkliche Ehefrau betrachtet“ habe, dass der Versicherte geäußert habe, nur mit ihr, „wenn er schon bald sterben würde, verheiratet sein“ zu wollen, dass der Versicherte die fast 30-jährige Lebensgemeinschaft vor Gott und der Welt habe legalisieren wollen und dies seine Herzenssache gewesen sei und dass der Versicherte sein Verhalten in den vergangenen Jahrzehnten der Klägerin gegenüber als falsch eingesehen habe und er dies vor ihr und seinem ganzen Umfeld im bürgerlichen Sinne habe in Ordnung bringen wollen. Zur Untermauerung dieser inneren Umstände trägt die Klägerin vor, dass der Versicherte hierfür sein gesamtes Barvermögen aufgebracht und den Stress auf sich genommen habe, „ob die Scheidung seiner ersten Ehe und der Abschluss seiner zweiten Ehe noch rechtzeitig zu Stande käme“. Sie trägt aber auch vor, der Versicherte habe sie selbstverständlich „versorgen“ wollen, jedoch dabei nicht an eine Hinterbliebenenversorgung gedacht.
40 
Weitere innere Umstände mussten von Amts wegen nicht ermittelt werden (dazu BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn.22 f), wurden auch von der Klägerin nicht angegeben. Von Amts wegen - also ohne konkreten Beweisantrag der Klägerin - waren auch nicht die behandelnden Ärzte des Versicherten zu hören.
41 
In der vom Senat vorzunehmenden Gesamtabwägung der inneren und äußeren Umstände darf auch berücksichtigt werden, dass der Versicherte seine Heiratsabsichten erst begründet hat, als sein Tod schon unmittelbar bevor stand obwohl er bereits in den Jahren zuvor schwer an Krebs erkrankt war. Dies ist - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - auch so durch das BSG bestätigt worden (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 27). Das BSG hat insoweit ausgeführt: „Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme („Vermutung“) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden.“
42 
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte auch trotz seiner schweren Krebserkrankung und der daraus folgenden Lebensbedrohung sich bis kurz vor seinem Tod geweigert hatte, sich scheiden zu lassen. Auch im August 2008 war der Versicherte angesichts einer schweren und lebensbedrohenden Operation gegenüber dem Prozessvertreter der Klägerin, der den Versicherten zu dessen Lebzeiten in rechtlichen Fragen beraten hatte, noch der Meinung, zwar seine langjährige Beziehung mit der Klägerin nach außen dokumentieren zu wollen, wollte sich aber dennoch nicht scheiden lassen. Als Grund gibt der Prozessvertreter an, der Versicherte sei der Meinung gewesen, das Ende des streitigen Scheidungsverfahrens nicht mehr zu erleben und finanziell „ausgenommen zu werden“. Erst im April 2009 hat die Heiratsabsicht des Versicherten dessen Wunsch, nicht geschieden zu werden und dessen Sorge um ein streitiges, langwieriges Scheidungsverfahren, dessen Ende er nicht mehr erleben und bei dem er finanziell verlieren werde, überwogen. Erst im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Tod - und nicht bereits zuvor im Jahr 2008, als der Versicherte dem Prozessvertreter angeblich mitteilte, die fast 30-jährige Beziehung zur Klägerin auch nach außen dokumentieren zu wollen - hat der Versicherte die Klägerin finanziell auch für die Zeit nach seinem Tod abgesichert. Insoweit wollte der Versicherte die Klägerin versorgen. Hierfür sprechen die vom Versicherten zu Lebzeiten aber auch von Todes wegen vorgenommenen Verfügungen zugunsten der Klägerin.
43 
Ob die Klägerin, wie auch ihr Ehemann, davon ausgegangen waren, eine Witwenrente stehe der Klägerin nicht zu, kann letztlich offen bleiben. Insoweit muss sich die Klägerin entgegen halten lassen, dass sie einerseits sinngemäß angibt, ihr Ehemann habe eine lohnende Investition tätigen wollen, die sich bei einer geringen Hinterbliebenenrente nicht gerechnet habe, andererseits auch vorträgt, dies sei ein nachgeschobenes Argument des Prozessvertreters gewesen. Auch muss sie sich entgegen halten lassen, dass ihr Ehemann - wenn er davon ausging, eine Hinterbliebenenrente käme wegen Nichtverstreichens der Jahresfrist gar nicht in Betracht - von einer Versorgungsehe ausgegangen sein muss. Insoweit hat der Senat Zweifel an den Aussagen der Klägerin, die insoweit den Eindruck erweckt hat, Argumente nach Belieben vorzubringen und später als falsch darzustellen. Dieser Eindruck wird auch durch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dazu untermauert, dass der Versicherte die Klägerin erbrechtlich seiner früheren Ehefrau habe gleichstellen wollen, um die Zustimmung seiner Kinder zu erlangen. Den Kindern gegenüber sollte durch die Hochzeit mit der Klägerin kein Nachteil entstehen. Da die frühere Ehefrau mit dem Kläger in Gütertrennung lebte und der Versicherte diese „auf den Pflichtteil gesetzt hatte“ hätte der früheren Ehefrau ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 zugestanden (§ 1931 Abs. 4 BGB); die testamentarisch „auf den Pflichtteil gesetzte“ Klägerin hat jedoch zu 1/4 geerbt, denn Gütertrennung war nicht vereinbart worden (§ 1931 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 1371 BGB) und die Klägerin hat auch einen Ausgleich des Zugewinns nicht verlangt (§ 1371 Abs. 2 BGB).
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Dass die Legalisierung der Gemeinschaft, der gemeinsame Name oder auch ein nach außen sichtbares Zeichen der Zusammengehörigkeit angesichts des feststehenden Todes des Versicherten ein so gewichtiges Motiv der Klägerin und des Versicherten waren, dass die Versorgung der Klägerin weder der alleinige noch der überwiegende Zweck war, konnte der Senat nicht feststellen. Denn nach einem fast dreißigjährigen unverheirateten Zusammenleben liegt der Schluss nahe, dass sich der Versicherte und die Klägerin bewusst für eine solche Lebensform und gegen eine Heirat entschiedenen haben (vgl. dazu auch Kamprad in Hauck/ Noftz, SGB VI, § 46 Rn. 38, Stand 3/10). Angesichts des Geschehensablaufs und insbesondere im Hinblick auf die Absicherung der Klägerin durch vom Versicherten zu Lebzeiten bzw. von Todes in erheblichem Umfang bestimmte und gut durchdachte Zuwendungen, konnte der Senat bei einer Gesamtschau der inneren und äußeren Umstände die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht als widerlegt ansehen. Insoweit ist die Annahme gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Insbesondere konnte der Senat auch nicht feststellen, dass die Ehe eingegangen wurde, um die Pflege und Betreuung des bereits todkranken Versicherten sicher zu stellen (dazu vgl. BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204-208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 = juris).
45 
Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG in Verbindung mit § 292 ZPO der volle Beweis erbracht wird (zum Beweismaß vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R- BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 28 unter Hinweis auf BSGE 60, 204, 206 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Gürtner in Kasseler Komm, § 46 SGB VI Rn. 46b, Stand: September 2007; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 46 Rn. 28). Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit (BSG a.a.O.); die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus (BSG a.a.O.). Danach ist eine Tatsache bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG a.a.O. mit Hinweis auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 128 Rn. 3b). Davon, dass in einer Gesamtschau der inneren und äußeren Umstände besondere Umstände bestehen, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Annahme als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat sei es gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, konnte sich der Senat nicht überzeugen; vielmehr lassen die festgestellten äußeren Umstände aber auch die im Licht der äußeren Umstände betrachteten, von der Klägerin vorgebrachten inneren Umstände den in der Versorgung der Klägerin begründeten Zweck der Heirat als überwiegendes Motiv erscheinen.
46 
Der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI wird auch nicht dadurch widerlegt, dass die Hinterbliebenenrente des SGB VI nur eine geringfügige Höhe ergeben würde und dass diese im Zusammenspiel der vom Versicherten der Klägerin zugewendeten und hinterlassenen Vermögenswerte aber auch der von der Klägerin selbst erworbenen Absicherungen finanziell kaum ins Gewicht fällt. Auch dass der Versicherte und die Klägerin zwar von einer finanziellen Absicherung und damit von einer Versorgung der Klägerin nach dem Tod des Versicherten ausgingen, hierzu jedoch nicht auf die Hinterbliebenenrente des SGB VI angewiesen waren bzw. vom Erhalt einer solchen Rente nicht ausgegangen waren, steht dem Ausschluss des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht entgegen. Denn maßgeblich für die Widerlegung des Ausschlusstatbestandes ist, dass die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. § 46 Abs. 2a 2. Halbsatz SGB VI stellt dabei nicht alleine auf den Erhalt einer Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI ab, sondern spricht allgemein von einem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Insoweit entspricht § 46 Abs. 2a SGB VI den Regelungen in § 65 Abs. 6 SGB VII und dem früheren § 594 RVO. Auch § 38 Abs. 2 BVG und § 19 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG enthalten entsprechende Regelungen um auszuschließen, dass die Heirat dazu dient, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Keine dieser Regelungen stellt auf eine nach dem jeweiligen Gesetz zu gewährende Hinterbliebenenleistung ab, alle Regelungen gehen vielmehr von einem umfassenden Ausschluss bei der Absicht der Begründung einer Hinterbliebenenversorgung bzw. Versorgung aus. Diese Regelungen entsprechen sich inhaltlich und sind aufeinander bezogen; sie werden vom BSG daher - zu Recht - auch im Blick auf die jeweils andere Regelung ausgelegt (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 19). Würde der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung bzw. Versorgung im Sinne der genannten Vorschriften lediglich im Bezug auf die jeweils im konkreten Gesetz genannten Hinterbliebenenleistungen verstanden, so würde gerade der Gleichklang zwischen den Regelungen des § 46 Abs. 2a SGB VI und § 65 Abs. 6 SGB VII durchbrochen. Denn wenn bei zu erwartendem Tod in Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit zum Zweck allein der Erlangung von Hinterbliebenenleistungen nach dem SGB VII geheiratet würde, wäre bei einer engen, auf die jeweils im konkreten Gesetz angesprochenen Hinterbliebenenleistungen bezogenen Auslegung des Begriffs der Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 46 Abs. 2a 2. Halbsatz SGB VI der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI schon alleine deswegen widerlegt, weil es gerade nicht Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI zu begründen. Gegen ein auf die jeweilige Hinterbliebenenleistung nach dem einzelnen Gesetz (hier: Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI) begrenztes und damit enges Verständnis des Begriffs der Hinterbliebenenversorgung bzw. der Versorgung spricht auch, dass bei einem solchen engen Verständnis der Ausschlusstatbestande immer und bei allen denjenigen Versicherten eingreifen würde, die über die Hinterbliebenenrente der Gesetzlichen Rentenversicherung hinaus ihrem Partner keine oder nur geringe private Absicherungen für den Fall des eigenen Todes hinterlassen können (was der Regelfall ist). Da der Hinterbliebene dann nur über die Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI abgesichert („versorgt“) wäre, griffe hier der Ausschlusstatbestand immer und könnte nicht widerlegt werden. Hat der Versicherte mit der Hochzeit aber seinen Partner/ seine Partnerin über eine erhebliche anderweitige Absicherung für den Fall des Todes (z.B. durch Immobilienzuwendungen, Sachzuwendungen oder private Versicherungen) ausdrücklich versorgen wollen, bei der es wegen deren geringen Umfangs auf die Hinterbliebenenrente der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht (mehr) ankommt und hat er daher gar nicht an die Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI gedacht, so griffe der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht. Dies war weder vom Gesetzgeber so gewollt, noch hat die Rechtsprechung jemals Andeutungen hinsichtlich einer solchen Auslegung des Ausschlusstatbestandes geäußert. Gerade dies zeigt, dass der Begriff der Hinterbliebenenversorgung bzw. der Versorgung nur umfassend verstanden werden kann. Damit muss es zu der Annahme, dass im Sinne des § 46 Abs. 2a 2. Halbsatz SGB VI ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung begründet werden soll, genügen, dass es Zweck der Heirat war, den Hinterbliebenen im Hinblick auf das Ableben des Versicherten mit solchen privatrechtlichen (z.B. erbrechtlichen, privatversicherungsrechtlichen), sozialrechtlichen oder sonstigen (z.B. öffentlichrechtlichen, versorgungsrechtlichen) Ansprüchen auszustatten, damit dieser nach dem Tod des Versicherten - zumindest in geringem Grad - finanziell versorgt ist. Damit genügt es, wenn sich die Absicht der Versorgung des Ehegatten auch auf dessen Versorgung mit privaten Vermögenswerten bezieht und eine Versorgung mit Ansprüchen der Gesetzlichen Rentenversicherung daneben nicht bedacht worden war oder nicht ins Gewicht fällt.
47 
Vorliegend hatten der Versicherte und die Klägerin die Absicht, die Klägerin nach dem Tod des Versicherten zu versorgen. Dazu hat der Versicherte der Klägerin im Hinblick auf seinen Tod schon zu Lebzeiten aber auch von Todes wegen erhebliche Vermögenswerte zugewandt; wobei die erhebliche steuerliche Vergünstigung für Ehegatten mit als Versorgungsaspekt zu berücksichtigen ist. Auch über das Versorgungswerk der Presseangehörigen wurde eine entsprechende Hinterbliebenenversorgung geschaffen. Selbst wenn eine Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI dabei nicht Gegenstand der Versorgungsabsicht gewesen wäre, so genügt - wie zuvor dargelegt - bereits die allgemeine und auch nicht auf eine Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI bezogene Absicht, die Klägerin nach dem Tod des Versicherten zu versorgen. Da die so verstandene Versorgung der Klägerin nach Allem sogar Hauptzweck der Heirat war und die von der Klägerin genannten Zwecke (dazu siehe zuvor) nach Überzeugung des Senats einzeln aber auch in ihrer Zusammenschau hiergegen nur geringer gewichtige Zwecke waren, ist vorliegend die Vermutung des § 46 Abs. 2a 1. Halbsatz SGB VI nicht widerlegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde berücksichtigt, dass die Klägerin in beiden Instanzen keinen Erfolg hatte.
49 
Gründe für die Zulassung der Revision gegen die Berufungsentscheidung liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
29 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
30 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente (große Witwenrente) nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
31 
Nachdem die Beteiligten vor dem SG erklärt hatten, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein, durfte das SG ohne das maßgebliche Recht zu verletzen, entsprechend entscheiden. Wenn die Klägerin nachträglich der Auffassung ist, ihre Zustimmung sei ein Fehler gewesen, so macht dies die Entscheidung des SG nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtswidrig; auch ist die Klägerin nicht in dem ihr zustehenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
32 
Auch in der Sache hat das SG zutreffend die Klage abgewiesen.
33 
Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie (1.) ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, (2.) das 47. Lebensjahr vollendet haben oder (3.) erwerbsgemindert sind.
34 
Zwar war die Klägerin, die das 47. Lebensjahr bereits vollendet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), vom 5. Mai 2009 bis zum 11. Mai 2009 und damit zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit diesem verheiratet, auch hat dieser die allgemeine Wartezeit (§ 50 Ab. 1 SGB VI) erfüllt, doch steht § 46 Abs. 2a SGB VI dem Anspruch der Klägerin entgegen.
35 
Nach § 46 Abs. 2a SGB VI haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Diese Regelung ist auf die Klägerin anzuwenden (§ 242a Abs. 3 SGB VI) und ist verfassungsgemäß (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 53/08 R - BSGE 103, 91-99 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 5 = juris Rn. 19 ff).
36 
Da die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten nur vom 5. bis zum 11. Mai 2009, somit also kein Jahr gedauert hat, ist einen Anspruch auf Witwenrente grundsätzlich ausgeschlossen (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Diese Rechtsfolge (Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente) tritt jedoch dann nicht ein, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI).
37 
