Landessozialgericht NRW Beschluss, 14. Sept. 2016 - L 8 R 221/14 B ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 3.2.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 73.943,88 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.8.2013 zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
41. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906 [907 f.]; Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER, ASR 2014, 26 ff.).
52. Ausgehend davon wird sich die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme der Antragsgegnerin, die für die Antragstellerin tätig gewordenen vermeintlich selbständigen "Nachunternehmer" seien in Wahrheit abhängig beschäftigt und aufgrund dessen sozialversicherungspflichtig gewesen, voraussichtlich als zutreffend erweisen. Auch wenn die Antragstellerin eingangs des Beschwerdeverfahrens zunächst noch anderer Meinung gewesen sein mag, lässt ihr aktueller Vortrag, sie selbst habe umfassenden Weisungen der redi-group unterlegen und daher sei diese Arbeitgeberin der "Nachunternehmer" gewesen, nur den Schluss zu, dass nunmehr auch sie der Auffassung ist, die "Nachunternehmer" seien abhängig beschäftigt tätig geworden.
63. Die weitergehende Annahme der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei Arbeitgeberin der von ihr eingesetzten abhängig beschäftigten Mitarbeiter gewesen, wird sich nach derzeitigem Sachstand (ebenfalls) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als falsch erweisen.
7a) Arbeitgeber und damit Beitragsschuldner gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ist, wem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und wer dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 KR 10/09 R, SozR 4-2400 § 28e Nr. 4). Ausgehend von den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, denen auch die Antragstellerin nicht entgegentritt, sind diese Verpflichtungen im Verhältnis zwischen ihr und den "Nachunternehmern" vereinbart worden.
8b) Die Rechtsauffassung der Antragstellerin, die von ihr beschäftigten Mitarbeiter seien aufgrund der Rechtsfigur des sog. "mittelbaren Arbeitsverhältnisses" in Wahrheit als Arbeitnehmer der redi-group anzusehen, sodass allein diese auch für die Zahlung der für die Beschäftigten zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge hafte, findet im bislang festgestellten Sachverhalt wie im Vortrag der Antragstellerin selbst keine hinreichende Stütze.
9aa) Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird. Dem Arbeitnehmer können Rechte gegen den Hauptarbeitgeber zustehen, wenn die Einschaltung des Mittelsmannes rechtsmissbräuchlich ist (BAG, Urteil v. 24.6.2004, 2 AZR 208/03, EzBAT § 53 BAT Betriebsübergang Nr. 8 m.w.N.).
10bb) Die Antragstellerin trägt insoweit nur vor, sie sei (möglicherweise) selbst Arbeitnehmerin der redi-group gewesen. Inwiefern jedoch die von der redi-group gewählte Konstruktion im Verhältnis zu den "Nachunternehmern", für die nunmehr Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden sollen, rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll, ist aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht einmal ansatzweise ersichtlich.
114. Vor diesem Hintergrund wird sich der angefochtene Bescheid schließlich nicht deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen, weil die Antragsgegnerin im Prüfverfahren ihre Amtsermittlungspflicht (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]) verletzt hat.
12a) Die Antragsgegnerin bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X) und bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Wie der Senat bereits entschieden hat, darf sie in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auch Unterlagen der Finanzbehörden, namentlich des Hauptzollamtes (HZA), beiziehen und auswerten (Senat, Beschluss v. 24.11.2015, L 8 R 595/15 B ER, juris). Aus den vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin ergibt sich, dass diese in zulässiger Weise verschiedene Vernehmungsniederschriften des HZA und seinen Schlussbericht in dem Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin vom 30.9.2010 zur Grundlage ihrer Feststellungen gemacht hat.
13b) Der Umstand allein, dass im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens bzw. eines sich anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch weitergehende Feststellungen zu treffen sind, rechtfertigt nicht die Annahme, der angefochtene Bescheid werde sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen. Hierfür müssten vielmehr Anhaltspunkte vorliegen, dass noch ausstehende Ermittlungen die Beitragspflicht der Antragstellerin in Frage stellen. Solche sind jedoch, wie dargestellt, bislang jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ersichtlich.
145. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin schließlich darauf, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides eine unbillige Härte bedeuten würde.
15a) Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind nicht erkennbar. Im Hinblick auf die mit der Beitragsnachforderung verbundenen berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft sowie der einzelnen Versicherten kann vielmehr gerade bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners eine alsbaldige Beitreibung geboten sein (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 21.2.2012, L 8 R 1047/11 B ER, juris). Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelänge darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER, juris). Jedenfalls an der zweiten Voraussetzung fehlt es hier jedoch.
16b) Soweit die Antragstellerin auf mögliche gesundheitliche Gefährdungen durch eine Forderungsrealisierung verweist, kann dem im Vollstreckungsverfahren durch eine Entscheidung der Einzugsstellen bzw. der Vollstreckungsbehörden über Ob, Wann und Wie einer Vollstreckung Rechnung getragen werden. Einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bedarf es dafür nicht.
17II.
18Auch der Hilfsantrag der Antragstellerin, über die Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, hat keinen Erfolg.
191. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können nach § 124 Abs. 3 SGG ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergeht - auch im Beschwerdeverfahren - durch Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG), erfordert also keine mündliche Verhandlung. In Ausübung des ihm durch § 124 Abs. 3 SGG eingeräumten Ermessens hält der Senat eine solche im vorliegenden Fall nicht für erforderlich. Das Beschwerdevorbringen erfordert keine Tatsachenfeststellungen, die im Rahmen des summarischen Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz getroffen werden könnten. Die Antragstellerin ist anwaltlich vertreten und, wie ihr schriftsätzliches Vorbringen zeigt, unbedenklich in der Lage, ihrem Anliegen rechtliches Gehör zu verschaffen.
202. Etwas anders folgt mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auch nicht aus dem Antrag der Antragstellerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist auf den einstweiligen Rechtsschutz gegen Beitragsbescheide im Betriebsprüfungsverfahren nicht anwendbar, weil mit der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht - auch nicht zeitweise - über das Bestehen des in Streit stehenden Anspruchs befunden wird (vgl. zu diesem Kriterium EGMR Große Kammer, Urteil v. 15.10.2009, 17056/06; Grabenwarter/Pabel, in: EMRK/GG-Konkordanzkommentar, 2013, Kap. 14 Rdnr. 17) und sich diese Entscheidung auch nicht unmittelbar auf den Verlauf der Verhandlung der Hauptsache auswirkt (vgl. EGMR 5. Sektion, Urteil v. 13.1.2011, 32715/06, NJW 3703 ff.).
21III.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung, die Entscheidung über den Streitwert auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
23Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
24Dr. Freudenberg Köster Schneider
25Beglaubigt
26Roth Regierungsbeschäftigte
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.