Der Begriff der besonderen Umstände in § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Rentenversicherungsträgern und den Gerichten mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und dessen Beurteilungsspielraum der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 18). Dabei kann die Rechtsprechung des BSG zu den inhaltsgleichen Vorschriften der Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII, § 594 RVO) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 BVG), denen die Vorschrift nachgebildet ist (BT-Drucks. 14/4595 S. 44), herangezogen werden (BSG a.a.O. juris Rn. 19). Daher sind als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI - wie auch das SG zutreffend ausgeführt hat - alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (vgl. BSG a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat (BSG a.a.O. Rn. 20 m.w.N.); dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Damit ist eine Einzelfallprüfung unter Anstellung einer Gesamtbetrachtung durchzuführen, in die sowohl die vom Hinterbliebenen vorgetragenen inneren als auch die von Amts wegen zu ermittelnden äußeren Umstände des Zwecks der Heirat einzustellen sind (BSG a.a.O. 21 ff). Die auch vom Gesetzgeber intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive nicht zu (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris). Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 20; Gürtner in Kasseler Kommentar, Ergänzungslieferung 2010, § 46 Rn. 46c). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 24).
38 
An äußeren Umständen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Versicherten seit 1980 zusammengelebt hat, dass sich der Versicherte bis kurz vor seinem Tod einer Scheidung wegen der Sorge vor den finanziellen Folgen und der Dauer eines streitigen Scheidungsverfahrens widersetzt hat, die Heiratsabsichten erst begründet wurden, als die Ärzte dem Versicherten eröffnet hatten, er habe nur noch kürzeste Zeit zu leben. Ferner, dass der Versicherte seine Scheidung erst mittels eines Abfindungsvergleichs ermöglicht hat und diese innerhalb kürzester Zeit durchgeführt wurde, die Hochzeit noch am Tag der Scheidung durchgeführt wurde, die Klägerin mit dem Versicherten keine gemeinsamen Kinder hat, der Versicherte die Klägerin kurz vor seinem Tod finanziell - sowohl für den Fall des Versterbens vor als auch nach einer Heirat - durch Zuwendungen unter Lebenden aber auch von Todes wegen finanziell gut ausgestattet und insoweit versorgt hat, sowie dass die Klägerin über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt und deswegen angibt, nicht auf die geringe Witwenrente (160,00 Euro) angewiesen zu sein.
39 
An inneren Umständen hat die Klägerin im Hinblick auf ihre Person aber auch den Versicherten mitgeteilt, davon ausgegangen zu sein, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht bestehe, dass der Versicherte sie, seine langjährige Lebensgefährtin, „doch noch heiraten“ wollte, seine Entscheidung rein emotional begründet habe und seinen Töchtern, seinen Freunden und seinem ganzen Umfeld habe zeigen wollen, „wen er seit vielen Jahren als seine wirkliche Ehefrau betrachtet“ habe, dass der Versicherte geäußert habe, nur mit ihr, „wenn er schon bald sterben würde, verheiratet sein“ zu wollen, dass der Versicherte die fast 30-jährige Lebensgemeinschaft vor Gott und der Welt habe legalisieren wollen und dies seine Herzenssache gewesen sei und dass der Versicherte sein Verhalten in den vergangenen Jahrzehnten der Klägerin gegenüber als falsch eingesehen habe und er dies vor ihr und seinem ganzen Umfeld im bürgerlichen Sinne habe in Ordnung bringen wollen. Zur Untermauerung dieser inneren Umstände trägt die Klägerin vor, dass der Versicherte hierfür sein gesamtes Barvermögen aufgebracht und den Stress auf sich genommen habe, „ob die Scheidung seiner ersten Ehe und der Abschluss seiner zweiten Ehe noch rechtzeitig zu Stande käme“. Sie trägt aber auch vor, der Versicherte habe sie selbstverständlich „versorgen“ wollen, jedoch dabei nicht an eine Hinterbliebenenversorgung gedacht.
40 
Weitere innere Umstände mussten von Amts wegen nicht ermittelt werden (dazu BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn.22 f), wurden auch von der Klägerin nicht angegeben. Von Amts wegen - also ohne konkreten Beweisantrag der Klägerin - waren auch nicht die behandelnden Ärzte des Versicherten zu hören.
41 
In der vom Senat vorzunehmenden Gesamtabwägung der inneren und äußeren Umstände darf auch berücksichtigt werden, dass der Versicherte seine Heiratsabsichten erst begründet hat, als sein Tod schon unmittelbar bevor stand obwohl er bereits in den Jahren zuvor schwer an Krebs erkrankt war. Dies ist - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - auch so durch das BSG bestätigt worden (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 27). Das BSG hat insoweit ausgeführt: „Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme („Vermutung“) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden.“
42 
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte auch trotz seiner schweren Krebserkrankung und der daraus folgenden Lebensbedrohung sich bis kurz vor seinem Tod geweigert hatte, sich scheiden zu lassen. Auch im August 2008 war der Versicherte angesichts einer schweren und lebensbedrohenden Operation gegenüber dem Prozessvertreter der Klägerin, der den Versicherten zu dessen Lebzeiten in rechtlichen Fragen beraten hatte, noch der Meinung, zwar seine langjährige Beziehung mit der Klägerin nach außen dokumentieren zu wollen, wollte sich aber dennoch nicht scheiden lassen. Als Grund gibt der Prozessvertreter an, der Versicherte sei der Meinung gewesen, das Ende des streitigen Scheidungsverfahrens nicht mehr zu erleben und finanziell „ausgenommen zu werden“. Erst im April 2009 hat die Heiratsabsicht des Versicherten dessen Wunsch, nicht geschieden zu werden und dessen Sorge um ein streitiges, langwieriges Scheidungsverfahren, dessen Ende er nicht mehr erleben und bei dem er finanziell verlieren werde, überwogen. Erst im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Tod - und nicht bereits zuvor im Jahr 2008, als der Versicherte dem Prozessvertreter angeblich mitteilte, die fast 30-jährige Beziehung zur Klägerin auch nach außen dokumentieren zu wollen - hat der Versicherte die Klägerin finanziell auch für die Zeit nach seinem Tod abgesichert. Insoweit wollte der Versicherte die Klägerin versorgen. Hierfür sprechen die vom Versicherten zu Lebzeiten aber auch von Todes wegen vorgenommenen Verfügungen zugunsten der Klägerin.
43 
Ob die Klägerin, wie auch ihr Ehemann, davon ausgegangen waren, eine Witwenrente stehe der Klägerin nicht zu, kann letztlich offen bleiben. Insoweit muss sich die Klägerin entgegen halten lassen, dass sie einerseits sinngemäß angibt, ihr Ehemann habe eine lohnende Investition tätigen wollen, die sich bei einer geringen Hinterbliebenenrente nicht gerechnet habe, andererseits auch vorträgt, dies sei ein nachgeschobenes Argument des Prozessvertreters gewesen. Auch muss sie sich entgegen halten lassen, dass ihr Ehemann - wenn er davon ausging, eine Hinterbliebenenrente käme wegen Nichtverstreichens der Jahresfrist gar nicht in Betracht - von einer Versorgungsehe ausgegangen sein muss. Insoweit hat der Senat Zweifel an den Aussagen der Klägerin, die insoweit den Eindruck erweckt hat, Argumente nach Belieben vorzubringen und später als falsch darzustellen. Dieser Eindruck wird auch durch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dazu untermauert, dass der Versicherte die Klägerin erbrechtlich seiner früheren Ehefrau habe gleichstellen wollen, um die Zustimmung seiner Kinder zu erlangen. Den Kindern gegenüber sollte durch die Hochzeit mit der Klägerin kein Nachteil entstehen. Da die frühere Ehefrau mit dem Kläger in Gütertrennung lebte und der Versicherte diese „auf den Pflichtteil gesetzt hatte“ hätte der früheren Ehefrau ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 zugestanden (§ 1931 Abs. 4 BGB); die testamentarisch „auf den Pflichtteil gesetzte“ Klägerin hat jedoch zu 1/4 geerbt, denn Gütertrennung war nicht vereinbart worden (§ 1931 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 1371 BGB) und die Klägerin hat auch einen Ausgleich des Zugewinns nicht verlangt (§ 1371 Abs. 2 BGB).
44 
Dass die Legalisierung der Gemeinschaft, der gemeinsame Name oder auch ein nach außen sichtbares Zeichen der Zusammengehörigkeit angesichts des feststehenden Todes des Versicherten ein so gewichtiges Motiv der Klägerin und des Versicherten waren, dass die Versorgung der Klägerin weder der alleinige noch der überwiegende Zweck war, konnte der Senat nicht feststellen. Denn nach einem fast dreißigjährigen unverheirateten Zusammenleben liegt der Schluss nahe, dass sich der Versicherte und die Klägerin bewusst für eine solche Lebensform und gegen eine Heirat entschiedenen haben (vgl. dazu auch Kamprad in Hauck/ Noftz, SGB VI, § 46 Rn. 38, Stand 3/10). Angesichts des Geschehensablaufs und insbesondere im Hinblick auf die Absicherung der Klägerin durch vom Versicherten zu Lebzeiten bzw. von Todes in erheblichem Umfang bestimmte und gut durchdachte Zuwendungen, konnte der Senat bei einer Gesamtschau der inneren und äußeren Umstände die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht als widerlegt ansehen. Insoweit ist die Annahme gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Insbesondere konnte der Senat auch nicht feststellen, dass die Ehe eingegangen wurde, um die Pflege und Betreuung des bereits todkranken Versicherten sicher zu stellen (dazu vgl. BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204-208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 = juris).
45 
Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG in Verbindung mit § 292 ZPO der volle Beweis erbracht wird (zum Beweismaß vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R- BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 28 unter Hinweis auf BSGE 60, 204, 206 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Gürtner in Kasseler Komm, § 46 SGB VI Rn. 46b, Stand: September 2007; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 46 Rn. 28). Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit (BSG a.a.O.); die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus (BSG a.a.O.). Danach ist eine Tatsache bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG a.a.O. mit Hinweis auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 128 Rn. 3b). Davon, dass in einer Gesamtschau der inneren und äußeren Umstände besondere Umstände bestehen, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Annahme als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat sei es gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, konnte sich der Senat nicht überzeugen; vielmehr lassen die festgestellten äußeren Umstände aber auch die im Licht der äußeren Umstände betrachteten, von der Klägerin vorgebrachten inneren Umstände den in der Versorgung der Klägerin begründeten Zweck der Heirat als überwiegendes Motiv erscheinen.
46 
Der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI wird auch nicht dadurch widerlegt, dass die Hinterbliebenenrente des SGB VI nur eine geringfügige Höhe ergeben würde und dass diese im Zusammenspiel der vom Versicherten der Klägerin zugewendeten und hinterlassenen Vermögenswerte aber auch der von der Klägerin selbst erworbenen Absicherungen finanziell kaum ins Gewicht fällt. Auch dass der Versicherte und die Klägerin zwar von einer finanziellen Absicherung und damit von einer Versorgung der Klägerin nach dem Tod des Versicherten ausgingen, hierzu jedoch nicht auf die Hinterbliebenenrente des SGB VI angewiesen waren bzw. vom Erhalt einer solchen Rente nicht ausgegangen waren, steht dem Ausschluss des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht entgegen. Denn maßgeblich für die Widerlegung des Ausschlusstatbestandes ist, dass die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. § 46 Abs. 2a 2. Halbsatz SGB VI stellt dabei nicht alleine auf den Erhalt einer Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI ab, sondern spricht allgemein von einem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Insoweit entspricht § 46 Abs. 2a SGB VI den Regelungen in § 65 Abs. 6 SGB VII und dem früheren § 594 RVO. Auch § 38 Abs. 2 BVG und § 19 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG enthalten entsprechende Regelungen um auszuschließen, dass die Heirat dazu dient, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Keine dieser Regelungen stellt auf eine nach dem jeweiligen Gesetz zu gewährende Hinterbliebenenleistung ab, alle Regelungen gehen vielmehr von einem umfassenden Ausschluss bei der Absicht der Begründung einer Hinterbliebenenversorgung bzw. Versorgung aus. Diese Regelungen entsprechen sich inhaltlich und sind aufeinander bezogen; sie werden vom BSG daher - zu Recht - auch im Blick auf die jeweils andere Regelung ausgelegt (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 19). Würde der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung bzw. Versorgung im Sinne der genannten Vorschriften lediglich im Bezug auf die jeweils im konkreten Gesetz genannten Hinterbliebenenleistungen verstanden, so würde gerade der Gleichklang zwischen den Regelungen des § 46 Abs. 2a SGB VI und § 65 Abs. 6 SGB VII durchbrochen. Denn wenn bei zu erwartendem Tod in Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit zum Zweck allein der Erlangung von Hinterbliebenenleistungen nach dem SGB VII geheiratet würde, wäre bei einer engen, auf die jeweils im konkreten Gesetz angesprochenen Hinterbliebenenleistungen bezogenen Auslegung des Begriffs der Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 46 Abs. 2a 2. Halbsatz SGB VI der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI schon alleine deswegen widerlegt, weil es gerade nicht Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI zu begründen. Gegen ein auf die jeweilige Hinterbliebenenleistung nach dem einzelnen Gesetz (hier: Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI) begrenztes und damit enges Verständnis des Begriffs der Hinterbliebenenversorgung bzw. der Versorgung spricht auch, dass bei einem solchen engen Verständnis der Ausschlusstatbestande immer und bei allen denjenigen Versicherten eingreifen würde, die über die Hinterbliebenenrente der Gesetzlichen Rentenversicherung hinaus ihrem Partner keine oder nur geringe private Absicherungen für den Fall des eigenen Todes hinterlassen können (was der Regelfall ist). Da der Hinterbliebene dann nur über die Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI abgesichert („versorgt“) wäre, griffe hier der Ausschlusstatbestand immer und könnte nicht widerlegt werden. Hat der Versicherte mit der Hochzeit aber seinen Partner/ seine Partnerin über eine erhebliche anderweitige Absicherung für den Fall des Todes (z.B. durch Immobilienzuwendungen, Sachzuwendungen oder private Versicherungen) ausdrücklich versorgen wollen, bei der es wegen deren geringen Umfangs auf die Hinterbliebenenrente der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht (mehr) ankommt und hat er daher gar nicht an die Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI gedacht, so griffe der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht. Dies war weder vom Gesetzgeber so gewollt, noch hat die Rechtsprechung jemals Andeutungen hinsichtlich einer solchen Auslegung des Ausschlusstatbestandes geäußert. Gerade dies zeigt, dass der Begriff der Hinterbliebenenversorgung bzw. der Versorgung nur umfassend verstanden werden kann. Damit muss es zu der Annahme, dass im Sinne des § 46 Abs. 2a 2. Halbsatz SGB VI ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung begründet werden soll, genügen, dass es Zweck der Heirat war, den Hinterbliebenen im Hinblick auf das Ableben des Versicherten mit solchen privatrechtlichen (z.B. erbrechtlichen, privatversicherungsrechtlichen), sozialrechtlichen oder sonstigen (z.B. öffentlichrechtlichen, versorgungsrechtlichen) Ansprüchen auszustatten, damit dieser nach dem Tod des Versicherten - zumindest in geringem Grad - finanziell versorgt ist. Damit genügt es, wenn sich die Absicht der Versorgung des Ehegatten auch auf dessen Versorgung mit privaten Vermögenswerten bezieht und eine Versorgung mit Ansprüchen der Gesetzlichen Rentenversicherung daneben nicht bedacht worden war oder nicht ins Gewicht fällt.
47 
Vorliegend hatten der Versicherte und die Klägerin die Absicht, die Klägerin nach dem Tod des Versicherten zu versorgen. Dazu hat der Versicherte der Klägerin im Hinblick auf seinen Tod schon zu Lebzeiten aber auch von Todes wegen erhebliche Vermögenswerte zugewandt; wobei die erhebliche steuerliche Vergünstigung für Ehegatten mit als Versorgungsaspekt zu berücksichtigen ist. Auch über das Versorgungswerk der Presseangehörigen wurde eine entsprechende Hinterbliebenenversorgung geschaffen. Selbst wenn eine Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI dabei nicht Gegenstand der Versorgungsabsicht gewesen wäre, so genügt - wie zuvor dargelegt - bereits die allgemeine und auch nicht auf eine Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI bezogene Absicht, die Klägerin nach dem Tod des Versicherten zu versorgen. Da die so verstandene Versorgung der Klägerin nach Allem sogar Hauptzweck der Heirat war und die von der Klägerin genannten Zwecke (dazu siehe zuvor) nach Überzeugung des Senats einzeln aber auch in ihrer Zusammenschau hiergegen nur geringer gewichtige Zwecke waren, ist vorliegend die Vermutung des § 46 Abs. 2a 1. Halbsatz SGB VI nicht widerlegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde berücksichtigt, dass die Klägerin in beiden Instanzen keinen Erfolg hatte.
49 
Gründe für die Zulassung der Revision gegen die Berufungsentscheidung liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
2.
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.

(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121451
20132452
20143453
20154454
20165455
20176456
20187457
20198458
20209459
2021104510
2022114511
202312460
202414462
202516464
202618466
202720468
2028224610
ab 202924470.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente.

2

Die 1950 geborene Klägerin lebte seit 1978 mit dem 1946 geborenen und am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie heirateten am 2.7.2004. Aus der ersten Ehe der Klägerin waren ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, aus der ersten Ehe des Versicherten eine Tochter. Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.400 Euro aus ihrer Beschäftigung als Apothekenhelferin.

3

Im Oktober 2002 erkrankte der Versicherte an einem Blasenkarzinom, das operativ entfernt wurde. Im Februar 2004 wurde eine fortschreitende Metastasierung diagnostiziert. Die ab 1.6.2004 durchgeführte Chemotherapie diente lediglich palliativen Zwecken. Der Versicherte wurde in den Zeiträumen vom 24.5. bis 3.6.2004 und vom 8.6. bis 10.6.2004 stationär behandelt, danach aufgrund einer deutlichen Verschlechterung erneut vom 14.6. bis 10.7.2004, wobei die Chemotherapie abgebrochen und die Behandlung mit Morphin fortgesetzt wurde. Unter dieser Medikation war der Versicherte mit Hilfe eines Stützrollators zeitweise gehfähig. Die Eheschließung erfolgte am 2.7.2004 auf der Krankenstation. Zur Entlassung des Versicherten wurde eine sog Homecare-Betreuung eingerichtet. Am 27.7.2004 wurde der Versicherte notfallmäßig erneut stationär aufgenommen; er verstarb noch am selben Tag.

4

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da sie von einer sog Versorgungsehe gemäß § 46 Abs 2a SGB VI ausging(Bescheid vom 13.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005).

5

Das SG Berlin hat - nach Vernehmung der Schwester, des Sohnes und der Tochter der Klägerin sowie nach deren persönlicher Anhörung - die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, der Klägerin ab 27.7.2004 Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund gemäß § 46 Abs 2a SGB VI nicht entgegen.

6

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.1.2007 die Berufung der Beklagten nach persönlicher Anhörung der Klägerin zurückgewiesen unter Neufassung des Tenors, dass der Klägerin ab 27.7.2004 große Witwenrente zu gewähren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats trotz der sehr kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Versorgung der Klägerin der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei. Hierbei stütze sich der Senat auf die glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen, im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf die Aussagen ihrer vom SG als Zeugen vernommenen Kinder. Danach stehe fest, dass - neben Versorgungserwägungen - zumindest gleichgewichtiger Zweck der Eheschließung gewesen sei, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem Zusammenleben durch den Akt der Eheschließung den - nach Wortwahl der Klägerin - "offiziellen Segen" zu geben und so eine Rechtsposition zu erlangen. Die Klägerin habe überzeugend ausgeführt, dass der Heiratswunsch schon viele Jahre vor der Krebserkrankung bestanden habe, jedoch aus finanziellen Gründen und familiären Erwägungen nicht eher realisiert habe werden können. Die mit dem Versicherten im Familienverbund lebenden Kinder der Klägerin, die ihn als "Vater" angesehen hätten, hätten die langjährige Heiratsabsicht ebenfalls bestätigt.

7

Der Umstand der seit 1978 gelebten langjährigen Liebesbeziehung stehe einem überwiegenden Versorgungsgedanken entgegen. Die Liebesbeziehung sei ohnehin nicht auf gegenseitige Versorgungsansprüche ausgerichtet gewesen, weil die Klägerin einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sei, mit der sie ohne Weiteres ihren eigenen Lebensunterhalt habe sichern können. Dies habe die Klägerin vor dem Senat eindrucksvoll dargelegt.

8

Ebenso wenig spreche der Krankheitsverlauf des Versicherten gegen diese Einschätzung. Die Klägerin habe glaubhaft ausgeführt, dass sie trotz palliativer Behandlung des Versicherten nicht davon ausgegangen sei, dass "mein Mann so bald würde sterben müssen". Doch auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung gewusst haben sollte, dass der Tod des Versicherten in naher Zukunft bevorstehe, verbliebe es bei dem vorrangigen Motiv der Eheschließung, der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben. Daher habe für den Senat keine Veranlassung bestanden, den von der Beklagten hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Selbst wenn eine Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PStG) vorgelegen hätte, änderte dies nichts an der zur Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat.

9

Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 46 Abs 2a SGB VI und von §§ 103, 128 SGG. Die Klägerin habe den Nachweis des Vorliegens "besonderer Umstände", die die Rechtsvermutung des § 46 Abs 2a SGB VI widerlegen könnten, nicht erbracht. Die Verrechtlichung einer Liebesbeziehung durch Eheschließung sei kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund. Die zuvor seit 26 Jahren geführte eheähnliche Lebensgemeinschaft unterstreiche den Versorgungscharakter der Ehe. Im Fall der lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners sei die wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden das maßgebliche Motiv für die Heirat. Konkrete Heiratspläne seien erst nach Bekanntwerden der weit fortgeschrittenen Krebserkrankung gefasst und realisiert worden. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überleben, könne kein besonderer Umstand im Sinne der Norm sein. Das LSG hätte sich zudem gedrängt fühlen müssen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung bei der Nottrauung zu befragen, nachzukommen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das angefochtene Urteil beruht - wie die Beklagte zutreffend rügt - auf einer Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 103 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.

14

1. Gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte sie auch das 45. Lebensjahr vollendet.

15

Nach § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 21.3.2001, BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 2.7. bis 27.7.2004); damit ist der Tatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 1 SGB VI erfüllt. Ob jedoch "besondere Umstände" iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI vorliegen, die den Eintritt der entsprechenden Rechtsfolge - Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente - hindern, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der vom Berufungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Beweggrund der Klägerin für die Eheschließung, nämlich der Wunsch, nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI zu begründen.

17

Der Senat hat im Urteil vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN)zur Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI bereits entschieden, dass eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. Daran hält er in Kenntnis hiergegen vorgebrachter Bedenken (vgl Pötter, RVaktuell 2010, 15, 21) nach erneuter Prüfung fest. Wie in dem genannten Urteil näher dargelegt ist, sind nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI als "besondere Umstände des Falles" alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu. Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (Senatsurteil aaO, RdNr 20). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (aaO RdNr 24). Diese Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung nach Maßgabe des § 46 Abs 2a SGB VI wird nicht dadurch entbehrlich, dass die damit verbundenen Anforderungen den Wunsch der Verwaltung nach "überprüfbaren … objektiven Kriterien"(vgl Pötter, aaO) nicht erfüllen können.

18

In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht als Verletzung von Bundesrecht angesehen werden, wenn die Tatsacheninstanz annimmt, dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI nicht erfüllt sein wird. Gleichwohl darf dabei nicht von vornherein der Nachweis ausgeschlossen werden, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Bei der abschließenden Gesamtbewertung darf wiederum gefordert werden, dass diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sind, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 27).

19

Der Frage, ob besondere Umstände iS des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen (aaO RdNr 29 mwN). Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten (BSG vom 15.9.2009 - B 5 R 282/09 B - BeckRS 2009, 72520 RdNr 7). Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war (vgl auch BSG vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 14 f). Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden.

20

3. Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen solchen Beweisantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt; sie hat verlangt, den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung zu vernehmen. Diesem Beweisantrag hätte das LSG nachkommen müssen; seine Ablehnung unter Berufung darauf, dass unabhängig von den konkreten Umständen der Trauung die volle Überzeugung des Senats zur Motivationslage für die Heirat bereits feststehe, verletzt Bundesrecht (§ 103 SGG).

21

Einer der Ausnahmefälle, der es erlaubt hätte, auf die Vernehmung des von der Beklagten mit der Bezeichnung "den zuständigen Standesbeamten" hinreichend konkret benannten Zeugen zu verzichten, ist nicht gegeben. Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Senatsurteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 S 72 f; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; s auch BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

22

Auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände der Eheschließung kommt es schon deshalb entscheidungserheblich an, weil das LSG alle Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen eine Versorgungsabsicht sprechen könnten, aufzuklären und in einer abschließenden Gesamtbewertung zu würdigen hat. Zur Klärung dieser tatsächlichen Voraussetzungen war der benannte Zeuge auch ein geeignetes und erreichbares Beweismittel. Als Standesbeamter, der die Eheschließung auf der Station im Krankenhaus vollzogen hat, hätte er zu den näheren Umständen der Heirat, wie etwa ihm gegenüber geäußerte Eheschließungsmotive der Eheleute, Zeugnis geben können. Bislang sind im gerichtlichen Verfahren nur Personen vernommen worden, die (als Kinder und Schwester) der Sphäre der Klägerin zugehörig sind. Nicht zuletzt beruht die Beweiswürdigung des LSG im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu ihren eigenen Beweggründen. Die Zeugenaussage des Standesbeamten könnte aber nicht nur Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, sondern darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den inneren Motiven beider Eheleute für die Heirat erbringen. Solche Ermittlungen waren auch deshalb angezeigt, weil sich die Klägerin zum Beweis des Vorliegens der besonderen Umstände iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI gerade auf ihre innere Motivation für die Heirat berufen und hierzu vor dem SG und dem LSG bereitwillig Auskunft gegeben hat. Eine unzulässige Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung (vgl dazu Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 22, 29 mwN) stand daher nicht zu befürchten.

23

Das LSG hätte sich somit - ausgehend von seiner materiellen Rechtsansicht - zur Zeugenvernehmung des Standesbeamten zu den näheren Umständen der Trauung gedrängt fühlen müssen. Wenn es anstelle dessen ausgeführt hat, dass selbst im Fall einer sog Nottrauung aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 7 PStG idF des bis zum 31.12.2008 gültigen Gesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833) "dies nichts an der dargelegten, zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat" ändere, so handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Einer der besonders gelagerten Ausnahmefälle, für die diskutiert wird, ob ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung dann abgelehnt werden darf, wenn aufgrund der Fülle und Güte bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl BVerwG vom 11.4.1991 - 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 Nr 229 S 55 f mwN; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f mwN; s auch BSG vom 31.8.1987 - 4a BJ 117/87 - Juris RdNr 5 - zu den beim Zeugenbeweis im Vergleich zum Sachverständigenbeweis strengeren Anforderungen), liegt hier nicht vor. Insbesondere zeigt das Urteil des LSG plausible Gründe für das Bestehen einer für jedermann nachvollziehbaren, unerschütterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht auf. Eine solche Überzeugung ist auch kaum denkbar, solange ausschließlich Personen aus dem Umfeld der Klägerin gehört und darauf verzichtet wurde, auch andere in Frage kommende Auskunftspersonen (vgl zB SG Düsseldorf vom 14.12.2009 - S 52 (10) R 22/09 - Juris) zu den Beweggründen der Nottrauung im Krankenhaus zu befragen.

24

Auf diesem Verstoß gegen § 103 SGG beruht die Entscheidung des LSG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach den beantragten weiteren Ermittlungen zu einem für die Beklagte günstigen Ergebnis gekommen wäre.

25

Das LSG wird die unterlassene Beweisaufnahme zu den näheren Umständen der Trauung nachzuholen und auf dieser Grundlage eine neue Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen haben. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen W. E. (im Folgenden Versicherter), insbesondere das Vorliegen einer sogenannten Versorgungsehe, streitig.
Die 1952 geborene Klägerin erhielt aus ihrer Ehescheidung im Juli 2004 einen Betrag von 44.638,84 EUR (Bl 65 der Senatsakte). Ihr Arbeitsverhältnis bei der m. f. s. gmbH & co kg endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 28. Juni 2007 zum 31. Juli 2007 gegen Zahlung einer Abfindung von 1.000 EUR (Aufhebungsvereinbarung vom 28. Juni 2007). Vom 1. Juni 2007 bis 16. Oktober 2008 erhielt sie Krankengeld, ab 1. Januar 2008 in Höhe von 1.048,56 EUR monatlich einschließlich 16. Oktober 2008. Im Anschluss daran gewährte ihr die Agentur für Arbeit A. Arbeitslosengeld beginnend ab 17. Oktober 2008 in Höhe von 451,20 EUR monatlich mit einer Anspruchsdauer von 540 Kalendertagen. Nach eigenen Angaben lebte die Klägerin seit Juli 2002 mit dem am 15. November 1956 geborenen Versicherten zusammen. Im April 2008 wurde bei dem Versicherte anlässlich einer Magenspiegelung durch den Internisten Dr. A. ein Plattenepithelcarcinom des Ösophagus, ein bösartiger Speisenröhrentumor, festgestellt.
Am 15. April 2008 wurde dem Versicherten eine Renteninformation durch die Beklagte erteilt, wonach eine Rente wegen voller Erwerbsminderung 1.465,79 EUR und eine Regelaltersrente 1.122,73 EUR betragen würde.
Vom 6. bis 16. Mai 2008 begab er sich in stationäre Behandlung in die Abteilung für Gastroenterologie, Endokrinologie, Onkologie und Rheumatologie des O.-Klinikums in A. Dort wurde die Diagnose eines Plattenephithelcarcinoms des mittleren Ösophagus mit Infiltration der Trachea und Nachweis eines pathologischen Lymphknotens im rechten oberen Medastinum im fortgeschrittenem Stadium IV bestätigt. Der Versicherte befand sich in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand. Aufgrund der Infiltration der Trachea kam eine operative Sanierung nicht in Frage, sodass eine definitive Radio-Chemotherapie eingeleitet wurde. Ab dem 6. Mai 2008 wurde der Versicherte künstlich ernährt, und zwar bis 19. Mai 2008 mittels einer PEG-Anlage (Versorgung über eine die Bauchdecke durchstoßende Sonde = perkutane endoskopische Gasostromie), anschließend über einen Postkatheter und ab 2. September 2008 wieder mit Hilfe einer PEG-Sonde.
Am 26. Mai 2008 wurde der Versicherte bis 8. Juli 2008 erneut zur stationären Chemotherapie mit Cisplatin und 5-FU aufgenommen. Die Nahrungsaufnahme konnte teilweise nur noch oral in Form von Flüssigkeiten erfolgen. Er berichtete über eine zunehmende Dysphagie sowie einen Gewichtsverlust. Während der gesamten stationären Chemotherapie war es zu massiver Übelkeit mit rezidivierendem massivem Erbrechen, das medikamentös nur schwer beherrschbar war, gekommen. Der Allgemeinzustand hatte sich deutlich verschlechtert und es kam zu weiterer Gewichtsabnahme. Unter einer mehrfachen intravenösen antiemetischen Therapie war die Chemotherapie durchführbar. Zusätzlich während des stationären Aufenthaltes erfolgte eine parenterale Ernährung mit Aminomix und Lipovenös. Anlässlich der stationären Behandlung vom 17. bis 19. September 2008 im O.-Klinikum A. wurde zwar kein sicherer Anhalt für ein Rezidiv oder einen persistierenden Tumor festgestellt. Der Versicherte berichtete aber, dass er zunehmend schlechter Nahrung zu sich nehmen, auch Flüssigkeiten kaum noch schlucken könne. Postprandial käme es oft zu Erbrechen. Der Versicherte befand sich in leicht reduziertem Allgemeinzustand und schlankem Ernährungszustand.
Am 26. September 2008 begab sich der Versicherte zum Notariat L., wo er die Klägerin testamentarisch zu seiner Alleinerbin einsetzte.
Vom 26. September 2008 bis 6. Oktober 2008 wurde der Versicherte erneut in stationäre Behandlung in das O.-Klinikum wegen rezidivierender Schluckstörungen aufgenommen. Er berichtete, er habe nicht einmal mehr seinen eigenen Speichel schlucken können und leide an brennenden thorakale Schmerzen beim Husten. Auch der Schlaf sei massiv gestört. Ein Gewichtsverlust von insgesamt 6 kg und rezidivierende Dyspnoe konnten festgestellt werden. Der Versicherte befand sich in deutlich reduziertem Allgemeinzustand und kachethischem Ernährungszustand. Es zeigte sich eine Fistel zwischen Speise- und Luftröhre, weshalb am 1. Oktober 2008 die Implantation eines ummantelten Metall-Stents zur Fisteldeckung erfolgte.
Am 10. Oktober 2008 schlossen die Klägerin und der Versicherte die Ehe.
Bei einem weiteren stationären Aufenthalt vom 23. bis 29. Oktober 2008 wurde ein Lokalrezidiv mit zunehmender distaler Trachealwandnekrose und großer Fistel in den Ösophagus diagnostiziert. Es zeigten sich metastasenverdächtige Lungen- und Leberrundherde. Der Versicherte hatte bereits seit sieben Tagen wiederholt schleimiges, übel riechendes, teilweise blutig tingiertes Material erbrochen bzw abgehustet. Eine Flüssigkeits- oder Nahrungsaufnahme war nicht mehr möglich. Der Versicherte wurde verlegt und am 31. Oktober 2008 wurde in der Klinik L. ein endobronchialer Y-Stent gelegt worden. Im Anschluss daran war er bis zum 27. November 2008 wieder stationär im O.-Klinikum, wo dann eine palliative Chemotherapie mit Carboplatin/Taxan durchgeführt wurde. Der nächste Zyklus fand vom 1. bis 23. Dezember 2008 statt. Am 9. Januar 2009 verstarb der Versicherte an den Folgen seiner Tumorerkrankung.
10 
Am 27. Januar 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Versichertenrente. Sie führte in dem Antrag aus, die Heirat sei zur Sicherung der erforderlichen Pflege und Betreuung des ständig auf Pflege angewiesenen Ehegatten erfolgt. Der Tod bzw die tödlichen Folgen der Krankheit seien nach ärztlicher Auffassung bei der Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen. Hierzu legte sie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes Prof. Dr. K. vom 16. Februar 2009 vor, wonach der tragische Verlauf der Erkrankung in der dann erfolgten Form nicht absehbar gewesen sei. Anders als zu erhoffen und abzusehen gewesen sei, sei die Krankheit in den Folgemonaten rasch progredient und trotz Behandlung mittels Chemotherapie nicht mehr beherrschbar gewesen.
11 
Nach Vorlage der Krankenhausentlassungsberichte lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2009 den Antrag auf die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin mit der Begründung ab, die Ehe habe zum Zeitpunkt des Todes weniger als ein Jahr gedauert. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat die Versorgung mit einer Hinterbliebenenrente gewesen sei. Aufgrund der schweren Erkrankung sei zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem baldigen Tode des Ehemannes zu rechnen gewesen. Gründe, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, seien nicht ersichtlich.
12 
Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2009 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und legte am 6. April 2009 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte sie aus, keinesfalls sei für sie oder ihren Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung erkennbar gewesen, dass das Krebsleiden in absehbarer Zeit zum Tode führen könne. Beide Eheleute hätten langjährig zusammengelebt. Da beide geschieden gewesen wären, hätten sie nicht gleich das Risiko einer neuen Ehe und einer eventuellen neuen Scheidung eingehen wollen. Nach über achtjähriger Partnerschaft habe dann die Absicht einer Eheschließung bestanden. Diese sei nur aufgrund der Erkrankung früher als geplant durchgeführt worden. Die Heirat sei im Zeichen der gegenseitigen Zuneigung und zur Legitimation der Partnerschaft nach außen erfolgt. Hierzu legte sie ein weiteres Attest von Dr. R. vor, wonach der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar an einem behandlungsbedürftigen Tumorleiden gelitten habe, dennoch sei nicht erkennbar gewesen, dass er daran in absehbarer Zeit versterben würde.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2009 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, bereits im April 2008 habe sich die Krebserkrankung des Versicherten in einem fortgeschrittenen Stadium befunden. Eine kurative Therapie sei nicht mehr möglich gewesen. Insgesamt ließe der Verlauf von der Diagnosestellung des malignen Leidens bis zur Hochzeit ein rapides Fortschreiten der Zustandsverschlechterung erkennen, sodass aus medizinischer Sicht mit dem Ableben innerhalb eines Jahres nach der Heirat zu rechnen gewesen sei. Eine Pflegebedürftigkeit habe sich zum Zeitpunkt der Heirat ebenfalls nicht bestätigt. Mithin liege eine Versorgungsehe vor, da die Klägerin andere für die Eheschließung in gleichem Maße ausschlaggebende Gründe nicht bewiesen habe.
14 
Mit ihrer dagegen am 7. Oktober 2009 beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie und der Versicherte hätten bereits im Jahr 2006 konkrete Ehepläne gefasst. Die Hochzeit am 10. Oktober 2008 sei aus Liebe erfolgt. Nachdem sich bei der Radiochemotherapie keine Metastasen gezeigt hätten, sei man davon ausgegangen, dass man den Tumor heilend in den Griff bekommen könne. Noch im Krankenhaus habe ihr der Versicherte gesagt, dass er sie heiraten wolle. Sie sei dann mit ihm an den Bodensee gefahren. Dort habe er ihr einen Heiratsantrag gemacht. An den genauen Tag könne sie sich zwar nicht mehr erinnern, es müsse aber die Zeit zwischen dem 19. und 26. September 2008 gewesen sein. Erst nach der Heirat am 18. November 2008 sei eine Progression des Tumors aufgetreten. Dementsprechend sei die Behandlung zunächst kurativ (heilend) erfolgt. Erst nach der Hochzeit habe eine palliative (lindernde) Behandlung stattgefunden. Ende Oktober habe ihr Professor Dr. K. mitgeteilt, dass die Erkrankung nicht mehr heilbar sei. Ihre wirtschaftliche Situation habe sich durch die Heirat verschlechtert. Sie habe die Erbschaft in dem Bewusstsein angenommen, dass ihr der Ehemann insgesamt Schulden in Höhe von 322.096,35 EUR hinterlassen werde. Sie sei jedoch davon ausgegangen, etwaige Differenzbeträge zwischen dem Erlös aus dem Verkauf der geerbten Eigentumswohnungen durch die erwartete Rentenzahlung decken zu können. Bereits seit 2002 habe ihr Ehemann gegenüber seinen Arbeitskollegen erwähnt, dass er sie heiraten werde. Es sei ihm daran gelegen gewesen, sie auch auf Dauer für ihr Alter zu versorgen.
15 
Mit Urteil vom 12. Februar 2010, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 4. März 2010, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegen können. Zwar bestehe in Anbetracht des langen Zusammenlebens und im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinerlei Zweifel daran, dass sie eine gute partnerschaftliche Beziehung geführt und auch wegen gegenseitiger Zuneigung und Verbundenheit geheiratet habe. Allein dies sei jedoch nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Das Bestehen einer Liebesbeziehung müsse nicht zwangsläufig in einer Ehe einmünden. Die gesetzliche Regelung könne auch nicht derartig eng verstanden werden, da sonst nur Fallkonstellation erfasst würden, in denen nicht emotional verbundene Personen in bewusster Kenntnis des nahen Todes des Versicherten eine Ehe eingingen, deren ausschließliches Ziel mithin die Erlangung einer Rente für den Überlebenden sei. Vielmehr sei der Anwendungsbereich auch dann eröffnet, wenn sich Partner einer langjährigen Liebesbeziehung erst vor dem Hintergrund einer unmittelbaren Lebensgefährdung eines der Partner zu einer Heirat entschlössen. Der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung über dessen Erkrankung und auch deren Stadium informiert gewesen. Sowohl der Heiratsantrag als auch die konkretisierten Heiratspläne seien erst in die Zeit nach April 2008 gefallen. Eine bereits zuvor bestehende definitive Heiratsplanung sei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der konkrete Entschluss zu heiraten sei damit zu einem Zeitpunkt gefasst worden, in dem aus objektiver Sicht bekannt gewesen wäre, dass eine schwerwiegende und grundsätzlich lebensbedrohliche Erkrankung bestanden habe. Eine Gewissheit über die verbleibende Lebensdauer sei hingegen nicht erforderlich und könne letztendlich ohnehin niemals mit Sicherheit prognostiziert werden, weshalb die behandelnden Ärzte in aller Regel keine Auskunft über die verbleibende Lebensdauer geben könnten. Zumindest in der Laiensphäre sei der Klägerin und dem Versicherten die Dramatik der Erkrankung durchaus bewusst gewesen. Auch müsse eine Versorgung unterstellt werden, denn die Klägerin habe sich durch die Heirat nicht wirtschaftlich verschlechtert. Eine Verschlechterung könne ohnehin bei der Klägerin allenfalls durch die Annahme der Erbschaft eingetreten sein, die allein im Hinblick darauf erfolgt sei, dass etwaige Schulden durch die zu erwartende Hinterbliebenenversorgung gedeckt würden.
16 
Mit ihrer dagegen am 18. Februar 2010 beim SG eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass sie anlässlich der Eheschließung nicht davon ausgegangen sei, dass ihr Ehemann „dem Tode geweiht sei“. Zudem habe ihr Ehemann bereits 2002 gegenüber Arbeitskollegen und sonstigen unbeteiligten Dritten stets die feste und konkrete Heiratsabsicht geäußert. Der Versicherte habe sich am 26. September 2008 nicht in stationärer Behandlung befunden, sondern an diesem Morgen nur einen Termin bei seinem Hausarzt zur Blutkontrolle gehabt. Danach habe er den Notar aufgesucht, der sich im gleichen Gebäude befände, um das Testament zu machen. Sie habe sich ab dem 1. November 2009 mit einem Imbiss selbständig gemacht.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Februar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine große Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie ist der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen sei, denn die Befunde belegten eindeutig ein fortgeschrittenes Karzinom der Speiseröhre im Stadium III bis IV zur Zeit der Eheschließung. Da schon seit Diagnosestellung eine Inoperabilität gegeben sei, habe schon zu diesem Zeitpunkt eine sehr schlechte Lebenserwartung bestanden. Weitere stationäre Aufenthalte seien wegen Komplikationen erfolgt. Es hätten sich zunehmende Schluckstörungen und Gewichtsabnahme eingestellt, auch wenn die palliative Chemotherapie erst wenige Tage nach der Eheschließung begonnen habe. Im Langschnittverlauf hätte sich damit der Gesundheitszustand bis zum Zeitpunkt der Eheschließung als deutlich progredient gezeigt, sodass aus medizinischer Sicht mit dem alsbaldigen Ableben des Versicherten hätte gerechnet werden müssen. Ca 14 Tage nach Eheschließung habe dann die entnommene Probe das Wiederauftreten des Krebses bestätigt. Metastasen seien drei Tage danach verifiziert worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau in vollem Umfang unterrichtet worden sei. Dies belege eindeutig eine Versorgungsehe. Offensichtlich sei auch für die Testamentsverfügung Eile geboten gewesen. Die Beklagte hat die Stellungnahme ihres beratungsärztlichen Dienstes vorgelegt.
22 
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat, nachdem die Klägerin die Aufhebungsvereinbarung vom 28. Juni 2007 sowie die Belage über den Kranken- und Arbeitslosengeldbezug vorgelegt hat, die behandelnden Ärzte des Versicherten als sachverständige Zeugen befragt.
23 
Prof. Dr. K. hat mitgeteilt, dass mit dem Versicherten mehrfach über seinen Gesundheitszustand gesprochen worden sei. Dies sei bereits anlässlich der Erstaufklärung über Diagnose und Therapiemöglichkeiten erfolgt. Nach den Akten könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob man auch mit der Klägerin selbst gesprochen habe. Sie habe aber ihren Mann während des gesamten Krankheitsverlaufs begleitet und während der stationären Aufenthalte oft besucht, sodass sie wahrscheinlich bei dem einen oder anderen Gespräch mit anwesend gewesen sei. Zu Beginn der Erkrankung habe ein primär kurativer Behandlungsansatz bestanden, bei welchem eine Heilung nicht von vorne herein ausgeschlossen sei. Nach Abschluss der ersten Chemotherapie habe sich kein sicherer Anhalt für einen Resttumor oder einen persistierenden Tumor gefunden, was durchaus positiv zu bewerten sei und Grund für Optimismus gegeben habe. Auch der Befund der Computertomografie sei zu diesem Zeitpunkt deutlich besser gewesen als der Ausgangsbefund. Die Probleme, die sich im weiteren Krankheitsverlauf ergeben hätten, seien durch die Radiochemotherapie bedingte narbige Engstellung der Speiseröhre bzw eine ösophagotracheale Fistel bedingt gewesen. Beide Probleme seien nicht ungewöhnliche Nebenwirkungen/Folgen einer Radiochemotherapie. Dass der Tumor wiedergekehrt sei, habe erst durch die Bronchienspiegelung am 27. Oktober 2008 nachgewiesen werden können. Erst Ende Oktober 2008 sei daher die Diagnose eines Speiseröhrenkrebs im Endstadium gestellt und eine palliative Chemotherapie begonnen worden. Der Versicherte habe sich am Aufnahmetag vom 26. September 2008 zwar in reduziertem Allgemeinzustand befunden, durch therapeutische Maßnahmen habe sich dies jedoch deutlich bessern können, sodass er bei der Entlassung wieder Nahrung zu sich hätte nehmen können.
24 
Dr. R. von der Onkologie O. hat mitgeteilt, dass der Versicherte nur von Mai bis Juli und dann wieder November 2008 behandelt worden sei. Im Oktober 2008 hätten keine Kontakte bestanden. Man habe ihn lediglich im August zur planmäßigen Nachschau nach Beendigung der Strahlentherapie entsprechend der Strahlenschutzverordnung gesehen. Im November habe man dann Leber- und Lungenmetastasen diagnostiziert und eine palliative Chemotherapie begonnen. Bei der Erstdiagnose wie auch bei Abschluss der Radiochemotherapie habe sich der Tumor im Stadium T4 N1 M0 befunden, wobei T4 die Tumorgröße bezeichne und das Einwachsen in Nachbarorgane (in diesem Fall die Trachea). In der UICC-Klassifikation entspreche dies dem Stadium III. Ab Oktober 2008 habe er sich dann im UICC-Stadium IV aufgrund der neu aufgetretenen Metastasen in Leber und Lunge befunden. Dies entspreche wiederum einem Stadium M1 in der TNM-Klassifikation. Die Prognose bei Abschluss der Radiochemotherapie habe einer 5-Jahres-Überlebensrate von 5 bis 15 % entsprochen. Bei dem Versicherten habe zunächst von einem besseren Verlauf ausgegangen werden können. Er sei noch relativ jung gewesen, habe sich in insgesamt gutem Allgemeinzustand befunden und nicht das typische Risikoprofil gezeigt, wie es sonst bei Patienten mit Ösophaguskarzinom recht häufig vorkomme. Einen Patienten mit der Statistik zu konfrontieren, sei kontraproduktiv. Die Klägerin sei bei den meisten Gesprächen anwesend gewesen. Dass es bei dem Versicherten so rasch zu einer Metastasierung in mehrere Organe gekommen und eine beidseitige Lungenentzündung aufgetreten sei, sei tragisch, aber von vornherein keineswegs absehbar gewesen.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die nach §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte und im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer großen Witwenrente.
27 
Nach § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf Gewährung einer sog. kleinen bzw. großen Witwenrente, sofern der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Nach § 46 Abs. 2a SGB VI ist der Rentenanspruch allerdings ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der Anwendungsbereich des § 46 Abs 2a SGB VI ist eröffnet, weil die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten weniger als 1 Jahr (vom 10. Oktober 2008 bis 9. Januar 2009) gedauert hat.
28 
§ 46 Abs 2a SGB VI, der durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I 2001, 403) in das SGB VI eingefügt wurde, geht davon aus, dass der überlebende Ehegatte bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr in den meisten Fällen von seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Eheschließung noch keinen so großen Abstand genommen hat, dass er diese nicht nach dem Tod des anderen Ehegatten fortsetzen oder wieder aufnehmen oder sich eine selbstständige Lebensführung neu erarbeiten könnte. Dementsprechend stellt die Regelung die – widerlegbare - gesetzliche Vermutung auf, dass die Heirat bei einer weniger als einjährigen Ehedauer in erster Linie der Versorgung des überlebenden Ehegatten diente, es sich also um eine sog Versorgungs-ehe handelte. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß (ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 53/08 R, zit nach juris).
29 
Die Anknüpfung an eine Ehedauer von weniger als einem Jahr enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass beim Tod innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war (so BT-Drucks 14/4595 S. 44). Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils (BSG SozR 3100 § 38 Nr 5). Ergeben sich anhand des konkreten Einzelfalls nicht genügend beweiskräftige Anhaltspunkte gegen die Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu begründen, verbleibt es bei der Annahme einer Versorgungsehe. Auch wenn die maßgeblichen Umstände von Amts wegen zu ermitteln und zu bewerten sind, trifft die materielle Beweislast, also die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises, denjenigen, der den Anspruch auf Versorgung geltend macht (BSG SozR Nr 84 zu § 128 SGG). Die gesetzliche Vermutung folgt einer Typisierung und verfolgt auch den Zweck, den Leistungsträger und das Gericht der Ausforschung im Bereich der Intimsphäre zu entheben. Zu würdigen ist freilich, dass das Motiv, Betreuung und Pflege des Erkrankten sicherzustellen, nicht mit einer Versorgungsehe gleichgesetzt werden darf, jedenfalls dann nicht, wenn das Ableben nach den gesundheitlichen Verhältnissen zur Zeit der Eheschließung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten war (BSGE 60, 204). Andererseits ist zu fordern, dass keine deutlichen Anhaltspunkte für die Besorgnis eines vorzeitigen Ablebens bestanden haben, die Ehe also ihrem Wesen entsprechend auf Dauer eingegangen war (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Bd. 1 § 46 SGB VI Rdnr 46 a ff.).
30 
Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R, zit. nach juris).
31 
Dass bei der Klägerin in Auswertung der medizinischen Ermittlungen von einer Versorgungsehe ausgegangen werden muss, hat bereits das SG ausführlich begründet dargelegt. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs 2 SGG ab.
32 
Die weiteren im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen stehen dem nicht entgegen. Dr. R. hat in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenauskunft vom 28. Mai 2010 noch einmal bestätigt, dass sich der Versicherte sowohl bei der Erstdiagnose im April 2008 wie auch bei Abschluss der Radiochemotherapie nach der TNM-Klassifikation (weit verbreitetes System zur Beschreibung bösartiger Tumore) im Stadium T4 N1 MO befand. Die T-Kategorie, die die Ausdehnung des Primärtumors beschreibt, reicht von T1 bis T4. Im Falle des Versicherten war der Tumor nach Auskunft von Dr. R. bereits in die (Luftröhre) eingewachsen. N1 bedeutet, dass auch benachbarte Lymphknotenmetastasen vorlagen, aber noch keine Fernmetastasen (M0). Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat an einer lebensbedrohenden Krankheit litt. Zwar haben Prof. Dr. K. und Dr. R. berichtet, dass eine Heilung grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Denn nach Abschluss der ersten Chemotherapie hat sich zunächst kein sicherer Anhalt für einen Resttumor oder einen persistierenden Tumor gefunden, was aus ärztlicher Sicht durchaus positiv zu bewerten war und Grund für Optimismus gegeben hat. Weiter hat der Versicherte nicht dem typischen Risikoprofil entsprochen, war insbesondere noch relativ jung und in insgesamt gutem Allgemeinzustand.
33 
Dies widerspricht aber nicht der hier allein maßgebenden Tatsache, dass der Klägerin und dem Versicherten der Ernst und die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung bei der Heirat durchaus bewusst waren. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass vor dem Hintergrund der Erkrankung die Heirat zeitlich vorgezogen wurde. Weiterhin hat der Versicherte vor der vierten stationären Behandlung vom 26. September 2008 noch ein Testament zu Gunsten der Klägerin errichtet, obwohl er sich nach dem Aufnahmebefund in einem äußerst schlechten Zustand befunden hat. Er konnte nicht einmal mehr seinen eigenen Speichel schlucken und hatte brennende thorakale Schmerzen beim Husten sowie massive Schlafstörungen. Auch dies belegt, dass offensichtlich Eile geboten war und der Versicherte die Klägerin für den Todesfall versorgen wollte, mit dem er offenbar gerechnet hat. Die Klägerin hat auch zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, dass sie fest mit der Hinterbliebenenversorgung gerechnet hat und nur vor diesem Hintergrund das (angeblich) überschuldete Erbe angetreten hat.
34 
Weiterhin hat die Beratungsärztin H. in der Auswertung des stationären Entlassungsberichtes zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Speiseröhrenkarzinom um einen sehr aggressiven Tumortyp handelt, sodass die Prognose schon bei Diagnosestellung im April 2008 äußerst ungünstig war. Bei dem Versicherten bestand zusätzlich eine Inoperabilität, sodass nur eine Bestrahlungs- und Chemotherapie begonnen werden konnte. Zwar war bis September 2008 kein Fortschreiten des Karzinoms ersichtlich. Die Komplikationen nahmen jedoch bis zur Eheschließung zu. Diese Annahme wird aus Sicht des Senats insbesondere durch die erheblichen Ernährungsprobleme des Versicherten bestätigt, der sich demzufolge auch in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand befunden hat. Sowohl ein Gewichtsverlust sowie eine rezidivierende Dyspnoe konnten festgestellt werden.
35 
Vor diesem gesundheitlichen Hintergrund haben die Klägerin und der Versicherte die Ehe geschlossen. Bereits ab 6. Mai 2008 benötigte der Versicherte eine Magensonde sowie intermittierend Infusionen zur Ernährung bei nicht mehr passagerer Enge der Speiseröhre und eine am 1. Oktober 2008 erfolgte Anlage eines Stents. Der Gewichtsverlust war trotz künstlicher Ernährung stetig.
36 
Der Senat ist daher in Abwägung aller Umstände, nämlich der raschen Heirat kurz nach Abschluss der stationären Behandlung, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Heirat überhaupt noch möglich war, überzeugt davon, dass den Eheleuten der Ernst der Erkrankung bewusst war und sie deswegen zur Versorgung der Klägerin noch rasch geheiratet haben.
37 
Wenn der lebensbedrohende Charakter einer Erkrankung des verstorbenen Ehepartners im Zeitpunkt der Eheschließung bekannt ist, so kommt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung in aller Regel nicht in Betracht, es sei denn, die Heirat stellt sie als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Entschlusses dar (so Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2007, FamRZ 2004, 1771). Hiervon konnte sich der Senat in Auswertung der von der Klägerin gemachten Angaben nicht überzeugen. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass seit 2002 nur diffuse, nicht im Ansatz konkrete Heiratspläne bestanden haben. Im Übrigen reichen lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (so auch Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2007, L 4 R 2407/05 zu einer bloß geplanten Hochzeit).
38 
Für die Versorgungsabsicht sprechen schließlich auch die finanziellen Umstände. Während die Klägerin nach der Eheschließung nur einen Arbeitslosengeldanspruch auf 451,20 EUR hatte, hätte der Rentenanspruch des Versicherten, nach dem sich die große Witwenrente berechnet, auf 1.465,79 EUR bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung belaufen. Die Klägerin hat auch - wie oben ausgeführt - fest mit dieser finanziellen Verbesserung gerechnet.
39 
Die Berufung war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
40 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen gemäß § 160 Abs 2 SGG nicht vor.

Gründe

 
26 
Die nach §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte und im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer großen Witwenrente.
27 
Nach § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf Gewährung einer sog. kleinen bzw. großen Witwenrente, sofern der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Nach § 46 Abs. 2a SGB VI ist der Rentenanspruch allerdings ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der Anwendungsbereich des § 46 Abs 2a SGB VI ist eröffnet, weil die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten weniger als 1 Jahr (vom 10. Oktober 2008 bis 9. Januar 2009) gedauert hat.
28 
§ 46 Abs 2a SGB VI, der durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I 2001, 403) in das SGB VI eingefügt wurde, geht davon aus, dass der überlebende Ehegatte bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr in den meisten Fällen von seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Eheschließung noch keinen so großen Abstand genommen hat, dass er diese nicht nach dem Tod des anderen Ehegatten fortsetzen oder wieder aufnehmen oder sich eine selbstständige Lebensführung neu erarbeiten könnte. Dementsprechend stellt die Regelung die – widerlegbare - gesetzliche Vermutung auf, dass die Heirat bei einer weniger als einjährigen Ehedauer in erster Linie der Versorgung des überlebenden Ehegatten diente, es sich also um eine sog Versorgungs-ehe handelte. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß (ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 53/08 R, zit nach juris).
29 
Die Anknüpfung an eine Ehedauer von weniger als einem Jahr enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass beim Tod innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war (so BT-Drucks 14/4595 S. 44). Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils (BSG SozR 3100 § 38 Nr 5). Ergeben sich anhand des konkreten Einzelfalls nicht genügend beweiskräftige Anhaltspunkte gegen die Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu begründen, verbleibt es bei der Annahme einer Versorgungsehe. Auch wenn die maßgeblichen Umstände von Amts wegen zu ermitteln und zu bewerten sind, trifft die materielle Beweislast, also die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises, denjenigen, der den Anspruch auf Versorgung geltend macht (BSG SozR Nr 84 zu § 128 SGG). Die gesetzliche Vermutung folgt einer Typisierung und verfolgt auch den Zweck, den Leistungsträger und das Gericht der Ausforschung im Bereich der Intimsphäre zu entheben. Zu würdigen ist freilich, dass das Motiv, Betreuung und Pflege des Erkrankten sicherzustellen, nicht mit einer Versorgungsehe gleichgesetzt werden darf, jedenfalls dann nicht, wenn das Ableben nach den gesundheitlichen Verhältnissen zur Zeit der Eheschließung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten war (BSGE 60, 204). Andererseits ist zu fordern, dass keine deutlichen Anhaltspunkte für die Besorgnis eines vorzeitigen Ablebens bestanden haben, die Ehe also ihrem Wesen entsprechend auf Dauer eingegangen war (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Bd. 1 § 46 SGB VI Rdnr 46 a ff.).
30 
Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R, zit. nach juris).
31 
Dass bei der Klägerin in Auswertung der medizinischen Ermittlungen von einer Versorgungsehe ausgegangen werden muss, hat bereits das SG ausführlich begründet dargelegt. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs 2 SGG ab.
32 
Die weiteren im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen stehen dem nicht entgegen. Dr. R. hat in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenauskunft vom 28. Mai 2010 noch einmal bestätigt, dass sich der Versicherte sowohl bei der Erstdiagnose im April 2008 wie auch bei Abschluss der Radiochemotherapie nach der TNM-Klassifikation (weit verbreitetes System zur Beschreibung bösartiger Tumore) im Stadium T4 N1 MO befand. Die T-Kategorie, die die Ausdehnung des Primärtumors beschreibt, reicht von T1 bis T4. Im Falle des Versicherten war der Tumor nach Auskunft von Dr. R. bereits in die (Luftröhre) eingewachsen. N1 bedeutet, dass auch benachbarte Lymphknotenmetastasen vorlagen, aber noch keine Fernmetastasen (M0). Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat an einer lebensbedrohenden Krankheit litt. Zwar haben Prof. Dr. K. und Dr. R. berichtet, dass eine Heilung grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Denn nach Abschluss der ersten Chemotherapie hat sich zunächst kein sicherer Anhalt für einen Resttumor oder einen persistierenden Tumor gefunden, was aus ärztlicher Sicht durchaus positiv zu bewerten war und Grund für Optimismus gegeben hat. Weiter hat der Versicherte nicht dem typischen Risikoprofil entsprochen, war insbesondere noch relativ jung und in insgesamt gutem Allgemeinzustand.
33 
Dies widerspricht aber nicht der hier allein maßgebenden Tatsache, dass der Klägerin und dem Versicherten der Ernst und die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung bei der Heirat durchaus bewusst waren. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass vor dem Hintergrund der Erkrankung die Heirat zeitlich vorgezogen wurde. Weiterhin hat der Versicherte vor der vierten stationären Behandlung vom 26. September 2008 noch ein Testament zu Gunsten der Klägerin errichtet, obwohl er sich nach dem Aufnahmebefund in einem äußerst schlechten Zustand befunden hat. Er konnte nicht einmal mehr seinen eigenen Speichel schlucken und hatte brennende thorakale Schmerzen beim Husten sowie massive Schlafstörungen. Auch dies belegt, dass offensichtlich Eile geboten war und der Versicherte die Klägerin für den Todesfall versorgen wollte, mit dem er offenbar gerechnet hat. Die Klägerin hat auch zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, dass sie fest mit der Hinterbliebenenversorgung gerechnet hat und nur vor diesem Hintergrund das (angeblich) überschuldete Erbe angetreten hat.
34 
Weiterhin hat die Beratungsärztin H. in der Auswertung des stationären Entlassungsberichtes zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Speiseröhrenkarzinom um einen sehr aggressiven Tumortyp handelt, sodass die Prognose schon bei Diagnosestellung im April 2008 äußerst ungünstig war. Bei dem Versicherten bestand zusätzlich eine Inoperabilität, sodass nur eine Bestrahlungs- und Chemotherapie begonnen werden konnte. Zwar war bis September 2008 kein Fortschreiten des Karzinoms ersichtlich. Die Komplikationen nahmen jedoch bis zur Eheschließung zu. Diese Annahme wird aus Sicht des Senats insbesondere durch die erheblichen Ernährungsprobleme des Versicherten bestätigt, der sich demzufolge auch in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand befunden hat. Sowohl ein Gewichtsverlust sowie eine rezidivierende Dyspnoe konnten festgestellt werden.
35 
Vor diesem gesundheitlichen Hintergrund haben die Klägerin und der Versicherte die Ehe geschlossen. Bereits ab 6. Mai 2008 benötigte der Versicherte eine Magensonde sowie intermittierend Infusionen zur Ernährung bei nicht mehr passagerer Enge der Speiseröhre und eine am 1. Oktober 2008 erfolgte Anlage eines Stents. Der Gewichtsverlust war trotz künstlicher Ernährung stetig.
36 
Der Senat ist daher in Abwägung aller Umstände, nämlich der raschen Heirat kurz nach Abschluss der stationären Behandlung, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Heirat überhaupt noch möglich war, überzeugt davon, dass den Eheleuten der Ernst der Erkrankung bewusst war und sie deswegen zur Versorgung der Klägerin noch rasch geheiratet haben.
37 
Wenn der lebensbedrohende Charakter einer Erkrankung des verstorbenen Ehepartners im Zeitpunkt der Eheschließung bekannt ist, so kommt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung in aller Regel nicht in Betracht, es sei denn, die Heirat stellt sie als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Entschlusses dar (so Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2007, FamRZ 2004, 1771). Hiervon konnte sich der Senat in Auswertung der von der Klägerin gemachten Angaben nicht überzeugen. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass seit 2002 nur diffuse, nicht im Ansatz konkrete Heiratspläne bestanden haben. Im Übrigen reichen lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (so auch Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2007, L 4 R 2407/05 zu einer bloß geplanten Hochzeit).
38 
Für die Versorgungsabsicht sprechen schließlich auch die finanziellen Umstände. Während die Klägerin nach der Eheschließung nur einen Arbeitslosengeldanspruch auf 451,20 EUR hatte, hätte der Rentenanspruch des Versicherten, nach dem sich die große Witwenrente berechnet, auf 1.465,79 EUR bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung belaufen. Die Klägerin hat auch - wie oben ausgeführt - fest mit dieser finanziellen Verbesserung gerechnet.
39 
Die Berufung war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
40 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen gemäß § 160 Abs 2 SGG nicht vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin, die den am 11. Mai 2009 verstorbenen Versicherten am 5. Mai 2009 geheiratet hatte, aufgrund ihres Antrages vom 26. Mai 2009 eine Hinterbliebenenrente (hier: große Witwenrente) zu gewähren.
Die am … 1960 geborene Klägerin ist die Witwe des 1939 geborenen und am … 2009 verstorbenen Versicherten.
Der Versicherte war seit dem 11. Mai 1965 mit seiner früheren Ehefrau verheiratet, mit der er zwei erwachsene Kinder hatte. Mit seiner früheren Ehefrau vereinbarte der Versicherte durch notariellen Ehevertrag vom 27. Mai 1975 Gütertrennung. Im Jahr 1979 trennte sich der Versicherte von seiner früheren Ehefrau und lebte seit dem Jahr 1980 mit der Klägerin zusammen. Die Klägerin ist berufstätig (monatliches Nettoeinkommen ca. 1400,00 Euro). Sie verfügt über eine Anwartschaft auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (ca. 740,00 Euro monatlich). Sie hat weitere Einkünfte aus der Vermietung zweier Wohnungen (ca. 1.120,00 Euro) sowie einer Hinterbliebenenrente des Versorgungswerks für Presse-Angehörige (393,00 Euro) und ist auch mit privaten Verträgen für das Alter abgesichert (Riesterrente Kapital ca. 30.000,00 Euro; Lebensversicherung Ablaufleistung ca. 53.131,00 Euro; private Rentenversicherung ab 2016 mtl. 113,00 Euro).
Nachdem der Versicherte im Jahr 2004 an Krebs erkrankt war und im August 2008 eine Krebsoperation erfolgreich verlaufen war, erkrankte er im April 2009 erneut schwer. Die Ärzte des Universitätsklinikums T. teilten dem Versicherten mit, er habe mit dem alsbaldigen Tod zu rechnen.
In dieser Situation sei der Wunsch des Versicherten, so der Vortrag der Klägerin, so stark geworden, dass er alle zuvor gegen eine Scheidung bestehenden materiellen Bedenken - der Versicherte rechnete zuvor damit, dass sich seine frühere Ehefrau vehement gegen das Scheidungsverfahren wehren würde - über Bord geworfen habe und bereit gewesen sei, seiner früheren Ehefrau für deren Unterhalts- und Versorgungsausgleichsansprüche einen Abfindungsbetrag von 200.000,00 Euro zu bezahlen, wenn sie einer baldigen Scheidung zustimme.
Der Versicherte einigte sich am 12. April 2009 mit seiner früheren Ehefrau. Am 14. April 2009 reichte er beim Amtsgericht B. den Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung ein.
Am 27. April 2009 änderte der Versicherte sein Testament. Darin erklärte der Versicherte, mit der Klägerin durch Notheirat die Ehe schließen zu wollen. Diese solle das Erbe wie eine auf den Pflichtteil eingestufte Ehefrau erhalten, auch wenn die vorgesehene Eheschließung zu seinen Lebzeiten nicht mehr vollzogen werden könne. Mit der Beschränkung auf den Pflichtteil stellte der Versicherte die Klägerin im Verhältnis zu seinen Kindern erbrechtlich seiner früheren Ehefrau gleich, die er ebenfalls auf den Pflichtteil gesetzt hatte. Darüber hinaus sprach der Versicherte der Klägerin in seinem Testament vom 27. April 2009 weitere Vermögenswerte und Rechte (einjähriges Wohnrecht in der gemeinsam genutzten Wohnung, sämtliche Einrichtungsgegenstände der gemeinsam genutzten Wohnung und der beiden Ferienhäuser in Frankreich und einen Audi Avant allroad quattro) zu; das übrige Vermögen teilte er hälftig unter seinen Kindern. Nach Angaben der Klägerin beläuft sich der Pflichtteil auf ein Viertel des Vermögens, überwiegend bestehend aus Immobilien in Deutschland mit einem Wert von ca. 1.000.000,00 Euro sowie weiteren Immobilien im Ausland.
Auf Drängen des behandelnden Arztes der Universitätsklinik T. verlegte das Amtsgericht B. den zuvor auf den 19. Mai 2009 anberaumten Scheidungstermin auf den 5. Mai 2009 vor. In diesem Termin, an dem der Versicherte durch den heutigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten wurde - er selbst lag in der Universitätsklinik in T. - wurde die Ehe des Versicherten geschieden, das Amtsgericht protokollierte sogleich einen Vergleich über die Ehefolgesachen. Sowohl der Versicherte als auch die frühere Ehefrau verzichteten noch im Termin auf Rechtsmittel. Eine Ausfertigung des Scheidungsurteils wurde umgehend in die Universitätsklinik nach Ulm befördert, wo die Klägerin und der Versicherte noch am 5. Mai 2009 heirateten.
Am 11. Mai 2009 verstarb der Versicherte.
10 
Am 26. Mai 2009 beantragte die Klägerin die Zahlung einer großen Witwenrente. Dazu teilte sie unter anderem mit, zum Zeitpunkt der Eheschließung hätten sie nicht die Absicht gehabt, eine Versorgung herbeizuführen; dies ergebe sich bereits aus der „objektiven Ungeeignetheit der Witwenrente für diesen Zweck“. Die Heirat habe nichts mit „Geld oder Versorgung zu tun“ gehabt, vielmehr habe es sich der Versicherte 200.000,00 Euro kosten lassen, seine langjährige Lebensgefährtin „doch noch heiraten zu können“. Seine Entscheidung sei rein emotional begründet und habe seinen Töchtern, seinen Freunden und seinem ganzen Umfeld zeigen sollen, „wen er seit vielen Jahren als seine wirkliche Ehefrau betrachtet“ habe. Mit ihr habe er, „wenn er schon bald sterben würde, verheiratet sein“ wollen. Die Versorgung sei weder alleiniger noch überwiegender Zweck der Eheschließung gewesen.
11 
Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 ab. Sie geht vom Vorliegen einer Versorgungsehe aus.
12 
Hiergegen hat die Klägerin am 12. Februar 2010 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der Versicherte mit der Heirat nicht ihre Versorgung beabsichtigt habe. Dies sei angesichts ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation und auch im Hinblick auf das Testament nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus habe der Versicherte an seine Ehefrau 200.000,00 Euro bezahlt, um die Klägerin heiraten zu können. Angesichts der zu erwartenden Rente hätte sich dies nicht gerechnet. Vielmehr habe der Versicherte kurz vor seinem Tod eingesehen, dass sein Verhalten in den vergangenen Jahrzehnten ihr gegenüber falsch gewesen sei und er habe dies vor ihr und seinem ganzen Umfeld im bürgerlichen Sinne in Ordnung bringen wollen. Für dieses Ziel habe er sein gesamtes Barvermögen von 200.000,00 Euro aufgewendet und den Stress auf sich genommen, „ob die Scheidung seiner ersten Ehe und der Abschluss seiner zweiten Ehe noch rechtzeitig zu Stande käme“. Es sei nicht einmal ein kleiner „Nebenzweck“ gewesen, der Klägerin eine geringfügige Hinterbliebenenrente zu verschaffen. Der Versicherte habe genau gewusst, dass die Klägerin dies im Hinblick auf seine testamentarischen Verfügungen nicht nötig haben werde.
13 
Als die Beklagte berechnete, dass sich eine Hinterbliebenenrente auf 160,00 Euro monatlich belaufen würde, teilte die Klägerin mit: Sie müsse „noch ungefähr 100 Jahre Witwenrente beziehen, damit sich die Investition ihres verstorbenen Mannes in die Scheidung und die Wiederverheiratung lohnen würde“.
14 
Nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, hat das SG die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgewiesen. Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI sei der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Besondere Umstände, die die gesetzliche Vermutung widerlegten, lägen nicht vor. Als besondere Umstände seien alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen ließen (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R). Maßgeblich seien jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei komme dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung maßgebliche Bedeutung zu. Regelmäßig sei bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG, a.a.O.), auch wenn in diesen Fällen der Nachweis nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, dass die Ehe aus anderen als aus Versorgungsgründen geschlossen worden sei. Allerdings müssten bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprächen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen sei. Dementsprechend steige mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt würden (BSG, a.a.O.).
15 
Nach diesen Grundsätzen sei die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe vorliegend nicht widerlegt. Bei der Heirat habe derart große Eile bestanden, dass das Scheidungsurteil noch am Tag der Scheidung in die Klinik gebracht worden sei, um dort die Trauung vorzunehmen. Es habe sich somit um eine durch den schlechten Gesundheitszustand des Versicherten und den nahen Tod gebotene „Notheirat“ gehandelt. Angesichts des Umstandes - Heirat in Kenntnis vom unmittelbar bevorstehenden Tod - habe es besonders gewichtiger Umstände bedurft, um die gerade für Fälle der vorliegenden Art geschaffene gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Hierfür genüge es nicht, dass die Klägerin auf den Rentenanspruch wirtschaftlich nicht angewiesen sei. Dies schließe einen Versorgungsgedanken nicht aus. Nichts anderes gelte für die Darstellung, die „Investition" von 200.000,00 Euro um die Klägerin zu heiraten, sei angesichts der zu erwartenden Rentenhöhe nicht wirtschaftlich gewesen. Dafür, dass der Versicherte derartige Überlegungen angestellt habe, fehle jeglicher Anhaltspunkt. Darüber hinaus übersehe die Klägerin, dass die frühere Ehefrau des Versicherten mit der Scheidung als Erbin bzw. als Pflichtteilsberechtigte ausgeschieden sei; wenn schon Rentabilitätserwägungen angestellt würden, sei auch einzustellen, dass die frühere Ehefrau mit der Scheidung zumindest ihren Pflichtteilsanspruch - nach eigener Darstellung der Klägerin also 250.000,00 Euro - verloren habe. Schließlich gebe es sogar Anzeichen dafür, dass das Handeln des Versicherten auch auf Versorgung der Klägerin angelegt gelegt gewesen sei. So habe der Versicherte die Klägerin testamentarisch u.a. mit einem Pflichtteil wie eine Ehefrau bedacht, gerade für den Fall, dass die vorgesehene Eheschließung nicht mehr erfolgen könne. Nichts anderes als Versorgungsüberlegungen kämen hier zum Ausdruck, was die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sogar bestätige.
16 
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 22. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. Januar 2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, der Prozessbevollmächtigte habe den Fehler gemacht, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zuzustimmen. So habe es geschehen können, dass das SG sein Urteil auf zwei in den Schriftsätzen nicht erwähnte und diskutierte Gesichtspunkte gestützt habe. Im angefochtenen Bescheid nebst Widerspruchsbescheid werde die eindeutige Regelung des § 46 Abs. 2a SGB VI dahin verfälscht, dass jeder noch so nebensächliche Gedanke an eine Hinterbliebenenversorgung ausreiche, um die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu bestätigen. Das BSG habe es für fehlerhaft erklärt, wenn alleine auf objektive, nicht aber auch auf die inneren Motive für die Heirat abgestellt werde. Im Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 101/08 R) habe das BSG die Würdigung des LSG gebilligt, wonach die dortige Ehe nicht allein oder überwiegend dem Zwecke gedient habe, einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, weil der Wunsch beider Ehegatten, einen gemeinsamen Nachnamen zu tragen, im Vordergrund gestanden habe. Im vorliegenden Fall habe der verstorbene Ehemann der Klägerin mit der Eheschließung nicht einmal auch eine Versorgungsabsicht verfolgt. Er sei der irrigen Annahme erlegen, dass die Klägerin wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist ab Eheschließung gar keinen Anspruch auf Witwenrente habe. Diese Überzeugung habe er auch der Klägerin vermittelt, die es nicht besser gewusst habe. Darüber hinaus sei die Klägerin erst nach dem Tod ihres Ehemanns von ihrem heutigen Prozessbevollmächtigten über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente informiert worden. Da es im vorliegenden Zusammenhang nur um eine Versorgung durch eine Witwenrente gehe, sei diese weder einziges (alleiniges) noch überwiegendes Heiratsmotiv gewesen, sondern habe überhaupt kein Motiv dargestellt. Das SG habe keine Ahnung, was die Eheleute bewogen habe, kurz vor dem Tod des Versicherten noch die Ehe einzugehen. Es sei deshalb auf Indizien angewiesen und habe solche einfach erfunden. Dabei habe es nicht gewusst, dass der Versicherte und seine erste Ehefrau Gütertrennung vereinbart gehabt hätten, weshalb deren Pflichtteil ein Sechstel betragen habe.
17 
Der verstorbene Versichert habe mit den ihn behandelnden Ärzten in der Universitätsklinik Ulm lange Gespräche geführt, nachdem diese ihn über sein unabwendbares baldiges Ableben informiert hätten. Nachdem dieser sie über seinen Entschluss zur Ehescheidung einerseits und zur Heirat mit der Klägerin andererseits informiert hatte, seien diese bereit gewesen, alles zu tun, damit der Kläger diese Eheschließung noch erleben werde. Gegenüber Dr. B. habe der Versicherte die Eheschließung immer wieder als seine Herzenssache bezeichnet; von einer Versorgung der Klägerin - erst recht durch die gesetzliche Witwenrente - sei nie die Rede gewesen. Auch bei einer schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten sei der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde.
18 
Es gebe keine gesetzliche Regelung wonach eine Versorgungsehe um so mehr zu vermuten sei, je moribunder einer der Eheleute sei. Für die ganze Jahresfrist des § 46 Abs. 2a SGB VI gelte gleichmäßig, dass die hinterbliebene Witwe ein Ausnahmefall darlegen und beweisen müsse. Die gegenteiligen Erwägungen des Urteils des SG entsprächen nicht der Gesetzeslage.
19 
Dass sich die Abfindungszahlung an die erste Ehefrau des Versicherten im Hinblick auf eine Witwenrente für die Klägerin „nicht rechnen“ würde, sei lediglich ein nachträgliches Argument des Prozessbevollmächtigten für Leute gewesen, „die nur Zahlen und Rentenansprüche im Kopf haben“. Der Abfindungsbetrag sei nur für den Verzicht der ersten Ehefrau auf ihre Rechte aus dem gesetzlichen Versorgungsausgleich und auf etwaige Unterhaltsansprüche bestimmt. Mit einer Versorgung der Klägerin als späterer Witwe habe dies ebenso wenig zu tun wie mit Pflichtteilsansprüchen.
20 
Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Gesprächs mit ihrem Ehemann, in dem sie sich mit diesem über die Nichtgewährung einer Witwenrente einig gewesen sei, nicht einmal ungefähr gewusst, wie hoch die Witwenrente sein könnte. Sie habe nur gewusst, dass sich die laufende Altersrente des Versicherten auf ca. 555,00 Euro monatlich belaufen habe. Für die Klägerin habe keine Veranlassung bestanden, nähere Nachforschungen anzustellen. Wenn die Hinterbliebenenrente sich nur auf ca. 160,00 Euro belaufe, sei der Gedanke an eine „rentenmäßig motivierte“ Eheschließung besonders abwegig.
21 
Schließlich habe der Versicherte die Klägerin mit seinem Testament vom 27. April 2009 ganz selbstverständlich versorgen wollen. Diese im Testament zum Ausdruck gekommene Versorgungsabsicht habe nichts mit der Eheschließung zu tun, denn sie habe ausdrücklich auch für den Fall gegolten, dass es zur Eheschließung nicht mehr kommen werde. Vorliegend spielten Versorgungsabsichten nur eine Rolle, wenn sie durch eine Hinterbliebenenrente realisiert würden. Das SG habe offenbar nicht bedacht, dass es auch ganz andere und wesentlich effektivere Versorgungsmöglichkeiten gebe. Im Übrigen seien die allgemeinen Versorgungsabsichten des Versicherten nicht allzu stark ausgeprägt. Sonst hätte er die Klägerin im Testament nicht nur zu einem Viertel eingesetzt.
22 
Selbstverständlich habe der Versicherte die Klägerin „versorgen“ wollen. Dazu habe er ihr noch zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte übertragen. Einen weiteren Teil der Versorgung habe die Erbquote von einem Viertel dargestellt. Überhaupt keine Rolle habe dabei die jetzt streitige Witwenrente gespielt. Es widerspreche allen Regeln der Logik, wenn etwas apodiktisch als Versorgungsmaßnahme behauptet werde, was der „Versorger“ definitiv ausgeschlossen habe.
23 
Sowohl bei der Klägerin als auch bei ihrem Ehemann sei alleiniges Motiv der Eheschließung gewesen, ihre fast 30-jährige Lebensgemeinschaft vor Gott und der Welt zu legalisieren.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Juni 2009 eine große Witwenrente aus der Versicherung des am 11. Mai 2009 verstorbenen Versicherten A. D., ihres Ehemannes, in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Berufungsakten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
30 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente (große Witwenrente) nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
31 
Nachdem die Beteiligten vor dem SG erklärt hatten, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein, durfte das SG ohne das maßgebliche Recht zu verletzen, entsprechend entscheiden. Wenn die Klägerin nachträglich der Auffassung ist, ihre Zustimmung sei ein Fehler gewesen, so macht dies die Entscheidung des SG nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtswidrig; auch ist die Klägerin nicht in dem ihr zustehenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
32 
Auch in der Sache hat das SG zutreffend die Klage abgewiesen.
33 
Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie (1.) ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, (2.) das 47. Lebensjahr vollendet haben oder (3.) erwerbsgemindert sind.
34 
Zwar war die Klägerin, die das 47. Lebensjahr bereits vollendet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), vom 5. Mai 2009 bis zum 11. Mai 2009 und damit zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit diesem verheiratet, auch hat dieser die allgemeine Wartezeit (§ 50 Ab. 1 SGB VI) erfüllt, doch steht § 46 Abs. 2a SGB VI dem Anspruch der Klägerin entgegen.
35 
Nach § 46 Abs. 2a SGB VI haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Diese Regelung ist auf die Klägerin anzuwenden (§ 242a Abs. 3 SGB VI) und ist verfassungsgemäß (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 53/08 R - BSGE 103, 91-99 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 5 = juris Rn. 19 ff).
36 
Da die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten nur vom 5. bis zum 11. Mai 2009, somit also kein Jahr gedauert hat, ist einen Anspruch auf Witwenrente grundsätzlich ausgeschlossen (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Diese Rechtsfolge (Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente) tritt jedoch dann nicht ein, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI).
37 
Der Begriff der besonderen Umstände in § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Rentenversicherungsträgern und den Gerichten mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und dessen Beurteilungsspielraum der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 18). Dabei kann die Rechtsprechung des BSG zu den inhaltsgleichen Vorschriften der Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII, § 594 RVO) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 BVG), denen die Vorschrift nachgebildet ist (BT-Drucks. 14/4595 S. 44), herangezogen werden (BSG a.a.O. juris Rn. 19). Daher sind als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI - wie auch das SG zutreffend ausgeführt hat - alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (vgl. BSG a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat (BSG a.a.O. Rn. 20 m.w.N.); dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Damit ist eine Einzelfallprüfung unter Anstellung einer Gesamtbetrachtung durchzuführen, in die sowohl die vom Hinterbliebenen vorgetragenen inneren als auch die von Amts wegen zu ermittelnden äußeren Umstände des Zwecks der Heirat einzustellen sind (BSG a.a.O. 21 ff). Die auch vom Gesetzgeber intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive nicht zu (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris). Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 20; Gürtner in Kasseler Kommentar, Ergänzungslieferung 2010, § 46 Rn. 46c). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 24).
38 
An äußeren Umständen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Versicherten seit 1980 zusammengelebt hat, dass sich der Versicherte bis kurz vor seinem Tod einer Scheidung wegen der Sorge vor den finanziellen Folgen und der Dauer eines streitigen Scheidungsverfahrens widersetzt hat, die Heiratsabsichten erst begründet wurden, als die Ärzte dem Versicherten eröffnet hatten, er habe nur noch kürzeste Zeit zu leben. Ferner, dass der Versicherte seine Scheidung erst mittels eines Abfindungsvergleichs ermöglicht hat und diese innerhalb kürzester Zeit durchgeführt wurde, die Hochzeit noch am Tag der Scheidung durchgeführt wurde, die Klägerin mit dem Versicherten keine gemeinsamen Kinder hat, der Versicherte die Klägerin kurz vor seinem Tod finanziell - sowohl für den Fall des Versterbens vor als auch nach einer Heirat - durch Zuwendungen unter Lebenden aber auch von Todes wegen finanziell gut ausgestattet und insoweit versorgt hat, sowie dass die Klägerin über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt und deswegen angibt, nicht auf die geringe Witwenrente (160,00 Euro) angewiesen zu sein.
39 
An inneren Umständen hat die Klägerin im Hinblick auf ihre Person aber auch den Versicherten mitgeteilt, davon ausgegangen zu sein, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht bestehe, dass der Versicherte sie, seine langjährige Lebensgefährtin, „doch noch heiraten“ wollte, seine Entscheidung rein emotional begründet habe und seinen Töchtern, seinen Freunden und seinem ganzen Umfeld habe zeigen wollen, „wen er seit vielen Jahren als seine wirkliche Ehefrau betrachtet“ habe, dass der Versicherte geäußert habe, nur mit ihr, „wenn er schon bald sterben würde, verheiratet sein“ zu wollen, dass der Versicherte die fast 30-jährige Lebensgemeinschaft vor Gott und der Welt habe legalisieren wollen und dies seine Herzenssache gewesen sei und dass der Versicherte sein Verhalten in den vergangenen Jahrzehnten der Klägerin gegenüber als falsch eingesehen habe und er dies vor ihr und seinem ganzen Umfeld im bürgerlichen Sinne habe in Ordnung bringen wollen. Zur Untermauerung dieser inneren Umstände trägt die Klägerin vor, dass der Versicherte hierfür sein gesamtes Barvermögen aufgebracht und den Stress auf sich genommen habe, „ob die Scheidung seiner ersten Ehe und der Abschluss seiner zweiten Ehe noch rechtzeitig zu Stande käme“. Sie trägt aber auch vor, der Versicherte habe sie selbstverständlich „versorgen“ wollen, jedoch dabei nicht an eine Hinterbliebenenversorgung gedacht.
40 
Weitere innere Umstände mussten von Amts wegen nicht ermittelt werden (dazu BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn.22 f), wurden auch von der Klägerin nicht angegeben. Von Amts wegen - also ohne konkreten Beweisantrag der Klägerin - waren auch nicht die behandelnden Ärzte des Versicherten zu hören.
41 
In der vom Senat vorzunehmenden Gesamtabwägung der inneren und äußeren Umstände darf auch berücksichtigt werden, dass der Versicherte seine Heiratsabsichten erst begründet hat, als sein Tod schon unmittelbar bevor stand obwohl er bereits in den Jahren zuvor schwer an Krebs erkrankt war. Dies ist - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - auch so durch das BSG bestätigt worden (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 27). Das BSG hat insoweit ausgeführt: „Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme („Vermutung“) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden.“
42 
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte auch trotz seiner schweren Krebserkrankung und der daraus folgenden Lebensbedrohung sich bis kurz vor seinem Tod geweigert hatte, sich scheiden zu lassen. Auch im August 2008 war der Versicherte angesichts einer schweren und lebensbedrohenden Operation gegenüber dem Prozessvertreter der Klägerin, der den Versicherten zu dessen Lebzeiten in rechtlichen Fragen beraten hatte, noch der Meinung, zwar seine langjährige Beziehung mit der Klägerin nach außen dokumentieren zu wollen, wollte sich aber dennoch nicht scheiden lassen. Als Grund gibt der Prozessvertreter an, der Versicherte sei der Meinung gewesen, das Ende des streitigen Scheidungsverfahrens nicht mehr zu erleben und finanziell „ausgenommen zu werden“. Erst im April 2009 hat die Heiratsabsicht des Versicherten dessen Wunsch, nicht geschieden zu werden und dessen Sorge um ein streitiges, langwieriges Scheidungsverfahren, dessen Ende er nicht mehr erleben und bei dem er finanziell verlieren werde, überwogen. Erst im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Tod - und nicht bereits zuvor im Jahr 2008, als der Versicherte dem Prozessvertreter angeblich mitteilte, die fast 30-jährige Beziehung zur Klägerin auch nach außen dokumentieren zu wollen - hat der Versicherte die Klägerin finanziell auch für die Zeit nach seinem Tod abgesichert. Insoweit wollte der Versicherte die Klägerin versorgen. Hierfür sprechen die vom Versicherten zu Lebzeiten aber auch von Todes wegen vorgenommenen Verfügungen zugunsten der Klägerin.
43 
Ob die Klägerin, wie auch ihr Ehemann, davon ausgegangen waren, eine Witwenrente stehe der Klägerin nicht zu, kann letztlich offen bleiben. Insoweit muss sich die Klägerin entgegen halten lassen, dass sie einerseits sinngemäß angibt, ihr Ehemann habe eine lohnende Investition tätigen wollen, die sich bei einer geringen Hinterbliebenenrente nicht gerechnet habe, andererseits auch vorträgt, dies sei ein nachgeschobenes Argument des Prozessvertreters gewesen. Auch muss sie sich entgegen halten lassen, dass ihr Ehemann - wenn er davon ausging, eine Hinterbliebenenrente käme wegen Nichtverstreichens der Jahresfrist gar nicht in Betracht - von einer Versorgungsehe ausgegangen sein muss. Insoweit hat der Senat Zweifel an den Aussagen der Klägerin, die insoweit den Eindruck erweckt hat, Argumente nach Belieben vorzubringen und später als falsch darzustellen. Dieser Eindruck wird auch durch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dazu untermauert, dass der Versicherte die Klägerin erbrechtlich seiner früheren Ehefrau habe gleichstellen wollen, um die Zustimmung seiner Kinder zu erlangen. Den Kindern gegenüber sollte durch die Hochzeit mit der Klägerin kein Nachteil entstehen. Da die frühere Ehefrau mit dem Kläger in Gütertrennung lebte und der Versicherte diese „auf den Pflichtteil gesetzt hatte“ hätte der früheren Ehefrau ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 zugestanden (§ 1931 Abs. 4 BGB); die testamentarisch „auf den Pflichtteil gesetzte“ Klägerin hat jedoch zu 1/4 geerbt, denn Gütertrennung war nicht vereinbart worden (§ 1931 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 1371 BGB) und die Klägerin hat auch einen Ausgleich des Zugewinns nicht verlangt (§ 1371 Abs. 2 BGB).
44 
Dass die Legalisierung der Gemeinschaft, der gemeinsame Name oder auch ein nach außen sichtbares Zeichen der Zusammengehörigkeit angesichts des feststehenden Todes des Versicherten ein so gewichtiges Motiv der Klägerin und des Versicherten waren, dass die Versorgung der Klägerin weder der alleinige noch der überwiegende Zweck war, konnte der Senat nicht feststellen. Denn nach einem fast dreißigjährigen unverheirateten Zusammenleben liegt der Schluss nahe, dass sich der Versicherte und die Klägerin bewusst für eine solche Lebensform und gegen eine Heirat entschiedenen haben (vgl. dazu auch Kamprad in Hauck/ Noftz, SGB VI, § 46 Rn. 38, Stand 3/10). Angesichts des Geschehensablaufs und insbesondere im Hinblick auf die Absicherung der Klägerin durch vom Versicherten zu Lebzeiten bzw. von Todes in erheblichem Umfang bestimmte und gut durchdachte Zuwendungen, konnte der Senat bei einer Gesamtschau der inneren und äußeren Umstände die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht als widerlegt ansehen. Insoweit ist die Annahme gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Insbesondere konnte der Senat auch nicht feststellen, dass die Ehe eingegangen wurde, um die Pflege und Betreuung des bereits todkranken Versicherten sicher zu stellen (dazu vgl. BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204-208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 = juris).
45 
Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG in Verbindung mit § 292 ZPO der volle Beweis erbracht wird (zum Beweismaß vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R- BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 28 unter Hinweis auf BSGE 60, 204, 206 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Gürtner in Kasseler Komm, § 46 SGB VI Rn. 46b, Stand: September 2007; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 46 Rn. 28). Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit (BSG a.a.O.); die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus (BSG a.a.O.). Danach ist eine Tatsache bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG a.a.O. mit Hinweis auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 128 Rn. 3b). Davon, dass in einer Gesamtschau der inneren und äußeren Umstände besondere Umstände bestehen, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Annahme als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat sei es gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, konnte sich der Senat nicht überzeugen; vielmehr lassen die festgestellten äußeren Umstände aber auch die im Licht der äußeren Umstände betrachteten, von der Klägerin vorgebrachten inneren Umstände den in der Versorgung der Klägerin begründeten Zweck der Heirat als überwiegendes Motiv erscheinen.
46 
Der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI wird auch nicht dadurch widerlegt, dass die Hinterbliebenenrente des SGB VI nur eine geringfügige Höhe ergeben würde und dass diese im Zusammenspiel der vom Versicherten der Klägerin zugewendeten und hinterlassenen Vermögenswerte aber auch der von der Klägerin selbst erworbenen Absicherungen finanziell kaum ins Gewicht fällt. Auch dass der Versicherte und die Klägerin zwar von einer finanziellen Absicherung und damit von einer Versorgung der Klägerin nach dem Tod des Versicherten ausgingen, hierzu jedoch nicht auf die Hinterbliebenenrente des SGB VI angewiesen waren bzw. vom Erhalt einer solchen Rente nicht ausgegangen waren, steht dem Ausschluss des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht entgegen. Denn maßgeblich für die Widerlegung des Ausschlusstatbestandes ist, dass die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. § 46 Abs. 2a 2. Halbsatz SGB VI stellt dabei nicht alleine auf den Erhalt einer Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI ab, sondern spricht allgemein von einem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Insoweit entspricht § 46 Abs. 2a SGB VI den Regelungen in § 65 Abs. 6 SGB VII und dem früheren § 594 RVO. Auch § 38 Abs. 2 BVG und § 19 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG enthalten entsprechende Regelungen um auszuschließen, dass die Heirat dazu dient, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Keine dieser Regelungen stellt auf eine nach dem jeweiligen Gesetz zu gewährende Hinterbliebenenleistung ab, alle Regelungen gehen vielmehr von einem umfassenden Ausschluss bei der Absicht der Begründung einer Hinterbliebenenversorgung bzw. Versorgung aus. Diese Regelungen entsprechen sich inhaltlich und sind aufeinander bezogen; sie werden vom BSG daher - zu Recht - auch im Blick auf die jeweils andere Regelung ausgelegt (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 19). Würde der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung bzw. Versorgung im Sinne der genannten Vorschriften lediglich im Bezug auf die jeweils im konkreten Gesetz genannten Hinterbliebenenleistungen verstanden, so würde gerade der Gleichklang zwischen den Regelungen des § 46 Abs. 2a SGB VI und § 65 Abs. 6 SGB VII durchbrochen. Denn wenn bei zu erwartendem Tod in Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit zum Zweck allein der Erlangung von Hinterbliebenenleistungen nach dem SGB VII geheiratet würde, wäre bei einer engen, auf die jeweils im konkreten Gesetz angesprochenen Hinterbliebenenleistungen bezogenen Auslegung des Begriffs der Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 46 Abs. 2a 2. Halbsatz SGB VI der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI schon alleine deswegen widerlegt, weil es gerade nicht Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI zu begründen. Gegen ein auf die jeweilige Hinterbliebenenleistung nach dem einzelnen Gesetz (hier: Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI) begrenztes und damit enges Verständnis des Begriffs der Hinterbliebenenversorgung bzw. der Versorgung spricht auch, dass bei einem solchen engen Verständnis der Ausschlusstatbestande immer und bei allen denjenigen Versicherten eingreifen würde, die über die Hinterbliebenenrente der Gesetzlichen Rentenversicherung hinaus ihrem Partner keine oder nur geringe private Absicherungen für den Fall des eigenen Todes hinterlassen können (was der Regelfall ist). Da der Hinterbliebene dann nur über die Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI abgesichert („versorgt“) wäre, griffe hier der Ausschlusstatbestand immer und könnte nicht widerlegt werden. Hat der Versicherte mit der Hochzeit aber seinen Partner/ seine Partnerin über eine erhebliche anderweitige Absicherung für den Fall des Todes (z.B. durch Immobilienzuwendungen, Sachzuwendungen oder private Versicherungen) ausdrücklich versorgen wollen, bei der es wegen deren geringen Umfangs auf die Hinterbliebenenrente der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht (mehr) ankommt und hat er daher gar nicht an die Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI gedacht, so griffe der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht. Dies war weder vom Gesetzgeber so gewollt, noch hat die Rechtsprechung jemals Andeutungen hinsichtlich einer solchen Auslegung des Ausschlusstatbestandes geäußert. Gerade dies zeigt, dass der Begriff der Hinterbliebenenversorgung bzw. der Versorgung nur umfassend verstanden werden kann. Damit muss es zu der Annahme, dass im Sinne des § 46 Abs. 2a 2. Halbsatz SGB VI ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung begründet werden soll, genügen, dass es Zweck der Heirat war, den Hinterbliebenen im Hinblick auf das Ableben des Versicherten mit solchen privatrechtlichen (z.B. erbrechtlichen, privatversicherungsrechtlichen), sozialrechtlichen oder sonstigen (z.B. öffentlichrechtlichen, versorgungsrechtlichen) Ansprüchen auszustatten, damit dieser nach dem Tod des Versicherten - zumindest in geringem Grad - finanziell versorgt ist. Damit genügt es, wenn sich die Absicht der Versorgung des Ehegatten auch auf dessen Versorgung mit privaten Vermögenswerten bezieht und eine Versorgung mit Ansprüchen der Gesetzlichen Rentenversicherung daneben nicht bedacht worden war oder nicht ins Gewicht fällt.
47 
Vorliegend hatten der Versicherte und die Klägerin die Absicht, die Klägerin nach dem Tod des Versicherten zu versorgen. Dazu hat der Versicherte der Klägerin im Hinblick auf seinen Tod schon zu Lebzeiten aber auch von Todes wegen erhebliche Vermögenswerte zugewandt; wobei die erhebliche steuerliche Vergünstigung für Ehegatten mit als Versorgungsaspekt zu berücksichtigen ist. Auch über das Versorgungswerk der Presseangehörigen wurde eine entsprechende Hinterbliebenenversorgung geschaffen. Selbst wenn eine Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI dabei nicht Gegenstand der Versorgungsabsicht gewesen wäre, so genügt - wie zuvor dargelegt - bereits die allgemeine und auch nicht auf eine Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI bezogene Absicht, die Klägerin nach dem Tod des Versicherten zu versorgen. Da die so verstandene Versorgung der Klägerin nach Allem sogar Hauptzweck der Heirat war und die von der Klägerin genannten Zwecke (dazu siehe zuvor) nach Überzeugung des Senats einzeln aber auch in ihrer Zusammenschau hiergegen nur geringer gewichtige Zwecke waren, ist vorliegend die Vermutung des § 46 Abs. 2a 1. Halbsatz SGB VI nicht widerlegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde berücksichtigt, dass die Klägerin in beiden Instanzen keinen Erfolg hatte.
49 
Gründe für die Zulassung der Revision gegen die Berufungsentscheidung liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
29 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
30 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente (große Witwenrente) nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
31 
Nachdem die Beteiligten vor dem SG erklärt hatten, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein, durfte das SG ohne das maßgebliche Recht zu verletzen, entsprechend entscheiden. Wenn die Klägerin nachträglich der Auffassung ist, ihre Zustimmung sei ein Fehler gewesen, so macht dies die Entscheidung des SG nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtswidrig; auch ist die Klägerin nicht in dem ihr zustehenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
32 
Auch in der Sache hat das SG zutreffend die Klage abgewiesen.
33 
Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie (1.) ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, (2.) das 47. Lebensjahr vollendet haben oder (3.) erwerbsgemindert sind.
34 
Zwar war die Klägerin, die das 47. Lebensjahr bereits vollendet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), vom 5. Mai 2009 bis zum 11. Mai 2009 und damit zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit diesem verheiratet, auch hat dieser die allgemeine Wartezeit (§ 50 Ab. 1 SGB VI) erfüllt, doch steht § 46 Abs. 2a SGB VI dem Anspruch der Klägerin entgegen.
35 
Nach § 46 Abs. 2a SGB VI haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Diese Regelung ist auf die Klägerin anzuwenden (§ 242a Abs. 3 SGB VI) und ist verfassungsgemäß (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 53/08 R - BSGE 103, 91-99 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 5 = juris Rn. 19 ff).
36 
Da die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten nur vom 5. bis zum 11. Mai 2009, somit also kein Jahr gedauert hat, ist einen Anspruch auf Witwenrente grundsätzlich ausgeschlossen (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Diese Rechtsfolge (Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente) tritt jedoch dann nicht ein, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI).
37 
Der Begriff der besonderen Umstände in § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Rentenversicherungsträgern und den Gerichten mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und dessen Beurteilungsspielraum der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 18). Dabei kann die Rechtsprechung des BSG zu den inhaltsgleichen Vorschriften der Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII, § 594 RVO) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 BVG), denen die Vorschrift nachgebildet ist (BT-Drucks. 14/4595 S. 44), herangezogen werden (BSG a.a.O. juris Rn. 19). Daher sind als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI - wie auch das SG zutreffend ausgeführt hat - alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (vgl. BSG a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat (BSG a.a.O. Rn. 20 m.w.N.); dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Damit ist eine Einzelfallprüfung unter Anstellung einer Gesamtbetrachtung durchzuführen, in die sowohl die vom Hinterbliebenen vorgetragenen inneren als auch die von Amts wegen zu ermittelnden äußeren Umstände des Zwecks der Heirat einzustellen sind (BSG a.a.O. 21 ff). Die auch vom Gesetzgeber intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive nicht zu (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris). Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 20; Gürtner in Kasseler Kommentar, Ergänzungslieferung 2010, § 46 Rn. 46c). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 24).
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An äußeren Umständen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Versicherten seit 1980 zusammengelebt hat, dass sich der Versicherte bis kurz vor seinem Tod einer Scheidung wegen der Sorge vor den finanziellen Folgen und der Dauer eines streitigen Scheidungsverfahrens widersetzt hat, die Heiratsabsichten erst begründet wurden, als die Ärzte dem Versicherten eröffnet hatten, er habe nur noch kürzeste Zeit zu leben. Ferner, dass der Versicherte seine Scheidung erst mittels eines Abfindungsvergleichs ermöglicht hat und diese innerhalb kürzester Zeit durchgeführt wurde, die Hochzeit noch am Tag der Scheidung durchgeführt wurde, die Klägerin mit dem Versicherten keine gemeinsamen Kinder hat, der Versicherte die Klägerin kurz vor seinem Tod finanziell - sowohl für den Fall des Versterbens vor als auch nach einer Heirat - durch Zuwendungen unter Lebenden aber auch von Todes wegen finanziell gut ausgestattet und insoweit versorgt hat, sowie dass die Klägerin über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt und deswegen angibt, nicht auf die geringe Witwenrente (160,00 Euro) angewiesen zu sein.
39 
An inneren Umständen hat die Klägerin im Hinblick auf ihre Person aber auch den Versicherten mitgeteilt, davon ausgegangen zu sein, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht bestehe, dass der Versicherte sie, seine langjährige Lebensgefährtin, „doch noch heiraten“ wollte, seine Entscheidung rein emotional begründet habe und seinen Töchtern, seinen Freunden und seinem ganzen Umfeld habe zeigen wollen, „wen er seit vielen Jahren als seine wirkliche Ehefrau betrachtet“ habe, dass der Versicherte geäußert habe, nur mit ihr, „wenn er schon bald sterben würde, verheiratet sein“ zu wollen, dass der Versicherte die fast 30-jährige Lebensgemeinschaft vor Gott und der Welt habe legalisieren wollen und dies seine Herzenssache gewesen sei und dass der Versicherte sein Verhalten in den vergangenen Jahrzehnten der Klägerin gegenüber als falsch eingesehen habe und er dies vor ihr und seinem ganzen Umfeld im bürgerlichen Sinne habe in Ordnung bringen wollen. Zur Untermauerung dieser inneren Umstände trägt die Klägerin vor, dass der Versicherte hierfür sein gesamtes Barvermögen aufgebracht und den Stress auf sich genommen habe, „ob die Scheidung seiner ersten Ehe und der Abschluss seiner zweiten Ehe noch rechtzeitig zu Stande käme“. Sie trägt aber auch vor, der Versicherte habe sie selbstverständlich „versorgen“ wollen, jedoch dabei nicht an eine Hinterbliebenenversorgung gedacht.
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Weitere innere Umstände mussten von Amts wegen nicht ermittelt werden (dazu BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn.22 f), wurden auch von der Klägerin nicht angegeben. Von Amts wegen - also ohne konkreten Beweisantrag der Klägerin - waren auch nicht die behandelnden Ärzte des Versicherten zu hören.
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In der vom Senat vorzunehmenden Gesamtabwägung der inneren und äußeren Umstände darf auch berücksichtigt werden, dass der Versicherte seine Heiratsabsichten erst begründet hat, als sein Tod schon unmittelbar bevor stand obwohl er bereits in den Jahren zuvor schwer an Krebs erkrankt war. Dies ist - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - auch so durch das BSG bestätigt worden (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 27). Das BSG hat insoweit ausgeführt: „Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme („Vermutung“) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden.“
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Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte auch trotz seiner schweren Krebserkrankung und der daraus folgenden Lebensbedrohung sich bis kurz vor seinem Tod geweigert hatte, sich scheiden zu lassen. Auch im August 2008 war der Versicherte angesichts einer schweren und lebensbedrohenden Operation gegenüber dem Prozessvertreter der Klägerin, der den Versicherten zu dessen Lebzeiten in rechtlichen Fragen beraten hatte, noch der Meinung, zwar seine langjährige Beziehung mit der Klägerin nach außen dokumentieren zu wollen, wollte sich aber dennoch nicht scheiden lassen. Als Grund gibt der Prozessvertreter an, der Versicherte sei der Meinung gewesen, das Ende des streitigen Scheidungsverfahrens nicht mehr zu erleben und finanziell „ausgenommen zu werden“. Erst im April 2009 hat die Heiratsabsicht des Versicherten dessen Wunsch, nicht geschieden zu werden und dessen Sorge um ein streitiges, langwieriges Scheidungsverfahren, dessen Ende er nicht mehr erleben und bei dem er finanziell verlieren werde, überwogen. Erst im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Tod - und nicht bereits zuvor im Jahr 2008, als der Versicherte dem Prozessvertreter angeblich mitteilte, die fast 30-jährige Beziehung zur Klägerin auch nach außen dokumentieren zu wollen - hat der Versicherte die Klägerin finanziell auch für die Zeit nach seinem Tod abgesichert. Insoweit wollte der Versicherte die Klägerin versorgen. Hierfür sprechen die vom Versicherten zu Lebzeiten aber auch von Todes wegen vorgenommenen Verfügungen zugunsten der Klägerin.
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Ob die Klägerin, wie auch ihr Ehemann, davon ausgegangen waren, eine Witwenrente stehe der Klägerin nicht zu, kann letztlich offen bleiben. Insoweit muss sich die Klägerin entgegen halten lassen, dass sie einerseits sinngemäß angibt, ihr Ehemann habe eine lohnende Investition tätigen wollen, die sich bei einer geringen Hinterbliebenenrente nicht gerechnet habe, andererseits auch vorträgt, dies sei ein nachgeschobenes Argument des Prozessvertreters gewesen. Auch muss sie sich entgegen halten lassen, dass ihr Ehemann - wenn er davon ausging, eine Hinterbliebenenrente käme wegen Nichtverstreichens der Jahresfrist gar nicht in Betracht - von einer Versorgungsehe ausgegangen sein muss. Insoweit hat der Senat Zweifel an den Aussagen der Klägerin, die insoweit den Eindruck erweckt hat, Argumente nach Belieben vorzubringen und später als falsch darzustellen. Dieser Eindruck wird auch durch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dazu untermauert, dass der Versicherte die Klägerin erbrechtlich seiner früheren Ehefrau habe gleichstellen wollen, um die Zustimmung seiner Kinder zu erlangen. Den Kindern gegenüber sollte durch die Hochzeit mit der Klägerin kein Nachteil entstehen. Da die frühere Ehefrau mit dem Kläger in Gütertrennung lebte und der Versicherte diese „auf den Pflichtteil gesetzt hatte“ hätte der früheren Ehefrau ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 zugestanden (§ 1931 Abs. 4 BGB); die testamentarisch „auf den Pflichtteil gesetzte“ Klägerin hat jedoch zu 1/4 geerbt, denn Gütertrennung war nicht vereinbart worden (§ 1931 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 1371 BGB) und die Klägerin hat auch einen Ausgleich des Zugewinns nicht verlangt (§ 1371 Abs. 2 BGB).
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Dass die Legalisierung der Gemeinschaft, der gemeinsame Name oder auch ein nach außen sichtbares Zeichen der Zusammengehörigkeit angesichts des feststehenden Todes des Versicherten ein so gewichtiges Motiv der Klägerin und des Versicherten waren, dass die Versorgung der Klägerin weder der alleinige noch der überwiegende Zweck war, konnte der Senat nicht feststellen. Denn nach einem fast dreißigjährigen unverheirateten Zusammenleben liegt der Schluss nahe, dass sich der Versicherte und die Klägerin bewusst für eine solche Lebensform und gegen eine Heirat entschiedenen haben (vgl. dazu auch Kamprad in Hauck/ Noftz, SGB VI, § 46 Rn. 38, Stand 3/10). Angesichts des Geschehensablaufs und insbesondere im Hinblick auf die Absicherung der Klägerin durch vom Versicherten zu Lebzeiten bzw. von Todes in erheblichem Umfang bestimmte und gut durchdachte Zuwendungen, konnte der Senat bei einer Gesamtschau der inneren und äußeren Umstände die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht als widerlegt ansehen. Insoweit ist die Annahme gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Insbesondere konnte der Senat auch nicht feststellen, dass die Ehe eingegangen wurde, um die Pflege und Betreuung des bereits todkranken Versicherten sicher zu stellen (dazu vgl. BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204-208 = SozR 3100 § 38 Nr. 5 = juris).
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Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG in Verbindung mit § 292 ZPO der volle Beweis erbracht wird (zum Beweismaß vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R- BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 28 unter Hinweis auf BSGE 60, 204, 206 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Gürtner in Kasseler Komm, § 46 SGB VI Rn. 46b, Stand: September 2007; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 46 Rn. 28). Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit (BSG a.a.O.); die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus (BSG a.a.O.). Danach ist eine Tatsache bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG a.a.O. mit Hinweis auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 128 Rn. 3b). Davon, dass in einer Gesamtschau der inneren und äußeren Umstände besondere Umstände bestehen, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Annahme als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat sei es gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, konnte sich der Senat nicht überzeugen; vielmehr lassen die festgestellten äußeren Umstände aber auch die im Licht der äußeren Umstände betrachteten, von der Klägerin vorgebrachten inneren Umstände den in der Versorgung der Klägerin begründeten Zweck der Heirat als überwiegendes Motiv erscheinen.
46 
Der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI wird auch nicht dadurch widerlegt, dass die Hinterbliebenenrente des SGB VI nur eine geringfügige Höhe ergeben würde und dass diese im Zusammenspiel der vom Versicherten der Klägerin zugewendeten und hinterlassenen Vermögenswerte aber auch der von der Klägerin selbst erworbenen Absicherungen finanziell kaum ins Gewicht fällt. Auch dass der Versicherte und die Klägerin zwar von einer finanziellen Absicherung und damit von einer Versorgung der Klägerin nach dem Tod des Versicherten ausgingen, hierzu jedoch nicht auf die Hinterbliebenenrente des SGB VI angewiesen waren bzw. vom Erhalt einer solchen Rente nicht ausgegangen waren, steht dem Ausschluss des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht entgegen. Denn maßgeblich für die Widerlegung des Ausschlusstatbestandes ist, dass die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. § 46 Abs. 2a 2. Halbsatz SGB VI stellt dabei nicht alleine auf den Erhalt einer Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI ab, sondern spricht allgemein von einem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Insoweit entspricht § 46 Abs. 2a SGB VI den Regelungen in § 65 Abs. 6 SGB VII und dem früheren § 594 RVO. Auch § 38 Abs. 2 BVG und § 19 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG enthalten entsprechende Regelungen um auszuschließen, dass die Heirat dazu dient, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Keine dieser Regelungen stellt auf eine nach dem jeweiligen Gesetz zu gewährende Hinterbliebenenleistung ab, alle Regelungen gehen vielmehr von einem umfassenden Ausschluss bei der Absicht der Begründung einer Hinterbliebenenversorgung bzw. Versorgung aus. Diese Regelungen entsprechen sich inhaltlich und sind aufeinander bezogen; sie werden vom BSG daher - zu Recht - auch im Blick auf die jeweils andere Regelung ausgelegt (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 = juris Rn. 19). Würde der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung bzw. Versorgung im Sinne der genannten Vorschriften lediglich im Bezug auf die jeweils im konkreten Gesetz genannten Hinterbliebenenleistungen verstanden, so würde gerade der Gleichklang zwischen den Regelungen des § 46 Abs. 2a SGB VI und § 65 Abs. 6 SGB VII durchbrochen. Denn wenn bei zu erwartendem Tod in Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit zum Zweck allein der Erlangung von Hinterbliebenenleistungen nach dem SGB VII geheiratet würde, wäre bei einer engen, auf die jeweils im konkreten Gesetz angesprochenen Hinterbliebenenleistungen bezogenen Auslegung des Begriffs der Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 46 Abs. 2a 2. Halbsatz SGB VI der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI schon alleine deswegen widerlegt, weil es gerade nicht Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI zu begründen. Gegen ein auf die jeweilige Hinterbliebenenleistung nach dem einzelnen Gesetz (hier: Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI) begrenztes und damit enges Verständnis des Begriffs der Hinterbliebenenversorgung bzw. der Versorgung spricht auch, dass bei einem solchen engen Verständnis der Ausschlusstatbestande immer und bei allen denjenigen Versicherten eingreifen würde, die über die Hinterbliebenenrente der Gesetzlichen Rentenversicherung hinaus ihrem Partner keine oder nur geringe private Absicherungen für den Fall des eigenen Todes hinterlassen können (was der Regelfall ist). Da der Hinterbliebene dann nur über die Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI abgesichert („versorgt“) wäre, griffe hier der Ausschlusstatbestand immer und könnte nicht widerlegt werden. Hat der Versicherte mit der Hochzeit aber seinen Partner/ seine Partnerin über eine erhebliche anderweitige Absicherung für den Fall des Todes (z.B. durch Immobilienzuwendungen, Sachzuwendungen oder private Versicherungen) ausdrücklich versorgen wollen, bei der es wegen deren geringen Umfangs auf die Hinterbliebenenrente der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht (mehr) ankommt und hat er daher gar nicht an die Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI gedacht, so griffe der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht. Dies war weder vom Gesetzgeber so gewollt, noch hat die Rechtsprechung jemals Andeutungen hinsichtlich einer solchen Auslegung des Ausschlusstatbestandes geäußert. Gerade dies zeigt, dass der Begriff der Hinterbliebenenversorgung bzw. der Versorgung nur umfassend verstanden werden kann. Damit muss es zu der Annahme, dass im Sinne des § 46 Abs. 2a 2. Halbsatz SGB VI ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung begründet werden soll, genügen, dass es Zweck der Heirat war, den Hinterbliebenen im Hinblick auf das Ableben des Versicherten mit solchen privatrechtlichen (z.B. erbrechtlichen, privatversicherungsrechtlichen), sozialrechtlichen oder sonstigen (z.B. öffentlichrechtlichen, versorgungsrechtlichen) Ansprüchen auszustatten, damit dieser nach dem Tod des Versicherten - zumindest in geringem Grad - finanziell versorgt ist. Damit genügt es, wenn sich die Absicht der Versorgung des Ehegatten auch auf dessen Versorgung mit privaten Vermögenswerten bezieht und eine Versorgung mit Ansprüchen der Gesetzlichen Rentenversicherung daneben nicht bedacht worden war oder nicht ins Gewicht fällt.
47 
Vorliegend hatten der Versicherte und die Klägerin die Absicht, die Klägerin nach dem Tod des Versicherten zu versorgen. Dazu hat der Versicherte der Klägerin im Hinblick auf seinen Tod schon zu Lebzeiten aber auch von Todes wegen erhebliche Vermögenswerte zugewandt; wobei die erhebliche steuerliche Vergünstigung für Ehegatten mit als Versorgungsaspekt zu berücksichtigen ist. Auch über das Versorgungswerk der Presseangehörigen wurde eine entsprechende Hinterbliebenenversorgung geschaffen. Selbst wenn eine Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI dabei nicht Gegenstand der Versorgungsabsicht gewesen wäre, so genügt - wie zuvor dargelegt - bereits die allgemeine und auch nicht auf eine Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI bezogene Absicht, die Klägerin nach dem Tod des Versicherten zu versorgen. Da die so verstandene Versorgung der Klägerin nach Allem sogar Hauptzweck der Heirat war und die von der Klägerin genannten Zwecke (dazu siehe zuvor) nach Überzeugung des Senats einzeln aber auch in ihrer Zusammenschau hiergegen nur geringer gewichtige Zwecke waren, ist vorliegend die Vermutung des § 46 Abs. 2a 1. Halbsatz SGB VI nicht widerlegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde berücksichtigt, dass die Klägerin in beiden Instanzen keinen Erfolg hatte.
49 
Gründe für die Zulassung der Revision gegen die Berufungsentscheidung liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.